Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Preistransparenzgesetz

Artikel I

 


(Verfassungsbestimmung)

 


(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

 


(2) Dieser Artikel tritt mit 15. Dezember 1992 in Kraft.

 


(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

 


Artikel II

Artikel II


Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse

Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse


§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Jänner 1977 (ABl. L 61/34 vom 5. 3. 1977 [im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)] zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 [ABl. L 140/4 vom 28. Mai 1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund

        1. der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. L Nr. 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/
280/EG)] und

        2. der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. L Nr. 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]

verpflichtet ist.


(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Erdölindustrie jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.


(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.


Transparenz von Gas- und Strompreisen

Transparenz von Gas- und Strompreisen


§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 [im folgenden Richtlinie 9O/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.


(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.


(3) § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.


(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.


Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

 


§ 3. (1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.

 


(2) Ist während der im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.

 


(3) Ergeht innerhalb der im Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.

 


(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich in der „Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung“ eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen.

 


§ 4. (1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.


(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.

 


§ 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 [ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)] verpflichtet ist.

 


(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.


Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften

Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften


§ 6. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.

§ 6. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.


Aufzeichnungen der Unternehmen

Aufzeichnungen der Unternehmen


§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.


(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.


Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

 


§ 8. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.

 


(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

 


Automationsunterstützter Datenverkehr

Automationsunterstützter Datenverkehr


§ 9. Daten, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 10. Wer

§ 10. Wer


        1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,

        1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,


        2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder

        2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder


        3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

        3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,


begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu mit 7 260 Euro zu bestrafen.


Schlußbestimmungen

 


§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 


§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

 


        1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und

 


        2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom­men *)) in Kraft.

 


(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 


 

(1b) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

 


(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:


        1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und

        1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und


        2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

        2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.