959 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 2. 2002

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Singapur, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer­umgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweg­lichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

           a) in Österreich:

                1. die Einkommensteuer;

                2. die Körperschaftsteuer;

          b) in Singapur:

               die Einkommensteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

           a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

          b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem Recht Singapurs und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat;

           c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen­vereinigungen;

          d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Be­steuerung wie juristische Personen behandelt werden;

           e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

           f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

          g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

                 i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

                ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

          h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

                 i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

                ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

           a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

          b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

           c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

          d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftsein­richtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

           a) einen Ort der Leitung,

          b) eine Zweigniederlassung,

           c) eine Geschäftsstelle,

          d) eine Fabrikationsstätte,

           e) eine Werkstätte und

           f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Aus­beutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

           a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn diese Bauausführung oder Montage die Dauer von zwölf Monaten überschreitet;

          b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Überwachungstätigkeiten und Beratungsleis­tungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten beschäftigt.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

           a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

          b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Aus­stellung oder Auslieferung unterhalten werden;

           c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

          d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

           e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

           f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung aus­geübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter­nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle jene Aufwendungen, einschließ­lich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die auch dann abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, und zwar insoweit, als sie in angemessener Weise der Betriebstätte zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr­zeugen im internationalen Verkehr:

           a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen; und

          b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (ein­schließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden,

wenn entweder die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

           a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

          b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates nach Absatz 1 Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertrags­staats in diesem Staat besteuert worden ist, und vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Wege der Konsultation, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen zur Gänze oder zum Teil um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, die Gegenstand der Vereinbarung sind. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

          (2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

               b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Dividenden ansässig ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an die Regierung des anderen Vertragsstaats zahlt, im erstgenannten Staat von der Besteue­rung ausgenommen.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck „Regierung“

           a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:

                 i) die Nationalbank;

                ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

               iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;

          b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:

                 i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium (Board of Commissioners of Currency);

                ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

               iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

              iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.

(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(8) Zahlt eine in Singapur ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in Österreich ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, so wird nach dem gegenwärtigen Recht Singapurs neben der Steuer von den Gewinnen oder vom Einkommen der Gesellschaft in Singapur keine zusätzliche Steuer auf Dividenden erhoben. Nach dem angewandten System der Vollanrechnung ist die von den Dividenden abzugsfähige Steuer eine Steuer auf die Gewinne oder das Einkommen der Gesellschaft und keine Steuer auf Dividenden im Sinne dieses Artikels.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

           a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;

          b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank AG oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Singapurs zur Förderung des Exportes gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ausgenommen;

           c) sind Zinsen, die eine Bank eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigter bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat ausgenommen, wenn der Schuldner eine Bank des anderen Staates ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 lit. a bedeutet der Ausdruck „Regierung“

           a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:

                 i) die Nationalbank;

                ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

               iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;

          b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:

                 i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium (Board of Commissioners of Currency);

                ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

               iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

              iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.

(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen bezieht (ausgenommen Anteile, die an einer anerkannten Börse notieren), deren Wert mindestens zu drei Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, einschließlich Containern, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn

           a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält, oder

          b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,

jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

           a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und

          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

           c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselb­ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen jedoch von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen, dürfen sie auch im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus oder in Zusammenhang mit einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

          (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

                        i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

                       ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist,

                    um die Dienste zu leisten.

          (2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körper­schaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

           a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

          b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 2 und 21 in Singapur besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Singapur gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Singapur bezogenen Einkünfte entfällt.

           c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

          d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Singapur, vorbehaltlich seiner Gesetze in Bezug auf die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, auf die singapurische Steuer, die auf das Einkommen dieser Person entfällt, die in Österreich unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Singapur ansässige Person zahlt, die eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die von dieser Gesellschaft für den Teil der Gewinne gezahlt wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Artikel 23

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

           a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder

          b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehörigen gewährt, die in diesem Vertragsstaat nicht ansässig sind, oder anderen Personen, die in den Steuergesetzen dieses Vertragsstaats angeführt werden können.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses Abkom­mens sind.

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

           a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

          b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

           c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.


Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erhalten wird, und findet daraufhin auf Steuern vom Einkommen Anwendung, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und auf darauf folgende Jahre.

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur:

Chen Choong Joong

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Artikel 13:

1.  Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2

a)  gelten die Anteile an einer Gesellschaft dann als Anteile, deren Wert mindestens zu drei Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, wenn die Gesellschaft in diesem Staat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt oder Anteile an einer oder mehreren solchen Investmentgesellschaften hält, deren Gesamtwert mindestens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst; und

b) versteht man im Sinne der obigen lit. a unter einer solchen Investmentgesellschaft eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an einer anerkannten Börse notieren und welche in dem in lit. a oben genannten Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Wert mindestens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der in lit. a oben genannten Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst.

Zu Artikel 22:

2.  Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel 22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.

3.  Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Öster­reichs“ in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch im österreichischen Steuerrecht.

Zu Artikel 23:

4.  Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23:

a)  Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige Singapurs gemäß § 40 des Einkommen­steuergesetzes;

b) an seine Staatsangehörigen gewährte steuerliche Anreize zur Förderung seiner sozialen Entwicklung in Übereinstimmung mit seiner staatlichen Politik und seinen staatlichen Kriterien;

c)  Steueranreiz gemäß Teil XIIIB des Gesetzes betreffend Anreize zur wirtschaftlichen Expansion (Entlastung von der Einkommensteuer) [Economic Expansion Incentives (Relief from Income Tax) Act] zur Förderung von ausländischen Investitionen oder Projekten, die von Unternehmen durchgeführt werden, welche überwiegend Staatsangehörigen Singapurs und in Singapur ständig ansässigen Personen gehören.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur:

Chen Choong Joong

AGREEMENT


BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF SINGAPORE FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Singapore, desiring to conclude an Agreement for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income

Have agreed as follows:

Article 1

PERSONS COVERED

This Agreement shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

Article 2

TAXES COVERED

(1) This Agreement shall apply to taxes on income imposed on behalf of a Contracting State or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied.

(2) There shall be regarded as taxes on income all taxes imposed on total income, or on elements of income, including taxes on gains from the alienation of movable or immovable property, as well as taxes on capital appreciation.

(3) The existing taxes to which the Agreement shall apply are in particular:

           a) in Austria:

                 i) the income tax (die Einkommensteuer);

                ii) the corporation tax (die Körperschaftsteuer);

          b) in Singapore:

               the income tax.

(4) The Agreement shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposed after the date of signature of the Agreement in addition to, or in place of, the existing taxes. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of any substantial changes which have been made in their respective taxation laws.

Article 3

GENERAL DEFINITIONS

(1) For the purposes of this Agreement, unless the context otherwise requires:

           a) the term “Austria” means the Republic of Austria;

          b) the term “Singapore” means the territories of the Republic of Singapore, the territorial waters of Singapore and the sea-bed and subsoil of the territorial waters, and when used in a geographical sense includes any area extending beyond the limits of the territorial waters of Singapore, and the sea-bed and subsoil of any such area, which has been or may hereafter be designated under the laws of Singapore and in accordance with international law as an area over which Singapore has sovereign rights for the purposes of exploring and exploiting the natural resources, whether living or non-living;

           c) the term “person” includes an individual, a company and any other body of persons;

          d) the term “company” means any body corporate or any entity which is treated as a body corporate for tax purposes;

           e) the terms “enterprise of a Contracting State” and “enterprise of the other Contracting State” mean respectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carried on by a resident of the other Contracting State;

           f) the term “international traffic” means any transport by a ship or aircraft operated by an enterprise of a Contracting State, except when the ship or aircraft is operated solely between places in the other Contracting State;

          g) the term “competent authority” means:

                 i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorised representative;

                ii) in Singapore: the Minister for Finance or his authorised representative;

          h) the term “national” means:

                 i) any individual possessing the nationality of a Contracting State;

                ii) any legal person, partnership or association deriving its status as such from the laws in force in a Contracting State.

(2) As regards the application of the Agreement at any time by a Contracting State, any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires, have the meaning that it has at that time under the law of that State for the purposes of the taxes to which the Agreement applies, any meaning under the applicable tax laws of that State prevailing over a meaning given to the term under other laws of that State.

Article 4

RESIDENT

(1) For the purposes of this Agreement, the term “resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any political subdivision, local authority or statutory body thereof.

(2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

           a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be a resident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

          b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has an habitual abode;

           c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be a resident only of the State of which he is a national;

          d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutual agreement.

(3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is a resident of both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place of effective management is situated.

Article 5

PERMANENT ESTABLISHMENT

(1) For the purposes of this Agreement, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

(2) The term “permanent establishment” includes especially:

           a) a place of management;

          b) a branch;

           c) an office;

          d) a factory;

           e) a workshop, and

           f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources.

(3) The term “permanent establishment” also includes:

           a) a building site, a construction, installation or assembly project, but only where such site or project continue for a period of more than 12 months;

          b) the furnishing of services, including supervisory activities and consultancy services, by an enterprise through employees or other personnel engaged by the enterprise for such purpose for a period or periods exceeding in the aggregate 183 days within any twelve-month period.

(4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term “permanent establishment” shall be deemed not to include:

           a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

          b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

           c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

          d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting information, for the enterprise;

           e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;

           f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in sub-paragraphs (a) to (e), provided that the overall activity of the fixed place of business resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary character.

(5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person–other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies–is acting on behalf of an enterprise and has, and habitually exercises, in a Contracting State an authority to conclude contracts in the name of the enterprise, that enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in that State in respect of any activities which that person undertakes for the enterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of business a permanent establishment under the provisions of that paragraph.

(6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State merely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or any other agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of their business.

(7) The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by a company which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State (whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company a permanent establishment of the other.

Article 6

INCOME FROM IMMOVABLE PROPERTY

(1) Income derived by a resident of a Contracting State from immovable property (including income from agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) The term “immovable property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable property.

(3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use in any other form of immovable property.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from immovable property of an enterprise and to income from immovable property used for the performance of independent personal services.

Article 7

BUSINESS PROFITS

(1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits of the enterprise may be taxed in the other State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

(2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall in each Contracting State be attributed to that permanent establishment the profits which it might be expected to make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the same or similar activities under the same or similar conditions and dealing wholly independently with the enterprise of which it is a permanent establishment.

(3) In determining the profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductions all expenses, including executive and general administrative expenses, which would be deductible if the permanent establishment were an independent enterprise, insofar as they are reasonably allocable to the permanent establishment, whether incurred in the Contracting State in which the permanent establishment is situated or elsewhere.

(4) No profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by that permanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

(5) Where profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of this Agreement, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

Article 8

SHIPPING, INLAND WATERWAYS TRANSPORT AND AIR TRANSPORT

(1) Profits of an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft in international traffic shall be taxable only in that State.

(2) Profits of an enterprise of a Contracting State from the operation of boats engaged in inland waterways transport shall be taxable only in that State.

(3) For the purposes of this Article, profits from the operation of ships or aircraft in international traffic shall include:

           a) profits from the rental on a bareboat basis of ships and aircraft; and

          b) profits from the use, maintenance or rental of containers (including trailers and related equipment for the transport of containers), used for the transport of goods or merchandise;

where such rental or such use, maintenance or rental, as the case may be, is incidental to the operation of ships or aircraft in international traffic.

(4) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a joint business or an international operating agency.

Article 9

ASSOCIATED ENTERPRISES

(1) Where

           a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of the other Contracting State, or

          b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State,

and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial or financial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then any profits which would, but for those conditions, have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxed accordingly.

(2) Where a Contracting State includes, in accordance with the provisions of paragraph 1, in the profits of an enterprise of that State–and taxes accordingly–profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in that other State and where the competent authorities of the Contracting States agree, upon consultation, that all or part of the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would have been made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment to the amount of the tax charged therein on those agreed profits. In determining such adjustment, due regard shall be had to the other provisions of this Agreement.

Article 10

DIVIDENDS

(1) Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

          (2) a) However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the dividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the dividends.

               b) If the beneficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 10 per cent of the capital of the company paying the dividends, such dividends shall be taxable only in the Contracting State of which the beneficial owner of the dividends is a resident.

This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2, dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to the Government of the other Contracting State shall be exempt from tax in the first-mentioned State.

(4) For the purposes of paragraph 3, the term “Government”

           a) in the case of Austria, means the Government of Austria and shall include:

                 i) the Central Bank;

                ii) a statutory body;

               iii) any institution wholly or mainly owned by the Government of Austria as may be agreed from time to time between the competent authorities of the Contracting States.

          b) in the case of Singapore, means the Government of Singapore and shall include:

                 i) the Monetary Authority of Singapore and the Board of Commissioners of Currency;

                ii) the Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

               iii) a statutory body;

              iv) any institution wholly or mainly owned by the Government of Singapore as may be agreed from time to time between the competent authorities of the Contracting States.

(5) The term “dividends” as used in this Article means income from shares, “jouissance” shares or “jouissance” rights, mining shares, founders’ shares or other rights, not being debt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected to the same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making the distribution is a resident.

(6) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(7) Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from the other Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixed base situated in that other State, nor subject the company’s undistributed profits to a tax on the company’s undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly of profits or income arising in such other State.

(8)  Under the current Singapore laws, where dividends are paid by a company which is a resident of Singapore to a resident of Austria who is the beneficial owner of such dividends, there is no tax in Singapore which is chargeable on dividends in addition to the tax chargeable in respect of the profits or income of the company. Under the full imputation system adopted, the tax deductible from dividends is a tax on the profits or income of the company and not a tax on dividends within the meaning of this Article.

Article 11

INTEREST

(1) Interest arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such interest may also be taxed in the Contracting State in which it arises and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the interest is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 5 per cent of the gross amount of the interest.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2,

           a) interest arising in a Contracting State and paid to the Government of the other Contracting State shall be exempt from tax in the first-mentioned State;

          b) interest paid in respect of a loan or credit made, guaranteed or insured by the Oesterreichische Kontrollbank AG or a similar Singapore public entity the objective of which is to promote export shall be exempt from tax in the Contracting State in which the interest arises;

           c) interest derived and beneficially owned by a bank of a Contracting State shall be exempt from tax in the other Contracting State if the payer is a bank of the other State.

(4) For the purposes of sub-paragraph a) of paragraph 3, the term “Government”

           a) in the case of Austria, means the Government of Austria and shall include:

                 i) the Central Bank;

                ii) a statutory body;

               iii) any institution wholly or mainly owned by the Government of Austria as may be agreed from time to time between the competent authorities of the Contracting States.

          b) in the case of Singapore, means the Government of Singapore and shall include:

                 i) the Monetary Authority of Singapore and the Board of Commissioners of Currency;

                ii) the Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

               iii) a statutory body;

              iv) any institution wholly or mainly owned by the Government of Singapore as may be agreed from time to time between the competent authorities of the Contracting States.

(5) The term “interest” as used in this Article means income from debt claims of every kind, whether or not secured by mortgage and whether or not carrying a right to participate in the debtor’s profits, and in particular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiums and prizes attaching to such securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as interest for the purpose of this Article.

(6) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interest arises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(7) Interest shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the interest, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the indebtedness on which the interest is paid was incurred, and such interest is borne by such permanent establishment or fixed base, then such interest shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(8) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 12

ROYALTIES

(1) Royalties arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) However, such royalties may also be taxed in the Contracting State in which they arise and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the royalties is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 5 per cent of the gross amount of the royalties.

(3) The term “royalties” as used in this Article means payments of any kind received as a consideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work including cinematograph films, and films or tapes for radio or television broadcasting, any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to use, industrial, commercial or scientific equipment, or for information concerning industrial, commercial or scientific experience.

(4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the royalties arise, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the royalties are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(5) Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State. Where, however, the person paying the royalties, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the liability to pay the royalties was incurred, and such royalties are borne by such permanent establishment or fixed base, then such royalties shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

(6) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the royalties, having regard to the use, right or information for which they are paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 13

CAPITAL GAINS

(1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of immovable property referred to in Article 6 and situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

(2) Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of shares, other than shares quoted on a recognised Stock Exchange, deriving at least three-quarters of their value directly or indirectly from immovable property situated in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

(3) Gains from the alienation of movable property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or of movable property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services including such gains from the alienation of such a permanent establishment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base, may be taxed in that other State.

(4) Gains derived by an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft operated in international traffic, boats engaged in inland waterways transport or movable property, including containers, pertaining to the operation of such ships, aircraft or boats, shall be taxable only in that State.

(5) Gains from the alienation of any property other than that referred to in the preceding paragraphs shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

Article 14

INDEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Income derived by an individual who is a resident of a Contracting State in respect of professional services or other activities of an independent character shall be taxable only in that State. However, such income may also be taxed in the other Contracting State if:

           a) the individual is present in the other State for a period or periods exceeding in the aggregate 183 days in any period of twelve months commencing or ending in the calendar year concerned; or

          b) the individual has a fixed base regularly available to him in that other State for the purpose of performing his activities;

but only so much thereof as is attributable to services performed in that other State.

(2) The term “professional services” includes especially independent scientific, literary, artistic, educational or teaching activities as well as the independent activities of physicians, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.

Article 15

DEPENDENT PERSONAL SERVICES

(1) Subject to the provisions of Articles 16, 18, and 19, salaries, wages and other similar remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment shall be taxable only in that State unless the employment is exercised in the other Contracting State. If the employment is so exercised, such remuneration as is derived therefrom may be taxed in that other State.

(2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment exercised in the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned State if:

           a) the recipient is present in the other State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days in any period of twelve months commencing or ending in the calendar year concerned; and

          b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who is not a resident of the other State, and

           c) the remuneration is not borne by a permanent establishment or a fixed base which the employer has in the other State.

(3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic or aboard a boat engaged in inland waterways transport, by an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State. However, if the remuneration is derived by a resident of the other Contracting State, it may also be taxed in that other State.

Article 16

DIRECTORS’ FEES

Directors’ fees and other similar payments derived by a resident of a Contracting State in his capacity as a member of the board of directors of a company which is a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

Article 17

ARTISTES AND SPORTSMEN

(1) Notwithstanding the provisions of Articles 14 and 15, income derived by a resident of a Contracting State as an entertainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste, or a musician, or as a sportsman, from his personal activities as such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

(2) Where income in respect of or in connection with personal activities exercised by an entertainer or a sportsman accrues not to the entertainer or sportsman himself but to another person, that income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the entertainer or sportsman are exercised.

Article 18

PENSIONS

Subject to the provisions of paragraph 2 of Article 19, pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State.

Article 19

GOVERNMENT SERVICE

          (1) a) Salaries, wages and other similar remuneration, other than a pension, paid by a Contracting State or a political subdivision, a local authority or a statutory body thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision, authority or body shall be taxable only in that State.

               b) However, such salaries, wages and other similar remuneration shall be taxable only in the other Contracting State if the services are rendered in that State and the individual is a resident of that State who:

                        i) is a national of that State; or

                       ii) did not become a resident of that State solely for the purpose of rendering the services.

          (2) a) Any pension paid by, or out of funds created by, a Contracting State or a political subdivision, a local authority or a statutory body thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision, authority or body shall be taxable only in that State.

               b) However, such pension shall be taxable only in the other Contracting State if the individual is a resident of, and a national of, that State.

(3) The provisions of Articles 15, 16, 17, and 18 shall apply to salaries, wages and other similar remuneration, and to pensions, in respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State or a political subdivision, a local authority or a statutory body thereof.

Article 20

STUDENTS

Payments which a student or business apprentice who is or was immediately before visiting a Contracting State a resident of the other Contracting State and who is present in the first-mentioned State solely for the purpose of his education or training receives for the purpose of his maintenance, education or training shall not be taxed in that State, provided that such payments arise from sources outside that State.

Article 21

OTHER INCOME

(1) Items of income of a resident of a Contracting State, wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this Agreement shall be taxable only in that State.

(2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income, other than income from immovable property as defined in paragraph 2 of Article 6, if the recipient of such income, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the income is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article, items of income of a resident of a Contracting State not dealt with in the foregoing Articles of this Agreement and arising in the other Contracting State may be taxed in that other Contracting State.

Article 22

ELIMINATION OF DOUBLE TAXATION

(1) In Austria double taxation shall be avoided as follows:

           a) Where a resident of Austria derives income which, in accordance with the provisions of this Agreement, may be taxed in Singapore, Austria shall, subject to the provisions of subparagraphs b) to d), exempt such income from tax.

          b) Where a resident of Austria derives items of income which, in accordance with the provisions of Articles 10, 11, 12, paragraph 2 of Article 13, and 21 may be taxed in Singapore, Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the tax paid in Singapore. Such deduction shall not, however, exceed that part of the tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to such items of income derived from Singapore.

           c) Dividends in the sense of sub-paragraph b) of paragraph 2 of Article 10 paid by a company which is a resident of Singapore to a company which is a resident of Austria shall be exempt from tax in Austria, subject to the relevant provisions of the domestic law of Austria, however, notwithstanding any deviating minimum participation requirements provided for by that law.

          d) Where in accordance with any provision of the Agreement income derived by a resident of Austria is exempt from tax in Austria, Austria may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.

(2) In Singapore double taxation shall be avoided as follows:

Where a resident of Singapore derives income from Austria which, in accordance with the provisions of this Agreement, may be taxed in Austria, Singapore shall, subject to its laws regarding the allowance as a credit against Singapore tax of tax payable in any country other than Singapore, allow the Austrian tax paid, whether directly or by deduction, as a credit against the Singapore tax payable on the income of the resident. Where such income is a dividend paid by a company which is a resident of Austria to a resident of Singapore which is a company owning directly or indirectly not less than 10 per cent of the share capital of the first-mentioned company, the credit shall take into account the Austrian tax paid by that company on the portion of its profits out of which the dividend is paid.

Article 23

NON-DISCRIMINATION

(1) Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the other Contracting State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of that other State in the same circumstances, in particular with respect to residence, are or may be subjected. This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1, also apply to persons who are not residents of one or both of the Contracting States.

(2) The taxation on a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State shall not be less favourably levied in that other State than the taxation levied on enterprises of that other State carrying on the same activities.

(3) Nothing in this Article shall be construed as obliging a Contracting State to grant to

           a) residents of the other Contracting State any personal allowances, reliefs and reductions for tax purposes which it grants to its own residents; or

          b) nationals of the other Contracting State those personal allowances, reliefs and reductions for tax purposes which it grants to its own nationals who are not resident in that Contracting State or to such other persons as may be specified in the taxation laws of that Contracting State.

(4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or more residents of the other Contracting State, shall not be subjected in the first-mentioned State to any taxation or any requirement connected therewith which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be subjected.

(5) In this Article, the term “taxation” means taxes which are the subject of this Agreement.

Article 24

MUTUAL AGREEMENT PROCEDURE

(1) Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him in taxation not in accordance with the provisions of this Agreement, he may, irrespective of the remedies provided by the domestic law of those States, present his case to the competent authority of the Contracting State of which he is a resident or, if his case comes under paragraph 1 of Article 23, to that of the Contracting State of which he is a national. The case must be presented within three years from the first notification of the action resulting in taxation not in accordance with the provisions of the Agreement.

(2) The competent authority shall endeavour, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement with the competent authority of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with the Agreement. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic law of the Contracting States.

(3) The competent authorities of the Contracting States shall endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Agreement. They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in the Agreement.

(4) The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs.

Article 25

EXCHANGE OF INFORMATION

(1) The competent authorities of the Contracting States shall exchange such information as is relevant for carrying out the provisions of this Agreement or of the domestic laws of the Contracting States concerning taxes covered by the Agreement insofar as the taxation thereunder is not contrary to the Agreement. Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) concerned with the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, the taxes covered by the Agreement. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes. They may disclose the information in public court proceedings or in judicial decisions.

(2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:


           a) to carry out administrative measures at variance with the laws and administrative practice of that or of the other Contracting State;

          b) to supply information which is not obtainable under the laws or in the normal course of the administration of that or of the other Contracting State;

           c) to supply information which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy (ordre public).

Article 26

MEMBERS OF DIPLOMATIC MISSIONS AND CONSULAR POSTS

Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of members of diplomatic missions or consular posts under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 27

ENTRY INTO FORCE

(1) Each of the Contracting States shall notify to the other the completion of the procedures required by its law for the bringing into force of this Agreement.

(2) The Agreement shall enter into force on the date of receipt of the later of these notifications and shall thereupon have effect in respect of taxes on income relating to the calendar year (including accounting periods beginning in any such year) next following that in which the Agreement enters into force and subsequent years.

Article 28

TERMINATION

This Agreement shall remain in force indefinitely, but either of the Contracting States may, on or before 30th June in any calendar year beginning after the expiration of a period of five years from the date of its entry into force, give to the other Contracting State, through the diplomatic channels, written notice of termination. In such event, the Agreement shall cease to have effect in respect of taxes on income relating to the calendar year (including accounting periods beginning in any such year) next following that in which the notice is given and subsequent years.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Agreement.

DONE in duplicate in Vienna, on the 30th day of November 2001, in the German and English languages, each text being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Johann Demel

For the Government of the Republic of Singapore:

Chen Choong Joong

PROTOCOL

At the moment of signing the Agreement for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income, this day concluded between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Singapore, the undersigned have agreed that the following provisions shall form an integral part of the Agreement.

With reference to Article 13:

1.  For the purposes of paragraph 2 of Article 13

a)  the shares of a company are considered as deriving at least three-quarters of their value directly or indirectly from immovable property situated in a Contracting State if the company has immovable property situated in that State or shares in one or more relevant investment companies, the aggregate value of which comprises at least three-quarters of the market value of its total assets as at the end of the accounting period of the company immediately before the alienation of the shares in the company by the person referred to in paragraph 2 of Article 13; and

b) for the purposes of sub-paragraph a) above, a relevant investment company means a company whose shares are not quoted on a recognised Stock Exchange and which has immovable property situated in the Contracting State referred to in sub-paragaph a) above, the value of which comprises at least three-quarters of the market value of its total assets as at the end of the accounting period of the company immediately before the disposal of the shares in the company referred to in sub-paragraph a) above by the person referred to in paragraph 2 of Article 13.

With reference to Article 22:

2. Where a resident of Austria derives income from an enterprise of Singapore as a “typical silent partner” (echter stiller Gesellschafter) under Austrian law, the tax paid thereon to Singapore shall be deducted from the Austrian tax according to the provisions of sub-paragraph b) of paragraph 1 of Article 22.

3. The phrase “subject to the relevant provisions of the domestic law of Austria” in sub-paragraph c) of paragraph 1 of Article 22 refers to anti-abuse provisions in the Austrian tax law.

With reference to Article 23:

4. Granting by Singapore of the following tax reliefs or incentives shall not be construed as discrimination under Article 23:

a)  tax reliefs for non-resident nationals of Singapore under Section 40 of the Income Tax Act;

b) tax incentives granted to its nationals to promote social development in accordance with its national policy and criteria;

c)  tax incentive under Part XIIIB of the Economic Expansion Incentives (Relief from Income Tax) Act for the promotion of overseas investments or projects carried out by enterprises mainly owned by nationals and permanent residents of Singapore.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Protocol.

DONE in duplicate in Vienna, on the 30th day of November 2001, in the German and English languages, each text being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Johann Demel

For the Government off the Republic of Singapore:

Chen Choong Joong

Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Singapur werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Singapurs bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschluss­fassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit der Republik Singapur besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der wachsenden Wirtschafts­beziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im Juli 1999 sind daher in Wien Verhandlungen mit Singapur aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im Juni 2001 in Singapur abgeschlossen und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuer­rechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsum­schreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Abs. 3 lit. b sieht eine Erweiterung der Betriebstättendefinition durch Einbeziehung von Dienstleistungen (einschließlich Überwachungs- und Beratungsleistungen) vor, die von Arbeitnehmern eines Unternehmens im anderen Staat über einen 183 Tage übersteigenden Zeitraum erbracht werden.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremd­verhaltensgrundsatz).

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Abweichend vom OECD-Musterabkommen sieht der Artikel Vor, das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Portfoliodividenden auf 10% zu beschränken und im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuzuteilen.

Abs. 3 sieht eine Quellensteuerfreiheit für Dividenden vor, wenn diese von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Körperschaften der Vertragsstaaten im Sinne des Abs. 4 bezogen werden.

Die in Abs. 5 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 6 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 7 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Abs. 8 bestätigt die generelle Quellensteuerfreiheit für Dividenden in Singapur, da Singapur gegenwärtig keine Besteuerung von Dividenden vornimmt, die an Steuerausländern gezahlt werden.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Abs. 3 sieht wie im Fall von Dividenden (Art. 10) eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 Quellensteuerfreiheit für Zwischenbankenzinsen und für Zinsen aus Exportförderungskrediten vor.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist weiter gefasst als im OECD-Musterabkommen und umfasst Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 2 insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus sieht Abs. 1 die Ausweitung der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle vor, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn sich die Person in diesem Staat länger als 183 Tage aufhält.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Abweichend von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 ein generelles Besteuerungsrecht für den Quellenstaat in jenen Fällen vor, in denen Einkünfte, die unter Art. 21 fallen, aus diesem Staat stammen.

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden, wobei Abs. 1 lit. c im Fall von Schachteldividenden unabhängig vom Beteiligungsausmaß, jedoch entsprechend den Grundsätzen des internationalen Schachtelprivilegs, die Befreiungsmethode vorsieht.

Singapur wendet das Anrechnungsverfahren an, wobei im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von 10% eine Sonderform der Anrechnung erfolgt, welche die österreichische Steuer auf die den Dividenden zugrunde liegenden Gewinnen berücksichtigt.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Abs. 3 enthält eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Gewährung von Steuervergünstigungen für nichtansässige Staats­angehörige.

Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen erfassten Steuern vom Einkommen (Abs. 5).

Zu Artikel 24:


Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Protokoll

Zu Artikel 13:

Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften im Sinne des Art. 13 Abs. 2 klar, dass für die Ermittlung der 75%-Grenze vom gemeinen Wert des Gesamtvermögens der Gesellschaft auszugehen ist, wobei die Verhältnisse am letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung der Anteile maßgebend sind. Diese Kriterien gelten auch, wenn eine mittelbare Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft besteht.

Zu Artikel 22:

Diese Bestimmung stellt zunächst klar, dass die singapurische Steuer, welche von den Einkünften eines echten stillen Gesellschafters erhoben wird, auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass im Fall von Missbrauch das in Art. 22 Abs. 1 lit. c vorgesehene internationale Schachtelprivileg nicht zur Anwendung gelangt.

Zu Artikel 23:

Diese Bestimmung bezieht sich auf jene im innerstaatlichen Recht Singapurs vorgesehenen Steuerver­günstigungen, deren Anwendung keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 23 darstellt.