Vorblatt

Probleme:

Um der Beeinträchtigung der österreichischen Wirtschaftsdaten durch die weltweit bedingte Konjunkturabschwächung entgegenzusteuern, erscheinen Maßnahmen, insbesondere auf den Gebieten des Abgabewesens, des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes sowie der Gewerbeordnung, erforderlich.

Für die Zulassung privater Arbeitsvermittler bestehen Barrieren, die der optimalen Entfaltung dieses Gewerbes entgegenstehen.

Die gleichzeitige Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung ist verboten.

Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Karenzgeldes, das es nach einer Übergangsphase nicht mehr geben wird.

Ziele:

Einführung eines neuen Forschungsfreibetrages (10%) sowie einer Forschungsprämie (3%), der Bildungsfreibetrag soll von 9% auf 20% angehoben und dem Freibetrag alternativ dazu eine Bildungsprämie (6%) zur Seite gestellt werden.

Die im Konjunkturgipfel der Bundesregierung angestrebten Maßnahmen zur Standortverbesserung und zur Konjunkturbelebung sollen durch steuerliche Begünstigungen abgestützt werden. Die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen sollen im bestimmten Umfang auf Betriebsübertragungen ausgeweitet werden.

Umsetzung des Regierungsprogramms hinsichtlich der Beseitigung bürokratischer Barrieren für private Arbeitsvermittler und der Aufhebung des Verbotes der gleichzeitigen Ausübung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung zur Erhöhung der Vermittlungseffektivität.

Längerfristige Absicherung des Weiterbildungsgeldes.

Inhalt:

Neufassung der die Arbeitsvermittlung betreffenden Regelungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz und in der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Anpassungen im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

Regelung der Höhe des Weiterbildungsgeldes in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen des Gesamtpaketes sollen für eine Belebung der Konjunktur des Wirtschaftsstandortes Österreich unter gleichzeitiger Weiterbeachtung des grundsätzlichen Zieles eines ausgeglichenen Staatshaushaltes sorgen.

Die Beseitigung von Vermittlungsbarrieren ermöglicht die raschere Deckung des Arbeitskräftebedarfes und trägt zur rascheren Beendigung der Arbeitslosigkeit bei.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich Einnahmenausfälle im Abgabenbereich in Höhe von 218 Millionen Euro jährlich, von denen auf den Bund 171 Millionen Euro, auf die Länder 25 Millionen Euro und auf die Gemeinden 22 Millionen Euro entfallen.

Im Übrigen wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Abgabenrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und NeuFöG):

Die im Konjunkturgipfel der Bundesregierung angestrebten Maßnahmen zur Standortverbesserung und zur Konjunkturbelebung sollen durch steuerliche Begünstigungen abgestützt werden. So ist die Einführung eines neuen Forschungsfreibetrages (10%) sowie einer Forschungsprämie (3%) auf der Grundlage eines umfassenden Forschungsbegriffes in Aussicht genommen. Der Bildungsfreibetrag soll von 9% auf 20% angehoben und dem Freibetrag alternativ dazu eine Bildungsprämie (6%) zur Seite gestellt werden. Weiters ist die Einführung einer vorzeitigen Abschreibung von 7% für Herstellungsaufwendungen bei im Jahr 2002 neu errichteten Gebäuden vorgesehen. Diese wird im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben auf Herstellungsaufwendungen von maximal 3,8 Millionen Euro beschränkt. Die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen sollen im bestimmten Umfang auf Betriebsübertragungen ausgeweitet werden.

Gewerbeordnung:

Zentraler Punkt ist die Neuregelung der Arbeitsvermittlung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung bürokratischer Hemmnisse (einschließlich der Aufhebung des Verbotes der gleichzeitigen Ausübung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung) insbesondere für private Arbeitsvermittler, aber auch für gemeinnützige Arbeitsvermittler und für die Vermittlung durch Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen.

Arbeitslosenversicherung:

Das Weiterbildungsgeld soll längerfristig abgesichert werden.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufkommenswirkungen der steuerlichen Mindereinnahmen aus der zuvor skizzierten Umsetzung des Konjunkturgipfels stellen sich – samt Verteilung auf die Gebietskörperschaften – wie folgt dar:

 

Steuerliche Mindereinnahmen

 

Bruttoaufkommen Kap. 52 (Öffentliche Abgaben)

 

Jahresw.

2002

2003

2004

 

in Mrd. S

Forschungsfreibetrag u. -prämie

1,0

 

1,0

1,0

Bildungsfreibetrag u. -prämie

0,3

 

0,3

0,3

Vorzeitige Abschr. für Bauten

1,0

 

1,0

1,0

ZS ESt und KSt

2,3

0,1

2,3

2,3

Verlängerung NeuFÖG

0,7

0,1

0,7

0,7

 

3,0

0,2

3,0

3,0

davon Überweisungen

 

 

 

 

an Länder

 

0,0

0,3

0,3

an Gemeinden

 

0,0

0,3

0,3

Ausfall netto (Bund)

 

0,2

2,4

2,4

 

Bruttoaufkommen Kap. 52 (Öffentliche Abgaben)

 

Jahresw.

2002

2003

2004

 

in Mio. €

Forschungsfreibetrag u. -prämie

73

0

73

73

Bildungsfreibetrag u. -prämie

22

0

22

22

Vorzeitige Abschr. für Bauten

73

0

73

73

ZS ESt und KSt

167

10

167

167

Verlängerung NeuFÖG

51

6

51

51

 

218

16

218

218

davon Überweisungen

 

 

 

 

an Länder

 

1

25

25

an Gemeinden

 

1

22

22

Ausfall netto (Bund)

 

13

171

171

Anzumerken ist, dass die aus der Belebung der Konjunktur zu erwartenden Steuereinnahmen – mangels ausreichender Quantifizierbarkeit – nicht berücksichtigt sind.

Die Regelungen im Bereich der Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung führen durch Vereinfachungen der Administration zu einer Verringerung der Verwaltungskosten. Den Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Kontrolle der gewerblichen Arbeitsvermittler und der Arbeitskräfteüberlasser durch die Gewerbebehörden bereits derzeit besteht und im Hinblick auf die Liberalisierung der Bestimmungen und die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten nicht kostenaufwändig ist.

Durch die Regelung beim Weiterbildungsgeld ergeben sich keine Mehrausgaben, da das Karenzgeld ab dem Jahr 2002 wie das Kinderbetreuungsgeld 14,53 € beträgt und daher das Weiterbildungsgeld auch ohne die vorgeschlagene Änderung in dieser Höhe gebührt.

3. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich seiner Art. 1 bis 3 auf Art. 13 B-VG (Abgabenwesen), hinsichtlich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, …“), hinsichtlich der übrigen Artikel auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“ und „… Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988):

Im Vergleich zu der in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 derzeit gebrauchten Definition von „Forschungsaufwendungen“ ist dieser Begriff nach der OECD-Definition weiter gefasst. Es zählen dazu – auf der Grundlage des so genannten „Frascati Manual“ – Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die über die nach der derzeit primär am Erfindungsbegriff orientierten Abgrenzung hinausgehen. Im Hinblick auf eine stärkere Ausrichtung der Forschungsförderung auf international gebräuchliche Standards, soll neben dem – weiter bestehen bleibenden – bisherigen Forschungsfreibetrag ein neuer Forschungsfreibetrag auf Basis des weiter gefassten Begriffes von Forschungsaufwendungen eingeführt werden.

Unter Forschung und Entwicklung ist nach der in der OECD gebräuchlichen Definition schöpferische Tätigkeit zu verstehen, welche auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Dies umfasst ua. auch Forschungen im Bereich von Dienstleistungen. Nicht unter Forschung und Entwicklung fallen weiterhin zB Versuchsproduktionen und erforderliche Werkzeugausrüstung, die Marktentwicklung von Produkten bzw. die Vorproduktionsplanung, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit F&E-Projekten stehende administrative und juristische Patent- und Lizenzarbeiten, routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen sowie Materialprüfungen, Datensammlung und Dokumentation (außer direkt für ein bestimmtes Forschungsprojekt), Marktforschung und routinemäßige Herstellung von Software.

Nach der in Aussicht genommenen neuen Rechtslage kann der neue Forschungsfreibetrag auch „parallel“ zum bisherigen in Anspruch genommen werden. Lediglich die gleichzeitige (zusätzliche) Geltendmachung für ein und dieselben Aufwendungen soll ausgeschlossen sein. Es wird demnach die Möglichkeit bestehen, den Forschungsfreibetrag von Aufwendungen nach der (engeren) bisherigen Definition in Höhe von 25 bzw. 35% in Anspruch zu nehmen und zudem von den Forschungsaufwendungen nach der Neudefinition, soweit sie darüber hinausgehen, den 10%-Forschungsfreibetrag anzusetzen.

Um Betrieben, die eine ungünstige Ertragslage haben, ebenfalls eine steuerliche Forschungsförderung zuteil werden zu lassen, wird für Forschungsaufwendungen im Sinne der weiten Definition nach dem Frascati Manual wahlweise eine Forschungsprämie in Höhe von 3% eingeführt (siehe dazu § 108c).

Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988):

Die Einführung des Bildungsfreibetrages in Höhe von 9% ab der Veranlagung 2000 war ein erster Schritt, die Investitionen von Betrieben in „human capital“ zu fördern. Eine nunmehr verbesserte Förderung der Investitionen in die Weiterbildung lässt erwarten, dass sich damit der Ausbildungsstand der Belegschaft zu verbessert und die österreichischen Betriebe ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken können.

Für Betriebe, bei denen sehr niedrige bis keine Gewinnerwartungen vorliegen, wird eine Intensivierung der Weiterbildung der Mitarbeiter durch eine neu geschaffene Bildungsprämie in Höhe von 6% angereizt (siehe dazu § 108c).

Zu Art. 1 Z 3 und Z 4a (§ 10a Abs. 3 und § 119 Abs. 6 EStG 1988):

Zur Ankurbelung der Bauwirtschaft soll für das Jahr 2002 für in diesem Jahr begonnene Bauvorhaben eine vorzeitige Abschreibung eingeführt werden. Diese wird mit 7% der auf das Kalenderjahr 2002 entfallenden Herstellungskosten (Teilherstellungskosten), maximal aber von 3,8 Millionen Euro (gebäude- bzw. gebäudeteilbezogene Grenze) bemessen. Die Kostenabgrenzung kann dabei vom Kontenstand der „in Bau befindlichen Anlagen“ abgeleitet werden. Im Ergebnis kann sich die vorzeitige Abschreibung höchstens auf 7% der (Teil-)Herstellungskosten in Höhe von 3,8 Millionen Euro belaufen, die vorzeitige Abschreibung somit maximal 266 000 Euro betragen.

Die vorzeitige Abschreibung steht nur bei Herstellungen von Gebäuden zu, bei denen eine Abschreibung für Abnutzung von bis zu 3% geltend gemacht werden kann. Es sind dies Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988). Trifft eine der „80%-Regeln“ im Sinne des § 8 Abs. 1 erster oder zweiter Teilstrich zu, kann von den gesamten Herstellungskosten (innerhalb der 3,8-Millionen-Euro-Grenze) eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Steht nur für einen Teil der Herstellungskosten eine Abschreibung für Abnutzung von bis zu 3% zu, für den anderen Teil hingegen ein Satz von 2% oder 2,5%, kann nur für die dem Satz von 3% unterliegenden Teil der Herstellungskosten eine vorzeitige Abschreibung gebildet werden. Die 3,8-Millionen-Euro-Grenze bezieht sich in diesem Fall auf die dem Satz von 3% unterliegenden Teil der Herstellungskosten.

Wird das Bauvorhaben vor dem 1. Jänner 2003 beendet, kann ist die vorzeitige Abschreibung von den gesamten allen im Zusammenhang anfallenden Herstellungskosten gebildet werden, höchstens aber von 3,8 Millionen Euro. Wird das Bauvorhaben hingegen erst später (im Jahr 2003 oder einem folgenden Jahr) fertiggestellt, kann die vorzeitige Abschreibung nur von den im Jahr 2002 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. In diesem Fall bezieht sich die 3,8-Millionen-Euro-Grenze auf diese Teilherstellungskosten.

Durch eine befristete Sofortabsetzung von Instandsetzungsaufwendungen sollen im Sinne einer Konjunkturbelebung wirtschafts- und arbeitspolitische Impulse gesetzt werden. Damit werden Anreize für Sanierungsaufwendungen in Wohngebäuden ermöglicht, die in Geschäfts- und Bürogebäuden bereits gegeben sind.

Zu Art. 1 Z 4 und Art °2 (§ 108c EStG 1988, § 24 Abs. 6 KStG 1988):

Wahlweise zur Geltendmachung der vergleichbaren Freibeträge sollen eine Forschungsprämie und eine Bildungsprämie eingeführt werden. Die Prämien können von Einzelunternehmen, von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) als solchen und von – nicht von der Körperschaftsteuer befreiten – Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Die Forschungsprämie wird von jenen Aufwendungen bemessen, von denen der neue 10%ige Forschungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Sie steht „parallel“ zum schon derzeit bestehende Forschungsfreibetrag zu. Bei ein und demselben Forschungsprojekt kann somit für jenen Teil der Forschungsaufwendungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ein 25 bzw. 35%iger Forschungsfreibetrag angesetzt werden. Hinsichtlich der restlichen, im Rahmen des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 liegenden Aufwendungen steht die Forschungsprämie zu. Ein Ausschluss besteht lediglich insoweit, als von ein und denselben Aufwendungen nicht zusätzlich zum Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 die Forschungsprämie angesprochen werden kann. Der Ausschluss zwischen dem neuen 10%igen Forschungsfreibetrag einerseits und der Forschungsprämie andererseits ist strenger gefasst. Wird in einem Jahr ein neuer Forschungsfreibetrag bei einem Forschungsprojekt in Anspruch genommen, ist die Forschungsprämie in diesem Jahr generell (also auch hinsichtlich anderer Forschungsprojekte) ausgeschlossen.

Die Bildungsprämie knüpft an den in § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen an. Von diesen Aufwendungen kann entweder der Bildungsfreibetrag oder die Bildungsprämie oder in wahlfreier Kombination für einen Teil der Aufwendungen der Bildungsfreibetrag und für einen anderen Teil die Bildungsprämie in Anspruch genommen werden. Die Ausschlussregelung bewirkt lediglich, dass für ein und dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich zum Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie zusteht.

Die Geltendmachung der Prämien erfolgt durch Vorlage eines Verzeichnisses, das der Steuererklärung anzuschließen ist. Es wird dafür ein amtlicher Vordruck aufgelegt werden. Die Prämien werden auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Im Falle von Abgabenrückständen werden damit Abgabenschulden abgedeckt. Bestehen keine Abgabenschulden, bewirken die Prämien ein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Über dieses kann nach Maßgabe der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung verfügt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes):

Der Begriff der Betriebsübertragung ist weit gefasst und umschließt sowohl die entgeltliche sowie unentgeltliche Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils, dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass es sich bei Übernehmer des Betriebes um einen „Jungunternehmer“ handeln muss, der bisher nicht vergleichbar (also betriebsbeherrschend innerhalb der Branche) tätig gewesen sein darf. Die entsprechenden Auslegungen lassen sich aus der zum bisher bestehenden Gesetz erlassenen Verordnung (BGBl. II Nr. 278/1999) sowie Erlassaussagen gewinnen.

Für den Bereich der Betriebsübertragung werden lediglich die verkehrssteuerlichen Begünstigungen übernommen, wie sie schon bisher (und auch weiterhin) für Neugründungen gegolten haben (gelten werden). Die für Neugründungen – bisher und weiterhin – vorgesehenen Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sollen für Betriebsübertragungen nicht gelten. Bei den verkehrssteuerlichen Begünstigungen kommt es auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer zu einer teilweisen Ausweitung. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen, Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines Grundstücks lediglich aus Anlass der Betriebsübertragung fällt damit nicht unter die Befreiung.

Zu Art. 4 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Zu Z 1 (§ 128 Abs. 2):

Im Einklang mit dem neuen § 2 AMFG soll klargestellt werden, dass auch die Vermittlung von Au-pair-Kräften den Regelungen für die Arbeitsvermittlung unterliegt.

Zu Z 2 (§ 129 Abs. 2):

Durch die Neufassung wird das in dieser Bestimmung derzeit enthaltene Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung beseitigt. Da für die gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung künftig nur mehr die Gewerbebehörde zuständig ist und kein Parallelverfahren nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz mehr vorgesehen ist, soll an dieser Stelle ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einhaltung der Vorschriften des AMFG eine Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist.

Zu Z 3 (§ 260 Abs. 1 und 2):

Da künftig keine Zuständigkeit der Bundessozialämter für die Arbeitskräfteüberlassung mehr besteht, entfallen auch deren Mitwirkungsrechte im Gewerbeverfahren.

Zu Art. 5 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1a (§ 14c Z 1):

Die bisherige Regelung, wonach Ausländer mit Arbeitserlaubnis nicht an Dritte überlassen werden dürfen, stellt eine unnötige bürokratische Beschränkung dar, die einen flexiblen und dynamischen Arbeitskräfteeinsatz behindert und überdies den integrationspolitischen Zielsetzungen, für bereits integrierte Ausländer Beschränkungen am Arbeitsmarkt weitestgehend zu beseitigen, entgegensteht. Künftig soll daher die Überlassung solcher Ausländer innerhalb des Bundeslandes, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, möglich sein.

Zu Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Es handelt sich um die Korrektur einer irreführenden Überschrift.

Zu Art. 7 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (Abschnitte 1 bis 3):

Zu § 1:

Der neue Abschnitt 1 knüpft an der Verantwortung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für Angelegenheiten des Arbeitsmarktes (Abschnitt L Z 35 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16) an und verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen (§ 1 Abs. 1). Hinsichtlich des Arbeitsmarktservice soll dadurch – jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Neuregelung – keine Änderung erfolgen (§ 1 Abs. 2). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll bestimmte Aufgaben wie zB die Kontrolle der privaten Arbeitsvermittlung oder die Durchführung der Stichtagserhebung oder der Kontrolle nach dem AÜG anderen Stellen übertragen können (§ 1 Abs. 3). Die Leistungserbringung und -vergabe hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen (§ 1 Abs. 4).

Zu § 2:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 AMFG. Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgehalten, dass auch die grenzüberschreitende Vermittlung von Au-pair-Kräften den Regelungen für die Arbeitsvermittlung unterliegt. Bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen wird die technische Entwicklung berücksichtigt und nicht mehr nur auf Druckwerke abgestellt. Beurteilungsmaßstab für die Unterwerfung unter die für die Arbeitsvermittlung geltenden Regelungen soll auch weiterhin sein, ob die Veröffentlichung oder Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen der Hauptzweck ist.

Zu § 3:

Diese Bestimmung enthält die für alle Arbeitsvermittlungen geltenden Grundsätze, die bisher in den §§ 10 und 11 AMFG geregelt sind.

Zu § 4:

Die Regelungen über die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung werden wesentlich vereinfacht. Für gemeinnützige Einrichtungen genügt die Anzeige der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit. Für gewerbliche Arbeitsvermittler ist neben der Gewerbeberechtigung keine zusätzliche Anzeige und Nichtuntersagung mehr erforderlich. Auch für die Künstlervermittlung ist künftig die Gewerbeberechtigung ausreichend.

Gewerbliche Arbeitsvermittler (und auch gemeinnützige Einrichtungen) sollen künftig mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice auch Ausländer vermitteln dürfen, deren Beschäftigung in Österreich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber auf einem bestimmten Arbeitsplatz möglich ist. Wenn beispielsweise Arbeitgeber schon seit längerer Zeit besonders qualifizierte Arbeitskräfte suchen und das Arbeitsmarktservice diesen Bedarf allein nicht decken kann, so soll die Möglichkeit bestehen, dass gewerbliche Arbeitsvermittler (oder auch gemeinnützige Einrichtungen) zur Hilfe bei der Deckung des Bedarfes herangezogen werden können. Auch die gezielte Suche nach einem Arbeitgeber für auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandene ausländische Arbeitskräfte, die maßgebliche Integrationsmerkmale aufweisen und für die auf Grund der Arbeitsmarktlage die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Betracht kommt, soll in Absprache mit dem Arbeitsmarktservice möglich sein. Dadurch soll ein Beitrag zur rascheren Beendigung der Arbeitslosigkeit und besseren Ausschöpfung des auf dem inländischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräftepotentials geleistet werden (Abs. 8).

Zu § 5:

Die Arbeitsvermittlung ist wie bisher grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen. Gewerbliche Arbeitsvermittler dürfen ein Entgelt nur von Arbeitgebern und im bereits bisher geltenden Ausmaß (§ 18 Abs. 5 AMFG) auch von Künstlern verlangen bzw. erhalten.

Zu § 6:

Vergleichbare Regelungen finden sich derzeit in den §§ 13 Abs. 2 und 14 AMFG.

Zu § 7:

Wie bisher soll die Arbeitsvermittlung auch künftig nur von persönlich und fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen weisen die in der Praxis zur Arbeitsvermittlung eingesetzten Personen in der Regel die erforderlichen Qualifikationen auf. Ohne entsprechend qualifizierte MitarbeiterInnen kann kein Unternehmen längere Zeit am Markt erfolgreich sein. Eine eigene Prüfungsverordnung ist daher entbehrlich. Verstöße gegen diese Bestimmung werden bei gewerblichen Arbeitsvermittlern von der Gewerbebehörde zu ahnden sein und je nach Schwere und Nachhaltigkeit der Verletzung dieser Vorschrift bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen können, bei gemeinnützigen Einrichtungen zur Untersagung der Vermittlungstätigkeit durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu den §§ 8 und 9:

Hier sollen im AMFG bisher nicht enthaltene Regelungen, die in allen neueren Bundesgesetzen üblich sind, getroffen werden.

Zu Z 2 (§ 45b):

Bei den Informationspflichten der Dienstgeber soll die seit Jahrzehnten zwar gesetzlich mögliche, jedoch nie benötigte Verordnungsermächtigung der Meldepflicht offener Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstiger Ausbildungsstellen aufgehoben werden.

Zu Z 3 (§ 47):

Wie bisher soll die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Vermittlungstätigkeit von der Gebührenbefreiung ausgenommen sein.

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 1):

Bei den Strafbestimmungen hat der Hinweis auf § 9 zu entfallen, da dieser künftig nicht mehr die Regelung der Arbeitsvermittlung enthält.

Zu Z 5 (§ 49):

Die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung gemäß § 17 (ab 1970 erlangte Berechtigungen) oder gemäß § 49 (schon vor 1970 erlangte Berechtigungen) zur unentgeltlichen Arbeitsvermittlung befugten gemeinnützigen Einrichtungen sollen keine neuerliche Anzeige erstatten müssen.

Zu den Z 6 bis 8 (§ 53 und § 56):

Dadurch wird die Vollziehungsbestimmung entsprechend dem geltenden Bundesministeriengesetz angepasst sowie im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990 das In-Kraft-Treten der neuen und das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmungen geregelt.

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2):

Die parallele Verantwortung von Überlasser und Beschäftiger für den persönlichen Arbeitsschutz hat sich nicht bewährt. In der Praxis hat der Überlasser kaum die Möglichkeit, auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen durch den Beschäftiger Einfluss zu nehmen. Es soll daher der Überlasser künftig nur verpflichtet werden, den Beschäftiger auf für den persönlichen Arbeitsschutz wichtige Umstände hinzuweisen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3):

Dadurch soll die Gleichbehandlung eigener und überlassener Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gesichert werden.

Zu den Z 3, 7, 8 und 10 (§§ 13 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2, 19, 20 und 21 Abs. 1):

Die bisher von den Bundessozialämtern (und zum Teil auch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) wahrgenommenen Aufgaben sollen entsprechend den Grundsätzen der Verwaltungsreform im Sinne einer Konzentration sämtlicher zusammenhängender Aufgaben bei einer Verwaltungsbehörde künftig von den Gewerbebehörden erfüllt werden.

Zu den Z 4 und 9 (§ 13 Abs. 5 und § 20 Abs. 4):

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll die Möglichkeit haben, geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der Stichtagserhebung zu betrauen. Den beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sollen auch die erforderlichen Kontrollbefugnisse zukommen.

Zu den Z 5, 6 und 11 (§§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 23 Abs. 7):

Dadurch werden die Bezeichnungen dem geltenden Bundesministeriengesetz angepasst sowie im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990 das In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen geregelt.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundessozialämtergesetzes):

Durch die Neuregelungen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung entfallen die im § 5 BSÄG enthaltenen Aufgaben der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

Zu Art. 10 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu den Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 1 und 26a AlVG):

Bei der Höhe des Weiterbildungsgeldes soll der Verweis auf das Karenzgeld durch den Verweis auf das Kinderbetreuungsgeld ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 36 Abs. 6 AlVG):

Ab 1. Jänner 2002 wird der bisher im § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung (EO) geregelte erhöhte allgemeine Grundbetrag, der für die Leistungshöhe bei der Deckelung der Notstandshilfe maßgeblich ist, im § 291 Abs. 2 Z 1 EO geregelt (BGBl. I Nr. 98/2001, Art. 49 Z 8). Es ist daher eine entsprechende Anpassung der Zitierung im § 36 Abs. 6 AlVG erforderlich.

Zu Z 4 (§ 52 AlVG):

Im Zuge der Euroumstellung soll zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen, die insbesondere bei nachträglichen Berichtigungen des Leistungsanspruchs zu Problemen führen können, die Auszahlung genau in der Höhe des Leistungsanspruches erfolgen und von der kaufmännischen Rundung auf volle Eurobeträge abgesehen werden.

Zu Z 5 (§ 79 Abs. 66 und 67 AlVG):

Die für eine reibungslose Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Anpassungen des § 36 Abs. 6 und des § 52, die keinen Eingriff in schützenswerte Rechtspositionen vornehmen, sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

Die Änderungen betreffend die Höhe des Weiterbildungsgeldes sollen mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

         4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Freibetrag kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

           8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 9% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

           8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

                a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

                a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

               b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

               b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

 

Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung

§ 10a. (1) und (2) …

§ 10a. (1) und (2) …

 

(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:

 

           1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1).

 

           2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen.

 

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.

 

Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)

 

§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen

 

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

 

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

 

(2) Es beträgt

 

           1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

 

           2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8; die Bildungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.

 

(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

 

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% der als Betriebseinnahme anzusetzenden Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

 

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.

§ 119. (1) bis (5) …

§ 119. (1) bis (5) …

 

(6) Im § 4 Abs. 7 und im § 28 Abs. 2 wird nach dem zweiten Teilstrich folgender Satz angefügt:

 

„Innerhalb eines Zeitraumes von 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 können diesbezügliche Instandsetzungsaufwendungen auf Antrag sofort abgesetzt werden.“

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 61. …

           1. bis 61. …

 

         62. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

 

Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Die Bestimmungen des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Artikel 3

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG)

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neu­gründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)

 

Betriebsübertragung

 

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

 

           1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

 

           2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

 

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

 

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 2 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

 

           2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 1999 erfolgen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;

           2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 128. (1) …

§ 128. (1) …

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

§ 129. (1) …

§ 129. (1) …

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.

(3) …

(3) …

§ 260. (1) Vor der Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

§ 260. (1) Vor der Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind berechtigt, die Entziehung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung abzugeben; dies gilt nicht für die Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Bewilligung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung abzugeben; dies gilt nicht für die Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Bewilligung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(3) …

(3) ….

§ 382. (1) bis (9) …

§ 382. (1) bis (9) …

 

(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(10) …

(10) (vorgesehen durch das noch nicht kundgemachte Verwaltungsreformgesetz 2001).

Artikel 5

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

§ 14c. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeiterlaubnis

§ 14c. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeiterlaubnis

           1. nur auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, wobei eine Überlassung an Dritte nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

 

           2. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und

           1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und

           3. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

           2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (21) …

§ 34. (1) bis (21) …

 

(22) § 14c in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 7

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

Grundsätze

§ 10. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Richtlinien:

§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

           a) die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,

           1. die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,

          b) niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGB1 Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,

           2. niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGB1 Nr. 609, werden dadurch nicht berührt,

           c) niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,

           3. niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,

          d) die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und die Dienstgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,

           4. die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,

           e) die Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,

           5. die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen,

           f) bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.

           6. bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen,

          g) Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen entspricht,

           7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht,

          h) zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),

           8. zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten,

            i) ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.

           9. ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht,

§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

         10. die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

(2) Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nachdem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Wege zu verständigen. In gleicher Weise ist von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.

 

§ 12. (aufgehoben mit BGBl. Nr. 314/1994).

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

(Vergleichbare Inhalte siehe unten §§ 17, 17a, 17b, 17c, 17d, 17e und 18.)

§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden

 

           1. vom Arbeitsmarktservice,

 

           2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,

 

           3. von gemeinnützigen Einrichtungen,

 

           4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.

 

(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeob­achtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.

 

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

 

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.

 

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.

 

(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten.

 

(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

 

(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.

Durchführung der Arbeitsvermittlung

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 13. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.

                a) Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

               b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

                c) Unterlagen über Betriebe.

(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler handelt, unentgeltlich durchzuführen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen. Soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.

§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke, Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen.

(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.

(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

           1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

           2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

           3. Unterlagen über Betriebe.

 

Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten

 

§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

 

(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

 

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.

 

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

 

Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.

§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

§ 16. (aufgehoben mit BGBl. Nr. 314/1994).

 

 

Abschnitt 3

 

Sonstige Bestimmungen

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

 

Verweisungen

 

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des Arbeitsmarktservice

 

§ 17. (1) Arbeitsvermittlung darf von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:

§ 10 bis § 18 (aufgehoben).

(Vergleichbare Inhalte siehe oben § 4.)

                a) die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,

 

               b) das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.

 

(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

 

(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag auch anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung für bestimmte Berufsgruppen oder Personengruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und es die Besonderheit der Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller die für eine erfolgreiche Vermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen nötigen Voraussetzungen aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung gemäß den für die Arbeitsmarktverwaltung geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird. Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

 

(4) Die Übertragung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.

 

(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelnden Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Die Übertragung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen. wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

 

(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.

 

§ 17a. (1) Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im § 17d Abs. 1 oder in einer Verordnung gemäß § 17d Abs. 3 genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden.

 

(2) Die Anzeige an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zu enthalten:

 

           1. den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß § 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;

 

           2. die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen;

 

           3. den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;

 

           4. den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8 besitzen.

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnen, daß die Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung zu enthalten hat.

 

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

 

(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.

 

(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen.

 

(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Unternehmensberatung gemäß § 172 der Gewerbeordnung 1994 nicht entgegen.

 

(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen.

 

(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden. wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten.

 

(9) Der Arbeitsvermittler hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen. Auf einem von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Formblatt zu berichten.

 

§ 17b. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.

 

(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.

 

(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

 

§ 17c. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.

 

(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.

 

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

 

§ 17d. (1) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er

 

           1. für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder

 

           2. Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder

 

           3. bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder

 

           4. Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder

 

           5. die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder

 

           6. widerrechtlich Daten weitergibt oder

 

           7. Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder

 

           8. Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder

 

           9. Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.

 

§ 17e. (1) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des § 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

 

(2) Auf Personen. Auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.

 

Künstlervermittlung

 

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die

 

           1. Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,

 

           2. Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

 

           3. Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

 

           4. Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

 

           5. Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.

 

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

 

           1. die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

 

           2. die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

 

           3. die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

 

           4. über angemessene Geschäftsräume verfügt.

 

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin). Für Antragsteller (Antragstellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

 

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittlerinnen) bedienen, sind verboten.

 

(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.

 

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.

 

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß

 

           1. die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

 

           2. die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

 

           3. bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 6) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.

 

§ 18a. bis § 26b. (aufgehoben mit BGBl. Nr. 314/1994).

 

§ 27. bis § 45a.

§ 27. bis § 45a.

§ 45b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

 

(2) Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sie

 

           a) voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder

 

          b) auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

 

§ 46.

§ 46.

Gebührenfreiheit

Gebührenfreiheit

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18.

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3.

§ 47a.

§ 47a.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.

§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.

(2) …

(2) …

Abschnitt 7

Abschnitt 7

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur Ausübung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

§ 50. (aufgehoben mit BGBl. Nr. 25/1994).

 

§ 51. (aufgehoben mit BGBl. Nr. 450/1994).

 

Inkrafttreten und Vollziehung

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) bis (12) …

(4) bis (12) …

(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13)

(eingefügt durch das 2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 136/2001)

 

 

(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

 

§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmerschutz

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, gilt weiterhin auch der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

Ansprüche der Arbeitskraft

Ansprüche der Arbeitskraft

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

(3) Während der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags auch für die überlassene Arbeitskraft.

(3) Während der Überlassung gelten die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags auch für die überlassene Arbeitskraft.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Aufzeichnungen

Aufzeichnungen

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:

(4) Der Überlasser hat der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:

           1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellte,

           1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellte,

           2. Anzahl der Beschäftiger,

           2. Anzahl der Beschäftiger,

           3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

           3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.

(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen.

(6)

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen

§ 15. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen.

§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren

§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Über diesen Antrag sowie über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.

(2) Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören; im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektorat oder die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständige Behörde.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

 

(4) Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

(6) Vor der Entscheidung gemäß § 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

 

Überwachung und Auskunftspflicht

Überwachung und Auskunftspflicht

§ 20. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.

Amtshilfe

Amtshilfe

§ 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.

§ 21. (1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.

(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden

(2)

           1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,

 

           2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und

 

           3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers

 

übermitteln.

 

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 23. (1) bis (6) …

§ 23. (1) bis (6) …

(idF 2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 136/2001)

(idF 2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 136/2001)

 

(7) Die §§ 6, 10, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß

 

           1. den §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

 

           2. dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, und

 

           3. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

 

dienende sowie im Zusammenhang mit diesem Ziel gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.

 

§ 6. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 darf nicht zu Lasten der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 erfolgen.

 

§ 7. Zur Wahrung des Grundsatzes gemäß § 6 sind die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

 

 

§ 13. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Artikel 10

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Weiterbildungsgeld

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

           1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.

           1.

           2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

           2.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der gemäß § 26 Abs. 1 gebührenden Höhe.

§ 36. (1) bis (5) …

§ 36. (1) bis (5) …

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrundezulegen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrunde liegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen.

§ 52. Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.

§ 79. (1) bis (65) …

§ 79. (1) bis (65) …

 

(66) Die §§ 36 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(67) Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.