945 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 20. 12. 2001
Bericht
des Immunitätsausschusses
über das Ersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (15 U 571/01x) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ersucht mit Schreiben vom 29. November 2001, 15 U 571/01x, eingelangt am 3. Dezember 2001, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 StGB.
Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 12. Dezember 2001 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass es sich bei dem inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen Immunität unterliegt, und daher eine Strafverfolgung unzulässig ist.
Der Immunitätsausschuss stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
In Behandlung des auf Art. 57 Abs. 3 B-VG gestützten Ersuchens des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. November 2001, 15 U 571/01x, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl wird festgestellt, dass es sich bei dem inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen Immunität unterliegt.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG ist eine Strafverfolgung unzulässig.
Wien, 2001 12 12
Ernst Fink Jakob Auer
Berichterstatter Obmann