Vorblatt

Problem:

In den 70er und 80er Jahren erfolgten auf künstliche oder auf natürliche Weise Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen, in deren Mitte nach dem Grenzurkundenwerk von 1923 die Staatsgrenze festgelegt worden war. Aus diesem Grunde verläuft heute in mehreren Fällen die Staatsgrenze teilweise außerhalb der Bachbette bzw. schneidet diese mehrfach, sodass die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes in der Natur nicht mehr gegeben ist. Es ist daher erforderlich, entsprechende Grenzänderungen vorzunehmen.

Ziel:

Vertragliche Verankerung von Grenzänderungen, um so die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes, die infolge der Veränderungen von Grenzgewässern nicht mehr gegeben ist, wiederherzustellen.

Inhalt:

Der vorliegende Vertrag beinhaltet:

–      Festschreibung des Neuverlaufes der Staatsgrenze in zehn Grenzänderungsfällen und Inkraftsetzung der entsprechenden neuen Grenzurkunden;

–      Regelung des Flächenausgleiches;

–      Regelung des Eigentumsüberganges von Grundstücken und deren Folgen;

–      Festlegung der Unbeweglichkeit des Verlaufes der geänderten Grenzstrecken.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes und damit Fehlen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Grenzverlaufes. Eine Rückverlegung der Bachbette ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht möglich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG; Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Bundesländer gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG; Kundmachung der Anlagen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

EU-Konformität:

Dem Abschluss des vorliegenden Vertrages steht kein EU-Recht entgegen.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Geringe Kosten durch Vervielfältigung des Grenzurkundenwerkes; diese werden aus der laufenden Gebarung der zuständigen Dienststellen getragen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Der am 26. Oktober 2001 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze hat zur Gänze gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Der Art. 1 des vorliegenden Vertrages ist überdies verfassungsändernd, indem er die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Tschechische Republik ändert. Dieser Artikel ist daher unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich. Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt.

Alle Bestimmungen des Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

2. Die Anlagen 1 bis 10 des vorliegenden Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich. Ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden Mehrkosten entstehen.

Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann anlässlich der Genehmigng von Staatsverträgen gemäß Art. 50 B-VG der Nationalrat beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern auf andere zweckentsprechende Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsunterlagen schlägt die Bundesregierung für die Anlagen 1 bis 10 folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze hat dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden und zwar:

a)     Alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)     die Anlagen 1, 2 3 und 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

c)     die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9 und 10 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und überdies

d)     die Anlagen 1, 2 und 3 beim Vermessungsamt Rohrbach,

e)     die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt,

f)      die Anlagen 5, 6, 7, 8 und 9 beim Vermessungsamt Gmünd und

g)     die Anlage 10 beim Vermessungsamt Gänserndorf.

3. Zur Vorgeschichte des Vertrages ist zu bemerken:

Nach Beendigung des 1. Weltkrieges wurde die Staatsgrenze zwischen den neu entstandenen Staaten Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik durch Art. 27 Punkt 6 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, in groben Umrissen festgesetzt. In weiterer Folge hat ein Grenzregelungsausschuss die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze in den Jahren 1920 bis 1923 an Ort und Stelle festgelegt, vermarkt und vermessen.

Auf Grund des Art. 30 des Staatsvertrages von Saint Germain hatte der Grenzregelungsausschuss die durch Wasserläufe bestimmten Grenzstrecken mit Ausnahme der Grenzstrecke der Donau, der March und Teilen der Thaya als unbeweglich erklärt; das heißt, sie sind durch die zur Zeit der Grenzfestleghung ermittelte und in der ausführlichen Grenzbeschreibung ersichtlich gemachte Mittellinie der Flussbette ohne Rücksicht auf deren spätere Veränderungen festgelegt.

Das Ergebnis der vom Grenzregelungsausschuss verfügen Grenzfestlegungen und Vermessungen wurde in einem Urkundenwerk (im weiteren Grenzurkundenwerk 1923 genannt) niedergelegt. Dieses Grenzurkundenwerk wurde auch dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze von 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 344/1975, (im weiteren Grenzvertrag genannt), abgesehen von den in diesem Vertrag vereinbarten Grenzänderungen, zu Grunde gelegt. Dieser Grenzvertrag gilt als radizierter völkerrechtlicher Vertrag im Verhältnis zur Tschechischen Republik weiter. Er enthält umfangreiche Regelungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze (Abschnitt III) und den Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze (Abschnitt IV). Zur Durchführung der sich aus dem Grenzvertrag ergebenden Aufgaben wurde die Ständige österreichische-tschechoslowakische Grenzkommission (nunmehr Ständige österreichisch-tschechische Grenzkommission, im weiteren Grenzkommission genannt) eingerichtet. Die Grenzkommission hat außerdem erforderlichenfalls den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Vorschläge für Grenzänderungen zu unterbreiten.

Die vorliegenden Grenzänderungsfälle wurden alle von der Grenzkommission unter dem Gesichtspunkt der klaren Erkennbarkeit der Grenzlinie vorgeschlagen. Die überwiegende Anzahl der Grenzänderungsfälle bezieht sich auf künstliche oder natürliche Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen, in denen nach dem Grenzurkundenwerk 1923 die Staatsgrenze verläuft. Im Hinblick auf die vorerwähnte Unbeweglichkeit des Staatsgrenzverlaufes in Wasserläufen ist daher die Staatsgrenze diesen Veränderungen nicht gefolgt und verläuft teilweise außerhalb der Bachbette bzw. schneidet diese mehrfach, sodass die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes ohne Durchführung von Grenzänderungen nicht gegeben ist.

Die Verhandlungen über den vorliegenden Grenzänderungsvertrag haben eine österreichische und tschechoslowakische bzw. tschechische Delegation in der Zeit vom 6. bis 8. November 1991 in Wien begonnen, am 11. und 12. August 1992 in Prag fortgesetzt und am 23. Juni 1993 in Wien abgeschlossen. Den Verhandlungen lag ein von österreichischer Seite ausgearbeiteter Arbeitsentwurf zu Grunde. Der Vertrag wurde am xxxxxxxxxx von den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten unterzeichnet.

Die zeitliche Verzögerung zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Unterzeichnung des vorliegenden Grenzänderungsvertrages ist auf Probleme in der Tschechischen Republik bei der Reprivatisierung und Ablösung der auszutauschenden Gebietsteile zurückzuführen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 1:

In diesem Bereich der Staatsgrenze wurde im Jahr 1970, also vor In-Kraft-Treten des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, ein Bauwerk (Wirtschaftsobjekt zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte) errichtet.

In den behördlichen Genehmigungsverfahren wurde der geltende Staatsgrenzverlauf nicht entsprechend berücksichtigt, sodass nunmehr das neue Bauwerk zum Teil auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik liegt.

Der Grenzkommission wurde dieser Umstand im Jahr 1976 bekannt. Sie hat beschlossen, die Angelegenheit erst nach Abschluss der ersten periodischen Kontrolle zur klären, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass im Zuge dieser Kontrolle nach weitere, ähnliche Fälle festgestellt werden. Danach wurde vereinbart, zur Bereinigung der Situation ihren Regierungen eine flächengleiche Grenzänderung vorzuschlagen. Durch diese Grenzänderung wird das gesamte Bauwerk auf österreichischem Staatsgebiet zu liegen kommen.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 1 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 2:

Im Jahr 1984 wurden im Auftrag der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission Maßnahmen zur Sanierung des Freibaches in dieser Grenzstrecke durchgeführt, um Überschwemmungen österreichischer Grundstücke, sowie weitere Uferanbrüche und Bachverlagerungen zu verhindern.

Da die Rückverlegung des Bachbettes entsprechend dem Stand nach dem Grenzurkundenwerk 1923 aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zweckmäßig war, wurde lediglich das bestehende Ufer stabilisiert.

Im Hinblick auf den vorangeführten Charakter der Unbeweglichkeit verläuft die Grenzlinie daher teilweise außerhalb des nunmehrigen Bachbettes und schneidet dieses mehrfach.

Zur Wiederherstellung der klaren Erkennbarkeit des Grenzverlaufes hat die Grenzkommission einen entsprechenden Grenzänderungsvorschlag ausgearbeitet. In Hinkunft soll die Staatsgrenze in diesem Grenzbereich in der Mitte des Freibaches verlaufen, wobei unter Einbeziehung des nächstfolgenden Grenzänderungsfalles ein vollständiger Flächenausgleich vorgesehen ist.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 2 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 3:

Auf Grund einer durch den Eigentümer der angrenzenden Grundstücke im Jahr 1983 durchgeführten, jedoch behördlich nicht genehmigten Räumung des Freibaches in dieser Grenzstrecke wurde das Bachbett verlagert. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich unbeweglich ist, verläuft daher teilweise nicht mehr im Bachbett.

Da die Rückverlegung des Bachbettes entsprechend dem Stand nach dem Grenzurkundenwerk 1923 aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zweckmäßig war, wurde im Auftrag der Österreichischen-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission im Jahr 1991 eine Regulierung des Baches mit dem Ziel einer flächengleichen Grenzänderung durchgeführt.

Hiebei wurde auch die Differenzfläche aus dem Grenzänderungsfall nach Art. 1 Abs. 1 Z 2 ausgeglichen.

Die Staatsgrenze soll in diesem Bereich in Hinkunft in der Mittellinie des regulierten Freibaches verlaufen.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 3 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 4:

Im Auftrag der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission wurde in den Jahren 1973 bis 1981 ein etwa 2,7 km langer Teil der Maltsch (1. Etappe) reguliert. Die Staatsgrenze verläuft nunmehr teilweise außerhalb des Flussbettes und schneidet den Flusslauf mehrfach.

Die sich aus der 1. Regulierungsetappe ergebende Flächendifferenz der von beiden Staatsgebieten in Folge der Verlegung der Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes abgetrennten Gebietsteile sollte bei der 2. Regulierungsetappe ausgeglichen werden.

Die Durchführung dieser weiteren Regulierung ist jedoch aus Gründen des Naturschutzes nicht realisierbar gewesen.

Die Grenzkommission hat einen Grenzänderungsvorschlag ausgearbeitet, der einen vollständigen Flächenausgleich vorsieht und eine Verlegung der Staatsgrenze in die Mitte des regulierten Flussbettes beinhaltet.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 4 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 5:

Zur Beseitigung von Überflutungen und Vernässungen wurde der Ascherbach im Auftrag der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission im Jahr 1988 zwischen den Grenzzeichen IV/13-04 und IV/14 reguliert. Die Staatsgrenze, die in diesen Bereich unbeweglich ist, verläuft teilweise außerhalb des Bachbettes und schneidet dieses mehrfach. 220 m bachaufwärts dieser Regulierungsstrecke wurden die Ufer des Baches stabilisiert und das Gerinne geräumt. In dieser Räumungsstrecke bis zum Grenzzeichen IV/14-1 konnte der vollständige Flächenausgleich der durch die Regulierung von beiden Staaten abgetrennten Gebieten erzielt werden.

Die künftige Grenzlinie soll der Mittellinie des Ascherbaches folgen, wodurch eine eindeutige Erkennbarkeit gewährleistet ist.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 5 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 6:

Die Staatsgrenze verläuft zwischen den Grenzzeichen VI/27-2 und VI/27-23 nach dem Grenzurkundenwerk 1923 in der Mitte des gemeinsamen Baches (Neumühlbach). Im Jahr 1933 wurde das Bett des Neumühlbaches vom damaligen Eigentümer der Liegenschaften auf beiden Seiten der Staatsgrenze durch Durchstiche der ursprünglichen Mäander künstlich verändert. Die Staatsgrenze ist diesen künstlichen Veränderungen nicht gefolgt und verläuft daher größtenteils außerhalb des Bachbettes.

Da jedoch eine eindeutige Erkennbarkeit des Grenzverlaufes in diesem Bereich nur durch eine äußerst umfangreiche und aufwendige Vermarkung erreicht werden könnte, hat die Grenzkommission beschlossen, den zuständigen innerstaatlichen Stellen beider Staaten eine Grenzänderung dahin gehend vorzuschlagen, dass die Grenzlinie in der Mitte des derzeitigen Gerinnes unter Erzielung eines exakten Flächenausgleiches verlegt wird.

Die Österreich-Tschecholsowakische Grenzgewässerkommission nahm diese Absicht zur Kenntnis und stellt fest, dass entsprechend den Erhebungen der Experten beider Seiten die Belassung des heutigen aktiven Bachbettes sehr zweckmäßig ist, da es hydrologisch entspricht und in einem guten Zustand ist.

Der Ausgleich der Flächendifferenz konnte im Bereich des Braunschlägerbaches (Art. 1 Abs. 1 Z 9) gefunden werden.

Die Staatsgrenze soll künftig in der Mitte des Bachbettes verlaufen.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 6 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 7:

Im Auftrag der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission wurde in den Jahren 1983 und 1984 die Räumung des Grenzbaches durchgeführt.

Auf Grund einer geodätischen Überprüfung durch die technische Gruppe der Grenzkommission wurde festgestellt, dass sich die Lage des Gerinnes gegenüber dem Stand nach dem Grenzurkundenwerk 1923 geändert hat. Die Staatsgrenze verläuft nicht mehr ausschließlich im Bachbett.

Zum Zwecke der klaren Erkennbarkeit soll die künftige Grenzlinie wieder in der Mittellinie des Baches zu liegen kommen, wobei ein vollständiger Flächenausgleich innerhalb der Räumungsstrecke erfolgt.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 7 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 8:

Im Bereich zwischen den Grenzzeichen VI/47-5 und VI/48-4 besteht gemäß dem Grenzurkundenwerk 1923 ein gemeinsamer Grenzweg. Dieser wurde im Jahr 1979 von tschechoslowakischer Seite befestigt und asphaltiert. Der Verlauf des asphaltierten Weges stimmt jedoch mit dem sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenen Verlauf des gemeinsamen Grenzweges nicht überein, sondern schneidet diesen mehrfach.

Es ist dort immer wieder zu unerlaubten Grenzübertritten österreichischer Staatsbürger gekommen, die den von tschechoslowakischer Seite errichteten Weg in Unkenntnis des Umstandes benützt haben, dass dieser sich nicht mit dem alten gemeinsamen Grenzweg deckt. Deshalb erscheint eine Grenzänderung dahin gehend zweckmäßig, dass die künftige Grenzlinie in der Mitte des asphaltierten Weges verläuft, der dadurch wiederum den Charakter eines Grenzweges im Sinne des Staatsvertrages mit der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Art. 27, Punkt 6, des Vertrages von Saint-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), BGBl. Nr. 303/1930, erhält, und von den Staatsbürgern beider Vertragsstaaten unter den im vorzitierten Staatsvertrag enthaltenen Voraussetzungen benützt werden darf.

Der vollständige Flächenausgleich konnte dadurch erreicht werden, dass die Republik Österreich einen Grundstücksteil in der Nähe der Weganlage von einem privaten Eigentümer käuflich erwarb (zwischen den Grenzzeichen VI/49-0 und VI/49-4).

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 8 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 9:

Zum Ausgleich der großen Flächendifferenz, die sich aus dem in Art. 1 Abs. 1 Z 6 behandelten Grenzänderungsfall (Neumühlbach) ergeben hatte, hat die Grenzkommission auf Vorschlag der österreichischen Delegation bei ihrer Tagung im Juni 1985 vorgesehen, eine Grenzänderung an drei Stellen des Braunschlägerbaches durchzuführen.

Durch diese Grenzänderung werden kaum zugängliche, weil jenseits des Baches liegende, österreichische Grundstücksteile nach Erwerb durch die Republik Österreich aufgelassen und wird die neue Grenzlinie in die Mitte des Braunschlägerbaches verlegt.

Dadurch kann auch die klare Erkennbarkeit der Staatsgrenze in diesen Bereichen erzielt werden.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 9 festgehalten.

Zu Art. 1 Abs. 1 Z 10:

Nach dem Grenzurkundenwerk verläuft die Staatsgrenze in diesem Bereich in der Mitte eines gemeinsamen Weges, der jedoch nicht mehr benützt wird und in der Natur nicht mehr ersichtlich ist. Dadurch ist der Grenzverlauf nicht mehr eindeutig erkennbar.

Es wurde daher ein Vorschlag für eine Grenzänderung durch die Grenzkommission erstellt, durch den eine Begradigung und somit eine bessere Erkennbarkeit des Grenzverlaufes erreicht wird.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Anlage 10 festgehalten.

Zu Art. 2:

Zu den Abs. 1 und 3:

Das Ausmaß der auszutauschenden Gebietsteile ist für jeden Grenzänderungsfall einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) zu entnehmen. Die Grenzänderungen erfolgen jeweils flächengleich. Hinsichtlich der Grenzänderungsfälle in Art. 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich der Grenzänderungsfälle nach Art. 1 Abs. 1 Z 6 und 9 konnte ein vollständiger Flächenausgleich nur für diese Grenzänderungsfälle jeweils gemeinsam erzielt werden. Die Grenzänderungsfälle nach Art. 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 betreffen ausschließlich das Land Oberösterreich, die Grenzänderungsfälle nach Art. 1 Abs. 1 Z 5 bis 10 betreffen ausschließlich das Land Niederösterreich, sodass eine Änderung der Fläche der Landesgebiete nicht erfolgt.

Zu den Abs. 2 und 4:

Die Gebietsteile sollen unmittelbar kraft Vertrages in das lastenfreie Eigentum desjenigen Vertragsstaates übergehen, dessen Hoheitsgebiet sie zufallen. Mit der Ausdehnung der österreichischen territorialen Souveränität und Gebietshoheit auf die an Österreich übergehenden Gebietsteile wird auf diese im Einklang mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die österreichische Rechtsordnung erstreckt, während die tschechische Rechtsordnung ihren Geltungsanspruch einbüßt. Eine derartige Regelung ist auch bei anderen Staatsverträgen angewendet worden. Denn eine vertragliche Regelung, die das Eigentum an derartigen übergehenden Gebietsteilen unberührt lässt, würde zum Schutz der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine Fülle von komplizierten Übergangsvorschriften, insbesondere auch auf den Gebieten des Grundbuchrechtes und des Abgabenrechtes, erforderlich machen.

Zu Art. 3:

Da an der Unbeweglichkeit des Grenzverlaufes festgehalten werden soll (siehe Art. 2 Abs. 3 des Grenzvertrages) erscheint es notwendig, auch an den durch diesen Vertrag geänderten Grenzstrecken den Grenzverlauf von späteren Veränderungen der Lage der Grenzbäche und Grenzgräben unabhängig zu machen.

Zu Art. 4:

Nach dieser Bestimmung sollen mit dem Eigentumsübergang alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften erlöschen; dies gilt vor allem auch für Pfandrechte und andere dingliche Rechte, ebenso auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, zB für das Rechte des Gemeingebrauchs, öffentliche Wegerechte und dergleichen. Eine Ausnahme soll nur für besondere Regelungen in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen werden, da ansonsten unter Umständen durch diese Bestimmung in anderen Verträgen eingegriffen wird.

Zu Art. 5:

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung soll verhindern, dass von den Grenzänderungen in ihren Rechten verletzte Personen Schaden erleiden und Regressansprüche an den übernehmenden Staat geltend gemacht werden.

Auf österreichischer Seite sind die vom Eigentumsübergang betroffenen Gebietsteile von den Eigentümern vertraglich an den Bund gegen Entgelt abgetreten worden.

Zu Abs. 2:

Die Vertragsverhandlungen wurden zu Beginn mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geführt, wobei zum damaligen Zeitpunkt auf tschechoslowakischem Staatsgebiet Grenzsperren vorhanden waren, die sich nicht unmittelbar an der Grenzlinie befanden, sondern vielmehr nach taktischen Gesichtspunkten angelegt und von der Grenzlinie abgerückt waren. Es besteht auf österreichischer Seite klarerweise Interesse daran, das die an Österreich fallenden Gebietsteile frei von solchen Einrichtungen übergeben werden.

Zu Art. 6:

Art. 13 des Grenzvertrages sieht eine Verpflichtung der Vertragsstaaten vor, bei plötzlich eintretenden natürlichen Veränderungen von Wasserläufen, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interesse oder ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür zu sorgen, dass die Mittellinie dieser Wasserläufe nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht wird, die mit der Grenzlinie nach dem Vertrag übereinstimmt.

Da die vorliegenden Grenzänderungen zum Großteil auf geänderten Bach- bzw. Flussläufen beruhen, ist es notwendig, die vorzitierte Verpflichtung ausdrücklich auch auf den vorliegenden Vertrag zu beziehen.

Zu Art. 7:

Der vorliegende Staatsvertrag enthält Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze und muss deshalb für unkündbar erklärt werden, weil ansonsten im Falle der Kündigung völlige Unklarheit über den Verlauf der Staatsgrenze in den berichtigten Grenzstrecken bzw. über die Anwendbarkeit der neuen Grenzurkunden entstünde.

III. Vollziehungskosten:

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht keinen finanziellen Mehraufwand und auch keine Vermehrung des Personalstandes des Bundes. Die Neuvermarkung der durch die Grenzänderungen betroffenen Grenzstrecken wird, soweit die Republik Österreich zuständig ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der jährlichen Arbeiten aus dem laufenden Budget erfolgen.

Zu Art. 8:

Der Vertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsklausel wurde entsprechend anderen Grenzverträgen gestaltet.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Anlagen dadurch kundgemacht werden, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

           a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

          b) die Anlagen 1, 2 3 und 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

           c) die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9 und 10 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und überdies

          d) die Anlagen 1, 2 und 3 beim Vermessungsamt Rohrbach,

           e) die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt,

           f) die Anlagen 5, 6, 7, 8 und 9 beim Vermessungsamt Gmünd und

          g) die Anlage 10 beim Vermessungsamt Gänserndorf.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Anlagen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.