Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und der Slowakei zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen mit der Slowakei wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit der Slowakei werden insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.

Kosten:

Kosten von rund 17 Millionen Schilling in der Pensionsversicherung und 2,7 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-slowakische Abkommen über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

2. Werdegang des Abkommens

Unmittelbar nach der Öffnung der osteuropäischen Staaten wurden Kontakte mit den Nachbarstaaten hinsichtlich des möglichen Abschlusses von Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen. Diesbezügliche Gespräche wurden mit der damaligen Tschechoslowakei im Mai 1990 begonnen. Nach der Teilung der Tschechoslowakei mit 1. Jänner 1993 in zwei unabhängige Staaten wurden die Gespräche mit der Slowakei fortgesetzt, die sich aber im Hinblick auf die gesellschaftlichen Änderungen und Reformen in der Folge sehr schwierig gestaltet haben. Bei Besprechungen im März 1998 in Bratislava konnte über den Abkommensinhalt mit Ausnahme des Bereichs der Gesundheitsversicherung grundsätzlich Einvernehmen erzielt werden. Bei weiteren Besprechungen im März 2001 konnte schließlich auch Einvernehmen über die grundsätzliche Einbeziehung von Regelungen betreffend den Bereich der aushilfsweise Gewährung von Sachleistungen (insbesondere ärztliche Hilfe, Medikamente und Anstaltspflege) erzielt werden.

Nach Durchführung des innerstaatlichen Begutachtungsverfahrens konnten die noch erforderlichen Änderungen bei weiteren Besprechungen im Mai 2001 vereinbart und das Abkommen schließlich unterzeichnet werden.

3. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem am 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen Abkommen mit Polen vom 7. September 1998, BGBl. III Nr. 212/2000, und dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Abkommen mit Tschechien vom 20. Juli 1999, BGBl. III Nr. 95/2001.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsgewährung bei vorübergehendem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen, die jedoch – wie im Verhältnis zu Polen – auf slowakischer Seite auf entsendete slowakische Arbeitnehmer eingeschränkt ist.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisionsfällen grundsätzlich an den zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertragsstaaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

4. Übersicht über das slowakische System der sozialen Sicherheit

Das System der sozialen Sicherheit in der ehemaligen Tschechoslowakei war nach der Öffnung durch den Übergang von einem staatlich finanzierten Einheitssystem in ein gegliedertes beitragsfinanziertes System mit zum Teil neuen Zweigen, wie insbesondere der Arbeitslosenversicherung, gekennzeichnet. Diese Reformen in der sozialen Sicherheit wurden in den beiden Nachfolgestaaten weitergeführt. Im Zuge der Gespräche musste daher den jeweils geänderten Situationen Rechnung getragen werden, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Österreich bemüht ist, die Abkommensregelungen soweit wie möglich generell zu fassen, damit innerstaatliche Rechtsänderungen nicht automatisch auch zu einer Änderung des jeweiligen Abkommens führen.

Die wesentlichsten Grundsätze des slowakischen Systems stellen sich zum 1. Jänner 2001 wie folgt dar:

Im Bereich der Krankenversicherung (Geldleistungen) sowie der Pensions- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen geschützt, während sich die Unfallversicherung grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Die Gesundheitsversicherung (Sachleistungen) umfasst die gesamte Wohnbevölkerung.

Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der selbständig Erwerbstätigen sowie durch Beiträge und Zuschüsse des Staates zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Einrichtungen und Fonds. Im Bereich der Pensionsversicherung betragen die Beiträge 28% (6,4% Arbeitnehmer und 21,6% Arbeitgeber ohne Höchstbeitragsgrenze bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige). In der Krankenversicherung (Geldleistungen) betragen die Beiträge 4,8% (1,4% Arbeitnehmer und 3,4% Arbeitgeber bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige), in der Gesundheitsversicherung (Sachleistungen) 14% (4% Arbeitnehmer, 10% Arbeitgeber bzw. zur Gänze für selbständig Erwerbstätige) und in der Arbeitslosenversicherung 3,75% (1% Arbeitnehmer und 2,75% Arbeitgeber).

Das Leistungsspektrum in den einzelnen Zweigen entspricht grundsätzlich den österreichischen Leistungen, wenn auch natürlich angepasst an die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Das Pensionsalter ist grundsätzlich das 60. Lebensjahr für Männer und das 53. bis 57. Lebensjahr für Frauen entsprechend der Anzahl der Kinder. Voraussetzung dafür ist die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren. Ab dem 65. Lebensjahr besteht Anspruch auf eine Alterspension bei Vorliegen von mindestens 10 Versicherungsjahren (für Frauen bei Vorliegen von 15 Versicherungsjahren ab dem 60. Lebensjahr).

Anspruch auf Invaliditätspension besteht grundsätzlich bei Vorliegen von fünf Versicherungsjahren innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor dem Eintritt der Invalidität. Die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Pensionsalter wird bei der Pensionsberechnung zusätzlich berücksichtigt.

Die Pensionsberechnung erfolgt zweistufig. Zu einem Grundbetrag in der Höhe von 1 310 SKR (rund 410 S) gebührt bei der Alterspension und der Pension wegen Vollinvalidität pro Versicherungsjahr 1,5%, bei der Pension wegen Teilinvalidität 0,75% der individuellen Bemessungsgrundlage. Das Mindesteinkommen für einen Pensionsbezieher beträgt 3 840 SKR (rund 1 200 S), für einen alleinstehenden Pensionsbezieher bzw. 6 530 SKR (rund 2 050 S) für einen Pensionsbezieher mit Ehegatten.

Die Witwen- bzw. Witwerpension beträgt 60% des Pensionsanspruches des Verstorbenen und gebührt grundsätzlich ein Jahr, bei Vorliegen von Invalidität, Sorgepflicht für ein Kind oder Vollendung des 55. bzw. 58. Lebensjahres unbefristet. Anspruch auf Witwerpension (in Form eines festgesetzten Betrages) hat der Witwer bei Sorgepflicht für ein Kind. Die Waisenpension beträgt für Halbwaise 30% und für Vollwaise 50% des Pensionsanspruches des Verstorbenen.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist eine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten in den letzten drei Jahren erforderlich. Das Arbeitslosengeld gebührt bei Vorliegen von weniger als 15 Versicherungsjahren höchstens für sechs Monate in der Höhe von 50% des monatlichen Durchschnittslohns, den der Arbeitslose in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt hat. Bei Vorliegen von mehr als 15 Versicherungsjahren gebührt das Arbeitslosengeld für höchstens neun Monate und beträgt für die ersten drei Monate 50% und für die weiteren sechs Monate 45% dieser Grundlage. Das Arbeitslosengeld gebührt aber immer höchstens in der Höhe von 5 235 SKR (rund 1 635 S), dh. in der Höhe von 150% des Existenzminimums.

5. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 5 000 slowakischen Staatsbürger können die Auswirkungen längerfristig mit dem Abkommen mit Slowenien (rund 6 000 beschäftigte slowenische Staatsbürger in Österreich) verglichen werden. So wurden im Jahre 2000 zB in rund 6 000 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 192 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Slowenien gezahlt. Hiebei muss aber berücksichtigt werden, dass in rund 30% dieser Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt wurden von Slowenien nach Österreich rund 1 100 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 20 Millionen Schilling gezahlt. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu der Slowakei hinsichtlich jener Personen, die nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG) nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des Abkommens für ihre im Gebiet der Slowakei zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechende slowakische Leistungsansprüche geltend machen werden können.

Hinsichtlich einer Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aus kurzfristiger Sicht muss berücksichtigt werden, dass Pensionen für die im Wesentlichen erst seit Beginn der 90er Jahre in Österreich beschäftigten slowakischen Staatsbürger durchschnittlich erst in 20 bis 30 Jahren anfallen werden. Ausgehend von den in den ersten Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Abkommen mit Jugoslawien (1. Jänner 1967) und der Türkei (1. Oktober 1969) auf Grund der Abkommen in diese Staaten gezahlten Pensionen kann im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit der Slowakei mit zirka 100 Neuzugängen sowie in den drei folgenden Jahren mit zirka 20 Neuzugängen gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 2 400 S und eine Aufwertung mit 1,03 pro Jahr zugrunde gelegt werden kann.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Im Jahresdurchschnitt 2000 standen vier kroatische Staatsbürger im Bezug von Arbeitslosengeld auf Grund des Abkommens mit Kroatien. Es ist auch bei der Slowakei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt zu rechnen, wobei ein durchschnittliches Arbeitslosengeld von monatlich 14 000 S (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zugrunde zu legen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in Schilling) gerechnet werden:

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des
Abkommens.................................

3 024 000

3 807 000

4 634 000

5 507 000

16 972 000

Arbeitslosenversicherung............

672 000

672 000

672 000

672 000

2 688 000

Insgesamt........................................

 

 

 

 

19 660 000

Besonderer Teil

Die einzelnen Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere auch den vor Kurzem in Kraft getretenen Abkommen mit Polen und Tschechien, auf die daher im Folgenden hingewiesen wird (BGBl. III Nr. 212/2000 und Nr. 95/2001). Im Bereich der Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit den Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA (BGBl. Nr. 779/1996) in allen neuen Abkommen vorgesehenen Regelungen betreffend die „Direktberechnung“ der österreichischen Pensionen Rechnung getragen.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld. Auf slowakischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit Tschechien).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen (siehe zB Art. 3 des Abkommens mit Tschechien) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 des Abkommens mit Tschechien).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe zB Art. 5 des Abkommens mit Tschechien).

Wie in allen Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung sowie bestimmte beitragsunabhängige Leistungen nach den slowakischen Rechtsvorschriften (Abs. 2) vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6 Abs. 1) und Beamte dem Staat zugeordnet werden, für den sie tätig sind (Art. 6 Abs. 2).

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe zB Art. 7 des Abkommens mit Tschechien) in den Abs. 1 und 2 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip für entsendete Dienstnehmer sowie in Abs. 3 eine ergänzende Zuordnungsregelung für die Beschäftigung auf Seeschiffen.

Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2 des Abkommens mit Tschechien) ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit und entspricht dem Art. 9 des Abkommens mit Tschechien.

Zu den Art. 10 bis 13 und Art. 35 Abs. 3:

Hinsichtlich des Bereichs der aushilfsweisen Sachleistungsgewährung ist darauf hinzuweisen, dass sich die slowakische Seite im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (rund zehnmal höhere Kosten in Österreich) erst nach einem langen internen Meinungsbildungsprozess zur Aufnahme von Regelungen betreffend den vorübergehenden Aufenthalt bereit erklärt hat. Wie im Verhältnis zu Polen (siehe Art. 11 Abs. 1 des Abkommens mit Polen) ist die Regelung für slowakische Versicherte auf Dienstnehmer, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung vorübergehend in Österreich aufhalten, und die sie begleitenden Familienangehörigen eingeschränkt (Art. 11 Abs. 4 und 5), während sie auf österreichischer Seite alle Versicherten und ihre Familienangehörigen während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Slowakei und damit auch Urlauber erfasst. Darüber hinaus konnte auf Grund einer Anregung im Begutachtungsverfahren eine Ausdehnung dieser Regelung auf nach Österreich einpendelnde slowakische Schüler und Studenten vorgesehen werden (Art. 11 Abs. 6).

Zur Durchführung dieser Regelungen auf slowakischer Seite müssen noch die innerstaatlichen Voraussetzungen durch entsprechende innerstaatliche Rechtsänderungen getroffen werden. Um das mögliche In-Kraft-Treten des Abkommens nicht generell zu verzögern, sieht Art. 35 Abs. 3 des Abkommens vor, dass die Regelungen betreffend die aushilfsweise Sachleistungsgewährung auf slowakischer Seite erst in Kraft treten, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen. Das schließt nicht aus, dass die Regelungen gegebenenfalls gleichzeitig mit dem Abkommen wirksam werden können.

Im Einzelnen ist zu den vorgesehenen Regelungen zu bemerken, dass sie den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere im Abkommen mit Polen (Art. 10 bis 13) entsprechen und im Wesentlichen vorsehen:

–      die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),

–      die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Dringlichkeitsfällen (Art. 11) sowie

–      die ergänzenden Regelungen betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 12) und die Kostenerstattung (Art. 13).

Zu den Art. 14 bis 16:

Hinsichtlich der den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen ist zunächst zu bemerken, dass im Hinblick auf die auf slowakischer Seite im Bereich der Krankenversicherung bestehenden Probleme die Aufnahme darüber hinaus gehender Regelungen betreffend die aushilfsweise Sachleistungsgewährung nicht möglich war und daher in Art. 16 klar gestellt wurde, dass die dort getroffenen Regelungen (Art. 11 bis 13) auch in Fällen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzuwenden sind.

Das Abkommen enthält darüber hinaus entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen Abkommen (siehe zB Art. 16 und 17 des Abkommens mit Tschechien) die erforderlichen Regelungen hinsichtlich der Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn in beiden Vertragsstaaten entsprechende Expositionszeiten zurückgelegt wurden (Art. 14 und 15), wobei im Falle von sklerogener Pneumokoniose nicht der zuletzt zuständige Versicherungsträger für die Gewährung aller Leistungen allein zuständig ist, sondern die Renten entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren sind (Art. 15 Abs. 2).

Zu den Art. 17 bis 21:

Die Bestimmungen der Art. 17 bis 21 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 17) sowie Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 18) bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der ergänzenden Regelungen betreffend die Feststellung und Berechnung der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Feststellung und Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 19 und 20) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe zB Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 des Abkommens mit Tschechien entsprechen und damit auch im Verhältnis zur Slowakei die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen ist. Im Einzelnen ist zu den Bestimmungen des Art. 20 Folgendes zu bemerken:

–      Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht.

–      Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen in diesen Fällen, insbesondere betreffend Kinderzuschüsse (Z 1) und Zurechnungsmonate (Z 2).

Art. 21 sieht die erforderlichen Regelungen für die Feststellung und Berechnung der Leistungen nach den slowakischen Rechtsvorschriften vor, wobei bei Anspruch allein auf Grund der slowakischen Versicherungszeiten – wie auf österreichischer Seite – die Berechnung der Leistungen nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Art. 21 Abs. 1), während in Fällen, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, die Leistungen primär nach der pro-rata-Methode berechnet werden (Art. 21 Abs. 2), soweit nicht im Hinblick auf eine entsprechende innerstaatliche Rechtsänderung ebenfalls eine direkte Berechnung möglich ist (Art. 21 Abs. 3).

Zu den Art. 22 und 23:

Die Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite ausschließlich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a Z 4), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen Abkommen (siehe zB Art. 20 und 21 des Abkommens mit Tschechien), wobei die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde.

Zu den Art. 24 bis 33:

Die in diesen Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen praktisch wörtlich den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere auch in dem Abkommen mit Tschechien (Art. 22 bis 31), und sehen daher auch wie dieses eine Bestimmung betreffend den Datenschutz (Art. 27) auf der Basis der diesbezüglich geltenden EG-Regelungen [Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] vor.

Zu den Art. 34 und 35:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe zB Art. 32 und 33 des Abkommens mit Tschechien, wobei durch die Regelung des Abs. 3 des Art. 34 der Übernahme slowakischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107 Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer slowakischen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodass sich – außer einem enormen Verwaltungsaufwand – für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen ergeben würde.

Hinsichtlich des Art. 35 Abs. 3 des Abkommens siehe die diesbezüglichen Ausführungen zu den Art. 10 bis 13.