968 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 1. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “die Kreditinstitute” ein Beistrich und danach die Wortfolge “die Wechselstuben” eingefügt.

2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

§ 79a. Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige um­lauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Ver­waltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.”