Vorblatt


Probleme:

Die Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft waren in den letzten Jahren einem raschen Wechsel unterworfen und haben zu komplexen Regelungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geführt.

Divergierende Regelungsinhalte in neun Abfallwirtschaftsgesetzen der Bundesländer erschweren eine bundesweite Tätigkeit.

Anpassungen an das EG-Recht sind notwendig.

Die Dokumentation, Nachweisführung und Kommunikation mit den Behörden ist nicht mehr dem neuesten Stand der Informationstechnologie entsprechend.

In Einzelfallentscheidungen mussten wiederholt Klarstellungen, insbesondere betreffend die Zuständigkeit im Anlagenrecht, herbeigeführt werden.

Ziele:

      Nachhaltigkeit – Ressourcenschonung

      EU-Konformität

      Vereinfachung

      Rechtsbereinigung im Anlagenrecht

      Rechtssicherheit und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

      Elektronisches Datenmanagement

Inhalt:

Ausgehend von den genannten Zielsetzungen sollen – neben der Sicherstellung der EU‑Konformität – folgende inhaltliche Schwerpunkte vorgesehen werden:

      Stärkere Verankerung der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung

      Mindestanforderungen an die Behandlung

      Behandlungspflichten, einschließlich Verwertungspflichten

      Neuformulierung der Rahmenbedingungen für Systeme

      Vereinheitlichung: Abfallbilanzen, Berufsrecht, Anlagenrecht, Anforderungen an Behandlungs­anlagen

      Elektronische Register

      Erweiterung der Verfahrenskonzentration

      Klare Vorgaben im Anlagenrecht (insbesondere Abgrenzung zur Gewerbeordnung, Anzeige­pflichten)

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgesehenen Vereinfachungen bzw. Vereinheitlichungen, die klaren Vorgaben für das Anlagenrecht und den Entfall der bisherigen §-9-Genehmigung ist von einer Verbesserung für österreichische Betriebe auszugehen.

Durch den Einsatz von datenverarbeitenden Systemen kann vor allem der administrative Aufwand effizienter gestaltet werden. Die Datenübertragung und -erfassung zwischen Abfallbesitzern und Behörden sowie zwischen den Behörden soll mittelfristig in Form eines standardisierten und automatisierten Systems erfolgen und es soll ein international kompatibles System in der Verwaltung eingeführt werden. Ein effizientes und effektives System zur elektronischen Meldung von Abfalldaten bringt eine Kostenoptimierung sowohl für die Wirtschaft als auch für die Behörden mit sich.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:                                                                   555 718,63 €           (7 646 855,04 S)

Jährliche Einsparungen:                                                        128 023,80 €           (1 761 645,96 S)

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Einmalige Kosten für die Bundesländer:                          1 246 600,25 €         (17 153 593,40 S)

Jährliche Einsparungen für die Bundesländer:                  427 542,90 €           (5 883 118,56 S)

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:


Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Bestehende Umweltstandards werden beibehalten.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen (§ 38 Abs. 1, 2 und 4, § 90 Abs. 4 und § 91 Abs. 2) besteht die Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG „Bundesverfassung“. Im Hinblick auf diese Verfassungsbestimmungen des §§ 38 Abs. 1, 2 und 4, 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 kann das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da mit den genannten Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, ist im Sinne Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß dem Regierungsübereinkommen soll die Neufassung des Abfallwirtschaftsgesetzes auf dem Prinzip der Abfallvermeidung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des EG-Rechts basieren. Dabei soll auch eine unter Beachtung des Kosten-Nutzen-Prinzips ökologisch sinnvolle Abfallverwertung stärker durchgesetzt werden.

Zur Vorbereitung eines diesbezüglichen Konzeptes wurde ein Bund-Länder-Arbeitskreis eingerichtet. Im Rahmen dieses Arbeitskreises wurden drei Studien vergeben:

      Begriffe und Gemeinschaftsrecht

      Behandlungsgrundsätze und Anlagenrecht aus rechtlicher Sicht

      Behandlungsgrundsätze und Systeme aus technischer Sicht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Nachhaltigkeit – Ressourcenschonung

Vor dem Hintergrund des Wirtschaftswachstums und dem Steigen des Abfallaufkommens trotz zunehmender positiver Entwicklungen im Bereich der Kreislaufführung ist eine der größten Herausforderungen die umweltgerechte, nachhaltige Nutzung dieser Abfälle. Mit dieser umfassenden Neuformulierung des Abfallwirtschaftsgesetzes soll die Chance genützt werden, ausgehend von einer gesamthaften Betrachtung, die Abfallwirtschaft verstärkt mit der Zielsetzung der Nachhaltigkeit auszurichten.

Die bereits bisher im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten Prioritäten, der Schutz von Mensch und Umwelt, die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie der Verbleib emissionsneutraler Rückstände unter gleichzeitiger Schonung von Deponieraum, sind weiterhin gültig. Diesbezügliche konkretere Vorgaben werden im Gesetz verankert.

Dies entspricht auch dem 6. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, das

      eine deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, eine höhere Ressourceneffizienz und den Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern,

      eine deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in die Luft, die Gewässer und den Boden, und

      eine Förderung der Wiederverwendung und einen Vorrang der Verwertung, insbesondere des Recyclings,

fordert.

In Entsprechung des Kyoto-Protokolls sollen auch klimarelevante Gase so gering wie möglich gehalten werden.

2. Vereinfachung

Zielsetzung ist eine Vereinfachung der bisher geltenden Bestimmungen und die Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen. Dabei ist auf die EG-Konformität und den Erhalt bestehender Umweltstandards zu achten.

Die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz bei der Berechtigung betreffend die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, im Bereich der Bilanzierung der Aufzeichnungen und diesbezüglicher Meldepflichten trägt zur Vereinheitlichung der diesbezüglichen Regelungen und damit zur Vereinfachung für Unternehmen, welche ihre Tätigkeit bundesweit ausüben, bei.

Die Einführung des elektronischen Datenmanagements für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle bringt sowohl für die Rechtsadressaten als auch für die Behörden wesentliche Erleichterungen.

Die Genehmigungsverfahren werden durch klare Vorgaben und die Einführung eines vereinfachten Verfahrens und eines Anzeigeverfahrens effizienter.

Die Altölbestimmungen werden in die allgemeinen Bestimmungen integriert.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Zusammenfassung bzw. Streichung von Verordnungsermächtigungen. Die Verordnungsermächtigungen gemäß den §§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 34 Abs. 3 Z 2 AWG 1990 werden nicht übernommen, die anderen Verordnungsermächtigungen werden in wenigen Bestimmungen zusammengefasst. Im Hinblick auf eine leichtere Lesbarkeit wird eine bessere Strukturierung des Gesetzes vorgenommen. Diese Neustrukturierung bedingt unter anderem, dass bisherige Regelungsinhalte auf mehrere Paragrafen aufgeteilt werden. Dies trägt zum besseren Verständnis und zur besseren Übersicht bei.

3. Rechtsbereinigung im Anlagenrecht

Ein wesentlicher Punkt für die effiziente Führung von Genehmigungsverfahren ist die Verfahrenskonzentration. Dazu ist positiv hervorzuheben, dass diese bereits seit 1990 im Abfallwirtschaftsgesetz enthalten ist und – was besonders wichtig ist – sogar die bautechnischen Bestimmungen der Länder mitkonzentriert. Die bisherigen Vollzugserfahrungen zeigen, dass diese Verfahren auf der Ebene des Landeshauptmannes rasch und effizient abgewickelt werden können. Der Landeshauptmann ist überdies in Verfahren nach dem ALSAG betreffend Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, für die teilweise auch Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen vor Ort erforderlich sind, zuständige Behörde. Für eine Abfallbehandlungsanlage, die UVP-pflichtig ist, besteht gemäß UVP-Gesetz die Zuständigkeit der Landesregierung (dh. grundsätzlich derselben Ebene). Damit besteht auch Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreformgesetz.

Nunmehr hat der Landeshauptmann auch die Möglichkeit, Genehmigungsverfahren, die Kontrolle der Behandlungsanlagen und die Verfahren für Behandlungsaufträge an die Bezirksverwaltungsbehörde zu delegieren, wenn dies zweckmäßig ist.

Durch eine klarere Abgrenzung zum Anlagenrecht der Gewerbeordnung wird die Rechtssicherheit erhöht und zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Außerdem werden einheitliche Anforderungen an Anlagen normiert, in denen Abfälle eingesetzt werden.

Die Genehmigungspflicht für bestimmte Abfallerzeuger, wie Arztpraxen oder Büros, entfällt. Dafür wird eine Betreiberpflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für Betriebe ab 20 Mitarbeitern normiert.

4. Rechtssicherheit und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

Durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz wird eine Vereinheitlichung des Abfallrechts und damit eine Erhöhung der Rechtssicherheit bewirkt.

5. Elektronisches Datenmanagement

Als wichtiges Element zur Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung ist die Einführung eines elektronischen Datenmanagements zu sehen. Sowohl zur Dokumentation gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein als auch zur Datenerfassung bei Deponien und Verpackungsabfällen sollen schriftliche Meldepflichten schrittweise durch elektronische Erfassungssysteme ersetzt werden. Ebenso wird ein einheitliches elektronisches Anlagenregister, ua. für Meldungen der Emissionsdaten gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, angestrebt.

Ein verbessertes Datenmanagement dient letztlich auch einer verbesserten Möglichkeit, den umfangreichen Berichtspflichten der Europäischen Union zu entsprechen.

Bestehende Verordnungen

Bestehende Verordnungen gemäß AWG 1990 finden in folgenden Bestimmungen Deckung:

Verordnung

Bestimmung

im AWG 2002

Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2000

§ 4

Verordnungen gemäß § 7 AWG 1990

 

 

 

 

§ 14

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997

Verordnung über die Rücknahme, Pfanderhebung und umweltgerechte Behandlung von bestimmten Lampen (Lampenverordnung), BGBl. Nr. 144/1992

Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999

Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 168/1995

Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 513/1990

Verordnung über das Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägeölen, BGBl. Nr. 647/1990

Verordnung über die Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 137/1992

Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2000

§ 14 Abs. 6

Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) (Abfallnachweisverordnung), BGBl. Nr. 65/1991

§§ 4, 23 Abs. 3

Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991

§ 23

Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 456/1994

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung), BGBl. II Nr. 292/2001

Verordnung über die obertägige Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996

§ 65

Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999

Eine Überleitung dieser Verordnungen als Gesetz ist daher nicht erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Tabelle 1 – Budgetrelevante Bestimmungen im Hinblick auf die Änderungen zum AWG 1990

Bestimmung

Änderung der Verwaltungskosten

§ 6 Abs. 5

Feststellungsbescheid

geringfügiger Mehraufwand

§ 6 Abs. 6

Feststellungsbescheid Anlagen

Mehraufwand

§ 10

Wegfall der Anlagengenehmigung beim Abfall­wirtschaftskonzept

Einsparungen

§ 12

Abgabe von Motoröl und Ölfilter

Einsparungen

§ 13

Meldepflicht für den Versandhandel

geringfügiger Mehraufwand

§ 21 Abs. 3

Jahresabfallbilanzen

unter Berücksichtigung der elektronischen Über­mittlungspflichten geringfügiger Mehraufwand

§ 22

Elektronische Register insbesondere im Zusam­menhang mit den §§ 5 (Abfallende), 7 (Aus­stufung), 21 Abs. 4 (Deponiemeldung), 18 (Begleitscheine), 21 (Registrierungspflicht für Abfallsammler und -behandler) und Meldungen der EG-Verbringungsverordnung

Einsparungen selbst unter Berücksichtigung der gebotenen vermehrten Melde- und Übermittlungs­pflichten an die EU-Kommission

§ 23 Abs. 1

Verordnungsermächtigung Behandlungspflichten

Mehraufwand

§ 24

Anzeige der Abfallsammler oder -behandlertätig­keit

geringfügiger Mehraufwand

§§ 29 ff

Sammel- und Verwertungssysteme

kostenneutral

§ 38

Konzentration

kostenneutral

§ 46

Duldungspflichten

geringfügige Einsparungen

§§ 50 und 51

Vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren

Einsparungen

§§ 52 und 53

Mobile Behandlungsanlagen

geringfügiger Mehraufwand

§ 54

Altstoffzentren und Problemstoffsammelstellen

geringfügiger Mehraufwand

§ 62

Konzentration betreffend Überwachung

kostenneutral

§ 65 Abs. 1 Z 6

Verordnungsermächtigung betreffend Seveso-II

Geringfügiger Mehraufwand

§ 73

Behandlungsauftrag auch für alle nicht gefährlichen Abfälle

geringfügige Einsparungen

§ 74

subsidiäre Haftung der Gemeinden

kostenneutral

§ 75

Überprüfung

kostenneutral

§ 78 Abs. 1

Überarbeitung der Anlagengenehmigungen bei Anpassung an das Abfallverzeichnis

einmaliger Mehraufwand

§ 83

Aufgaben der Zollorgane

kostenneutral

Zu § 6 Abs. 5 (Feststellungsbescheid):

Die neu eingeführten verfahrensmäßigen Feststellungsmöglichkeiten für alle produktbezogenen Regelungen gemäß § 14 Abs. 1 dienen der Rechtssicherheit. Ein Mehraufwand ist hier beim Bund zu erwarten, da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Feststellungsverfahren durchzuführen hat. Bei einem angenommenen Anfall von zirka 30 Feststellungsverfahren pro Jahr und einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von ungefähr fünf Stunden pro Bescheid muss von einem zusätzlichen jährlichen Bedarf von einem Juristen (A-Qualifikation) im Ausmaß von 20 Personaltagen und einer Schreibkraft (C-Qualifikation) von zwei Personaltagen ausgegangen werden. Mittelfristig ist mit einer Abnahme der Verfahren zu rechnen.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              13 122 S

Personalaufwand:

1/10 A                                      105 200 S

2 Tage C                               4 154 S

                                               109 354 S                                                                                                            109 354 S

Zu § 6 Abs. 6 (Feststellungsbescheid Anlagen):

Zur Rechtssicherheit und zur Beschleunigung der Verfahren kann betreffend die Vorfrage der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht ein Festbestellungsbescheid erlassen werden. Ausgehend von 100 Verfahren in ganz Österreich und einer Bearbeitungszeit von jeweils acht Stunden eines Juristen und eines Technikers (beide A-Qualifikation) und vier Stunden einer Arbeitskraft mit B-Qualifikation pro Bescheid ist mit folgendem jährlichen Mehraufwand bei den Ländern zu rechnen.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                            145 710 S

Personalaufwand:

1 A                                     1 052 004 S

¼ B                                   162 249 S

                                            1 214 253 S                                                                                                        1 214 253 S

Zu § 10 (Abfallwirtschaftskonzept)

Durch den Wegfall der Genehmigungsverfahren für Anlagen, in deren Betrieb Abfälle anfallen, sind Einsparungen auf Länderebene zu erwarten. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen kann man von einem Wegfall von durchschnittlich 40 solcher Genehmigungsverfahren in ganz Österreich pro Jahr ausgehen. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind zirka vier Stunden einer Arbeitskraft A‑Qualifikation, vier Stunden einer Arbeitskraft B-Qualifikation und 1,5 Stunden einer Arbeitskraft C‑Qualifikation erforderlich.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus         22 218 S

Personalaufwand:

1/10 A                                      105 200 S

1/10 B                                         64 900 S

7,5 Tage C                          15 052 S

                                               185 152 S                                                                                         Minus       185 152 S

Zu § 12 (Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter):

Durch den Wegfall der Kontrolle der Abgabe von Motoröl an Letztverbraucher und der Ölfilterabgabe an gewerbliche Letztverbraucher ergeben sich geringfügige Einsparungen der Länder im Rahmen der Kontrolle.

Zu § 13 (Meldepflicht für den Versandhandel):

Durch die Meldungen, die beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten sind, ergibt sich für den Bund ein Verwaltungsmehraufwand. Die eingetroffenen Meldungen sind auf ihre Inhalte hin zu überprüfen. Bei Annahme einer durchschnittlichen Anzahl an Meldungen von 50 im Jahr ergibt sich ein voraussichtlicher Mehraufwand von einer Sekretariatskraft (C‑Qualifikation) im Ausmaß von zirka zehn Stunden und eine Arbeitskraft (B-Qualifikation) im Ausmaß von zirka 50 Stunden.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                                2 846 S

Personalaufwand

1/32 B                                         20 281 S

1/133 C                                     3 436 S

                                                 23 717 S                                                                                                              23 717 S

Zu § 21 (Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler):

Durch § 21 Abs. 3 werden Jahresabfallbilanzen für Abfallsammler und -behandler erforderlich, die entweder an ein elektronisches Register des Bundes zu übermitteln oder dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden sind. Die Pflicht zur Meldung von Jahresbilanzen, aus der eventuell Mehrkosten für die Länder erwachsen können, besteht aber erst, sobald ein entsprechendes elektronisches Register eingerichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Sammler und Behandler zum Großteil eine direkte Übermittlung an das elektronische Register anstatt einer Meldung an den Landeshauptmann vorzunehmen haben. Unter Berücksichtigung der bisherigen Meldeverpflichtungen nach einzelnen Länderregelungen und der Tatsache, dass die entsprechenden Meldungen der Inhaber einer Deponie bereits derzeit vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst werden, ist daher davon auszugehen, dass die Mehrkosten der Länder gering bleiben. Die Mehrkosten sind in den Berechnungen für § 22 enthalten.

Zu § 22 (Elektronische Register)

Wird das im Handel bereits etablierte elektronische Datenaustauschsystem mit standardisierten Formaten und Nachrichten für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaft adaptiert, so ist – bei voller Integration des elektronischen Datenaustauschs mit Auftraggebern und Behörden (aber auch mit Sammel- und Verwertungssystemen) in die betriebsinterne EDV – auch bei den Sammlern und Behandlern ein hohes Einsparungspotential zu erschließen. Hinzu kommen noch die Einsparungen durch den Entfall von unterschiedlichen Meldepflichten an verschiedene Behörden (diese Vorgaben sind derzeit häufig so unterschiedlich, dass Daten zum Teil sogar doppelt erfasst werden müssen, um den unterschiedlichen Anforderungen entsprechen zu können).

Auch bisher waren die Länder verpflichtet, Daten in den Datenverbund einzutragen. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung zur Registrierung von Sammlern und Behandlern von nicht gefährlichen Abfällen, von ortsfesten und von mobilen Behandlungsanlagen.

Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 wird die größeren Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle dazu verpflichten, ihre Stammdaten selbst an das Register zu übermitteln. Vom Landeshauptmann sind daher nur kleinere Sammler und Behandler in das Register einzutragen, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Verpflichtungen (zB zum Abfallende gemäß § 5) in das Register einzutragen sind; die diesbezüglichen Kosten wurden bereits bei der AWG-Novelle 1998 berücksichtigt. Das typische Beispiel hiefür sind kleine (landwirtschaftliche) Komposthersteller, die nicht Kompost gemäß Kompostverordnung herstellen (in diesem Fall wären sie bereits auf Basis von § 5 durch den BMLFUW einzutragen). Auch zB Schrotthändler, die Abfälle übernehmen, werden nach einer kommenden Abfall-Ende-Verordnung in erster Linie vom BMLFUW einzutragen sein. Somit ist davon auszugehen, dass einmalig zirka 700 Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle von den Landeshauptleuten einzutragen sind und in weiterer Folge 70 Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle pro Jahr hinzukommen. Gerade bei den kleinen Abfallsammlern und ‑behandlern wird aber nur eine geringe Anzahl von genehmigten Abfallarten einzutragen sein, daher ist bei der Dauer einer Eintragung durchschnittlich von sieben Minuten auszugehen. Es ergibt sich folgender Mehraufwand für die Länder:

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                                2 542 S

Personalaufwand:

10,2 Tage C                            21 185 S                                                                                                              21 185 S

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                                    249 S

Personalaufwand:

1 Tag C                                     2 077 S                                                                                                                2 077 S

Durch die Übermittlung der abfallwirtschaftlichen Stammdaten durch die Behandler an das Register ist bereits die Eintragung der abfallwirtschaftlichen Stammdaten der ortsfesten und mobilen Behandlungsanlagen gemäß der §§ 37 und 52 abgedeckt.

Hinsichtlich der Eintragung von abfallwirtschaftlichen Stammdaten und anlagenbezogenen abfallwirtschaftlichen Kenndaten in das Register ist anzumerken, dass diese Daten auch bisher im Zuge der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu erheben und zu übermitteln waren.

Da bereits bisher die Daten für die gefährlichen Abfälle, die Verbringung von Abfällen, die Ausstufung von Abfällen und über die deponierten Abfälle in einen zentralen Datenverbund eingegeben und abfallwirtschaftliche Kenndaten für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan in einer Anlagen- und Stoffdatenbank der Umweltbundesamt GmbH erfasst wurden, ist die Hardware-Infrastruktur für die Einrichtung der abfallwirtschaftlichen Register bereits weitestgehend vorhanden. Bei der derzeitigen Adaptierung des Datenverbundes wurden die organisatorischen und inhaltlichen Anforderungen, die sich aus dem Aufbau der elektronischen Register (§ 22) ergeben, bereits berücksichtigt. Der Aufbau von Datenbanken zur Erfassung der gemäß Abfall-Ende-Verordnungen zu meldenden Daten wurde bereits bei der AWG-Novelle 1998 berücksichtigt. Die Berechnungen für die Umstellung der weiteren Datenbanken auf die Register gemäß § 22 und der Betrieb der Register sind, soweit sie nicht in der Basisfinanzierung der UBA GesmbH berücksichtigt sind, in der Kostendarstellung enthalten. In diesen Berechnungen sind auch die Kosten für die Entwicklung von Applikationen zur Eingabe und Auswertung durch die zugriffsberechtigten Behörden enthalten. Der Mehraufwand zur Betreuung der Meldepflichtigen ist bei den einzelnen Meldepflichten dargestellt.

Für die Betreuung der Infrastruktur und für den Support ist ein erhöhter Personalaufwand beim Bund anzusetzen. Es wird geschätzt, dass zirka zwei Personenjahre erforderlich sind, um das System effektiv und sinnvoll betreiben zu können. Weiters ist jährlich für die Vergabe der Identifikationsnummern ein Mehraufwand beim Bund von ungefähr 550 400 S gegeben.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand:

Sachkosten                                          550 400 S

12% des Personalaufwandes        133 095 S

                                                              683 495 S                                                                                            683 495 S

Personalaufwand:

2 B                                                      1 297 992 S                                                                                        1 297 992 S

      Mehraufwendungen in Verbindung mit § 5 (Abfallende-Verordnungen), § 7 (Ausstufung) und § 21 Abs. 4 (Deponiemeldung)

Zum schrittweisen Aufbau der elektronischen Register fallen Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von 2¼ Personaljahren A-Qualifikation in einem Zeitraum von drei Jahren an (für die Gesamtaufstellung als einmaliger Aufwand gerechnet).

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                            284 041 S

Personalaufwand:

2 ¼ A                                 2 367 009 S                                                                                                        2 367 009 S

Zur Betreuung der Meldepflichtigen wird auf längere Sicht ein Mehraufwand für den Bund von 110 Personentagen (C) erforderlich sein.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              27 416 S

Personalaufwand:

110 Tage C                           228 470 S                                                                                                            228 470 S

      Einsparungen in Verbindung mit § 5 (Abfall-Ende-Verordnungen), § 7 (Ausstufung) und § 21 Abs. 4 (Deponiemeldung)

§ 5 (Abfall-Ende-Verordnungen):

Für die bereits erlassene Kompostverordnung und die derzeit beabsichtigten Abfall-Ende-Verordnungen zu unbehandeltem Holz, unbelastetem Bodenaushub, Erden aus Abfällen und Recyclingbaustoffen ist mit zirka 6 000 Erst- bzw. Änderungsmeldungen innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen. Art und Umfang der Meldungen werden in Abhängigkeit von der Materialart und -qualität in den Abfall-Ende-Verordnungen festgelegt. Auf Basis der Erfahrungen bei der Erarbeitung der Kompostverordnung ist davon auszugehen, dass 1 000 der 6 000 Meldungen einen größeren Datenumfang aufweisen werden.

In den nachfolgenden Jahren wird für die dann bereits erlassenen Verordnungen mit zirka 50 bis 100 Meldungen pro Jahr zu rechnen sein.

Durch die mittelfristige Umstellung auf ein elektronisches Meldesystem sind Einsparungen beim Bund in folgender Größenordnung zu erwarten:

      Erst- bzw. Änderungsmeldungen (Eintragung der Daten und die Übertragung in den Datenverbund bei den Erst- bzw. Änderungsmeldungen)

      Jahresmeldungen der in Verkehr gebrachten Materialien

      Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität durch die Einführung eines einheitlichen Stammdatenregisters, geschätzt bei 20% der Erst- bzw. Änderungsmeldungen

Jährlicher Mehraufwand (durchschnittlich jährlich):

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus         38 650 S

Personalaufwand:

30 Tage A                            143 460 S

86 Tage C                         178 622 S

                                               322 082 S                                                                                         Minus       322 082 S

§ 7 (Ausstufung):

Durch mittelfristige Umstellung auf ein elektronisches Ausstufungsverfahren ergeben sich folgende Einsparungen beim Bund:

Durch eine direkte Übernahme elektronischer Daten vom Abfallbesitzer und von der befugten Fachperson oder ‑anstalt in ein elektronisches Stammdaten- und Abfalldatenregister entfällt die Eintragung der Antragsdaten in eine Excelliste beim BMLFUW und die Übertragung nach abgeschlossenem Verfahren in den Datenverbund des UBA. Darüber hinaus können entgegen den jetzigen Möglichkeiten auch Abfallbeurteilungsdaten elektronisch verarbeitet werden. Hierdurch kann in einigen Fällen eine verbesserte Beurteilungsgrundlage auch zu einer verringerten Notwendigkeit analytischer Kontrollen führen.

Bei Annahme von bis zu 4 100 Ausstufungsfällen ergeben sich durch das elektronische Datensystem folgende jährliche Einsparung für den Bund:

      Eintragung der Daten und die Übertragung in den Datenverbund:

         4 100 × 10 Minuten = 683 Stunden (C)

      Erleichterte fachliche Beurteilung, automatische Checklistenerstellung, automatische Formalchecks:

         3 100 × 25 Minuten + 1 000 (Asbestzement = einfacheres Verfahren, bereits bei Mehraufwand weitestgehend berücksichtigt) × 5 Minuten = 1 375 Stunden (B)

      Erleichterung bei schwierigen Einzelfällen durch verbesserte Datengrundlage:

         50 × 4 Stunden (A)

      Einsparungen bei Vor-Ort-Beurteilungen und Kontrollen: 152 Stunden (A), 80 000 S Sachkosten

Wichtig anzumerken ist, dass diese Einsparung nur bei verpflichtender Einführung eines vollelektronischen Systems (dh. Daten gelangen in standardisierter Form direkt in die jeweiligen Register) – somit innerhalb einiger Jahre – erzielt werden können.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand:

12% des Personalaufwandes            107 322 S

Sachkosten                                       80 000 S

                                                              187 322 S                                                                         Minus      187 322 S

Personalaufwand:

44 Tage A                                            210 408 S

85 Tage C                                             176 545 S

172 Tage B                                      507 400 S

                                                              894 353 S                                                                         Minus       894 353 S

§ 21 Abs. 4 (Deponiemeldung):

Durch die mittelfristige Umstellung auf ein vollkommen elektronisches Meldesystem sind ausgehend von einer Anzahl von 250 Deponien Einsparungen beim Bund in folgender Größenordnung zu erwarten:

      Eintragung der Daten in den Datenverbund:

         250 × 120 Minuten = 500 Stunden (C)

      Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität:

         100 × 5 Stunden = 500 Stunden (A) und

         100 × 3 Stunden = 300 Stunden (C)

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus         60 789 S

Personalaufwand:

62,5 Tage A                         298 875 S

100 Tage C                       207 700 S

                                               506 575 S                                                                                         Minus       506 575 S

Diese Einsparung ist im Falle der bisherigen Parallelerfassung auch bei der Aufsichtsbehörde bzw. dem jeweiligen Bundesland anzusetzen.

Wichtig anzumerken ist, dass diese Einsparung nur bei verpflichtender Einführung eines vollelektronischen Systems (dh. Daten gelangen in standardisierter Form direkt in die jeweiligen Register) – somit innerhalb einiger Jahre – erzielt werden können.

      Finanzielle Auswirkungen in Verbindung mit § 18 (Begleitscheine)

Derzeit werden von den Ländern jährlich die Daten von zirka 400 000 Begleitscheinen in den Datenverbund eingegeben.

Durch den Ausbau des Europäischen Abfallverzeichnisses gefährlicher Abfälle wird zum Teil eine deutliche Zunahme der Begleitscheine erfolgen. Als Beispiel sei nur die Einstufung von Asbestzement als gefährlich genannt. Allein durch diese Maßnahme sind für die nächsten Jahre ein Mehr an Begleitscheinen von zirka 10 000/a zu erwarten.

Zum schrittweisen Aufbau des elektronischen Systems fallen Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von zwei Personaljahren A-Qualifikation in einem Zeitraum von drei Jahren an (für die Gesamtaufstellung als einmaliger Aufwand gerechnet).

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                            252 481 S

Personalaufwand:

2 A                                     2 104 008 S                                                                                                        2 104 008 S

Durch mittelfristige Umstellung auf ein vollkommen elektronisches Meldesystem sind Einsparungen in folgender Größenordnung zu erwarten:

bei den Ländern :

      Eintragung der Daten in den Datenverbund:

         410 000 (Begleitscheine) × 3 Minuten = 2 562,5 Tage

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus       701 946 S

Personalaufwand:

12,8 C                                 5 849 549 S                                                                                         Minus   5 849 549 S

beim Bund:

      Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität

         Durch die Einführung eines zentralen Stammdatenregisters mit weitgehender Erfassung und Identifikation der relevanten Abfallbesitzer über eine eindeutige Nummer ergibt sich neben einer Verbesserung der Datenqualität und somit der Auswertbarkeit der Daten auch eine weitergehende Einsparung durch verringerte Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität:

         5 000 × 15 Minuten = 1 250 Stunden (A) und

         4 000 × 15 Minuten = 1 000 Stunden (C)

Wichtig anzumerken ist, dass diese Einsparung nur bei verpflichtender Einführung eines vollelektronischen Systems (dh. Daten gelangen in standardisierter Form direkt in die jeweiligen Register) – somit innerhalb einiger Jahre – erzielt werden können.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus       125 835 S

Personalaufwand:

¾ A                                       789 003 S

125 Tage C                       259 625 S

                                            1 048 628 S                                                                                         Minus   1 048 628 S

Zur Betreuung der Meldepflichtigen wird auf längere Sicht ein Mehraufwand für den Bund und die Länder von jeweils 100 Personentage (C) erforderlich sein.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              27 419 S

Personalaufwand

½ C                                        228 498 S                                                                                                            228 498 S

      Finanzielle Auswirkungen in Verbindung mit Meldungen nach der EG-Verbringungsver­ordnung

Die Meldungen zu Export, Import und Durchfuhr werden derzeit in einer Datenbank im BMLFUW in eine Datenbank eingetragen. Die Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen nehmen stetig zu:

Transportmeldungen:

2000: 17 649;                    1999: 14 145

Eingangsmeldungen:

2000:   3 021;                   1999:  2 531

Verarbeitungsmeldungen:

2000: 18 067;                    1999: 13 814

Zum schrittweisen Aufbau des elektronischen Systems fallen Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von ½ Personaljahr A-Qualifikation in einem Zeitraum von drei Jahren an (für die Gesamtaufstellung als einmaliger Aufwand gerechnet).

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              63 120 S

Personalaufwand:

½ A                                       526 002 S                                                                                                            526 002 S

Durch die mittelfristige Umstellung der Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen (derzeit zirka 40 000) auf ein vollkommen elektronisches Meldesystem sind Einsparungen beim Bund in folgender Größenordnung zu erwarten:

      Eintragung der Daten und die Übertragung in den Datenverbund:

40 000 * 3 Minuten = 2 000 Stunden (C)

      Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität

         Durch die Einführung eines zentralen Stammdatenregisters mit weitgehender Erfassung und Identifikation der relevanten Abfallbesitzer über eine eindeutige Nummer ergibt sich neben einer Verbesserung der Datenqualität und somit der Auswertbarkeit der Daten auch eine weitergehende Einsparung durch verringerte Arbeiten zur Erhaltung der Datenintegrität:

           800 × 30 Minuten = 400 Stunden (A) und

         1 000 × 30 Minuten = 500 Stunden (C)

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus       113 819 S

Personalaufwand:

¼ A                                       263 001 S

1½ C                                  685 494 S

                                               948 495 S                                                                                         Minus       948 495 S

Wichtig anzumerken ist, dass diese Einsparung nur bei verpflichtender Einführung eines vollelektronischen Systems (dh. Daten gelangen in standardisierter Form direkt in die jeweiligen Register) – somit innerhalb einiger Jahre – erzielt werden können.

Zur Betreuung der Meldepflichtigen wird auf längere Sicht ein Mehraufwand für den Bund von 400 Personenstunden (C) aufgeteilt erforderlich sein.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              13 709 S

Personalaufwand:

1/4 C                                        114 249 S                                                                                                            114 249 S

Zu § 23 Abs. 1 (Verordnungsermächtigung – Erlass einer Verordnung)

Für das Erarbeiten der (vorerst zirka fünf) Verordnungen ist jeweils mit zirka 180 Arbeitsstunden von Personen der Qualifikation A (90 Stunden eines Juristen und 90 Stunden eines Technikers) sowie 40 Stunden einer Person der Qualifikation C für Schreibarbeiten bzw. zu rechnen. Daher ergibt sich für den Bund ein voraussichtlicher Mehraufwand von:

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              69 975 S

Personalaufwand:

½ A                                       526 002 S

1/8 C                                      57 125 S

                                               583 127 S                                                                                                            583 127 S

Zu § 24 (Anzeige für Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle):

Durch die erforderlichen Anzeigen ist ein finanzieller Mehraufwand für die Länder durch die Überprüfung der Anzeigen neu aufgenommener Sammler- und Behandlungstätigkeit und den Erlass der Bescheide gegeben.

Für die entsprechenden Tätigkeiten kann von einem zusätzlichen Arbeitsaufwand von zirka 2½ Stunden eines Juristen (A-Qualifikation), eine Stunde eines Technikers (A-Qualifikation) und 1½ Stunden einer Arbeitskraft C-Qualifikation pro erfolgter Anzeige ausgegangen werden. Auf Grund der Übergangsbestimmung ergibt sich kein einmaliger Aufwand größeren Ausmaßes, da nur neue Sammler und Behandler der Anzeigepflicht unterliegen. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung wird von 70 Anzeigen pro Jahr in ganz Österreich ausgegangen und es ergibt sich daraus folgender voraussichtlicher Mehraufwand für die Länder.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              19 902 S

Personalaufwand:

30,6 Tage A                         146 329 S

9,4 Tage C                           19 524 S

                                               165 853 S                                                                                                            165 853 S

Zu §§ 29 ff (Sammel- und Verwertungssysteme):

Bereits bisher war eine Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen vorgesehen. Die Kosten für das Gutachten sind durch das Sammel- und Verwertungssystem zu tragen. Diese Bestimmungen sind daher kostenneutral.

Zu §§ 37 und 38 (Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen, Konzentration):

Durch die weitreichende Konzentration im Genehmigungsverfahren ist mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen. Der größeren Anzahl von Genehmigungsverfahren nach § 37 stehen Einsparungen durch den Entfall der Verfahren für Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen Materiengesetzen entgegen. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Parteistellung des Umweltanwalts ist von Kostenneutralität auf Landesebene auszugehen.

Zu § 46 (Duldungspflicht):

Durch die Einschränkung von Duldungspflichten auf Liegenschaftseigentümer und dinglich Berechtigte, die nicht zugleich Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft sind, auf der die Behandlungsanlage errichtet wird, sind geringe Einsparungen auf Landesebene durch Wegfall von Entschädi­gungsverfahren im Zuge der Errichtung von Anlagen für gefährliche Abfälle oder Deponien zu erwarten.

Zu §§ 50 und 51 (Vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren):

Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 und 4 sind im vereinfachten Verfahren zu genehmigen bzw. anzeigepflichtig. Dadurch entfallen gegenüber der bisherigen Rechtslage bestimmte Genehmigungs­verfahren für Änderungen von Betriebsanlagen. Es kann daher in etwa von einer Einsparung auf Landesebene von einem 1/2 Personaljahr A-Qualifikation (Jurist und Techniker) sowie einem 1/16 Personaljahr C-Qualifikation ausgegangen werden.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                          Minus         66 547 S

Personalaufwand:

1/2 A                                       526 002 S

1/16 C                                     28 562 S

                                               554 564 S                                                                                         Minus       554 564 S

Zu § 52 (Mobile Behandlungsanlagen):

Mobile Anlagen wurden in den Ländern bisher unterschiedlich behandelt. Einerseits wurde in bestimmten Fällen ein Verfahren gemäß § 29 AWG 1990 durchgeführt, andererseits erfolgte eine Genehmigung im Rahmen einer Behandlererlaubnis gemäß § 15 AWG 1990. Weiters besteht teilweise eine Genehmi­gungspflicht für mobile Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Dementsprechend war der bisherige Aufwand in den Ländern uneinheitlich groß.

Im § 77 Abs. 1 Z 10 wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach für diese Anlagen keine neue Genehmigung erforderlich ist.

Anzumerken ist, dass gemäß der EG-Abfallrahmenrichtlinie auch mobile Anlagen für die Behandlung von Abfällen genehmigungspflichtig sind.

Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit pro Verfahren von zirka 44 Stunden einer Person der Qualifikation A (Jurist und Techniker) und zirka 3,5 Stunden einer Sekretariatskraft (C-Qualifikation) ergibt sich nach Festlegung mit Verordnung, welche mobilen Anlagen genehmigungspflichtig sind, ausgehend von ungefähr 50 Genehmigungen im ersten Jahr ein einmaliger Mehraufwand für die Länder von 1,4 Personaljahren A- Qualifikation und 22 Personaltage C-Qualifikation.

Es ist zu erwarten, dass sich der Aufwand in den Folgejahren verringert (1/10 des einmaligen Aufwandes im ersten Jahr).

Im Falle des Auftretens von Problemen im Einzelfall ist ein zusätzlicher Aufwand für Kontrolle und gegebenenfalls für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Ausmaß von ungefähr ½ Personaljahr A-Qualifikation und zehn Personaltagen C-Qualifikation gegeben.

Einmaliger Aufwand

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                            247 833 S

Personalaufwand

1,9 A                                  1 998 808 S

32 Tage C                          66 464 S

                                            2 065 272 S                                                                                                        2 065 272 S

Jährlicher Mehraufwand (in den Folgejahren):

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              78 785 S

Personalaufwand

0,6 A                                     631 202 S

12,2 Tage C                        25 339 S

                                               656 541 S                                                                                                            656 541 S

Zu § 54 (Öffentliche Altstoffzentren, Öffentliche Sammelstellen für Problemstoffe)

Der Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe unterliegt auch nach der derzeit geltenden Rechtslage einer Bewilligungspflicht. Die Genehmigungspflicht von Altstoffsammelzentren, die teilweise nach Landesregelung bestanden, wird ergänzt. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung ist von der Genehmigung von ungefähr zwei neuen Sammelzentren pro Jahr auszugehen. Für die entsprechenden Tätigkeiten kann von einem zusätzlichen Arbeitsaufwand von zirka 2½ Stunden eines Juristen (A-Qualifikation), eine Stunde eines Technikers (A-Qualifikation) und 1½ Stunden einer Arbeitskraft C-Qualifikation ausgegangen werden. Es ergibt sich somit folgender Mehraufwand für die Länder.

Jährlicher Mehraufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                                    617 S

Personalaufwand:

0,9 Tage A                               4 304 S

0,4 Tage C                              831 S

                                                   5 135 S                                                                                                                5 135 S

Zu § 62 (Überwachung von Behandlungsanlagen):

Durch die Konzentration der Materiengesetze ist bei der Überwachung von Behandlungsanlagen für die Abfallbehörde ein höherer Verwaltungsaufwand gegeben. Diesem Mehraufwand steht aber eine Einsparung von Aufwendungen bei den entsprechenden Materienbehörden gegenüber, sodass Kostenneutralität gegeben ist.

Zu § 65 Abs. 1 Z 6 (Verordnungsermächtigung):

Für die Erarbeitung einer entsprechenden Verordnung ist bei diesem von einem einmaligen Mehraufwand beim Bund von 200 Arbeitsstunden von Personen mit A-Qualifikation (100 Stunden eines Juristen und 100 Stunden eines Technikers) sowie 40 Stunden einer Person mit C Qualifikation für Schreibarbeiten zu rechnen.

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                              17 151 S

Personalaufwand:

1/8 A                                       131 501 S

1/40 C                                     11 425 S

                                               142 926 S                                                                                                            142 926 S

Zu § 73 (Behandlungsauftrag):

Durch die Ausweitung eines Behandlungsauftrages nach AWG für alle Abfälle ist mit geringfügigen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand der Länder zu rechnen. Bisher war für gefährliche und für einen Teil der nicht gefährlichen Abfälle ein Behandlungsauftrag nach dem AWG zu erlassen, bei anderen nicht gefährlichen Abfällen war nach Landesrecht vorzugehen. Durch die nunmehr einheitliche Regelung ist von einer Erleichterung im Verwaltungsverfahren und somit von geringfügigen Einsparungen bei den Ländern auszugehen.

Zu § 74 (Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge):

Die neu eingeführte subsidiäre Haftung der Gemeinden für widerrechtlich gelagerte oder abgelagerte Siedlungsabfälle in Absatz 4 war nach den verschiedenen Länderregelungen auch bisher schon gegeben (teilweise sogar umfassender). Es ist daher gegenüber der derzeitigen Rechtslage von Kostenneutralität auszugehen.

Zu § 75 (Überwachungspflichten und -befugnisse):

Die Erweiterung des Abfallbegriffes auf alle innerbetrieblichen Abfälle und die regelmäßige Überprüfung von Erzeugern gefährlicher Abfälle und Sammlern und Behandlern von Abfällen, einschließlich der diesbezüglichen Anlagen, sind gemeinschaftsrechtlich vorgegeben.

Im Hinblick auf die bereits bestehenden Überprüfungspflichten nach dem Gewerberecht und den bundes- und landesrechtlichen Abfallvorschriften sowie der Praxis der Behörden betreffend die Überprüfung der Behandlungsanlagen ergibt sich Kostenneutralität.

Durch die Konkretisierung der Behandlungspflichten (§§ 15, 16, 23) ergibt sich bei der Kontrolle der Behandlungsanlagen kein Mehraufwand für die Länder, da angemessene regelmäßige Kontrollen auch jetzt schon auf Grund der Vorgaben der EG-Richtlinie über Abfälle (Art. 13) erfolgen (müssen). Entsprechende Konkretisierungen von Behandlungspflichten bewirken daher im Gegenteil sogar eine Erleichterung solcher Kontrollen, da einheitliche Anhaltspunkte vorgegeben werden. Dies haben auch die Berechnungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Kompostverordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist daher bei den Kontrollen im Hinblick auf die genannten Bestimmungen im Wesentlichen von Kostenneutralität auszugehen.

Zu § 78 Abs. 1 (Überarbeitung der Genehmigungen bei Anpassung an das Abfallverzeichnis)

Durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Übernahme des europäischen Abfallverzeichnisses in den österreichischen Rechtsbestand wird auch eine Anpassung aller bestehenden Genehmigungsbescheide an die Schlüsselnummern dieses Abfallverzeichnisses unweigerlich erforderlich. Der Mehraufwand ist bedingt durch eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung.

Ausgehend von einer Größenordnung von 1 600 davon betroffener Anlagen bzw. Erlaubnissen bundesweit und einem durchschnittlichen Aufwand von zehn Stunden einer Arbeitskraft der Qualifikation A und ½ Stunde einer Arbeitskraft der Qualifikation C pro Bescheid ist daher in etwa mit folgendem einmaligen Mehraufwand für die Länder zu rechnen:

Einmaliger Aufwand:

Sachaufwand (12% des Personalaufwandes)                                                                                         1 289 825 S

Personalaufwand:

10 A                                 10 520 040 S

½ C                                   228 498 S

                                          10 748 538 S                                                                                                     10 748 538 S

Zu § 83 (Aufgaben der Zollorgane):

Die Zollorgane sind auch nach der derzeit geltenden Rechtslage funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Mit Mehrkosten ist nicht zu rechnen.

Tabelle 2 – GESAMTAUFSTELLUNG: Einmaliger Personalaufwand

Summe Personalkosten

§ 22

21 185,00 S

1 539,57 €

§ 22 iVm §§ 5, 7 und 21 Abs. 4

2 367 009,00 S

172 017,25 €

§ 22 iVm § 18

2 104 008,00 S

152 904,22 €

§ 22 iVm EG-VerbringungsV

526 002,00 S

38 226,06 €

§ 23

583 127,00 S

42 377,49 €

§ 52

2 065 272,00 S

150 089,17 €

§ 65 Abs. 1 Z 6

142 926,00 S

10 386,84 €

§ 78 Abs. 1

10 748 538,00 S

781 126,72 €

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

2 226 968,04 S

 

161 840,08 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× zirka 217 Monate

(18,1 Personaljahre)

 

 

 

 

303 800,00 S

 

 

 

 

22 078,01 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

3 711 613,40 S

 

269 733,47 €

Daher einmalige Gesamtkosten

24 800 448,44 S

1 802 318,88 €

Tabelle 3 – GESAMTAUFSTELLUNG: Jährlicher Mehraufwand Verwaltungskosten

Summe Personalkosten

§ 6 Abs. 5

109 354,00 S

7 947,07 €

§ 6 Abs. 6

1 214 253,00 S

88 243,21 €

§ 10

 185 152,00 S

13 455,52 €

§ 13

23 717,00 S

1 723,58 €

§ 22

1 297 992,00 S

94 328,76 €

 

2 077,00 S

150,94 €

§ 22 iVm §§ 5, 7 und 21 Abs. 4

288 470,00 S

20 963,93 €

§ 22 iVm § 5

 322 082,00 S

23 406,61 €

§ 22 iVm § 7

 894 353,00 S

64 995,17 €

§ 22 iVm § 21 Abs. 4

 506 575,00 S

36 814,24 €

§ 22 iVm § 18

–1 048 628,00 S

76 206,77 €

 

228 498,00 S

16 605,60 €

 

–5 849 549,00 S

–425 103,30 €

 

228 498,00 S

16 605,60 €

§ 22 iVm EG-VerbringungsV

 948 495,00 S

68 929,82 €

 

114 249,00 S

8 302,80 €

§ 24

165 853,00 S

12 053,01 €

§§ 50 und 51

 554 564,00 S

40 301,74 €

§ 52

656 541,00 S

47 712,70 €

§ 54

5 135,00 S

373,18 €

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

 716 971,32 S

 

52 104,34 €

Sachkosten

§ 22

550 400,00 S

39 999,13 €

§ 22 iVm § 7

   80 000,00 S

  5 813,83 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× 12 Monate

× zirka -13,6 Personaljahre

 

 

 

 

 228 480,00 S

 

 

 

 

16 604,29 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

–1 194 952,20 S

 

86.840,56 €

Daher erwartete Gesamtkosten pro Jahr

–7 644 764,52 S

–555 566,70 €

Tabelle 4 – Einmaliger Personalaufwand – BUND

Summe Personalkosten

§ 22 iVm §§ 5, 7 und 21 Abs. 4

2 367 009,00 S

172 017,25 €

§ 22 iVm § 18

2 104 008,00 S

152 904,22 €

§ 22 iVm EG-VerbringungsV

526 002,00 S

38 226,06 €

§ 23

583 127,00 S

42 377,49 €

§ 65 Abs. 1 Z 6

142 926,00 S

10 386,84 €

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

686 768,64 S

 

49 909,42 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× zirka 66 Monate

 

 

 

92 400,00 S

 

 

 

6 714,97 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

1 144 614,40 S

 

83 182,37 €

Daher einmalige Gesamtkosten – Bund

7 646 855,04 S

555 718,63 €

Tabelle 5 – Einmaliger Personalaufwand – BUNDESLÄNDER

Summe Personalkosten

§ 22

21 185,00 S

1 539,57 €

§ 52

2 065 272,00 S

150 089,17 €

§ 78 Abs. 1

10 748 538,00 S

781 126,72 €

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

1 540 199,40 S

 

111 930,66 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× zirka 151 Monate

 

 

 

211 400,00 S

 

 

 

15 363,04 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

2 566 999,00 S

 

186 551,09 €

Daher einmalige Gesamtkosten – Bundesländer

17 153 593,40 S

1 246 600,25 €

Tabelle 6 – Jährlicher Mehraufwand Verwaltungskosten – BUND

Summe Personalkosten

§ 6 Abs. 5

109 354,00 S

7 947,07 €

§ 13

23 717,00 S

1 723,58 €

§ 22

1 297 992,00 S

94 328,76 €

§ 22 iVm §§ 5, 7 und 21 Abs. 4

288 470,00 S

20 963,93 €

§ 22 iVm § 5

 322 082,00 S

23 406,61 €

§ 22 iVm § 7

 894 353,00 S

64 995,17 €

§ 22 iVm § 21 Abs. 4

 506 575,00 S

36 814,24 €

§ 22 iVm § 18

–1 048 628,00 S

76 206,77 €

 

228 498,00 S

16 605,60 €

§ 22 iVm EG-VerbringungsV

 948 495,00 S

68 929,82 €

 

114 249,00 S

8 302,80 €

 

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

 198 942,36 S

 

14 457,71 €

Sachkosten

§ 22

550 400,00 S

39 999,13 €

§ 22 iVm § 7

   80 000,00 S

  5 813,83 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× 12 Monate

× zirka –2,6 Personaljahre

 

 

 

 

   43 680,00 S

 

 

 

 

  3 174,35 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

 331 570,60 S

 

24 096,18 €

Daher erwartete Gesamtkosten pro Jahr – Bund

–1 761 645,96 S

–128 023,80 €

Tabelle 7 – Jährlicher Mehraufwand Verwaltungskosten – BUNDESLÄNDER

Summe Personalkosten

§ 6 Abs. 6

1 214 253,00 S

88 243,21 €

§ 10

 185 152,00 S

13 455,52 €

§ 22

2 077,00 S

150,94 €

§ 22 iVm § 18

–5 849 549,00 S

–425 103,30 €

 

228 498,00 S

16 605,60 €

§ 24

165 853,00 S

12 053,01 €

§§ 50 und 51

 554 564,00 S

40 301,74 €

§ 52

656 541,00 S

47 712,70 €

§ 54

5 135,00 S

373,18 €

Sachaufwand

(12% der Personalkosten)

 

 

 518 028,96 S

 

37 646,63 €

Raumkosten

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100/m² S

× 14 m² Büro

× 12 Monate

× zirka –11 Personaljahre

 

 

 

 

 184.800,00 S

 

 

 

 

13 429,94 €

Gemeinkostenzuschlag

(20% der Personalkosten)

 

 

 863.381,60 S

 

62 744,39 €

Daher erwartete Gesamtkosten pro Jahr – Bundesländer

–5 883 118,56 S

–427 542,90 €

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen (§ 38 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 91 Abs. 2) besteht die Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG „Bundesverfassung“.

Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung der §§ 38 Abs. 1, 2 und 4, 90 Abs. 4, 91 Abs. 2 und 5 kann das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da mit den genannten Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, ist im Sinne Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Gemäß dem Verwaltungsreformgesetz ist der UVS Berufungsinstanz für Bescheide des Abfallanlagenrechts. Dies wird beibehalten, eine Zustimmung der Länder zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist daher nicht erforderlich. Eine Verfassungsbestimmung betreffend die Anwendung der in § 38 genannten Rechtsgebiete in höherer Instanz wird nicht als erforderlich angesehen.

Bei der Ermittlung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes Abfallwirtschaft ist von Bedeutung, dass der Verfassungsgesetzgeber von folgendem Begriffsverständnis ausgegangen ist: „Vorauszuschicken ist, dass der Begriff der Abfallwirtschaft in einem umfassenden Sinne als die Summe aller Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und schadlosen Behandlung sowie Beseitigung von Abfällen (aller Art) zu verstehen ist.“ (607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Der Kompetenztatbestand „Abfallwirtschaft“ ermächtigt somit nicht nur zur Erlassung verwaltungspolizeilicher Vorschriften für die ordnungsgemäße „Entsorgung“, sondern auch zu Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverminderung und Abfallverwertung und damit zu wirtschaftslenkenden Maßnahmen (vgl. dazu auch VwGH, 11. 3. 1999, 98/07/0058).


Hinsichtlich gefährlicher Abfälle besteht eine ausschließliche Bundeskompetenz, hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle eine Landeskompetenz, die jedoch durch die Bedarfskompetenz des Bundes eingeschränkt wird. Der Verfassungsausschuss des Nationalrates ist davon ausgegangen, dass ein „Be­dürfnis“ im Sinne des „Abfallwirtschaftstatbestandes“ jedenfalls anzunehmen sein wird, wenn die Situa­tion auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft in mehreren Bundesländern eine einheitliche Regelung nahe legt (vgl. 817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, Seite 2). Gemäß der Judikatur des VfGH kann der Bund die Bedarfskompetenz in Anspruch nehmen, wenn aus objektiven Gründen eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (vgl. VfGH, 6. 3. 1992, G 231/912).

Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass die Bedarfsgesetzgebung des Bundes für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich der Ziele und Grundsätze, der sonstigen allgemeinen Bestimmungen, der Abfallvermeidung- und ‑verwertungsbestimmungen, der Behandlungspflichten, der Aufzeichnungs­pflichten, der Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler, der Einrichtung und Führung von elektronischen Registern, der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung, der Sammel- und Verwertungsysteme, des Anlagenrechts, der Verbringung, der Behandlungsaufträge und der Kontrolle gegeben ist. Im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt, gleicher Bedingungen hinsichtlich der Erwerbsausübung und des Wettbewerbs und im Hinblick auf den Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Österreich ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz für die angeführten Bereiche gegeben (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum AWG 1990, Nr. 1274 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, Seite 27). Die Zusammenführung zahlreicher Regelungsbereiche betreffend gefährliche und nicht gefährliche Abfälle trägt den Notwendigkeiten in der Praxis Rechnung.

Verankerung von EU-Recht:

Ein wichtiges Ziel dieses Entwurfs ist die Sicherstellung der EU-Konformität:

     Vollständige Umsetzung der Richtlinie über Abfälle und der Richtlinie über gefährliche Abfälle, insbesondere durch

     EU-konforme Begriffsbestimmungen (keine generelle Ausnahme der innerbetrieblichen Abfälle vom Abfallbegriff) und

     Bestimmungen betreffend die regelmäßige Überprüfung aller Behandlungsanlagen und der Erzeuger von gefährlichen Abfällen;

     Schaffung einer Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie über Altfahrzeuge und der Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen;

     Schaffung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung der geplanten Verordnung zur Abfallstatistik sowie der geplanten Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 § 1:

Dem Bedarf nach einer bundesweit einheitlichen Festlegung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft wurde bereits im Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, im Folgenden AWG 1990, entsprochen. Dieser Bedarf ist insbesondere im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt gegeben.

Die bereits bisher im AWG 1990 verankerten Prioritäten – der Schutz von Mensch und Umwelt, die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie der Verbleib emissionsneutraler Rückstände unter gleichzeitiger Schonung von Deponieraum – werden durch folgende Punkte ergänzt:

Das Vorsorgeprinzip und die Nachhaltigkeit als wesentliche Prinzipien der Abfallwirtschaft werden nunmehr den in § 1 Abs. 1 definierten Zielen vorangestellt.

In Entsprechung des Kyoto-Protokolls sind die klimarelevanten Gase so gering wie möglich zu halten. Der Begriff „Luftschadstoffe“ ist im Immissionsschutzrecht definiert.

In Abs. 1 Z 3 wird das Ziel der Schonung von Rohstoffen, Energie und Deponievolumen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 auf die Schonung von Landschaft, Flächen und Wasser ausgedehnt.


Zur Verhinderung der Verlagerung primärer abfallwirtschaftlicher Probleme durch die stoffliche Verwertung insbesondere in den Produktbereich wird mit Abs. 1 Z 4 eine Bestimmung geschaffen, welche die stoffliche Verwertung von Abfällen an entsprechende Bedingungen knüpft.

Die Grundsatz der Abfallvermeidung ist wie bisher vorrangig vor der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung zu sehen.

In Abs. 2 Z 2 wird der Grundsatz der Abfallverwertung unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt. Unter „entstehenden Mehrkosten“ sind neben den betriebswirtschaftlichen Kosten auch Mehrkosten volkswirtschaftlicher Art zu verstehen.

Nicht verwertbare Abfälle sind erforderlichenfalls vorzubehandeln und möglichst reaktionsarm abzulagern.

Der im Absatz 3 enthaltene Katalog öffentlicher Interessen entspricht im Wesentlichen dem des AWG 1990. Hinzugefügt wird die Bedachtnahme auf die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden. Dies entspricht auch dem 6. Umweltaktionsprogramm, welches eine nachhaltige Nutzung des Bodens und des Wassers zum Ziel hat.

Zu Art. 1 § 2:

Für die bundesweit einheitliche Festlegung von Begriffen im Bereich der Abfallwirtschaft wurde bereits im AWG 1990 die Bedarfskompetenz in Anspruch genommen. Durch § 2 werden klare Abgrenzungen der abfallwirtschaftlichen Begriffe geschaffen, die im Lichte des Art. 4 B-VG bundesweit einheitlich erfolgen müssen. Dadurch können auch ein Ökodumping und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Abfallbegriff:

In Entsprechung der in der Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geltend gemachten Kritikpunkte sowie der bisherigen Judikatur des EuGH wird beim Abfallbegriff in Abs. 1 ein Verweis auf die in der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle angeführten Abfallgruppen aufgenommen (vgl. Anhang 1) und die generelle Ausnahme der innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung von Abfällen gestrichen.

Die Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeutet nicht, dass jede Sache, die innerbetrieblich verwendet wird, dem Abfallregime unterliegt. Bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, sind die allgemeinen Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und des VwGH und VfGH heranzuziehen.

Zum Begriff der Entledigung:

Der Entledigungsbegriff ist gegenüber dem AWG 1990 unverändert. Im Sinne der Kontinuität und Rechtssicherheit bleibt auch die Ausnahme betreffend neue Sachen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 aufrecht.

1. Grundsatz:

Von der abfallrechtlichen Entledigung einer Sache ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese einer Beseitigung oder einer Verwertung zugeführt wird. Allerdings führt dies nicht dazu, dass jeder nach einem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren behandelter Stoff als Abfall zu betrachten wäre.

Begründung:

Der Grundsatz ergibt sich aus einer systemkonformen Interpretation des Entledigungsbegriffs im Gefüge der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, die durch die Judikatur des EuGH bestätigt wurde (hinsichtlich der Subsumption der Verwertung und Beseitigung unter den Entledigungsbegriff – C-129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Rz 26, hinsichtlich der Einschränkung dieses Prinzips C-418/97 verbunden mit 419/97, Arco/Luwa Bottoms, Rz 49 ff).

Vgl. auch die Definition „Abfall“ in der Basler Konvention Art. 2.

2. Grundsatz:

Im Hinblick auf Produktionsrückstände gilt der abfallrechtliche Entledigungswille des Besitzers in der Regel als indiziert, sofern diese nicht innerbetrieblich wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden. Als Produktionsrückstand wird man in diesem Zusammenhang jene Materialien qualifizieren, auf deren Erzeugung nicht die primäre Absicht des Betreibers des Verfahrens gerichtet war. Auf diese Absicht können verschiedene Anhaltspunkte hindeuten, wie zB Zweck der Anlage, Motivation für Prozesssteuerungen. Hinzu kommt, dass diese Rückstände in vielen Fällen abfalltypische (zum Teil gefährliche) Verunreinigungen aufweisen (zB ölhaltige Kühlschmiermittel). Unbeschadet dessen können Produktionsprozesse so gestaltet werden, dass gleichzeitig verschiedene Produkte bzw. Produkte derselben Art in unterschiedlichen Qualitäten erzeugt werden (zB Raffinerie).

Begründung:

Die Abfallqualifikation von Rückständen kann schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil in insgesamt vier Eintragungen des Anhangs I der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, in der Fassung 91/156/EWG, auf Rückstände Bezug genommen wird (Q1, Q8, Q9, Q10). Auch der EuGH (Arco, Rz 84) geht davon aus, dass sich der Besitzer von Produktionsrückständen dieser Materialien typischerweise abfallrechtlich entledigen will.

3. Grundsatz:

Im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips sollen Produktionsprozesse mit größtmöglicher Effizienz des Materialseinsatzes erfolgen. Diesem Gedanken entsprechend ist vom Entledigungswillen eines Besitzers von Produktionsrückständen dann nicht auszugehen, wenn diese Rückstände erwiesenermaßen ohne weitere Vorbehandlung oder Vermischung als Rohstoff mit anderen Stoffen einem Produktionsverfahren zugeführt werden und sie in ihrer Konsistenz keine abfalltypische Zusammensetzung aufweisen. Abfalltypisch ist in diesem Zusammenhang ein im Vergleich zu herkömmlichen Einsatzstoffen erhöhter Schad- oder Störstoffgehalt oder eine schwankende und eine Verunreinigung nicht ausschließende Zusammensetzung. Verbrennungsprozesse sind in diesem Zusammenhang in der Regel als Behandlungs- und nicht als Produktionsverfahren zu bezeichnen.

Begründung:

Ob es sich bei einem Material tatsächlich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, in der Fassung 91/156/EWG, handelt, ist an Hand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (so der EuGH in C-418/98, Arco, Rz 73).

Zu den im 3. Grundsatz angeführten Kriterien:

Ausschluss der Notwendigkeit einer Vorbehandlung: Fast alle Abfälle können die im 3. Grundsatz aufgestellten Kriterien erfüllen, wenn sie vorher behandelt werden. Im Grunde entspricht eine derartige Behandlung, in der Rückstände gezielt auf einen weiteren Einsatz als „Einsatzstoffe“ für spätere Produktionsverfahren bearbeitet werden, typischerweise einem Verwertungsverfahren. Ohne das vorliegende Kriterium läuft man Gefahr Abfälle zur Verwertung generell aus dem Abfallregime zu entlassen.

Ausschluss der Vermengung: Durch eine Vermengung mit anderen Stoffen können zahlreiche Abfälle eine produktähnliche Qualität erreichen. In vielen Fällen stellt eine derartige Vermengung allerdings eine Verdünnung von Schadstoffen dar, die aus abfallwirtschaftspolitischer Perspektive nicht zu rechtfertigen ist.

Ausschluss der abfalltypischen Zusammensetzung: Ein mögliches Merkmal von Rückständen kann ihre Inhomogenität bzw. ihre (potentielle) Verunreinigung mit Schad- und Störstoffen sein, da ein Produktionsprozess üblicherweise im Hinblick auf das Hauptprodukt, nicht aber hinsichtlich  der Rückstände, gesteuert wird. Dies ist auch damit zu begründen, dass in der Regel die Umstellung des Prozesses zugunsten einer bestimmten Qualität von Rückständen zu einer nachfrageseitig ungerechtfertigten Änderung der Hauptprodukte führen würde. Soweit die Inhomogenität des Stoffs eine – im Vergleich zu herkömmlichen Einsatzstoffen – erhöhte Anreicherung von Schadstoffen im Rückstand bedingt, ist die Qualifikation des Stoffs als Abfall aufrechtzuerhalten.

Erwiesene Zuführung zu einem Produktionsverfahren: Abgesehen von der inhomogenen Konsistenz ist die nachfrageunabhängige Entstehung ein wesentliches Merkmal von Rückständen. Dementsprechend muss die tatsächliche Verwendung von Rückständen sichergestellt sein, um von der Annahme des Entledigungswillens des Besitzers abzusehen. Die Verwendung des Rückstands hat im Rahmen des geplanten bzw. vorbestimmten Produktionsverfahrens zu erfolgen, da die Verwendung im Rahmen eines Verwertungsverfahrens den Entledigungswillen des Besitzers indiziert. Als Produktionsverfahren werden in diesem Zusammenhang jene Verfahren qualifiziert, die prinzipiell darauf abzielen, aus herkömmlichen Rohstoffen, nicht aber aus Produktions- oder Konsumtionsrückständen Produkte zu erzeugen.

Ausnahme der Verbrennung: Verbrannt werden kann faktisch jeder Stoff, der auch nur einen minimalen Brennwert hat. Würde man diese Eigenschaft dementsprechend als Kriterium für die Ausnahme eines Rückstands von der Abfallqualifikation formulieren, würde dies zu einer rechtlich unzulässigen Ausweitung der Ausnahmen vom Abfallbegriff bzw. eine der EuGH Judikatur widersprechenden Einengung des Abfallbegriffs führen. Von der Abfalleigenschaft ist nicht grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um unbehandeltes Holz oder Biomasse handelt.

Bei folgenden innerbetrieblichen Materialverwendungen stellen diese Materialien keine Abfälle dar:

      Verschnitte im Rahmen der Produktion, die im selben Betrieb wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung);

      Chemikalien, die innerbetrieblich rückgewonnen und wieder im selben Produktionsbetrieb stofflich eingesetzt werden (zB Lösemittel; Schwefelverbindungen in der Zellstoffindustrie; Dicklauge in der Zellstoff- oder Papiererzeugung);

      Material, das beim Anfahren von Produktionsmaschinen anfällt und noch nicht die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt und im selben Betrieb wieder dem selben Produktionszweck zugeführt wird;

      Fehlchargen oder Teile von solchen, die im selben Betrieb wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Fehlgüsse; Angüsse; Chargen chemischer Produkte, die bei einer Qualitätskontrolle zB hinsichtlich Viskosität oder Farbe, nicht den Kriterien entsprechen);

      Produktionsrestmassen, die beim Endfertigen von Produkten anfallen und im selben Betrieb wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden;

      gesondert erfasste Teilströme aus der Produktion, die wieder im selben Betrieb dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Talkstaub aus Mahlwerken, der über eine zentrale Staubabsaugungsanlage abgesaugt und wieder eingesetzt wird; Formsande, die aufgearbeitet und wieder eingesetzt werden);

      Sägespäne aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts);

      Soda, das bei der innerbetrieblichen Verbrennung von Dicklauge erzeugt wird, ebenso Holzzucker, der aus Dicklauge erzeugt wird.

Weitere Begriffsbestimmungen:

Die Begriffe „Siedlungsabfälle“, „Altöle“, „Abfallbehandlung“ („Verwertung“/„Beseitigung“), „Abfall­erzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Behandlungsanlage“, „IPPC-Behandlungsanlage“, „Deponien“ und „Um­weltverschmutzung“ entsprechen den Begriffen des EG-Rechts. Die Begriffe „Altstoffe“, „Problem­stoffe“ und „Ausstufung“ werden im Wesentlichen entsprechend der bisherigen Rechtslage beibehalten. Die Definition „Problemstoffe“ wird entsprechend dem EG-rechtlichen Begriff „gefährliche Sied­lungsabfälle“ beibehalten.

Siedlungsabfälle:

Der Begriff „Siedlungsabfälle“ kann entsprechend den Fraktionen, wie zB Hausmüll, Sperrmüll, biogene Abfälle, untergliedert werden. Die Frage eines zu definierenden Anschlusszwanges bleibt dem jeweiligen Landesgesetzgeber vorbehalten.

Altöle:

Gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis, Entscheidung 2000/532/EG, ist „Altöl“ jedenfalls unter die gefährlichen Abfälle zu subsumieren. Der Begriff „Altöle“ umfasst analog zum Europäischen Abfallverzeichnis auch die synthetischen Öle.

Behandlung:

Im Anhang 2 des Gesetzes, der den Anhängen I und II der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle entspricht, werden die Behandlungsverfahren taxativ aufgezählt. Die Abgrenzungskriterien Verwertung/Beseitigung leiten sich aus dem EG-Recht, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, 94/774/EG (EG-Verbringungsverordnung), ab. Diese Kriterien werden im Teilband zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan näher erläutert.

Gemäß der Einleitung des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle wird klargestellt, dass die ökologische Zweckmäßigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Einstufung eines Verfahrens als stoffliche Verwertung ist.

Der Begriff „Wiederverwendung“ bedeutet einerseits die bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten und andererseits die Wiederverwendung von Abfällen als Untergruppe der Verwertung.

Stoffliche Verwertung:

Die „stoffliche Verwertung“ ist so zu verstehen, dass darunter nur der abschließende Verwertungsschritt fällt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung.

Abfallbesitzer und -erzeuger:

Der Begriff „Abfallbesitzer“ wird entsprechend der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle definiert und ist als Überbegriff für Abfallersterzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler zu verstehen. Der zweite Fall des Abfallerzeugers (jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Vorbehandlung vornimmt) ist vom Begriff des Behandlers umfasst.

Im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen, zB bei einem LKW-Unfall, sind die von der Behörde beauftragten Hilfsorgane (Feuerwehr) oder Unternehmen nicht als Abfallbesitzer anzusehen (vgl. auch 1 Ob 56/98m). Die Pflichten des Abfallbesitzers treffen in diesem Fall die anordnende Behörde und nicht die beauftragten Stellen.

Der Begriff „Inhaber“ wird im Gesetz durchgängig für diejenige Person, welche die Sachherrschaft über Sache hat, verwendet; als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage, sofern diese nicht betrieben wird die Person, welche die Sachherrschaft hat.

Als Person oder Rechtsperson im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person anzusehen.

Abfallsammler:

Der Begriff „Abfallsammler“ stellt wie bisher nicht nur darauf ab, ob ein Abfall tatsächlich körperlich übernommen wird, sondern auch auf die rechtliche Verfügung über den Abfall; andernfalls könnte sich jeder Abfallsammler durch die Zwischenschaltung eines Transporteurs den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes entziehen.

Abfallbehandler:

Der Begriff „Abfallbehandler“ wird an die neue Definition der Abfallbehandlung (Verwertung/Beseitigung) angepasst.

Nachbar:

Zur leichteren Anwendung wird der Begriff „Nachbar“ aufgenommen, die Definition entspricht weitgehend der Definition der Gewerbeordnung.

Befugte Fachperson oder Fachanstalt:

Der Begriff „befugte Fachperson oder Fachanstalt“ ist im Zusammenhang mit mehreren abfallwirtschaftlichen Bereichen (zB Ausstufung, Gesamtbeurteilung für Deponien, Überprüfung von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, Komposte) relevant, daher wird eine allgemeine Definition aufgenommen.

Behandlungsanlage:

Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals) und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie oder eine Verbrennungsanlage im Zusammenhang mit einer Produktionsanlage) zu subsumieren. Analog zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung werden Anlagenteile, die im technischen Zusammenhang mit der Behandlungsanlage stehen (zB Beschickungsanlage, Filteranlage), vom Begriff umfasst.

Deponien:

Abs. 7 Z 4 lit. a bis c regelt die Ausnahmen vom Deponiebegriff. Lit. a umfasst lediglich den Fall des Abladens und Verladens von Abfällen und ist jedenfalls kurzfristig, das heißt kürzer als ein Jahr, zu sehen.

Stand der Technik:

Der ausjudizierte Begriff „Stand der Technik“ wird beibehalten. Ergänzungen hinsichtlich des Standes der Technik werden aufgenommen [vgl. auch Anhang 4, welcher dem Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) entspricht]. Auch das Kriterium „am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt“ entspricht der IPPC-Richtlinie.

Zu Art. 1 § 3:

Im Abs. 1 wird eine Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung zum Wasserrecht getroffen.

Die Ausnahmen des unlegierten Eisenschrottes und hinsichtlich des Versorgungssicherungsgesetzes entfallen im Hinblick auf die laufende Klage beim EuGH. Die Streichung der allgemeinen Ausnahme bedeutet nicht, dass alle Schrotte als Abfall anzusehen sind. Bei der Beurteilung, ob Schrott Abfall ist oder nicht, sind die allgemeinen Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EUGH und des VwGH und VfGH heranzuziehen. Darüber hinaus kann eine Klarstellung betreffend Abfall oder Nichtabfall in einer Abfallende-Verordnung erfolgen.

Zu Art. 1 § 4:

Für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen und für eine ordnungsgemäße Erfüllung der EU-Berichtspflichten sowie für eine wirksame abfallwirtschaftliche Planung, ist es unerlässlich, dass bundesweit eine einheitliche Bezeichnung der Abfälle für Aufzeichnungen und Meldungen zu verwenden ist. Dieser Bedarf wurde bereits im AWG 1990 aufgegriffen und durch § 14 AWG 1990 in Verbindung mit der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, verwirklicht. Dem gemeinschaftsrechtlichen Bedürfnis zur Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses Entscheidung 2000/532/EG muss für das gesamte Bundesgebiet Rechnung getragen werden.

Die bundesweite Festlegung einheitlicher Voraussetzungen für die Ausstufung gefährlicher Abfälle ist ebenfalls schon im AWG 1990  enthalten und ist für ein bundesweit einheitliches Schutzniveau und im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz erforderlich. Für die erforderlichen Überarbeitungen der Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses wird eine entsprechende Übergangsbestimmung aufgenommen (vgl. § 78 Abs. 1).

Zu Art. 1 § 5:

Der Bedarf nach einheitlicher Regelung des Abfallendes wurde bereits mit dem AWG 1990 bzw. mit der AWG-Novelle 1998 aufgegriffen.

Die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft hat im Rahmen der Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes bundesweit einheitlich zu erfolgen. Gemeinschaftliche Voraussetzung für die Regelung des Endes der Abfalleigenschaft ist, dass die abfallwirtschaftlichen Schutzgüter keine Beeinträchtigungen erfahren. Auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes sind die Schutzgüter bundesweit einheitlich zu bewerten. Eine Regelung des Abfallendes muss daher für das gesamte Bundesgebiet gelten. Der bundesweit einheitliche Regelungsbedarf ist auch im Hinblick auf Art. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, gegeben.

Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ gemäß Abs. 1 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. ZB Kunststoffabfälle werden sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt. Erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion liegt eine „unmittelbare Verwendung“ vor.

Es bleibt wie bisher die Möglichkeit bestehen, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoff­gehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren. Die Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, stellt die erste Verordnung in diesem Bereich dar. Ein weiterer Regelungsbedarf wird für unbehandeltes Holz, nicht verunreinigter Boden und Metall gesehen.

Die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind, ändert sich durch diese Verord­nungsermächtigung nicht; wie bisher ist bei dieser Beurteilung davon auszugehen, ob sich der Besitzer der Sachen entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder sich entledigen muss, dh. die Erfassung und Behandlung der Sache als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Werden Sachen entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, endet die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des Abs. 1. Ebenso wird durch die (neuerliche) subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers die Sache (wieder) zu Abfall.

Der Regelungsansatz der Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Abfallbesitzer davon Gebrauch machen möchte und eine Erstmeldung gemäß Abs. 4 erstattet. In diesem Fall sind Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 zu führen.

Weiters ist eine jährliche Meldung insbesondere über Art und Menge zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung ist mit einer Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen, wie Name, Anschrift, Art der Sache, Behandlungsart, vorgesehener Verwendungszweck und vorgesehene Abnehmer. Die Art des Nachweises gemäß Abs. 5 ist abhängig von der Art des Abfalls sowie den Qualitätskriterien; als Nachweis geeignet ist zB ein Herkunftsnachweis (ua. rechtsverbindliche Erklärung über die Herkunft), eine Überprüfung durch betriebseigene oder externe fachkundige Personen, eine visuelle Kontrolle zur Beurteilung des Störstoffanteils, eine Beurteilung der physikalischen Beschaffenheit oder eine chemische Analyse.

Eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 5 ist als Unterlassungsdelikt zu sehen. Die zu meldenden Daten sind für die Aufgaben der Behörden (zB Kontrolle, Berichtspflichten, Bundes-Abfallwirtschaftsplan) unbedingt erforderlich; daher besteht bei den Behörden auch nach der Frist zur Meldung jedenfalls ein Interesse an den Daten.

Der Übernehmer unterliegt für diese Sachen grundsätzlich keinerlei Verpflichtungen nach dem Abfallrecht, sofern die Sachen für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden.

Zum Begriff „Inhaber“ vgl. die Erläuterungen zu § 2 (Abfallbesitzer).

Zu Art. 1 § 6:

Die Bestimmung des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 4 AWG 1990, mit der die Bedarfkompetenz im Hinblick auf Art. 4 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz bereits in Anspruch genommen wurde.

Mit einem Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 wird nicht nur festgestellt, ob eine Sache Abfall ist oder nicht sowie welcher Abfallart (gefährlich oder nicht gefährlich) sie zuzuordnen ist, sondern auch, ob eine Sache bei der grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtig ist.

Die Frage, ob im Einzelfall ein bestimmter Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und daher als nicht gefährlicher Abfall gilt, ist nicht im Rahmen eines Feststellungsbescheides, sondern in einem Verfahren gemäß § 7 (Ausstufung) zu klären.

Die örtliche Zuständigkeit wird im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung explizit geregelt.

Da es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide auf der Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden kam, die bundesweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führten, wurde mit der AWG-Novelle 1998 ein vom Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, abweichendes Aufsichtsrecht eingeführt. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen wird das Aufsichtsrecht beibehalten werden. Die Verfassungskonformität wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen (vgl. Beschluss des VfGH, 28. 2. 2000, B 1721/99-12).

Unter einer dem Lenken gleichwertige Tätigkeit gemäß Abs. 2 wird zB das Steuern eines Schiffes verstanden.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit sind im Abs. 5 Feststellungsmöglichkeiten für alle produktbezogenen Regelungen gemäß § 14 Abs. 1 vorgesehen.

Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung und die Rechtssicherheit wird ein Feststellungsbescheid betreffend die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Behandlungsanlagen nach diesem Bundesgesetz normiert.

Zu Art. 1 § 7:

Gemäß § 7 ist wie bisher der Nachweis der Nichtgefährlichkeit eines bestimmten Abfalls des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle auf Grundlage der Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt (vgl. § 2 Abs. 6 Z 6) möglich.

Der Abfall gilt solange als gefährlicher Abfall, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Fristablauf oder Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).

Die Abfallmenge, aus der die repräsentative Probe zur Beurteilung gezogen wird (Beurteilungsmenge), darf nicht weitergegeben werden; andernfalls gilt die Anzeige als zurückgezogen. Diese Bestimmung ist erforderlich, um gegebenenfalls Kontrollen durchführen zu können.

Sofern bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Beurteilung falsch war oder verfälscht wurde, ist die Rechtsfolge der Nichtgefährlichkeit nicht eintreten. Dadurch ist es möglich, erforderlichenfalls dem Abfallbesitzer, der den unrichtigen Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt hat, einen Behandlungsauftrag zu erteilen und auch die entsprechenden Strafverfahren einzuleiten. Zur Klarstellung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Prozessausstufung (vgl. Abs. 1 Z 2) bezieht sich auf die Beurteilungsmenge, die nach Abschluss des Verfahrens anfallenden Abfälle und die vom Anzeigenden zwischengelagerten und (erst nach Abschluss der Ausstufung) weitergegebenen Abfälle. Das bedeutet, dass Abfälle, die während der Ausstufung weitergeben werden, von dieser nicht umfasst sind und daher die Bestimmungen über gefährliche Abfälle einzuhalten sind.


Für eine Prozessausstufung ist eine genaue Kenntnis des Prozesses einschließlich der Einsatzstoffe sowie allfälliger Änderungen oder Betriebsstörungen und der jeweiligen Mengen erforderlich. Daher kann diese Art der Ausstufung grundsätzlich nur vom Abfallerzeuger vorgenommen werden. Einzige Ausnahme ist die Ausstufung durch den Deponiebetreiber gemäß Abs. 5. In diesem Fall ist durch die verpflichtende Identitätskontrolle bzw. Eingangskontrolle sichergestellt, dass eine gleich bleibende Abfallqualität gegeben ist.

Zeigt ein Inhaber einer Deponie  für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit an, gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach einer ordnungs­gemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Zum Begriff Inhaber vgl. die Erläuterungen zu § 2 (Abfallbesitzer).

Gemäß Abs. 7 hat derjenige, der eine Prozessausstufung vorgenommen hat, einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Diese Meldepflicht trifft bei Prozessausstufungen durch den Inhaber einer Deponie gemäß Abs. 5 den Inhaber der Deponie. Eine Verletzung dieser Meldepflicht ist als Unterlassungsdelikt zu sehen. Die zu meldenden Daten sind für die Aufgaben der Behörden (zB Kontrolle, die Weiterentwicklung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle, Datenverbund bzw. elektro­nisches Register gemäß § 22, Berichtspflichten, Bundes-Abfallwirtschaftsplan) unbedingt erforderlich; daher besteht bei den Behörden auch nach der Frist zur Meldung jedenfalls ein Interesse an den Daten.

Die Abs. 2 bis 4 zum AVG abweichend normierte Fristen sind im Hinblick auf eine rasche Rechts­sicherheit, den ordnungsgemäßen und umweltgerechten Umgang mit Abfällen und der Gleichbehandlung der Abfallbesitzer unbedingt erforderlich.

Zu Art. 1 §  8:

Zur effektiven Planung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen, zur Sicherstellung der Ziele und Grundsätze wurde die Bedarfkompetenz bereits im AWG 1990 aufgegriffen. Das Erfordernis ergibt sich insbesondere auch aus der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie 75/442/EWG in Verbindung mit der EG-Ver­bringungsverordnung.

Die Bestimmungen betreffend den Bundes-Abfallwirtschaftsplan bleiben im Wesentlichen unverändert. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat den Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle zu entsprechen und berührt nicht die Planungskompetenz der Bundesländer betreffend nicht gefährliche Abfälle (vgl. Abs. 2 Z 2 und Abs. 4).

Die Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001 S 30, wird zusammen mit der Umsetzung der in Ausarbeitung befindlichen Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates (Aarhus) erfolgen.

Zu Art. 1 § 9:

Die einheitliche Festlegung der Ziele der Abfallvermeidung ist Grundlage für eine konkrete Gestaltung der Abfallwirtschaft im Hinblick auf die Nachhaltigkeit. Für die Umsetzung dieser Ziele bedarf es auch entsprechender Maßnahmen.

Entsprechend den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 wird die Förderung der Vermeidung, Wiederverwendung und Kreislaufführung stärker hervorgehoben. Dies ist auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erforderlich.

Der Begriff „Produkte“ wird in diesem Bundesgesetz im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1995, sehr weit gesehen: Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benützt werden könnte und die im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebracht wurde; dabei ist es unerheblich, ob die Abgabe im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.

Zur Umsetzung der Zielbestimmungen sind insbesondere freiwillige Vereinbarungen bzw. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft oder bestimmter Wirtschaftskreise geeignet.

Die bisher im AWG 1990 enthaltene Bestimmung zur Beschaffung insbesondere betreffend die Abfallvermeidung und -verwertung wird im Vergaberecht entsprechend berücksichtigt werden.

Zu Art. 1 § 10:

Die bisher subsidiäre Genehmigungspflicht für Anlagen, in denen Abfälle anfallen, entfällt. Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist als Betreiberpflicht vorgesehen. Diese Pflicht gilt für Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern.

Anlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung werden alle Beschäftigten, einschließlich der Mitarbeiter des Außendienstes, angesehen. Das Beschäftigungsverhältnis wird entsprechend dem Sozialversicherungsrecht (vgl. § 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) weit ausgelegt. Auch Personen, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet sind, sind einzubeziehen.

Die Inhalte der Abfallwirtschaftskonzepte entsprechen im Wesentlichen § 45 Abs. 6a AWG 1990. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, kann ein Abfallwirtschaftskonzept gemeinsam erstellt werden. Alle Abfallwirtschaftskonzepte sind bei wesentlichen abfallrelevanten Änderungen der Anlage, zumindest jedoch alle drei Jahre zu aktualisieren. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die regelmäßige Auseinandersetzung mit der betrieblichen Abfallwirtschaft nicht nur Vermeidungs- und Verwertungspotentiale aufzeigt, sondern auch Kosteneinsparungen bewirkt.

Zu Art. 1 § 11:

Die Bestimmungen betreffend die Bestellung einer natürlichen Person als Abfallbeauftragten sowie seine Aufgaben werden im Wesentlichen beibehalten. Im Hinblick auf neue Formen der Beschäftigung entfällt die Voraussetzung der dauernden Beschäftigung des Abfallbeauftragten. Damit der Abfallbeauftragte seinen Aufgaben gerecht werden kann, ist die Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers präzisiert.

Unter dem Begriff „Betrieb“ im Sinne des § 11 werden Produktions- (inklusive Be- und Verarbeitungsbetriebe), Handels- und Dienstleistungsbetriebe (inklusive öffentliche Einrichtungen) verstanden. Es wird der Betriebsbegriff des Arbeitsrechts für die Auslegung herangezogen. (vgl. auch die Ausschussfeststellung des Umweltausschusses, 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Gemäß Abs. 3 hat der Abfallbeauftragte eine Informations- und Beratungspflicht. Diese bezieht sich auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung.

Zu Art. 1 § 12:

Die vorliegende Bestimmung entspricht § 24 AWG 1990. Die Bestimmung stammt ursprünglich aus dem Altölgesetz 1986.

Motoröl darf gemäß dieser Bestimmung nur mehr dort verkauft werden, wo eine entsprechende Infrastruktur zur Entsorgung des Altöles gegeben ist (Tankstellen, KFZ-Mechaniker, KFZ-Service-Stellen, Mineralölfachhandel). Unter Mineralölfachhandel sind solche Betriebe zu verstehen, die ausschließlich oder zu einem überwiegenden Teil mit Mineralölprodukten handeln und dabei im Sinne einer Fachhandelsqualifikation mehrere verschiedene Arten von Mineralölprodukten in ausreichendem Maße unter Mitwirkung oder Leitung eines Fachmannes aus diesem Geschäftszweig ihren Kunden anbieten. Eine Abgabe von Motorölen in Supermärkten ist daher nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Die Abgabe von Ölfiltern wird gegenüber der Regelung im AWG 1990, wonach eine solche ausschließlich bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters zulässig ist, um die Möglichkeit der Abgabe unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € (exklusive Umsatzsteuer) erweitert. Dadurch ist es für private Letztverbraucher möglich, Ölfilter zu kaufen und selbst bei Bedarf auszutauschen. Durch den eingehobenen Pfandbetrag wird die ordnungsgemäße Rückgabe des Ölfilters sichergestellt.

Zu Art. 1 § 13:

Zur effektiven Kontrolle der Wahrnehmung der Produzentenpflichten insbesondere im Hinblick auf die geplante Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (derzeit liegt ein gemeinsamer Standpunkt des Rates vor) besteht die Pflicht für Hersteller, Importeure und Vertreiber, die derartige Geräte im Rahmen des Versandhandels in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, für deren Entsorgung finanziell Vorsorge zu treffen und eine diesbezügliche Meldung der zuständigen Behörde zu erstatten.

Zu Art. 1 § 14:

Maßnahmen zur Abfallvermeidung und –verwertung müssen im Hinblick auf Art. 4 B-VG bundesweit einheitlich geregelt werden, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Die Bedarfskompetenz wurde bereits mit dem AWG 1990 in Anspruch genommen.

Im Sinne der Übersichtlichkeit werden die Verordnungsermächtigungen betreffend die produktbezogenen Maßnahmen (bisher § 7 AWG 1990), die Führung eines Großanfallstellenregisters (bisher § 7c Abs. 3 AWG 1990), betreffend Schmiermittel (bisher § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 1990) und Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten (bisher § 7c Abs. 2 AWG 1990) zusammengefasst.


Die produktbezogenen Maßnahmen werden um die für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erforderlichen Punkte ergänzt.

Abs. 6 stellt die Rechtsgrundlage für die bestehende Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, dar.

Zu Art. 1 § 15:

Ein Bedarf zur einheitlichen Regelung der Pflichten im Zuge der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist gegeben, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Die bundesweite einheitliche Regelung von Behandlungs­grundsätzen ist aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der im Rahmen der Abfallwirtschaft zu wahrenden Schutzgüter im gesamten Bundesgebiet erforderlich sowie zur einheitlichen Umsetzung des diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts geboten.

In dieser Bestimmung werden die bisher bestehenden Behandlungspflichten zusammengeführt und durch weitere allgemeine Behandlungspflichten ergänzt. Die Behandlungspflichten gelten für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle. Verpflichteter des § 15 ist der jeweilige Abfallbesitzer.

Im Abs. 1 werden im Sinne der Nachhaltigkeit und des Vorsorgeprinzips die Anforderungen des § 1 für die Behandlung von Abfällen als verbindlich normiert.

Durch Abs. 2 wird ein „Heruntermischen“ verschiedener Abfälle, um bestimmte Schadstoffgrenzwerte einhalten zu können (Schadstoffverdünnung), vermieden und eine ordnungsgemäße Behandlung (einschließlich der Verwertung) sichergestellt.

Eine gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle ist jedoch zulässig, wenn die Anlage zur Behandlung jedes einzelnen Abfalls genehmigt ist. In diesem Fall dürfen die Abfälle erst dann miteinander vermischt werden, wenn sichergestellt ist, dass beide Abfälle auch tatsächlich behandelt werden dürfen. Dies wird im Regelfall erst nach einer Eingangskontrolle in der Behandlungsanlage fest­stehen.

Die gemeinsame Behandlung von zB PCB-haltigen Ölen mit Altölen und anderen Brennstoffen in einer Verbrennungsanlage, die grundsätzlich für die (Mit-)Behandlung von PCB-haltigen Abfällen genehmigt ist, ist auch dann zulässig, wenn auf Grund einer Begrenzung der Gesamtchlorfracht oder durch eine direkte Begrenzung des PCB-Anteils PCB nur in geringen Prozentsätzen mitverbrannt werden darf. Ist für eine thermische Behandlungsanlage ein Brennstoff, der sich aus verschiedenen Materialien und Abfällen zusammensetzt, genehmigt, so fällt die Herstellung dieses Brennstoffes nicht unter das Vermischungs­verbot.

Existieren hingegen abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen (zB maximal zulässige Schadstoffgehalte oder einzuhaltender Verunreinigungsgrad), so ist ein Vermischen von Abfällen, die diesen Anforderungen nicht genügen, mit gering belasteten Materialien nicht erlaubt.

Beispiel für eine unzulässige Vermischung im Zusammenhang mit anlagenspezifischen Grenzwerten: In einer Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Baurestmassen mit maximal 10% organischen Verunreinigungen wie zB Kunststoff genehmigt. In diesem Fall ist das Zumischen von Kunststoffabfällen zu geringer verunreinigtem Bauschutt jedenfalls nicht zulässig.

Das Vermischen oder Vermengen von Abfällen bzw. Materialien zur Erreichung anlagenspezifischer Anforderungen, wie zB eines gleichbleibenden Heizwertes, Feuchtigkeitsgehaltes, oder einer definierten Konsistenz ist jedoch zulässig.

Das Verbot zur Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen wird grundsätzlich auf alle Abfälle ausgedehnt. Ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen sind zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage ist zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen.

Im Abs. 4 wird eine Verwertungspflicht entsprechend den besonderen Behandlungspflichten oder den Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 1 oder 23 normiert.

Die bereits bestehende Übergabepflicht von gefährlichen Abfällen wird auch auf nicht gefährliche Abfälle ausgedehnt werden. Der Verpflichtung wird auch entsprochen, wenn die Abfälle entsprechend den §§ 66 ff verbracht werden. Entsprechend den Vorgaben für Deponien ist wird eine Differenzierung zwischen Abfällen zur Beseitigung und Verwertung vorgenommen.

Zu Art. 1 § 16:

Gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, dürfen in den obertägigen Deponien (Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien) nur Abfälle abgelagert werden, bei denen der Nachweis erbracht wurde, dass sie unter Deponiebedingungen nicht gefährlich sind (Ausstufung). Eine obertägige Deponie für gefährliche Abfälle wurde in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, aus Umweltgründen grundsätzlich nicht vorgesehen. Gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponierichtlinie) dürfen gefährliche Abfälle nur mehr einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt werden, auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle (dieser Klasse sind die Deponietypen Reststoff- und Massenabfalldeponie zuzuordnen) dürfen nur nicht gefährliche Abfälle (allenfalls nach Ausstufung) abgelagert werden. Aus der Zusammenfügung dieser beiden Regelungen ergibt sich, dass in Österreich gefährliche Abfälle seit dem 16. Juli 2001 nur mehr untertägig abgelagert werden können; dies gilt auch für bestehende Deponien. Eine Sonderregelung sieht die Deponierichtlinie für stabile, nicht reaktive, nicht auslaugbare gefährliche Abfälle vor. Diese Möglichkeit kann entsprechend dem Abs. 1 Z 1 in Anspruch genommen werden.

Abs. 2 konkretisiert die Behandlungspflichten für PCB-/PCT-hältige Abfälle in Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT-Richtlinie).

Abs. 3 setzt das Gebot der Aufbereitung von Altöl des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung (Altöl-Richtlinie) ins österreichische Recht um. Danach sind Maßnahmen zu treffen, dass der Aufbereitung von Abfällen der Vorrang gegenüber der thermischen Verwertung eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen. Die Regelung stellt eine Konkretisierung des abfallwirtschaftlichen Grundsatzes der Abfallverwertung des § 1 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit dem für die Abfallwirtschaft definierten Ziel der Ressourcenschonung (§ 1 Abs. 1 Z 2) dar. Als zusätzliche Maßnahmen zur „Begünstigung“ der Aufbereitung sind Förderungen für die Aufbereitung von Altöl gemäß dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, vorgesehen.

Die Begrenzung für den Gehalt an PCB/PCT und Halogenen in den aus Altölen hergestellten Mineralölprodukten wird wie im AWG 1990 beibehalten. Die Grenzwerte sind dem Stand der Technik entsprechend strenger als die der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung. Die Regelung steht im Einklang mit Art. 16 Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorzusehen.

Sofern keine Aufbereitung von Altöl nach § 16 Abs. 3 Z 1 erfolgt, wird ein Gebot zur thermischen Verwertung von Altölen normiert. Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. b der Altöl-Richtlinie dürfen nur solche Altöle thermisch verwertet werden, die kein PCB/PCT in Konzentrationen von über 50 ppm enthalten. Dieser Grenzwert wird als Voraussetzung für eine thermische Verwertung ins AWG übernommen.

Altöle, die diesen Grenzwert nicht einhalten, sind umweltgerecht zu beseitigen. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist gemäß § 16 Abs. 1 nur in einer Untertagdeponie für gefährliche Abfälle zulässig. Eine Ablagerung von flüssigen Abfällen auf Untertagdeponien ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien ausgeschlossen. Daher sind solche Altöle in Übereinstimmung mit der Hierarchie des Art. 3 der Altöl-Richtlinie einer entsprechenden thermischen Beseitigung zuzuführen.

Abs. 3 Z 4 und 5 werden aus dem AWG 1990 übernommen und stellen in Entsprechung der Anforderungen der Altöl-Richtlinie für Altöle spezifische Vermischungsverbote dar.

Abs. 3 Z 6 übernimmt inhaltlich die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 4 AWG 1990 neben dem AWG 1990 weiterbestehenden Regelungen des § 9 Abs. 5 und 6 des Altölgesetzes 1986. Die Regelung dient dem Nachweis der für die Behandlungspflichten erforderlichen Qualitäten der Altöle. Sie wird aus Gründen der besseren Erfassung der einzelnen der Behandlung zuzuführenden Altöle beim Sammler und nicht beim Behandler angesetzt.

In Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP), unterzeichnet am 23. Mai 2001 ua. von Österreich und der Europäischen Union, und des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) sind POPs bei der Beseitigung zu zerstören.

Wie bisher sind Problemstoffe getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu behandeln. Eine Begleitscheinpflicht gemäß den §§ 18 und 19 besteht entsprechend dem EG-Recht nicht.

In Abs. 6 wird die getrennte Sammlung für Altspeisefette und -öle normiert. Es wird davon ausgegangen, dass die bewährte Sammlung der Altspeisefette und -öle auch weiterhin aufrechterhalten wird.

Abs. 7 normiert wie bisher ein Verwertungsgebot für Abfälle, die beim Abbruch von Baulichkeiten anfallen, sowie ein Behandlungsgebot für derartige nicht verwertbare Abfälle. Verpflichteter dieser Bestimmung ist grundsätzlich der Auftraggeber (Bauherr), das Bauunternehmen ist Erfüllungsgehilfe (vgl. VwGH, 27. 5. 1997, 94/05/0087, 94/05/0107). Sofern das Bauunternehmen neben den Abbrucharbeiten und dem Transport auch die Entsorgung der Abfälle vertraglich übernimmt (dh. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung agiert), treffen die Pflichten des Abs. 7 auch das Bauunternehmen als Abfallbesitzer (-sammler).

Zu Art. 1 § 17:

Die bisher bestehenden Aufzeichnungspflichten (allgemeine Aufzeichnungen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und die Aufzeichnungen für Deponien) sowie die Ausnahmen dazu werden in einem Paragrafen zusammengefasst. Abs. 3 stellt eine lex specialis zu Abs. 1 dar.

Zum Begriff „Inhaber“ vgl. die Erläuterungen zu § 2 (Abfallbesitzer).

Im Abs. 4 werden Rahmenbedingungen für die elektronische Aufzeichnungen festgelegt. Diese Bestimmung tritt mit einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3, spätestens jedoch mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91).

Zu Art. 1 § 18:

Im § 18 wird die Pflicht zur Deklaration gefährlicher Abfälle in einem Begleitschein im bisherigen Umfang aufrecht erhalten. Begleitscheinpflichtige Vorgänge liegen grundsätzlich dann vor, wenn Übernehmer und Übergeber verschiedene Rechtspersonen sind. Die Behandlung der eigenen Abfälle ist wie bisher ebenfalls mit Begleitschein zu dokumentieren (vgl. Abs. 4).

Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von gefährlichen Abfällen reicht auch künftig das Versand-/Begleitscheinformular (Teil der Notifizierungsbegleitscheine); ein Begleitschein gemäß § 18 ist nicht auszufüllen und mitzuführen. Eine Übermittlung der Daten an den Landeshauptmann (Abs. 3) erübrigt sich, da diese im Zuge der Bewilligung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst werden.

Die Frist zur Übermittlung der Begleitscheine bzw. der Begleitscheindaten an den Landeshauptmann beträgt gemäß der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 85/1991, drei Wochen. Im Zusammenhang mit der Einführung eines elektronischen Begleitscheins können abweichende Fristen festgelegt werden.

Zu Art. 1 § 19:

Bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen ist entsprechend dem EG-Recht ein Begleitschein mitzuführen. In Umsetzung dieser Anforderung ist auch weiterhin ein Begleitschein gemäß § 18, das Versand-Begleitscheinformular oder ein Transportpapier bei den innerbetrieblichen Transporten mitzuführen.

Zu Art. 1 § 20:

Die Meldepflicht umfasst wie bisher wesentliche Firmendaten (Firmenbezeichnung oder Name, Anschrift, Branchenbeschreibung), welche die Behörde zur Vollziehung ihrer Aufgaben benötigt.

Zur elektronischen Datenübertragung vgl. die Erläuterungen zu § 22.

Als Identifikationsnummer gemäß Abs. 4 ist bis zur Einführung der Register gemäß § 22 Abs. 1 die Abfall-Besitzernummer zuzuteilen.

Zu Art. 1 § 21:

Durch die EG-rechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Sammlern und Behandlern ist es erforderlich, diese zu registrieren. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem neu einzurichtenden elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 durch die Übermittlung der erforderlichen abfallwirt­schaftlichen Stammdaten vom Sammler und Behandler.

Unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz werden die bereits bestehenden Pflichten gemäß der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer zur Bilanzierung der Aufzeichnungen und zur Meldung dieser Bilanzen im Abs. 3 vereinheitlicht. Auch das Tätigwerden eines Abfallsammlers oder ‑behandlers im gesamten Bundesgebiet erfordert eine einheitliche Regelung. Diese Bestimmung tritt gemeinsam mit der die Pflichten konkretisierenden Verordnung in Kraft (vgl. § 91 Abs. 3); die bisher bestehenden Pflichten nach den Ländervorschriften bleiben bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.

Die Verpflichtung der Inhaber von Deponien gemäß Abs. 4 ist bestehendes Recht.

Zu Art. 1 § 22:

Mit dem AWG 2002 werden die Voraussetzungen für die verstärkte Nutzung der elektronischen Medien für die Zwecke der Abfallwirtschaft sowohl in der Wirtschaft als auch bei den Behörden durch die Einrichtung eines elektronischen Registers geschaffen. Hierzu werden die Rahmenbedingungen festgelegt, die eine schrittweise Umstellung der derzeitigen „Papiersysteme“ auf effiziente, in der Wirtschaft zum Teil bereits etablierte, elektronische Erfassungs- und Meldesysteme ermöglichen.

Wichtige Voraussetzungen für einen effizienten Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung und Übermittlung sind:

      Ein einheitliches Register für Anlagenstammdaten, das generell für die Identifizierung von Anlagen (nicht nur für den Bereich der Abfallwirtschaft) verwendet wird, sodass die Mehrfacherfassung und Verwaltung dieser Daten in den verschiedenen Behörden auf Basis unterschiedlicher Materienrechte zukünftig wegfällt.

      Die einheitliche Definition von Daten-Schnittstellen basierend auf international anerkannten Standards, wodurch es kostengünstig möglich ist, Konverter, welche die Daten der betrieblichen elektronischen Erfassung in die von der Behörde geforderte Form „übersetzen“, zu erstellen.

      Die einheitliche Definition von Nachrichten zur Übermittlung der Daten, die nicht nur den Anforderungen der Behörde Rechnung trägt, sondern auch die möglichst weitgehende Integration in den elektronischen Datenverkehr zwischen Unternehmen untereinander (Bestellungen, Empfangsbestätigungen, Rechnungen) berücksichtigt.

Je nach Abfall und Behandlung sind weitgehend dieselben Daten nach verschiedenen gesetzlichen Regelungen (bundes- und landesrechtliche abfallrechtliche Gesetze und Verordnungen, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Vorgaben in Einzelbescheiden, in weiterer Folge Gewerberecht und gewerberechtliche Verordnungen usw.) für unterschiedliche Behörden (verschiedene Organisationseinheiten bei Bund, Bundesländer und Bezirksverwaltungsbehörden) zu erfassen und – zum Teil auf Verlangen – den Behörden zu melden oder vorzulegen. Durch den Einsatz der elektronischen Möglichkeiten, können bei einheitlichen Formaten und definierten Schnittstellen Doppel- und Mehrfachmeldungen der Wirtschaft und Doppel- und Mehrfachaufzeichnungen in der Verwaltung vermieden werden. Ein einheitliches Anlagenregister und ein Register für die variablen Daten setzen die effiziente elektronische Datenverwaltung im Bereich des Abfall- und Umweltrechts um. Die Übertragung der Stammdaten und der variablen Daten zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen wird von den Unternehmen auf elektronischem Wege über ein sicheres und dem Stand der Technik entsprechendes System in Eigenverantwortung durchgeführt werden. Dadurch erübrigen sich auch bei Änderungen der Stammdaten die Meldungen an mehrere Behörden.

Für die Identifikation von Standorten, Anlagen, Anlagenteilen, Verfahren und Abfallarten soll ein international anerkanntes System, verwendet werden. Derzeit erfüllt nur das im Handel und im Bankwesen bereits etablierte EAN-System dieses Kriterium. Die eindeutige Identifikation im EAN-System bietet für Unternehmen mehrere Vorteile, einerseits die einfachere und raschere Abwicklung von Verpflichtungen gegenüber der Behörde (zB. Meldepflichten oder Bewilligungsverfahren), andererseits die Nutzung dieser Identifikationsnummer in der elektronischen Durchführung von Geschäftsvorgängen.

Für diese einheitliche Identifizierung werden die Global Location Number (GLN) sowie die Global Trade Item Number (GTIN) vergeben. Diese Nummern werden im Multiindustrie-Kommunikationsstandard UN/EDIFACT eingesetzt und im Auftrag der UNO weltweit jeweils von nationalen Non-profit-Zertifizierungsstellen verwaltet. In Österreich wird die GLN von der EAN-Austria, einer Tochter der Wirtschaftskammer, vergeben. Sie besteht aus einer 13-stelligen Grundzahl, die als Basisnummer einen Ländercode (2-stellig) und einen individuellen Präfix (5- bis 7-stellig), eine frei verfügbare Nummer (3- bis 5-stellig) sowie eine Prüfziffer enthält. Die fünf Stellen der frei verfügbaren Nummer sollen für die Identifizierung zB von Anlagenteilen verwendet und vom Besitzer der Basisnummer vergeben werden. Besitzer der Basisnummer ist ein Unternehmen, das in Eigenverantwortung Anlagen und Anlagenteile durch Eigengenerierung der frei verfügbaren Nummer durchnummeriert und eindeutig kennzeichnet. Für Unternehmen, die nicht selbst am EAN-System teilnehmen, soll eine Basisnummer des BMLFUW zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich soll das EAN-System für zwei Bereiche genutzt werden:

Anlagenbetreiber (Abfallbesitzer) werden eindeutig mit einer GLN-Nummer identifiziert. Die Anlagendatenbank soll gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgebaut werden. Mit dieser GLN-Nummer können Aufzeichnungs- und Meldepflichten gegenüber den Behörden erfüllt werden. Die variablen Daten, zB Emissionsdaten oder Abfallbehandlungsdaten, sollen in eigenen Datenbanken wie bisher beim UBA, geführt werden. Die jeweils zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen für die Vollziehung ihrer Aufgaben die beiden Datenbanken verarbeiten können. Durch diese Konzeption sollen unterschiedliche Meldevorgänge der weitgehend selben Daten bei verschiedenen Behörden vermieden werden.

Die GTIN (bzw. EAN-Nummer) soll zur einheitlichen Identifikation von Verfahren und Abfallarten genutzt werden. Über Zuordnungstabellen sollen die nationalen bzw. ausschließlich privatwirtschaftlich verwendeten GTIN zu den Nummern des Europäischen Abfallverzeichnisses bzw. den Verfahrens­festlegungen der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle zugeordnet werden („Mapping“). Diese Zuordnungstabellen sollen von einer zentralen Stelle verwaltet und laufend, wenn möglich dynamisch oder optional vierteljährlich, aktualisiert werden.

Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten zum Zwecke der Statistik ergibt sich aus § 46 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999 .

Zu Art. 1 § 23:

In Abs. 1 und 2 werden die Verordnungsermächtigungen der §§ 7 Abs. 12, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 3 und 4 AWG 1990 zusammengefasst. Weiters können mit Verordnung für bestimmte Abfallarten Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung festgelegt werden.

Die Verordnungsermächtigungen gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 3 AWG 1990 werden im § 23 Abs. 3 zusammengefasst. Gemäß dieser Bestimmung können auch Erleichterungen für bestimmte Abfallbesitzer, zB für Klein- und Mittelbetriebe, vorgesehen werden. Ergänzend wird die Möglichkeit für die nähere Ausgestaltung der elektronischen Register geschaffen. Beim Übergang zu den elektronischen Registern können unterschiedliche Anpassungsfristen für bestimmte Gruppen von Abfallbesitzern oder Inhabern von Anlagen vorgesehen werden. Im ersten Schritt sollen die Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen im Rahmen dieses Systems erfolgen.

Zu Art. 1 §§ 24 bis 27:

Die bisher in den Bundesländern unterschiedlich geregelten Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen werden nunmehr bundeseinheitlich geregelt. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, um das Tätigwerden der Sammler oder Behandler bundeseinheitlich zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen. Statt wie bisher eine Berechtigung für das jeweilige Bundesland zu beantragen, wird nunmehr nach einem Anzeigeverfahren die Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausgeübt werden können. Für bestehende Berechtigungen gemäß den landes- oder gewerberechtlichen Vorschriften wird eine Übergangsbestimmung normiert (vgl. § 77 Abs. 1 Z 6).

Die Bestimmungen betreffend die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle werden im Wesentlichen wie bisher beibehalten.

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist eine Berechtigung zur Gewerbeausübung nicht mehr erforderlich.

Für die ausschließliche Behandlung der eigenen Abfälle bedarf es nur bei der Verbrennung oder bei der Ablagerung einer Erlaubnis gemäß § 25.

Entsprechend der Dienstleistungsfreiheit benötigen Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EWR-Staates keine neuerliche Genehmigung in Österreich. Ein Behandler von gefährlichen Abfällen hat wie bisher zur Ausübung seiner Tätigkeit  eine entsprechende Behandlungsanlage zu betreiben (ausgnommen Behandler, die Sanierungen vor Ort vornehmen), ein Sammler von gefährlichen Abfällen hat zumindest die Verfügbarkeit eines Zwischenlagers nachzuweisen.

Generell werden an Abfallsammler und -behandler für gefährliche Abfälle hohe Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Verlässlichkeit gestellt. Eine Person kann als verlässlich angesehen werden, wenn ihre Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausübt und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt.

Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Hinblick auf die beantragte Tätigkeit sowie den beantragten Umfang (Abfälle, mögliche Verunreinigungen) nachzuweisen. Dies bedeutet auch, dass bei einer Person, die bereits als abfallrechtlicher Geschäftsführer gearbeitet hat, bei der Bestellung in einem anderen Sammler- oder Behandlerunternehmen zu überprüfen ist, ob die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch für diese neue Aufgabe ausreichen (zB in Bezug auf andere Abfallarten oder Behandlungsverfahren).

Im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung sind Bescheide, die auf unrichtigen Angaben basieren, mit Nichtigkeit bedroht.

Als Identifikationsnummer gemäß § 25 Abs. 8 wird bis zur Einführung der elektronischen Register eine Abfall-Besitzernummer zugeteilt.

Als abfallrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 27 Abs. 1 ist entweder der abfallrechtliche Geschäftsführer oder – sofern kein Geschäftsführer bestellt ist – der Erlaubnisinhaber bzw. -werber zu verstehen. Eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 ist nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Zu Art. 1 § 28:

Die Pflicht der Gemeinden wie bisher regelmäßig eine Problemstoffsammlung durchzuführen, wird weiterhin aufrechterhalten. Die diesbezüglichen Kosten können über die Müllgebühren allgemein abgegolten werden. Stammen Problemstoffe nicht aus privaten Haushalten oder besteht für bestimmte Problemstoffe eine Rücknahmepflicht des Handels (zB Leuchtstoffröhren, Batterien, Kühlgeräte) ist die Einhebung eines Entgelts wie bisher zulässig, sofern eine Verordnung nach § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt.

Zu Art. 1 § 29:

Die Richtlinie des Rates 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erfordern die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen. Solche Systeme können effektiv nur bundesweit betrieben werden. Ein entsprechender Bedarf zu einer bundesweit einheitlichen Regelung ist daher gegeben.

Wie schon bisher bedürfen Sammel- und Verwertungssysteme einer Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe einer spezifischen Verordnung gemäß § 36.

Hinsichtlich der Antragsunterlagen werden Ergänzungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung ausreichender Möglichkeiten zur Finanzierung, vorgenommen werden. Als Sicherstellung kann zB eine Bankgarantie oder die Hinterlegung von Wertpapieren angesehen werden. Damit soll in einem möglichen Insolvenzfall die zugesicherte Leistung erbracht werden können.

Die Genehmigung gemäß Abs. 5 ist für einen Zeitraum von längstens zehn Jahren zu erteilen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände (zB Erprobungszeit) kürzere Zeiträume festlegt.

Zu Art. 1 § 30:

Bereits bisher bestand die (zivilrechtliche) Möglichkeit, bei Mitbenützung eines anderen Sammel- und Verwertungssystems eine Abgeltung der daraus erwachsenen Kosten zu verlangen. Neu hinzugekommen ist nun die Möglichkeit, für kommunale Systeme einen Anspruch auf Abgeltung zu erheben, jedoch begrenzt auf jene Abfallmengen, die zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind.

Zu Art. 1 § 31:

Die im Abs. 2 genannten Aufsichtsrechte über genehmigte Systeme stehen wie bisher dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung und reichen von einer bloßen Empfehlung bis zum teilweisen oder gänzlichen Entzug der Genehmigung.

Zu Art. 1 § 32:

Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Grund ihrer Sonderstellung vermehrte Pflichten zu erfüllen:.

      Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme haben eine möglichst hohe Teilnahmequote (dh. Erfassungsquote) anzustreben.

      Neben den kartellrechtlichen Bestimmungen, die durch dieses Bundesgesetz unberührt bleiben, besteht die Pflicht einer organisatorischen Trennung oder zumindest der getrennten Rechnungsführung bzw. Budgetierung für Systembetreiber, die neben einem haushaltsnahem Geschäftsbereich auch in einem gewerblichen Geschäftsfeld tätig sind.

      Weiters ist eine spezifische Berichtspflicht vorgesehen.

Zu Art. 1 §§ 33 bis 35:

Ein Schwerpunkt der Neuerungen stellt die Missbrauchsaufsicht haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme dar.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Expertengremium (Wirtschaftsprüfer, Abfallsachverständiger und Rechtsexperte) einzurichten, das über haushaltsnahe Systeme regelmäßig ein Gutachten gemäß § 35 Abs. 2 zu erstellen hat. Die Mitglieder des Expertengremiums sollen Erfahrungen im Bereich Umweltmanagement, Umweltgutachtertätigkeit, Öko-Audit oder Qualitätsmanagement haben.

Ein Beirat berät basierend auf dem Gutachten der Experten den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich allfällig zu treffender Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 2. Bei der Weiterleitung des Gutachtens an den Beirat ist Art. 20 Abs. 3 B-VG einzuhalten.

Zu Art. 1 § 36:

Die Verordnungsermächtigungen gemäß den §§ 7c Abs. 1 und 2 AWG 1990 werden beibehalten.

Im Zusammenhang mit Verpackungen sind bei der Festlegung von Erfassungsquoten die verfügbaren Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den letzten Anpassungsschritt für Deponien (2004) ist im Verpackungsbereich die energetische Nutzung einzubeziehen und eine entsprechende Erhöhung der Quoten vorzunehmen.

Zu Art. 1 § 37:

Mit diesem Bundesgesetz erfolgt eine umfassende Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes für die Genehmigungspflicht von Behandlungsanlagen. Diese Konzentration wird für notwendig erachtet, da sie einheitliche Standards gewährleistet, einen Abbau der Rechtskomplexität bewirkt und die EU-Konformität herstellt.

Im Abs. 1 wird die grundsätzliche Genehmigungspflicht für alle Behandlungsanlagen entsprechend der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle normiert.

Im Abs. 2 werden insbesondere bestimmte Behandlungsanlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von der Genehmigungspflicht nach AWG 2002 ausgenommen, sofern eine Genehmigungspflicht gemäß Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, gegeben ist (vgl. auch den Anhang zu den Erläuterungen). Der Begriff „ausschließlich“ ist so zu verstehen, dass die Anlage ausschließlich der stofflichen Verwertung dient. Eine ausschließliche stoffliche Verwertung liegt auch dann vor, wenn neben den verwerteten Stoffen auch Abfälle beim Verwertungsprozess anfallen. Jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß § 37 unterliegen Anlagen zur Aufbereitung von Batterien, Kühlgeräten oder Lampen oder ein Schredder. Diese klarere Abgrenzung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar. Weitere Klarstellungen für den Vollzug können in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 vorgenommen werden.

Bisher sind alle wesentlichen Änderungen gemäß AWG 1990 genehmigungspflichtig, wobei unter einer „wesentlichen Änderung“ jede Änderung, die geeignet ist, ein Schutzgut des AWG oder der mitanzuwendenden Gesetze zu beeinträchtigen, verstanden wird. Die Rechte Dritter oder öffentlicher Interessen, die beeinträchtigt werden könnten, sind bei der Beurteilung, ob es sicht um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt, mit einzubeziehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26. 3. 1996, Zl. 94/05/0332).

Ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung ist die Einführung eines vereinfachten Verfahrens. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen wird dieses vereinfachte Verfahren (vgl. § 50) normiert.

Weiters wird für bestimmte Maßnahmen (vgl. Abs. 4) eine Anzeigepflicht normiert.

Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren hat die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen.

Für bestehende Anlagen bzw. für anhängige Verfahren vgl. die Übergangsbestimmung im § 77.

Zu Art. 1 § 38:

Die Konzentration umfasst sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Gesetze, die häufig bei Behandlungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Bestimmung stellt eine Verbindung zweier Vollzugsbereiche in einem Verfahren dar.

Die mitanzuwendenden Gesetze werden taxativ aufgezählt, um sowohl für den Antragsteller als auch für die Behörde eine bessere Übersicht zu gewährleisten.

Bei Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, oder bei Änderungen dieser Anlagen entfällt die baurechtliche Genehmigungspflicht; die bautechnischen Bestimmungen sind im Verfahren nach dem AWG 2002 mit anzuwenden.

Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind gemäß § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 457/1995, im Verfahren gemäß AWG zu berücksichtigen. Zur besseren Übersicht wird in Abs. 3 darauf hingewiesen.

Manchmal bedarf es bei einer Genehmigung nicht nur der Unterstützung der Sachverständigen aus den einzelnen Materienbereichen, sondern auch eines speziellen juristischen Wissens. Damit sich in diesen Fällen die AWG-Behörde nicht erst das Wissen, insbesondere auch die Judikatur zu diesen Bestimmungen, erarbeiten muss, kann die Abfallbehörde die Materienbehörde zum Verfahren beiziehen (vgl. Abs. 4).

Die Mitanwendung des Raumordnungsrechts bezieht sich auf allfällige Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch auf Planungskompetenzen.

Sollte in einem Ausnahmefall noch eine weitere Genehmigung erforderlich sein, hat die Behörde das konzentrierte Verfahren nach dem AWG 2002 mit den zusätzlichen Verfahren und Auflagen zu koordinieren (Abs. 5).

Zuständige Behörde ist entsprechend dem Verwaltungsreformgesetz der Landeshauptmann, der jedoch Teile bzw. das gesamte Verfahren oder die Kontrolle an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren kann.

Zu Art. 1 § 39:

Die jedenfalls erforderlichen Antragsunterlagen für Behandlungsanlagen (Abs. 1), für Deponien (Abs. 2) und für IPPC-Behandlungsanlagen (Abs. 3, vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 3) werden in einem Paragrafen zusammengefasst. Dies schließt nicht aus, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung des Schutzes spezifischer Intessen, zB des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, vorzulegen sind. Auf die Möglichkeit mit einer Verordnung gemäß § 65 weitere Antragsunterlagen festzulegen, wie dies zB für die Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen erforderlich ist, wird hingewiesen.

Hinsichtlich der besonderen Bestimmungen für Deponien und IPPC-Behandlungsanlagen wird auf die Erläuterungen bei der Aufnahme dieser Bestimmungen in das AWG 1990 verwiesen (178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP und Initiativantrag 167/A XXI. GP).

Unter wasserwirtschaftlichen Merkmalen wird insbesondere die wasserwirtschaftliche Bedeutung des am Standort anzutreffenden Grundwasserkörpers verstanden, vor allem dessen Bedeutung für bestehende und zukünftige Trinkwasserversorgungsanlagen. Damit im Zusammenhang steht auch die Ausweisung von Wasserschutz-, Heilquellen-, Hochwasserabfluss- und Grundwasserschongebieten gemäß Wasserrechts­gesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, sowie von Gebieten zur Sicherung künftiger Wasserver­sorgung und von solchen mit wasserwirtschaftlicher Rahmenverfügung.

Zu Art. 1 § 40:

Die erforderlichen Bestimmungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage werden zusammengefasst. Bei IPPC-Behandlungsanlagen ist erforderlichenfalls auch das benachbarte Ausland einzubeziehen. Die Bekanntmachung des Antrags bzw. des Bescheides wird zweckmäßigerweise in einem Großverfahren mit der Ediktalkundmachung des Antrags gemäß § 44a AVG bzw. der Bescheidzustellung mit Edikt verbunden. In allen übrigen Fällen soll die Rechtskraft des Bescheides vor dessen Bekanntmachung abgewartet werden.

Unter Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids in Abs. 1 ist die Bekanntmachung der Erlassung zu verstehen. Der Bescheid selbst hat bei der Behörde während der sechswöchigen Frist aufzuliegen.

Zu Art. 1 § 41:

Die gemäß § 42 AVG vorgesehene besondere Ladungsform nach dem Materiengesetz wird normiert.

Zu Art. 1 § 42:

Ebenso wie die Antragsunterlagen werden auch diejenigen Personen, die Parteistellung im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben, in einem Paragrafen taxativ zusammengefasst. Entsprechend dem § 46 wird einer Person, die bestimmte Maßnahmen, wie das Betreten ihrer Liegenschaft oder die Setzung einer Grundwassersonde, zu dulden hat, Parteistellung eingeräumt. In den meisten Naturschutzgesetzen wird dem Umweltanwalt Parteistellung eingeräumt; diese Parteistellung wird auch im konzentrierten Verfahren gemäß AWG 2002 beibehalten. Darüber hinaus wird dem Umweltanwalt die Möglichkeit eingeräumt, die Wahrung der öffentlichen Interessen als subjektives Recht geltend zu machen.

Unter dem Begriff „betroffene Grundeigentümer“ werden jene verstanden, auf deren Liegenschaften die Behandlungsanlage errichtet werden soll (vgl. VwGH, 11. 9. 1997, 97/07/0051).

Vom Begriff „Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959“ ist auch der Nutzungsberechtigte gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 umfasst (vgl. VwGH-Erkenntnis 18. 1. 2001, 2000/07/0090).

Unter „unmittelbar angrenzende Gemeinden“ werden die Gemeinden verstanden, deren Gemeindegebiet an die Liegenschaft, auf dem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, angrenzt.

Zu Art. 1 § 43:

Auch die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen, jene für Deponien und für IPPC-Behandlungsanlagen werden zur besseren Übersichtlichkeit in einem Paragrafen zusammengefasst. Neben den angeführten Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze erfüllt sein bzw. durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erfüllt werden können, um eine Genehmigung erteilen zu können. Abweichungen vom Stand der Technik (vgl. § 2 Abs. 8 Z 1) sind im Einzelfall dann möglich, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist nicht darunter zu verstehen. In Entsprechung der IPPC-Richtlinie sind Abweichungen vom Stand der Technik bei IPPC-Behandlungsanlagen nicht zulässig.

Abs. 2 Z 1 bedeutet, dass die Deponie nicht in Widerspruch zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan stehen darf.

Bei der Genehmigungsvoraussetzung in Abs. 2 Z 3 ist davon auszugehen, dass diese erfüllt ist, wenn ausreichende Sicherstellung geleistet wird.

Verweise auf § 43 (vgl. zB §§ 44 oder 62 Abs. 2) umfassen sowohl die explizit angeführten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen der mitanzuwendenden Gesetze.

Zu Art. 1 § 44:

Die Bestimmungen betreffend einen Probebetrieb werden im Hinblick auf einen leichteren Vollzug explizit ins AWG 2002 aufgenommen (bisher wird statisch auf eine bestimmte Fassung der Gewerbeordnung verwiesen). Bestimmungen betreffend Vorarbeiten, einschließlich des Versuchsbe­triebs, werden normiert. Die Möglichkeit einen Versuchsbetrieb genehmigen zu können ist insbesondere zur Weiterentwicklung der Behandlungsverfahren erforderlich. Ebenso wie beim Anzeigeverfahren hat die Behörde bei der Genehmigung von Vorarbeiten neben den öffentlichen Interessen, die sie bei jeder Genehmigung wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Interessen möglicher Betroffener wahrzunehmen.

Die Genehmigung von Vorarbeiten (eines Versuchsbetriebs) soll auch als Genehmigung, Bewilligung und Nicht-Untersagung dieser Vorarbeiten nach den mitanzuwendenden Gesetzen gelten.

Vorarbeiten werden in der IPPC-Richtlinie nur in einem sehr engen Bereich als zulässig angesehen. Dieser Vorgabe wird Folge geleistet.

Zu Art. 1 § 45:

§ 45 entspricht dem § 29 Abs. 6 AWG 1990. Nicht jede zivilrechtliche Einwendung führt zu einer Einigung im Verwaltungsverfahren. In diesem Fall sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wenn es jedoch zu einer Einigung kommt, besteht die Möglichkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens diese zu beurkunden.

Zu Art. 1 § 46:

Der zukünftige Anlageninhaber ist entweder Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Behandlungsanlage errichtet werden soll, oder er braucht die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Enteignungsmöglichkeiten für die Errichtung von Behandlungsanlagen sind nicht mehr vorgesehen. Jedoch sind mitunter für Untersuchungen des Bodens, des Wassers, der Luft oder der Pflanzen bestimmte Rechte (zB Betretung, Sondensetzung) erforderlich. Für diese Maßnahmen kann die Behörde erforderlichenfalls Duldungspflichten bescheidmäßig anordnen. Für die Entschädigungen ist das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 286/1971, anzuwenden. Zweckmäßigerweise ist das Entschädigungs­verfahren von der Genehmigungsbehörde durchzuführen  (vgl. § 83 Abs. 5).

Zu Art. 1 § 47:

Wie die Antragsunterlagen und die Genehmigungsvoraussetzungen werden auch die Bescheidinhalte für alle Behandlungsanlagen in einem Paragrafen zusammengefasst. Auf die Möglichkeit mit Verordnung weitere Bescheidinhalte je nach Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle festzulegen, wird hingewiesen (§ 65 Z 3). Dies ist insbesondere zur Umsetzung von EG-Richtlinien erforderlich.

Sofern in den mitanzuwendenden Gesetzen weitere Bescheidinhalte festgelegt sind (vgl. zB §§ 11, 111, 124 ff. und 134 WRG 1959), sind diese ebenfalls im Bescheid aufzunehmen.

Zu Art. 1 § 48:

Die Befristung des Einbringungszeitraums, die Notwenigkeit einer Sicherstellung und die Ersichtlich­machung im Grundbuch werden für Deponien wie bisher aufrechterhalten.

Zu Art. 1 § 49:

Wie bisher hat die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen.

Zu Art. 1 § 50:

Ein vereinfachtes Verfahren wird, unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben, normiert. Den Nachbarn wird ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller und dem Umweltanwalt sind die genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen.

Zu Art. 1 § 51:

Beim Anzeigeverfahren werden zwei Fälle unterschieden: Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides durchgeführt werden, Maßnahmen gemäß Abs. 2 dürfen mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden.

Für die Anzeige betreffend zusätzliche Abfallarten ist zB für eine Deponie das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der zusätzlichen Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen untereinander und mit den bereits genehmigten und geplanten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie darzulegen.

Zu Art. 1 §§ 52 und 53:

Mit § 52 wird eine Genehmigungspflicht für jene mobile Behandlungsanlagen (zur Definition vgl. § 2 Abs. 7 Z 2) normiert, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 aufgelistet sind. In diese Verordnung sind jene mobilen Behandlungsanlagen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder Umwelt wie ortsfeste Behandlungsanlagen haben, aufzunehmen. Dies trifft zB auf Häcksler, Tankreinigungsfahrzeuge oder Desinfektionsgeräte nicht zu. Bei der Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage hat auch der Umweltanwalt Parteistellung sowie das Recht zur Beschwerde an den VwGH.

Die Behandlungsanlage kann nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden. Zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen können in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden.

Kontaminierte Standorte gemäß § 53 Abs. 3 sind zB Altlasten oder sonstige Standorte, bei denen eine Sanierung des Bodens oder des Grundwassers erforderlich ist.

Für bestehende mobile Behandlungsanlagen vgl. die Übergangsbestimmung im § 77 Abs. 5 Z 3.

Zu Art. 1 § 54:

Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe sind zu genehmigen, wenn die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Unter Altstoffsammelzentren sind auch Bauhöfe oder Mistplätze zu verstehen. Container auf der Straße oder im Haushaltsbereich sind unter diesem Begriff nicht zu subsumieren.

Für bestehende öffentliche Sammelstellen vgl. die Übergangsbestimmung § 77 Abs. 1 Z 11.

Zu Art. 1 § 55:

Im Hinblick auf den raschen Wandel des Standes der Technik wird ein Erlöschen der Genehmigung normiert, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen wird.

Mit einer Genehmigung für eine Deponie sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (zB Nachsorge) verbunden. Daher kann eine Deponiegenehmigung nur erlöschen, wenn noch keine Abfälle abgelagert wurden.

Zu Art. 1 § 56:

Die Möglichkeit des Betriebs vor Rechtskraft in bestimmten Fällen und die Möglichkeit Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzuschreiben, bleibt aufrecht (vgl. § 29 Abs. 10 und 11 AWG 1990).

Zu Art. 1 §§ 57 und 58:

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen sowie zur Anpassung von IPPC-Behandlungsanlagen an den Stand der Technik bleibt unverändert aufrecht (vgl. §§ 29a und 29d AWG 1990). Die Bestimmungen betreffend Immissionsschutz gelten auch für Behandlungsanlagen, die einen Probebetrieb oder einen Versuchsbetrieb genehmigt haben.

Zu Art. 1 § 59:

Zur leichteren Anwendbarkeit wird ein Anhang betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen im AWG 2002 aufgenommen (vgl. Anhang 6).

Gemäß Art. 3 Z 4 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) sind „gefährliche Stoffe“ Stoffe, Gemische und Zubereitungen, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind oder welche die in Anhang I Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukte, Rückstand oder Zwischenprodukte vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen. Daraus ergibt sich, dass der Stoffbegriff der Seveso-II-Richtlinie nicht mit dem chemikalischen Stoffbegriff identisch ist, sondern weiter gefasst ist (arg. Stoffe, Gemische und Zubereitungen, sowie Rückstände und Stoffe und Gemische, die bei Unfällen anfallen können).

Anhang 6 steht einer derartigen Auslegung in keiner Weise entgegen, weil hier nur die Bestimmungen über die Einstufung aus dem Chemikalienrecht für verbindlich erklärt werden.

Ergänzend dazu ist auch das Ziel der Richtlinie zu beachten:

„Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im Einzelnen beschrieben sind, andere mit gleichem Gefährdungspotential jedoch nicht, ist ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu führen, dass potentielle Gefahrenquellen, die zu schweren Unfällen führen können, von den Rechtsvorschriften nicht erfasst sind. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muss daher in dem Sinne geänderten werden, dass die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begründen“ (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie).

Weiters soll die Richtlinie durch vorbeugende Maßnahmen die Qualität der Umwelt erhalten und die Gesundheit der Menschen schützen. Die Richtlinie soll ein wirkungsvolleres System zur Verhütung schwerer Unfälle mit weitreichenden Folgen und zur Begrenzung von Unfallfolgen erreichen. Im Fall der Genehmigung neuer Anlagen und des Entstehens von Ansiedlungen in der Nähe bestehender Anlagen sind mögliche Unfälle zu berücksichtigen. Durch die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt werden. (vgl. die Erwägungsgründe 2, 4, 8, 9 der Richtlinie).

Es würde dem Ziel dieser Richtlinie widersprechen, einzelne Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen im weiten Sinne dieser Richtlinie umgegangen wird, auszunehmen. Wenn Abfälle ausgenommen werden, könnten auch mögliche Dominoeffekte zwischen den Betrieben nicht abgeschätzt und berücksichtigt werden.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass lediglich Deponien ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Wenn Abfälle bereits auf Grund der Definition „gefährliche Stoffe“ nicht dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen unterlägen, wäre eine derartige Ausnahme nicht erforderlich. Die Richtlinie geht daher eindeutig davon aus, dass auch Abfälle als „gefährliche Stoffe“ dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterliegen.

Zuletzt ist anzumerken, dass Österreich auch das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen ratifiziert hat (BGBl. III Nr. 119/2000). Dieses Übereinkommen enthält keinen Verweis auf das Chemikalienrecht. Somit bedingt auch diese völkerrechtliche Verpflichtung, auch Abfälle in das Seveso-II-Recht mit einzubeziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch Abfälle dem Seveso-II-Recht unterliegen.

Zu Art. 1 §§ 60 und 61:

Die Meldepflicht gemäß § 61 Abs. 3 für Deponien entspricht der Meldepflicht gemäß § 60 Abs. 1 für sonstige IPPC-Behandlungsanlagen; beide Meldepflichten stellen die Umsetzung des EG-Rechts in diesen Bereichen dar.

Die Anzeigepflicht gemäß § 61 Abs. 1 und die Meldepflicht gemäß § 61 Abs. 2 erfolgen in Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.

Zu Art. 1 § 62:

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle sind Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle behandeln, von der Behörde regelmäßig angemessen zu überprüfen. Mit § 62 Abs. 1 wird diese Bestimmung umgesetzt. Die Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen ist in Bezug auf eine Effizienzsteigerung der Überprüfungstätigkeit zu  berücksichtigen.

Bei Maßnahmen gemäß Abs. 4 besteht die Möglichkeit Beschwerde beim UVS zu erheben, daher wird eine zusätzliche Bescheiderlassung nicht als erforderlich angesehen.

Zu Abs. 6 ist festzuhalten, dass die Behörde lediglich die Möglichkeit hat, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfallens jener Tatsachen, welche die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflagen gebildet haben, Rechnung zu tragen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 2. 2. 2000, 99/04/0212).

Zu Art. 1 § 63:

Abs. 1 entspricht § 30f AWG 1990. Die Kosten des Verfahrens sind vom Unternehmer zu tragen.

Die Einbringung kann gemäß Abs. 4 auch untersagt werden, wenn keine ausreichende Sicherstellung geleistet wird.

Zu Art. 1 § 64:

Zum Begriff „Inhaber“ vgl. die Erläuterungen zu § 2 (Abfallbesitzer).

Zu Art. 1 § 65:

Die Verordnungsermächtigungen der §§ 22 Abs. 3, 29 Abs. 7, 18 bis 20, 29b Abs. 9, 30b Abs. 8 und 30d Abs. 4 AWG 1990 werden zusammengefasst. Zur Präzisierung der Seveso-II-Bestimmungen wird eine diesbezügliche Ermächtigung aufgenommen (der Verweis auf die Bestimmungen in der GewO 1994 umfasst nicht die diesbezügliche Verordnung).

Zu Art. 1 §§ 66 bis 71:

Die Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen aller Art haben sich schon bisher auf die Zuständigkeit des Bundes gestützt (AWG 1990). Der Bedarf ist durch das einheitliche Wirtschafts- Währungs- und Zollgebiet gemäß Art. 4 B-VG gegeben.

Seit 1. Jänner 1997 ist die EG-VerbringungsV unmittelbar anzuwenden. Ergänzende Bestimmungen zur EG-VerbringungsV sind in jenen Fällen vorgesehen, in denen diese Verordnung die genauere Ausgestaltung bzw. Umsetzung den Mitgliedsstaaten überlässt (wie zB die Festlegung der zuständigen Behörden) oder die Möglichkeit zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen eingeräumt wird. Dies trifft insbesondere auf die Notifizierung, die Sicherheitsleistung, die Vorlage der Behandlungsverträge, die Rückführungspflicht sowie die Befugnisse der Kontrollorgane zu.

Die bisherige Übermittlungspflicht der Importbewilligungen an den jeweiligen Landeshauptmann wird nicht beibehalten, da die diesbezüglichen Daten im Datenverbund bzw. im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 erfasst werden.

Gemäß § 69 Abs. 5 ist bei mehrmaligen Bestrafungen bezüglich illegaler Verbringungen eine zukünftige Verbringung zu untersagen.

Zu Art. 1 § 72:

Entsprechend der Bestimmung des Art. 17 der EG-VerbringungsV wird die Grundlage für die Inanspruchnahme einer Kontrollmöglichkeit einzelner Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie bisher beibehalten. Davon darf entsprechend der EG-Verbringungsverordnung nur in Ausnahmefällen („einzelne Abfälle“) Gebrauch gemacht werden.

Die Ausgestaltung bzw. Auflage des Notifizierungsbegleitscheins ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der EG-VerbringungsV bzw. der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, 94/774/EG, im Rahmen einer Verordnung näher zu regeln. Eine elektronische Anwendung wird in Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt.

Zu Art. 1 § 73:

Bei der Erteilung eines Behandlungsauftrages ist zu unterscheiden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt (Z 1 und 2) oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 möglich ist (Z 3, bisher dritte Fallgruppe des § 32 Abs. 1 AWG 1990). Für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß Z 3 ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Verunreinigung der Umwelt vorliegt, es reicht die Möglichkeit der Umweltgefährdung (vgl. VwGH, 28. 2. 1996, Zl. 95/07/0079).

Der Verpflichtete gemäß § 73 Abs. 1 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt, oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (vgl. VwGH, 27. 5. 1997, 94/05/0087). Der Verpflichtete muss nicht Eigentümer des Abfalls sein (vgl. VwGH, 27. 2. 1996, 94/05/0325). Im Falle des § 73 Abs. 1 Z 3 ist derjenige zu verpflichten, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen ist, also vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher sowie der Eigentümer der Abfälle.

Bei der Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen ist auf den Stand der Technik abzustellen.

Unter „rechtswidrigem Handeln im Sinne des Abs. 1“ ist ein Verstoß gegen Z 1 bis 3 dieses Absatzes zu verstehen.

Bei § 73 ist ebenso wie beim § 31 WRG 1959 von einer Solidarhaftung auszugehen (vgl. VwGH, 24. 10. 1995, 95/07/0113).

Entsprechend der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle wird im Abs. 3 ein Trenngebot bei unzulässiger Vermischung von gefährlichen Abfällen explizit aufgenommen.

Für (rechtlich oder faktisch) stillgelegte oder geschlossene Deponien wird im Abs. 4 eine Sondernorm normiert. Die Deponie muss nicht gemäß Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäß betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden. Die Aufzählung der Maßnahmen ist nicht abschließend.

Analog zum Wasserrecht unterliegen Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 (zB Entfernen einer illegalen Ablagerung) keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften.

Entsprechend dem § 32 Abs. 4 und 42 Abs. 4 AWG 1990 wird im Bezug auf Ablagerungen das Verhältnis des § 73 zum § 138 WRG 1959 und zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, klargestellt.

Grundsätzlich ist die sachlich zuständige Behörde für die Erteilung von Behandlungsaufträgen gemäß § 73 Abs. 1 und die diesbezügliche Kostenentscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 ist jedoch der Landeshauptmann zuständig. Diese Zuständigkeit steht im Einklang mit der Zuständigkeitsnorm des § 17 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989. Eine Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde ist möglich.

Zu Art. 1 § 74:

Die Verantwortung des Liegenschaftseigentümers gemäß Abs. 2 und 3 ist wie bisher subsidiär und besteht nur für den Fall, dass der primär Verpflichtete nicht zur Entsorgung verhalten werden kann.

„Nicht feststellbar“ bedeutet, dass die Identität einer Person der Behörde weder bekannt ist, noch durch Ermittlungen erforscht werden kann.

„Rechtlich nicht imstande“ bedeutet, dass eine Person zur Entsorgung nicht mehr herangezogen werden kann (zB wenn es sich beim Verpflichteten um eine juristische Person handelt, die nicht mehr existiert und auch keinen Rechtsnachfolger hat).

Ist zB die Identität des Verpflichteten bekannt, hält sich dieser aber im Ausland auf und ist faktisch nicht erreichbar oder ist der Abfallbesitzer wirtschaftlich nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Entsorgung vorzunehmen, ist der Begriff „aus sonstigen Gründen“ erfüllt (vgl. VwGH, 14. 12. 1995, 95/07/0112).

Auf eine Duldung des Liegenschaftseigentümers ist aus den Begleitumständen, zB aus der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen, zu schließen. Den Liegenschaftseigentümer trifft eine Überwachungspflicht für seine Liegenschaft. Zumutbare Abwehrmaßnahmen wären zB Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen (vgl. VwGH vom 30. 8. 1994, 94/05/0055, AW 94/05/0018). Es wird klarge­stellt, dass bei einer gesetzlichen Duldungspflicht keine Haftung des Liegenschaftseigentümers oder seines Rechtsnachfolgers besteht.

Die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ ist nicht abgeleiteter Natur und setzt daher auch nicht voraus, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind nicht relevant.

Voraussetzung für die Haftung des Liegenschaftseigentümers für Ablagerungen vor dem 1. Juli 1990 ist wie bisher seine ausdrückliche Zustimmung. Die Haftung ist wie bisher wertmäßig begrenzt.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entfällt die Sondernorm betreffend die primäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Sonderabfälle; in der Praxis scheiterten entsprechende Aufträge am Nachweis des Lagerungs- oder Sammlungszeitraums.

Sämtliche bereits beim In-Kraft-Treten des AWG 2002 anhängige Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften, einschließlich der Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Deponien, abgeschlossen (vgl. § 77 Abs. 3 Z 4).

Die subsidiäre Beseitigungspflicht der Gemeinde ist schon bisher in den meisten Abfallwirtschaftsgesetzen der Bundesländer verankert. Die Pflicht gilt bundeseinheitlich für Siedlungsabfälle und umfasst nicht die stillgelegten oder geschlossenen Deponien.  Für alle übrigen Abfälle besteht eine Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 5 und 6.

Zu Art. 1 § 75:

In Entsprechung des EG-Rechts ist eine regelmäßige angemessene behördliche Überprüfung von Erzeugern gefährlicher Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, und Sammlern und Behandlern von Abfällen vorzusehen. Bei der Festlegung der Überprüfungsintervalle ist auf Umweltzertifizierungen wie EMAS Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für Betriebe, die Entsorgungsfachbetriebe sind.

Die Kontrollbefugnisse und die entsprechenden Pflichten der verpflichteten Personen werden beibehalten.

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Kontrolle, einschließlich der Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl der Verfahren und der raschen Abwicklung können Überprüfungskosten gemäß dem Abs. 3 vorgeschrieben werden.

Zu Art. 1 §§ 76 bis 91:

Die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen werden normiert.

Die Weitergeltung der bestehenden Regelungen der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, betreffend die Verbrennung von Altölen zur Energiegewinnung im § 77 Abs. 9 stellen bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 eine Umsetzung der für die thermische Verwertung von Altölen spezifischen Bestimmung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung sicher.

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 16.3.2000, G 312/1997, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gemäß § 79 eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen.

Im § 80 Abs. 5 wird eine zu § 27 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, abweichende Bestimmung normiert. Die Abweichung von der allgemeinen Bestimmung des § 27 Abs. 1 VStG ist im Sinne der Verfahrensvereinfachung (Ersparung von Rechtshilfeersuchen) und der Effizienz der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen sachlich gerechtfertigt.

Die Verfolgungsverjährung wird gemäß § 81 Abs. 1 allgemein auf ein Jahr erweitert und Aussetzungen sind gemäß Abs. 2 nicht in den Fristenlauf einzuberechnen. Dies ist im Hinblick auf die Kontrollen und die Sicherstellung der Durchsetzung des Rechts erforderlich.

§ 86 stellt eine Abweichung vom Berichtspflichtengesetz dar.

Zu Art. 1 Anhang 1:

Anhang 1 entspricht dem Anhang I der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (vgl. die Erläuterungen zu § 2).

Zu Art. 1 Anhang 2:

Der Anhang entspricht dem Anhang II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle.

Der Anhang der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle wurde zwar mit ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996 geändert, doch beinhaltet diese Änderung lediglich eine Anpassung an den Anhang IV A der Basler Konvention, welcher die Verfahren in anderer Reihenfolge als der ursprüngliche Anhang II A auflistet. Damit reflektiert der Anhang II A weitgehend die Situation vor nahezu dreißig Jahren.

Auf Grund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts beinhaltet der Anhang II A daher auch Verfahren, welche heute nicht mehr als dem Stand der Technik entsprechend und als umweltgerecht angesehen werden.

D 3: Verpressung

In der Entsorgung flüssiger industrieller Abfälle war es im vergangenen Jahrhundert eine zum Teil weit geübte Praxis derartige Abfälle in sogenannte „Schluckbrunnen“ zu verpressen. Bei Tiefen von bis zu mehreren hundert bis tausend Metern bestand die Annahme, dass flüssige Abfälle dadurch dauerhaft von der Biosphäre ausgeschlossen werden können. Die Erfahrung lehrt aber, dass in vielen Fällen innerhalb einiger Jahrzehnte ein Aufsteigen der Abfälle zu gravierenden Kontaminationen von Grundwasserleitern und sogar Oberflächenwässern führen kann. Dokumentiert sind beispielsweise Altlasten aus der Rüstungsindustrie (nitrotoluolhaltige Abwässer) in der BRD.

Die Praxis derartiger „Schluckbrunnen“ kann nach heutigem Wissensstand nicht mehr als nachhaltige und umweltverträgliche Beseitigungsoption angesehen werden. Eine Ausnahme von dieser Bewertung ist nur in besonderen, begründbaren Einzelfällen möglich. Diese wären beispielsweise die Einbringung von pumpfähigen Abfällen in Kavernen einer Untertage-Deponie im Salzgestein.

Abgegrenzt vom Beseitigungsverfahren D 3 muss auch die Verpressung von Förderhilfsstoffen in der Ölförderung gesehen werden. Derartige Verpressungen haben die Zielsetzung der Aufrechterhaltung des Förderdrucks in einer Gas- oder Öllagerstätte und sollen darüber hinaus oft die Beweglichkeit der Kohlenwasserstoffe in der Lagerstätte erhöhen, um so eine optimal Förderausbeute zu gewährleisten. Der Nachweis der Umweltverträglichkeit derartiger Verpressungen ist im Rahmen der bergrechtlichen Bewilligung zu führen.

D 6: Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

Auch die Einleitung von Abfällen in Gewässer war zu Beginn der industriellen Entwicklung eine weitgeübte Praxis. Einer der ersten industriell verursachten Umweltkatastrophen war im 19. Jahrhundert eine Massenvergiftung mit Arsensalzen (Rückstände der Farbenproduktion) in Basel. Als Umweltschutzmaßnahme wurde durch die Behörde die Ableitung der Abfälle in die Rheinmitte vorgeschrieben. Damit konnte das lokale Umweltproblem in Basel reduziert werden, zugleich gab diese Praxis den Startschuss für eine mehr als hundertjährige Verunreinigung des Rhein, der erst in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhundert wirksam entgegengesteuert werden konnte. Heute ist allgemein akzeptiert, dass die Ableitung von Schadstoffen in Gewässer die Selbstreinigungskraft dieser nicht überlasten darf. Konsequenter Weise existieren allgemeine und spezielle wasserrechtliche Regelungen, die Gewässer vor der Verunreinigung durch Schadstoffe schützen.

D 7: Einleitung in Meere/Ozean einschließlich Einbringung in den Meeresboden

Vorweg ist festzuhalten, dass dieses Beseitigungsverfahren in Österreich keine Relevanz hat.

Die „Verklappung“ von Abfällen in die Meere stellte in der Vergangenheit ebenfalls eine weitgeübte Praxis dar, wobei auf die hohe Aufnahmekapazität der Ozeane und den Verdünnungseffekt gesetzt wurde. Die aus der Verklappung resultierenden Belastungen, die in Rand- und Binnenmeeren wie der Ostsee, dem Schwarzen Meer oder dem Mittelmeer die Gefahr eines ökologischen Kollaps und auch im offenen Ozean (insbesondere im Nordatlantik und Nordpazifik) nachweisbare gravierende Umweltschäden hervorgerufen haben, führten zuerst zu Begrenzungen dieser Praxis durch die London Convention 1972 (Konvention unter dem Schirm der International Maritim Organisation IMO) und schließlich zu einem weltweit weitgehend eingehaltenen Moratorium. Österreich ist zwar nicht Mitglied der London Convention 1972 und des Amendements 1996, seitens der EU wurden aber die wesentlichen inhaltlichen Bestimmungen der Konvention im Gemeinschaftsrecht verankert.

D 11: Verbrennung auf See

Die Verbrennung von Abfällen auf See wurde lange Zeit als eine Möglichkeit gesehen kostengünstig insbesondere gefährliche flüssige Abfälle wie chlorierte Lösemittel zu beseitigen ohne mit Anrainerprotesten konfrontiert zu sein. Wie bei der Verklappung von Abfällen wurde auf die Aufnahmefähigkeit des Ozeans für Schadstoffe aus der Emission der Verbrennungsanlagen gesetzt. Tatsächlich zeigt sich aber, dass die Emission von Schadstoffen wie HCl nicht von der Emission so genannter „Micropollutants“ wie PCDD/PCDF getrennt werden kann und sowohl die Aufnahmekapazität der Ozeane als auch der Atmosphäre langfristig überschritten wurde. Die Emission dieser „Micro­pollutants“ hat mittlerweile zu ubiquitär nachweisbaren Belastungen der Umwelt geführt. Darüber hinaus belastete die Praxis der Hochseeverbrennung die Meere über ihre natürliche Aufnahme- und Selbstreinigungskapazität hinaus und führte durch pH-Wert Verschiebungen und Schwermetalleinträge zu gravierenden Störungen des ökologischen Gleichgewichts.

Ohne geeignete Verbrennungsführung und Abgasreinigung kann eine Verbrennungsanlage für derartige Abfälle aus heutiger Sicht nicht umweltgerecht (emissionsarm) betrieben werden. Die logistischen Probleme bei der Installation einer Verbrennungsanlage auf einem Schiff führen zusätzlich dazu, dass eine Verbrennungsanlage nach dem Stand der Technik, welche aus ökologischer Sicht akzeptabel wäre, auf einem Schiff höhere Kosten verursacht als eine vergleichbare Installation an Land.  Die London Convention 1972 ( mit dem Amendement von 1978) trugen dieser Situation mit einem weitgehenden Verbot der Verbrennung von Abfällen auf See Rechnung. Notwendige und umweltgerechte Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Installationen auf Öl- und Gasförderplattformen (Gasfackeln).

Zu Art. 1 Anhang 3:


Dieser Anhang entspricht dem Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und dem § 2 Abs. 5 AWG 1990.

Zu Art. 1 Anhang 4:

Anhang 4 entspricht dem Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Zu Art. 1 Anhang 5:

Anhang 5 Teil 1 entspricht dem Anhang 1 Punkt 5 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Anhang 5 Teil 2 entspricht dem Anhang III der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Zu Art. 1 Anhang 6:

Dieser Anhang entspricht dem Anhang 5 zur GewO 1994 (vgl. die Erläuterungen zu § 59).

Zu Art. 2:

Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge wird im § 43 Abs. 1a die verpflichtende Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Abmeldung eines Fahrzeuges, das endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, normiert. Auch Verwertungsnachweise aus anderen EU-Mitgliedsstaaten werden anerkannt, wenn die Mindesterfordernisse denen der Verordnung entsprechen. Durch Abgabe und Vernichtung des Typenscheins soll ein möglicher Missbrauch verhindert werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 75 Abs. 2 AWG 2002 die Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Altfahrzeuge. Zur Wahrnehmung dieser Kontrolltätigkeit ist das Wissen über abgemeldete Fahrzeuge, die innerhalb von sechs Monaten nicht neuerlich zugelassen wurden, und für die daher die Vermutung nahe liegt, dass es sich um Altfahrzeuge handelt, erforderlich. Daher wird eine entsprechende Übermittlungspflicht im § 43 Abs. 1b normiert.

Zu Art. 3:

Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird an die geänderten Bestimmungen des AWG 2002, insbesondere an § 38, angepasst.

Anhang zu den Erläuterungen

Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung,
die gemäß § 37 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind

1. Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe und Kartonage

ÖNORM [1]) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997 (im Folgenden: ÖNORM S 2100)

18701

Schnitt- und Stanzabfälle

18702

Papier und Pappe, beschichtet

18704

wachsgetränktes Papier

18706

Papierklischees, Makulatur

18718

Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet

91201

Verpackungsmaterial und Kartonagen * (* ausschließlich Kartonagen)

Entscheidung 2000/532/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG (im Folgenden: Europäisches Abfallverzeichnis)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 05

Verbundverpackungen * (* eingeschränkt auf beschichtetes Papier/Karton)

19 12 01

Papier und Pappe

20 01 01

Papier und Pappe/Karton

2. Anlagen zur Erzeugung von Glas

ÖNORM S 2100

31408

Glas (zB Flachglas)

31465

Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)

31468

Weißglas (Verpackungsglas)

31469

Buntglas (Verpackungsglas)

31617

Glasschleifschlamm

Europäisches Abfallverzeichnis

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

15 01 07

Verpackungen aus Glas

16 01 20

Glas

17 02 02

Glas

19 12 05

Glas

20 01 02

Glas

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

3. Anlagen zur Metallerzeugung

ÖNORM S 2100

31205

Leichtmetallkrätzen, aluminiumhaltig * (* soweit ausgestuft als nicht gefährlich)

31206

Leichtmetallkrätzen, magnesiumhaltig * (* soweit ausgestuft als nicht gefährlich)

35101

eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen

35102

Zunder und Hammerschlag, Walzensinter

35103

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

35105

Eisenmetallemballagen und -behältnisse

35301

Stanz- und Zerspanungsabfälle

35302

Blei

35303

Hartzink

35304

Aluminium, Aluminiumfolien

35306

Elektronspäne

35307

Berylliumspäne

35308

Magnesium

35309

Zink, Zinkplatten

35310

Kupfer

35314

Kabel

35315

NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen

35331

Nickel und nickelhaltige Abfälle (Nickelstäube sind der Schl.Nr. 31223 zuzuordnen)

Europäisches Abfallverzeichnis

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen * (* eingeschränkt auf Magnesiumkrätzen)

10 02 10

Walzzunder

11 05 01

Hartzink

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

15 01 04

Verpackungen aus Metall

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

20 01 40

Metalle

4. Anlagen zur Erzeugung von Baustoffen auf Gipsbasis

ÖNORM S 2100

31315

REA-Gipse

31438

Gips

Europäisches Abfallverzeichnis

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

5. Anlagen zur Erzeugung von Faserplatten

ÖNORM S 2100

17101

Rinde

17102

Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichteten Holz

17201

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17203

Holzwolle, nicht verunreinigt

Europäisches Abfallverzeichnis

03 01 01

Rinden und Korkabfälle

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen * (* eingeschränkt auf Abfälle von sauberen, unbehandelten Holz; keine Spanplattenabfälle und behandeltes Holz)

15 01 03

Verpackungen aus Holz * (* eingeschränkt auf unbehandelte Hölzer; keine lackierten, imprägnierten oder verunreinigten Verpackungen)

6. Anlagen zur Erzeugung von Zement

ÖNORM S 2100

31315

REA-Gipse

31438

Gips

31301

Flugaschen und ‑stäube aus Feuerungsanlagen * (* mit Ausnahme von Aschen aus der Ölfeuerung)

31305

Kohlenasche

31306

Holzasche, Strohasche

94802

Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung * (* Faserschlämme mit hohem anorganischen Anteil)

Europäisches Abfallverzeichnis

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

7. Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff

ÖNORM S 2100

12102

verdorbene Pflanzenöle

12302

Fette (zB Frittieröle)

12501

Inhalt von Fettabscheidern

Europäisches Abfallverzeichnis

20 01 25

Speiseöle und -fette

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

8. Anlagen zur Erzeugung keramischer Waren und Erzeugnisse

ÖNORM S 2100

17203

Holzwolle, nicht verunreinigt

94802

Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung * (* Faserschlämme mit hohem anorganischen Anteil)

31401

Gießerei-Altsand

31418

Gesteinsstäube, Polierstäube

31425

gebrauchte Formsande

Europäisches Abfallverzeichnis

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen * (* eingeschränkt auf Späne und Sägemehl)

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

9. Kompostanlagen

Für die ausschließliche Verarbeitung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001.



[1]) Die in diesem Gesetz zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.