1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswett­bewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde

(Wettbewerbsgesetz – WettbG)

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet, funktionierenden Wettbewerb und eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, sicherzustellen.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat zumindest jährlich eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:

           1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG),

           2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

           3. allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

           4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

           6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen.

(2) Vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Art. 81 bis 86 EG sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis 86 EG und die Art. 65 und 66 EGKS sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:

           1. Verordnung (EWG) Nr. 17/62 – Durchführungsverordnung zu Art. 85 und 86 EG,

           2. die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

           3. die Verordnung Nr. 1017/68, Verordnung Nr. 4056/86, Verordnung Nr. 3975/87 und

           4. die allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54, Entscheidung Nr. 715/78, Entscheidung Nr. 379/84).

(2) Unter Regulatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch Bundesgesetz eingerichtete Behörden zu verstehen, die mit der Ausübung von Regulierungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Sektoren betraut sind.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 5. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 86 Abs. 3 EG, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß lit. E Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 zum Gegen­stand haben.

Ernennung des Generaldirektors

§ 6. Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.

Ernennungsvoraussetzungen

§ 7. (1) Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer

           1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

           2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

           3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.

(2) Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Generaldirektor darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeiten ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen oder ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern.

(4) Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,

           2. durch Auflösung des Dienstverhältnisses,

           3. mit der Enthebung vom Amt oder

           4. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.

(5) Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er

           1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. schriftlich darum ansucht oder

           3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 8. (1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden.

(3) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG ist die im § 1 Abs. 2 geregelte Funktionsbezeichnung.

(4) Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.

(5) Der Generaldirektor scheidet spätestens mit 31. Dezember des Jahres aus dem Amt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Geschäftsstelle

§ 9. (1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektor und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.

(4) Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 10. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.

(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,

           a) die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 42b KartG nicht stellen wird, oder

          b) einen nach § 42b KartG gestellten Antrag zurückzuziehen,

so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ermittlungen

§ 11. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach § 10 Abs. 1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 13 bis 16, 18, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist des Weiteren, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, über Abs. 2 hinausgehend befugt:

           1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

           2. geschäftliche Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

           3. Geschäftsräumlichkeiten, -grundstücke und Transportmittel von Unternehmen zu betreten und vor Ort alle für die Durchführung der Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – außer sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 3 Z 1 und 3) zu erteilen. Des Weiteren haben sie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung derselben, das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumlichkeiten und -grundstücken sowie Transportmitteln zu dulden.

(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen binnen angemessener Frist aufzutragen.

Hausdurchsuchung

§ 12. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen bei Vorliegen:

           1. des begründeten Verdachts eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 34 KartG) oder eines Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung eines Kartells (§ 18 KartG) oder Zusammenschlusses (§ 42a Abs. 4 KartG),

           2. des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EG oder

           3. einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist dem Antrag das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist.

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(4) § 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer auf Grund Abs. 1 Z 3 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Im Falle einer auf Grund Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Inhaber des Unternehmens oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht und eingesehen werden dürfen oder dem Inhaber zurückzustellen sind.

Rechtliches Gehör

§ 13. (1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5, 42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 KartG Ermittlungen nach § 11 Abs. 2 bis 5 oder 12 dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

(2) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Vertretung

§ 15. (1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt betrauen.

Wettbewerbskommission

§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor.

(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor (Stellvertreter) der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.

Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle

§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.

(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.

(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 3 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.

(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung

           1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

           2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

           3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – betraut.

Artikel II

Änderung des Kartellgesetzes

Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:

1. In § 8a Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 37 und § 42a Abs. 5 ist jeweils am Ende der Wortfolge der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen:

         „4. die Wirtschaftskammer Österreich,

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).“

2. Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“ aufgehoben.

3. § 21 samt Überschrift wird aufgehoben.

4. Im § 30e Abs. 1 und im § 42d Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“ aufgehoben.

5. § 35 Abs. 2 Buchst. a wird aufgehoben und im § 35 Abs. 2 Buchst. b ist die Wortfolge „die Mißbräuche geeignet sind“ durch „der Missbrauch geeignet ist“ zu ersetzen.

6. § 35 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen.“

7. Nach § 35 Abs. 2 ist der folgende Abs. 2a einzufügen:

„(2a) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 41 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.“

8. § 40 samt Überschrift wird aufgehoben.

9. § 42b Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Be­stätigung auszustellen.“

10. Dem § 42b ist der folgende Abs. 6 anzufügen:

„(6) Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im § 42a Abs. 5 angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn

           1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder

           2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.“

11. Der Punkt am Ende des § 42c Abs. 2 Z 4 ist durch einen Beistrich zu ersetzen; dieser Bestimmung ist die folgende Z 5 anzufügen:

         „5. Filmverleihunternehmen.“

12. In § 42c Abs. 5 ist nach dem Wort „Medienvielfalt“ der Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 2a)“ einzufügen.

13. Nach § 42e ist der folgende Abschnitt Va einzufügen:

„Va. ABSCHNITT

Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG

§ 42f. (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.“

14. § 44 hat zu lauten:

„§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).“

15. § 44a samt Überschrift wird aufgehoben.

16. In § 46 wird der zweite Satz aufgehoben.

17. In der Überschrift des § 47 wird die Wortfolge „und des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.

18. Im § 47 wird die Wortfolge „und den Paritätischen Ausschuss (§ 112)“ aufgehoben.

19. Die §§ 49 und 50 samt Überschriften haben zu lauten:

„Stellungnahmen der Kammern

§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Stellungnahmen der Regulatoren

§ 50. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.“

20. Dem § 68a ist der folgende Abs. 3 anzufügen:

„(3) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a erlassen.“

21. § 82 Z 3 Buchst. b wird aufgehoben.

22. Im § 85 wird die Wortfolge „und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.

23. § 89 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

         „1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,“.

24. In § 89 Abs. 1 Z 2 und 3 ist die Wortfolge „vier fachkundigen Laienrichtern“ jeweils durch „zwei fachkundigen Laienrichtern“ zu ersetzen.

25. § 92 samt Überschrift hat zu lauten:

„Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

§ 92. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.“

26. Dem § 93 ist der folgende Satz anzufügen:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“

27. Im § 103 Abs. 1 wird der zweite Satz aufgehoben.

28. Im § 111 erster Satz wird die Wortfolge „und des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.

29. Die Überschrift des XI. Abschnitts hat zu lauten:

„Bundeskartellanwalt“

30. Die §§ 112 bis 118 samt Überschriften haben zu lauten:

„Aufgaben

§ 112. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stell­vertreter).

Bestellung

§ 113. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

§ 114. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer

           1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

           2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

           3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die

           1. ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder

           2. geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder

           3. sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet.

(4) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,

           2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,

           3. mit der Enthebung vom Amt,

           4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(5) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er

           1. schriftlich darum ersucht,

           2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,

           3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

           4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 115. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.

(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung

           1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in Höhe des Gehalts nach § 28 (Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 16) und der Funktionszulage nach § 30 (Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3),

           2. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in Höhe des Gehalts nach § 28 (Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 16) und der Funktionszulage nach § 30 (Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3)

jeweils des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 115 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

Kanzleigeschäfte und Ausgaben

§ 116. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.

(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Wien vorzunehmen.

(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichtes Wien getragen.

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 117. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 42b hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt

           1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,

           2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und

           3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Verzicht auf Prüfungsanträge

§ 118. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.

(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

31. Die §§ 119 bis 121 samt Überschriften, § 122 Abs. 4 und § 125 samt Überschrift werden aufgehoben.

32. Der XIV. Abschnitt (§§ 129 bis 141) wird aufgehoben.

33. Der XV. Abschnitt (§§ 142 bis 143c) hat zu lauten:

„XV. ABSCHNITT

Rechtsverletzungen

Geldbußen

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar

           1. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie

                a) ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln; dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;

               b) ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;

                c) einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 zuwiderhandeln;

           2. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie

                a) in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

               b) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,

                c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

               d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

                e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

                f) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,

               g) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;

           3. Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

           4. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie

                a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

               b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

Bemessung

§ 143. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach § 142 Z 1 Buchst. a ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Einbringung

§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

Entscheidungsveröffentlichung

§ 143b. Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach § 142 Z 1 auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

Verjährung

§ 143c. Eine Geldbuße nach § 142 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wird.“

34. § 151 Z 1 hat zu lauten:

         „1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis XII, XV und XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Abschnittes IX im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“.

35. § 151 Z 4 wird aufgehoben.

Artikel III

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001, wird geändert wie folgt:

Nach § 168a ist der folgende § 168b samt Überschrift einzufügen:

„Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

§ 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.“

Artikel IV

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, wird wie folgt geändert:

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach den Voranschlagsansätzen 1/63308

„1/6331            Bundeswettbewerbsbehörde

1/63310/36       Personalausgaben

1/63313/36       Anlagen

1/63317/36       Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

1/63318/36       Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/63307

„2/6331            Bundeswettbewerbsbehörde

2/63314            Erfolgswirksame Einnahmen“

Artikel V

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf Grund des § 44a KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von Amts wegen weitergeführt werden.

(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II anhängig sind und die auf Antrag einer Amtspartei nach § 44 KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende Amtspartei ihre Parteistellung.


(5) Das Amt der nach § 95 KartG ernannten fachkundigen Laienrichter endet mit dem In-Kraft-Treten des Art. II.

(6) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach § 112 KartG in seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Art. II. Aufträge an den Paritätischen Ausschuss, Gutachten zu erstatten), (§§ 49 und 112 Abs. 2 KartG in seiner geltenden Fassung) verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.

(7) Der XIV. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (§§ 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(8) § 142 Z 1 und Z 2 Buchst. a KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II verwirklicht worden sind.