986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 12. 2. 2002

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 944 der Beilagen betreffend eine Novelle zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wurde über Antrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Reinhart Gaugg, Dr. Gottfried Feurstein und Karl Öllinger einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbstständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag wird wie folgt begründet:

„Die vorgeschlagene Änderung des In-Kraft-Tretens betrifft im ASVG die Ausdehnung der begünstigten Nachkaufmöglichkeit von Pensionszeiten auf Personen, die spätestens am 12. März 1938 geboren wurden (Entfall der Sechsjahresgrenze), sowie im Opferfürsorgegesetz insbesondere den Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bis 7 anstelle der Stufe 2 auch für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland infolge Emigration wegen einer einschlägigen Verfolgung, den Entfall der Voraussetzung der öster­reichischen Staatsbürgerschaft am oder nach dem 27. April 1945 für eine Opferrente und den Entfall der Sechsjahresgrenze bei erzwungener Emigration.

Inhaltlich sollen die von der Österreichischen Bundesregierung mit der Regierung der Vereinigten Staaten gemäß Punkt 4 des Abkommens, BGBl. III Nr. 121/2001, vereinbarten und vom Nationalrat bereits beschlossenen zusätzlichen Sozialleistungen bereits jetzt in Kraft gesetzt werden, ohne die Beendigung der in den USA noch anhängigen Gerichtsverfahren und damit den Eintritt des Rechtsfriedens auf Grund der entsprechenden Kundmachung der Bundesregierung abzuwarten.

Mit der Regierungsvorlage 944 der Beilagen sollen die Bestimmungen des Kriegsgefangenenentschädi­gungsgesetzes mit Wirkung ab 2002 auch auf die österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten der Westalliierten ausgedehnt werden. Der inhaltliche Zusammenhang mit der Änderung des Kriegsge­fangenenentschädigungsgesetzes wird daher insbesondere darin gesehen, dass es angesichts des zum Teil hohen Alters der Betroffenen unbillig erscheinen könnte, weitere sozialrechtliche Verbesserungen für österreichische Kriegsgefangene und Zivilinternierte zu beschließen, das In-Kraft-Treten sozialer Verbes­serungen für andere NS-Opfer aber weiterhin von kaum beeinflussbaren Umständen – nämlich dem Eintritt des Rechtsfriedens – abhängig zu machen. Hinzu kommt, dass ursprünglich nicht damit gerechnet wurde, dass die Erledigung der anhängigen Gerichtsverfahren über das Jahr 2001 hinaus dauern würde.“

Anlässlich der Beschlussfassung über den angeschlossenen Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Feststellung beschlossen:

„Mit dem vorliegenden Antrag soll die Erwartung ausgedrückt werden, dass die derzeit anhängigen Ver­fahren, die das Eintreten des Rechtsfriedens verhindern, möglichst bald – innerhalb des nächsten halben Jahres – beendet werden.“

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Na­tionalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2002 01 29

                                 Heidrun Silhavy                                                             Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann