1002 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 14. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, AbgRmRefG)


Artikel I

Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.     Einrichtung

§ 2.     Aufgaben

2. Abschnitt

Organisation

§ 3.           Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 4.           Angelobung

§ 5.           Unvereinbarkeit

§ 6.           Unabhängigkeit, Enden des Amtes

§ 7.           Vollversammlung

§ 8.     Bildung von Ausschüssen

§ 9.           Beschlussfassung auf schriftlichem Wege

§ 10.   Leitung

§ 11.           Geschäftsverteilung

§ 12.           Geschäftsordnung

§ 13.           Tätigkeitsbericht

§ 14.           Dienstbehörde

§ 15.           Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 16.           Allgemeines

§ 17.   Arbeitszeit, Dienstort

§ 18.           Leistungsfeststellung

§ 19.           Disziplinarverfahren

§ 20.   Zuordnung der Funktionen

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.           Überleitung von Bediensteten

§ 22.           Vorbereitende Maßnahmen

§ 23.   Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung

§ 24.           Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25.           Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26.   In-Kraft-Treten

§ 27.           Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.

(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.

(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

Aufgaben

§ 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.

(2) Hauptberufliche Mitglieder sind

           1. der Präsident,

           2. die Vorsitzenden der Berufungssenate und

           3. die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.

(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.

(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.

(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer

           1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

           2. ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und

           3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.

(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer

           1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

           2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

           3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.

Angelobung

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.

Unvereinbarkeit

§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

           1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

           2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

           3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.

Unabhängigkeit, Enden des Amtes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch

           1. Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,

           2. Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und

           3. Enthebung vom Amt.

(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8 ) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

           1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. schriftlich darum ansucht,

           3. in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

           4. in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder

           5. entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.

Vollversammlung

§ 7. (1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsverteilung (§ 11),

           2. die Geschäftsordnung (§ 12),

           3. den Tätigkeitsbericht (§ 13),

           4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),

           5. die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),

           6. die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),

           7. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und

           8. die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).

(3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.

(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

(8) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(9) Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.

(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Bildung von Ausschüssen

§ 8. (1) Die Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) Der Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt werden.

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind. Ausschussvorsitzender ist, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des Präsidenten und mit Beschluss der Vollversammlung kann für Ausschüsse einer Außenstelle der Vorsitzende eines Berufungssenates zum Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied

           1. befangen ist oder

           2. länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder

           3. die Mitgliedschaft ruht.

(5) Die Mitgliedschaft zu einem Ausschuss ruht mit

           1. der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

           2. der Suspendierung vom Dienst (Enthebung) oder

           3. der Außerdienststellung.

(6) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(7) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung vorzeitig beendet werden.

Beschlussfassung auf schriftlichem Wege

§ 9. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.

(2) Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.

(3) Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

Leitung

§ 10. (1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt ihn nach außen. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(4) Der Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art und Weise, zeitnahe und verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese Dokumentation laufend wartet (elektronische Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen).

(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident eine Controllingstelle einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert.

(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(7) Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.

(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Geschäftsverteilung

§ 11. (1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) überlassen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Geschäftsordnung

§ 12. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Führung der Kanzleigeschäfte, die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.

Tätigkeitsbericht

§ 13. Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu über­mitteln und im Internet bereitzustellen.

Dienstbehörde

§ 14. Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.

Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel

§ 15. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.

(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.

(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.

(6) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.

Arbeitszeit, Dienstort

§ 17. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

           1. die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und

           2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung

festzulegen.

(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 1 entstanden sind.

Leistungsfeststellung

§ 18. Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind.

Disziplinarverfahren

§ 19. (1) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

           1. der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,

           2. an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und

           3. gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Zuordnung der Funktionen

§ 20. Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überleitung von Bediensteten

§ 21. (1) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit der Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 22. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der unabhängige Finanzsenat mit 1. Oktober 2002 seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanz­senates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

§ 23. Der Präsident hat bis zum 1. Oktober 2002 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 25. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 treten zugleich mit den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 25 lautet:

„§ 25. (1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

           1. der Ehegatte;

           2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

           3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;

           4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

           5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

2. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Finanzamt gelegen ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.“

3. Im § 52 wird vor dem Wort „maßgeblich“ die Wortfolge „und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)“ eingefügt.

4. § 52a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 52a wird zu Abs. 1.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.“

5. Vor § 53 lautet die Überschrift: „3. Örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden erster Instanz“.

6. § 74 samt Überschrift entfällt.

7. § 75 lautet:

„§ 75. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.“

8. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lit. b entfallen die Worte „innerhalb der letzten fünf Jahre“.

b) Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der im lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.“

9. Im § 78 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 1“ das Wort Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2)“.

10. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:

„§ 117. Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.“

11. Im § 148 Abs. 3 lit. c treten an die Stelle der Worte durch die Rechtsmittelbehörde die Worte im Auftrag (§ 279 Abs. 2) der Abgabenbehörde zweiter Instanz“.

12. § 201 lautet:

„§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

           1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

           2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

           3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder

           4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

           1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

           2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

13. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ das Wort „Basiszinssatz“.

b) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)“.

14. § 212a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)“.

b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276)“ die Wortfolge „Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2)“.

c) Im Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ das Wort „Basiszinssatz“.

15. In § 214 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung § 201 letzter Satz die Zitierung § 201 Abs. 4“.

16. Im § 230 Abs. 5 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes gewährte das Wort bewilligte“.

17. § 243 lautet:

„§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

18. § 252 Abs. 4 entfällt.

19. § 256 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Berufungen können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.“

20. § 258 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist,“.

21. § 260 lautet:

„§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.“

22. Die §§ 261 und 262 entfallen.

23. § 263 samt Überschrift lautet:

„b) Berufungssenate

§ 263. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.

(2) Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Mitglieder zu entsenden.“

24. § 264 lautet:

„§ 264. (1) Entsendet dürfen nur Personen werden, die

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

           2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und

           3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(3) Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.“

25. § 265 lautet:

„§ 265. (1) Ihre Entsendung können ablehnen:

           1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

           2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,

           3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,

           4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(2) Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanz­senates.“

26. § 266 lautet:

„§ 266. (1) Wird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen Personen eine Neuentsendung erfolgt ist.

(2) Abberufungen und Ernennungen nach Abs. 1 obliegen dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.“

27. § 267 lautet:

„§ 267. (1) Die Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.

(2) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).

(3) Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.“

28. Im § 268 entfallen die Worte und Stellvertreter.

29. § 269 entfällt.

30. § 270 lautet:

„§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:

           1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,

           2. welche (höchstens sieben) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vor­sitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,

           3. die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,

           4. für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.

(2) In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern der Berufungssenate Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln, wem die Entscheidung über Ablehnungsanträge (§ 278) obliegt.

(3) Anlässlich der Vorlage (§ 276 Abs. 6) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2) oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.

(4) Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies ist nur mit Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates und abgesehen vom Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten weiters nur mit dessen Zustimmung zulässig.

(5) Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier Personen:

           1. der Vorsitzende,

           2. der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2),

           3. zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss.“

31. § 271 lautet:

„§ 271. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

32. Die Überschrift „a) Allgemeine Bestimmungen“ vor § 273 entfällt. § 273 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

                a) nicht zulässig ist oder

               b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

b) In Abs. 2 entfallen die Worte „oder weil sie unrichtig bezeichnet ist“.

33. § 274 lautet:

„§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.“

34. § 275 lautet:

„§ 275. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.“

35. § 276 lautet:

„§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf – außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt – nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.“

36. Dem § 277 wird folgender Satz angefügt:

„Ist auch nur über eine solcher Berufungen nach § 282 Abs. 1 vom gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5) zu entscheiden, so obliegt diesem Berufungssenat auch die Entscheidung über die anderen Berufungen.“

37. § 278 lautet:

„§ 278. (1) Den Parteien steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.“

38. § 279 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „durch die Abgabenbehörden erster Instanz“ die Wortfolge „durch Abgabenbehörden erster Instanz“.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Der Referent (§ 270 Abs. 3) kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden.“

39. § 281 lautet:

„§ 281. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Abs. 1) verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt.“

40. Die Überschrift vor § 282 entfällt. § 282 lautet:

„§ 282. (1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer

           1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder

           2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.

Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275) und die Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

(3) Berichtigungen (§ 293, § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß Abs. 1 oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.

(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.“

41. § 283 lautet:

„§ 283. (1) Zu den Verhandlungen des Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.“

42. § 284 lautet:

„§ 284. (1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

           1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

           2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

           1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder

           2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt oder wenn auf Grund der Aktenlage zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

(4) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und § 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.“

43. § 285 lautet:

„§ 285. (1) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.

(2) Der Referent (§ 270 Abs. 3) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Vorsitzenden auszuschließen,

           1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,

           2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.

(4) Als Zuhörer haben nur unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt wegen der Bewaffnung nicht verweigert werden.

(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.

(6) Außer den Mitgliedern des Berufungssenates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.“

44. § 286 lautet:

„§ 286. (1) Der Berufungssenat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.

(2) Der Berufungssenat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen einstimmig beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe erst anlässlich der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung ohne neuerliche Beschlussfassung des gesamten Berufungssenates zu erfolgen hat.“

45. § 287 lautet:

„§ 287. (1) Der Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der Referent hat seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Vorsitzende selbst zum Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den ein Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist. Diese Niederschrift ist von der nach § 285 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Berufung, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegt dem Vorsitzenden.“

46. § 288 lautet:

„§ 288. (1) Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:

           a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,

          b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

           c) den Spruch,

          d) die Begründung.

(2) Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.“

47. § 289 lautet:

„§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.“

48. Im § 290 Abs. 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgender Halbsatz angefügt:

soweit sich nicht aus § 289 Abs. 3 anderes ergibt“.

49. § 291 lautet:

„§ 291. (1) Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.“

50. § 292 lautet:

„§ 292. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.“

51. In der Überschrift vor § 293 entfallen die Worte „von Amts wegen“. § 293 lautet:

„§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.“

52. § 293a lautet:

„§ 293a. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.“

53. In § 293b wird nach dem Wort Partei der Klammerausdruck (§ 78) eingefügt.

54. Im § 294 Abs. 1 entfallen die Wortfolge die den Bescheid erlassen hat sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortfolge.

55. § 299 lautet:

„§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“

56. § 300 lautet:

„§ 300. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz können einen von ihnen erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,

           a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder

          b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

           c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

          d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.

(3) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.“

57. § 301 entfällt.

58. § 302 lautet:

„§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

           a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

          b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;

           c) Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;

          d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.“

59. Im § 303 Abs. 1 lit. b nach dem Wort ohne das Wort grobes eingefügt.

60. Im § 303a Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort fehlenden das Wort groben eingefügt.

61. Im § 305 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge auf Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2 oder 3 die Wortfolge gemäß § 311 Abs. 4.

62. § 307 Abs. 2 entfällt.

63. Im § 308 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) die Wortfolge Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2).

64. Im § 310 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) die Wortfolge Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2).

65. § 311 lautet:

„§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(6) Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 obliegen dem Referenten.“

66. Im § 323 werden folgende Abs. 10 und Abs. 11 angefügt:

„(10) Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, der Entfall der Überschrift vor § 53 sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. § 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 kommt erstmals am 1. Oktober 2002 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Oktober 2002 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Oktober 2002 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Oktober 2002 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Oktober 2002 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Oktober 2002 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Oktober 2002 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag an getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.

(11) (Verfassungsbestimmung) § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

67. Im § 324 entfallen die Worte und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.

Artikel III

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 85b Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.“

2. In § 85b Abs. 3 lauten die beiden letzten Sätze:

„Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.“

3. § 85c lautet:

„§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.

(2) Die Beschwerde ist bei einem der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten – dies kann auch der Vorsitzende sein – im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn

            dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,

            oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien entsprochen wird.

(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.

(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.“

4. Der § 85d lautet:

„§ 85d. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

5. Der § 85e lautet:

„§ 85e. Die Mitglieder der Berufungssenate nach § 85c haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.“

6. Im § 120 werden folgende Abs. 1h und 1i eingefügt:

„(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Oktober 2002 nicht mehr anzuwenden.

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG)

Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1989 (Ausschreibungsgesetz 1989– AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 5 lit. d wird die Wortfolge „Hauptpunzierungs- und Probieramt“ durch den Ausdruck „Unabhängiger Finanzsenat“ ersetzt.

2. Dem § 90 Abs. 2 wird folgende Z 21 angefügt:

       „21. § 3 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. der Zollämter, der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des unabhängigen Finanzsenates;“.

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Art. II Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel VI

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3 und im § 184 tritt jeweils an die Stelle der Zahl „19“ die Zahl 18.

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Über Rechtsmittel entscheidet der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.“

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates.“

d) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

e) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates.“

3. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufungssenate haben beim unabhängigen Finanzsenat als dessen Organe zu bestehen.“

4. § 66 lautet:

„§ 66. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer. Den Vorsitz im Berufungssenat führt ein Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, die weiteren Mitglieder sind ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst und zwei Laienbeisitzer.“

5. § 67 lautet:

„§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen. In gleicher Weise sind die Personen, die als Laienbeisitzer der Berufungssenate herangezogen werden können, zu bestellen. Die Bestellung der übrigen Mitglieder der Berufungssenate richtet sich nach dem Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Berufungssenate in Abgabensachen entsendeten Mitglieder zu entnehmen.

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.“

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Vor Ablauf jedes Jahres sind für die Dauer des nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate und der Berufungssenate, deren Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.“

b) Im Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit dies für den ordentlichen Geschäftsgang erforderlich ist, kann die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung für den Rest des Jahres geändert werden, wenn Veränderungen im Stand der Senatsmitglieder eingetreten sind oder wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.“

d) Dem Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat die Finanzlandesdirektion für die in ihrem Bereich bestehenden Senate zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.“

7. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die in ihrem Bereich bestehenden Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.“

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bemessung der Vergütung obliegt den Finanzlandesdirektionen für die in ihrem Bereich bestehenden Spruchsenate und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate.“

8. § 71 lautet:

„§ 71. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für die in deren Bereich bestehenden Senate.“

9. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der vierte Satz:

„Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Berufungssenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident des unabhängigen Finanzsenates.“

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Finanzlandesdirektion“ jeweils die Worte „des unabhängigen Finanzsenates“.

10. Dem § 99 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

11. Dem § 120 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die im § 158 Abs. 4 BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.“

12. Dem § 127 wird als Abs. 9 angefügt:

„(9) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur über Anordnung des Verhandlungsleiters für die Abfassung der Niederschrift zulässig.“

13. Im § 152 Abs. 1 entfällt am Satzende der Punkt und es wird angefügt:

„sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.“

14. Im § 157 entfallen die Wendungen „60,“ und „Abs. 1 und 2 und 126“ und tritt an die Stelle des letzten Halbsatzes der Halbsatz „und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.“

15. § 159 lautet:

„§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen.“

16. Im § 162 Abs. 1 lit. g lautet der zweite Halbsatz:

„in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Berufungssenates, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat;“.

17. § 169 lautet:

„§ 169. Dem Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.“

18. § 170 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Oberbehörde kann Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus den Gründen des § 300 Abs. 1 lit. a bis d BAO aufheben. Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate und Entscheidungen der Senatsmitglieder dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.“

b) Dem Abs. 2 werden als Abs. 3 und als Abs. 4 angefügt:

„(3) Die Oberbehörde, der Berufungssenat und ein Mitglied des Berufungssenates können eine von ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 300 BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist.

(4) Durch die Aufhebung einer Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Die Behörde, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden. Eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung. Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig. Auf die Ausübung der der Behörde gemäß Abs. 1 bis 3 zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.“

19. Im § 265 werden nach Abs. 1a als Abs. 1b und als Abs. 1c eingefügt:

„(1b) Die §§ 62, 65, 67, 68, 70, 71, 74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten Laienbeisitzer gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag an getroffen werden.

(1c) (Verfassungsbestimmung) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel VII

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.“

2. Im § 15 entfällt die Wortfolge und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz.

3. Dem § 17a wird als Abs. 6 angefügt:

„(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert (X. BFG-Novelle 2002):

1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

       „22. bei den Voranschlagsansätzen 1/50443 und 1/50448 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,25 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des unabhängigen Finanzsenats, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen in den Kapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden kann.“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten der Ausgaben- und Einnahmentitel 504 jeweils „Zoll- und Abgabenverwaltung:“ und die Ausgaben- und Einnahmenparagrafe 5040 jeweils „Zoll- und Finanz­dienststellen:“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50428:

„1/5044                                     Unabhängiger Finanzsenat:

1/50440/43                         Personalausgaben

1/50443/43                         Anlagen


1/50447                                     Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                22

                43

1/50448/43                         Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/50434:

„2/5044                                     Unabhängiger Finanzsenat:

2/50444/43                         Erfolgswirksame Einnahmen

2/50447/43                         Bestandswirksame Einnahmen“