Vorblatt

Probleme:

Das geltende, in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1867 stammende Vereinsgesetz 1951 bietet dem für unsere Gesellschaft politisch wie wirtschaftlich in höchstem Maß, insbesondere auf den Gebieten der sozialen und karitativen Hilfe, des Sports, der Kultur und Kunst sowie zahlreicher gemeinschaftlicher Dienste wertvollen, ja unverzichtbaren Engagement vieler BürgerInnen in ideellen Vereinen vor allem öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen.

Dieses öffentliche Vereinsrecht unterstützt das heutige Vereinsleben nicht in bestmöglicher Weise. Aufgaben der Vereinsverwaltung sind auf Behörden dreier Instanzen in teilweise großer Entfernung von den BürgerInnen verteilt. Behördliche Abläufe könnten vereinfacht und beschleunigt, die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung besser genutzt werden.

Obwohl die Rechtsform des Vereins in Österreich zu den wichtigsten Rechtsformen des privaten Assoziationswesens zählt, kennt das österreichische Recht bisher keine gesetzliche Regelung des privaten Vereinsrechts.

Selbst grundsätzliche Fragen des öffentlichen und privaten Vereinsrechts können derzeit nur anhand allgemeiner Grundsätze und mit Hilfe von Rechtsprechung und Lehre beantwortet werden. Dies erschwert den in Vereinen engagierten Menschen in mannigfacher Weise den Zugang zum Recht.

Ziele:

      Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit in möglichster Rücksichtnahme auf die Praxis des Vereinslebens,

      Optimierung von Bürgernähe und Effizienz der Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.

Inhalt:

Abbau behördlicher Mehrgleisigkeiten durch Konzentration vereinsbehördlicher Aufgaben bei bürgernahen Behörden. Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung und der Verwaltungsabläufe. Verbesserung des Bürgerservice bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung, insbesondere durch Schaffung der Grundlagen für ein automationsunterstützt geführtes Zentrales Vereinsregister unter besonderer Bedachtnahme auf den Datenschutz. Verdeutlichung der grundsätzlich positiven Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen in Geist und Text des Gesetzes. Erhöhung der Rechtssicherheit im Interesse der Vereine, ihrer Mitglieder und ihrer vielfach ehrenamtlichen FunktionärInnen sowie im Interesse anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr durch maßvolle Klarstellungen öffentlich-rechtlichen Charakters und Eingehen auf wesentliche Ordnungsfragen des Vereinsprivatrechts.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen, wenig befriedigenden Rechtszustands.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Über 100 000 Vereine sind in ihrer Gesamtheit schon jetzt ein bedeutender Faktor als Arbeitgeber wie im Wirtschaftsleben insgesamt. Wenngleich bei der vorliegenden Gesetzesinitiative ökonomische Überlegungen nicht im Vordergrund stehen, sollte sich die angestrebte Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine dadurch erleichterte Vereinsarbeit auch auf die Beschäftigung und die Wirtschaft in Österreich positiv auswirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Übertragung von Aufgaben der Sicherheitsdirektionen auf Bezirksverwaltungsbehörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich keine Bundespolizeidirektionen bestehen, wird für den Bund zu jährlichen Einsparungen an Personalausgaben von etwa 363 000 Euro führen. Das personelle Einsparungspotential dieser Maßnahme beläuft sich rein rechnerisch auf 9,5 Vollbeschäftigungsäquivalente. Zu erwartende Einsparungen an Sachaufwand lassen sich nicht beziffern.

Den Ländern und den Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs wird die Verlagerung von Aufgaben zu den Bezirksverwaltungsbehörden als Dienstleistungszentren einen erhöhten Personal- und Sachaufwand abverlangen.

An bezifferbaren Auswirkungen einzelner Maßnahmen sind jährliche Mindereinnahmen des Bundes von geschätzten 58 000 Euro infolge der Reduzierung auf ein vorzulegendes Statutenexemplar bei Vereinsgründungen und Statutenänderungen sowie von geschätzten 142 000 Euro infolge der im öffentlichen Interesse liegenden amtswegigen Hinausgabe eines ersten Vereinsregisterauszugs als Starthilfe bei Vereinsgründungen zu nennen.

Die Kosten für die Errichtung des Zentralen Vereinsregisters werden vermutlich 727 000 Euro betragen, die weiteren Kosten für das lokale bzw. administrative Vereinsregister vermutlich 727 000 bis 1 090 000 Euro. Jährliche Betriebskosten lassen sich derzeit ebenso wenig beziffern wie potentielle Einsparungen durch Reduktion des Verwaltungsaufwands beim Bund, bei den Ländern und bei den Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs.

Die Errichtungs- und laufenden Betriebskosten des Zentralen Vereinsregisters und der Lokalen Vereinsregister, soweit bei Bundespolizeidirektionen zu etablieren, finden im Rahmen der dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung stehenden Mittel des Bundesvoranschlags 2002 bzw. in den dem Bundesministerium für Inneres in den Folgejahren zur Verfügung stehenden budgetären Rahmenbeträgen ihre Bedeckung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Mit dem Ziel, den Vereinen angemessene rechtliche Instrumente zur Verfügung zu stellen, die es den Vereinen und Stiftungen erlauben, im Gebiet der Gemeinschaft tätig zu werden, hat die Kommission im Mitentscheidungsverfahren (nun Verfahren der Zusammenarbeit) am 6. Juli 1993 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins, ABl. Nr. 93/C 236 vom 31. 8. 1993, S 1, vorgelegt. Der geänderte Vorschlag liegt seither dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes vor.

Dieser Vorschlag sieht unter anderem vor, dass der Europäische Verein ab dem Tag seiner Eintragung in das vom Sitzstaat bestimmte Register Rechtspersönlichkeit besitzt. Für den Fall der Verwirklichung dieses Projekts eines Europäischen Vereins als supranationale Rechtsform würde mit der Schaffung eines Vereinsregisters eine wesentliche Voraussetzung geschaffen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Freiwillige und vielfach ehrenamtliche Initiativen prägen Österreich im Sinne einer lebendigen Bürgergesellschaft auf mannigfaltige Weise. Über 100 000 ideelle Vereine bilden in ihrer Gesamtheit eine unverzichtbare Säule unseres Gesellschafts- und Wirtschaftssystems.

Nicht zuletzt aus Anlass des von den Vereinten Nationen ausgerufenen „Internationalen Jahrs der Freiwilligen 2001“ gilt es, das Engagement der BürgerInnen in Vereinen und ihre Einsatzbereitschaft zu stärken. All jenen, die sich in Vereinen mit Gleichgesinnten zusammentun und Verantwortung übernehmen wollen, ist die Arbeit zu erleichtern – insbesondere auch durch optimale rechtliche Rahmenbedingungen. Innerhalb dieses Rahmens soll sich die Vereinsarbeit rasch und ungehindert auf das gemeinsame Ziel konzentrieren können.

Eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit bei möglichster Rücksichtnahme auf die Vereinspraxis ist das Ziel des vorliegenden Entwurfs. Bürgernähe und Effizienz der Vereinsverwaltung sollen zur Unterstützung der Vereinsarbeit optimiert werden (Verwaltungsreform).

2. Mit dem vorliegenden Entwurf soll dem österreichischen Vereinswesen ein betont „kundenfreundlicher“ Rahmen gegeben werden. Dazu gehört nicht nur die Vermeidung bürokratischer Einschränkungen des Vereinslebens, sondern auch eine Erhöhung der Rechtssicherheit und eine gesetzliche Orientierungshilfe zum Wohl aller Beteiligten – der Vereine, ihrer Gründer, Mitglieder und FunktionärInnen, ihrer Partner im Rechtsverkehr und der Vereinsbehörde. Das Vereinsgesetz 2002 soll Antworten auf wesentliche Ordnungsfragen des öffentlichen und privaten Vereinsrechts geben.

3. Der Entwurf schafft vielfach kein neues Recht. Sein Anliegen besteht vielmehr auch darin, vorhandenen Rechtsbestand unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung und Lehre aufzubereiten und den Rechtsanwendern zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang will der Entwurf etwa die ebenso bedeutsame wie umstrittene Frage des Entstehens eines Vereins als Rechtsperson einer ausdrücklichen Regelung zuführen und die Gründung eines Vereins vereinfachen. Wirklich neu sind insbesondere Bestimungen über ein Vereinsregister und über die Rechnungslegung von Vereinen. Der Entwurf will ferner die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung und Datenübertragung wie auch des Internet nutzbar machen.

4. Das Streben nach Übersichtlichkeit und Transparenz in einem für beinahe jeden Bürger und jede Bürgerin so bedeutsamen Rechtsbereich gibt Anlass zu einer Neufassung dieses Gesetzes anstelle einer bloßen Novellierung des geltenden Vereinsgesetzes.

5. Mit den ins Auge gefassten Regelungen verfolgt der Entwurf im Einzelnen vor allem folgende Ziele:

5.1. Modernisierung der Terminologie des Vereinsrechts als Ausdruck einer grundsätzlich positiven Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen.

5.2. Abbau behördlicher Mehrgleisigkeiten durch

      Konzentration der vereinsbehördlichen Aufgaben bei den „kundennäheren“ Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen sowie

      Enden des Instanzenzugs bei den Sicherheitsdirektionen.

5.3. Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung durch

      Eröffnung der Möglichkeit einer Bestellung der ersten vertretungsbefugten Organwalter schon vor dem Gang zur Vereinsbehörde und

      Anzeige der Errichtung des Vereins durch diese Organwalter,

      Verkürzung des behördlichen Verfahrens auf grundsätzlich längstens vier Wochen,

      Entstehung des Vereins mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens, unabhängig von einer allenfalls späteren Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins.

5.4. Vereinfachung und Verbilligung bedeutsamer Vorgänge durch

      Beschränkung auf nur ein vorzulegendes Statutenexemplar (statt bisher drei) bei Anzeige einer Vereinsgründung und einer späteren Statutenänderung,

      amtswegige Ausfolgung eines Vereinsregisterauszugs als „Starthilfe“ bei positivem Abschluss des behördlichen Verfahrens betreffend Vereinsgründungen und Statutenänderungen, die Änderungen im Registerstand bewirken,

      österreichweite Erteilung von Auskünften und Ausfertigung von Registerauszügen im Wege der Behörde aus einem Zentralen Vereinsregister (ZVR),

      gebührenfreie Vereinsregisterauszüge aus dem ZVR mittels Online-Einzelabfrage und

      Bekanntmachung auch freiwilliger Vereinsauflösungen durch die Vereinsbehörde mittels Eintragung im ZVR.

5.5. Erhöhung der Rechtssicherheit durch

      Verankerung der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Definition des ideellen Vereins,

      Klarstellungen zur zulässigen Verwendung von Vereinsvermögen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs,

      Klarstellung der Voraussetzungen und des Zeitpunkts der Entstehung des Vereins als Rechtsperson im Sinne eines die Vereinsfreiheit im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wahrenden modifizierten Normativsystems,

      Klarstellung des Schicksals von im Namen des noch nicht entstandenen Vereins geschlossenen Vereinbarungen und der Haftung der vor der Entstehung des Vereins in seinem Namen Handelnden,

      Klarstellung der Mindestanforderungen an die Organisation des Vereins und die entsprechende Ausgestaltung seiner Statuten wie insbesondere hinsichtlich der jedenfalls notwendigen Vereinsorgane,

      Normierung von (Zweifels-)Regeln für in der Praxis besonders bedeutende Fragen der Geschäftsführung und Vertretung eines Vereins,

      Klarstellung der in Bezug auf eine notwendige Streitschlichtungseinrichtung prinzipiell sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für rechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

      Aufnahme einer Regelung über die Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen und damit eine erhebliche Verminderung der Gefahr, für immer nichtige Vereinsbeschlüsse zu fassen,

      Verankerung abgestufter Regeln über die Vereinsgebarung bis hin zu einer qualifizierten Rechnungslegung für „große“ Vereine anhand von Schwellenwerten,

      Klarstellungen zur Haftung des Vereins und seiner Organwalter unter Berücksichtigung unentgeltlicher Tätigkeit sowie

      Klarstellungen zum Ende der Rechtspersönlichkeit eines Vereins.

5.6. Verwaltungsvereinfachung in Zusammenhang mit der Abwicklung des Vermögens behördlich aufgelöster Vereine durch Aufgabenkonzentration bei der Vereinsbehörde erster Instanz.

5.7. Verbesserung des Bürgerservice bei gleichzeitiger Reduktion von Verwaltungsaufwand durch Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung, insbesondere durch Schaffung der Grundlagen für die Errichtung eines automationsunterstützt geführten Zentralen Vereinsregisters (ZVR) unter Wahrung datenschutzrechtlicher Interessen.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Der Entwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Verlangen auf Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

2. Die Übertragung vereinsbehördlicher Aufgaben von den Sicherheitsdirektionen auf Bezirksverwaltungsbehörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich keine Bundespolizeidirektionen bestehen, wird für den Bund eine Verminderung des Personalaufwands nach folgendem Schema bewirken:

 

A1

A2

A3

A4

E2b

gesamt

Eingesetztes Personal bei den SIDionen (ausg. Wien) nach Verwendungsgruppen



4



6



6



7



1



24

Verminderung Zeitaufwand pro Jahr in Mannstunden


708


6 392


7 156


8 370


770



Verminderung Personalkosten pro Jahr in Euro


33 958,6


192 313,2


156 014,0


153 284,4


23 166,6


558 736,8

Davon 65% in Euro

22 073,1

125 003,6

101 409,1

99 634,9

15 058,3

363 179,0

Anmerkungen:

Der überwiegende Teil der Mitarbeiter ist nicht allein in Vereinsangelegenheiten, sondern in Mischverwendung eingesetzt. Ein Lehrling wurde der Verwendungsgruppe A4 zugezählt.

Die Angaben zur Verminderung des Zeitaufwands beruhen auf individuellen Berechnungen der Behörden.

Davon ausgehend, dass es sich beim überwiegenden Teil der eingesetzten Mitarbeiter um Beamte handelt, wurden der ziffernmäßigen Berechnung durchgehend die durchschnittlichen Personalkosten für Bundesbedienstete mit 30% Zuschlag als Pensionssatz zu Grunde gelegt (Werte für 2000, kundgemacht mit BGBl. II Nr. 348/2001, Anhang 3.1a).

Die abschließende Annahme eines 65%-Anteils für die Aufgabenverlagerung zu Bezirksverwaltungsbehörden knüpft am Vereinsbestand mit Stichtag 31. Dezember 2000 an. Von insgesamt 104 203 Vereinen fielen zu diesem Zeitpunkt rund 65% in den örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden. Hinsichtlich dieses Anteils ist per 31. Dezember 2001 von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen.

Die Übertragung von Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden wird demnach jährliche Einsparungen an Personalkosten von etwa 363 000 Euro bewirken. Das personelle Einsparungspotential dieser Maßnahme beläuft sich rein rechnerisch auf 9,5 Vollbeschäftigungsäquivalente. Einsparungen an Sachaufwand sind zu erwarten, lassen sich aber nicht beziffern.

Den Ländern und den Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs wird die Verlagerung von Aufgaben zu den Bezirksverwaltungsbehörden als Kompetenz- und Dienstleistungszentren einen erhöhten Personalaufwand abverlangen; auch zusätzlicher Sachaufwand wird erforderlich werden.

2.1. Die Reduzierung auf ein vorzulegendes Statutenexemplar anlässlich der Anzeige einer Vereinserrichtung oder Statutenänderung wird für den Bund zu einem Einnahmenentgang aus Beilagengebühren gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 führen. Bei 8 000 solchen Anzeigen und Statuten im Umfang eines Bogens ergäben sich derzeit Mindereinnahmen von 58 000 Euro pro Jahr.

2.2. Das Ausmaß des Mehraufwands bei Bund, Ländern und zwei Gemeinden (Statutarstädten) für die amtswegige Herstellung und Ausfolgung einer unbeglaubigten Abschrift der gegebenenfalls vor positivem Abschluss des Verfahrens über Aufforderung durch die Vereinsbehörde noch verbesserten Statuten als die „Authentizität“ der maßgeblichen Grundlage der Vereinstätigkeit sichernde Serviceleistung (bei Vereinsgründungen und Statutenänderungen) und eines ersten Vereinsregisterauszugs als ebenso im öffentlichen Interesse liegende Starthilfe (bei Vereinsgründungen und Statutenänderungen, sofern sich dadurch der Registerstand geändert hat) hängt von den zuvor genannten Umständen ab. Auch die künftige Nutzung der automationsunterstützten Datenübertragung wird sich insofern auswirken. Unter der Annahme, dass die Ausfolgung ebenso vieler Vereinsregisterauszüge beantragt würde, ergäben sich für den Bund bei 5 000 Gründungsanzeigen jährliche Mindereinnahmen aus Eingabengebühren und Zeugnisgebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 bzw. TP 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sowie aus Verwaltungsabgaben gemäß Tarif A Z 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 von 142 000 Euro.

2.3. Aus der Erlassung von Bescheiden über die Auflösung von bereits entstandenen Vereinen, die hinsichtlich der Bestellung organschaftlicher Vertreter säumig geworden sind, sollte sich im Vergleich zur „Löschung“ noch nicht entstandener Vereine auf Grund des § 7 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 bei 700 Fällen im Jahr kein gewichtiger Mehraufwand für Bund, Länder und zwei Gemeinden (Statutarstädten) ergeben, weil diese Erledigung einer Standardisierung zugänglich erscheint. Außerdem lässt die künftig frühere, von der Bestellung vertretungsbefugter Organwalter unabhängige Entstehung eines Vereins wegen des dadurch verstärkten Anreizes, den Verein hinsichtlich seiner Organisation mit Leben zu erfüllen, eine Abnahme solcher Fälle erwarten.

2.4. Der Verzicht auf die (im Vergleich zur Amtsbestätigung nach § 12 Abs. 3 Vereinsgesetz 1957 schon jetzt praktisch bedeutungslose und) angesichts des künftigen Vereinsregisterauszugs überflüssige „Bestandsbescheinigung“ nach § 9 Vereinsgesetz 1951 wird für den Bund zu einem Einnahmenentgang aus Eingabengebühren, Beilagengebühren und Zeugnisgebühren gemäß §§ 14 TP 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sowie aus Verwaltungsabgaben gemäß Tarif A Z 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 führen, dessen Höhe bei ähnlich wenigen Fällen wie in der Vergangenheit nicht ins Gewicht fallen und überdies im Wege vermehrter Registerauszüge mehr als wettgemacht werden sollte.

2.5. Aus der Umsetzung des im Interesse eines angemessenen Datenschutzes vorgesehenen Instruments der Auskunftssperre wird für Bund, Länder und zwei Gemeinden (Statutarstädten) ein Mehraufwand resultieren, der sich weder beziffern noch abschätzen lässt.

2.6. Aus der modifizierten Rolle der Vereinsbehörde als Abwickler nach einer behördlichen Vereinsauflösung ergibt sich unter Umständen ein Mehraufwand für Bund, Länder und zwei Gemeinden (Statutarstädten), der nicht bezifferbar ist, bei ähnlich wenigen Fällen wie in der Vergangenheit aber kein bedeutendes Ausmaß annehmen sollte.

2.7. Die im öffentlichen Interesse an einem angemessenen Schutz des Geschäftsverkehrs liegende Erweiterung der bisherigen Verwaltungsstrafbestimmung um einen bzw. zwei Tatbestände (§ 31 Z 4 lit. d bzw. Z 5 des Entwurfs) führt in Verbindung mit der Ergänzung um eine insbesondere im Verhältnis zur behördlichen Vereinsauflösung als gelinderes Mittel gedachte Androhung einer höheren Strafe für den Wiederholungsfall im Prinzip für Bund und Länder zu Mehreinnahmen aus Geldstrafen (§ 15 Z 2 VStG). Im Prinzip wird damit aber auch der Verwaltungsaufwand der Straf- und Vollzugsbehörden größer. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme hängen vor allem von der Anzahl künftiger Verwaltungsübertretungen und deren Ahndung ab.

3.1. Die ausdrückliche Verpflichtung zur Führung eines Lokalen Vereinsregisters hinsichtlich bestimmter Verreinsdaten sollte als solche Bund, Ländern und zwei Gemeinden (Statutarstädten) keine Mehrkosten verursachen, zumal die Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden bereits Evidenzen führen und den Behörden die Art der Führung bzw. des Mediums weiterhin überlassen bleiben soll. Ein mit der allenfalls notwendigen Ergänzung hinsichtlich bestimmter Datenarten verbundener Mehraufwand sollte sich in Grenzen halten. Synergieeffekte einer Einbindung der bei den Sicherheitsdirektionen geführten Evidenzen bzw. Datenanwendungen werden angestrebt.

Die Etablierung eines Zentralen Vereinsregisters (ZVR) wird einen zusätzlichen Aufwand für die Errichtung und den laufenden Betrieb erfordern. Die Entwicklung einer gemeinsamen Software zur Vollzugsunterstützung des neuen Vereinsgesetzes bei den Behörden erster Instanz und die An- bzw. Einbindung in das Zentrale Vereinsregister werden ebenfalls Kosten verursachen.

Die Errichtungs- und laufenden Betriebskosten des Zentralen Vereinsregisters und der Lokalen Vereinsregister, soweit bei Bundespolizeidirektionen zu etablieren, finden im Rahmen der dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung stehenden Mittel des Bundesvoranschlags 2002 bzw. in den dem Bundesministerium für Inneres in den Folgejahren zur Verfügung stehenden budgetären Rahmenbeträgen ihre Bedeckung.

Das Vorhaben orientiert sich mit Blick auf die beteiligten Behörden bzw. Gebietskörperschaften und Strukturen an den Projekten „Örtliches/Zentrales Führerscheinregister (OFR/ZFR)“ und „Örtliches/Zen­trales Identitätsdokumentregister (OID/ZID)“, aber auch am „Örtlichen/Zentralen Melderegister (OMR/ ZMR)“. Im Besonderen gilt dies für die Länder und die beiden Gemeinden (Statutarstädte) als Partner im gewiss allseitigen Interesse an einer zugleich effizienten wie kostengünstigen Lösung. Auch hier ist eine Entlastung der örtlichen Vereinsverwaltung (zB bei der Prüfung von Vereinsnamen auf ihre Verwechslungsfähigkeit gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Entwurfs oder der Ausstellung von Vereinsregisterauszügen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 bzw. § 19 Abs. 2) mitgedacht – sowohl in schon automationsunterstützten als auch (und umso mehr) in noch konventionell geführten Bereichen.

Auf der Basis vergleichbarer Kosten für die Applikation „Führerschein“ wird von geschätzten Kosten für die Errichtung des Zentralen Vereinsregisters in Höhe von zirka 727 000 Euro und geschätzten weiteren Kosten für das lokale bzw. administrative Register in Höhe von zirka 727 000 bis 1 090 000 Euro ausgegangen. Die vermutlichen Betriebskosten lassen sich derzeit auch nicht schätzungsweise beziffern. Kostendämpfende Synergieeffekte einer Anknüpfung an wiederverwendbare Architektur der Modelle OFR/ZFR und OID/ZID bis hin zu Basisbausteinen werden angestrebt. Eine primär anlassbezogene Datennacherfassung könnte diesbezüglichen Mehraufwand vermeiden helfen.

3.2. Die vorgeschlagene Gebührenfreiheit der Online-Registerabfrage im Weg des Datenfernverkehrs, die den manipulativen Aufwand beim jeweiligen Benutzer verursacht, wird für den Bund einen Einnahmenentgang zur Folge haben, dessen Höhe vom Ausmaß der künftigen Nutzung dieses Angebots und seiner dem Medium angepassten „Preisgestaltung“ abhängt. Anderseits können dadurch die Kosten für Errichtung und Betrieb eines entsprechenden Zahlungs- und Verrechnungssystems eingespart werden.

Die gebührenmäßige Bevorzugung der Online-Variante wird außerdem ihre Inanspruchnahme gegenüber der Beschaffung von Vereinsregisterauszügen (derzeit „Amtsbestätigungen“) im Weg der Behörden fördern. Dies wird zwar für den Bund einen Einnahmenentgang aus Eingabengebühren und Zeugnisgebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 bzw. TP 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sowie aus Verwaltungsabgaben gemäß Tarif A Z 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 zur Folge haben. Anderseits sollte damit – bei im Jahr 2000 hochgerechnet etwa 17 000 ausgestellten Amtsbestätigungen – eine deutliche Entlastung im Verwaltungsaufwand von Bund, Ländern und zwei Gemeinden (Statutarstädten) einhergehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen …“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Vereins- und Versammlungsrecht“) und auf § 2 DSG 2000 („Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Art. 12 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, die Ausübung des Rechts, Vereine zu bilden, durch besondere Gesetze zu regeln. Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dehnt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Vereinsfreiheit auf alle Menschen aus, Art. 11 Abs. 2 EMRK beschränkt gleichzeitig den Ausgestaltungsvorbehalt des Art. 12 StGG.

Das Vereinsgesetz 2002 soll das Vereinsgesetz 1951 in seiner Funktion als Ausführungsgesetz zu diesen verfassungsgesetzlichen Gewährleistungen der Vereinsfreiheit ablösen.

Die dem weiteren Text des Vereinsgesetzes 1951 vorangestellte „Erklärung“, dass Vereine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen „gestattet“ seien, ist eine obrigkeitsstaatlich anmutende Aussage und erscheint aus heutiger Sicht entbehrlich.

Das Vereinsgesetz 1951 definiert den Begriff des Vereins nicht. Nur mittelbar ergeben sich aus dem Gesetz Ansätze für das Verständnis des Vereinsbegriffs. Der vorliegende Entwurf umschreibt in Abs. 1 erstmals, bisheriger Rechtsprechung und Lehre folgend, die Begriffsmerkmale des „ideellen“ Vereins.

Ein Verein beruht demnach auf einem freiwilligen, privatrechtlichen Zusammenschluss zumindest zweier Personen. Da das Gesetz nicht unterscheidet, können dies sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Auch teilrechtsfähige Gebilde können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit Vereinsmitglieder sein.

Der Zusammenschluss ist auf Dauer angelegt. Da das Gesetz auch insofern nicht unterscheidet, kann der Verein auf unbestimmte, sehr wohl aber auch auf bestimmte Zeit ausgerichtet sein. Es ist auch denkbar, dass ein Verein bis zum Eintritt einer in der Zukunft liegenden, bestimmten Bedingung ins Leben gerufen wird.

Der Entwurf stellt weiters klar, dass es die Statuten sind, die einem Verein seine Organisation geben und diese im Einzelnen regeln (§§ 3 ff). Wie bei anderen privatrechtlichen Gesellschaftsformen auch, liegt die wesentliche Grundlage des gemeinsamen Wirkens der sich zusammenschließenden Personen in der von und zwischen ihnen geschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Für die Gründungsmitglieder sind das unmittelbar die Vereinsstatuten als „Gründungsvertrag“ der juristischen Person. Für die später hinzutretenden Mitglieder erlangen die Statuten dadurch Wirksamkeit, dass sie sich durch den – oft nur mündlich oder auch nur schlüssig geschlossenen – Beitrittsvertrag den bestehenden Vereinsstatuten unterwerfen.

Abs. 1 stellt auch klar, dass der Verein selbst Rechtspersönlichkeit besitzt (die er auf die in § 2 Abs. 1 festgelegte Weise erwirbt).

Der Verein verfolgt einen „idellen“ Zweck. Dies bedeutet, dass er, wie Abs. 2 bestimmt, nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Der Entwurf hält damit am Wortlaut des § 2 Vereinsgesetz 1951 fest. Am bisherigen Verständnis der zulässigen Zielsetzungen ideeller Vereine soll sich nichts ändern. Die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bleibt damit weiterhin maßgeblich. Ein Verein darf sohin auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder vereinszweckwidrig ausgeschüttet oder an Dritte verteilt werden. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile – wie etwa ein Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung – verschafft, bedeutet noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet“ ist (vgl. VfSlg. 4411/63, 8844/80, 9566/82, 9879/83, 11735/88, mit weiteren Nachweisen). Aus all dem folgt, dass ein Verein einerseits in gewissem Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und anderseits auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen dienlich sein kann. Entscheidend ist und bleibt, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht, und dass der Verein nicht bloß den Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen bildet (vgl. VfSlg. 4411/63, 8844/80). Mit diesem liberalen Ansatz will der Entwurf den gegebenen Realitäten gerecht werden und auch einer künftigen Assoziationsdynamik angemessen Raum geben.

Klargestellt wird im Zusammenhang, dass die in Vereinsform organisierten genossenschaftsrechtlichen Revisionsverbände (§ 19 Abs. 1 GenRevG) dem Vereinsbegriff dieses Bundesgesetzes entsprechen.

Abs. 2 normiert ferner, dass das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden darf. Nicht nur erzielte Gewinne, sondern das Vereinsvermögen überhaupt ist nicht zur Verteilung in Abweichung von dem in den Statuten umschriebenen (ideellen) Vereinszweck bestimmt. Zur Frage der Verwendung des nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögens im Fall der freiwilligen Vereinsauflösung siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Z 11 und § 30 Abs. 2 letzter Satz.

Dass ein Verein nur einen erlaubten Zweck verfolgen darf, bedarf keiner ausdrücklichen Regelung. Ein Verein, der einen unerlaubten Zweck verfolgt, verstößt gegen das Gesetz und steht daher außerhalb des Schutzbereichs des Vereinsrechts.

Dass ein wirtschaftlich tätiger Verein bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen etwa den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs oder der Gewerbeordnung unterliegt, ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des HGB und der GewO. Dies auszusprechen, ist nicht Sache des Vereinsrechts.

Die Definition des Vereins erübrigt die Aufzählung all jener Rechtsformen, die keine ideellen Vereine sind (vgl. in diesem Sinn die aus heutiger Sicht unvollständige Aufzählung in den §§ 2 und 3 Vereinsgesetz 1951 in Verbindung mit Art. 2 der Wiederverlautbarungskundmachung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 233/1951). Abs. 3 hält dennoch in einer allgemeinen Regel fest, dass Rechtsformen, die im Rahmen bestehender freier Rechtsformwahl nach anderen Gesetzen gebildet werden oder aber auf Grund etwaigen bestehenden Rechtsformzwangs nach anderen Gesetzen gebildet werden müssen, den Bestimmungen des Entwurfs nicht unterstehen. Ob und inwieweit für bestimmte Tätigkeiten ein Rechtszwang zu einer bestimmten Rechtsform besteht, ist den jeweiligen diesbezüglichen Gesetzen zu entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Vereinsrechts, solche Fragen zu klären.

Vereine können zueinander in besonderen Beziehungen stehen. Abs. 4 umschreibt die Beziehung und den typischen Unterschied zwischen einem „Hauptverein“ und „Zweigvereinen“ bei gleichzeitiger Abgrenzung gegenüber bloßen „Zweigstellen“. Abs. 5 definiert außerdem auf vielfachen Wunsch den „Verband“ und den „Dachverband“, wenngleich das Vereinsgesetz 2002 keine speziellen Rechtsfolgen daran knüpft, sodass insbesondere ein nicht diesen Begriffen entsprechender Vereinsname weiterhin zulässig bleiben kann.

Ein Hauptverein verfolgt seine Ziele im Zusammenwirken mit rechtlich selbständigen und zugleich ihm untergeordneten Zweigvereinen. Dieser Umstand und die nähere Beziehung zu „seinen“ Zweigvereinen kommen in den Statuten des Hauptvereins zum Ausdruck.

Ein Zweigverein trägt die Ziele „seines“ Hauptvereins mit. Dieses Wesensmerkmal und die korrespondierenden Beziehungen zum Hauptverein finden in den Statuten des Zweigvereins ihren Niederschlag. Obgleich ein Zweigverein in enger Beziehung zum Hauptverein steht, ist er eine selbständige juristische Person. Seine Gründung setzt allerdings den Bestand eines Hauptvereins voraus.

Unter einem Verband wird ein Verein verstanden, in dem sich typischerweise Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Im Fall des Dachverbands tun dies (vorwiegend) Verbände. Mischformen kommen vor, so kann etwa ein Verband zugleich ein Hauptverein sein.

Zu § 2:

Das Vereinsgesetz 1951 gab keine klare Auskunft darüber, ab wann und unter welchen Bedingungen der ideelle Verein als Rechtsperson entsteht. Diese für das Vereinwesen grundlegende Frage blieb umstritten.

Der OGH und die überwiegende Zivilrechtslehre gehen vom Grundsatz der vom Tätigwerden der Vereinsbehörde unabhängigen und insofern freien Vereinsbildung aus (vgl. Ostheim, JBl. 1964, 533 ff; ders, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im bürgerlichen Recht [1968] 256 ff; ders. in Korinek/Krejci (Hrsg.), Der Verein als Unternehmer [1988], 117 ff). Der VwGH, die Vertreter des öffentlichen Rechts sowie maßgebliche Vertreter der Gesellschaftsrechtslehre unterstellen die Vereinsgründung hingegen einem modifizierten Normativsystem, demzufolge der Verein als Rechtsperson erst nach vereinsbehördlicher Prüfung entsteht (vgl. Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht8 [2000] 69 ff mwN; schon Koja, JBl. 1958, 496 f; ders., JBl. 1967, 592; Krejci in Korinek/Krejci aaO 71 ff; ders., 10. ÖJT I/1 [1988] 159 ff mwN). Für die Praxis bedeutet dieser Streit, dass man nicht weiß, ab wann ein Verein als solcher ins Rechtsleben tritt.

Angesichts dieser jahrzehntelangen Uneinigkeit ist der Gesetzgeber zur Klarstellung aufgerufen. Die notwendige Klärung der Streitfrage trifft nun Abs. 1, der ausdrücklich festlegt, dass Vereine Rechtspersönlichkeit haben, sobald sie nach ihrer Errichtung bei der Vereinsbehörde angezeigt und von ihr nicht untersagt (im Sinne der bisherigen Diktion) worden sind.

Der Entwurf beseitigt die bisherigen Unsicherheiten und Störungen des Geschäftsverkehrs.

Er tut dies, indem Abs. 1 zunächst in weitgehendem Einklang mit dem sonstigen Gesellschaftsrecht zwischen der Errichtung des Vereins durch zivilrechtliche Vereinbarung von Statuten und der Entstehung des Vereins als Rechtsperson unterscheidet. In ihrer Gesamtheit werden diese Vorgänge dem Sprachgebrauch folgend Vereinsgründung (statt Vereinsbildung) genannt. Die Vereinbarung von Statuten wird in der Praxis auch als Gründungsvereinbarung bezeichnet.

Hinsichtlich der Entstehung des Vereins trifft der Entwurf die Entscheidung zugunsten des modifizierten Normativsystems, indem er die Entstehung von einer Anzeige der Vereinserrichtung und dem positiven Ergebnis ihrer vereinsbehördlichen Prüfung abhängig macht – im Prinzip wie bisher durch Fristablauf oder durch Ergehen einer früheren förmlichen Einladung der Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (anstelle der derzeitigen „Nichtuntersagung“). Damit stehen im Interesse der Rechtssicherheit sowohl die Art und Weise als auch der Zeitpunkt des Entstehens eines Vereins fest.

Diese Lösung strebt Rechtsklarheit bezüglich des Entstehens des Vereins bei gleichzeitiger Wahrung weitester Vereinsfreiheit im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs an. Daher wurde davon abgesehen, den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von einer konstitutiv wirkenden Eintragung des Vereins in das Vereinsregister (§§ 15 ff) abhängig zu machen, weil dies in jedem Fall ein Tätigwerden der Behörde erforderte. Der Entwurf will jedoch die Möglichkeit beibehalten, dass der Verein auch ohne Tätigwerden der Vereinsbehörde entstehen kann. Wird die Vereinsbehörde nach Erstattung der Errichtungsanzeige nicht tätig, entsteht der Verein mit Fristablauf.

Der Entwurf sieht aus Gründen der Rechtsklarheit davon ab, die Bestellung der organschaftlichen Vertretung (somit die dem Sprachgebrauch nach durchaus mehrdeutige „Konstituierung“) zu einer weiteren Bedingung des Entstehens des Vereins als Rechtsperson zu machen. Forderte das Gesetz eine „Konstituierung“ noch vor der Anzeige der Vereinserrichtung, so könnte dies teils zu Verzögerungen der Errichtungsanzeige oder für den Fall, dass die Vereinsbehörde die Statuten beanstandet, zu Verzögerungen und Irritierungen oder Wiederholungen auch bei der erstmaligen Bestellung der organschaftlichen Vertreter führen. Ließe das Gesetz eine für das Entstehen des Vereins geforderte „Konstituierung“ hingegen erst nach Beendigung des vereinsbehördlichen Anmeldeverfahrens zu, dann könnte im Geschäftsverkehr bis zur Meldung der Konstituierung an die Vereinsbehörde nicht erkannt werden, ob der Verein bereits als Rechtsperson entstanden ist. Daher soll die Entstehung des Vereins ausschließlich vom Ende des vereinsbehördlichen Anmeldeverfahrens abhängig sein.

Die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins können daher gemäß Abs. 2 vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Im Fall ihrer vorherigen Bestellung können gleich sie die Errichtung des Vereins bei der Vereinsbehörde anzeigen (§ 11). Werden sie erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, wird der entstandene Verein in der Zeit zwischen Entstehung und Bestellung von den Gründern gemeinsam vertreten. Der angemeldete und „nicht untersagte“ Verein kann daher im Geschäftverkehr nach Fristablauf auch ohne „Konstituierung“ agieren.

Die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins müssen aber innerhalb der – von der Vereinsbehörde gegebenenfalls (mit Bescheid) verlängerbaren – Frist von einem Jahr ab Entstehung des Vereins bestellt werden. Insofern knüpft Abs. 3 an die Regelung des § 7 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 an. Werden die betreffenden Organwalter nicht fristgerecht bestellt, ist der nach dem insofern veränderten Gründungssystem bereits entstandene, aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen für seine Organisation nicht erfüllende Verein von der Vereinsbehörde wieder aufzulösen. Diese Regelung soll Gründer dazu anhalten, den entstandenen Verein auch hinsichtlich seiner notwendigen Organwalter mit Leben zu erfüllen.

Die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn vor Entstehung des Vereins bereits in seinem Namen gehandelt wird, insbesondere Rechtsgeschäfte geschlossen werden, soll nach dem im Gesellschaftsrecht bewährten Modell der Handelndenhaftung geregelt werden. Als Handelnde kommen insbesondere die Gründer, aber auch die vor Entstehen des Vereins bereits statutengemäß bestellten organschaftlichen Vertreter in Betracht. Handeln sie im Namen des noch nicht entstandenen Vereins, so haften sie persönlich zur ungeteilten Hand, somit als Gesamtschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 GmbHG; § 34 Abs. 1 AktG; § 8 GenG; § 7 Abs. 2 PSG). Die Haftung endet grundsätzlich mit Entstehen des Vereins.

Abs. 4 zweiter Satz sieht vor, dass im Namen des zwar errichteten, aber noch nicht entstandenen Vereins geschlossene Geschäfte bis zum Entstehen des Vereins schwebend unwirksam bleiben. Entsteht der Verein wie von den Gründern vereinbart, so sollen die schon vor seiner Entstehung in seinem Namen geschlossenen Geschäfte mit seiner Entstehung für ihn wirksam werden, ohne dass es einer nachträglichen Genehmigung durch die zur Vertretung des Vereins berufenen Organwalter oder einer Zustimmung der Gläubiger bedarf. Insofern wird zwar eine gewisse Vorwirkung des künftigen Vereins anerkannt, ohne dass aber auf die Rechtsfigur eines dem Verein vorgelagerten eigenen Rechtsträgers im Sinne eines Vorvereins zurückgegriffen werden müsste. Dieser Übergang von Rechten und Pflichten bei Entstehung des Vereins entspricht auch der Absicht der Gläubiger, die schließlich mit dem Verein kontrahieren wollten. Wenn der Verein diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, so können allerdings Schadenersatzansprüche gegen die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter entstehen; so insbesondere, wenn sie keinen ausreichenden Grund zur Annahme haben durften, dass der Verein die Forderung bei Fälligkeit befriedigen werde können, oder wenn sie vorwerfbar Maßnahmen zur Sicherung der Befriedigung nicht gesetzt haben. Damit entspricht ihre Haftung im Wesentlichen derjenigen von Organwaltern des Leitungsorgans, deren Rolle sie ja auch faktisch vorweggenommen haben.

Entsteht der Verein nachträglich nicht, etwa weil seine Gründung nicht gestattet (§ 12 Abs. 1) oder gar nicht angezeigt wird (§ 11), so fehlt es auch in Hinkunft auf Seite des Vereins an einem für die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte erforderlichen Vertragspartner. Es bleibt allein bei der Handelndenhaftung. Diese Haftung bezweckt nicht nur, die Handelnden anzuhalten, den Verein, in dessen Namen sie bereits tätig geworden sind, auch tatsächlich ins Leben zu rufen. Sie soll auch die Gründer bzw. die ersten, bereits vorsorglich bestellten Organwalter davon abhalten, schon vor Entstehung des Vereins in dessen Namen unüberlegt Verträge zu schließen. Die Handelndenhaftung entspricht überdies auch jenem Ordnungsanliegen, das der Haftung des Vertreters ohne Vollmacht zu Grunde liegt.

Zu § 3:

Die Statuten eines Vereins normieren seine Organisation. Sie sind ein zivilrechtlicher (Gesellschafts-)- Vertrag, der die Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander und zum Verein regelt (der allerdings nach der Rechtsprechung wie eine generelle Norm auszulegen ist, weshalb es auf seinen objektiven Sinn ankommt).

Ein wesentliches Element der Vereinsfreiheit ist die Freiheit der Gründer und später der Vereinsmitglieder, die Statuten nach ihren eigenen Interessen und Vorstellungen zu gestalten. Dem bisherigen Prinzip der Vereinsfreiheit folgend, sieht auch dieser Entwurf weitgehend davon ab, den Inhalt der Statuten vorweg festzulegen. Lediglich jenes Mindestmaß an Gestaltungsregeln wird vorgeschrieben, das als für eine nach innen und außen funktionsfähige Organisation unverzichtbar angesehen wird.

Abs. 1 stellt klar, dass die Vereinsautonomie nur im Rahmen der Gesetze Statuten frei gestalten kann. Dies bedeutet, dass die Statuten nicht gegen Vorschriften zwingenden Rechts und gegen die guten Sitten verstoßen dürfen.

Die Statuten müssen von den Verfassern nicht notwendig so genannt werden. Sie können ebenso gut „Satzung“ oder „Vereinsverfassung“ heißen. Das Vereinsgesetz 2002 spricht von „Statuten“, um die Grundordnung des Vereins durch einen besonderen Ausdruck von sonstigen Gesellschaftsverfassungen bzw. -verträgen abzuheben. Überdies ist die Bezeichnung „Statuten“ in der Praxis üblich.

Anstelle des veralteten Begriffs „Proponenten“ wird, gleichfalls dem modernen Sprachgebrauch folgend, der Begriff „Gründer“ eingeführt.

Abs. 2 gibt wie § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 vor, welche Belange in den Statuten geregelt werden müssen, ohne die Art der Regelung vorzuschreiben. Abgesehen von der Bezugnahme auf Vereinszweck und Vereinstätigkeit in den §§ 1 und 2 finden sich dazu aber nun einige weitere Präzisierungen in den §§ 4 ff. Dabei sieht der Entwurf in § 6 Abs. 1 und 2 dispositive Zweifelsregeln zur Erleichterung von Vereinsleben und Geschäftsverkehr vor, wie sie das allgemeine Privatrecht für zahlreiche Vertragstypen bereithält. Von der Aufnahme weiterer Regeln dieser Art wird im Interesse eines möglichst schlanken Gesetzes abgesehen und erwartet, dass in der Praxis bewährte Musterstatuten ausreichende Orientierungshilfe bieten (werden). Die in Statuten zu regelnden Belange als solche werden der Rechtssicherheit halber um einige Punkte ergänzt, die im Vereinsleben von besonderer Bedeutung und in zahlreichen Vereinsstatuten aus gutem Grund ohnehin berücksichtigt sind.

Die Z 1 bis 3 verlangen wie bisher Angaben zum Vereinsnamen und zum Vereinssitz sowie eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, der durchaus mehrere Teilzwecke umfassen kann. Zur Umschreibung des Zwecks eines Vereins gehören auch Angaben über den örtlichen Tätigkeitsbereich des Vereins und – gegebenenfalls – über sein Wesen als „Haupt- bzw. Zweigverein“ oder als „(Dach-)-Verband“.

Der Zweck des Vereins muss seinerseits wie bisher im Vereinsnamen zum Ausdruck kommen (siehe auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 1).

Der Sitz des Vereins muss wie bisher im Inland liegen, und zwar am Ort der Hauptverwaltung des Vereins (siehe auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2).

Abs. 2 Z 4 löst der Klarheit halber aus den bisherigen „Tätigkeiten“ die darin eingeschlossene Aufbringung finanzieller Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks heraus und verlangt nun ausdrücklich auch Angaben zur Art ihrer Aufbringung. Diese Angaben sollen etwa darüber Auskunft geben, ob der Verein seine Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks aus Spenden oder einer erwerbsmäßigen Tätigkeit (siehe auch die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2) finanzieren will. Ein so genannter „Spendenverein“ ist ein Verein, der die für die Verfolgung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel überwiegend dadurch aufbringt, dass er mittels Werbung beim Publikum Spenden sammelt (siehe auch die Erläuterungen zu § 22 Abs. 2).

Die Z 5 und 6 verlangen wie bisher Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Angaben über die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder. Die Gestaltung dieser Belange bleibt grundsätzlich der Satzungsautonomie vorbehalten. In Abs. 3 wird allerdings die Pflicht des Leitungsorgans, den Mitgliedern auf Verlangen die Statuten auszufolgen, normiert. Ferner ist auf das Minderheitsrecht nach § 5 Abs. 2, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf die gesetzlichen Rechte der Mitglieder im Zusammenhang mit der Vereinsgebarung gemäß §§ 20 ff und mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gemäß § 25 Abs. 1 hinzuweisen.

Z 7 erfordert nun neben Angaben zu den Vereinsorganen auch ausdrücklich Angaben zu ihren Aufgaben. Insbesondere soll aus den Statuten klar hervorgehen, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Siehe diesbezüglich auch die Bestimmungen der §§ 5 und 6.

Z 8 verlangt überdies Angaben über die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die (vor allem bei Vertretungsbefugten für das Außenverhältnis im Rechtsverkehr bedeutsame) Dauer ihrer Funktionsperiode. Von einer gesetzlichen Regelung einer Höchstdauer solcher Funktionsperioden wurde Abstand genommen. Der Entwurf sieht allerdings vor, dass die Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen werden muss (§ 5 Abs. 2). In der Praxis sehen viele Vereine erheblich kürzere Einberufungsintervalle vor.

Z 9 verlangt wie bisher Angaben zu den Erfordernissen für gültige Organbeschlüsse. Diesbezüglich enthält § 7 eine hilfreiche Bestimmung über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen.

Die Z 10 und 11 verlangen wie bisher Angaben zur Art der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten sowie Bestimmungen über die freiwillige Vereinsauflösung und die Verwertung des Vereinsvermögens in diesem Fall.

Zur Streitschlichtung siehe auch die Bestimmungen des § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtung von Vereinsbeschlüssen.

Inwieweit bei freiwilliger Vereinsauflösung das Vereinsvermögen an die Mitglieder verteilt werden darf, bestimmt § 30 Abs. 2. Der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs folgend erklärt der Entwurf eine Statutenbestimmung für zulässig, wonach die von den Mitgliedern geleisteten Einlagen rückerstattet werden können, sofern dadurch vorrangig zu befriedigende Gläubigerinteressen nicht gefährdet werden. Obwohl in der Regel mit der Vereinsmitgliedschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche verbunden sind, soll es in bestimmten Konstellationen zulässig sein, die in den Statuten zu definierenden Einlagen unter den ebenfalls in den Statuten zu regelnden Voraussetzungen an die Mitglieder, die diese Einlagen eingebracht haben, zurückzuerstatten. Unter dem Begriff Einlage ist auch eine Sacheinlage zu subsumieren, nicht aber Arbeitsleistungen.

In Anerkennung des berechtigten Interesses eines Vereinsmitglieds, die Statuten des Vereins nachlesen zu können, normiert Abs. 3 einen Anspruch auf ihre Ausfolgung (in der jeweils aktuellen Fassung).

Zu § 4:

Der Vereinsname ist ein wesentlicher Bestandteil der Statuten. Um Irreführungen zu vermeiden, normiert Abs. 1 wie § 4 Abs. 3 Vereinsgesetz 1951, dass der Vereinsname einen – eindeutigen, wenngleich notwendig etwas abstrakten – Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss. Auch in Hinkunft darf der Vereinsname in den Augen eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachters keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen geben. Allgemein wird angeordnet, dass ein Vereinsname nicht irreführend sein darf. Damit sollen alle sonst möglichen Fälle namensmäßiger Irreführung erfasst werden. Dem subjektiven Interesse des Einzelnen am Schutz seines Namens dienende Vorschriften wie § 43 ABGB oder § 9 UWG bleiben unberührt.

Abs. 2 stellt klar, dass ein Verein im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz im Inland haben muss. Das bedeutet aber nicht, dass sein örtlicher Tätigkeitsbereich ausschließlich in Österreich liegen muss. Sehr wohl aber muss auch ein solcher Verein im Wesentlichen von Österreich aus verwaltet werden. Verlegt ein Verein seinen Sitz ins Ausland, so verliert er damit nach VfSlg. 12109/89 seine Rechtspersönlichkeit. Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es konsequent, in diesem Fall eine freiwillige Vereinsauflösung ohne ausdrücklichen Auflösungsbeschluss anzunehmen.

Daneben wird im Einklang mit der herrschenden Auffassung der Zusammenhang zwischen Sitz und Hauptverwaltung dahin festgeschrieben, dass der Sitz mit dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung übereinstimmen muss. Als Ortsangabe in den Statuten soll wie bisher der Name jener politischen Gemeinde genügen, in welcher der Vereinssitz liegt, zumal dieser ohnehin in der für Zustellungen maßgeblichen Vereinsanschrift konkretisiert wird. Eine Änderung der Anschrift bedeutet dann auch solange keine Änderung des statutengemäßen Vereinssitzes, als die Anschrift in derselben Gemeinde liegt. Verlegt jedoch ein Verein seinen Sitz in eine andere Gemeinde, so bedarf dies einer entsprechenden Änderung der Statuten. Liegt die neue Sitzgemeinde im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Vereinsbehörde, so ist fortan diese andere Behörde für den verlegten Verein zuständig.

Nach dem in den Statuten anzugebenden Vereinssitz bestimmt sich die eine, für den Verein örtlich zuständige Vereinsbehörde (§ 9 Abs. 3). Diese örtliche Anknüpfung muss daher unmittelbar anhand der Ortsangabe in den Statuten möglich sein. Es ist auch ausgeschlossen, einem Verein zugleich mehrere Vereinssitze einzuräumen. Fällt es etwa angesichts einer über die Grenze einer politischen Gemeinde oder eines Bundeslands hinausreichenden Vereinstätigkeit schwer, den Sitz der Hauptverwaltung auszumachen oder bestehen angesichts einer auf mehrere Orte verteilten Vereinsverwaltung Zweifel darüber, welcher dieser Orte als jener der Hauptverwaltung angesehen werden kann, muss sich der Verein dennoch für einen einzigen Sitz entscheiden. Das bedeutet freilich nicht, dass auch die Zustellanschrift der vertretungsbefugten Organwalter mit dem Ort des Vereinssitzes übereinstimmen muss.

Zu § 5:

Der Entwurf sieht in Abs. 1 vor, dass ein Verein an Organen jedenfalls eine Mitgliederversammlung und ein oder mehrere Organe haben muss, welche die Geschäftsführung und Vertretung wahrnehmen.

Die Vereinsautonomie ist in der Gestaltung und Konzeption der Vereinsorganisation frei. Der Entwurf schreibt daher ebenso wenig wie das Vereinsgesetz 1951 eine bestimmte Zahl von Organen und eine bestimmte Benennung vor. Dessen ungeachtet ist es für jeden Verein notwendig, dass eine allgemeine Willensbildung der Vereinsmitglieder organisiert wird. Das dazu eingerichtete Organ nennt der Entwurf „Mitgliederversammlung“.

Eine Mitgliederversammlung als oberstes willensbildendes Vereinsorgan – und ein Leitungsorgan – sind auch nach dem Vereinsgesetz 1951 vorzusehen (vgl. dessen § 12 Abs. 1 und §§ 13, 26 Abs. 1). Wie bisher soll entsprechend der nun ausdrücklichen Regelung in Abs. 2 bei Vereinen, für die es wegen der großen Zahl ihrer Mitglieder nicht möglich oder tunlich ist, eine Vollversammlung all ihrer Mitglieder abzuhalten, ein adäquates Repräsentativsystem die Mitgliederversammlung im engeren Sinn funktionell ersetzen können. Die Bestimmungen des Entwurfs über die Mitgliederversammlung sind in diesen Fällen auch auf das Repräsentationsorgan anzuwenden, das häufig eine Delegiertenversammlung sein wird.

Der Entwurf schlägt vor, dass zumindest alle vier Jahre eine Mitgliedersammlung stattfinden muss. Angesichts dieser langen Zeitspanne wird es zu Situationen kommen, in denen Vereinsmitglieder rascher eine Entscheidung des maßgeblichen willensbildenden Organs herbeiführen wollen. Es soll daher wie im deutschen Vereinsrecht (vgl. § 37 Abs. 1 BGB und Rz 792 in Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts) einem Zehntel aller Vereinsmitglieder das Recht zugebilligt werden, vom Leitungsorgan die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Festlegung einer für alle Vereine passende Einberufungsfrist ist kaum möglich, sodass diese Frage in den Statuten näher geregelt werden sollte; ansonsten muss von einer angemessenen Frist ausgegangen werden.

Ferner haben die Statuten vorzusorgen, dass (vor allem) die Geschäfte von einem hiezu geeigneten Organ geführt werden und dass der Verein nach außen hin organschaftlich vertreten wird. In der Regel werden beide Funktionen in einem einzigen Organ vereint sein. Ein solches Organ nennt der Entwurf „Leitungsorgan“. Wird die organschaftliche Vertretung nur einem oder einigen bestimmten Mitgliedern dieses Organs übertragen, dann sind nur diese die organschaftlichen Vertreter des Vereins. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass neben einem Organ, dem die Geschäftsführung obliegt, ein eigenes, davon getrenntes „Vertretungsorgan“ besteht (und auch dass im Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsorgan die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsaufgaben verteilt werden). Da jedoch die Vertretung zugleich auch eine Geschäftsführungsfunktion darstellt, bilden in einem solchen Fall beide Organe das, was der Entwurf unter „Leitungsorgan“ versteht. Wenn es ausschließlich um Vertretungsfragen geht, spricht der Entwurf von organschaftlicher Vertretung oder von den zur organschaftlichen Vertretung berufenen Organwaltern.

Neu ist die Verpflichtung nach Abs. 3, wonach das Leitungsorgan aus zumindest zwei Personen bestehen muss. Mit der vorgeschlagenen Mindestzusammensetzung wird zwar keine zwingende Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung, aber doch ein „Vier-Augen-Prinzip“ eingefordert, ein gewisser Standard gegenseitiger Unterstützung und Kontrolle nach dem Motto „vier Augen sehen mehr als zwei“. Dies steht, wie gesagt, einer statutenmäßigen Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des Leitungsorgans nicht entgegen, die einzelne Mitglieder aus einer umfassenden Gesamtverantwortung entlässt.

Mitglieder des Leitungsorgans sollen gemäß Abs. 3 schon angesichts des Gebotes direkter, persönlicher Verantwortung nur natürliche und keine juristischen Personen sein (vgl. etwa § 15 Abs. 1 GmbHG).

Der Entwurf sagt auch an dieser Stelle nichts über die Frage, ob und inwieweit minderjährige oder sonst nicht (voll) geschäftsfähige Personen einem Verein beitreten und in ihm Funktionen übernehmen können. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit.

Der Entwurf sieht keine Pflicht des Vereins vor, ein Aufsichtsorgan zu bestellen. Dies bleibt der Satzungsautonomie vorbehalten. Sofern jedoch ein Verein ein grundsätzlich von der Mitgliederversammlung zu bestellendes Aufsichtsorgan einrichtet, muss es nach Abs. 4 aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Dies entspricht der für ein Aufsichtsorgan typischen laufenden, nicht bloß in größeren Zeitabständen gebotenen Kontrolltätigkeit und auch gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Welche Umstände dabei beachtlich sind, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen jedenfalls weder persönlich noch wirtschaftlich von Organwaltern, deren Tätigkeit zu überwachen ist, abhängig sein und keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

Da es durchaus sein kann, dass auch die Mitgliederversammlung wichtige Agenden der Geschäftsführung ausübt und insofern selbst vom Aufsichtsorgan mitgeprüft wird, wäre es notwendig, Außenstehende zu Mitgliedern des Aufsichtsorgans zu bestellen, wenn schon die bloße Vereinsmitgliedschaft das Tatbestandsmerkmal einer unzulässigen Organzugehörigkeit erfüllte. Dies wäre jedoch unangemessen. Daher stellt der Entwurf klar, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans der Mitgliederversammlung selbst dann angehören dürfen, wenn die Aufsicht auch Gestaltungsakte der Mitgliederversammlung betrifft.

Bestellt ein Verein, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, ein Aufsichtsorgan, so haben diesem unter Beachtung der üblichen Drittelparität Arbeitnehmer anzugehören. Ihre Mitwirkungsrechte hängen von den in den Vereinsstatuten näher beschriebenen Kontrollaufgaben des Aufsichtsorgans ab. Von einer globalen Verweisung auf § 110 ArbVG wurde Abstand genommen, weil sich diese Bestimmung weitgehend mit konzernrechtsbezogenen Fragen befasst, die im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Sollte der Verein mehrere Betriebe haben, so dass ein Zentralbetriebsrat zu bestellen ist, liegt bezüglich der Bestellung der in das Aufsichtsorgan zu entsendenden Arbeitnehmervertreter eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des ArbVG nahe.

Neu ist auch die Verpflichtung gemäß Abs. 5 zur Bestellung mindestens zweier Rechnungsprüfer, die ebenfalls auf dem Grundgedanken des „Vier-Augen-Prinzips“ beruht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verein auch mehr als zwei Rechnungsprüfer hat. Die Rechnungsprüfer können, müssen aber keine Vereinsorgane sein, sodass die Rechnungsprüfer nicht notwendiger Weise in den Statuten vorzusehen sind. Die neue Rechtslage wird daher keine Ergänzung von Statuten erforderlich machen. Auf diese Weise lässt sich auch leichter von Rechnungsprüfern zu einem Abschlussprüfer wechseln, wenn die Größe des Vereins die Bestellung eines solchen erfordert (§ 22 Abs. 2).

Die Rechnungsprüfer müssen auch keine Vereinsmitglieder sein. Zu Rechnungsprüfern können ferner nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen bestellt werden. Sie müssen aber wie Mitglieder eines Aufsichtsorgans unabhängig und unbefangen sein. Dafür gilt das oben zum Aufsichtsorgan Gesagte.

Da Rechnungsprüfer nicht in den Statuten vorgesehen sein müssen, sieht der Entwurf einen Modus für die Auswahl der Rechnungsprüfer vor. Grundsätzlich wird die Mitgliederversammlung zu ihrer Auswahl berufen. Mitgliederversammlungen können jedoch mehrjährige Einberufungsintervalle haben. Nun kann es notwendig sein, die Rechnungsprüfer oder einen von ihnen noch lange vor der nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung lediglich zum Zweck der Auswahl der Rechnungsprüfer einzuberufen, kann je nach Art des Vereins für die Mitglieder unzumutbar oder aus anderen Gründen untunlich sein. Dann soll ein etwaiges Aufsichtsorgan dazu berufen sein. Fehlt dieses fakultative Organ, soll das Leitungsorgan die Rechnungsprüfer auswählen (und, sofern es auch Vertretungsorgan ist, bestellen).

Abs. 5 regelt zugleich Fragen der Auswahl des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 4. Das Gebot der Unabhängigkeit und Unbefangenheit gilt auch hier. Von einer (sinngemäßen) Übernahme der höchst komplizierten diesbezüglichen Vorschriften des § 271 HGB wurde abgesehen. Dessen Regelungen könnten aber eine gewisse Orientierungshilfe bieten.

Bestimmungen über die Streitschlichtungseinrichtung, die ein (eigenes) Vereinsorgan sein kann, aber nicht sein muss, enthält § 8.

Zu § 6:

Die Abs. 1 und 2 enthalten gesetzliche Regelungen für den Fall, dass die Statuten überhaupt keine oder aber eine zweifelhafte Anordnung über die gemeinsame oder alleinige Ausübung der Leitungsfunktion(en) treffen. Der Entwurf sieht hiefür Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung vor, sodass im Zweifel alle Organmitglieder gemeinsam, wenn auch nicht unbedingt gleichzeitig, handeln müssen.

Der Fall der passiven Vertretung des Vereins ist von diesem Grundsatz aber ausgenommen. Dies entspricht allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, sieht man von den Personenhandelsgesellschaften und Eingetragenen Erwerbsgesellschaften ab.

Ordnen die Statuten nicht anderes an, so genügt für die Willensbildung im Bereich der Gesamtgeschäftsführung einfache Stimmenmehrheit. Soll das Leitungsorgan nach dem Einstimmigkeitsprinzip vorgehen, dann müssen dies die Statuten ebenso ausdrücklich anordnen, wie wenn es Fälle geben soll, in denen eine qualifizierte Mehrheit für erforderlich erachtet wird. Hat das Leitungsorgan lediglich zwei Mitglieder, so ergibt das Mehrheitsprinzip zwangsläufig das Einstimmigkeitsgebot. Das „Vier-Augen-Prinzip“ lässt es konsequenter Weise nicht zu, bei einem zweigliedrigen Leitungsorgan einem der beiden Organwalter ein Dirimierungsrecht einzuräumen, weil diesfalls der andere Organwalter zu einem Kontrollor degenerieren würde, der bloß die Möglichkeit hätte, sich im Konfliktfall an die Mitgliederversammlung oder an ein etwaiges Aufsichtsorgan zu wenden.

Diffizile Beschränkungen der Vertretungsmacht behindern den Geschäftsverkehr. Die Schaffung von Formalvollmachten, der Prokura (§§ 48 HGB) einerseits sowie der gesellschaftsrechtlichen Formalvollmachtsregeln (§ 126 Abs. 1 und 2 HGB; § 4 Abs. 1 EGG; § 74 Abs. 2 AktG; § 20 Abs. 2 GmbHG; § 19 GenG; § 44 Abs. 3 VAG; § 19 Abs. 1 letzter Satz SpG) anderseits bedeutete daher einen großen Fortschritt für den professionellen Geschäftsverkehr. Überall dort, wo derartige Regelungen fehlen, herrscht immer wieder erhebliche Verwirrung um tatsächliche oder angebliche Vollmachtsbeschränkungen. Man denke nur an die bekannten Probleme der Vertretung von Gemeinden.

Um derartige Konflikte für den Bereich des Vereinswesens in Zukunft zu vermeiden und damit den Geschäftsverkehr der Vereine zu erleichtern, ordnet Abs. 3 eine organschaftliche Formalvollmacht an. Etwaige statutarische Beschränkungen sind deshalb nicht untersagt; sie wirken jedoch nicht nach außen, sondern nur im Innenverhältnis. Das gilt insbesondere auch für in den Statuten vorgesehene Gegenzeichnungen von Personen, die keine organschaftliche Vertretungsmacht haben. Nach den Regeln des Gesellschaftsrechts schließt die Vertretungsbefugnis auch die Zeichnungsberechtigung mit ein. Ein statutarisches Gegenzeichnungsrecht eines nicht organschaftlich vertretungsbefugten Organwalters begründet für sich allein aber keine Vertretungsbefugnis. Die Statuten müssen also klar zwischen organschaftlicher Vertretung und sonstigen internen Genehmigungsvorschriften unterscheiden (vgl. § 3 Abs. 2 Z 7).

Einem Verein ist es überdies unbenommen, auch rechtsgeschäftliche Vertretungsverhältnisse, etwa die Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt, zu begründen. Im Rahmen einer dem HGB unterfallenden, entsprechenden unternehmerischen Tätigkeit ist dem Verein auch die Erteilung einer Prokura möglich. Bei sonstigen rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsverhältnissen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Abs. 4 betrifft die Frage, wer zur vereinsinternen Zustimmung zu Insichgeschäften organschaftlicher Vertreter mit dem Verein berufen ist. Es genügt die Zustimmung eines vom anstehenden Interessenkonflikt nicht erfassten, anderen Mitglieds des Leitungsorgans. Im Übrigen gelten für Insichgeschäfte die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze über ihre Zulässigkeit. Den Statuten ist es unbenommen, konkretere Regelungen über die Zustimmung zu Insichgeschäften der organschaftlichen Vereinsvertreter vorzusehen.

Zu § 7:

Die vorgeschlagene Bestimmung normiert, dass gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse des Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erfordern die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. Nach geltender Rechtslage sind gesetzwidrige wie statutenwidrige Beschlüsse gleichermaßen nichtig, da eine Anfechtung nicht vorgesehen ist. Die derzeit unbefristete Möglichkeit, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, kann noch Jahre nach Beschlussfassung zu sehr unangenehmen Konsequenzen für den Verein führen; dies vor allem dann, wenn der nichtige Beschluss für die Entwicklung des weiteren Vereinslebens von weichenstellender Bedeutung war. Es besteht daher – wie generell im Gesellschaftsrecht – das Bedürfnis nach einer für den Verein und die Vereinsmitglieder weniger nachteiligen und schwerwiegenden Regelung der Rechtsfolgen nur schlicht gesetz- oder statutenwidriger Beschlüsse.

Für die Anfechtung wird in Anlehnung an das Recht der Kapitalgesellschaften (siehe etwa § 41 Abs. 4 GmbHG) eine Befristung vorgeschlagen. Innerhalb der Frist von einem Jahr ab Beschlussfassung kann das von einem Beschluss betroffene Vereinsmitglied auf die Anfechtbarkeit hinweisen und vereinsinterne Mechanismen in Gang setzen, um eine Aufhebung oder statutenkonforme Abänderung des Beschlusses zu erreichen. Abhängig vom Gegenstand eines Beschlusses und von seiner vereinsinternen Revidierbarkeit kann auch die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen sein (§ 8 Abs. 1).

Von weiteren formalen Voraussetzungen einer Anfechtung, etwa der Erhebung des Widerspruchs gegen den Beschluss in der Mitgliederversammlung (vgl. § 41 Abs. 2 GmbHG), wird im Hinblick auf die Besonderheiten des Vereinswesens abgesehen. Die relativ hohen Anforderungen im primär kaufmännisch ausgerichteten Kapitalgesellschaftsrecht können nicht ohne weiteres auf Zusammenschlüsse übertragen werden, an denen in der Regel rechtlich und kaufmännisch nicht geschulte Personen teilnehmen.

Zu § 8:

Die Streitschlichtungseinrichtung nach § 3 Abs. 2 Z 10 des Entwurfs dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Die in Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung der Mitglieder, vor Anrufung eines Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, erscheint schon deshalb sinnvoll, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, erspart. Außerdem stellen in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen lassen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten.

Die Schlichtungseinrichtung ist gemäß Abs. 1 sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten berufen. Zwar sind wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch Rechtsstreitigkeiten. Eine reine Vereinsstreitigkeit beträfe beispielsweise die Frage, ob zu einer Veranstaltung des Vereins ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden soll oder nicht.

Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig. Es ist aber durchaus möglich, im Rahmen der Schlichtungseinrichtung einen Instanzenzug vorzusehen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung von Rechtsansprüchen gehemmt. Kommt es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so kann das ordentliche Gericht angerufen werden. Dadurch soll eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtschutzes vermieden werden. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts ergibt sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen sind bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN.

Die Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Dieses bedürfte eines gesonderten, von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrags, der keine Gültigkeit hätte, wäre er lediglich in Form einer Schiedsklausel in Vereinsstatuten enthalten.

Ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO vorgesehen, so ist der statutarische Ausschluss des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unzulässig und unwirksam.

Kommt ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO zustande, schneidet seine Anrufung den Rechtsweg mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, den Schiedsspruch vor dem ordentlichen Gericht anzufechten, ab. Die Einrichtung eines schiedsgerichtlichen Instanzenzugs ist möglich (vgl. § 594 Abs. 1 ZPO).

Die Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung und des Schlichtungsverfahrens bleibt grundsätzlich den Vereinsstatuten vorbehalten. Abs. 2 hält allerdings einige grundlegende Eckpfeiler eines fairen Verfahrens fest: Unbefangenheit der zur Schlichtung berufenen Personen (vgl. §§ 19 bis 27 JN) und Gewährung beiderseitigen Gehörs.

Zu § 9:

Das Vereinsgesetz 1951 verteilt die vereinsbehördlichen Aufgaben in erster Instanz auf die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden, auf die Sicherheitsdirektionen und (im Fall der Liquidation des Vermögens behördlich aufgelöster Vereine auch) auf die Bundesregierung und Bundesministerien. Als Berufungsinstanz fungieren die Sicherheitsdirektionen und der Bundesminister für Inneres.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung will der vorliegende Entwurf abgestufte Mehrgleisigkeiten abbauen. Zum Wohle des Bürgers sollen die Vereinsbehörden – unbeschadet einer stärkeren Nutzung der automationsunterstützten Datenübertragung – näher an den Bürger als Kunden herangeführt werden. Damit kann der Umgang des Bürgers mit der Vereinsbehörde vereinfacht, können Verwaltungsabläufe im Interesse aller Betroffenen gestrafft und beschleunigt, kann der Verwaltungsaufwand im allseitigen Interesse reduziert werden.

Die derzeit etwas unscharfe Regelung der örtlichen Zuständigkeit erscheint ebenfalls verbesserungswürdig.

Indem nun Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden zu den sachlich allein zuständigen Vereinsbehörden erster Instanz (im Sinne des § 1 AVG) bestimmt, schlägt er zugleich die Konzentration der vereinsbehördlichen Aufgaben bei diesen Behörden durch Verlagerung bestimmter Aufgaben vor.

Abs. 2 ordnet (im Sinne des § 63 Abs. 1 AVG) an, den Instanzenzug gegen Bescheide nach diesem Gesetz zu den Sicherheitsdirektionen gehen und generell dort enden zu lassen.

Dass das Recht zur Einbringung der Berufung im Fall des § 12 den Vereinsgründern und im Übrigen dem Verein als einziger Partei des Verfahrens zukommt, ergibt sich in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Der Bundesminister für Inneres bleibt sachlich in Betracht kommende oberste Vereinsbehörde.

Abs. 3 knüpft die örtliche Zuständigkeit der Vereinsbehörden nun allgemein und ausdrücklich (im Sinne des § 1 AVG) an den Vereinssitz, wie er in den Statuten eines Vereins angegeben ist. Eine Ausnahme von dieser Anknüpfung findet sich in § 19 Abs. 2 des Entwurfs.

Zu § 10:

Diese versammlungsrechtlich privilegierende Sonderbestimmung für „Vereinsversammlungen“ entspricht dem ersten Halbsatz des § 14 Vereinsgesetz 1951. Sie bedeutet insbesondere, dass auf – jedenfalls als geladene Gäste anzusehende – Vereinsmitglieder (und sonstige vom Verein persönlich eingeladene Gäste) beschränkte Vereinsversammlungen der Behörde nicht vorher anzuzeigen sind (§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953) und die Entsendung eines Behördenvertreters zu solchen Versammlungen nicht zulässig ist (§ 12 Versammlungsgesetz 1953).

Eine Übernahme des zweiten Halbsatzes, wonach eine öffentliche Vereinsversammlung nicht von vornherein untersagt werden kann, wenn ihr Gegenstand dem statutengemäßen Wirkungskreis entspricht, erscheint angesichts seines immer unklar gebliebenen Sinns in Bezug auf die Geltung der §§ 6 und 13 des Versammlungsgesetzes 1953 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK entbehrlich.

Zu § 11:

Die Entstehung eines Vereins als Rechtsperson setzt nach diesem Entwurf unter anderem voraus, dass seine Errichtung der Vereinsbehörde angezeigt wird (siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1). Sinngemäß gilt dies auch für das Wirksamwerden späterer Änderungen der Vereinsstatuten (§ 14).

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige der Vereinsgründung entspricht § 11 dem § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951. Er verwendet aber wie § 2 des Entwurfs den Begriff „Gründer“ an Stelle des Begriffs „Proponenten“.

In Bezug auf die Gestaltung der Errichtungsanzeige knüpft § 11 einerseits an die derzeitige Regelung der sogenannten Wahlanzeige in § 12 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 (§ 14 Abs. 2 des Entwurfs) an. Anderseits erweitert er den Kreis der verlangten Informationen, indem er ausdrücklich vorsieht, dass der Errichtungsanzeige auch der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift (im Sinne des § 4 Zustellgesetz) der Gründer oder der bereits bestellten, die Errichtungsanzeige erstattenden organschaftlichen Vertreter, deren Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie gegebenenfalls die Vereinsanschrift zu entnehmen sein muss.

Diese Angaben dienen zunächst dem Verkehr zwischen den Gründern bzw. den eingeschrittenen organschaftlichen Vertretern und der Vereinsbehörde. Da es immer wieder vorkommt, dass Menschen den selben Vor- und Familiennamen (insbesondere bei sogenannten „Häufigkeitsnamen“) haben, wurden im Interesse einer zuverlässigeren Individualisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort als weitere Identifikationsmerkmale vorgesehen.

Eine eindeutige Individualisierung ist vor allem im Hinblick auf künftige e-Government-Anwendungen geboten (siehe hiezu die Ausführungen zu § 16).

Die Angabe der für Zustellungen maßgeblichen Anschriften versetzt die Behörde in die Lage, etwa zur Wahrung des Parteiengehörs auch mit nachweislicher Zustellung zu arbeiten, wobei kein Grund zu erkennen ist, die nach dem Zustellgesetz gegebene Auswahl an Abgabestellen auf die Wohnanschrift zu beschränken. Die Vereinsanschrift konkretisiert den Vereinssitz als Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz.

Diese Angaben dienen ebenso der ehestmöglichen Teilnahme eines Vereins am Rechtsverkehr durch Übernahme der Daten in das Vereinsregister (unter besonderer Bedachtnahme auf die Interessen des Datenschutzes, §§ 15 ff) und amtswegige Hinausgabe eines ersten Vereinsregisterauszugs (§ 13).

Um die Vereinsgründung auch durch Senkung der damit verbundenen Kosten zu erleichtern, sieht der Entwurf außerdem eine Verringerung der Anzahl der vorzulegenden Statutenexemplare von derzeit drei auf künftig ein Exemplar vor. Die Vereinsgründer ersparen sich dadurch Beilagengebühren, während die Serviceleistung der allfälligen Anfertigung einer außerdem die „Authentizität“ der letztlich maßgeblichen Statuten als Grundlage der Vereinstätigkeit sichernden Statutenabschrift durch die Vereinsbehörde (§ 13) kostenmäßig kaum ins Gewicht fällt. Damit wird außerdem der von § 13 Abs. 1 AVG eröffneten Möglichkeit zur Erstattung der Errichtungsanzeige im Wege automationsunterstützter Datenübertragung besser Rechnung getragen.

Zu § 12:

Im Zusammenhang mit der vereinsbehördlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Vereinsgründung und ihrem allenfalls negativen Ergebnis ist in Abs. 1 an Stelle des derzeitigen Begriffs „Untersagung“ von einer „Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist“ die Rede – als Ausdruck einer im Übrigen „neutralen“ Haltung der Behörde gegenüber der (versuchten) Vereinsgründung.

Inhaltlich entspricht Abs. 1 dem ersten Satz des § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951. Eine Gesetzwidrigkeit wird regelmäßig zumindest dem Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, oft aber auch dem Interesse des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK zuwiderlaufen.

Von einer Übernahme des zweiten Satzes aus § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 wird abgesehen. Er ordnet die „Untersagung“ einer Vereinsgründung auch für den Fall an, dass nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der „Proponenten“ die Annahme begründet ist, es solle im Rahmen des Vereins die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereins fortgesetzt werden. Diese Bestimmung wurde durch die Vereinsgesetz-Novelle 1962 mit dem Ziel eingefügt, in den davor gelegenen Jahren wiederholt festgestellte politische Missbräuche der Vereinsfreiheit für die Zukunft auszuschließen (EB zu RV 602 BlgNR, IX. GP). Eigenständige Bedeutung hat die Bestimmung in der Praxis nicht erlangt. Wenn nach den Statuten eines in Gründung befindlichen Vereins die rechtswidrige Tätigkeit eines anderen, gerade deshalb aufgelösten Vereins fortgesetzt werden soll, ist die Vereinsgründung ohnehin gesetzwidrig. Darüber hinaus stünde es mit der heutigen Auffassung vom Grundrecht auf Vereinsfreiheit, die zu einer Rücknahme des polizeilichen Charakters vereinsgesetzlicher Bestimmungen Anlass gibt, nicht in Einklang, an einer reichlich vagen Ermächtigung zu einer personenbezogenen „Prognoseentscheidung“ festzuhalten. Es liefe dies auch der angestrebten Vereinfachung von Vereinsgründungen insofern zuwider, als dann gerade bei Erstattung der Errichtungsanzeige durch bereits bestellte organschaftliche Vertreter weiterhin zusätzlich die Gründer mit allen vorgesehenen Daten bekannt zu geben wären.

Abs. 2 sieht zur Unterstützung von Vereinsgründungen die Verkürzung des behördlichen Verfahrens von (gemäß § 6 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951) maximal sechs auf künftig vier Wochen vor. Ergänzend wird einerseits ausdrücklich betont, dass eine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 jedenfalls ohne unnötigen Aufschub ergehen muss. Anderseits wird klargestellt, dass die vierwöchige Frist erst mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde zu laufen beginnt.

Da es Umstände geben kann, die nach erster Prüfung der vorgelegten Statuten die Möglichkeit, die Vier-Wochen-Frist einzuhalten, ernstlich in Frage stellen, sieht Abs. 3 eine gemäß Abs. 4 ehestmöglich zu verfügende Fristverlängerung auf längstens sechs Wochen vor.

In Anbetracht der vorgeschlagenen Verkürzung der Frist für eine Erklärung nach Abs. 1 erscheint es unverzichtbar, in Abs. 5 wie bisher eine zumindest fristwahrende Zustellung an der (einer) von den Anzeigern der Vereinserrichtung angegebenen Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz ungeachtet ihres tatsächlichen Charakters zu ermöglichen.

Zu § 13:

Im Zusammenhang mit der vereinsbehördlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Vereinsgründung und ihrem positiven Ergebnis vermeidet Abs. 1 den derzeitigen Begriff „Nichtuntersagung“ zugunsten einer „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ – wiederum als Ausdruck der grundsätzlich positiven Haltung des Staates einer Vereinsgründung gegenüber.

Abgesehen von der Anpassung an die künftig vierwöchige Frist für eine Erklärung nach § 12 Abs. 1 entspricht Abs. 1 inhaltlich dem ersten Fall in § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951, wonach ein Verein mit bloßem Fristablauf, das heißt ohne irgendein Zutun der Behörde, seine Tätigkeit beginnen kann (modifiziertes Normativsystem, wobei nach § 2 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs der Verein als Rechtsperson definitiv spätestens mit Fristablauf entsteht).

Abs. 2 entspricht dem zweiten Fall in § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951. Ergänzend wird im Einklang mit der Rechtsprechung zur bisherigen „Nichtuntersagung“ klargestellt, dass gegen die im Interesse der Vereinsgründer gelegene bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit kein Rechtsmittel ergriffen werden kann.

Abs. 1 und 2 sehen mit Bezug zu § 11 vor, dass den Anzeigern der Vereinserrichtung je eine amtswegig hergestellte Statutenabschrift und ein (daher) gebührenfreier Vereinsregisterauszug als Serviceleistung und Starthilfe zu übermitteln sind (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 11).

Zu § 14:

Diese Vorschrift bestimmt ähnlich § 10 Vereinsgesetz 1951, dass die ihr vorangehenden Regelungen auch auf Statutenänderungen sinngemäß anzuwenden sind. Ein Vereinsregisterauszug muss nur dann übersandt werden, wenn sich durch die Statutenänderung auch der Registerstand geändert hat, was oft nicht der Fall sein wird.

Dass die für die Gründung von Vereinen geltenden Regeln unter anderem auch für (in § 10 Vereinsgesetz 1951 noch ausdrücklich genannte) „Zweigvereine“ und „Verbände mehrerer Vereine untereinander“ gelten, bedarf aus heutiger Sicht keiner ausdrücklichen Regelung.

Abs. 2 entspricht der Mitteilungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 in modifizierter Form, eingeschränkt auf die organschaftlichen Vertreter eines Vereins, erweitert um deren Geburtsdatum und Geburtsort. Die nun auch (ausdrücklich) verlangte Angabe des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis kann mit dem Datum der Bestellung zusammenfallen oder auch erst später eintreten (siehe zu diesen Daten und Angaben im Einzelnen auch die Erläuterungen zu § 11).

Abs. 3 verpflichtet nun den Verein (wie § 12 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 das „Leitungsorgan“) zur Bekanntgabe seiner jeweils für Zustellungen maßgeblichen Anschrift.

Mitteilungen gemäß Abs. 2 und 3 unterliegen als im behördlichen Interesse gelegene Vorgänge keiner Gebührenpflicht.

Zu § 15:

Die §§ 15 ff über das Vereinsregister und die Datenverwendung zielen darauf ab, die Offenlegung der für die Teilnahme der Vereine am Rechts- bzw. Geschäftsverkehr bedeutsamen Tatsachen wie insbesondere ihre rechtliche Existenz, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Anschrift sowie den Zugang zu diesen Informationen auf eine neue Grundlage zu stellen (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 Vereinsgesetz 1951 betreffend die Erteilung entsprechender Auskünfte und die Ausstellung sogenannter Amtsbestätigungen in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz 1951 betreffend die Einsichtnahme in die bei der Vereinsbehörde aufliegenden Vereinsstatuten).

Daneben soll die Erfüllung der mit der stetig zunehmenden Zahl an Vereinen immer schwieriger gewordenen gesetzlichen Aufgabe der Vereinsbehörden, die Ausschließlichkeit von Vereinsnamen durch Prüfung ihrer hinreichenden Unterscheidungskraft zu wahren (§ 4 Abs. 1), auch für die Zukunft gewährleistet, erleichtert und damit letztlich verbilligt werden. Die Vereinsverwaltung soll vereinfacht und der Dienst am Kunden ausgebaut werden.

Die Vereinsbehörden können ihrer Informations- und Prüfpflicht nur dann nachkommen, wenn sie die erforderlichen „Vereinsdaten“ evident halten und zweckgemäß verwenden dürfen. Hiezu sieht § 15 die ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung auch besonders schutzwürdiger, weil sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 vor (wie etwa des Namens eines vertretungsbefugten Organwalters in Verbindung mit dem auf eine bestimmte ethnische Herkunft hindeutenden Namen des vertretenen Vereins). Anknüpfungspunkt ist dabei der Vereinsname, der gemäß § 4 Abs. 1 einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss. Die Festlegung angemessener Schutzgarantien zugunsten sensibler Daten in Form einer Differenzierung nach Datenarten und „Auskunftsebenen“ sowie in Gestalt einer Auskunftssperre erfolgt in § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 4 bis 6.

Zu § 16:

Abs. 1 verpflichtet die Vereinsbehörden erster Instanz zwar ausdrücklich zur Führung eines Lokalen Vereinsregisters hinsichtlich der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine, sagt aber bewusst nicht, auf welche Art bzw. auf welchem Medium die „Registerdaten“ gemäß Z 1 bis 17 evident zu halten sind. Es soll im Hinblick auf die vorgesehene Einrichtung eines automationsunterstützt geführten Zentralen Vereinsregisters (ZVR; § 18 f) bis auf weiteres möglich sein, das lokale Register als Gesamtmenge von Daten in den Vereinsakten einer Vereinsbehörde, als konventionelle Kartei oder als elektronische Datei zu führen.

In Abs. 1 Z 1 bis 8, 10 bis 14, 16 und 17 legt der Entwurf die für den Rechts- bzw. Geschäftsverkehr bedeutsamen Registerdaten ihrer Art nach und damit den Inhalt des Vereinsregisters fest.

Daten natürlicher Personen werden im Unterschied zu § 12 Vereinsgesetz 1951 nur nach Maßgabe ihrer Vertretungsbefugnis als Vereinsgründer, organschaftliche Vertreter des Vereins oder Abwickler erfasst. Dabei wird im Interesse eines angemessenen Datenschutzes dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis von Name und Funktion der Vereinsfunktionäre einerseits (Datenarten gemäß Z 7 und 13) sowie dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse dieser Funktionäre an Geburtsdatum, Geburtsort und (privater) Zustellanschrift anderseits (Datenarten gemäß Z 8 und 14) ausdrücklich Rechnung getragen.

Um die vom e-Government-Konzept gewünschte künftige Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Behörde zu erleichtern, ist eine eindeutige Identifikation jener Personen notwendig, auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Im vorliegenden Fall wären dies insbesondere die vertretungsbefugten Organwalter des Vereins. Diesem Zweck dient die Ermächtigung der Behörde zur Verwendung (der ZMR-Zahl im Sinne des § 16 Abs. 4 Meldegesetz 1991 als Ausgangsbasis) einer verwaltungsbereichsspezifisch unterschiedlichen, abgeleiteten und verschlüsselten Personenkennzeichnung gemäß § 13 Abs. 4a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx. Diese Personenkennzeichnung erfolgt durch die nicht umkehrbare Verschlüsselung eines numerischen Begriffs, der aus der binären Darstellung der mit Hilfe der oben genannten Identifikationsmerkmale ermittelten ZMR-Zahl des Betroffenen kombiniert mit der binären Darstellung der Bezeichnung des Verwaltungsbereichs (zB „Vereinswesen“) gebildet wird. Durch die Miteinbeziehung des speziellen Verwaltungsbereichs in die Begriffsbildung wird die Bildung von flächendeckend verwendeten gleichlautenden Personenkennzeichen vermieden, die aus datenschutzrechtlicher Sicht wegen der damit verbundenen leichteren Auffindbarkeit und Verknüpfbarkeit von personenbezogenen Daten bedenklich sind. Im Vereinsregister wird nur die verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung zur elektronischen Identifikation gespeichert, nicht aber die ZMR-Zahl.

Die ZVR-Zahl (Z 3) wird erst anlässlich der Erfassung eines Vereins im Zentralen Vereinsregister vergeben und vom ZVR an die zuständige Vereinsbehörde erster Instanz rückgemeldet (§ 18 Abs. 3), sodass sie im Lokalen Vereinsregister nachgetragen werden kann. Damit wird zum einen die gegenseitige Zuordenbarkeit von Registereintragungen erleichtert und zum anderen die Einzelabfrage mittels ZVR-Zahl auch aus dem Lokalen Vereinsregister ermöglicht (§ 17 Abs. 1 und 2).

Die Vereinsstatuten in ihrer Gesamtheit zählen nicht zu den „Registerdaten“; sie sollen der Öffentlichkeit wie bisher im Weg der Behörde zugänglich sein (§ 17 Abs. 7).

Abs. 2 ordnet ausdrücklich die Ersichtlichmachung der der Vereinsbehörde bekannt gewordenen Änderungen der Registerdaten an, im Fall der Unzulässigkeit einer Eintragung deren Löschung. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen versteht der Entwurf als „historische“ Daten im Unterschied zum jeweils aktuellen Registerinhalt. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit eines eingetragenen Vereins werden alle ihn betreffenden Registerdaten zu historischen. Historische Daten müssen gekennzeichnet, zunächst weiter lesbar und abfragbar bleiben. Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtspersönlichkeit eines Vereins müssen gemäß Abs. 3 alle im Register verarbeiteten Daten dieses Vereins endgültig gelöscht werden. Mit dieser Zehn-Jahres-Frist sollte den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs und allfälligen (verwaltungs)gerichtlichen Verfahren mit Bezug zum (Fort-)Bestand eines Vereins als Rechtsperson Rechnung getragen sein.

Abs. 4 enthält in Anlehnung an § 62 Abs. 4 AVG und § 26 Abs. 1 FBG eine Bestimmung über die Berichtigung schlichter Eintragungsfehler.

Die Übergangsbestimmung des Abs. 5 ermächtigt die Sicherheitsdirektionen zur Weiterführung bestehender Evidenzen bis zur Inbetriebnahme eines Zentralen Vereinsregisters und zur Übertragung gespeicherter Daten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz (in „Bausch und Bogen“ – soweit technisch möglich und sinnvoll). Die Vereinsbehörden erster Instanz werden gleichzeitig ermächtigt, ihnen überlassene Daten für Zwecke ihrer Lokalen Vereinsregister zu verwenden. Damit sollen Synergieeffekte erzielt werden.

Zu § 17:

Abs. 1 bezeichnet ausdrücklich jene Angaben, hinsichtlich welcher das Lokale Vereinsregister ein öffentliches Register im Sinne des DSG 2000 ist und erklärt im Interesse der Vereine selbst und anderer Teilnehmer am Geschäftsverkehr die „Einzelabfrage“ zu einem namensmäßig oder anhand seiner ZVR-Zahl bestimmten Verein für zulässig.

Der Entwurf sieht eine generelle Pflicht der Vereinsbehörden erster Instanz zur Erteilung von Auskünften aus ihren Lokalen Vereinsregistern hinsichtlich der Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 vor; gegenüber Dritten allerdings nur, soweit keine Auskunftssperre über Antrag des abgefragten Vereins besteht.

Dem betreffenden Verein selbst muss die Kenntnis der über ihn eingetragenen Daten vollinhaltlich möglich sein, und zwar ist ihm schon infolge seiner Eigenschaft als Partei des vereinsrechtlichen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG Einsicht in die über ihn geführten Aufzeichnungen (Akteneinsicht) zu gewähren und in seiner Eigenschaft als „Betroffener“ im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000 Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen. Für den Teil des Registerinhalts, der „öffentlich“, dh. unbeschränkt zugänglich ist, gelten die Sonderbestimmungen des § 26 Abs. 8 DSG 2000 über öffentlich einsehbare Datenanwendungen. Danach haben die besonderen Bestimmungen des Vereinsgesetzes über das Verfahren der Einsichtnahme in bzw. Auskunfterteilung aus dem „öffentlichen“ Registerteil Vorrang vor den diesbezüglichen Vorschriften des § 26 DSG 2000. Für den nicht öffentlichen Teil des Vereinsregisters gilt § 26 DSG 2000 vollinhaltlich, zB auch hinsichtlich der achtwöchigen Frist für die Auskunftserteilung (§ 26 Abs. 4).

Damit wird dem allgemeinen Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs Rechnung getragen (in Anlehnung an § 12 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951) und gleichzeitig im Interesse angemessenen Datenschutzes zwischen einer ersten, allgemein zugänglichen „Auskunftsebene“ und einer zweiten, nur bei Bestehen besonderer rechtlicher Interessen zugänglichen „Auskunftsebene“ auf höherem Schutzniveau unterschieden.

Die Erteilung von Auskunft über Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 (Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift natürlicher, zur Vertretung des Vereins befugter Personen) und über historische Daten eines Vereins ist gemäß Abs. 2 nur bei Erfüllung bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen zulässig: in jedem Fall nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses; gegenüber privaten Dritten überdies nur bei Nachweis ihrer Identität. Eine Online-Abfrage soll hinsichtlich solcher Daten und im Fall einer Auskunftsperre überhaupt nicht möglich sein (§ 19 Abs. 3).

Auskünfte gegenüber Dritten zu § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 (verwaltungsbereichspezifische Personenkennzeichnung natürlicher, zur Vertretung des Vereins befugter Personen für Zwecke des elektronischen Verkehrs mit der Behörde) kommen im Hinblick auf ihre spezielle, nur verwaltungsinterne Relevanz nicht in Betracht.

Der Form nach ist eine Auskunft gemäß Abs. 3 entweder mündlich oder als Vereinsregisterauszug zu erteilen. Der Vereinsregisterauszug ersetzt die bisherige „Bestandsbescheinigung“ (§ 9 Vereinsgesetz 1951) und die „Amtsbestätigung“ (§ 12 Abs. 3 Vereinsgesetz 1951).

In Abs. 4 bis 6 sieht der Entwurf als weitere Maßnahme zum Schutz nicht nur sensibler Daten in Anlehnung an § 18 Abs. 2 ff Meldegesetz das Instrument der Auskunftssperre auf Verlangen eines Vereins vor. Damit soll besonders schutzwürdigen Interessen unter besonderen Umständen (Gefährdung) Rechnung getragen werden. Um einem solchen Antrag stattzugeben, bedarf es nicht der Erlassung eines Bescheids; es genügt die Umsetzung der Verfügung durch Eintragung im Vereinsregister.

Die Vereinsstatuten als solche können gemäß Abs. 7 wie bisher bei der zuständigen Behörde eingesehen und allenfalls gegen Kostenersatz kopiert bzw. ausgedruckt werden.

Abs. 8 sieht eine ausdrückliche, wenn auch mit Rücksicht auf vereinsrechtliche Besonderheiten (so soll „Vereinsregistereintragungen“ jedenfalls teilweise auch in Hinkunft nur deklarative Wirkung zukommen) gegenüber dem für Firmenbucheintragungen maßgeblichen § 15 Abs. 1 und 2 HGB abgeschwächte Regelung zum Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit erteilter Auskünfte vor. Danach darf jedermann auf die Richtigkeit einer eingeholten Auskunft soweit vertrauen, als er nicht ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss. Wenn die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins liegt, wie etwa in Bezug auf inzwischen geänderte Vertretungsverhältnisse eines Vereins infolge einer unterlassenen Mitteilung gemäß § 14 Abs. 2, soll (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ausschließlich der Verein für einen entstandenen Vertrauensschaden haften.

Die Möglichkeit von „Sammelabfragen“ (vgl. § 34 Abs. 2 FBG) wird in Abs. 9 aus grundsätzlichen Erwägungen im schutzwürdigen Interesse einer wohlverstandenen Vereinsfreiheit der Vereine und der zu ihrer Vertretung Befugten nicht eröffnet. Für die Vollziehung des Vereinsgesetzes ist dieses Instrument nicht notwendig. Dem Bedarf des Rechtsverkehrs an Informationen über für das Außenverhältnis bedeutsame Tatsachen wird mit den vorgesehenen Auskünften und mit dem im Wege eines künftigen Zentralen Vereinsregisters auch österreichweit erhältlichen bzw. über Internet abrufbaren Vereinsregisterauszug angemessen Rechnung getragen. Im Übrigen ist mit Rücksicht auf die gegebene Vielfalt an Vereinszwecken auch deren Verwirklichung „im Stillen“ zu gewährleisten. Und es sind Respekt und Zurückhaltung gerade auch angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit sensibler personenbezogener Daten physischer Personen angebracht, die sich etwa in Vereinen mit einem schon auf Grund des Vereinsnamens (§ 4 Abs. 1) erkennbaren Bezug zu rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer Meinung, gewerkschaftlichem Engagement, religiöser oder philosophischer Überzeugung, Gesundheit oder sexueller Orientierung engagieren.

Zu § 18:

Abs. 1 bestimmt, dass der Bundesminister für Inneres ein – auf den Datenbeständen der Lokalen Register aufbauendes – automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) zu führen hat. Abs. 1 stellt weiters klar, dass das ZVR als Informationsverbundsystem geführt und vom Bundesminister für Inneres betrieben wird. Dieser wird auch Dienstleister mit besonderen, in den Abs. 2 und 3 sowie in § 19 bereits auf gesetzlicher Ebene festgelegten Pflichten und Aufgaben. Die Datenverantwortlichkeit bleibt aber bei den Vereinsbehörden erster Instanz.

Abs. 2 verpflichtet die Lokale Vereinsregister betreibenden Vereinsbehörden erster Instanz zur elektronischen Übermittlung ihrer für das ZVR benötigten Registerdaten an den ZVR-Betreiber. Den Zeitpunkt, ab dem die Vereinsbehörden ihre Daten dem Bundesminister für Inneres zuzuleiten haben, bestimmt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung. In Bezug auf das „Nähere“ der Datenüberlassung wird der Bundesminister für Inneres in erster Linie die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 festzulegen haben.

Die gemäß Abs. 3 zu vergebende ZVR-Zahl darf keine Informationen über den Betroffenen (Verein) enthalten. Das heißt, es darf sich um keine sogenannte „sprechende“ Zahl handeln. Die im Zentralen Vereinsregister vergebene ZVR-Zahl ist vom ZVR an die zuständige Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden, sodass die ZVR-Zahl im Lokalen Vereinsregister nachgetragen werden kann (§ 16 Abs. 1 Z 3).

Zu § 19:

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Inneres als Betreiber und Dienstleister zur Verarbeitung der ihm von den Vereinsbehörden überlassenen Registerdaten. Die grundsätzliche Beschränkung auf den Vereinsnamen und die ZVR-Zahl als Auswahlkriterien für eine Einzelabfrage korrespondiert mit § 17 Abs. 1 und 9.

Aus der Rechtsnatur des ZVR als Informationsverbundsystem, dessen Auftraggeber die Vereinsbehörden erster Instanz sind, ergibt sich der Berechtigungsumfang dieser Behörden im Hinblick auf die Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters: Künftig wird jede Vereinsbehörde unter anderem in die Lage versetzt, Vereinsregisterauszüge zu Vereinen mit Sitz im gesamten Bundesgebiet auszustellen, was wiederum den Vereinen selbst und ihren „Geschäftspartnern“ zugute kommt. Besonders unterstützt werden soll auch die vereinsbehördliche Prüfung neuer Vereinsnamen auf eine Gefahr der Verwechslung mit anderen bestehenden Vereinen innerhalb kürzerer Zeit (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1).

Im Übrigen umschreibt Abs. 2 wie schon § 17 Abs. 1 den öffentlichen Teil des Registers im Sinne des DSG 2000, benennt die um die ZVR-Zahl erweiterten Registerdaten und verweist zur Auskunftserteilung konsequent auf § 17, womit die dort vorgesehenen Schutzmechanismen im Interesse des Datenschutzes und des Vertrauens auf die Richtigkeit von Auskünften auch in Bezug auf das Zentrale Vereinsregister zum Tragen kommen.

Die Möglichkeit zur Online-Einzelabfrage mittels Vereinsname und ZVR-Zahl im Weg des Datenfernverkehrs gemäß Abs. 3 soll nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen eröffnet werden. Die „Wege des Datenfernverkehrs“ schließen das Internet ein und sollen ebenso offen stehen. Damit soll vor allem den Vereinen und den BürgerInnen ein zwar hinsichtlich der Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9, 14 und 15 sowie hinsichtlich historischer Daten und im Fall einer Auskunftssperre beschränkter, dafür aber sonst gänzlich ihrer Disposition unterliegender Zugang zu den im Rechtsverkehr relevanten Vereinsdaten ermöglicht werden.

Um die Vereinstätigkeit hinsichtlich der Teilnahme am Rechtsverkehr auch durch Herabsetzung der damit verbundenen Kosten zu erleichtern, schlägt der Entwurf in Abs. 3 außerdem die Gebührenfreiheit der Online-Einzelabfrage vor. Dem Abfragenden bleibt damit ein angesichts der nach Art des Mediums wohl eher geringen Gebühren im Einzelfall unverhältnismäßiger Abwicklungsaufwand erspart. Die öffentliche Hand erspart sich ihrerseits die Kosten für Errichtung und Betrieb eines entsprechenden Zahlungs- und Verrechnungssystems.

Den Zeitpunkt für die ZVR-Betriebsaufnahme legt gemäß Abs. 4 der Bundesminister für Inneres fest. In Bezug auf das „Nähere“ der Datenverwendung gemäß Abs. 3 wird der Bundesminister für Inneres in erster Linie die – besonders hervorgehobenen – Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 als Voraussetzung für die Online-Abfrageberechtigung festzulegen haben. Der die Aufhebung der Abfrageberechtigung regelnde Abs. 5 entspricht § 16a Abs. 7 Meldegesetz.

Zu § 20:

Die Informationspflicht nach dieser Bestimmung ist ein zwingendes Mindesterfordernis. Sie besteht bei jeder Mitgliederversammlung, ohne dass es einer Aufforderung bedürfte. Tritt an Stelle der Mitgliederversammlung ein Repräsentationsorgan (Delegiertenversammlung) zusammen, so besteht die Informationspflicht des Leitungsorgans diesem gegenüber. Der Tätigkeits- und Gebarungsbericht hat allgemein über den üblichen Geschäftsablauf zu informieren, vor allem aber über außergewöhnliche Tatsachen, Vorgänge und Geschehnisse, ferner über gesetzte oder geplante Vereinsmaßnahmen und über Fragen der Rechnungslegung. Insbesondere ist auch über Insichgeschäfte der vertretungsbefugten Organwalter mit dem Verein zu berichten.

Ob und inwieweit einzelnen Vereinsmitgliedern Informationsrechte bzw. Rechte auf Bucheinsicht zustehen, regeln die Statuten. Der Entwurf sichert lediglich, der bisherigen Rechtslage folgend (§ 13 Vereinsgesetz 1951), zumindest einem Zehntel der Mitglieder als kollektives Minderheitenrecht bei Vorliegen geeigneter Gründe zu, vom Leitungsorgan auch außerhalb der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden. Das diesbezügliche Informationsbegehren ist entsprechend zu konkretisieren.

In erster Linie korreliert die Informationspflicht mit einem subjektiven, dem Vereinsverhältnis entspringenden Recht der Mitglieder auf Information, das auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen ist. Die Informationspflicht als solche besteht aber auch gegenüber der die Allgemeinheit repräsentierenden Vereinsbehörde; Pflichtverletzungen können Anlass zu vereinsbehördlichen Schritten geben.

Zu § 21:

Ein wesentliches Anliegen des Entwurfs ist es, die Transparenz und Kontrolle auf dem Gebiet der Vereinsgebarung vor allem zum Wohl der Vereinsmitglieder und Vereinsfunktionäre zu verbessern. Der Aspekt des Gläubigerschutzes wird zwar nicht übersehen, ist jedoch kein vorrangiges Anliegen der Rechnungslegungsvorschriften des Entwurfs. Auch wenn viele Vereine nur in beschränktem Maß im Geschäftsverkehr auftreten, hat sich die Vereinsführung doch stets der Vermögens- und Finanzlage des Vereins bewusst zu sein. Dies gilt erst recht für jene, keineswegs wenigen Vereine, die sehr wohl in umfassender Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen. Denn ideelle Vereine unterliegen keinen Vorschriften, welche die Ausstattung des Vereins mit einem Mindestkapital erfordern. Zugleich haften die Mitglieder des Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen, wie dies bei Personengesellschaften der Fall ist. Die für die Gestion des Vereins Verantwortlichen haben daher die Pflicht, für eine gehörige finanzielle Bedeckung der Vereinsverpflichtungen zu sorgen. Um die diesbezüglichen Erfordernisse rechtzeitig zu erkennen, ist ein geordnetes Rechnungswesen erforderlich.

Das Leitungsorgan hat unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters die Vereinsgeschäfte zu führen. Dies inkludiert auch eine entsprechende Finanzgebarung. Das Leitungsorgan hat einerseits dafür zu sorgen, dass die Finanzierung der Vereinsgeschäfte gesichert ist, anderseits hat es das Vereinsvermögen sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten und der Mitgliederversammlung bzw. einem etwaigen Kontrollorgan sowie den Rechnungsprüfern über die Verwendung der Vereinsmittel Rechenschaft zu geben. Dabei sind die nach Art und Umfang des Vereinsbetriebs für eine ordentliche und gewissenhafte Verwaltung fremden Vermögens erforderlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Dies gilt schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

Betreibt ein Verein im Rahmen des Zulässigen ein vollkaufmännisches Unternehmen im Sinne des HGB, so hat das Leitungsorgan auch dann, wenn dieses Unternehmen nicht in eine andere Rechtsform ausgegliedert ist, die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften des HGB über die Rechnungslegung des Einzelunternehmers zu beachten (siehe insbesondere §§ 189 ff HGB und vgl. Krejci in Krejci/Korinek, Der Verein als Unternehmer, 1988, 53 ff mit weiteren Nachweisen).

§ 21 enthält die für alle Vereine maßgeblichen Regeln der Vereinsrechnungslegung. Es werden in Grundzügen die Pflichten des Leitungsorgans sowie der Prüfer und die jeweils einzuhaltenden Fristen normiert. Diese gelten auch für die qualifizierte Rechnungslegung großer Vereine, und zwar einerseits kraft Verweises auf § 21 in § 22 Abs. 1 und anderseits im Weg der Bestimmung des § 22 Abs. 2 vorletzter Satz, wonach der Abschlussprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernimmt.

Das Leitungsorgan ist nach Abs. 1 jedenfalls verpflichtet, innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. In dieser sind die wichtigsten Positionen des Vereinsvermögens anzuführen. Sie besteht in aller Regel auch aus einem Anlagenverzeichnis betreffend die körperlich vorhandenen Vermögensgegenstände sowie aus einer Aufstellung des Eigenkapitals (zB Bankguthaben) und der offenen Forderungen. Die Vermögensübersicht, die bei kleinen Vereinen ohne größeren Aufwand aufgestellt werden kann, sollte gemeinsam mit dem Ergebnis der Einnahmen- und Ausgabenrechnung die Finanzlage des Vereins ausreichend verlässlich darstellen. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses erst bei einer Schwelle von 1 Million Euro an gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren anzusetzen (§ 22 Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 haben die Rechnungsprüfer innerhalb weiterer vier Monate anhand der vom Leitungsorgan vorgelegten Unterlagen und der vom Leitungsorgan erteilten Auskünfte die Prüfung der Buchführung im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und gegebenenfalls die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 22 Abs. 1) vorzunehmen. Sohin sollte insgesamt innerhalb von neun Monaten nach Ende des Rechnungsjahres die Prüfung der Finanzgebarung abgeschlossen sein (vgl. die Frist des § 193 Abs. 3 HGB).

Die Finanzgebarung des Vereins ist von den Rechnungsprüfern sohin zumindest einmal im Jahr zu kontrollieren. Eine Prüfung kann aber auch öfter stattfinden. Die Rechnungsprüfer müssen daher befugt sein, auch während des laufenden Jahres in die Bücher Einsicht zu nehmen und sich beim Leitungsorgan über Angelegenheiten der Rechnungslegung zu informieren. Die Rechnungsprüfer dürfen dabei das Leitungsorgan in der Ausübung seines Amtes nicht über Gebühr beeinträchtigen. Das Leitungsorgan hat die Rechnungsprüfer von sich aus auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben hinzuweisen und ist im Übrigen gehalten, den Rechnungsprüfern die von ihnen angeforderten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat nach Abs. 3 entweder die Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung und die dem Vereinszweck gemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, also eine Art „Bestätigungsvermerk“ zu enthalten, oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren aufzuzeigen. In solchen Fällen ist im Prüfungsbericht zum Ausdruck zu bringen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung bzw. die dem Vereinszweck gemäße Verwendung der Mittel nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden kann. Der Prüfungsbericht hat weiters insbesondere auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte vertretungsbefugter Organwalter mit dem Verein einzugehen.

Für den Prüfungsbericht eines Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 4 gilt § 273 HGB sinngemäß. Wer für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zuständig sein soll, kann einer näheren Regelung in den Statuten überlassen bleiben, im Zweifel wird diese Aufgabe in die Zuständigkeit des Leitungsorgans fallen, ein eventuell vorhandenes Aufsichtsorgan könnte einbezogen werden.

Gemäß Abs. 4 hat das Leitungsorgan spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung unter Beisein der Rechnungsprüfer (vgl. Abs. 4 letzter Satz) über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfer oder den Abschlussprüfer (vgl. den generellen Verweis in § 22 Abs. 1 auf § 21) zu informieren.

Die Rechnungsprüfer sind nach Abs. 4 ausschließlich vereinsintern berichtspflichtig, selbst wenn sie erhebliche Unregelmäßigkeiten feststellen. Diesfalls haben sie aber nach Abs. 5 vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen angemessener Frist (Näheres können die Statuten regeln) zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Letzteres ist freilich nur dann möglich, wenn den Rechnungsprüfern der Zugang zu den für die Einberufung einer Mitgliederversammlung benötigten Unterlagen eröffnet wird. Wird dies verweigert und mehren sich die Rechtswidrigkeiten seitens des Leitungsorgans, steht es den Rechnungsprüfern frei, dies der Vereinsbehörde zu melden.

Zu § 22:

§ 22 normiert besondere Bestimmungen für Vereine erheblicher Wirtschaftskraft. Für sie gelten – nicht zuletzt im eigenen Interesse der leitenden Organe an finanzieller Sicherheit – qualifizierte Rechnungslegungsvorschriften, die sich an den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen orientieren. Als Größenkriterien sind die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben des Vereins in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren oder ein bestimmtes Spendenaufkommen in dieser Zeit beachtlich. Der Zeitraum von zwei Jahren entspricht den für die handelsrechtlichen Größenklassen vorgesehenen Perioden (vgl. § 221 Abs. 4 HGB).

Der Entwurf unterscheidet zwei Größenklassen:

      Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren 1 Million Euro übersteigen, haben anstelle einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und unterliegen diesbezüglich in sinngemäßer Anwendung den Vorschriften der §§ 189 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3 bis 216 HGB.

      Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils 3 Millionen Euro übersteigen oder deren jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils den Betrag von 1 Million Euro übersteigt, haben einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen berufsmäßigen Abschlussprüfer zu sorgen. Neben den vorhin genannten HGB-Bestimmungen sind überdies die §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 HGB sinngemäß anzuwenden.

         Im Anhang sind insbesondere auch die wichtigsten Einnahmequellen des Vereins (Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten) und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen darzustellen. Gerade diese Positionen sind in der Regel besonders aussagekräftig. Allen Vereinen kommen durch den Verweis auf § 242 HGB Erleichterungen für die Angaben im Anhang zugute. Nicht aufgenommen in die verwiesenen Bestimmungen wurde § 243 HGB, da ein Lagebericht nicht erstattet werden muss.

         Der niedrigere Schwellenwert für „Spendenvereine“ entspricht der höheren Verantwortlichkeit der Organwalter solcher Vereine im Umgang mit Spenden, die bei einem auf die widmungsgemäße Verwendung seiner Spenden vertrauenden Publikum gesammelt werden, dem die Kontrollrechte von Vereinsmitgliedern fehlen. Subventionen, Legate, Vermächtnisse, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen fallen nicht unter den hier maßgeblichen Spendenbegriff. Die auch auf Spendenvereine anzuwendenden Rechnungslegungsbestimmungen des Entwurfs berühren das von Privaten getragene System von Standards für spendensammelnde Non-Profit-Organisationen („Österreichisches Spendengütesiegel“ in den Bereichen Spendenmittelaufbringung und Spendenmittelverwaltung) nicht.

Die qualifizierte Rechnungslegung orientiert sich sohin an sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des HGB. Grundsätzlich soll der Umfang der von einem Verein anzuwendenden Rechnungslegungsbestimmungen mit seiner Größe ansteigen. Vereine können sich selbstverständlich freiwillig strengeren Anforderungen an Rechnungslegung und Prüfung unterwerfen und zB einen Abschlussprüfer bestellen, ohne die Schwellenwerte des Abs. 2 zu erreichen. In diesem Fall kann der Abschlussprüfer auch die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernehmen. Ein Jahresabschluss kann die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht ersetzen.

Soweit die Rechnungslegung für Vereine vereinsspezifische Sonderfragen mit sich bringt, geben die vom Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer erarbeiteten Richtlinien zur Rechnungslegung und Prüfung von Vereinen weiterführende Anleitungen (RWZ 5/2001, 154 ff).

Die Gebarungsprüfung „kleiner“ Vereine (§ 21) sowie der ersten Gruppe „großer“ Vereine im Sinne des Abs. 1 obliegt den Rechnungsprüfern. Diese müssen keine berufsmäßigen Prüfer sein, mag es sich auch mitunter empfehlen, die Rechnungsprüfer freiwillig aus dem Kreis berufsmäßiger Prüfer zu wählen.

Die Gebarung der zweiten Gruppe „großer“ Vereine nach Abs. 2 ist von berufsmäßigen Prüfern im Sinne des Abs. 4 zu kontrollieren. Bei dieser Gruppe kommt nach Abs. 5 überdies ein gewisses (gegenüber den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften erheblich abgeschwächtes) Publizitätselement hinzu: Kommen im Zuge der Abschlussprüfung Tatsachen hervor, die in absehbarer Zukunft eine Bestandsgefährdung des Vereins befürchten lassen, ist dies auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Abschlussprüfers im Vereinsregister ersichtlich zu machen.

Ob die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers vorliegen, hat das Leitungsorgan von sich aus festzustellen. Die diesbezügliche Prüfung haben jedoch auch die Rechnungsprüfer und das zur Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses zuständige Vereinsorgan bzw. ein diesbezüglich zuständiges sonstiges Vereinsorgan vorzunehmen und gegebenenfalls zu urgieren.

Bei der Festlegung der hiefür maßgeblichen Schwellenwerte bleibt – im Unterschied zu § 221 HGB – das Vermögen des Vereins außer Ansatz. Ein Verein kann also Vermögen im Wert von weit über den im Rechnungslegungsrecht des HGB relevanten Beträgen haben, ohne der qualifizierten Rechnungslegung zu unterliegen. Nicht die Größe des Vereinsvermögens, sondern nur die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben ist entscheidend. Bewusst wird nur auf die gewöhnlichen Einnahmen und gewöhnlichen Ausgaben abgestellt, sodass außergewöhnliche Einkünfte (etwa Vermächtnisse zugunsten des Vereins oder andere ausnahmsweise Zuwendungen), auch wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren erfolgen, noch keine qualifizierte Rechnungslegung auslösen. Derartige außergewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben sind bei der Berechnung der Schwellenwerte ebenfalls außer Ansatz zu lassen.

Die Abschlussprüfung durch einschlägig qualifizierte Fachleute mit entsprechender Berufsverantwortung gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 sichert die erforderliche hohe Qualität der Prüfung. Bei den dieser Prüfung unterworfenen Vereinen sind die mit der Vereinsprüfung verbundenen höheren Kosten vertretbar. Diese Vereine haben schon definitionsgemäß einen so hohen Umsatz, dass die Kosten für eine Vereinsprüfung verkraftbar sind. Auch Spendenvereine, die durchaus beachtliche Summen für Werbemaßnahmen ausgeben, haben es in der Hand, durch eine übersichtlich geführte Buchhaltung die Prüfkosten möglichst gering zu halten.

Ist ein qualifizierter Abschlussprüfer gemäß Abs. 4 zu bestellen, der grundsätzlich die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernimmt, stellt sich die Frage, ob dessen ungeachtet weiterhin Rechnungsprüfer zu bestellen sind. Dies ist von Gesetzes wegen nicht geboten. Wenn es der Verein für sinnvoll erachtet, kann er neben dem qualifizierten Abschlussprüfer auch weiterhin Rechnungsprüfer haben. Dies verringert allerdings weder die dem Abschlussprüfer obliegenden Pflichten noch die ihn im Falle ihrer Verletzung treffende Verantwortung.

In der rechtspolitischen Diskussion wurde gefordert, dass die vielfach von öffentlichen Subventionsgebern durchgeführten Prüfungen im Rahmen der Rechnungslegungsbestimmungen berücksichtigt und Zweigleisigkeiten möglichst vermieden werden sollten. Öffentliche Subventionsgeber sind öffentliche Kassen. Subventionen sind hier in einem weiten Sinn zu verstehen, sie können auch mit einem Leistungsaustausch verbunden sein. Zwischen Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts wird nicht unterschieden. Es können somit beispielsweise auch gesetzliche Interessenvertretungen als öffentliche Subventionsgeber auftreten.

Abs. 3 enthält daher die Regelung, dass die Prüfung eines öffentlichen Subventionsgebers dazu führt, dass die von ihm geprüften Rechnungskreise bei der Berechnung der jeweiligen Schwellenwerte nicht in Ansatz zu bringen sind. Voraussetzung für diese „Ausklammerung“ ist, dass der öffentliche Subventionsgeber eine gleichwertige Prüfung durchführt und dass er dazu (auf Grund einer Vereinbarung oder Verfügung) verpflichtet ist. Wäre angesichts des Schwellenwerts, der in dem vom öffentlichen Subventionsgeber geprüften Rechnungskreis erreicht wird, ein Abschlussprüfer zu bestellen, so muss die Prüfung des öffentlichen Subventionsgebers der einer qualifizierten Abschlussprüfung gleichwertig sein. Dies bedeutet, dass die Prüfung bezüglich des Prüfungsgegenstands, der zeitlichen und materiellen Intensität und Methode der Prüfung und im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Prüfers der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung entspricht. Sofern der öffentliche Subventionsgeber seine eigene Prüfung nur nach bestimmten, von ihm ausgewählten Gesichtspunkten vornimmt und deshalb nicht all jene Untersuchungen vornimmt, die von einer Abschlussprüfung erwartet werden, fehlt es an der Gleichwertigkeit.

Ebenso kann eine solche Prüfung des Subventionsgebers die Prüfung des Jahresabschlusses oder auch der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch die Vereinsrechnungsprüfer ersetzen, je nachdem welcher Schwellenwert in dem geprüften Rechnungskreis erreicht wird.

Abhängig davon, welche Größe die „restlichen“ (nicht in die geprüften Rechnungskreise eingeflossenen) gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben erreichen, ist neben dem öffentlichen Subventionsgeber ein Abschlussprüfer nach Abs. 4 zu bestellen oder haben Rechnungsprüfer den Jahresabschluss oder die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu prüfen.

Es muss aber für den neben dem öffentlichen Subventionsgeber prüfenden Abschlussprüfer bzw. für die Rechnungsprüfer möglich sein, eine Gesamtschau der Finanzlage des Vereins zu erhalten, weshalb der öffentliche Subventionsgeber das Ergebnis seiner Prüfung einen Monat vor Ablauf der Prüfungsfrist dem Abschlussprüfer bzw. den Rechnungsprüfern bekannt zu geben hat (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit dem Verweis in § 22 Abs. 1 und 2, wonach das Leitungsorgan die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres zu erstellen und die Prüfung innerhalb weiterer vier Monate zu erfolgen hat).

Im Zug der Abschlussprüfung kann der Abschlussprüfer Tatsachen feststellen, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht (mehr) erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Darin liegt ein gravierendes Warnsignal, das Konsequenzen erfordert.

Eine Warnung der Öffentlichkeit durch die in Abs. 5 vorgesehene Eintragung dieser Mitteilung des Abschlussprüfers in das Vereinsregister erscheint gerechtfertigt. Diese Eintragung soll nach gehöriger „Entwarnung“ wieder gelöscht werden, um die mit ihr verbundene „negative Publizität“ zu beseitigen. Deshalb soll die gelöschte Eintragung – entgegen der sonst für gelöschte (historische) Eintragungen vorgesehenen Regelung des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 – auch nicht länger aus dem Register ersichtlich sein.

Zu § 23:

Für Vereine gilt wie für alle juristischen Personen das Trennungsprinzip: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet demnach allein der Verein mit seinem eigenen Vermögen; die Mitglieder des Vereins und seine Organwalter haften Dritten hingegen grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass es ausnahmsweise sehr wohl zu persönlichen Haftungen von Organwaltern oder einzelnen Vereinsmitgliedern kommen kann; vor allem, wenn solche Personen in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzen. Hier ist insbesondere an die Verwirklichung von Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts zu denken, aber ebenso an rechtswidrige Verletzungen absoluter Rechte Dritter (insbesondere Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen).

Die im Recht der Kapitalgesellschaften diskutierten Fälle einer „Durchgriffshaftung“ von Gesellschaftern, vor allem wegen „qualifizierter Unterkapitalisierung“, „Sphärenvermischung“ oder „Rechtsformmissbrauchs“, aber auch wegen „faktischer Geschäftsführung“, können auch im Vereinswesen eine Rolle spielen. Der Entwurf sieht jedoch angesichts noch nicht hinreichend abgeklärter Streitfragen zu diesen Problemkreisen in Rechtsprechung und Lehre davon ab, diese Fälle vorgreifend für das Vereinsrecht detailliert zu regeln.

Unbeschadet sonstiger Vorschriften, aus denen sich eine Haftung des Vereins ergibt, haftet der Verein einem Mitglied oder Dritten für Schäden, die diesem ein statutarischer Organwalter oder ein mit Leitungsaufgaben betrauter Machthaber (Repräsentant) in Besorgung von Vereinsangelegenheiten rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.

Die anerkannten Grundsätze der deliktischen Repräsentantenhaftung sind allgemeiner Natur. Daher wurde davon Abstand genommen, sie speziell für die Haftung des Vereins in das Gesetz aufzunehmen.

Zu § 24:

Organwalter und Rechnungsprüfer haften dem Verein persönlich (mit ihrem Privatvermögen), sofern sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzen. Eine derartige Haftung setzt nicht voraus, dass der Verein seinerseits Dritten haftet. Es genügt, dass dem Verein selbst durch das Fehlverhalten des Organwalters oder des Rechnungsprüfers ein Schaden zugefügt wurde.

Das schlichte Vereinsmitglied ist im Hinblick auf seine Mitwirkung in der Mitgliederversammlung, die ja ein Vereinsorgan ist, allerdings nicht als Organwalter in diesem Sinn anzusehen. Dies schließt nicht aus, dass auch einfache Vereinsmitglieder dem Verein Schaden zufügen und dafür haftpflichtig sein können. Es soll aber klargestellt werden, dass einfache Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitwirkung in der Mitgliederversammlung mit keiner Haftung zu rechnen haben, wenn sie nicht all ihre Fähigkeiten und Kräfte bei der Willensbildung in der Mitgliederversammlung einsetzen.

Der Begriff der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Organwalters entspricht im Wesentlichen dem gesellschaftsrechtlichen Verständnis des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Stets geht es darum, dass die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Fähigkeiten und Kräfte einerseits als vorhanden angenommen werden und anderseits in gebotener Weise einzusetzen sind. Wie im Gesellschaftsrecht geht es auch im Vereinsrecht bei der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Organwalters nicht bloß um subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auch um eine generalklauselartige Umschreibung des gebotenen, rechtmäßigen Verhaltens.

Im Zuge der rechtspolitischen Diskussion wurde gefordert, dass unentgeltlich tätige Organwalter von einer Haftung gegenüber dem Verein bzw. gegenüber Dritten möglichst freigestellt werden mögen. Eine weitgehende Haftungsfreistellung wäre jedoch nicht nur ein gravierender Eingriff in das allgemeine Schadenersatzsystem, sondern darüber hinaus auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich. Dennoch erscheint eine gewisse Modifizierung der objektiven Fahrlässigkeitsmaßstäbe angesichts des Umstands gerechtfertigt, dass Organwalter von Vereinen in der Regel unentgeltlich tätig sind und sich mit Übernahme einer Vereinsfunktion noch keineswegs öffentlich dazu bekennen, über zur Amtsausübung erforderliche besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen (vgl. § 1299 erster Satz ABGB).

§ 1300 ABGB berücksichtigt den Umstand, dass ein Sachverständiger freiwillig und uneigennützig versehentlich eine falsche Auskunft oder einen falschen Rat erteilt. Seine Verantwortung entspricht nur dann jener des § 1299 ABGB, wenn er für diese Auskunft bzw. diesen Rat ein Entgelt fordert oder erhält. Dieser Gedanke ist der Verallgemeinerung fähig. Wer sich freiwillig und unentgeltlich zum Nutzen anderer engagiert und dies mitunter nur deshalb tut, weil er von anderen dazu gedrängt wird, ohne dass er dies durch den Hinweis auf seine einschlägigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten provoziert, kann bezüglich der an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig jemandem gleichgehalten werden, der gegen Entgelt seinen Beruf ausübt, für den befähigt zu sein er behauptet.

Es erscheint also durchaus gerechtfertigt, die unentgeltliche Ausübung einer Vereinsfunktion nicht uneingeschränkt am selben strengen Sorgfaltsmaßstab zu messen wie zB die eines professionellen Geschäftsführers. Die Sorgfaltsanforderungen müssen dessen ungeachtet aber streng bleiben; verwaltet doch auch ein Vereinsfunktionär fremdes Vermögen und nimmt das Vertrauen nicht nur der Vereinsmitglieder, sondern auch Dritter in Anspruch. Der jeweils erforderliche Sorgfaltsmaßstab wird sich unter anderem nach der Größe des Vereins und dem Umfang der Vereinsaktivitäten bestimmen.

Daher sieht Abs. 1 zweiter Satz vor, dass für den jeweils anzulegenden Sorgfaltsmaßstab auch eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit von Bedeutung sein soll. Konkretere Differenzierungen sollen vorerst nicht vorweg festgelegt, sondern der Rechtsprechung vorbehalten werden. Dieser soll ein Ansatzpunkt gegeben werden, verschiedene Gesichtspunkte und Argumentationselemente zu entwickeln, die letztlich zu geringfügigen Haftungserleichterungen für unentgeltlich tätige Vereinsfunktionäre führen können. Der Entwurf will hier lediglich einen Anstoß in Richtung einer vorsichtigen Differenzierung geben.

Nicht näher wird auf die Frage eingegangen, was rechtens ist, wenn Fehlleistungen eines mehrgliedrigen Vereinsorgans vorliegen, ohne dass vorweg erkennbar ist, welche Organwalter den Schaden schuldhaft und rechtswidrig verursacht haben. Hier kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zum Tragen. Die Statuten können durch klare Umschreibung der jeweiligen Organfunktion, insbesondere auch durch deutliche Geschäftsverteilung, die Verantwortung des einzelnen Organwalters begrenzen. Lässt sich nicht bestimmen, welche Mitglieder eines Leitungsorgans für den Schaden verantwortlich sind, so haften dem Geschädigten jene Mitglieder zur ungeteilten Hand, die nicht nachweisen können, dass sie am Schadensfall nicht beteiligt waren.

Abs. 2 konkretisiert die Generalklausel von der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters bei Erfüllung gesetzlicher und statutarischer Pflichten sowie rechtmäßiger Beschlüsse anhand einer demonstrativen Aufzählung besonders signifikanter Tatbestände.

In diesen Tatbeständen des Abs. 2 wird vor allem die finanzielle Verantwortung des Leitungsorgans betont. Gerade weil der Entwurf nicht verkennt, dass die Drittfinanzierung von Vereinsvorhaben Unwägbarkeiten mit sich bringt, weist er auf das damit verbundene Haftungsrisiko in Fällen hin, in denen aller Voraussicht und Erfahrung nach keine ausreichende Vermögensdeckung besteht oder erreichbar ist.

Befolgt ein Organwalter einen rechtmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans und wird deshalb der Verein geschädigt, so ist der Organwalter exkulpiert, es sei denn, er hätte den Beschluss dadurch herbeigeführt, dass er das betreffende Vereinsorgan beschlussentscheidend falsch oder unvollständig informiert oder auf sonstige Weise in die Irre geführt hat. Sofern das Fehlverhalten des Organwalters lediglich von einem Aufsichtsorgan gebilligt wird, entschuldigt dies den Organwalter nicht (vgl. § 84 Abs. 4 zweiter Satz AktG).

Abs. 4 übernimmt die Haftungsbeschränkung für Abschlussprüfer (Verweis auf § 275 HGB in § 22 Abs. 2 des Entwurfs). Es wäre aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung befremdlich, wollte man zwar die Haftung der Abschlussprüfer im Sinne des § 275 Abs. 2 HGB beschränken, die Haftung der Rechnungsprüfer aber unbeschränkt lassen.

Zu § 25:

Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Organwalter zur Diskussion, so kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen, der den Verein bei der Durchsetzung dieses Anspruchs vertritt. Diese Vorgangsweise liegt fürs erste nahe, wenn es sich um einen Organwalter des Leitungsorgans handelt, insbesondere wenn dieser nach wie vor im Leitungsorgan tätig ist. Abs. 1 differenziert jedoch nicht nach der Organzugehörigkeit des Organwalters, so dass diese Vorgangsweise auch im Fall eines Ersatzanspruchs gegen das Mitglied eines anderen in den Statuten vorgesehenen Vereinsorgans möglich ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in solchen Fällen auch das Vertretungsorgan des Vereins von sich aus den Ersatzanspruch des Vereins verfolgt.

Bei der Frage der Bestellung eines Sondervertreters (der keineswegs ein Vereinsmitglied sein muss, vielmehr in der Regel ein außenstehender Rechtsanwalt sein wird) könnte es sein, dass das Leitungsorgan, um dessen Organwalter es möglicherweise im anstehenden Haftungsfall geht, nicht bereit ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Daher sieht der zweite Satz des Abs. 1 vor, dass die Einberufung durch ein allfällig vorhandenes Aufsichtsorgan vorgenommen werden kann. Ein allgemeines Einberufungsrecht einer Minderheit von einem Zehntel der Mitglieder ergibt sich aus § 5 Abs. 2 dritter Satz. Einer solchen Einberufung können freilich Hindernisse entgegenstehen. Daher hat diese Minderheit gemäß Abs. 2 auch unabhängig von der Einberufung einer Mitgliederversammlung das Recht, einen Sondervertreter zu bestellen, um die Ansprüche des Vereins gegen den ersatzpflichtigen Organwalter einzuklagen. Die Mitglieder tragen allerdings gemäß Abs. 3 bei Prozessverlust das Kostenrisiko. Da jedes zur Minderheit zählende Vereinsmitglied für diese Kosten zur ungeteilten Hand einzustehen hat, wird es sich empfehlen, die dieser Minderheit angehörenden Vereinsmitglieder vorweg namentlich festzuhalten. Dass die Mitglieder der Minderheit im Innenverhältnis die sie treffenden Kosten nach Köpfen zu teilen haben, schließt eine andere vertragliche Regelung nicht aus.

Die Regelung des § 25 ist, wie oben dargestellt, primär für die Durchsetzung der Ansprüche gegen Organwalter des Leitungsorgans konzipiert. Es erscheint nicht notwendig, sie auch auf Ansprüche gegen Prüfer zu erstrecken.

Mangels abweichender Bestimmungen gilt für die Verjährung der Ersatzansprüche § 1489 ABGB.

Zu § 26:

Das Vereinsvermögen soll nicht voreilig durch den Verzicht auf Ersatzansprüche oder durch den Abschluss von Vergleichen zum Nachteil der Gläubiger geschmälert werden. Solche Vereinbarungen zwischen Verein und Organwaltern oder Prüfern sind im Innenverhältnis durchaus wirksam. Sie können aber Gläubigern des Vereins nicht entgegengehalten werden. Gläubiger haben daher die Möglichkeit, im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens auch auf die Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter und Prüfer zu greifen, mag auch der Verein auf diese Ansprüche verzichtet haben.

Auch gegenüber Gläubigern des Vereins sind derartige Verzichte bzw. Vergleiche jedoch wirksam, wenn sie angesichts einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Organwalters zur Abwendung oder Beseitigung seines Konkurses geschlossen wurden (vgl. § 84 Abs. 4 letzter Satz AktG).

Zu § 27:

Sozusagen als „Gegenstück“ zu § 2 Abs. 1 stellt § 27 im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass die Rechtsfähigkeit und damit die Existenz eines Vereins als Rechtsperson grundsätzlich mit seiner (freiwilligen oder rechtskräftigen behördlichen) Auflösung endet. Dass sie im Fall der Abwicklung vorhandenen Vermögens für deren Dauer fortbesteht und erst mit ihrem Abschluss endet, entspricht allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Während die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht begründet, sondern (die Errichtung des Vereins, deren Anzeige und) der Ablauf der vierwöchigen Frist für eine Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder die vorherige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit gemäß § 13 Abs. 2, kommt der Eintragung der Auflösung ohne Abwicklung oder der Eintragung der Beendigung der Abwicklung die Funktion zu, den Bestand des Vereins konstitutiv zu beenden. Der Grund für diese Sonderregelung liegt darin, dass der Untergang von Vereinen ohne jeden Publizitätsakt vermieden werden soll. Löst sich ein Verein auf, ohne dass eine Abwicklung erforderlich ist, was man im Übrigen auch nicht ohne weiteres erkennen kann, so würde dies zu seinem Ende führen, ohne dass es hinreichend bemerkbar wäre. Es dient der Rechtssicherheit, auch das Ende des Vereins als Rechtssubjekt gerade wegen der Unsicherheiten der damit verbundenen Umstände an einen Publizitätsakt zu knüpfen, an dem die Vereinsbehörde beteiligt ist. Daher soll die Rechtspersönlichkeit des Vereins erst mit Eintragung seiner abwicklungsfreien Auflösung oder mit Eintragung der Beendigung der erfolgten Abwicklung untergehen.

Zu § 28:

Als freiwillig gebildeter Zusammenschluss (§ 1 Abs. 1) kann sich ein Verein selbstverständlich auch wieder freiwillig auflösen. Im Sinne rechtlicher Orientierungshilfe weist Abs. 1 allerdings darauf hin, dass sich die Modalitäten und der Umgang mit dem Vereinsvermögen nach den diesbezüglichen Regelungen der Statuten richten (§ 3 Abs. 2 Z 11). Inwieweit Vereinsvermögen bei freiwilliger Auflösung an die Mitglieder verteilt werden darf, bestimmt § 30 Abs. 2.

Wie § 26 Vereinsgesetz 1951 das „Leitungsorgan“ verpflichtet Abs. 2 nun den Verein, die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der Vereinsbehörde mitzuteilen. Neu ist, dass dies ausdrücklich unter Bekanntgabe des Datums der Auflösung und einer allfälligen Vermögensabwicklung, die gegebenenfalls das Leben des Vereins „verlängert“, zu erfolgen hat. Da der Abwickler den Verein in dieser Phase vertritt (§ 30 Abs. 1), sind ferner die im Zusammenhang bedeutsamen Daten eines allenfalls bestellten Abwicklers bekannt zu geben.

Eine Mitteilung gemäß Abs. 2 unterliegt als im behördlichen Interesse gelegener Vorgang keiner Gebührenpflicht.

Die weitere Pflicht nach § 26 Vereinsgesetz 1951 zur Veröffentlichung der freiwilligen Auflösung binnen vier Wochen soll in zwei Schritten zur Behörde verlagert werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 12 hat die Behörde die ihr bekannt gegebene freiwillige Auflösung künftig im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Ungeachtet dessen, dass im Fall der Beendigung des Vereins (§ 27) die Eintragung der Auflösung und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten damit zu historischen Daten werden (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2), ist aus Publizitätsgründen sicherzustellen, dass diese Eintragungen noch ein Jahr für jedermann ohne weiteres abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).

Daneben ist die Vereinsauflösung vorerst weiterhin vom Verein in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung publik zu machen, wofür nicht nur das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sondern jedes im Bundesgebiet erscheinende „Bekanntmachungsblatt“ in Frage kommt. Sobald aber die Möglichkeit der Online-Abfrage aus dem Zentralen Vereinsregister eröffnet ist (§ 19 Abs. 3), soll die mit der Registereintragung verbundene Öffentlichkeit gerade im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung des Internet genügen, womit dann auch die Kosten der Veröffentlichung von der Behörde getragen werden.

Zu § 29:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 24 Vereinsgesetz 1951. Der Entwurf übernimmt allerdings aus § 12 Abs. 1 im Interesse der Rechtsklarheit die schon bisher geltende Bedingung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK. Der zeitgemäß neu formulierte Auflösungsgrund eines Verstoßes gegen Strafgesetze steht nach heutigem Verständnis zugleich für die bisherige Verbotsbestimmung des nicht übernommenen § 20 Vereinsgesetz 1951. Es wird wie in § 12 Abs. 1 auch hier klargestellt, dass jede Auflösung, also auch die im Fall des § 2 Abs. 3, mit Bescheid zu ergehen hat.

Eine Übernahme der in § 25 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 normierten Ermächtigung der künftig umfassend zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz zur Einstellung der Vereinstätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung erscheint mit Blick auf die angestrebte Aufgabenkonzentration überflüssig, zumal die künftige „Auflösungsbehörde“ mangels anderer Anordnung im Vereinsgesetz bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen sowohl gemäß § 56 AVG als auch gemäß 57 AVG (Mandatsbescheid) und § 64 Abs. 2 AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) vorgehen kann.

Gleiches gilt angesichts moderner Kommunikationsmittel für die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951, wonach bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit eines Vereins einstellen kann, bei dem ein vereinsgesetzlicher Auflösungsgrund eingetreten ist. Und auch die dort noch vorgesehene Einstellung der „Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gebildet hat“, worunter wohl nur die Tätigkeit eines „vereinsähnlichen Gebildes“ verstanden werden kann (vgl. Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht, 8. Auflage, Brüder Hollinek, Purkersdorf 2000, 30 f), erscheint im Hinblick auf das künftige Vereinsgründungssytem bzw. -verfahren nach diesem Entwurf entbehrlich, zumal § 2 Abs. 4 auf wesentliche rechtliche Aspekte der im Namen des Vereins vor seiner Entstehung gesetzten Handlungen eingeht.

Abs. 2 stellt für den Fall der Beendigung des Vereins (§ 27) wiederum aus Publizitätsgründen sicher, dass die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registereintragungen noch ein Jahr für jedermann ohne weiteres abfragbar bleiben.

Auch hier soll die mit der Registereintragung verbundene Öffentlichkeit im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung des Internet genügen, sobald die Möglichkeit der Online-Abfrage aus dem Zentralen Vereinsregister eröffnet ist. Bis dahin ist die behördliche Vereinsauflösung überdies wie bisher von der Behörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung publik zu machen.

In Abs. 3 sieht der Entwurf wie schon § 27 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 vor, dass die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen hat.

Abs. 4 ordnet wie § 27 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 die obligatorische Abwicklung eines allfälligen Vereinsvermögens an. Neu ist, dass die Vereinsbehörde im Interesse einer fortgesetzten Verfahrensvereinfachung (vgl. Art. IArt.  Vereinsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 648/1987) die Abwicklung grundsätzlich selbst durchführen soll. Liegen aber besondere Umstände vor, die dies – in Anlehnung an § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG – aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im schützenswerten Interesse Dritter, erfordern, hat sie auch in Zukunft einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen. An der Zustimmung des „zuständigen Bundesministeriums“ zur Bestellung des Abwicklers bei einem Vermögen ab 3 600 Euro oder an der Bestellung des Abwicklers durch die Bundesregierung bei einem Vermögen über 36 000 Euro (grundgelegt mit Art. IArt. insgesetz-Novelle 1950, BGBl. Nr. 166/1950, zurückgehend auf § 9 Vereins-Reorganisationsgesetz, StGBl. Nr. 102/ 1945) festzuhalten, erscheint mit Blick auf die angestrebte Verwaltungsvereinfachung aus heutiger Sicht nicht erforderlich.

Zu § 30:

Abs. 1 stellt im Interesse der Rechtssicherheit klar, dass ein aufgelöster Verein vom Abwickler vertreten wird. Mit der Bestellung des Abwicklers endet die Funktion des bisherigen Leitungsorgans. Der Abwickler übernimmt die für die Abwicklung erforderliche Leitung und organschaftliche Vertretung des aufgelösten Vereins. Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Abwickler auch neue Geschäfte eingehen. Auch der Abwickler ist zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters verpflichtet.

Abs. 1 und 2 fassen außerdem Aufgabe, Rechte und Pflichten eines Abwicklers bis hin zur Verwertung etwa verbleibenden Vermögens dem bisherigen Rechtsbestand entsprechend zusammen. Ein Abwickler muss jedoch – wie oben dargelegt – nur dann bestellt werden, wenn der aufgelöste Verein im Zeitpunkt der Auflösung noch über Vermögen verfügt. Nur dann sind die in Abs. 2 genannten Tätigkeiten erforderlich. Ist keinerlei Vermögen vorhanden, so erübrigt sich eine Abwicklung auch dann, wenn es noch Gläubiger geben sollte, die in einem solchen Fall keine Aussicht auf Befriedigung ihrer Ansprüche haben.

Reicht das Vereinsvermögen nicht aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, so kann es im Zuge des Abwicklungsverfahrens zu einem Insolvenzverfahren kommen. Unter welchen Voraussetzungen der Abwickler einen Konkursantrag zu stellen hat, bestimmt die Konkursordnung. Diesbezügliche Vorgänge hat der Abwickler unverzüglich der Vereinsbehörde zu melden. Bis zur Beendigung eines allfälligen Insolenzverfahrens ist das Abwicklungsverfahren unterbrochen. Erforderlichenfalls wird es nach dessen Beendigung fortgesetzt.

Reicht das Vereinsvermögen zur Befriedigung der Gläubigeransprüche aus, darf allenfalls verbleibendes Vermögen auch an die Vereinsmitglieder verteilt werden, soweit es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt (vgl. VfSlg 11735/88) und entsprechendes in den Statuten vorgesehen ist (siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Z 11). Die ausdrückliche Verankerung einer relativ flexiblen, der Praxis folgenden Ausnahme von der grundsätzlichen, am Vereinszweck orientierten Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) für den Fall der freiwilligen Vereinsauflösung erscheint bei Wahrung der Gläubigerinteressen vertretbar.

Mit Abs. 3 versucht der Entwurf, die offene Frage des Aufwandersatzes für einen behördlich bestellten Abwickler einer pragmatischen Lösung zuzuführen, indem diesem ein verzichtbarer Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung der Tätigkeit eingeräumt wird, der einerseits nur nach Maßgabe vorhandenen Vereinsvermögens, anderseits dafür vorrangig zu befriedigen ist. Dies soll die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme dieser Funktion und ihr Engagement im Interesse eines möglichst alle Betroffenen zufriedenstellenden Ergebnisses fördern, ohne die öffentliche Hand unmittelbar zu belasten.

Die in Abs. 4 vorgesehene Befreiung unentgeltlicher Vermögensübertragungen im Zuge einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von den bundesrechtlich geregelten Abgaben entspricht § 27 Abs. 2 letzter Satz Vereinsgesetz 1951.

Abs. 5 verpflichtet jeden von der Vereinsbehörde verschiedenen Abwickler zur unverzüglichen Bekanntgabe der Beendigung der Abwicklung. Daran schließt sich, gegebenenfalls nach formeller Enthebung eines behördlich bestellten Abwicklers, die Eintragung der Beendigung im Vereinsregister an (wie auch bei Abwicklung durch die Vereinsbehörde selbst). Damit endet spätestens die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27). Auch hier ist insbesondere für den Fall einer raschen Abwicklung aus Publizitätsgründen sicher zu stellen, dass die Eintragung der Beendigung und die zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registereintragungen noch ein Jahr für jedermann ohne weiteres abfragbar bleiben.

Abs. 6 trifft die notwendigen Vorkehrungen für den Fall einer Nachabwicklung.

Zu § 31:

Wie § 29 Vereinsgesetz 1951 sieht der Entwurf für den Fall der Verletzung einer Reihe wichtiger vereinsgesetzlicher Bestimmungen Verwaltungsstrafen vor.

Im Zusammenhang mit der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung durch Ermöglichung der Bestellung erster organschaftlicher Vertreter auch schon vor Befassung der Vereinsbehörde soll ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Errichtung des Vereins aber erst dann strafbar sein, wenn die Anzeige vor Aufnahme einer über die (Gründungsvereinbarung und) Bestellung organschaftlicher Vertreter hinaus gehenden Vereinstätigkeit unterlassen wird.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage sieht der Entwurf im öffentlichen Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung der in Bezug auf die Beendigung des Vereins „aufgewerteten“ Pflicht zur Bekanntgabe der Beendigung einer Abwicklung und insofern auch eines angemessenen Schutzes des Geschäftsverkehrs einen bzw. zwei zusätzliche Tatbestände (Z 4 lit. d und Z 5) sowie die Androhung einer höheren Geldstrafe für den Wiederholungsfall vor, womit den betreffenden vereinsgesetzlichen Anordnungen Nachdruck verliehen und gleichzeitig ein im Verhältnis zur behördlichen Vereinsauflösung gelinderes Mittel zur Verfügung gestellt werden soll.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Vereinsgesetz 1951

Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)

Erster Abschnitt

1. Abschnitt

Von den Vereinen überhaupt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Vereine sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

 

 

Verein

 

§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen für sie bestehenden Gesetzen.

§ 3. Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung

(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.

           a) auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;

 

          b) auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;

 

           c) auf Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrückliche, normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter, erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden.

 

 

(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.

(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.

 

Gründung des Vereins

 

§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.

 

(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.

§ 7. (2) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

 

(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

 

Statuten

 

§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

§ 4. (2) Aus den Statuten müssen zu entnehmen sein:

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

           a) der Name des Vereines;

          b) der Sitz des Vereines;

           c) eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes;

          d) die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten;

           e) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;

           f) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;

          g) die Organe des Vereines;

          h) die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe des Vereines;

            i) die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;

            j) die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis;

           k) Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung.

           1. den Vereinsnamen,

           2. den Vereinssitz,

           3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

           4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

           5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

           6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

           7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

           8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

           9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

         10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

         11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

 

(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

 

Name, Sitz

§ 4. (3) Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

 

Organe, Prüfer

 

§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

 

(4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden vom Betriebsrat, fehlt ein solcher, von der Betriebsversammlung entsendet.

 

(5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.

 

Geschäftsführung, Vertretung

 

§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

 

(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

 

(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

 

(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

 

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

 

Streitschlichtung

 

§ 8. (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

 

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

 

Vereinsbehörden, Verfahren

 

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

 

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

 

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

 

Vereinsversammlungen

§ 14. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gelten die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste (§ 2 des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung, wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis des Vereines entspricht, nicht von vornherein untersagt werden kann.

§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.

(Die §§ 15 bis 19 entfallen.)

 

 

2. Abschnitt

 

Entstehung des Vereins

 

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.

§ 5. (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren vorzulegen.

§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

(2) Über die erstattete Anzeige der Bildung eines Vereines ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen.

 

 

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.

§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

(2) Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür erfolgen.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

 

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Gegen einen solchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten angegebenen Abgabestelle (§ 4 des Zustellgesetzes) versucht worden ist.

(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

§ 8. Gegen eine durch den Landeshauptmann erfolgte Untersagung kann binnen zwei Wochen die Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.

 

 

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 7. (1) Erfolgt binnen sechs Wochen (§ 6 Abs. 2) keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.

§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.

 

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander.

§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.

§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.

(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

 

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

§ 11. Zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen, jener Landeshauptmann berufen, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder des Verbandes befindet.

 

 

3. Abschnitt

 

Vereinsregister und Datenverwendung

 

Verwendung sensibler Daten

 

§ 15. Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999, handelt.

 

Lokales Vereinsregister

 

§ 16. (1) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:

 

           1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz;

 

           2. den Namen des Vereins;

 

           3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3;

 

           4. das Datum des Entstehens des Vereins;

 

           5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;

 

           6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;

 

           7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;

 

           8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;

 

           9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung anzeigenden Gründer;

 

         10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;

 

         11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;

 

         12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;

 

         13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;

 

         14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;

 

         15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;

 

         16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;

 

         17. das Bestehen einer Auskunftssperre.

 

(2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen nach Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.

 

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren, ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins, hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.

 

(4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

 

(5) Bei den Sicherheitsdirektionen geführte Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres lokalen Vereinsregisters zu verwenden.

 

Erteilung von Auskünften

§ 9. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verein, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg aufgehoben worden ist, auf dessen Verlangen den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion ist nicht zulässig.

§ 12. (2) Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.

(3) Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist. Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 17. (1) Das lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) bestimmten Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.

(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.

(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“.

 

(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.

 

(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass

 

           1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder

 

           2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.

 

(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

§ 5. (3) In die beim Landeshauptmann oder bei der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten kann jedermann Einsicht und davon Abschrift nehmen.

(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen.

 

(8) Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.

 

(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer nach anderen gemeinsamen Kriterien als ihrem Namen bestimmter Vereine beziehen (Sammelabfrage), sind nicht zulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen gemeinsamen Auswahlkriterien als dem Vereinsnamen geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.

 

Zentrales Vereinsregister

 

§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.

 

(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

 

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden.

 

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

 

§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.

 

(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.

 

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

 

(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass

 

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

 

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

 

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

 

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

 

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

 

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

 

           7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

 

(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

 

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

 

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

 

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

 

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

 

4. Abschnitt

 

Vereinsgebarung

 

Informationspflicht

§ 13. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, so hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

Rechnungslegung

 

§ 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.

 

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4), ist besonders einzugehen.

 

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

 

§ 22. (1) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro waren, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. § 21 und die §§ 189 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3 bis 216 HGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.

 

(2) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von 1 Million Euro überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Abs. 4 zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 HGB sinngemäß anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.

 

(3) Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Abs. 2 dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen.

 

(4) Als Abschlussprüfer können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.

 

(5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen, dass sie – abweichend von § 16 Abs. 2 – nicht weiter abfragbar ist.

 

5. Abschnitt

 

Haftung

 

Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

 

§ 23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

 

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein

 

§ 24. (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

 

(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

 

           1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,

 

           2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,

 

           3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,

 

           4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

 

           5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

 

           6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt

 

haben.

 

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

 

(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.

 

Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins

 

§ 25. (1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.

 

(2) Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.

 

(3) Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.

 

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

 

§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

 

6. Abschnitt

 

Beendigung des Vereins

 

Ende der Rechtspersönlichkeit

 

§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

 

Freiwillige Auflösung

 

§ 28. (1) Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.

 

(2) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und von diesem auch in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

(3) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

(Die §§ 21 und 22 entfallen.)

 

§ 23. Petitionen oder Adressen, die von Vereinen ausgehen, dürfen von nicht mehr als zehn Personen überbracht werden.

 

 

Behördliche Auflösung

§ 25. (2) Die in § 28 Abs. 1 bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in § 24 angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.

 

§ 20. Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.

 

§ 24. Jeder Verein kann aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

§ 25. (1) Der Bescheid über die Auflösung eines Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.

 

§ 27. (1) Jede behördlich verfügte Auflösung eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Ferner sind bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.

(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

 

(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.

(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 36 000 Euro übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 3 600 Euro kann der Landeshauptmann die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

 

Abwicklung, Nachabwicklung

 

§ 30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.

 

(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

 

(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.

 

(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

 

(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).

 

(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

§ 27. (3) Für einen freiwillig aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen, wenn der vom Verein eingesetzte Liquidator bei seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei einem aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund bilden würde. In einem solchen Fall ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 28. (1) Unter der in § 5 Abs. 3, § 12 und § 25 Abs. 2 angeführten Behörde ist die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese zu verstehen.

 

(2) Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann außer der in Abs. 1 angegebenen auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei welchem die in § 24 bezeichneten Auflösungsgründe eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.

 

Zweiter Abschnitt

7. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Strafbestimmung

§ 29. (1) Wer

           a) die Bildung eines Vereines nicht entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 anzeigt;

          b) entgegen § 7 Abs. 1 vor Ablauf der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann erklärt hat, daß er den Verein nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung (§§ 6 Abs. 1 und 10) oder nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereines eine solche Tätigkeit ausübt;

           c) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Anzeige einer Statutenänderung unterläßt oder wer unter Nichtbeachtung des § 4 Abs. 1 einen Zweigverein oder einen Verband mehrerer Vereine bildet (§ 10);

          d) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Mitglieder des Leitungsorganes sowie die Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 der Behörde mitteilt;

           e) als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung der Auflösung unterläßt (§ 26),

begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 31. Wer

           1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder

           2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder

           3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder

           4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter

                a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder

               b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder

                c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder

               d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder

           5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)

begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Verweisungen

 

§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) § 9, § 12 Abs. 3 und die Bezeichnung des früheren § 30 als § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung dieser Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die §§ 27 Abs. 2 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.

(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind – soweit erforderlich – bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

 

(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später.

 

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 27 Abs. 2 die Bundesregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.