Vorblatt

Probleme:

–      Das FHStG sieht ausschließlich das zweistufige Studiensystem (Diplom – Doktorat) vor.

–  Die europäischen Staaten erarbeiteten eine gemeinsame Architektur der Hochschulbildung auf der Grundlage des international verbreiteten dreistufigen Studiensystems (Bachelor – Master – Doctor).

–  Fehlende Verpflichtung zu ECTS in Fachhochschul-Studiengängen.

Ziele:

–  Anpassung des FHStG an die Herausforderung der Bildung eines europäischen Wissenschaftsraumes im Sinne der Bologna-Deklaration 1999.

–  Angemessener Abbau von Hindernissen für den Zugang der Fachhochschulabsolventinnen und -ab­solventen zu Doktoratsstudien.

–  Anpassung des FHStG an das Bundesministeriengesetz 1986 in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung.

–  Klarstellungen.

Inhalte:

–  Schaffung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Magisterstudien­gängen sowie des akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus … (FH)“.

–  Leichtere internationale Vergleichbarkeit durch verpflichtende Einführung von ECTS.

–  Einschränkung der (privaten) Trägerschaft von Studiengängen auf juristische Personen des privaten Rechts, deren Unternehmensgegenstand überwiegend Fachhochschul-Studiengänge vorsieht.

–  Klarstellung des Ausschlusses der Zuständigkeit des Fachhochschulrates zur Entscheidung des Standortes im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens.

–  Verlängerung des Doktoratsstudiums für FachhochschulabsolventInnen nur in jenen Fällen, in denen das Fachhochschulstudium weniger Semester als das entsprechende Universitätsstudium umfasst.

–  Terminologische Anpassungen an das Bundesministeriengesetz 1986 in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung.

Alternativen:

Für die Anpassung an die europäische Entwicklung keine. Im Übrigen könnte die geltende Rechtslage beibehalten werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insbesondere durch die Einführung von dreijährigen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen werden der Wirtschaft jüngere und hochqualifizierte Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung stehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz 1993 – FHStG) ist im Jahre 1993 in Kraft getreten und wurde in den Jahren 1998 und 2001 (Euroumstellung) geringfügig novelliert. Auf dieser gesetzlichen Grundlage zur Einführung des Fachhochschulsektors in Österreich, der bereits mehr als 5 000 Absolventinnen und Absolventen hervorbrachte, wurden seither mehr als 100 Studiengänge vom Fachhochschulrat akkreditiert, die derzeit von nahezu 15 000 Studierenden besucht werden.

Im Juni 1999 haben mehr als 30 europäische Staaten die Deklaration von Bologna unterzeichnet, mit der die politische Absicht bekundet wurde, einen europäischen Hochschulraum zu bilden. Zur Verbesserung der Studierendenmobilität wird in der Bologna-Deklaration einerseits die Vereinheitlichung der curricularen Strukturen (gestufte Abschlüsse Bakkalaureat-Magisterium/Diplom-Doktorat) und andererseits die Implementierung des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) angeregt. Während die studienrechtlichen Grundlagen für die Einführung des dreistufigen Systems an den Universitäten und Universitäten der Künste bereits im Jahre 1999 durch eine Novelle des Universitäts-Studien­gesetzes (UniStG) geschaffen wurden, soll mit dieser Novelle des FHStG nunmehr das neue System auch für Fachhochschul-Studiengänge etabliert werden. Es wird daher vorgeschlagen, auch Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge anzubieten. Daneben soll aber weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, Fachhochschul-Studiengänge in der derzeit zulässigen Form anzubieten, die dann aber als „Fachhochschul-Diplomstudiengänge“ zu bezeichnen sein werden. Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Änderung bereits anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sollen ebenfalls als Fachhochschul-Diplomstudiengänge bezeichnet werden.

Ebenso verankert wird die zwingende Festlegung der Anrechnungspunkte für das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen.

Die vorliegende Novelle soll weiters zum Anlass genommen werden, die Vollzugsbestimmungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung anzupassen. Seither ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der (alleinigen) Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut. Daher sollen die Hinweise auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. den Bundesminister für Unterricht und Kunst durch den Hinweis auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ersetzt werden, wobei in der Vollzugsklausel aktuell die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nennen ist.

Schließlich dient die Novelle einigen Klarstellungen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Gesetzesvorschlag bildet Art. 14 B-VG. Der Vorschlag enthält keine Verfassungsbestimmung.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Die Änderungen, die mit den Z 7 bis 20, 22 und 24 vorgeschlagen werden, bewirken keine inhaltlichen Veränderungen, sondern dienen lediglich der Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986.

Die weiteren Änderungen haben folgende Bedeutung:

Zu Z 1 (§ 2):

Im Hinblick auf die Sicherstellung des Studienbetriebes in Fachhochschul-Studiengängen scheint es erforderlich, eine zu starke Vermischung von Unternehmensgegenständen zu vermeiden. Vielmehr wären bei unterschiedlichen Geschäftsfeldern eines Erhalters Tochtergesellschaften einzurichten.

Die ergänzende Bestimmung könnte eine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Anerkennung von Studiengängen bieten, deren Erhalter zu viele Geschäftszwecke kombinieren. Sie wäre gleichzeitig eine Möglichkeit, Fusionen von Rechtsträgern abzulehnen, als deren Ergebnis ein Erhalter entsteht, für den der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen nur mehr einen kleinen Teilaspekt darstellt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2 bis 4):

Durch die Änderungen in Z 2 soll die Studienzeit in den verschiedenen Fachhochschul-Studiengängen festgelegt werden, wobei zur Erfüllung der Rahmenbedingungen der Bologna-Deklaration Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge sechs Semester, Fachhochschul-Magisterstudiengänge jedenfalls zwei Semester umfassen sollen. Die Fachhochschul-Diplomstudiengänge werden mit einer Dauer von acht bis zehn Semestern vorgeschlagen. Damit würde gleich den Universitäten die Gleichwertigkeit von Diplomstudium und der Kumulation von Bakkalaureats- und Magisterstudium betont.

Weiterhin studienzeitverkürzend wirken soll das Angebot zielgruppenspezifischer Studiengänge.

Zielgruppenspezifische Studiengänge ausschließlich als Fernstudien durchzuführen, hat sich als nicht zweckmäßig herausgestellt. Denn dadurch würden sich die Ausbildungsergebnisse dieser Studiengänge zu deutlich von der besonders Team- und Projektarbeit fokussierenden Ausbildungskonzeption in den anderen Studiengängen unterscheiden. Künftig sollen daher Fernstudienelemente nicht mehr ausschließlich vorgeschrieben sein.

Mit der neu eingefügten Z 2a soll qualitätssichernd festgelegt werden, dass Erhalter nicht ausschließlich Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge anbieten dürfen. Denn eine international in Lehre sowie Forschung und Entwicklung konkurrenzfähige tertiäre Bildungseinrichtung kann sich nicht auf Bakkalaureatsangebote beschränken, sondern muss auch Angebote auf Diplomniveau einschließen. Damit steht den Studierenden überdies ein breiteres Studienangebot zur Verfügung.

Der bisherige Inhalt der Z 3 wird in der neuen Z 4 integriert. Z 3 in der neuen Fassung hebt das Berufspraktikum als zentrales Element der Fachhochschulstudien in Österreich heraus. Auf Grund der sehr positiven Erfahrungen soll das Praktikum nunmehr verpflichtend vorgesehen werden. Möglich ist weiterhin die Anerkennung des Berufspraktikums auf Grund bereits erworbener beruflicher Erfahrungen. Weiterhin ist es möglich, auch mehr als ein Praktikum vorzuschreiben. Anders als bisher soll die Studien­dauer um die Dauer des Praktikums nicht verlängert werden, um anlässlich der Einführung des Bakka­laureats eine generelle Studienzeitanhebung im Fachhochschulbereich zu verhindern. Daher wird auch die Ausbildungsrelevanz des Berufspraktikums betont, das einen integrierten Teil des Studiums darstellen soll.

Derzeit hat die Stundenzahl für Fachhochschul-Studiengänge mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen. Diese Festlegung ist auf Grund der Erfahrungen mit den bisherigen Akkreditierungsverfahren im Fachhochschulrat entbehrlich. Denn die Zielbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 („Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau“) gibt einen ausreichenden Rahmen für zeitliche Festlegungen.

Im Hinblick auf die Einführung des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienzeiten (ECTS) erscheint es vielmehr notwendig, die zumutbare jährliche Arbeitszeit der Studierenden zu definieren. Dazu wird vorgeschlagen, den bisherigen Inhalt der Z 3 in Z 4 zu integrieren und die Jahresarbeitsleistung („work load“) der Studierenden mit 1 500 Stunden zu definieren. So kann ein nachvollziehbarer Bezug zu den 60 Anrechnungspunkten pro Studienjahr hergestellt werden (vgl. dazu auch Z 21).

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 6):

Durch diese Bestimmung wird der Abschluss der einzelnen Fachhochschul-Studiengänge festgelegt. Sowohl in einem Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch in einem Fachhochschul-Diplomstudien­gang ist jedenfalls eine Gesamtprüfung am Ende sowie die Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgesehen. Die Bezeichnung soll in beiden Fällen „Diplomprüfung“ lauten, um die Gleichwertigkeit von Diplomstudium und der Kumulation von Bakkalaureats- und Magisterstudium zu betonen. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen ist keine wissenschaftliche Arbeit, sondern lediglich eine abschließende Bakkalaureatsprüfung zu absolvieren. Gleich den Universitäten werden aber auch im Bakkalaureatsstudiengang schriftliche Arbeiten vorzuschreiben sein.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2):

Im Hinblick auf die neu einzuführenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und die Fachhochschul-Magisterstudiengänge ist auch für diese die fachliche Zugangsvoraussetzung festzulegen. Diese ist, wie bisher für Fachhochschul-Studiengänge, sowohl für Fachhochschul-Diplomstudiengänge als auch für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation, fachliche Zugangsvoraussetzung für einen Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossenes facheinschlägiges Fachhochschul-Bakkalaureatsstudium oder eine vergleichbare Qualifikation.

Mit der Verwendung des Begriffes der „anerkannten postsekundären Bildunsgeinrichtung“ wird der Bezug zu § 4 Z 1 UniStG hergestellt, auf den im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zurückgegriffen werden kann. Darunter fallen auch Studien an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Akademien für Sozialarbeit.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2, 3, 3a und 5):

Im Sinne der Vergleichbarkeit mit den Universitäten werden die akademischen Grade in Abs. 2 für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit „Bakkalaurea/Bakkalaureus … (FH)“ und Fachhochschul-Magisterstudiengänge mit „Magistra/Magister … (FH)“ bzw. „Diplom-… (FH)“ festgelegt.

Die Abs. 3 und 3a definieren die Nahtstelle zwischen Fachhochschul-Magisterstudiengang und Fachhochschul-Diplomstudiengang einerseits und dem Doktoratsstudium an Universitäten neu. Bisher war generell vorgesehen, dass Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Studienganges berechtigt sind, ein um zwei Semester verlängertes Doktoratsstudium an einer Universität zu beginnen, wobei während dieses Doktoratsstudiums ergänzende Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren waren. Diese Verlängerung scheint nicht generell gerechtfertigt. Jedenfalls nachvollziehbar ist die Verlängerung bei jenen Studiengängen, die kürzer als die entsprechenden Studien an den Universitäten dauern. Daher soll die bisherige generelle Regelung auf diese Fälle reduziert werden.


Weiters ist davon auszugehen, dass der Abschluss eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges zu einem facheinschlägigen Magisterstudium an einer Universität berechtigen kann, ebenso wie ein abgeschlossenes facheinschlägiges Bakkalaureatsstudium einer Universität zu einem facheinschlägigen Fachhochschul-Magisterstudiengang berechtigen wird.

Abs. 5 wird an die Nostrifizierungsbestimmungen im UniStG angepasst. Für die Nostrifizierung ausländischer Fachhochschuldiplome sollen dieselben Voraussetzungen wie für die Nostrifizierung ausländischer Universitätsabschlüsse (vgl. §§ 70 ff UniStG) gelten. Die Antragstellung auf Nostrifizierung an einer Universität setzt nunmehr den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend (und nicht mehr auch konkret) für die Berufsausübung oder (was eine Erweiterung der Nostrifizierungsmöglichkeiten darstellte) für die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist. Daher soll die entsprechende Einschränkung entfallen und gleichzeitig die für Universitäten eingefügte Erweiterung auch im Fachhochschulbereich eingefügt werden.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2 Z 1):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit des Fachhochschulrates nicht auf die Festlegung des Standortes, an dem ein Studiengang durchgeführt werden soll, bezieht.

Zu Z 21 (§ 12 Abs. 2 Z 2):

Neben der Einführung des dreistufigen Studiensystems im Fachhochschulbereich bildet auch die Einführung von ECTS einen Beitrag zur Umsetzung der Bologna-Deklaration in Österreich. Im Sinne der europäischen Richtlinien sollen dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. In einem Studium, das 8 Semester dauert, sind somit 240 Punkte zu vergeben, die auf alle Studienleistungen einschließlich Praktikum, Diplomarbeit und Selbststudium aufzuteilen sind. In Verbindung mit der Festlegung der Arbeitszeit der Studierenden je Studienjahr bieten die ECTS-Punkte Informationen über den relativen Arbeitsaufwand.

Zu Z 23 (§ 15 Abs. 2 Z 1):

Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt derzeit unter anderem voraus, dass mindestens zwei Studiengänge der beantragenden Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind. Im Sinne der Möglichkeit, dass derzeitige Fachhochschul-Studiengänge in einen Fachhochschul-Bakkalau­reatsstudiengang und in einen Fachhochschul-Magisterstudiengang „umgewandelt“ könnten, ist festzulegen, dass die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ mindestens zwei Fachhochschul-Bakkalau­reatsstudiengänge mit darauf aufbauenden Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder mindestens zwei Fachhochschul-Diplomstudiengänge voraussetzt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist es auch für die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ ausreichend, dass je ein Fachhochschul-Bakkalau­reatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang und ein Fachhochschul-Diplomstudiengang vorliegt.

Zu Z 25 (§ 19):

Die Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.

Zu Z 26 und Z 27 (§ 20 und § 21):

Die Änderungen sollen mit 1. Mai 2002 in Kraft treten, wobei klarzustellen ist, dass die derzeit bereits anerkannten Fachhochschul-Studiengänge ab diesem Zeitpunkt „Fachhochschul-Diplomstudiengänge“ sind.

Die neuen Bestimmungen sollen erst auf die nach dem In-Kraft-Treten der Novelle eingereichten Studiengänge Anwendung finden, da die davor akkreditierten und beantragten Studiengänge im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage entwickelt wurden.



Gegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG


§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts sein.

§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

           1. …

           1. …

           2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Di­plomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester; diese Fachhochschul-Studiengänge sind als Fernstudien einzurichten.

           2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

 

         2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.

           3. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.

           3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.

           4. Die Stundenzahl der Pflicht‑ und Wahlfächer hat mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.

           4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.

           5. …

           5. …

           6. Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; Sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammen.

           6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakka­laureatsstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studien­gang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.

(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalau­reatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fach­liche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudien­gang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studien­gang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die akademischen Grade haben „Magister/Magistra …“ oder „Diplom …“ mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieses Titels ohne den Zusatz „FH“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Für den einzelnen Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungs-bescheid festzusetzen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstu­diengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, für Fachhochschul-Magisterstu­diengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra …“ oder „Diplom-…“ jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.

(3) Der erfolgreiche Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges berechtigt zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium an einer Universität. Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit der (den) Gesamtstudienkommission(en) der betreffenden Studienrichtung(en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudiengan­ges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.

 

(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit der (den) Gesamtstudienkommission(en) der betreffenden Studienrichtung(en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(4) …

(4) …

(5) Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.


§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

(2) Dem Fachhochschulrat obliegt

           1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;

           1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

           6. die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;

           6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;

           7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.

           7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

(4) …

(4) …

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst herzustellen.

(5) Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, und zwar vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie zwölf Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.

(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(5) Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.


§ 8. (1) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

§ 8. (1) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Budesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.

(2) Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin“ oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin“ aufzufordern. Ein Abberufungsantrag bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin“ oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin“ aufzufordern. Ein Abberufungsantrag bedarf der Zweidrittelmehrheit.


§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.

(3) Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

§ 11. (1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.

§ 11. (1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(4) …

(4) …


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Eine Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

(2) Eine Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, dass

           1. …

           1. …

           2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;

           2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;

           3. bis 11. …

           3. bis 11. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …


§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.


§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studien­gängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studien­gängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, daß

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

           1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind;

           1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstu­diengang anerkannt sind;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(3) …

(3) …

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) …

(5) …


§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 und 5, 7 Abs. 2, 5 und 6, 8 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4 § 19, § 20 Abs. 3 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen


 

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

 

(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2002 nicht berührt.

 

(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 anzuwenden.