964 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 2. 2002

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW


Agreement

BETWEEN THE REpublic of Austria AND the ORGANISATION FOR THE PROHIBITION OF CHEMICAL WEAPONS on the privileges and immunities of the opcw

Whereas Article VIII, paragraph 48, of the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on Their Destruction provides that the OPCW shall enjoy on the territory and in any other place under the jurisdiction or control of a State Party such legal capacity and such privileges and immunities as are necessary for the exercise of its functions;

Whereas Article VIII, paragraph 49, of the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on Their Destruction provides that delegates of States Parties, together with their alternates and advisers, representatives appointed to the Executive Council together with their alternates and advisers, the Director-General and the staff of the Organisation shall enjoy such privileges and immunities as are necessary in the independent exercise of their functions in connection with the OPCW;

Whereas notwithstanding Article VIII, paragraphs 48 and 49 of the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on Their Destruction, the privileges and immunities enjoyed by the Director-General and the staff of the Technical Secretariat during the conduct of verification activities shall be those set forth in Part II, Section B, of the Verification Annex;

Whereas Article VIII, paragraph 50, of the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on Their Destruction specifies that such legal capacity, privileges and immunities are to be defined in agreements between the Organisation and the States Parties,

Now, therefore, the Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons and the Republic of Austria have agreed as follows:

ARTICLE 1

DEFINITIONS

In this Agreement:

         (a) “Convention” means the Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on Their Destruction of 13 January 1993;

         (b) “OPCW” means the Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons established under Article VIII, paragraph 1, of the Convention;

         (c) “Director-General” means the Director-General referred to in Article VIII, paragraph 41, of the Convention, or in his absence, the acting Director-General;

         (d) “Officials of the OPCW” means the Director-General and all members of the staff of the Secretariat of the OPCW;

         (e) “State Party” means the State Party to this Agreement;

          (f) “States Parties” means the States Parties to the Convention;

         (g) “Representatives of States Parties” means the accredited heads of delegation of States Parties to the Conference of the States Parties and/or to the Executive Council, together with alternates, advisers, technical experts and secretaries of their delegation or the Delegates to other meetings of the OPCW;

         (h) “Experts” means persons who, in their personal capacity, are performing missions authorised by the OPCW, are serving on its organs, or who are, in any way, at its request, consulting with the OPCW;

          (i) “Meetings convened by the OPCW” means any meeting of any of the organs or subsidiary organs of the OPCW, or any international conferences or other gatherings convened by the OPCW;

          (j) “Property” means all property, assets and funds belonging to the OPCW or held or administered by the OPCW in furtherance of its functions under the Convention and all income of the OPCW;

         (k) “Archives of the OPCW” means all records, correspondence, documents, manuscripts, computer and media data, photographs, films, video and sound recordings belonging to or held by the OPCW or any officials of the OPCW in an official function, and any other material which the Director-General and the State Party may agree shall form part of the archives of the OPCW;

          (l) “Premises of the OPCW” are the buildings or parts of buildings, and the land ancillary thereto if applicable, used for the purposes of the OPCW, including those referred to in Part II, subparagraph 11(b), of the Verification Annex to the Convention.

ARTICLE 2

LEGAL PERSONALITY

The OPCW shall possess full legal personality. In particular, it shall have the capacity:

         (a) to contract;

         (b) to acquire and dispose of movable and immovable property;

         (c) to institute and act in legal proceedings.

ARTICLE 3

PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF THE OPCW

1. The OPCW and its property, wherever located and by whomsoever held, shall enjoy immunity from every form of legal process, except in so far as in any particular case the OPCW has expressly waived its immunity. It is, however, understood that no waiver of immunity shall extend to any measure of execution.

2. The premises of the OPCW shall be inviolable. The property of the OPCW, wherever located and by whomsoever held, shall be immune from search, requisition, confiscation, expropriation and any other form of interference, whether by executive, administrative, judicial or legislative action.

3. The archives of the OPCW shall be inviolable, wherever located.

4. Without being restricted by financial controls, regulations or moratoria of any kind:

         (a) the OPCW may hold funds, gold or currency of any kind and operate accounts in any currency;

         (b) the OPCW may freely transfer its funds, securities, gold and currencies to or from the State Party, to or from any other country, or within the State Party, and may convert any currency held by it into any other currency.

5. The OPCW shall, in exercising its rights under paragraph 4 of this Article, pay due regard to any representations made by the Government of the State Party in so far as it is considered that effect can be given to such representations without detriment to the interests of the OPCW.

6. The OPCW and its property shall be:

         (a) exempt from all direct taxes; it is understood, however, that the OPCW will not claim exemption from taxes which are, in fact, no more than charges for public utility services;

         (b) exempt from customs duties and prohibitions and restrictions on imports and exports in respect of articles imported or exported by the OPCW for its official use; it is understood, however, that articles imported under such exemption will not be sold in the State Party, except in accordance with conditions agreed upon with the State Party;

         (c) exempt from duties and prohibitions and restrictions on imports and exports in respect of its publications.

7. While the OPCW will not, as a general rule, claim exemption from excise duties and from taxes on the sale of movable and immovable property which form part of the price to be paid, nevertheless when the OPCW is making important purchases for official use of property on which such duties and taxes have been charged or are chargeable, the State Party will, whenever possible, make appropriate administrative arrangements for the remission of the amount of duty or tax.

ARTICLE 4

FACILITIES AND IMMUNITIES IN RESPECT OF COMMUNICATIONS AND PUBLICATIONS

1. For its official communications the OPCW shall enjoy, in the territory of the State Party and as far as may be compatible with any international conventions, regulations and arrangements to which the State Party adheres, treatment not less favourable than that accorded by the Government of the State Party to any other Government, including the latter’s diplomatic mission, in the matter of priorities, rates and taxes for post and telecommunications, and press rates for information to the media.

2. No censorship shall be applied to the official correspondence and other official communications of the OPCW.

The OPCW shall have the right to use codes and to dispatch and receive correspondence and other official communications by courier or in sealed bags, which shall have the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags.

Nothing in this paragraph shall be construed to preclude the adoption of appropriate security precautions to be determined by agreement between the State Party and the OPCW.

3. The State Party recognises the right of the OPCW to publish and broadcast freely within the territory of the State Party for purposes specified in the Convention.

4. All official communications directed to the OPCW and all outward official communications of the OPCW, by whatever means or whatever form transmitted, shall be inviolable. Such inviolability shall extend, without limitation by reason of this enumeration, to publications, still and moving pictures, videos, films, sound recordings and software.

ARTICLE 5

MEMBERS OF DELEGATION OF STATES PARTIES

1. Representatives of States Parties, at meetings convened by the OPCW, shall, without prejudice to any other privileges and immunities which they may enjoy, while exercising their functions and during their journeys to and from the place of the meeting, enjoy the following privileges and immunities:

         (a) immunity from personal arrest or detention;

         (b) immunity from legal process of any kind in respect of words spoken or written and all acts done by them, in their official capacity; such immunity shall continue to be accorded, notwithstanding that the persons concerned may no longer be engaged in the performance of such functions;

         (c) inviolability for all papers, documents and official material;

         (d) the right to use codes and to dispatch or receive papers, correspondence or official material by courier or in sealed bags;

         (e) exemption in respect of themselves and their spouses from immigration restrictions, alien registration or national service obligations while they are visiting or passing through the State Party in the exercise of their functions;

          (f) the same facilities with respect to currency or exchange restrictions as are accorded to representatives of foreign governments on temporary official missions;

         (g) the same immunities and facilities in respect of their personal baggage as are accorded to members of comparable rank of diplomatic missions.

2. Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which the persons designated in paragraph 1 of this Article may be present in the territory of the State Party for the discharge of their duties shall not be considered as periods of residence.

3. The privileges and immunities are accorded to the persons designated in paragraph 1 of this Article in order to safeguard the independent exercise of their functions in connection with the OPCW and not for the personal benefit of the individuals themselves. It is the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to observe in all other respects the laws and regulations of the State Party.

4. The provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article are not applicable in relation to a person who is a national of the State Party or stateless person resident in Austria.

ARTICLE 6

OFFICIALS OF THE OPCW

1. During the conduct of verification activities, the Director-General and the staff of the Secretariat, including qualified experts during investigations of alleged use of chemical weapons referred to in Part XI, paragraphs 7 and 8 of the Verification Annex to the Convention, enjoy, in accordance with Article VIII, paragraph 51, of the Convention, the privileges and immunities set forth in Part II, Section B, of the Verification Annex to the Convention or, when transiting the territory of non-inspected States Parties, the privileges and immunities referred to in Part II, paragraph 12, of the same Annex.

2. For other activities related to the object and purpose of the Convention, officials of the OPCW shall:

         (a) be immune from personal arrest or detention and from seizure of their personal baggage;

         (b) be immune from legal process in respect of words spoken or written and all acts performed by them in their official capacity;

         (c) enjoy inviolability for all papers, documents and official material, subject to the provisions of the Convention;

         (d) enjoy the same exemptions from taxation in respect of salaries and emoluments paid to them by the OPCW and on the same conditions as are enjoyed by officials of the United Nations;

         (e) be exempt, together with their spouses from immigration restrictions and alien registration;

          (f) be given, together with their spouses, the same repatriation facilities in time of international crises as officials of comparable rank of diplomatic missions;

         (g) be accorded the same privileges in respect of exchange facilities as are accorded to members of comparable rank of diplomatic missions.

3. The officials of the OPCW shall be exempt from national service obligations, provided that, in relation to nationals of the State Party, such exemption shall be confined to officials of the OPCW whose names have, by reason of their duties, been placed upon a list compiled by the Director-General of the OPCW and approved by the State Party. Should other officials of the OPCW be called up for national service by the State Party, the State Party shall, at the request of the OPCW, grant such temporary deferments in the call-up of such officials as may be necessary to avoid interruption in the continuation of essential work.

4. In addition to the privileges and immunities specified in paragraphs 1, 2 and 3 of this Article, the Director-General of the OPCW shall be accorded on behalf of himself and his spouse, the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to diplomatic agents on behalf of themselves and their spouses, in accordance with international law. The same privileges and immunities, exemptions and facilities shall also be accorded to a senior official of the OPCW acting on behalf of the Director-General.

5. Privileges and immunities are granted to officials of the OPCW in the interests of the OPCW, and not for the personal benefit of the individuals themselves. It is the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to observe in all other respects the laws and regulations of the State Party. The OPCW shall have the right and the duty to waive the immunity of any official of the OPCW in any case where, in its opinion, the immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the interests of the OPCW.

6. The OPCW shall cooperate at all times with the appropriate authorities of the State Party to facilitate the proper administration of justice, and shall secure the observance of police regulations and prevent the occurrence of any abuse in connection with the privileges, immunities and facilities mentioned in this Article.

ARTICLE 7

EXPERTS

1. Experts shall be accorded the following privileges and immunities so far as is necessary for the effective exercise of their functions, including the time spent on journeys in connection with such functions.

         (a) immunity from personal arrest or detention and from seizure of their personal baggage;

         (b) in respect of words spoken or written or acts done by them in the performance of their official functions, immunity from legal process of every kind, such immunity to continue notwithstanding that the persons concerned are no longer performing official functions for the OPCW;

         (c) inviolability for all papers, documents and official material;

         (d) for the purposes of their communications with the OPCW, the right to use codes and to receive papers or correspondence by courier or in sealed bags;

         (e) the same facilities in respect of currency and exchange restrictions as are accorded to representatives of foreign Governments on temporary official missions;

          (f) the same immunities and facilities in respect of their personal baggage as are accorded to members of comparable rank of diplomatic missions.

2. The privileges and immunities are accorded to experts in the interests of the OPCW and not for the personal benefit of the individuals themselves. It is the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to observe in all other respects the laws and regulations of the State Party. The OPCW shall have the right and the duty to waive the immunity of any expert in any case where, in its opinion, the immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the interests of the OPCW.

ARTICLE 8

ABUSE OF PRIVILEGE

1. If the State Party considers that there has been an abuse of a privilege or immunity conferred by this Agreement, consultations shall be held between the State Party and the OPCW to determine whether any such abuse has occurred and, if so, to attempt to ensure that no repetition occurs. If such consultations fail to achieve a result satisfactory to the State Party and the OPCW, the question whether an abuse of a privilege or immunity has occurred shall be settled by a procedure in accordance with Article 10.

2. Persons included in one of the categories under Articles 6 and 7 shall not be required by the territorial authorities to leave the territory of the State Party on account of any activities by them in their official capacity. In the case, however, of abuse of privileges committed by any such person in activities outside official functions, the person may be required to leave by the Government of the State Party, provided that the order to leave the country has been issued by the territorial authorities with the approval of the Foreign Minister of the State Party. Such approval shall be given only in consultation with the Director-General of the OPCW. If expulsion proceedings are taken against the person, the Director-General of the OPCW shall have the right to appear in such proceedings on behalf of the person against whom they are instituted.

ARTICLE 9

TRAVEL DOCUMENTS AND VISAS

1. The State Party shall recognise and accept as valid the United Nations laissez-passer issued to the officials of the OPCW, in accordance with special OPCW arrangements, for the purpose of carrying out their tasks related to the Convention. The Director-General shall notify the State Party of the relevant OPCW arrangements.

2. The State Party shall take all necessary measures to facilitate the entry into and sojourn in its territory and shall place no impediment in the way of the departure from its territory of the persons included in one of the categories under Articles 5, 6 and 7 above, whatever their nationality, and shall ensure that no impediment is placed in the way of their transit to or from the place of their official duty or business and shall afford them any necessary protection in transit.

3. Applications for visas and transit visas, where required, from persons included in one of the categories under Articles 5, 6 and 7, when accompanied by a certificate that they are travelling in their official capacity, shall be dealt with as speedily as possible to allow those persons to effectively discharge their functions. In addition, such persons shall be granted facilities for speedy travel.

4. The Director-General, the Deputy Director(s)-General and other officials of the OPCW, travelling in their official capacity, shall be granted the same facilities for travel as are accorded to members of comparable rank in diplomatic missions.

5. For the conduct of verification activities visas are issued in accordance with paragraph 10 of Part II, Section B, of the Verification Annex to the Convention.

ARTICLE 10

SETTLEMENT OF DISPUTES

1. The OPCW shall make provision for appropriate modes of settlement of:

         (a) disputes arising out of contracts or other disputes of a private law character to which the OPCW is a party;

         (b) disputes involving any official of the OPCW or expert who, by reason of his official position, enjoys immunity, if such immunity has not been waived in accordance with Article 6, paragraph 5, or Article 7, paragraph 2, of this Agreement.

2. Any dispute concerning the interpretation or application of this Agreement, which is not settled amicably, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators, at the request of either party to the dispute. Each party shall appoint one arbitrator. The third, who shall be chairman of the tribunal, is to be chosen by the first two arbitrators.

3.  If one of the parties fails to appoint an arbitrator and has not taken steps to do so within two months following a request from the other party to make such an appointment, the other party may request the President of the International Court of Justice to make such an appointment.

4. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within two months following their appointment, either party may request the President of the International Court of Justice to make such appointment.

5. The tribunal shall conduct its proceedings in accordance with the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitration Involving International Organisations and States, as in force on the date of entry into force of this Agreement.

6. The tribunal shall reach its decision by a majority of votes. Such decision shall be final and binding on the parties to the dispute.

ARTICLE 11

INTERPRETATION

1. The provisions of this Agreement shall be interpreted in the light of the functions which the Convention entrusts to the OPCW.

2. The provisions of this Agreement shall in no way limit or prejudice the privileges and immunities accorded to members of the inspection team in Part II, Section B, of the Verification Annex to the Convention or the privileges and immunities accorded to the Director-General and the staff of the Secretariat of the OPCW in Article VIII, paragraph 51, of the Convention. The provisions of this Agreement shall not themselves operate so as to abrogate, or derogate from, any provisions of the Convention or any rights or obligations which the OPCW may otherwise have, acquire or assume.

ARTICLE 12

final provisions

1. This Agreement shall enter into force on the first day of the second month following the date of deposit of an instrument of ratification by the State Party with the Director-General. It is understood that, when an instrument of ratification is deposited by the State Party it will be in a position under its own law to give effect to the terms of this Agreement.

2. This Agreement shall continue to be in force for so long as the State Party remains a State Party to the Convention.

3. The OPCW and the State Party may enter into such supplemental agreements as may be necessary.

4. Consultations with respect to amendment of this Agreement shall be entered into at the request of the OPCW or the State Party. Any such amendment shall be by mutual consent expressed in an agreement concluded by the OPCW and the State Party.

Done in Vienna in duplicate on 10 July 2001, in the English language.

For the Republic of Austria:

Benita Ferrero-Waldner

Federal Minister for Foreign Affairs

For the Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons:

José M. Bustani

Director-General

(Übersetzung)

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION FÜR DAS VERBOT CHEMISCHER WAFFEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

Da Artikel VIII Absatz 48 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die OPCW auf dem Gebiet und jedem anderen Ort unter der Jurisdiktion oder Kontrolle eines Vertragsstaates Rechts- und Geschäftsfähigkeit und jene Privilegien und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, genießen soll;

Da Artikel VIII Absatz 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der OPCW erforderlich sind;

Da ungeachtet Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten jene Privilegien und Immunitäten genießen, die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges geregelt sind;

Da Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vorsieht, dass die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen,

sind die Organisation für das Verbot chemischer Waffen und die Republik Österreich daher wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

         (a) „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Jänner 1993;

         (b) „OPCW“ bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäß Artikel VIII, Absatz 1, des Übereinkommens errichtet wurde;

         (c) „Generaldirektor“ bezeichnet den Generaldirektor gemäß Artikel VIII, Absatz 41, des Übereinkommens, oder in seiner Abwesenheit den amtierenden Generaldirektor;

         (d) „Angestellter der OPCW“ bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals des Sekretariats der OPCW;

         (e) „Vertragsstaat“ bezeichnet den Vertragsstaat dieses Abkommens;

          (f) „Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;

         (g) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet die zur Konferenz der Vertragsstaaten und/oder zum Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern, Beratern, technischen Experten und Assistenten ihrer Delegation oder die Delegierten bei anderen Treffen der OPCW;

         (h) „Experten“ bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte Aufträge durchführen, für ihre Organe tätig sind, oder die die OPCW auf deren Ersuchen beraten;

          (i) „von der OPCW einberufene Treffen“ bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Hilfsorgane der OPCW, bzw. jede von der OPCW einberufene internationale Konferenz oder Zusammenkunft;

          (j) „Vermögen“ bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die im Eigentum der OPCW stehen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen von ihr besessen oder verwaltet werden und jedes Einkommen der OPCW;

         (k) „Archive der OPCW“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, Korrespondenz, Dokumente, Manu­skripte, Computer- und Mediadaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonbandaufzeichnungen, die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder eines Angestellten der OPCW in amtlicher Funktion stehen und jedes andere Material, das der Generaldirektor und der Vertragsstaat übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;

          (l) „die Räumlichkeiten der OPCW“ sind die Gebäude oder Gebäudeteile, und falls gegeben, der dazugehörige Grund, der für die Zwecke der OPCW, einschließlich jener, auf die in Teil II Unterabschnitt 11b des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen Bezug genommen wird, genützt werden.

ARTIKEL 2

RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit:

         (a) Verträge zu schließen;

         (b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;

         (c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.

ARTIKEL 3

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

1. Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvoll­streckungsmaßnahmen erstrecken kann.

2. Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

3. Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

4. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein,

         (a) kann die OPCW Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

         (b) kann die OPCW ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in oder aus dem Vertragsstaat, in oder aus einem anderen Land oder innerhalb des Vertragsstaates frei überweisen und kann alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmitteln in jede beliebige Währung umwechseln.

5. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.

6. Die OPCW und ihr Eigentum sind:

         (a) von allen direkten Steuern befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OPCW keine Befreiung von Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;

         (b) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der OPCW für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter nicht im Vertrags­staat verkauft werden, es sei denn zu den mit dem Vertragsstaat festgelegten Bedingungen;

         (c) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

7. Die OPCW wird im Allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die OPCW für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so wird der Vertragsstaat, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

ARTIKEL 4

ERLEICHTERUNGEN UND IMMUNITÄTEN FÜR DEN NACHRICHTENVERKEHR UND VERÖFFENTLICHUNGEN

1. Die OPCW genießt für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr auf dem Gebiet des Vertragsstaates, soweit dies im Einklang mit internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen des Vertragsstaates steht, keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie von der Regierung des Vertragsstaates jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischer Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost und Telekommunikation und Pressetarife für Mitteilungen an die Medien gewährt werden.

2. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen nicht der Zensur.

Die OPCW hat das Recht Codes zu benutzen sowie ihre Briefe und anderen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) zu senden oder zu empfangen, die die selben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und versiegelten Postsäcke (Valisen).

Nichts in diesem Absatz soll so ausgelegt werden, dass die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen durch Vereinbarung zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW ausgeschlossen wird.

3. Der Vertragsstaat anerkennt das Recht der OPCW zur Erfüllung ihrer Zwecke nach dem Übereinkommen innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

4. Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen Mitteilungen der OPCW, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, sind unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Videos, Filme, Tonbandaufnahmen und Software.

ARTIKEL 5

MITGLIEDER DER DELEGATIONEN DER VERTRAGSSTAATEN

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten genießen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, ohne dass davon andere Privilegien und Immunitäten, die sie genießen, berührt sind, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

         (a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung;

         (b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch dann noch weiter­besteht, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr ausüben;

         (c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

         (d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder Amtsmaterialien durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;

         (e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;

          (f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

         (g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten werden den Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind daher ver­pflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten.

4. Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen auf Personen, die Staatsbürger des Vertragsstaates sind oder Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich.

ARTIKEL 6

ANGESTELLTE DER OPCW

1. Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten genießen der Generaldirektor, das Personal des Sekretariats, einschließlich von geeigneten Experten während der Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen gemäß Teil XI Absatz 7 und 8 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Abs. 51 des Übereinkommens, die Privilegien und Immunitäten gemäß Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Privilegien und Immuni­täten gemäß Teil II Absatz 12 desselben Anhangs.

2. Die Angestellten der OPCW, hinsichtlich anderer Tätigkeiten in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens:

         (a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

         (b) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen;

         (c) genießen Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien, die den Vorschriften des Übereinkommens unterliegen;

         (d) genießen die selben Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre von der OPCW bezahlten Gehälter und Einkünfte und zu den selben Bedingungen wie die Beamten der Vereinten Nationen;

         (e) sind zusammen mit ihren Ehegatten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;

          (f) genießen zusammen mit ihren Gatten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförde­rungserleichterungen wie Bedienstete diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges;

         (g) erhalten in Bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

3. Die Angestellten der OPCW sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei Angehörigen des Vertragsstaates auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und vom Vertragsstaat genehmigten Liste erfasst sind. Sollten andere Angestellte der OPCW zum nationalen Dienst durch den Vertragsstaat aufgefordert werden, wird der Vertragsstaat auf Ersuchen der OPCW einen zeitweiligen Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden.

4. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genießt der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehegatten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden. Die selben Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren Angestellten der OPCW, die im Namen des Generaldirektors handeln, gewährt.

5. Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW und nicht ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

6. Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

ARTIKEL 7

EXPERTEN

1. Experten genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Reisen verbringen.

         (a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

         (b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen; dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn diese Personen nicht mehr amtliche Funktionen für die OPCW wahrnehmen;

         (c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;

         (d) Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der OPCW das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

         (e) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

          (f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2. Die Privilegien und Immunitäten werden den Experten im Interesse der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die solche Privilegien und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Experten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

ARTIKEL 8

MISSBRAUCH VON PRIVILEGIEN

1. Ist der Vertragsstaat der Ansicht, dass ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität nach diesem Abkommen vorliegt, werden zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW Beratungen stattfinden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und bejahendenfalls zu versuchen sicherzustellen, die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern. Wenn solche Beratungen zu keinem für den Vertragsstaat und die OPCW zufrieden stellenden Ergebnis führen, wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität vorliegt, durch ein Verfahren gemäss Artikel 10 entschieden.

2. Die unter Artikel 6 und 7 genannten Personen dürfen von den örtlichen Behörden des Vertragsstaates nicht zum Verlassen des Gebietes des Vertragsstaates wegen Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gesetzt haben, verhalten werden. Sollte ein Missbrauch von Privilegien durch eine solche Person in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb ihrer offiziellen Funktionen vorliegen, kann die betreffende Person von der Regierung des Vertragsstaates zum Verlassen des Landes aufgefordert werden, vorausgesetzt die Ausweisung wurde von den örtlichen Behörden mit Genehmigung des Außenministers des Vertragsstaates ausgesprochen. Eine solche Genehmigung wird nur nach Einvernehmen mit dem Generaldirektor der OPCW erteilt. Wenn ein Ausweisungsverfahren gegen diese Person eingeleitet wird, hat der Generaldirektor der OPCW das Recht, in diesem Verfahren auf Seiten jener Person aufzutreten, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde.

ARTIKEL 9

REISEDOKUMENTE UND VISA

1. Der Vertragsstaat anerkennt die für die Angestellten der OPCW ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen, im Einklang mit besonderen Vereinbarungen der OPCW, zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen. Der Generaldirektor wird dem Vertragsstaat die einschlägigen Vereinbarungen der OPCW zur Kenntnis bringen.

2. Der Vertragsstaat wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in Artikel 5, 6 und 7 genannten Personen gleichgültig welcher Nationalität die Einreise in und den Aufenthalt auf seinem Gebiet zu erleichtern und der Ausreise aus seinem Gebiet keine Hindernisse in den Weg zu legen, und dafür zu sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Ort ihrer dienstlichen Aufgaben oder Geschäfte nicht behindert werden und ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen.

3. Visaanträge von Personen nach Artikel 5, 6 und 7 werden, wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft reisen, so schnell wie möglich behandelt, um diesen Personen zu ermöglichen, ihren Aufgaben erfolgreich nachkommen zu können. Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.

4. Dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor und anderen Angestellten der OPCW, die in amtlicher Eigenschaft reisen, werden die gleichen Erleichterungen für Reisen gewährt, wie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges.

5. Für die Durchführung von Verifikationstätigkeiten werden Visa im Einklang mit Teil II Abschnitt B Absatz 10 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen erteilt.

ARTIKEL 10

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

1. Die OPCW trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

         (a) Streitigkeiten aus Verträgen oder andere Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OPCW Partei ist;

         (b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OPCW oder ein Experte beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht gemäß Artikel 6 Abs. 5 oder Artikel 7, Abs. 2 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

2. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen jeder der beiden Streitparteien zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, ist von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.

3. Hat eine der beiden Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt und auch innerhalb von zwei Monaten nach Ersuchen der anderen Streitpartei keine diesbezüglichen Schritte gesetzt, kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.

4. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichters einigen, kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht wendet in seinem Verfahren die freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs für internationale Organisationen und Staaten in der zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Abkommens geltenden Fassung an.

6. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und bindet die Streitparteien.

ARTIKEL 11

AUSLEGUNG

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Lichte der Aufgaben, die das Übereinkommen der OPCW überträgt, auszulegen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.

ARTIKEL 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, der dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat beim Generaldirektor folgt, in Kraft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat dieser nach seinem eigenen Recht in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens umzusetzen.


2. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft als er Vertragsstaat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist.

3. Die OPCW und der Vertragsstaat können soweit erforderlich Zusatzvereinbarungen treffen.

4. Verhandlungen über die Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der OPCW oder des Vertragsstaates eingeleitet. Jede solche Änderung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im Rahmen eines von der OPCW und dem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommens.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 10. Juli 2001, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Für die Organisation für das Verbot chemischer Waffen:

José M. Bustani

Generaldirektor

Vorblatt

Problem:

Die Privilegien und Immunitäten der OPCW sind im Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „Übereinkommen“) nur unvollständig – nämlich nur hinsichtlich des Generalsekretärs und des Personals des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten (vgl. Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs) – geregelt. Das Übereinkommen sieht daher vor, dass der OPCW durch Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden sollen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Problemlösung:

Durch Abschluss des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der OPCW werden der Organisation die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, die für die Funktions­fähigkeit der Organisation in Österreich erforderlich sind.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der OPCW nicht in Österreich, sondern in Den Haag befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Abkommens auf Österreich zu rechnen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es besteht kein Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (insb. Art. 133 Zollbefreiungsverordnung und Art. 14 und 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Jänner 1993 (BGBl. III Nr. 38/1997 idF BGBl. III Nr. 215/1999; „Chemiewaffenkonvention“). Durch Artikel VIII Teil A des Übereinkommens wird die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) mit Sitz in Den Haag errichtet. Alle Vertragsstaaten sind Mitglieder der Organisation. Organe der Organisation sind die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat.

Artikel VIII Teil E Abschnitt 48 und 49 sehen vor, dass die Organisation, die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Privilegien und Immunitäten genießen. Artikel VIII Teil E Abschnitt 50 des Übereinkommens bestimmt, dass die Privilegien und Immunitäten in Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten festgelegt werden sollen. Der Generaldirektor und das Personal des Technischen Sekretariats genießen unabhängig davon während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die in Teil II.B des Verifikationsanhangs, der Bestandteil des Übereinkommens ist, genannten Privilegien und Immunitäten.

Das vorliegende Abkommen wurde am 12. Juni 2001 vom Ministerrat in der authentischen englischen Sprachversion genehmigt (vgl. Punkt 10, MR-Beschlussprotokoll Nr. 61); am 10. Juli wurde es von Bundesministerin Ferrero-Waldner und dem Generalsekretär der OPCW, José M. Bustani, in Wien unterzeichnet.

Ziel des Abkommens ist es, die Funktionsfähigkeit der OPCW in Österreich sicherzustellen.

Wesentliche Grundzüge des Abkommens sind: Der OPCW wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Die OPCW genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die OPCW und ihre Angestellten genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Abkommen festgelegten Umfang.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997 idF BGBl. III Nr. 215/1999, („Übereinkommen“), wonach die OPCW, die Delegierten der Vertragsstaaten, mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der OPCW jene Privilegien und Immunitäten genießen sollen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Sie stellt klar, dass ungeachtet Artikel VIII Absatz 48 und 49 des Übereinkommens der Generaldirektor und das Personal des technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen geregelten Privilegien und Immunitäten genießen.

Schließlich erinnert die Präambel an Artikel VIII Absatz 50 des Übereinkommens, wonach die Privilegien und Immunitäten in Abkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten geregelt werden sollen.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen.

Zu Artikel 2:

Die Regelung der Rechtspersönlichkeit entspricht Art. I Abschnitt 1 (im Folgenden Art. I/1) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 (im Folgenden „PIVN“) und Art. II Abschnitt 3 (im Folgenden Art. II/3) des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 (im Folgenden „PISO“).

Art. 2 verleiht der Organisation Rechtspersönlichkeit sowie ausdrücklich auch die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die unter lit. a angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Art. 2 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der implied powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil etwa Art. 4 Abs. 2 über Art. 2 hinausgehende Vereinbarungen vorsieht.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 (Schutz der OPCW und ihres Eigentums vor der Gerichtsbarkeit, worunter im immunitäts­rechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen ist) entspricht weit gehend Art. II/2 PIVN und Art. III/4 PISO.

Vergleichbare Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und den Schutz des Eigentums vor behördlichem Zugriff nach Abs. 2 enthalten Art. II/3 PIVN und Art. III/5 PISO.

Der nach Abs. 3 vorgesehene Schutz der Archive der OPCW entspricht weitgehend Art. II/4 PIVN und Art. III/6 PISO.

Die in Abs. 4 vorgesehenen Erleichterungen entsprechen jenen nach Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO.

Abs. 5 ist Art. II/6 PIVN und III/8 PISO nachgebildet.

Abs. 6 (Befreiung der OPCW und ihres Eigentums von direkten Steuern, Zöllen und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) entspricht II/7 PIVN und III/9 PISO.

Abs. 7 (Umsatzsteuer) ist Art. II/8 PIVN und III/9 PISO nachgebildet.

Zu Artikel 4:

Abs. 1 entspricht Art. III/9 PIVN erster Satz und Art. IV/11 PISO.

Abs. 2 erster Satz ist Art. III/9 letzter Satz und Art IV/12 PISO nachgebildet. Der zweite und dritte Satz entsprechen III/10 PIVN und IV/12 (2. und 3. Abs. ) PISO.

Auch die Veröffentlichungen der OPCW sind nach Abs. 3, wie das Wort ungehindert zum Ausdruck bringt, von der Zensur befreit. Es besteht aber eine Verpflichtung der OPCW, die österreichischen urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel VI Abschnitt 22 a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden Art. VI/22 a VN-ASA).

Abs. 4 normiert über die Befreiung von der Zensur hinaus ganz allgemein die Unverletzlichkeit der amtlichen Mitteilungen der OPCW . Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 („WDK“)und in Art. VI/21 a VN-ASA.

Zu Artikel 5:

Abs. 1 zählt die den Vertretern der Vertragsstaaten zustehenden Privilegien und Immunitäten auf. Er ist fast wörtlich Art. IV/11 PIVN und Art. IV/13 PISO nachgebildet.

Die Nichtberücksichtigung des Aufenthalts zum Zweck der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben für die Berechnung einer steuerlichen Wohnsitzdauer nach Abs. 2 entspricht Art. IV/13 PIVN und Art. IV/15 PISO.

Abs. 3 legt fest, dass die Privilegien und Immunitäten den Vertretern der Vertragsstaaten zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW gewährt werden; vgl. Art. IV/14 PIVN und Art. IV/16 PISO. Er normiert weiters eine Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates; vgl. Art. 41 Abs. 1 WDK.

Abs. 4 bestimmt, dass die Privilegien und Immunitäten nach des Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht für österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich gelten. Der eingeschränkte Schutz für diese Personengruppe entspricht der österreichischen Praxis; vgl. etwa Art. XI/34 des VN-ASA, der dieser Personengruppe jedoch im Gegensatz zur vorliegenden Bestimmung zumindest funktionelle Immunität einräumt.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel regelt die Privilegien und Immunitäten der Angestellten der OPCW.

Abs. 1 erklärt für die dort genannte Personengruppe während der Durchführung von Verifikations­tätigkeiten ausdrücklich die die Privilegien und Immunitäten betreffenden Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges (vgl. dazu auch den dritten Absatz der Präambel) und Teil II Absatz 12 desselben Anhangs für anwendbar.

Hinsichtlich anderer als der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten genießen die Angestellten der OPCW die folgenden Privilegien und Immunitäten:

Lit. a – Schutz vor Verhaftung, Zurückhaltung und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks – findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, vgl. aber Art. IV/11 a PIVN und Art. V/13 a PISO hinsichtlich der Vertreter der Mitglieder und Art. VI/22 a PIVN hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen;

Lit. b – vgl. Art. V/18 a PIVN und Art. VI/19 a PISO;

Lit. c – findet keine Entsprechung hinsichtlich der Beamten in PIVN und PISO, vgl. aber Art. IV/11 b PIVN und Art. V/13 b PISO hinsichtlich der Vertreter der Mitglieder sowie Art. VI/22 c PIVN hinsichtlich der beauftragten Sachverständigen;

Lit. d – vgl. Art. V/18 b PIVN und Art. VI/19 b PISO sowie insbesondere Art. XII/37 d des VN-ASA.

Lit. e – vgl. Art. V/18 d PIVN und Art. VI/19 d PISO;

Lit. f – vgl. Art. V/18 f PIVN und Art. VI/19 e PISO;

Lit. g – vgl. Art. V/18 e PIVN und Art VI/19 d PISO;

Abs. 3 regelt die Befreiung von der nationalen Dienstleistung (Wehr- und Zivildienst); vgl. Art. VI/20 PISO und Art. XII/37 k VN-ASA.

Um der hohen Verantwortung der leitenden Angestellten von internationalen Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen (vgl. Abs. 4) diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Ähnliche Bestimmungen enthalten Art. V/19 PIVN und Art. VI/21 PISO.

Abs. 5 normiert die Verpflichtung der Angestellten der OPCW zur Beachtung der Vorschriften des Vertragsstaates – vgl. Art. 41 Abs. 1 WDK. Der dritte Satz betrifft das Recht und die Pflicht zum Immunitätsverzicht – vgl. Art. V/20 PIVN und Art. VI/22 PISO.

Abs. 6 normiert eine Verpflichtung der OPCW zur Zusammenarbeit mit dem Vertragsstaat, um jeden Missbrauch von Privilegien und Immunitäten nach diesem Artikel zu unterbinden. Die Bestimmung erwähnt dabei auch ausdrücklich die Beachtung von Polizeivorschriften – vgl. Art. V/21 PIVN und Art. VI/23 PISO.

Zu Artikel 7:

Die Experten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Beauftragten Sachverständigen nach Art. VI/22 PIVN. Dabei wurde die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach lit. b in Bezug auf die in amtlicher Funktion gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen im vorliegenden Abkommen auf die in Ausübung der amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen ausgeweitet (vgl. auch Art. XIII/42 b VN-ASA).

Abs. 2 legt wie bei den Angestellten auch in Bezug auf die Experten ausdrücklich die Verpflichtung zur Beachtung der Vorschriften des Vertragsstaates fest und enthält eine analoge Bestimmung über das Recht und die Pflicht zum Immunitätsverzicht (vgl. auch Art. VI/23 PISO).

Zu Artikel 8:

Abs. 1 sieht für den Fall des vermuteten Missbrauchs eines Privilegs oder einer Immunität Beratungen zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW vor. Führen diese zu keinem Ergebnis, wird die Frage durch ein Verfahren nach Art. 10 entschieden. Die Bestimmung ist Art. VII/24 PISO erster und zweiter Satz nachgebildet. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Art. XV/49 b VN-ASA.

Abs. 2 normiert einen Schutz vor Ausweisung wegen amtlicher Tätigkeiten für die Angestellten und die Experten. Hinsichtlich der Experten wurde Art. VII/25 PISO weiterentwickelt, der den betreffenden Schutz nur für die Vertreter der Mitglieder auf den von den Spezialorganisationen einberufenen Konferenzen und die Beamten vorsieht. Ähnliche Regelungen für das bei Ausweisung wegen nichtamtlicher Tätigkeiten einzuhaltende Verfahren finden sich im oben erwähnten Art. VII/25 PISO sowie in Art. X/29 e VN-ASA.

Zu Artikel 9:


Abs. 1: Vergleichbare Bestimmungen über die Anerkennung der Laissez-passer der Vereinten Nationen finden sich in Art. VII/24 PIVN und Art. VIII/27 PISO.

Die in Abs. 2 vorgesehenen Erleichterungen finden sich nicht in PIVN und PISO, eine vergleichbare Bestimmung enthält aber Art. X/29 a VN-ASA. Die Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise befreit nicht von der Visapflicht, sofern eine solche besteht.

Die bevorzugte Behandlung von Visaanträgen nach Abs. 3 findet sich auch in Art. VII/25 PIVN und VIII/28 PISO.

Abs. 4 findet seine Entsprechung in Art. VII/27 PIVN und Art. VIII/30 PISO.

Abs. 5 stellt klar, dass Visa für Reisen zur Durchführung von Verifikationstätigkeiten gemäß Teil II Abschnitt B Absatz 10 des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen zu erteilen sind. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Sichtvermerke innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren oder Inspektionsassistenten zu erteilen und auch alle sonstigen, allenfalls erforderlichen Dokumente auszustellen sind.

Zu Artikel 10:

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die OPCW, einer ihrer Angestellten oder ein Experte, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, beteiligt ist, werden gemäß Abs. 1 in einem von der OPCW festzulegenden Verfahren beigelegt. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die OPCW nicht auf die ihr oder den in lit. b genannten Personen zustehenden Privilegien und Immunitäten für den Einzelfall verzichtet. Ähnliche Schiedsgerichtsbarkeitsklauseln enthalten auch Art. IX/31 PISO, Art. VIII/29 PIVN, Art. XIV/45 UNIDO – Amtssitzabkommen und Art. XIX/50 IAEO-Amtssitzabkommen.

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf anderem Wege ausgetragen werden können, sind dem in den folgenden Absätzen vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Nach Abs. 5 hat das Schiedsgericht im Verfahren die freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs für internationale Organisationen und Staaten anzuwenden. Es wird sich bei der Beurteilung einer solchen Meinungsverschiedenheit im Übrigen von den üblichen Auslegungsregeln zwischenstaatlicher Verträge und der historischen Entwicklung allfälliger in Frage kommender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens leiten lassen müssen.

Zu Artikel 11:

Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens wurde in Abs. 1 ein Interpretationsgrundsatz aufgenommen, der sich auch aus dem völkerrechtlichen Vertragsrecht ergibt; die Auslegung des Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die OPCW in die Lagen zu versetzen, die ihr gestellten Aufgaben in Österreich voll und ganz erfüllen zu können.

Abs. 2 regelt das Verhältnis des Abkommens zu anderen Rechtsvorschriften, insbesondere den privilegien- und immunitätsrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens und stellt klar, dass letztere durch die Vorschriften des Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass keiner Regelung des Übereinkommens oder einer anderen die OPCW betreffende Regelung, durch das vorliegende Abkommen derogiert wird.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (In-Kraft-Tretensbestimmung – Abs. 1, Geltungsdauer – Abs. 2).

Da im vorliegenden Abkommen (vgl. Art. 4 Abs. 2 ) auch Vereinbarungen zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW vorgesehen werden, sieht Abs. 3 in einer generellen Klausel den möglichen Abschluss solcher Zusatzvereinbarungen vor.

Abs. 4 regelt das Verfahren für die Änderung des Abkommens.