930 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 12. 2001

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (872 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

Die Aufgabenstellung des Rettungs- und Krankentransportwesens unterlag in den letzten Jahrzehnten einer rasanten und bedeutsamen Wandlung. Dies ist vor allem auf eine sprunghafte Entwicklung der Notfall- und Katastrophenmedizin zurückzuführen, die offensichtlich machte, dass bei akut lebensbe­drohten Patienten/Patientinnen entscheidende medizinische Maßnahmen schon außerhalb einer Kranken­anstalt erforderlich werden, die früher noch nicht möglich waren oder der Versorgung in einer Kranken­anstalt vorbehalten blieben. Neben einer entsprechenden organisatorisch-einsatztaktischen Ausgestaltung der Rettungs- und Krankentransportsysteme kommt in diesem Zusammenhang der Qualifikation des eingesetzten Personals eine entscheidende Rolle zu. Vor allem für das nichtärztliche Personal hat sich in den letzten Jahrzehnten ein zunehmend differenziertes Tätigkeitsspektrum ergeben, das von der Durch­führung von Krankentransporten über Assistenz bei notärztlichen Maßnahmen bis zur selbständigen Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen reicht. Die derzeit geltenden Regelungen des MTF-SHD-G werden sowohl inhaltlich und fachlich als auch in legistischer Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht.

Die Vereinten Nationen haben durch Resolution bei ihrer 52. Generalversammlung 1997 als symbol­trächtige Orientierung für das beginnende Jahrhundert das Jahr 2001 zum „Internationalen Jahr der Frei­willigen“ proklamiert. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das österreichische Rettungswesen maßgeblich durch das unersetzliche Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen getragen wird. Das Sanitätergesetz trägt dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit, zu dem sich die Rettungsorganisationen ausdrücklich bekennen, Rechnung. Durch dieses kann eine qualitativ hochwertige Versorgung im Rettungswesen weiterhin durch den Einsatz und die Bereitschaft freiwilliger Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert werden. Durch gegenständliches Bundesgesetz sind daher keine nennenswerten Personal- und Strukturänderungen innerhalb der Rettungsorganisationen notwendig. Vielmehr soll ein modernes Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin Garant für eine bestmögliche Erstversorgung und somit auch für die Fortsetzung des bisherigen bewährten Systems der Ehrenamtlichkeit sein.

Es wurde ein neues Ausbildungssystem erarbeitet, welches einerseits eine größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte und andererseits auch eine für ehrenamtlich tätige Personen zugängliche und zumutbare Ausbildung ermöglichen soll und dadurch das derzeit tragende System der Ehrenamtlichkeit auch weiterhin im bisherigen Ausmaß gewährleistet. Um eine Qualitätssicherung, insbesondere im Hin­blick auf das Wohl der Patienten/Patientinnen, zu erreichen, ist durch eine Erweiterung des Tätigkeits­bereichs eine Verlängerung der Ausbildungsdauer unumgänglich.

Von einer Novellierung des MTF-SHD-G, das in weiten Zügen aus dem Jahre 1961 stammt und zahlreich novelliert wurde – insbesondere die Ausgliederung der gehobenen medizinisch‑technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind hier anzuführen –, wurde Abstand genommen, zumal dieses Gesetz durch die Fortentwicklung der Rechtsetzungstechnik auch nicht mehr den legistischen Anforderungen entspricht. Eine Novellierung im Rahmen des MTF-SHD-G hätte insbesondere mit einer gleichzeitigen Neuregelung aller im MTF-SHD-G verbliebenen Berufe einhergehen müssen, was im Hinblick auf den Umfang der Reformmaßnahmen eine nicht vertretbare Verzögerung der legistischen Umsetzung dieses Projekts zur Folge gehabt hätte.

Folgende Schwerpunkte der Reformmaßnahmen sind zusammenfassend hervorzuheben:

–   Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Sanitäter/Sanitäterinnen,

–   Schaffung von Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin,

–   Festlegung von Tätigkeitsbereichen des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsani­täters/der Notfallsanitäterin und von Notfallkompetenzen,

–   Festlegung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung,

–   Festlegung von Berufs- bzw. Tätigkeitsrechten und -pflichten,

–   Schaffung neuer Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen,

–   Schaffung eines aufbauenden Ausbildungssystems (Modulsystem),

–   Festlegung der Ausbildungsbedingungen (Aufnahme, Ausbildungsablauf, Ausschluss, Anrechnungen, Prüfungen),

–   Schaffung von Nostrifikationsbestimmungen und EWR-Bestimmungen,

–   umfangreiche Übergangsbestimmungen zur Sicherung der Versorgung im Sanitätswesen.

Grundlage für die Bundeskompetenz zur Regelung der Ausbildung, der Tätigkeit bzw. des Berufes des Sanitäters/der Sanitäterin bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Durch das gegenständliche Bundesgesetz wird keinesfalls in die Kompetenz der Länder zur Organisation des Rettungswesens eingegriffen. Die not­wendige Strukturbeschaffung im Rahmen der Organisation des Rettungswesens obliegt den Ländern in ihrem Wirkungsbereich.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Beate Hartinger, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr, Manfred Lackner, Karl Donabauer, Anna Huber, Dr. Alois Pumberger, Heidrun Silhavy sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (872 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 12 06

                            Mag. Beate Hartinger                                                       Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann