Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungs­sicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzustreben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:

           1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;

           2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;

           3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;

           4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;

           5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.

Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.

(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.

(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.

Vorsorgeprinzip

§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung vorliegen.

(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

           1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und

           2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

Zweites Hauptstück

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur

Erster Abschnitt

Kompetenzen

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungsssicherheit:

           1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte.

(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und     –ordnung zu erlassen.

Zweiter Abschnitt

Errichtung der Agentur

Grundsätze der Agentur

§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.

(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 f und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.

(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Aufgaben der Agentur

§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten;

           2. Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;

           3. Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen), insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch-chemische Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und epidemiologischen Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und Eradikationsempfehlungen;

           4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation, Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;

           5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;

           6. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;

           7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988;

           8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;

           9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999;

         10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;

         11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;

         12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;

           2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;

           3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;

           4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;

           5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

           6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

           7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;

           8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

           1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

           2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;

           3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

           4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Objektivität und Unparteilichkeit;

           2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

           3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

Organe der Agentur

§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

           1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder

           2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen

           1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,

           2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,

           3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und

           4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche Beiräte eingerichtet.

(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.

(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und heranzuziehen.

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.

(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und heranzuziehen.

(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.

(7) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.

(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungs­sicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.

Bundesmittel

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,

           1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,

           2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro jährlich,

           3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,

           4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und

           5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich

zu leisten.

(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt 14,5345 Millionen Euro, in die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai 2002 einzubringen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis 31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.

(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro sowie für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten, zu leisten.

(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 13. (1)

           1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am 31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt, und

           2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und

sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Bundesbeamte

           1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

           2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gemäß § 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und

           1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 fallen oder

           2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrrichten,

können bis längstens 1. Jänner 2003 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.

(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.

(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(9) Vertragsbedienstete

           1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

           2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.

(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.

(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.

(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Abs. 1 Z 1, des Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Falle des Abs. 1 Z 2 an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.

(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 nicht mehr zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes­beamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wahr.

Vermögensübertragung

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

Drittes Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:

           1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

           2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,

           3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

           1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,

           2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

           3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität.

(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die Agentur Anwendung.

(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen.

(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4. Das weitere Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane durch die für die Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen eingerichteten Fachausschüsse zu entsenden.

(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.

(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.

(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:

           1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;

           2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungs­gesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45 Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7) abhängt.

Vollzugsklausel


§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3 und 6, 13 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13 Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz –, 13 Abs. 13, 14 Abs. 1 zweiter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.