946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 20. 12. 2001

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes St. Pölten (32 Hv 1033/01s) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner

Das Landesgericht St. Pölten ersucht mit Schreiben vom 28. November 2001, 32 Hv 1033/01s, eingelangt am 6. Dezember 2001, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 12. Dezember 2001 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammen­hang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner besteht. Weiters wurde mit Stimmen­mehrheit die Empfehlung an den Nationalrat beschlossen, einer behördlichen Verfolgung der Abgeord­neten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuss stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. November 2001, 32 Hv 1033/01s, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner besteht.

2.  Einer behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johanna Mikl-Leitner wird zugestimmt.

Wien, 2001 12 12

                                      Ernst Fink                                                                          Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann