Vorblatt

Problem:

Mit der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger wird die  Übergabe der von den ESA-Mitgliedsstaaten (Teilnehmer an den Ariane Entwicklungsprogrammen) entwickelten Ariane-Träger an die Firma Arianespace, die den Vertrieb, die Vermarktung der Ariane-Träger im Rahmen der Produktionsphase und die dazu gehörigen Startdienste übernimmt, geregelt.

Lösung:

Mit der Teilnahme an der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger würde Österreich gleiche Rechte auf dem Raumfahrtsektor (zB Kontrollrechte über Arianespace) wie alle übrigen Vertragsparteien genießen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Österreichische Firmen des Hochtechnologie-Bereiches erhalten regelmäßige Aufträge von Arianespace wodurch die technologische und wissenschaftliche Basis dieser Firmen gestärkt wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Teilnahme an dieser Erklärung erwachsen für Österreich keine zusätzlichen Kosten, da die Beiträge zum Raumfahrtzentrum CSG Kourou in Französisch Guayana dem von Österreich anteilig mitzufinanzierenden Allgemeinen Haushalt der ESA angegliedert sind (enthalten im finanzgesetzlichen Ansatz des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung 1/14187/7806).

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen  Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

Die Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss des Na­tionalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden.

Schon 1980 wurde von allen damaligen ESA-Mitgliedsstaaten als Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik und Wettbewerbsfähigkeit eine multilaterale, zwischenstaatliche Vereinbarung (Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger) geschlossen, die die Beziehungen zwischen den Teilnehmern am Ariane-Entwicklungsprogramm, der ESA und der französischen privatrechtlichen Aktiengesellschaft Arianespace regelt. Dieser Gesellschaft ist die Produktion, Vermarktung und Abwicklung von Starttätigkeiten der von der ESA entwickelten Trägerrakete Ariane übertragen.

Österreich ist Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation ESA, Teilnehmer am Entwicklungsprogramm Ariane 5 und Vertragspartei der bis Ende 2001 gültigen Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (BGBl. Nr. 91/1994 idF BGBl. III Nr. 70/2001).

Die Regierungsvertreter der Vertragsparteien einschließlich der ESA-Mitgliedsstaaten Finnland und Portugal haben zur Verlängerung der mit Ende 2001 auslaufenden Erklärung am 7. Juni 2001 in Paris die vorliegende Erklärung angenommen, die gemäß Abs. IV.2 lit. c bis Ende 2006 befristet ist.

Ziele und Inhalte der Erklärung umfassen insbesondere im Teil I die Verpflichtung der Teilnehmer zur Verwendung der Ariane zu ausschließlich friedlichen Zwecken, bevorzugte Verwendung der Ariane-Trägerrakete, Regelungen über Verkäufe an ESA-Mitgliedsstaaten, Unterstützung von Arianespace, Finanzierung des Raumfahrtzentrums CSF Kourou in Französisch Guayana dem Grund nach sowie Konsultationsmechanismen.

Teil II der Erklärung umfasst die der ESA übertragenen Tätigkeiten und Kontrollrechte des ESA-Ariane-Programmrates über Arianespace sowie die von der ESA bereitzustellenden Unterlagen und Einrichtungen für einen optimalen Übergang von der Entwicklungs- in die Produktionsphase.

Teil III regelt die von Arianespace zu übernehmenden Verpflichtungen wie zB Einsatz für friedliche Zwecke, Wartung, Startdienste, Information, Vermarktung, europäischer Charakter der Gesellschaft und Schadenersatzbestimmungen.

Österreich genießt als Teilnehmer an der Erklärung neben dem Bekenntnis zur europäischen Solidarität auf dem Raumfahrtsektor gleiche individuelle und kollektive Rechte (zB Kontrollrechte über Ariane­space) wie alle übrigen Vertragsparteien.

Unmittelbare zusätzliche Kosten erwachsen dadurch für Österreich nicht, da die Beiträge zum Raumfahrtzentrum CSG Kourou in Französisch Guayana dem von Österreich anteilig mitzufinanzierenden Allgemeinen Haushalt der ESA angegliedert sind.

Gemäß Abs. IV.2 lit. a wird die vorliegende Erklärung wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahme dem Generaldirektor der ESA notifiziert haben. Für die anderen Vertragsparteien tritt die Erklärung nach Vorliegen der schriftlichen Notifizierung in Kraft.

B. Besonderer Teil

I. Verpflichtungen der Teilnehmer

I.1 legt fest, dass die Produktionsphase des Trägers Ariane der Gesellschaft Arianespace S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) übertragen wird.

I.2 weist darauf hin, dass der Träger Ariane weltweit zum Einsatz kommen soll, wobei allerdings klar auf die friedliche Verwendung – entsprechend der ESA-Konvention und den Regelungen der Vereinten Nationen – hingewiesen wird.

I.3 legt fest, dass diese Erklärung für alle Ariane-Träger (Ariane 4 und 5) gilt, wobei die Fertigungsunterlagen aus dem Entwicklungsprogramm der ESA als Grundlage dienen.

I.4 legt fest, dass die Europäische Weltraumbehörde ESA für ihre Programme und die Teilnehmerstaaten für nationale Programme der Verwendung des Trägers Ariane den Vorzug einräumen. Darüber hinaus sollen sich die Teilnehmerstaaten bemühen, auch bei relevanten internationalen Programmen die Benützung des Trägers Ariane zu unterstützen.

I.5 regelt die Verkäufe von Startdiensten an Kunden aus Nicht-Mitgliedsstaaten. Zur Überprüfung der Einhaltung aller Vorgaben (zB friedliche Nutzung) wird ein Verkaufskontrollausschuss bestehend aus je einem Vertreter der Teilnehmerstaaten eingesetzt. Die französische Regierung wird verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss eventuell gefassten Verbotsbeschlüsse, die für Arianespace verbindlich sind, zu garantieren.

I.6 regelt die von den Teilnehmerstaaten an die Arianespace zu übergebenden Vorleistungen aus den Ariane Entwicklungsprogrammen.

I.7 und I.8 weisen auf die Unterstützung der Teilnehmerstaaten für industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung hin sowie auf die Verpflichtung, sich an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG Kourou) zu beteiligen.

I.9 und I.10 empfehlen Konsultationen der Teilnehmerstaaten im Falle besonderer Garantie- und Finanzierungsregelungen bzw. bei auftretenden technischen oder finanziellen Schwierigkeiten.

II. Auftrag an die Europäische Weltraumorganisation ESA

II.1 stellt sicher, dass die ESA die Einhaltung der Bestimmungen dieser Erklärung überwacht.

II.2 verpflichtet die ESA, mit Arianespace eine Vereinbarung zur Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen, unter Berücksichtigung der ESA-Konvention, abzuschließen.

II.3 weist darauf hin, dass im Rahmen der Entwicklung des Ariane-Trägers die französische Weltraumbehörde CNES die Verantwortlichkeit für die Entwicklungsarbeiten (Entwurfsbehörde) übernommen hat und daher auch im Auftrag der ESA an notwendigen Änderungen beteiligt.

II.4 ermächtigt die ESA (entsprechend I.6), die aus dem Ariane-Entwicklungsprogramm stammenden und für die Produktion und den Start von Ariane erforderlichen Unterlagen unentgeltlich Arianespace zur Verfügung zu stellen.

II.5 fordert die ESA auf, Arianespace bei der Vermarktung, der industriellen Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu unterstützen.

II.6 bezieht sich auf die Abstimmung von weiteren Trägerentwicklungen mit den Abschätzungen der Marktentwicklung für zukünftige Startdienste. Diese Überprüfungen sollen gemeinsam mit Arianespace durchgeführt werden.

II.7 und II.8 ermächtigen den Generaldirektor der ESA, die in II.2 definierte Durchführungsvereinbarung zwischen ESA und Arianespace zu erneuern, dem ESA-Rat zur Genehmigung vorzulegen und als Verwahrer dieser Erklärung zu wirken.

II.9 regelt die Aufgaben des Ariane-Programmrates, wie

–      Prüfung und Empfehlung für die Aufteilung der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana,

–      Überwachung der geographischen Verteilung der Produktionsarbeiten und

–      Überprüfung des Jahresberichtes des Präsidenten von Arianespace.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben sind dem Ariane-Programmrat ua. folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

–      Berichte über den Weltmarkt für Startdienste,

–      Tätigkeitsbericht von Arianespace,

–      Bericht des nach I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses.

II.10 ermöglicht es den ESA-Ratsdelegierten zur Anwendung dieser Erklärung Stellung zu nehmen.

III. Verpflichtungen für Arianespace

In diesem Artikel werden die von Arianespace zu übernehmenden Verpflichtungen beschrieben, die in die gemäß II.2 zu erstellende Vereinbarung zwischen ESA und Arianespace aufzunehmen sind. Die einzelnen Punkte sind im wesentlichen Wiederholungen der bereits in den Artikeln I und II angeführten Aufgaben und Verpflichtungen.

III.1 bezieht sich auf die friedliche Anwendung der Ariane-Träger und die Berücksichtigung der Beschlüsse des in I.5 genannten Verkaufskontrollausschusses.


III.2 stellt fest, dass die Hauptaufgabe von Arianespace in der Fertigung, der Vermarktung und dem Start des Ariane-Trägers bestehen muss.

III.3 regelt die Verteilung der Industriearbeiten in den Produktionsphasen, die in erster Linie aus den Arbeitsaufteilungen der Entwicklungsprogramme resultieren. Ausnahmeregelungen werden beschrieben und sind nur nach Rücksprache und Zustimmung der Teilnehmerstaaten vorzunehmen.

III.4 und III.5 beschreiben die technische und finanzielle Verantwortung von Arianespace für die Wartung und Verwaltung der gemäß I.6 und II.4 aus dem Entwicklungsprogramm übernommenen Fer­tigungsanlagen, Informationen und Rechte und beschränkt deren Nutzung ausschließlich auf die Produktion von Ariane-Trägern.

III.6 verpflichtet Arianespace, für die Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana ein entsprechendes Entgelt zu bezahlen, wodurch die Beiträge der Mitgliedsstaaten bei der Finanzierung von CSG Kourou verringert werden. Die Bedingungen werden im ESA-Ariane Programmrat festgelegt und vom ESA-Rat genehmigt.

III.7 regelt die Bevorzugung von ESA und Mitgliedsstaaten gegenüber Drittkunden bei der Zuteilung der Starttermine.

III.7 und III.9 verpflichten Arianespace, die ESA mit ausreichender Information zu versorgen und gegenüber der Öffentlichkeit den europäischen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben.

III.10 regelt Schadensersatzansprüche, wonach Arianespace verpflichtet wird, der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio ffrs je Start die Kosten zu ersetzen. Gegenüber den Geschädigten haftet gemäß IV.1 die französische Regierung.

III.11 fordert Arianespace auf, wie bisher auch in Zukunft eigene Mittel zur Verbesserung der Träger und der Produktionsverfahren einzusetzen.

III.12 fordert den Aufsichtsrat der Arianespace auf, diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, eine Vereinbarung mit der ESA auszuhandeln und Möglichkeiten zu untersuchen, Arianespace sobald als möglich in eine europäische Gesellschaft umzuwandeln und die Aktienbeteiligungen den Beteiligungen der Mitgliedsstaaten an den Entwicklungsprogrammen bzw. der Arbeitsaufteilung anzupassen.

IV. Verschiedene Bestimmungen

IV.1 bestimmt, dass die französische Regierung die Kosten von Schadensersatzansprüchen als Folge von Arianestarts gegenüber den Geschädigten zur Gänze übernimmt (vgl. auch III.10).

IV.2 regelt das Wirksamwerden dieser Erklärung (nachdem 2/3 der Vertragsparteien ihre Annahme schriftlich notifiziert haben), die Beitrittsmodalitäten neuer Mitgliedsstaaten (Finnland, Portugal), die Gültigkeitsdauer der Erklärung (bis Ende 2006) sowie die Überprüfungs- und Änderungsmodalitäten.

IV.3 bezieht sich auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Auslegung und Anwendung dieser Erklärung ergeben können.