967 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 107 lautet: „Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“;

b) es werden eingefügt:

aa) nach § 12: „§ 12a Verordnungsermächtigung“;

bb) nach § 111: „§ 112 Umsetzungshinweis“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) die Z 7 lautet:

         „7. Geschlossenes System: ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;“

b) die Z 9 lautet:

         „9. Arbeiten im kleinen Maßstab: Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)

                a) der Sicherheitsstufe 1: bis zu 600 Liter Kulturvolumen

               b) der Sicherheitsstufe 2: bis zu 100 Liter Kulturvolumen

                c) der Sicherheitsstufen 3 und 4: bis zu 10 Liter Kulturvolumen

und Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren;“

c) die Z 10 entfällt;

d) die Z 14 lautet:

       „14. Vektoren: Trägermoleküle und Trägermikroorganismen für das Einfügen von Nukleinsäuresequenzen in Zellen;“

e) die Z 17 lautet:

       „17. Arbeiten mit GVM zu Entwicklungszwecken: Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab zur Entwicklung oder Steigerung der Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder – sofern diese zeitlich vorangehen – bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produktes im In- oder Ausland;“.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) die Z 1 lautet:

              „1. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.“

b) die Z 4 lautet:

              „4. Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der beabsichtigten biologischen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen“ durch die Wortfolge „der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle und Abwässer vorzunehmen“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik

           1. von dem Empfänger-Mikroorganismus nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht,

           2. die Eigenschaften des Vektors und des Inserts derart sind, dass sie den GVM nicht mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat und

           3. von dem GVM nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht und es nicht zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat,

wobei unter Tieren und Pflanzen organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Tiere und Pflanzen zu verstehen sind.“

c) In Abs. 5 wird das Wort „NS-Abschnitte“ durch das Wort „Nukleinsäureabschnitte“ und die Wortgruppe „in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen“ durch die Wortgruppe „in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.

5. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Bestehen Zweifel darüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so sind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.“

6. Im § 8 entfallen nach den Worten im Einvernehmen mit die Worte Bundesminister für Arbeit und Soziales und werden die Worte Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch die Worte Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Worte Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Worte Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen Sicherheitsstufen kombiniert werden.

(3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird die Wortfolge „Kontakt der verwendeten GVO mit der Außenwelt ausgeschlossen oder zumindest minimiert wird mit dem Ziel, eine unkontrollierte Vermehrung der GVO in der Außenwelt zu verhindern“ durch die Wortfolge „Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Umwelt notwendigen Informationen,“.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ werden durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Umwelt, Ju­gend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“, die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie der Ausdruck „EG“ durch den Ausdruck „EU“ ersetzt und es entfallen die Wortgruppen „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ und „bezüglich der Z 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.

2

b) die Z 1 lautet:

         „1. über organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, die für die jeweilige Sicherheitsstufe unter besonderer Berücksichtigung der Art der vorzunehmenden Arbeiten mit GVO notwendig sind,“.

10. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigung

§ 12a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf Anhang II Teil C der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der jeweils geltenden Fassung, Typen von GVO aufzulisten, die sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind.

(2) Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, bei denen ausschließlich Typen von GVO einbezogen werden, die in dieser Liste angeführt sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte II. und IVa.“

11. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der gentechnischen Anlage stehen oder überwiegend in der gentechnischen Anlage beschäftigt sein; jeweils zumindest einer von ihnen muss bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im kleinen Maßstab sowie bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im großen Maßstab während der Arbeiten mit GVO anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar sein. Im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten ist ein Dienstverhältnis des Beauftragten für die biologische Sicherheit im Rahmen der universitären Einrichtung dem Dienstverhältnis zum Betreiber, soweit dieser der Träger der Krankenanstalt ist, gleichzusetzen. Die Bestellung des Beauftragten für die biologische Sicherheit hat in diesem Fall im Einvernehmen mit dem jeweiligen Klinik- bzw. Institutsvorstand zu erfolgen.“

12. In § 17 werden die Worte Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

13. § 19 lautet:

„§ 19. Der Betreiber hat die Durchführung

           1. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

           2. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

           3. weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

           4. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,

           5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und

           6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.“

14. § 20 lautet:

„§ 20. Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von

           1. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 und

           2. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.“

15. In § 21 werden die Worte Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Worte Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

16. § 22 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Anmeldung oder des Antrages mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Genauigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, die Richtigkeit der Sicherheitseinstufung (§ 6) in eine Sicherheitsstufe (§ 5) sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen (Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen), der Abfallentsorgungsmaßnahmen und Notfallpläne (§ 11) zu prüfen.

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 erforderlich ist, dem Anmelder oder Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern die Arbeiten nicht gemäß § 24 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 zweiter Satz bereits unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden dürfen, kann die Behörde, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist,

           1. dem Anmelder oder Antragsteller auferlegen, die Voraussetzungen, unter welchen die vorgesehene Arbeit mit GVO durchgeführt werden soll, oder die Sicherheitseinstufung zu ändern und

           2. anordnen, dass diese Arbeit mit GVO erst aufgenommen oder – falls sie sich schon in der Durchführung befindet – vorübergehend eingestellt wird, bis die Behörde auf Grund der zusätzlich gemäß Abs. 3 erhaltenen Informationen oder der geänderten Voraussetzungen oder Sicherheitseinstufung dieser Arbeit mit GVO eine Entscheidung gemäß § 23 trifft, oder im Falle einer gemäß § 19 anmeldepflichtigen Arbeit mit GVO binnen 45 Tagen ab dieser Anordnung ausspricht, dass sie die Anmeldung zur Kenntnis nimmt.

(5) Die Behörde hat vor der Entscheidung

           1. über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten mit GVO in den Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie über Anmeldungen von Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Artgrenze durchbrochen wird, ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen und

           2. über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, ausgenommen Arbeiten zu Entwicklungszwecken, sowie über Anträge auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 oder weiterer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 durchzuführen.“

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß § 19 Z 1 oder 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 zweiter Satz, § 19 Z 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß § 20 ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.“

b) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

18. § 24 lautet:

„§ 24. (1) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen 45 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 trifft. Wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, dürfen diese Arbeiten bereits 30 Tage nach ihrer Anmeldung, sofern die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat, auch vor Ablauf dieser Wartefrist aufgenommen werden.

(2) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde für Arbeiten mit GVM in einer höheren Sicherheitsstufe in der selben gentechnischen Anlage bereits eine Anmeldung zur Kenntnis genommen oder eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die in § 19 Z 3 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden. Stellt der Betreiber jedoch einen Antrag auf Genehmigung dieser Arbeiten, so hat die Behörde binnen 45 Tagen nach Einlangen dieses Antrags zu entscheiden.

(4) Die in § 19 Z 4, 5 und 6 genannten Arbeiten dürfen, wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar sind, 30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 trifft; diese Arbeiten dürfen früher als 30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat. Für die in § 19 Z 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt in diesen Fällen die Wartefrist, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt und wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar sind.

(5) Die in § 20 genannten Arbeiten dürfen nicht vor ihrer Genehmigung durch die Behörde aufgenommen werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3, wenn bereits eine Genehmigung für Arbeiten mit GVM in der selben gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 erteilt wurde, sowie über den Antrag auf Genehmigung weiterer Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3 in einer gentechnischen Anlage binnen 45 Tagen nach Einlangen zu entscheiden. Über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3 oder von Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 4 in einer gentechnischen Anlage hat die Behörde, wenn dem Antrag das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, binnen 60 Tagen, sonst binnen 90 Tagen zu entscheiden.“

19. § 25 lautet:

„§ 25. Der Lauf der Fristen gemäß § 24 wird gehemmt durch

           1. die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,

           2. den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,

           3. die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,

           4. eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.“

20. § 27 lautet:

„§ 27. (1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz – TVG und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz – TVG ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.“

21. § 28 lautet:

„§ 28. (1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 5 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen kundzumachen, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und dass es jedermann freisteht, an der Anhörung teilzunehmen.

(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme durchzuführen. Die Behörde hat dazu die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.

(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der dazugehörigen Unterlagen. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.“

22. In § 29 werden die Worte Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Worte Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

23. § 33 samt Überschrift lautet:

„Nachträgliche Maßnahmen

§ 33. Werden nach Erteilung der Genehmigung, nach Ablauf der Untersagungsfrist oder nach Beginn der Arbeiten Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken, zu verbieten oder die vorübergehende Einstellung zu verfügen und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen.“

24. In § 35 wird die Wortfolge Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Wortfolge Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Wortfolge Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Wortfolge Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Wortfolge Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Wortfolge Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

25. § 86 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 wird die Wortfolge „Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7 und 9 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 26 Z 2“ ersetzt;

b) in Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“, die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

26. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören:

           1. je ein Experte aus den Bereichen

                a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),

               b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;

           2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von

                a) Mikroorganismen: ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),

               b) Pflanzen: ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), je ein Experte für Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie, Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie und für Populationsbiologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sowie ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),

                c) Tieren: ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) sowie je ein Experte für Tierzucht und Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zuzuziehen;

           3. Zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) und ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zuzuziehen.“

3

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

27. In § 100 werden die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die Worte Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ersetzt.

28. In § 101d werden die Worte beim Bundeskanzleramt durch die Worte beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ersetzt.

29. In § 101e wird das Wort Bundeskanzler durch die Worte Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch die Worte Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Worte Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Worte Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Worte Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Worte Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt.

30. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag, sofern durch die darin enthaltenen Informationen

           a) die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

          b) die öffentliche Sicherheit,

           c) Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

          d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

           e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

           f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,

          g) Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen.“

b) Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Allgemeine Beschreibung des GVO“;

c) Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:

          „3. a) Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;“

31. § 107 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift lautet:

„Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“

b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ wird durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt und die Z 2 lautet:

         „2. zum Ende eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über zur Genehmigung beantragte Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 in geschlossenen Systemen, in dem auch die Beschreibung, der Zweck und die Risken der GVO anzugeben sind, zu übermitteln und alle drei Jahre und zum ersten Mal am 5. Juni 2003 einen zusammenfassenden Bericht über seine Erfahrungen mit der Anwendung der EG-Richtlinie 90/219/EG in der Fassung der EG-Richtlinie 98/81/EG zu übermitteln,“;

c) Abs. 2 entfällt.

32. § 109 Abs. 3 Z 11 lautet:

       „11. einer gemäß § 22 Abs. 4 erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,“.

33. § 111 lautet:

„§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           7. hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           8. hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           9. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,

         10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,

         12. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

                a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

               b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13   B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,

                c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

               d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie

                e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         13. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

       13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

         14. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

         15. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,

         16. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

         18. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

34. Dem Gesetz wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 112. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/81/EWG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998 S 13, umgesetzt.“

Artikel II


(1) Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 12a, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 33, 35, 86, 87, 100, 101d, 101e, 105, 107, 109, 111, 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.