Vorblatt

Problem:

Litauen ist dem vorliegenden Übereinkommen mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 beigetreten. Ein Beitritt bedarf der ausdrücklichen Annahme durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Problemlösung:

Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Übereinkommens. Da das Übereinkommen auf Gesetzesstufe steht, ist die Erklärung dem Nationalrat zur Genehmigung vorzulegen.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.


Erläuterungen

Da das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. Nr. 446/1975) auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme von Beitritten der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Eine Beschlussfassung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Die Annahmeerklärung enthält keine verfassungsändernden und -ergänzenden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist erforderlich, da in dem gegenständlichen Übereinkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden (Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen, die von den Ländern als Jugendwohlfahrtsträger zu treffen sind, wie zB die Bewilligung der Übernahme in Pflege und Erziehung gemäß § 16 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989).

Das gegenständliche Übereinkommen ist im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 11. Mai 1975 in Kraft getreten. Es wurde bisher auch von Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien ratifiziert.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat in seiner Eigenschaft als Depositar des gegenständlichen Übereinkommens nunmehr mitgeteilt, dass Litauen am 23. Oktober 2001 dem  Übereinkommen beigetreten ist. Litauen hat dabei folgenden Vorbehalt abgegeben: „Die Republik Litauen behält ihren Behörden, die über Nichtigkeit, Auflösung oder Änderung des ehelichen Verhältnisses der Eltern eines Kindes zu entscheiden haben, das Recht vor, Maßnahmen zum Schutz von dessen Person oder Eigentum zu ergreifen.“

Gemäß Art. 21 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach der Notifikation dieser Annahme in Kraft. Österreich hat bisher den Beitritt der Türkei angenommen (BGBl. Nr. 234/1985), das parlamentarische Verfahren zur Annahme des Beitritts Lettlands wurde eingeleitet (vgl. Pkt. 12 des Beschl.Prot. Nr. 72 vom 16. Oktober 2001).