(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN)
Beigefügte Verordnung
ANLAGE A: Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
ANLAGE B.1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung
ANLAGE B.2: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen
ANLAGE C: Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen
ANLAGE D.1: Allgemeine Übergangsbestimmungen
ANLAGE D.2: Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten
INHALTSVERZEICHNIS
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Seite |
ANLAGE A |
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE UND GEGENSTÄNDE |
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Inhaltsverzeichnis der Anlage A ................................................................................................................. |
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I. Teil |
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften ................................................... |
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II. Teil |
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klasse ................... |
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ANLAGE B.1 |
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER IN VERSANDSTÜCKEN ODER IN LOSER SCHÜTTUNG ............................................. |
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Inhaltsverzeichnis der Anlage B.1 .............................................................................................................. |
000 |
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I. Teil |
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen ..................................................................................................... |
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II. Teil |
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden ....................... |
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III. Teil |
Bauvorschriften ................................................................................................................. |
000 |
IV. Teil |
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 entsprechen ......................................................................................................... |
000 |
Anhänge ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................... |
000 |
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Anhang 1 |
Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis ............................................................. |
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Muster 2 Muster für das vorläufige Zulassungszeugnis .......................................... |
000 |
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Muster 3 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR .......................... |
000 |
Anhang 2 |
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen .................................. |
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ANLAGE B.2 |
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER IN TANKSCHIFFEN................................................................................................................. |
000 |
Inhaltsverzeichnis der Anlage B.2 .............................................................................................................. |
000 |
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I. Teil |
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen ..................................................................................................... |
000 |
II. Teil |
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden.. |
000 |
III. Teil |
Bauvorschriften ................................................................................................................. |
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Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G ............................................. |
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Kapitel 2 Bauvorschriften für
Tankschiffe des Typs C ............................................. |
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Kapitel 3 Bauvorschriften für
Tankschiffe des Typs N ............................................. |
000 |
Anhänge.............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. |
000 |
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Anhang 1 |
Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis ............................................................. |
000 |
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Muster 2 Muster für das vorläufige
Zulassungszeugnis .......................................... |
000 |
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Muster 3 Bescheinigung über besondere
Kenntnisse des ADNR .......................... |
000 |
Anhang 2 |
Prüfliste ADN ...................................................................................................................... |
000 |
Anhang 3 |
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von
Restmengen ................................................. |
000 |
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Muster 2 Prüfung des Nachlenzsystems
(stripping system) .................................... |
000 |
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Muster 3 Nachweis über die Prüfung des
Nachlenzsystems (stripping system) .. |
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Anhang 4 |
Stoffliste ............................................................................................................................... |
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ANLAGE C |
Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen...................................................................................................................... |
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Inhaltsverzeichnis der Anlage C ................................................................................................................. |
000 |
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Kapitel 1 |
Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses ...................................................... |
000 |
Kapitel 2 |
Anerkennung der
Klassifikationsgesellschaften ........................................................... |
000 |
Kapitel 3 |
Verfahren für die Gleichwertigkeiten und
Abweichungen ............................................ |
000 |
Kapitel 4 |
Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen
in Tankschiffen ................................. |
000 |
Kapitel 5 |
Kontrolle von Beförderungen gefährlicher
Güter auf Binnenwasserstraßen ............ |
000 |
Kapitel 6 |
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ................................................................ |
000 |
Kapitel 7 |
Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen ...................................................................... |
000 |
ANLAGE D.1 |
ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ......................................................... ................................................................................................................................................ |
000 |
ANLAGE D.2 |
ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE
AUF BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN ....................................................................... |
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ANLAGE A
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
INHALTSVERZEICHNIS UND ANWENDUNGSANLEITUNGEN FÜR ANLAGE A
I. TEIL |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
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Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften. |
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Randnummer |
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Begriffsbestimmungen.......................................................................................... |
6000 und 6001 |
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Allgemeine Vorschriften....................................................................................... |
6002 bis 6099 |
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II. TEIL |
STOFFAUFZÄHLUNG UND BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR
DIE EINZELNEN KLASSEN |
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Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR in der jeweils geltenden Fassung, die anzuwenden sind. |
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Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADNR zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt. |
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Die Randnummern der Anlage A des ADNR entsprechen den um 4000 erhöhten Randnummern des ADR. |
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Klasse 1 |
Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff |
6100 und Forts. |
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Klasse 2 |
Gase |
6200 und Forts. |
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Klasse 3 |
Entzündbare flüssige Stoffe |
6300 und Forts. |
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Klasse 4.1 |
Entzündbare feste Stoffe |
6400 und Forts. |
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Klasse 4.2 |
Selbstentzündliche Stoffe |
6430 und Forts. |
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Klasse 4.3 |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln |
6470 und Forts. |
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Klasse 5.1 |
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe |
6500 und Forts. |
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Klasse 5.2 |
Organische Peroxide |
6550 und Forts. |
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Klasse 6.1 |
Giftige Stoffe |
6600 und Forts. |
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Klasse 6.2 |
Ansteckungsgefährliche Stoffe |
6650 und Forts. |
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Klasse 7 |
Radioaktive Stoffe |
6700 und Forts. |
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Klasse 8 |
Ätzende Stoffe |
6800 und Forts. |
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Klasse 9 |
Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände |
6900 und Forts. |
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I. TEIL |
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Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften |
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0001- |
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Begriffsbestimmungen |
6000 |
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(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet: |
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Regelungen |
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ADR: |
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; |
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IMDG Code: |
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Code der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen; |
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ICAO-TI: |
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Technische Anweisungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im
Luftverkehr; |
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Internationale Regelung: |
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RID, ADR, IMDG Code oder ICAO-TI; |
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RID: |
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Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; |
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Verschiedenes |
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Zuständige Behörde: |
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Behörde, die in jedem Staat und in jedem
Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt
ist; |
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Gase: |
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Gase und Dämpfe; |
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Gefährliche Güter: |
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die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche
Stoffe (einschließlich Abfälle nach Absatz (5)) enthalten und die unter
die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9
des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen
sind; |
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Stoffnummer: |
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Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder
Gegenstandes. |
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Diese Nummern werden den Empfehlungen der
Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen; |
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Beförderung in loser Schüttung: |
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die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes
oder Gegenstandes ohne Verpackung. |
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(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und die Elemente der Batterie-Fahrzeuge und die Tankcontainer mit mehreren Elementen nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist. |
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(3) Im Sinne dieser Anlage schließen die Begriffe „Versandstück“ und „Verpackung“ auch die Großpackmittel (IBC), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) und Straßenfahrzeuge (einschließlich Batterie-Fahrzeuge). |
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(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die: |
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a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und |
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b) chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen. |
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(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. |
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6001 |
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B 1 und B 2: |
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a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes; |
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b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung. |
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(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B 1 und B 2 das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. |
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(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten. |
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(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (zB Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben. |
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(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B 1 und B 2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist. |
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6002 |
Allgemeine Vorschriften |
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(1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN. |
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Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. |
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Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen. |
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Von
den anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden gefährlichen
Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter
eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den in diesen Vorschriften
vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten
oder nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter gelten nicht als
gefährliche Güter im Sinne des ADR und sind dem ADN nicht unterstellt. |
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b) Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B1, Rn. XX 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich zugelassen ist. |
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c) Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B 2 aufgeführt sind. |
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d) Die Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind
ausschließlich in Anlage B 1 oder B 2 des ADN aufgeführt. Diese
Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe. |
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(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in: |
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a) Versandstücken – auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern – wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in |
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b) Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen. |
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Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten. |
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Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I. und II. Teils der Anlage B 1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind. |
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Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten. |
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(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist, sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden. |
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Klasse |
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Vorschriften des ADR über |
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Zuordnung |
Stoff- |
Vermerke |
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Rn |
Rn |
Rn |
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1 |
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Nur- |
2100 |
2101 |
2110 |
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2 |
Gase |
freie |
2200 |
2201 |
2226 |
|
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3 |
Entzündbare flüssige Stoffe |
freie |
2300 |
2301 |
2314 |
|
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|
4.1 |
Entzündbare feste Stoffe |
freie |
2400 |
2401 |
2414 |
|
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4.2 |
Selbstentzündliche Stoffe |
freie |
2430 |
2431 |
2444 |
|
||
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4.3 |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
freie |
2470 |
2471 |
2484 |
|
||
|
5.1 |
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe |
freie |
2500 |
2501 |
2514 |
|
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|
5.2 |
Organische Peroxide |
freie |
2550 |
2551 |
2561 |
|
||
|
6.1 |
Giftige Stoffe |
freie |
2600 |
2601 |
2614 |
|
||
|
6.2 |
Ansteckungsgefährliche Stoffe |
freie |
2650 |
2651 |
2664 |
|
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7 |
Radioaktive Stoffe |
Nur- |
2700 |
2701 |
2704 jeweils Ziffer 10 jedes Blattes |
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8 |
Ätzende Stoffe |
freie |
2800 |
2801 |
2814 |
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9 |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
freie |
2900 |
2901 |
2914 |
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Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ verwendet werden. |
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(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN. |
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(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B 1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen: |
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a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR): |
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– Wenn das Gut in dieser Anlage nicht aufgeführt ist, muss gemäß Absatz (3) die in der entsprechenden Randnummer des Teils II, Anlage A, ADR aufgeführte Bezeichnung oder, wenn Absatz (7) zutrifft, die in Abschnitt 9 der allgemeinen Einleitung des IMDG Codes verwendet werden; |
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– wenn das Gut in dieser Anlage (siehe Randnummer 6100 bis 6199) aufgeführt ist oder unter eine Sammelbezeichnung fällt, muss die Bezeichnung des Gutes oder Gegenstandes, einschließlich der Stoffnummer (sofern vorhanden) gleich lauten wie die in dieser Anlage durch BLOCKSCHRIFT hervorgehobenen Benennung. Wenn die Benennung nicht in dieser Anlage angegeben ist, aber unter einer aufgeführte Sammelbezeichnung fällt, muss die technische oder chemische Benennung des Gutes aufgeführt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADR und RID zu ergänzen; |
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– die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC); |
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– die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm; |
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– den Namen und die Anschrift des Absenders; |
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– den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s). |
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Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen. |
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Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen. |
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b) Die in Rn. 10 385 der Anlage B 1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden. |
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c) Sofern erforderlich, |
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– die in Rn. 71 002 genannten Anweisungen, |
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– die in Rn. 71 381 genannte Bescheinigung und |
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– die in Rn. 71 403 genannten Vorschriften und Genehmigungen. |
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(6) Bei jeder durch Anlage B 2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen: |
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a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält: |
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– Die Bezeichnung des Gutes; |
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die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Stoffnummer des Stoffes, muss gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B 2 (Stoffliste) durch BLOCKSCHRIFT hervorgehobenen Benennungen. |
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Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (…) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (…) zugeordnet ist, muss die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Stoffnummer, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch müssen die chemische oder technische Benennung von maximal zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind. |
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Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN zu ergänzen. |
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Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muss die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält …“, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten. |
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Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im Allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. |
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Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADN unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung“ bzw. „Gemisch“ als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR). |
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– Die Masse in Tonnen; |
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– den Namen und die Anschrift des Absenders; |
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– den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s). |
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Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, es sei denn, es wird durch etwaige internationale Transporttarife oder durch die zwischen den von der Beförderung betroffenen Ländern abgeschlossenen Verträge anders bestimmt. |
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b) Die in Rn. 210 385 der Anlage B 2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter; |
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c) sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ³ 0 °C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion. |
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(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden. |
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(8) Zum Nachweis, dass die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muss im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden: |
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a) allgemein: |
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Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des RID, des ADR, der ICAO-TI oder des IMDG Codes). |
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b) für Versandstücke: |
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Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI oder des IMDG Codes). |
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c) für Straßenfahrzeuge: |
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Die Sraßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR. |
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d) für Tankcontainer und Container: |
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Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID). |
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(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter. |
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(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden. |
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(11) Für nicht radioaktive Stoffe [spezifische Aktivität kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)] sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden. |
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|||||||
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(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B 1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen. |
|
|||||||
6003 |
(1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR. |
|
|||||||
|
(2) Für Versandstücke gilt: |
|
|||||||
|
a) Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen. |
|
|||||||
|
b) Die Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. |
|
|||||||
|
c) Container (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen. |
|
|||||||
6004 |
Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält. |
|
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6005- |
|
|
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|
II. TEIL |
|
|
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen |
|
|
KLASSE 1. |
|
|
EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF |
|
|
|
6100- |
|
Klasse 2. |
|
|
GASE |
|
|
|
6200 |
|
Stoffaufzählung |
6201 |
|
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt: |
|
|
3. Tiefgekühlte, verflüssigte Gase |
|
|
3TC Giftige ätzende Gase |
|
|
AMMONIAK,
TIEFGEKÜHLT. |
|
|
|
6202- |
|
Klasse 3. |
|
|
Entzündbare flüssige Stoffe |
|
|
|
6300 |
|
Stoffaufzählung |
6301 |
|
Die Stoffaufzählung
wird wie folgt ergänzt: |
|
|
I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in
Tankschiffen |
|
|
72. Stoffe mit einem Flammpunkt
über 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts
erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. |
|
|
Bem.: Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61c). |
|
|
73. Stoffe mit einer
Zündtemperatur £ 200 °C und
nicht anderweitig aufgeführt. |
|
|
|
6302- |
|
Klasse 4.1. |
|
|
Entzündbare feste Stoffe |
|
|
|
6400 |
|
Stoffaufzählung |
6401 |
|
Die Stoffaufzählung
wird wie folgt ergänzt: |
|
|
H. Sonstige Stoffe |
|
|
52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und
Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht
selbstentzündlich sind. |
|
|
Bem.: Stoffe
der Ziffer 52 sind den Vorschriften der Anlage B1 des ADN nicht unterstellt,
wenn sie so vorbereitet oder behandelt worden sind, dass während der
Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können
(keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist. |
|
6402- |
|
|
|
Klasse 4.2. |
|
|
Selbstentzündliche Stoffe |
|
6430- |
|
|
|
Klasse 4.3. |
|
|
Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln |
|
6470 |
|
|
6471 |
Stoffaufzählung |
|
|
Unter Ziffer 15 c)
wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt: |
|
|
Bem.: Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25 oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt mit Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3 Ziffer 15 c). |
|
6472- |
|
|
|
Klasse 5.1. |
|
|
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe |
|
6500 |
|
|
6501 |
Stoffaufzählung |
|
|
Unter Ziffer 21 c)
wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt: |
|
|
Bem.: Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn 2501 des ADR sind ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B Gefahrgüter der Klasse 9 des ADN. |
|
6502- |
|
|
|
Klasse 5.2. |
|
|
Organische Peroxide |
|
6550- |
|
|
|
Klasse 6.1. |
|
|
Giftige Stoffe |
|
6600- |
|
|
|
Klasse 6.2. |
|
|
Ansteckungsgefährliche Stoffe |
|
6650- |
|
|
|
Klasse 7. |
|
|
Radioaktive Stoffe |
|
|
|
6700- |
|
Klasse 8. |
|
|
Ätzende Stoffe |
|
|
|
6800 |
|
Bem.: Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren), auch leere nicht gereinigte, sind als Stoffe der Ziffer 1b) zu befördern. |
6801 |
|
|
6802- |
|
Klasse 9. |
|
|
Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände |
|
|
|
6900 |
|
Stoffaufzählung |
6901 |
|
Die Stoffaufzählung
wird wie folgt ergänzt: |
|
|
F. Umweltgefährdende
Stoffe |
|
|
Bei
Ziffer 11 c) wird folgender Stoff am Ende der Aufzählung zugefügt: |
|
|
„Bilgenwasser“ |
|
|
G. Erwärmte
Stoffe |
|
|
Folgende
Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen: |
|
|
Bem. 3: Stoffe
mit einem Flammpunkt > 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K
unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert
werden, sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72. |
|
|
H. Andere
Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter
die Definition einer anderen Klasse fallen |
|
|
Folgende
Ziffern sind einzufügen: |
|
|
39.c) 2216 Fischmehl, stabilisiert
(Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-%
Fett) oder |
|
|
2216 Fischabfall,
stabilisiert (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15
Masse-% Fett). |
|
|
50.c) 2071
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B: einheitliche, nicht
trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder Stickstoff/Kalityps
oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 70%
Ammoniumnitrat und höchstens 0,4% brennbare Stoffe oder insgesamt nicht mehr
als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen
enthalten. |
|
|
Bem. 1: Bei
der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die
in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als
Ammoniumnitrat gerechnet werden. 2: Ammoniumnitrathaltige
Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50 c) unterliegen nicht den Vorschriften des
ADN, wenn a) diese
bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG
Code oder Anhang D.4 des BC Code) frei von der Gefahr der
selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und b) der
aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuss
(berechnet als KN03) nicht mehr als 10 Masse-% beträgt. |
|
|
J. Verschiedene
Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden |
|
|
80. Stoffe mit einem
Flammpunkt über 61 °C und höchstens 100 °C, die nicht in
anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 71 einzuordnen sind. |
|
|
81. Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat |
|
6902- |
|
|
|
EUROPÄISCHES
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF
WASSERSTRASSEN ANLAGE B.1 |
|
|||
|
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken
oder in loser Schüttung |
|
|||
|
ANLAGE B.1 |
|
|||
|
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG
GEFÄHRLICHER GÜTER IN VERSANDSTÜCKE ODER IN LOSER SCHUTTUNG |
|
|||
|
INHALTSVERZEICHNIS |
|
|||
|
|
|
Randnummer |
|
|
|
I. Teil |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER ALLER KLASSEN |
|
|
|
|
|
Aufbau der Anlage B.1................................................................................... |
10 000 |
|
|
|
|
Anwendbarkeit anderer Regelungen............................................................ |
10 001 |
|
|
|
|
Freimenge......................................................................................................... |
10 011 |
|
|
|
|
Begriffsbestimmungen.................................................................................... |
10 014 |
|
|
|
ABSCHNITT
1. |
Beförderungsart |
|
|
|
|
|
Beförderung von Versandstücken................................................................ |
10 110 |
|
|
|
|
Lose Schüttung............................................................................................... |
10 111 |
|
|
|
|
Container und Großpackmittel (IBC)............................................................ |
10 118 |
|
|
|
|
Straßenfahrzeuge............................................................................................. |
10 119 |
|
|
|
|
Beförderung in Ladetanks.............................................................................. |
10 121 |
|
|
|
ABSCHNITT
2. |
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
|
|
Bau..................................................................................................................... |
10 200 |
|
|
|
|
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen............................. |
10 205 |
|
|
|
|
Klassifikation................................................................................................... |
10 208 |
|
|
|
|
Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge................................................ |
10 219 |
|
|
|
|
Feuerlöscheinrichtungen............................................................................... |
10 240 |
|
|
|
|
Elektrische Einrichtungen.............................................................................. |
10 251 |
|
|
|
|
Besondere Ausrüstung.................................................................................. |
10 260 |
|
|
|
|
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung............................................. |
10 280 |
|
|
|
|
Zulassungszeugnis......................................................................................... |
10 282 |
|
|
|
|
Vorläufiges Zulassungszeugnis.................................................................... |
10 283 |
|
|
|
ABSCHNITT
3. |
Prescriptions générales de service |
|
|
|
|
|
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen.... |
10 301 |
|
|
|
|
Reparatur- und Wartungsarbeiten................................................................ |
10 308 |
|
|
|
|
Ausbildung...................................................................................................... |
10 315 |
|
|
|
|
Ballastwasser................................................................................................... |
10 320 |
|
|
|
|
Öffnen von Laderäumen................................................................................. |
10 322 |
|
|
|
|
An Bord zugelassene Personen.................................................................... |
10 327 |
|
|
|
|
Maschinen........................................................................................................ |
10 331 |
|
|
|
|
Brennstofftanks............................................................................................... |
10 332 |
|
|
|
|
Feuerlöscheinrichtungen............................................................................... |
10 340 |
|
|
|
|
Feuer und offenes Licht................................................................................. |
10 341 |
|
|
|
|
Beheizen der Laderäume................................................................................. |
10 342 |
|
|
|
|
Reinigungsarbeiten......................................................................................... |
10 344 |
|
|
|
|
|
Randnummer |
|
|
|
|
Elektrische Einrichtungen.............................................................................. |
10 351 |
|
|
|
|
Tragbare Lampen............................................................................................. |
10 354 |
|
|
|
|
Besondere Ausrüstung.................................................................................. |
10 360 |
|
|
|
|
Zutritt an Bord................................................................................................. |
10 371 |
|
|
|
|
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht.................................. |
10 374 |
|
|
|
|
Prüfung der Ausrüstung................................................................................ |
10 380 |
|
|
|
|
Urkunden.......................................................................................................... |
10 381 |
|
|
|
|
Schriftliche Weisungen.................................................................................. |
10 385 |
|
|
|
ABSCHNITT
4. |
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung |
|
|
|
|
|
Begrenzung der beförderten Mengen.......................................................... |
10 401 |
|
|
|
|
Zusammenladeverbot (Laderäume).............................................................. |
10 403 |
|
|
|
|
Zusammenladeverbot (Container,
Straßenfahrzeuge)............................... |
10 404 |
|
|
|
|
Zusammenladeverbot (Seeschiffe)............................................................... |
10 405 |
|
|
|
|
Lade- und Löschstellen.................................................................................. |
10 407 |
|
|
|
|
Umladen............................................................................................................ |
10 409 |
|
|
|
|
Stauplan............................................................................................................ |
10 411 |
|
|
|
|
Lüftung............................................................................................................. |
10 412 |
|
|
|
|
Maßnahmen vor dem Laden.......................................................................... |
10 413 |
|
|
|
|
Handhaben und Stauen der Ladung............................................................ |
10 414 |
|
|
|
|
Maßnahmen nach dem Löschen................................................................... |
10 415 |
|
|
|
|
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung.............................................................................................. |
10 416 |
|
|
|
|
Beleuchtung..................................................................................................... |
10 453 |
|
|
|
|
Gefahr der Funkenbildung............................................................................. |
10 475 |
|
|
|
|
Kunststofftrossen........................................................................................... |
10 476 |
|
|
|
ABSCHNITT
5. |
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe |
|
|
|
|
|
Bezeichnung..................................................................................................... |
10 500 |
|
|
|
|
Beförderungsart............................................................................................... |
10 501 |
|
|
|
|
Festmachen...................................................................................................... |
10 503 |
|
|
|
|
Stilliegen........................................................................................................... |
10 504 |
|
|
|
|
Meldepflicht..................................................................................................... |
10 508 |
|
|
|
II.
Teil |
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR
DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER DER KLASSEN 1 BIS 9, DURCH DIE DIE
VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZT ODER GEÄNDERT WERDEN |
|
|
|
|
Klasse 1 |
Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff........................ |
11 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 2 |
Gase........................................................................................................... |
21 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 3 |
Entzündbare flüssige Stoffe................................................................... |
31 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 4.1 |
Entzündbare feste Stoffe........................................................................ |
41 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 4.2 |
Selbstentzündliche Stoffe....................................................................... |
42 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 4.3 |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln |
43 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 5.1 |
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe........................................... |
51 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 5.2 |
Organische Peroxide................................................................................ |
52 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 6.1 |
Giftige Stoffe............................................................................................. |
61 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 6.2 |
Ansteckungsgefährliche Stoffe............................................................. |
62 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 7 |
Radioaktive Stoffe................................................................................... |
71 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 8 |
Ätzende Stoffe......................................................................................... |
80 000 und Forts. |
|
|
|
Klasse 9 |
Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände........................... |
91 000 und Forts. |
|
|
|
III. Teil |
BAUVORSCHRIFTEN |
|
|
|
|
|
Baustoffe.......................................................................................................... |
110 200 |
|
|
21 |
|
|
Laderäume........................................................................................................ |
110 211 |
|
|
|
Lüftung............................................................................................................. |
110 212 |
|
|
|
Wohnungen und Betriebsräume................................................................... |
110 217 |
|
|
|
Ballastwasser................................................................................................... |
110 220 |
|
|
|
|
Randnummer |
|
|
|
Maschinen........................................................................................................ |
110 231 |
|
|
|
Brennstofftanks............................................................................................... |
110 232 |
|
|
|
Abgasrohre...................................................................................................... |
110 234 |
|
|
|
Lenzeinrichtung............................................................................................... |
110 235 |
|
|
|
Feuerlöscheinrichtungen............................................................................... |
110 240 |
|
|
|
Feuer und offenes Licht................................................................................. |
110 241 |
|
|
|
Art und Aufstellungsort der elektrischen
Einrichtungen......................... |
110 252 |
|
|
|
Elektrische Kabel............................................................................................. |
110 256 |
|
|
|
Drahtseile, Masten.......................................................................................... |
110 270 |
|
|
|
Zutritt an Bord................................................................................................. |
110 271 |
|
|
|
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht.................................. |
110 274 |
|
|
|
Zusätzliche Vorschriften für
Doppelhüllenschiffe |
|
|
|
|
Klassifikation........................................................................................... |
110 288 |
|
|
|
Laderäume................................................................................................ |
110 291 |
|
|
|
Notausgang............................................................................................. |
110 292 |
|
|
|
Stabilität (Allgemein).............................................................................. |
110 293 |
|
|
|
Stabilität (Intakt)..................................................................................... |
110 294 |
|
|
|
Stabilität (im Leckfall)............................................................................. |
110 295 |
|
|
IV.
Teil |
BAUVORSCHRIFTEN FÜR
SEESCHIFFE, DIE DEN VORSCHRIFTEN VON SOLAS KAPITEL II-2, REGEL 54 ENTSPRECHEN |
|
|
|
|
Allgemeines, Begriffsbestimmungen............................................................ |
120 100 |
|
|
|
Baustoffe.......................................................................................................... |
120 200 |
|
|
|
Ballastwasser................................................................................................... |
120 220 |
|
|
|
Maschinen........................................................................................................ |
120 231 |
|
|
|
Abgasrohre...................................................................................................... |
120 234 |
|
|
|
Feuer und offenes Licht................................................................................. |
120 241 |
|
|
|
Zutritt an Bord................................................................................................. |
120 271 |
|
|
|
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht.................................. |
120 274 |
|
|
|
Zusätzliche Vorschriften für
Doppelhüllenschiffe |
|
|
|
|
Klassifikation........................................................................................... |
120 288 |
|
|
|
Laderäume................................................................................................ |
120 291 |
|
|
|
Stabilität (Allgemein).............................................................................. |
120 293 |
|
|
|
Stabilität (Intakt)..................................................................................... |
120 294 |
|
|
|
Stabilität (im Leckfall)............................................................................. |
120 295 |
|
|
Anhänge |
|
|
|
|
Anhang
1 |
Muster 1: |
|
|
|
|
Muster für das Zulassungszeugnis |
|
|
|
|
Muster 2 |
|
|
|
|
Muster für das vorläufige
Zulassungszeugnis |
|
|
|
|
Muster 3 |
|
|
|
|
Bescheinigung über besondere Kenntnisse
des ADN |
|
|
|
Anhang
2 |
Muster der Gefahrzettel nach den
internationalen Regelungen |
|
|
|
|
A. Gefahrzettel |
|
|
|
|
B. Kennzeichnung der
Beförderungseinheiten (Placardage) |
|
|
|
|
|
|
|
|
I. TEIL |
|
|
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter aller Klassen |
|
|
|
|
10 000 |
Aufbau der Anlage B.1 |
|
|
(1) Diese Anlage
umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in
Versandstücken oder in loser Schüttung. |
|
|
(2) Die
Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt gegliedert: |
|
|
I.
Teil Begriffsbestimmungen und
allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen |
|
|
II.
Teil Sondervorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die
Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden |
|
|
III.
Teil Bauvorschriften |
|
|
IV.
Teil Bauvorschriften für
Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS, Kapitel II-2, Regel 54
entsprechen |
|
10 001 |
Anwendbarkeit anderer Regelungen |
|
|
(1) Gemäß Artikel 9
des Übereinkommens unterliegen die Beförderungen auch künftig den örtlichen,
regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für
Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten. |
|
|
(2) Falls
Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder des Absatzes
(1) widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder des Absatzes (1)
nicht. |
|
|
Die Vorschriften
der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor. |
|
|
(3) Die
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen, durch
die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil,
ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils. |
|
10 002- |
|
|
10 011 |
Freimenge |
|
|
(1) Die folgenden
Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem
Schiff befördert werden, ohne dass die Vorschriften dieser Anlage anzuwenden
sind. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter
und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) müssen
die Vorschriften dieser Anlage vollständig angewendet werden. |
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Klasse |
Ziffer |
Freimenge pro klasse Bruttomasse |
Freimenge insgesamt pro Schiff |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
2 |
2A |
3 000 kg *) |
3 000 kg *) |
2F |
300 kg *) |
||
3 |
3b), 4b), 5b), 5c) |
300 kg *) |
3 000 kg *) |
31c) |
3 000 kg *) |
||
4.1 |
1b), 6b), 7b), 8b), 11b), 12b), 13b), 14b), 16b), 17b) |
3 000 kg *) |
30 000 kg *) |
2c), 3c), 4c), 6c), 7c), 8c), 11c), 12c), 13c), 14c), 16c), 17c) |
30 000 kg *) |
||
5.1 |
41 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
5.2 |
31 |
30 000 kg *) |
30 000 kg *) |
6.1 |
alle mit Buchstabe c |
3 000 kg *) |
3 000 kg *) |
7 |
Blätter 1–4 der Anlage A (ADR) |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
8 |
alle mit Buchstabe c |
30 000 kg *) |
30 000 kg *) |
*) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die diese Güter enthalten haben.
|
Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf, ergibt sich
aus: |
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Spalte (3): bei
der Beförderung von Stoffen aus ein und derselben Zeile |
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und aus |
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|
Spalte (4): unter
Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte (3), bei der Beförderung von
Stoffen aus verschiedenen Zeilen, wobei die Massen aus Spalte (4) addiert
werden dürfen. |
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(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch folgende Bedingungen
erfüllt sein: |
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a) Die folgenden Urkunden müssen an Bord
mitgeführt werden: |
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– Beförderungspapiere [siehe Rn.
6002 (5)]; |
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|
Die
Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter
erfassen; |
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|
– der in Rn. 10 411 vorgeschriebene
Stauplan; |
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b) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume
untergebracht sein. |
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Dies
gilt nicht für Güter in: |
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|
– Containern mit vollwandigen
spritzwasserdichten Wänden; |
|
|
– Straßenfahrzeugen mit vollwandigen
spritzwasserdichten Wänden; |
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|
– Tankcontainern und Tankfahrzeugen. |
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c) Die Güter verschiedener Klassen müssen durch
einen Abstand von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt
sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden. |
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|
Dies
gilt nicht für: |
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|
– Container mit geschlossenen Metallwänden; |
|
|
– Straßenfahrzeuge mit geschlossenen
Metallwänden. |
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|
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen
haben, gelten die Vorschriften unter b) und c) als eingehalten, wenn die
Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im
Beförderungspapier eingetragen ist. |
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10 012- |
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Begriffsbestimmungen |
10 014 |
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Im Sinne dieser Anlage bedeutet: |
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Elektrisch |
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IEC: |
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International Electrical Commission; |
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Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
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|
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe
brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der
Oberflächentemperatur; |
|
|
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10) |
|
|
Zone 1 umfasst
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten; |
|
|
Zone 2 umfasst
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur
kurzzeitig auftreten; |
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|
Explosionsgruppe: (siehe
IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
|
|
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach
ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen
oder nach dem Mindestzündstromverhältnis; |
|
|
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“: |
|
|
– eine
elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb
keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die
oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB |
|
|
– Drehstromkäfigläufermotoren; |
|
|
– bürstenlose
Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen; |
|
|
– Sicherungen
mit geschlossenem Schmelzraum; |
|
|
– kontaktlose
elektronische Einrichtungen, |
|
|
oder |
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|
– eine
elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP
55), die so beschaffen ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine
Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten
Temperaturklasse liegen. |
|
|
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“: |
|
|
eine elektrische Einrichtung, die von den
zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in
explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB |
|
|
– Einrichtung
in eigensicherer Ausführung; |
|
|
– Einrichtung
in druckfester Kapselung; |
|
|
– Einrichtung
in Überdruckkapselung; |
|
|
– Einrichtung
in Sandkapselung; |
|
|
– Einrichtung
in Vergusskapselung; |
|
|
– Einrichtung
in erhöhter Sicherheit; |
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|
Bem.: Einrichtungen
vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung; |
|
|
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung: |
|
|
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen
ist, dass ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung,
keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der
IEC-Publikationen 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt; |
|
|
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
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|
EEx (d) :
druckfeste Kapselung (EN 50 018); |
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|
EEx (e) :
erhöhte Sicherheit (EN 50 019); |
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|
EEx (ia) und EEx (ib) : eigensicherer Stromkreis (EN 50
020); |
|
|
EEx (m) :
Vergusskapselung (EN 50 028); |
|
|
EEx (p) :
Überdruckkapselung (EN 50 016); |
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|
EEx (q) :
Sandkapselung (EN 50 017); |
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|
Raumeinteilung |
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|
Laderaum: (vergleichbar Zone 1) |
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ein nach vorne und hinten durch Schotte
begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes,
der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung
bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des
Lukensülls. Ladegüter, die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen,
gelten als an Deck gestaut; |
|
|
Ladetank: |
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|
ein mit dem Schiff fest verbundener Tank, der
für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder
durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige
Wandungen gebildet sind; |
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|
Schott: |
|
|
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren
beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden,
die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird; |
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|
Schott (wasserdicht): |
|
|
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so
gebaut ist, dass es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch
mindestens bis Oberkante des Lukensülls, standhält; |
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|
Betriebsraum: |
|
|
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der
weder zu der Wohnung noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und
Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen
eingebaut sind; |
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Wohnung: |
|
|
die für die normalerweise an Bord lebenden
Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten,
Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des
Steuerhauses; |
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Geschützter Bereich: |
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a) der
Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1) |
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|
b) der
Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist: |
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i) querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit
den Bordwänden zusammenfallen; |
|
|
ii) in der Längsrichtung des Schiffes durch
senkrechte Ebenen, die mit den Laderaum-endschotten zusammenfallen; |
|
|
iii) nach oben durch eine 2,00 m über der
Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine
3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene; |
|
|
Regelungen |
|
|
ADR: |
|
|
Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; |
|
|
IMDG Code: |
|
|
Code der Internationalen SeeSchifffahrts‑Organisation
(IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen; |
|
|
ICAO-TI: |
|
|
Technische Anweisungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im
Luftverkehr; |
|
|
BC Code: |
|
|
Code der Internationalen
SeeSchifffahrts-Organisation (IMO) für die sichere Behandlung von Schüttladungen
bei der Beförderung mit Seeschiffen; |
|
|
Internationale Regelungen: |
|
|
ADR, BC Code, ICAO-TI, IMDG Code oder RID; |
|
|
RID: |
|
|
Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; |
|
|
SOLAS: |
|
|
Internationales Übereinkommen zum Schutz
menschlichen Lebens auf See, 1974 in der geänderten Fassung; |
|
|
Verschiedenes |
|
|
Atemschutzgerät (umluftunabhängig): |
|
|
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
gefährlicher Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch
mit Atemluft versorgt; |
|
|
Atemschutzgerät (umluftabhängig): |
|
|
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt; |
|
|
Zuständige Behörde: |
|
|
die in jedem Staat und in jedem Fall in
Verbindung mit diesen Vorschriften benannte oder anerkannte Behörde; |
|
|
Schiff: |
|
|
ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
|
|
Laderaum (Zustand): |
|
|
entladen: leer, aber noch Restladung
vorhanden |
|
|
leer: ohne
Restladung (besenrein) |
|
|
Versandstück: |
|
|
der Begriff Versandstück schließt auch die
Straßenfahrzeuge (einschließlich Batterie-Fahrzeuge), Container (einschließlich
Wechselaufbauten), Tankcontainer (einschließlich Tankcontainer mit mehreren
Elementen), Großpackmittel (IBC) ein; |
|
|
Versandstücken (Beförderung in): |
|
|
die Beförderung eines verpackten festen,
flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht
schüttfähigen Stoffes; |
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|
Schiffsführer: |
|
|
eine Person im Sinne des § 1.02 des CEVNI; |
|
|
Container: |
|
|
ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches
Gerät), |
|
|
– das
zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch
genügend widerstandsfähig ist, |
|
|
– das
nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern
durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu
erleichtern, |
|
|
– das
zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim
Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, |
|
|
– das
so gebaut ist, dass es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen
Fassungsraum von mindestens 1,00 m3 besitzt; |
|
|
Der Begriff „Container“ schließt weder die
üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge,
noch die Tankcontainer ein. |
|
|
Container für die Beförderung von Stoffen der
Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und
ausreichende Festigkeit aufweisen, um wieder verwendet werden zu können. Sie
können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften
erfüllt sind und auch als Umpackung dienen; |
|
|
Tankcontainer: |
|
|
ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) das der in dieser Anlage genannten
Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, dass es
flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen
Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat; |
|
|
Gasspürgerät (für brennbare Gase): |
|
|
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen
von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren
Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein
größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als
Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von
brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen
sein, dass Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu
betreten; |
|
|
Fluchtgerät (geeignetes): |
|
|
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das
Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem
Gefahrenbereich bestimmt ist; |
|
|
Gase: |
|
|
Gase und Dämpfe; |
|
|
Großpackmittel (IBC): |
|
|
eine starre, halbstarre oder flexible
transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR
aufgeführt ist, und |
|
|
– einen
Fassungsraum von höchstens 3,00 m3 (3 000 Liter) hat, |
|
|
– für
mechanische Handhabung ausgelegt ist, |
|
|
– den
Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen kann, was
durch Prüfungen nach einer Internationalen Regelung bestätigt ist; |
|
|
Offenes Licht: |
|
|
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird,
die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist; |
|
|
Gefährliche Güter: |
|
|
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche
Stoffe [einschließlich Abfälle nach Rn. 6000 (5)] enthalten und die
unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1
bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A aufgenommen
sind. |
|
|
Bem.: Gefährliche
Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer
besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden,
sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften dieses
Übereinkommens freigestellt; |
|
|
Stoffnummer: |
|
|
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder
Gegenstandes. |
|
|
Diese Nummern werden den Empfehlungen der
Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen; |
|
|
Sauerstoffmessgerät: |
|
|
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung
des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmessgeräte
können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur
Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss
so beschaffen sein, dass Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden
Räume zu betreten; |
|
|
Lecksicherheitsplan: |
|
|
der Lecksicherheitsplan enthält die der
Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die
Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten
Schlagseite sowie über alle Verschlusseinrichtungen, die während der Fahrt
geschlossen gehalten werden müssen; |
|
|
Höchste Klasse: |
|
|
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn: |
|
|
– der
Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die
Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und
geprüft worden ist; |
|
|
– die
Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen,
maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften
dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr
Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die
Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist; |
|
|
Klassifikationsgesellschaft (anerkannte): |
|
|
eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß
Anlage C, Kapitel 2 von den zuständigen Behörden anerkannt ist; |
|
|
Toximeter: |
|
|
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration
von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. |
|
|
Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch
Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten; |
|
|
Beförderung in loser Schüttung: |
|
|
die Beförderung eines festen, schüttfähigen
Stoffes ohne Verpackung; |
|
|
Batterie-Fahrzeug: |
|
|
ein Fahrzeug mit einem Verbund |
|
|
– mehrerer
Flaschen nach Rn. 2211 (1) ADR, |
|
|
– mehrerer
Großflaschen nach Rn. 2211 (2), ADR, |
|
|
– mehrerer
Druckfässer nach Rn. 2211 (3), ADR, |
|
|
– mehrerer
Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5) ADR, oder |
|
|
– mehrerer
Tanks nach der Begriffsbestimmung der Anlage B, ADR, |
|
|
die miteinander durch eine Sammelleitung
verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind; |
|
|
Straßenfahrzeug: |
|
|
ein Fahrzeug nach dem Begriff „Fahrzeug“ im ADR; |
|
|
Die
nachstehendenden Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung
von Stoffen der Klasse 7 |
|
|
Beförderungseinheit: |
|
|
Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung
auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines
Schiffes; |
|
|
Ausschließliche Verwendung: |
|
|
unter Ausschließlicher Verwendung versteht man
die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer
Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche
Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend
den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen. |
|
10 015- |
|
|
|
ABSCHNITT 1. |
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|
Beförderungsart |
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10 100- |
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10 110 |
Beförderung von Versandstücken |
|
|
In den Vorschriften
über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die Bruttomassen angegeben. |
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|
Wenn Versandstücke
in Containern oder auf Fahrzeugen befördert werden, gehört die Masse des
Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser
Versandstücke. |
|
10 111 |
Lose Schüttung |
|
|
Es ist verboten,
gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies im
II. Teil ausdrücklich zugelassen ist. |
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10 112- |
|
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10 118 |
Container und Großpackmittel (IBC) |
|
|
Die Beförderung von
Containern, Großpackmitteln (IBC), Tankcontainern (einschließlich Tankcontainer
mit mehreren Elementen) muss den Vorschriften über die Beförderung von
Versandstücken entsprechen. |
|
|
Straßenfahrzeuge |
10 119 |
|
Die Beförderung von
Straßenfahrzeugen einschließlich Batterie-Fahrzeugen muss den Vorschriften
über die Beförderung von Versandstücken entsprechen. |
|
|
|
10 120 |
|
Beförderung in Ladetanks |
10 121 |
|
Es ist verboten,
gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern. |
|
|
Für die Beförderung
in Tankschiffen siehe Anlage B2. |
|
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10 122- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
Bau |
10 200 |
|
(1) Die in Rn.
10282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils
entsprechen. |
|
|
(2) Für Seeschiffe
gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn anstelle der Vorschriften des
III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind. |
|
|
|
10 201- |
|
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen |
10 205 |
|
Wenn für die
Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere
Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des
Gerätes oder der Einrichtung in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter
Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können. Ist diese Sprache
nicht Deutsch, Französisch oder Englisch, muss sie auch in einer dieser
Sprachen eingesehen werden konnen, es sei denn, es wird durch die zwischen
den von der Beförderung betroffenen Ländern abgeschlossenen Verträge anders
bestimmt. |
|
|
|
10 206- |
|
Klassifikation |
10 208 |
|
Doppelhüllenschiffe,
die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen
Ziffer 31b), 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und
12b) der Klasse 5.2, in größeren als den in Rn. 10401 (1) aufgeführten Mengen oder der
Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A
(ADR) befördern, müssen den in Rn. 110288 oder Rn.120288 festgelegten
Bedingungen entsprechen. |
|
|
|
10 209- |
|
Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge |
10 219 |
|
(1) Wenn in einem Schubverband oder
bei gekuppelten Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis
nach Rn. 10282 versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser
Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis
versehen sein. |
|
|
Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen den
nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen: |
|
|
Rn. 10205, 10251, 10260 (1) und (2), 10280 (1) und (2), 10282 (1) bis
(8), 10283 (1) und (2), 110200, 110212 (3), 110217 (2) und (3), 110231 (1)
bis (3), 110232 (1) und (2), 110234 (1) und (2), 110241 (1) bis (3), 110252
(2) und (3), 110256 (1) bis (3), 110271 und 110274 (1) bis (3). |
|
|
(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird
der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges
Schiff angesehen. |
|
|
|
10 220- |
|
Feuerlöscheinrichtungen |
10 240 |
|
(1) Jedes Schiff
muss, zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren
Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein. |
|
|
Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das
Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein. |
|
|
(2) Löschmittel und
Löschmittelmenge fest eingebauter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen
von Bränden geeignet und ausreichend sein. |
|
10 241- |
|
|
10 251 |
Elektrische Einrichtungen |
|
|
Die
Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen, die Erdung und die
explosions-geschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung
des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit
des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde
zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung
muss sich an Bord befinden. |
|
10 252- |
|
|
10 260 |
Besondere Ausrüstung |
|
|
(1) Sofern dies im
II. Teil gefordert wird, muss an Bord die nachstehende Ausrüstung mitgeführt
werden: |
|
|
a) Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein
Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe
(ggf. Schutzstiefel); |
|
|
b) ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord
befindliche Person; |
|
|
c) ein Gasspürgerät sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät; |
|
|
d) ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung
für dieses Gerät; |
|
|
e) ein umluftabhängiges Atemschutzgerät. |
|
|
Die vom Absender in
den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und die zusätzliche
Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden. |
|
|
(2) Für Schubverbände
oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die
in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben
ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte
Zusammenstellung fortbewegt. |
|
10 261- |
|
|
10 280 |
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung |
|
|
(1)
Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen mindestens innerhalb von zwei
Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen
untersucht werden. |
|
|
(2) Die besondere
Ausrüstung nach Rn. 10260 (1) muss entsprechend den Angaben des jeweiligen
Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde
zugelassene Personen geprüft werden. |
|
10 281 |
|
|
10 282 |
Zulassungszeugnis |
|
|
(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10011 genannten
Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10219 (1) müssen mit einem
auf sie ausgestelltem Zulassungszeugnis versehen sein. |
|
|
(2) Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden
ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage
entsprechen. |
|
|
(3) Das
Zulassungszeugnis wird gemäß den in Anlage C festgelegten Vorschriften und
Verfahren ausgestellt. |
|
|
Es muss dem Muster
1 des Anhangs 1 entsprechen. |
|
|
(4) Das
Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Datum, an dem die
Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das
Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses
ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche
Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt
werden (siehe auch Anlage C, Kapitel 1, Absatz 1.10). |
|
|
(5) Im Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen, die den zusätzlichen
Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muss von der zuständigen
Behörde folgender Vermerk eingetragen sein: |
|
|
„Das Schiff entspricht den zusätzlichen
Vorschriften |
|
|
Vorläufiges Zulassungszeugnis |
10 283 |
|
(1) Für ein Schiff,
das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis
von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden
Bedingungen ausgestellt werden: |
|
|
a) Das Schiff entspricht den anwendbaren
Vorschriften dieser Anlage, aber das Zulassungszeugnis konnte nicht
rechtzeitig ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen
Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, höchstens aber drei
Monate, nicht überschreiten. |
|
|
b) Das Schiff entspricht nach einem Havariefall
nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Anlage. In diesem Fall gilt das
vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte
Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen. |
|
|
(2) Das vorläufige
Zulassungszeugnis muss dem Muster 2 des Anhangs 1 entsprechen oder einem
Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges
Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren
Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die selben Elemente als das
Muster 2 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. |
|
|
|
10 284- |
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
|
|
10 300 |
|
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
10 301 |
|
(1) Das Betreten
der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen
und für Reinigungsarbeiten gestattet. |
|
|
(2) Wallgänge und
Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden. |
|
|
(3) Wenn vor dem
Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt
gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. |
|
|
Die Messung darf
nur von Personen durchgeführt werden, welche ein für den zu befördernden
Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen. |
|
|
Die zu prüfenden
Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
|
10 302- |
|
Reparatur- und Wartungsarbeiten |
10 308 |
|
Reparatur- und
Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und an Deck in Längsrichtung bis zu
3,00m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom
erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht
vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen
Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor. |
|
|
Die Verwendung von
Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl ist
zugelassen. |
|
|
|
10 309- |
|
Ausbildung |
10 315 |
|
(1) Ein
Sachkundiger muss an Bord sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt
sein. |
|
|
(2) Ein
Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann, dass sie über besondere
Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung
einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle nachzuweisen. |
|
|
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine mit Erfolg
abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muss von der zuständigen
Behörde anerkannt sein. |
|
|
Die Bescheinigung
muss dem Muster 3 des Anhangs 1 entsprechen. |
|
|
(3) Die Schulung
muss mindestens folgende Punkte umfassen sowie praktische Übungen beinhalten: |
|
|
a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge,
Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme,
Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der
Versandstücke, schriftliche Weisungen; |
|
|
b) Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten,
Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse; |
|
|
c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,
Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität,
Ätzwirkung, Wassergefährdung; |
|
|
d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von
Explosionen; |
|
|
e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall
(Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von
Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung); |
|
|
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen
bei der Beförderung gefährlicher Güter; |
|
|
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche
Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmessgeräte, Toximeter,
Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung; |
|
|
h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von
Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der
persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmessgeräten
und Toximetern. |
|
|
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden von jeder
zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a bis g
und der Anlage C, Kapitel 6. |
|
|
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf
Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der
zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die
auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere
Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und
Fortbildungsschulung muss spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf
der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und
Fortbildungsschulung während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der
Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum
der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des
Teilnahmenachweises. |
|
10 316- |
|
|
10 320 |
Ballastwasser |
|
|
Wallgänge und
Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden. |
|
10 321 |
|
|
10 322 |
Öffnen von Laderäumen |
|
|
(1) Gefährliche
Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während einer
Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein. |
|
|
Dies gilt nicht für
gefährliche Güter in spritzwasserdichten Containern und Großpackmitteln
(IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen. |
|
|
(2) Bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit
Lukenabdeckungen versehen sein. |
|
10 323- |
|
|
10 327 |
An Bord zugelassene Personen |
|
|
(1) An Bord dürfen
sich nur aufhalten: |
|
|
a) Besatzungsmitglieder; |
|
|
b) nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise
aber an Bord lebende Personen; |
|
|
c) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen
an Bord befinden. |
|
|
(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter Absatz (1)b genannten
Personen nur kurzfristig aufhalten. |
|
|
|
10 328- |
|
Maschinen |
10 331 |
|
Es ist verboten,
Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als
55 °C betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit
benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein. |
|
|
Brennstofftanks |
10 332 |
|
Doppenböden mit
einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden,
wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind. |
|
|
|
10 333- |
|
Feuerlöscheinrichtungen |
10 340 |
|
Die Besatzung muss
mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein. |
|
|
Feuer und offenes Licht |
10 341 |
|
(1) Die Verwendung
von Feuer oder offenem Licht ist verboten. |
|
|
Dies gilt nicht in
Wohnungen und im Steuerhaus. |
|
|
(2) Heiz-, Koch-
und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas
oder mit festen Brennstoffen betrieben werden. |
|
|
Koch- und
Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden. |
|
|
(3) Wenn Heizgeräte
oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten
Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit
einem Flammpunkt von mehr als 55°C betrieben werden. |
|
|
Beheizen der Laderäume |
10 342 |
|
Es ist verboten, Laderäume
zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben. |
|
|
|
10 343 |
|
Reinigungsarbeiten |
10 344 |
|
Es ist verboten,
Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55
°C auszuführen. |
|
|
|
10 345- |
|
Elektrische Einrichtungen |
10 351 |
|
(1) Elektrische
Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden. |
|
|
(2) Es ist
verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Leitungen zu
verwenden. Dies gilt nicht für: |
|
|
– eigensichere Stromkreise; |
|
|
– elektrische Kabel zum Anschluss von Signal-
und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschluss-stelle (zB Steckdose) in
unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert
ist; |
|
|
– elektrische Kabel zum Anschluss von
Containern; |
|
|
– elektrische Kabel zum Anschluss von
elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen; |
|
|
– elektrische Kabel zum Anschluss von
Tauchpumpen. |
|
|
(3) Steckdosen für
den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von
Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung
stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die
Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind. Das Herstellen und das
Lösen der Steckverbindungen im geschützten Bereich darf nur in spannungslosem
Zustand der Steckdosen möglich sein. |
|
|
(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen
unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. |
|
|
Dies gilt nicht für
durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss
von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte
Sicherheit“. |
|
10 352- |
|
|
10 354 |
Tragbare Lampen |
|
|
Im geschützten
Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. |
|
|
Sie müssen
mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen. |
|
10 355- |
|
|
10 360 |
Besondere Ausrüstung |
|
|
(1) Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach
Rn. 10260 (1) vertraut sein. |
|
|
(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21301 (2), Rn. 31301 (2),
Rn. 41301 (2), |
|
10 361- |
|
|
10 371 |
Zutritt an Bord |
|
|
Unbefugten ist der
Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an
geeigneten Stellen anzuschlagen. |
|
10 372- |
|
|
10 374 |
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht |
|
|
Es ist verboten, an
Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten
Stellen anzuschlagen. |
|
|
Das Rauchverbot
gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster,
Türen, Oberlichter und
Luken geschlossen sind. |
|
10 375- |
|
|
10 380 |
Prüfung der Ausrüstung |
|
|
Die in dieser
Anlage vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entsprechend
ihrer Betriebsanweisung vom Benutzer geprüft werden. |
|
10 381 |
Urkunden |
|
|
(1) Außer den nach
anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen die folgenden Urkunden an
Bord mitgeführt werden: |
|
|
a) das Zulassungszeugnis des Schiffes; |
|
|
b) Beförderungspapiere [siehe Rn. 6002 (5)]; |
|
|
Die
Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter
erfassen; |
|
|
c) die nach Rn. 10385 geforderten schriftlichen
Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter; |
|
|
d) der in Rn. 10411 vorgeschriebene Stauplan; |
|
|
e) ein Abdruck des ADN mit den Anlagen A, B1 und
B2 (mindestens aber Anlage A und B.1) und die Anlagen C, D.1 und D.2; |
|
|
f) die in Rn. 10315 geforderte Bescheinigung; |
|
|
g) ein Prüfbuch, in dem alle geforderten
Messergebnisse festgehalten werden; |
|
|
h) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10208 ein
Lecksicherheitsplan; |
|
|
i) bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10208 die
Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden
Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form. |
|
|
(2) Die
Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen
dem Schiffsführer überreicht werden. |
|
|
(3) Falls die
Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder Untersuchung vorsehen, müssen
außerdem an Bord mitgeführt werden: |
|
|
die
gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der
besonderen Ausrüstung. |
|
|
Auf den
Feuerlöschgeräten muss der Prüfnachweis angebracht sein. |
|
|
(4) Für
Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern (Rn. 10219), ist das
Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel
nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird: |
|
|
Nr. des
Zulassungszeugnisses: … |
|
|
Ausgestellt durch: … |
|
|
Gültig bis: … |
|
|
Das
Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters
aufzubewahren. |
|
|
Die Übereinstimmung
der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses
muss durch die zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der
Tafel eingeschlagen werden. |
|
|
|
10 382- |
|
Schriftliche Weisungen |
10 385 |
|
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind dem
Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper
Form angeben: |
|
|
a) die Art der Gefahr, die die beförderten
gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
um ihr zu begegnen; |
|
|
b) die zu ergreifenden Maßnahmen und
Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden
Stoffen in Berührung kommen; |
|
|
c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen
und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, |
|
|
d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der
Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen,
insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben; |
|
|
e) Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung,
wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10260 (1) nicht ausreichend ist. |
|
|
(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und
dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den
Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in
einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen
kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten
Staaten. |
|
|
(3) Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von diesen Weisungen
Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen
müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen
im Steuerhaus befinden. |
|
|
|
10 386- |
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
10 400 |
|
Begrenzung der beförderten Mengen |
10 401 |
|
(1) Auf einem
Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Für die
in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine
Mengenbeschränkungen. |
|
|
Klasse |
Ziffer |
Höchstens zugelassene Bruttomassen |
|
|||
|
|
bei nur einem |
|
||||
|
1 |
|
siehe
Rn. 11 401 |
|
|||
|
2 |
alle mit Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC, TOC, insgesamt |
60 000 kg |
120 000 kg |
|
||
|
alle mit Buchstabe F, insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
|||
|
3 |
1 bis 5 und 21 bis 26 mit Buchstabe a oder b, insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
||
|
12, 13; 11 bis 19, 27, 41 bis 57 mit Buchstabe a oder b, und 28, 32c und 33c insgesamt, wobei von Ziffer 12 oder 13 maximal |
60 000 kg |
120 000 kg |
|
|||
|
31c), insgesamt |
300 000 kg |
unbeschränkt |
|
|||
|
4.1 |
7 und 16 mit Buchstabe b, 21, 22 und 25 mit Buchstabe a, 26, 33 bis 40, 44, und 46 alle mit Buchstabe b, insgesamt |
60 000 kg |
120 000 kg |
|
||
|
4.2 |
7, 8, 18 und 19, alle mit Buchstabe b), insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
||
|
4.3 |
15, 18, 22 und 23, alle mit Buchstabe a) oder b), insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
||
|
5.2 |
1b), 2b), 11b), und 12b), insgesamt |
10 000 kg |
15 000 kg |
|
||
|
andere Ziffern, insgesamt |
60 000 kg |
120 000 kg |
|
|||
|
6.1 |
alle ohne Buchstabe, insgesamt |
15 000 kg |
30 000 kg |
|
||
|
alle mit Buchstabe a, insgesamt |
60 000 kg |
120 000 kg |
|
|||
|
alle mit Buchstabe b, insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
|||
|
7 |
|
siehe Rn. 71 401 |
|
|||
|
8 |
alle mit Buchstabe a und Ziffer 6, 14 und 15, insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
||
|
32, 37, 53 und 54, insgesamt |
300 000 kg |
unbeschränkt |
|
|||
|
9 |
alle mit Buchstabe b, insgesamt |
120 000 kg |
300 000 kg |
|
||
|
Beispiel: |
|
|||||
|
Auf einem Schiff dürfen 120 000 kg der
Klasse 3 Ziffer 5a), 60 000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11a) und
60 000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33b), zusammen also 240 000 kg
gefährliche Güter, befördert werden. |
|
|||||
|
Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein
einziger Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 33b) auf einem Schiff befördert, darf
seine Masse höchstens 120 000 kg betragen. |
|
|||||
|
(2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klasse 2, 3,
4.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1) ausgenommen Ziffer 31b), 32b), 41b)
und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2
gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des
III. oder IV. Teils entsprechen. |
|
|||||
10 402 |
|
|
|||||
10 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|||||
|
(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand
von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht
übereinander gestaut werden. |
|
|||||
|
(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Rn.
10 500 die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die
in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen
Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden. |
|
|||||
22 |
|
(3) Güter der
Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 und 41 bis 57 und der Klassen 6.1,
6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|||||
|
Zusammenladeverbot (Container,
Straßenfahrzeuge) |
10 404 |
|||||
|
(1) Rn. 10 403
gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder
Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut
sind. |
|
|||||
|
(2) Rn. 10 403
gilt nicht für: |
|
|||||
|
– Container mit geschlossenen Metallwänden; |
|
|||||
|
– Straßenfahrzeuge mit geschlossenen
Metallwänden. |
|
|||||
|
(3) Für sonstige
Container kann der Abstand nach Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine
Containerbreite) reduziert werden. |
|
|||||
|
Zusammenladeverbot (Seeschiffe) |
10 405 |
|||||
|
Für Seeschiffe und
für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote
als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt
sind. Die Stauung nach IMDG Code muss im Beförderungspapier eingetragen sein. |
|
|||||
|
|
10 406 |
|||||
|
Lade- und Löschstellen |
10 407 |
|||||
|
Die in Rn.
10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur an den von der
zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen
geladen oder gelöscht werden. |
|
|||||
|
|
10 408 |
|||||
|
Umladen |
10 409 |
|||||
|
Es ist verboten,
ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder
teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen. |
|
|||||
|
|
10 410 |
|||||
|
Stauplan |
10 411 |
|||||
|
(1) Der
Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche Güter in den einzelnen
Laderäumen oder an Deck untergebracht sind. Die Güter sind gemäß
Beförderungspapier einzutragen (Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und
soweit vorhanden Stoffnummer). |
|
|||||
|
(2) Bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des
Containers. In diesem Fall muss eine Liste von allen Containern mit ihre
Nummer, und der in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer,
Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer, als Anlage zum Stauplan
mitgeführt werden. |
|
|||||
|
Lüftung |
10 412 |
|||||
|
(1) Beim Be- und
Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Straßenfahrzeugen muss die Luft
mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem
Volumen des leeren Laderaums zu rechnen. |
|
|||||
|
(2) Auf Schiffen,
welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern,
brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord
mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung müssen die Laderäume so
gelüftet werden, dass bei aus der Ladung
herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10% der unteren
Explosionsgrenze liegt oder bei aus
der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen die Laderäume frei von
jeder bedeutsamen Konzentration sind. |
|
|||||
|
(3) Werden
Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen Laderäumen gestaut, so
müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde
ausgesetzt sein. |
|
|||||
|
Maßnahmen vor dem Laden |
10 413 |
|||||
|
Die Laderäume und
-flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet
werden. |
|
|||||
10 414 |
Handhaben und Stauen der Ladung |
|
|||||
|
(1) Die einzelnen
Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander
und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt
werden können. |
|
|||||
|
(2) Gefährliche
Güter müssen mindestens 1,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus
und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. |
|
|||||
|
Wenn Wohnungen oder
das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter
unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden. |
|
|||||
|
(3) Auf
zerbrechliche Versandstücke darf nichts gestaut werden. Zerbrechliche
Versandstücke, welche die gleichen Güter enthalten, dürfen aufeinander
gestaut werden, sofern dadurch keine Bruchgefahr für die Gefäße entsteht. |
|
|||||
|
(4) Versandstücke
müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. |
|
|||||
|
Dies gilt nicht für
Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container. |
|
|||||
|
(5) Gefährliche
Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Güter
in: |
|
|||||
|
– Containern mit vollwandigen
spritzwasserdichten Wänden; |
|
|||||
|
– Straßenfahrzeugen mit vollwandigen
spritzwasserdichten Wänden; |
|
|||||
|
– Tankcontainern und |
|
|||||
|
– Tankfahrzeugen |
|
|||||
|
auch außerhalb der Laderäume im geschützten
Bereich an Deck befördert werden. |
|
|||||
|
(6) Versandstücke
mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 oder 8 können an Deck im geschützten
Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder
vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen
an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen
untergebracht sind. |
|
|||||
|
(7) Wenn Güter, für
die in Rn. 10500 die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m
von der Bordwand entfernt gestaut werden. |
|
|||||
|
(8) Für Seeschiffe
gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die
Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen
Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes
erfüllt sind. |
|
|||||
10 415 |
Maßnahmen nach dem Löschen |
|
|||||
|
Nach dem Löschen
müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift
gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus
dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende. |
|
|||||
10 416 |
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der
Ladung |
|
|||||
|
Ohne Genehmigung
durch die zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten. |
|
|||||
10 417- |
|
|
|||||
10 453 |
Beleuchtung |
|
|||||
|
Für das Laden oder
Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt
sein. |
|
|||||
|
Erfolgt sie von
Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die
so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können. |
|
|||||
|
Sind diese Lampen
im geschützten Bereich an Deck angeordnet, müssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“
entsprechen. |
|
|||||
10 454- |
|
|
|||||
10 475 |
Gefahr der Funkenbildung |
|
|||||
|
Elektrisch leitende
Verbindungen zwischen Schiff und Land sowie Betriebsmittel, die im
geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie
keine Zündquelle darstellen. |
|
|||||
|
Kunststofftrossen |
10 476 |
|||||
|
Während des Ladens
und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht
werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. |
|
|||||
|
|
10 477- |
|||||
|
ABSCHNITT 5. |
|
|||||
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der
Schiffe |
|
|||||
|
Bezeichnung |
10 500 |
|||||
|
(1) Schiffe, die in
der nachstehenden Tabelle aufgeführte gefährliche Güter befördern, müssen die
dort angegebene Bezeichnung nach Kapitel 3 des CEVNI führen. |
|
|||||
|
Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter
ist keine Bezeichnung zu führen. Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern
und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen. |
|
|||||
|
Klasse |
Ziffer |
Bruttomasse |
Kegel/Lichter *) |
|
||
|
1 |
alle mit Ausnahme von 1.4 |
> 60 kg |
3 |
|
||
|
1.4 mit Ausnahme von 1.4 S |
> 500 kg |
1 |
|
|||
|
2 |
alle mit Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC, TOC |
> 1 000 kg |
2 |
|
||
|
alle mit Buchstabe F |
> 3 000 kg |
1 |
|
|||
|
3 |
1 bis 5, alle mit Buchstabe a oder b, 6 und 7b |
> 3 000 kg |
1 |
|
||
|
27 und 28 |
> 1 000 kg |
2 |
|
|||
|
21 bis 26 |
> 3 000 kg |
1 |
|
|||
|
11 bis 19, 32c) und 41 |
> 1 000 kg |
2 |
|
|||
|
5, 31, 33, 34 und 61, alle mit Buchstabe c |
>30 000 kg |
1 |
|
|||
|
4.1 |
7 und 16, alle mit Buchstabe b, |
> 3 000 kg |
2 |
|
||
|
22 und 25, alle mit Buchstabe a |
> 1 000 kg |
2 |
|
|||
|
31b), 32b), 41b) und 42b) |
> 60 kg |
3 |
|
|||
|
4.2 |
alle mit Buchstabe b mit Ausnahme von 7, 8, 18 und 19 |
>30 000 kg |
1 |
|
||
|
7, 8, 18 und 19, alle mit Buchstabe b |
> 3 000 kg |
2 |
|
|||
|
4.3 |
alle mit Buchstabe a oder b mit Ausnahme von 15, 18, 22 und 23 15, 18, 22 und 23 |
> 3 000 kg |
2 |
|
||
|
15, 18, 22 und 23 alle mit Buchstabe a oder
b |
>30 000 kg |
1 |
|
|||
|
5.2 |
1b), 2b), 11b) und 12b) |
> 60 kg |
3 |
|
||
|
andere Ziffern mit Ausnahme von 31 |
> 1 000 kg |
1 |
|
|||
|
6.1 |
alle ohne Buchstabe oder mit Buchstabe a |
> 1 000 kg |
2 |
|
||
|
alle mit Buchstabe b |
> 3 000 kg |
2 |
|
|||
|
7 |
Blatt 5 bis 13 |
|
2 |
|
||
|
8 |
alle mit Buchstabe a) und Ziffern 6, 14, 15 und 45b) 2. |
> 3 000 kg |
2 |
|
||
|
32b) 2., 35b) 2., 37, 54, 64b) und 68 |
>30 000 kg |
1 |
|
|||
|
9 |
alle mit Buchstabe b |
> 3 000 kg |
2 |
|
||
*) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.
|
(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe in den Fällen, wo die Beförderungspapiere
nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den
Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß
nachstehender Tabelle bezeichnet werden. |
|
Gefahrzettel |
Kenn- |
||||||||
oder |
oder |
oder |
oder |
3 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0 |
|
oder |
|
|
|
|
|
|
0 |
||
oder |
|
|
|
|
|
|
2 |
* : Verträglichkeitsgruppe
** : Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe
XXXX : Stoffnummer
In den Gefahrzetteln kann sich auch ein Text befinden.
1) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.
Gefahrzettel |
Kenn- |
||||||||
|
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
0 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
0 |
|||
oder |
|
|
|
|
|
|
1 |
xxxx : Stoffnummer
In den Gefahrzetteln kann sich auch ein Text befinden.
1) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.
Gefahrzettel |
Kenn- |
||||||||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
|
|
|
|
|
|
1 |
||
oder |
|
|
|
|
|
|
0 |
||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
oder |
|
|
|
|
1 |
|||
oder |
|
|
|
|
|
|
0 |
xxxx: Stoffnummer
In
den Gefahrzetteln kann sich auch ein Text befinden.
1) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.
|
(3) Wenn ein Schiff
unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen,
die nachstehend zuerst genannt ist: |
|
|
– drei blaue Kegel oder drei blaue Lichter; |
|
|
– zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter; |
|
|
– ein blauer Kegel oder ein blaues Licht. |
|
|
(4) Abweichend von
Absatz (1) und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des Europäischen Code der Binnenwasserstraßen
(CEVNI) kann die zuständige Behörde zulassen, dass anstelle der Bezeichnung
nach Absatz (1) Seeschiffe, die nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im
Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und Tagbezeichnung
verwenden, die in den Empfehlungen für die Sicherheit der Beförderung
gefährlicher Ladungen und der vergleichbaren Handlungen in Hafengebieten, die
vom Sicherheitsausschuss der IMO (bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares
festes rotes Licht und bei Tag die Flagge „B“ des internationalen
Zeichencodes) angenommen worden sind. Die zuständige Behörde, die eine solche
zeitweilige Abweichung erteilt hat, informiert hierüber den Exekutiv-Sekretär
der ECE, der sie dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt. |
|
|
Beförderungsart |
10 501 |
|
Die zuständigen
Behörden können Beschränkungen für das Mitführen von Tankschiffen in großen
Schubverbänden auferlegen. |
|
|
|
10 502 |
|
Festmachen |
10 503 |
|
Schiffe müssen
sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht
werden können. |
|
|
Stillliegen |
10 504 |
|
(1) Schiffe, die
gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von
anderen Schiffen stillliegen, als in CEVNI vorgeschrieben. |
|
|
(2) An Bord stillliegender Schiffe, die eine Bezeichnung nach
Rn.10 500 führen müssen, muss sich ständig ein Sachkundiger nach Rn.
10 315 aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in
einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stilliegen, von dieser
Verpflichtung befreien. |
|
|
(3) Außerhalb der
von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stillliegen
der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden: |
|
|
– 100 m von geschlossenen Wohngebieten,
Kunstbauten und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 10 500 mit einem blauen Kegel oder
einem blauen Licht führen muss, |
|
|
– 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300
m von geschlossenen Wohngebieten, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn.
10500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, |
|
|
– 500 m von geschlossenen Wohngebieten,
Kunstbauten und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 10 500 mit drei blauen Kegeln oder
drei blauen Lichtern führen muss. |
|
|
Während des Wartens
vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, andere Abstände einzuhalten. In
diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m. |
|
|
(4) Die zuständige
Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere
Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten. |
|
|
|
10 505- |
|
Meldepflicht |
10 508 |
|
(1) In den Ländern,
in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer eines Schiffes,
das eine Bezeichnung nach Rn. 10500 führen muss, sich vor Beginn der Reise
der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Reise beginnt, folgende Angaben
machen: |
|
|
– Name des Schiffes; |
|
|
– amtliche Schiffsnummer; |
|
|
– Tragfähigkeit; |
|
|
– Beschreibung der beförderten gefährlichen
Gütern gemäß Beförderungspapier (Stoffbezeichnung, Klasse, Ziffer und, wenn
im Beförderungspapier angegeben, Stoffnummer) sowie jeweilige Stoffmenge; |
|
|
– Anzahl der an Bord befindlichen Personen; |
|
|
– Bestimmungshafen; |
|
|
– Fahrroute. |
|
|
Sofern von den
zuständigen Behörden erfordert, gilt diese Meldepflicht bei der ersten
Durchfahrt oberhalb und unterhalb jedes Hoheitsgebietes. Die Angaben können
mündlich (zB über Sprechfunk oder automatische Telegrafie) oder schriftlich
gemacht werden. |
|
|
(2) Bei der
Durchfahrt der anderen von der zuständigen Behörde bezeichneten
Verkehrsposten müssen folgende Angaben gemacht werden: |
|
|
– Name des Schiffes; |
|
|
– amtliche Schiffnummer; |
|
|
– Tragfähigkeit. |
|
|
(3) Ändern sich die
Angaben nach Absatz (1), ist dies zur zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
|
|
(4) Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde
nicht an Dritte übermittelt werden. |
|
|
Bei einem Unfall
ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfeleistungsdiensten
die zur Organisation der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben. |
|
10 509- |
|
|
|
II. TEIL |
|
|||||
|
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1
bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden |
|
|||||
|
KLASSE 1. |
|
|||||
|
EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF |
|
|||||
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
11 000- |
|||||
|
ABSCHNITT 1. |
|
|||||
|
Beförderungsart |
|
|||||
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
11 100- |
|||||
|
ABSCHNITT
2. |
|
|||||
|
Anforderungen
an die Schiffe |
|
|||||
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
11 200- |
|||||
|
ABSCHNITT 3. |
|
|||||
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
|||||
|
|
11 300- |
|||||
|
Elektrische Einrichtungen |
11 351 |
|||||
|
Elektrische
Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein. |
|
|||||
|
|
11 352- |
|||||
|
Antennen, Blitzableiter, Drahtseile,
Masten |
11 370 |
|||||
|
(1) Kein Teil von
Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf
sich über den Laderäumen befinden. |
|
|||||
|
(2) Kein Teil von
Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2,00 m um die
Güter der Klasse 1 befinden. |
|
|||||
|
|
11 371- |
|||||
|
ABSCHNITT 4. |
|
|||||
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
|||||
|
|
11 400 |
|||||
|
Begrenzung der beförderten Mengen |
11 401 |
|||||
|
(1) Auf einem
Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen Nettomassen der explosiven
Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe
entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten
werden: |
|
|||||
|
Unter- |
Ziffer |
Höchstzulässige Nettomasse |
Bemerkungen |
|
||
|
1.1 |
01 |
90 kg |
in mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien |
|
||
|
1.1 |
1 bis 12 |
15 000 kg |
in mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien |
|
||
|
1.2 |
13 bis 25 |
50 000 kg |
|
|
||
|
1.3 |
26 bis 34 |
300 000 kg |
nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum *) |
|
||
|
1.4 |
35 bis 47 |
unbegrenzt |
|
|
||
|
1.5 |
48, 49 |
15 000 kg |
in mindestens drei Partien zu maximal je 5000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien |
|
||
|
1.6 |
50 |
300 000 kg |
nicht mehr als 100 000 kg pro Laderaum *) |
|
||
|
|
91 |
unbegrenzt |
|
|
||
*) Ein eingesetztes Holzschott wird als
Laderaumtrennung anerkannt.
|
(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der
Rn. 11403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1
verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen
kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse
in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4. |
|
|
(3) Ist die
Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen
befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in
Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung. |
|
11 402 |
|
|
11 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
(1) Stoffe und
Gegenstände der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit drei
blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht
zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut
werden. |
|
|
In benachbarten
Laderäumen müssen sie durch einen Abstand von mindestens 12,00 m getrennt
sein. |
|
|
(2) Stoffe und
Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden,
wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt: |
|
Verträglichkeits- |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
J |
L |
N |
S |
A |
× |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
B |
– |
× |
– |
1) |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
× |
C |
– |
– |
× |
× |
× |
– |
× |
– |
– |
– |
2) 3) |
× |
D |
– |
1) |
× |
× |
× |
– |
× |
– |
– |
– |
2) 3) |
× |
E |
– |
– |
× |
× |
× |
– |
× |
– |
– |
– |
2) 3) |
× |
F |
– |
– |
– |
– |
– |
× |
– |
– |
– |
– |
– |
× |
G |
– |
– |
× |
× |
× |
– |
× |
– |
– |
– |
– |
× |
H |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
× |
– |
– |
– |
× |
J |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
× |
– |
– |
× |
Verträglichkeits- |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
J |
L |
N |
S |
L |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
4) |
– |
– |
N |
– |
– |
2) 3) |
2) 3) |
2) 3) |
– |
– |
– |
– |
– |
2) |
× |
S |
– |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
× |
– |
× |
× |
„ד zeigt an, dass die Stoffe und Gegenstände der entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A, ADR, im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B“ und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „D“ dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Containern oder Strabenfahrzeugen mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.
2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe „N“, dürfen nur als Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe „N“ zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.
3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „C“, „D“ oder „E“ befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N“ so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe „D“ gehörten.
4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „L“ dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.
|
|
11 404- |
|
Lade- und Löschstellen |
11 407 |
|
Wenn Güter der
Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich
zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen
geladen oder gelöscht werden. |
|
|
Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten |
11 408 |
|
(1) Lade- und
Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen
Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer
Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern
der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich. |
|
|
(2) Während eines
Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden. |
|
|
|
11 409 |
|
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln |
11 410 |
|
Güter der Klasse 1
mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und
Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|
|
11 411- |
|
Maßnahmen vor dem Laden |
11 413 |
|
Im Innern des
Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die kein integrierter Bestandteil des
Schiffes sind, nicht hervorstehen. |
|
|
Handhaben und Stauen der Ladung |
11 414 |
|
(1) Stoffe und
Gegenstände der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen,
vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. |
|
|
(2) Versandstücke
mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der
Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens
2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden. |
|
|
(3) Bei der
Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz vermieden
werden. |
|
|
Alle sich im
gleichen Laderaum befindenden Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt
werden, dass Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung
ausgeschlossen sind. |
|
|
(4) Es ist
verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit ungefährlichen Gütern zu überstapeln. |
|
|
(5) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des
Schiffes geladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden. |
|
|
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen geladen oder
gelöscht wird und die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 nicht im letzten
Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden. |
|
|
(6) Beim Zusammenladen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 mit
anderen Gütern im gleichen Laderaum müssen die Stoffe oder Gegenstände der
Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden. |
|
|
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Stoffe oder Gegenstände der Klasse
1 in Containern enthalten sind. |
|
|
(7) Während Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 geladen oder gelöscht
werden, dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder
gelöscht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. |
|
|
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die
Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. |
|
11 415- |
|
|
11 441 |
Feuer und offenes Licht |
|
|
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn Stoffe und
Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die
Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines
Abstands von 50 m vom Schiff befinden. |
|
11 442- |
|
|
11 451 |
Elektrische Einrichtungen |
|
|
Während des Ladens und Löschens von Stoffen oder Gegenständen der
Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender
verwendet werden. |
|
|
Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe
des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und
sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den
vorgenannten Stoffen oder Gegenständen befindet. |
|
11 452- |
|
|
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
11 500 |
Allgemeines |
|
|
Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur für Schiffe,
die Güter der Klasse 1 befördern und nach Rn. 10 500 eine Bezeichnung mit
drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen. |
|
11 501 |
Beförderungsart |
|
|
Fahren Schiffe mit Gütern der Klasse 1 in einem Schubverband oder einer
gekuppelten Zusammenstellung, kann die zuständige Behörde Beschränkungen der
Abmessungen der Verbände oder Zusammenstellungen auferlegen. |
|
|
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. |
|
11 502 |
Fahrt der Schiffe |
|
|
Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von
mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten. |
|
11 503- |
|
|
|
Anhalten der Schiffe |
11 505 |
|
Wenn der Verkehr
des Schiffes gefährlich zu werden droht, |
|
|
– sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), |
|
|
– sei es infolge von Umständen, die mit dem
Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), |
|
|
muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften
gemäß Rn. 10504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen,
Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten. |
|
|
Die zuständige
Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden. |
|
|
|
11 506- |
|
Meldepflicht |
11 508 |
|
Bei der
Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10508 (1), 4. Anstrich, muss
zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in der Gegenstände
befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit
Gütern der Klasse 1 angegeben werden. |
|
|
|
11 509- |
|
KLASSE 2. |
|
|
GASE |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
21 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
21 100- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
21 200- |
|
Besondere Ausrüstung |
21 260 |
|
(1) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 2 befördert, muss die in Rn. 10 260 (1) a) genannte
Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. |
|
|
(2) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10500 führen
muss, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord
sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. |
|
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10500 führen
muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(4) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500 mit
zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn.
10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für
dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(5) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder
ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e) genannte
Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
|
|
21 261- |
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
21 300 |
|
|
21 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen |
|
|
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung
von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät
gemäß Rn. 21 260 (3) oder (4) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das
Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
21 302- |
|
|
21 312 |
Lüftung |
|
|
Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen
Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht
auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich
innerhalb der Container freigesetzt hat, notwendig. |
|
21 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
|
21 400- |
|
|
21 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2,
für die in Rn. 10500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen
Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
21 404- |
|
|
21 412 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit Buchstabe F enthalten,
müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach
Messung festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung
herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit den Buchstaben T, TF,
TC, TO, TFC und TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der
Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die
Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind. |
|
|
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem
Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde
durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten
werden. |
|
21 413- |
|
|
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
21 500- |
|
KLASSE 3. |
|
|
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
31 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
31 100- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
31 200- |
|
Besondere Ausrüstung |
31 260 |
|
(1) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 3 befördert, muss die in Rn. 10 260 (1) a) genannte
Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. |
|
|
(2) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an
Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. |
|
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie
eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(4) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 3 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500 mit
zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn.
10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für
dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(5) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 3 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder
ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e) genannte
Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
|
|
31 261- |
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
|
|
31 300 |
|
Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
31 301 |
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die
Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260
(3) oder (4) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und
Doppelböden ist nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
31 302- |
|
|
31 312 |
Lüftung |
|
|
Die Laderäume
müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in
Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf
Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb
der Container freigesetzt hat, notwendig. |
|
31 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
31 400- |
|
|
31 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse 3
dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10500 die
Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben
ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
31 404- |
|
|
31 410 |
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln |
|
|
Güter der Klasse 3,
Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 und 41 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
31 411 |
|
|
31 412 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die
Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der
vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung
festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden
Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Laderäume, die
giftige Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten,
müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach
Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung
herrührenden Gasen sind. |
|
|
(3) Die in Absatz
(1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen.
Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese
Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
|
31 413- |
|
|
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
31 500- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
KLASSE 4.1. |
|
|
ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE |
|
41 000- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
23 |
|
|
41 100- |
|
Lose Schüttung |
41 111 |
|
Güter der Klasse
4.1, Ziffer 4c), Naphthalen der Ziffer 6c), Schwefel der Ziffer 11c) und
Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
|
|
|
41 112- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
41 200- |
|
Besondere Ausrüstung |
41 260 |
|
(1) (vorbehalten) |
|
|
(2) (vorbehalten) |
|
|
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in
loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10 260 (1)c)
genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord
sein. |
|
|
(4) (vorbehalten) |
|
|
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert und in Absatz (3) oder
(4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10
260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
|
|
41 261- |
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
|
|
41 300 |
|
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelboden; Kontrollen |
41 301 |
|
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder
unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten
Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260 (3) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, in loser
Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden
ist nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
|
|
41 302- |
|
Laderäume |
41 311 |
|
Die Innenflächen
der Laderäume, die zur Beförderung von Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6c)
in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt
sein, dass sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut
ausgeschlossen ist. |
|
41 312 |
Lüftung |
|
|
Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in loser
Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden. |
|
41 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
|
41 400- |
|
|
41403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit drei
blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht
zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut
werden. |
|
41 404- |
|
|
41 412 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4c) oder 52 (ADN) in
loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung
festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden
Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen
durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach
alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen
schriftlich festgehalten werden. |
|
41 413 |
|
|
41 414 |
Handhaben und Stauen der Ladung |
|
|
(1) Güter der Klasse 4.1 Ziffer 4c) in loser Schüttung dürfen nur in
Laderäume verladen werden, wenn: |
|
|
a) sie von anderen Räumen entweder durch ein
wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit
Metallschotten getrennt sind; |
|
|
b) sichergestellt ist, dass kein Ladegut unter
die Strau gelangen kann. |
|
|
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von Absatz (1) als
eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt
sind. |
|
41 415 |
|
|
41 416 |
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der
Ladung |
|
|
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1 Ziffer 4c)
oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muss
die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden. |
|
|
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen
werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter
50% der unteren Explosionsgrenze liegt. |
|
|
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer
4c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle
muss vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und
angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen
werden. |
|
|
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger
die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden. |
|
41 417- |
|
|
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
Allgemeines |
41 500 |
|
Die Vorschriften
der Rn. 41501 bis 41505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1
befördern und nach Rn. 10500 eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder
drei blauen Lichtern führen müssen. |
|
|
Beförderungsart |
41 501 |
|
Fahren Schiffe mit
Gütern der Klasse 4.1 in einem Schubverband oder einer gekuppelten Zusammenstellung,
kann die zuständige Behörde Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder
Zusammenstellungen auferlegen. |
|
|
Zeitweiliger
Vorspann ist jedoch gestattet. |
|
|
Fahrt der Schiffe |
41 502 |
|
Das Schiff muss
während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von
jedem anderen Schiff einhalten. |
|
|
|
41 503- |
|
Anhalten der Schiffe |
41 505 |
|
Wenn der Verkehr
des Schiffes gefährlich zu werden droht, |
|
|
– sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), |
|
|
– sei es infolge von Umständen, die mit dem
Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), |
|
|
muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften
gemäß Rn. 10504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen,
Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten. |
|
|
Die zuständige
Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden. |
|
|
|
41 506- |
|
KLASSE 4.2. |
|
|
SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
42 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
|
42 100- |
|
Lose Schüttung |
42 111 |
|
Güter der Ziffern
2b), 2c) und 3c), metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne,
Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12c) und Güter der Ziffer
16c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schütung befördert werden. |
|
|
|
42 112- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
42 200- |
42 260 |
Besondere Ausrüstung |
|
|
(1) (vorbehalten) |
|
|
(2) (vorbehalten) |
|
|
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung oder
unverpackt befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500 führen muss,
müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(4) (vorbehalten) |
|
|
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 befördert und in Absatz (3) oder
(4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10
260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
42 261- |
|
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
42 300 |
|
|
42 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
|
|
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Gütern
der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen
Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42
260 (3) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.2 Ziffer 2c) oder
12c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist
nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. |
|
42 302- |
|
|
42 312 |
Lüftung |
|
|
Laderäume, die
Güter der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
werden. |
|
42 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
42 400- |
|
|
42 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse
4.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10500
die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
42 404- |
|
|
42 412 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die
Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2c) in loser Schüttung enthalten, müssen
gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass die
Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren
Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen
durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach
alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen
schriftlich festgehalten werden. |
|
|
Maßnahmen vor dem Laden |
42 413 |
|
Güter der Klasse 4.2 Ziffer 12c) dürfen nur dann geladen werden, wenn
ihre Temperatur nicht höher als 55 °C ist. |
|
|
Handhaben und Stauen der Ladung |
42 414 |
|
Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder Containern
gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein. |
|
|
|
42 415 |
|
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung |
42 416 |
|
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2 Ziffer 2c) in
loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die
Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden. |
|
|
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen
werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter
50% der unteren Explosionsgrenze liegt. |
|
|
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.2 Ziffer
2c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom
Absender oder vom Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und
angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen
werden. |
|
|
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger
die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden. |
|
|
|
42 417- |
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
42 500- |
|
KLASSE 4.3. |
|
|
STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN |
|
|
|
43 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
|
43 100- |
|
Lose Schüttung |
43 111 |
|
Aluminiumsiliciumpulver,
nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder
Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung der Ziffer 13c) sowie Ferrosilicium
der Ziffer 15c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
|
|
|
43 112- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
43 200- |
43 260 |
Besondere Ausrüstung |
|
|
(1) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muss die
in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das
zu befördernde Gut geeignet sein. |
|
|
(2) (vorbehalten) |
|
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und eine Bezeichnung
gemäß Rn. 10 500 führen muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c)
genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord
sein. |
|
|
(4) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das
in Rn. 10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung
für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(5) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 4.3 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät
oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e) genannte
Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
43 261- |
|
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
43 300 |
|
|
43 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
|
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt
die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen
mit einem Gerät gemäß Rn. 43260 (3) und (4) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden
ist nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. |
|
|
(3) Wenn ein
Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält,
muss in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten
werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem
Gerät gemäß Rn. 43260 (4) gemessen werden. Die Messergebnisse müssen
schriftlich festgehalten werden. |
|
|
(4) Der
Schiffsführer muss sich täglich an den Lenzbrunnen oder Pumpenrohren davon
überzeugen, dass in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist. |
|
|
Wenn in die
Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muss dieses unverzüglich entfernt
werden. |
|
43 302- |
|
|
43 312 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, müssen
gelüftet werden. |
|
|
(2) Räume, die an
einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden. |
|
43 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
43 400- |
|
|
|
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
43 403 |
|
Güter der Klasse
4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn.
10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|
|
43 404- |
|
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln |
43 410 |
|
Güter der Klasse
4.3 in loser Schüttung oder unverpackt dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss-
und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|
|
43 411 |
|
Lüftung |
43 412 |
|
(1) Laderäume, die
Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten, müssen mit
der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung
festgestellt wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden
Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Die in Absatz
(1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen
müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden.
Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
|
|
Maßnahmen vor dem Laden |
43 413 |
|
Vor dem Laden von
Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt müssen die entsprechenden
Laderäume so trocken wie möglich gehalten werden. |
|
|
Handhaben und Stauen der Ladung |
43 414 |
|
(1) Es ist
verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt zu laden
oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, dass die Güter durch
Witterungseinflüsse nass werden. |
|
|
(2) Güter der
Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt dürfen nur in Laderäume
verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes
Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt
sind. |
|
|
(3) Versandstücke
müssen gegen Feuchtigkeit geschützt werden. |
|
|
(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden. |
|
|
(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container enthalten sind,
müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt
werden, die so angebracht sind, dass das Wasser nach außen abfließt und die
Lüftung nicht behindert wird. |
|
|
(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen
haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des
IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser
Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind. |
|
|
Maßnahmen nach dem Löschen |
43 415 |
|
(1) Die Laderäume,
die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthalten haben,
müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. |
|
|
Nach dem Belüften
muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43260 (3) oder
(4) genannten Geräten gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Laderäume, in
denen Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert
wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder
für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung
bestimmt sind. |
|
|
|
43 416- |
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
43 500- |
|
KLASSE 5.1. |
|
|
ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE |
|
51 000- |
|
|
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
51 100- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
51 111 |
Lose Schüttung |
|
|
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1 Ziffer 21c) und die
festen Stoffe der Ziffer 22c) dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
|
|
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Ziffer 21c) müssen
stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrathaltige
Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte
Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen. |
|
|
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von
ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Ziffer 21c) in loser Schüttung nur
mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig. |
|
51 112- |
|
|
|
ABSCHNITT 2 |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
51 200- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
51 300- |
|
|
51 311 |
Laderäume |
|
|
Alle Teile der
Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit Gütern der Klasse 5.1 in
Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer
spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein. |
|
51 312- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
51 400- |
|
|
51 402 |
Zusammenladeverbot (allgemein) |
|
|
Auf Schiffen mit
Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter
befinden. |
|
51 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse
5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn.
10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
51 404- |
|
|
|
Maßnahmen vor dem Laden |
51 413 |
|
Vor dem Laden von
Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung müssen die Laderäume von losen organischen
Materialien befreit werden. |
|
|
|
51 414- |
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
51 500- |
|
KLASSE 5.2. |
|
|
ORGANISCHE PEROXIDE |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
52 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
52 100- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
|
|
52 200- |
|
Besondere Ausrüstung |
52 260 |
|
(1) (vorbehalten) |
|
|
(2) (vorbehalten) |
|
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 5.2 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(4) (vorbehalten) |
|
|
(5) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 5.2 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät
oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e) genannte
Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
|
|
52 261- |
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
|
|
52 300 |
|
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
52301 |
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die
Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit
einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und
Doppelböden ist nur zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
52 302- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
|
52 400- |
|
|
52 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10500 die Bezeichnung mit drei
blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht
zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut
werden. |
|
52 404- |
|
|
52 407 |
Lade- und Löschstellen |
|
|
Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den
von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck
zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. |
|
52 408 |
Zeitpunkt und Dauer der Lade- und
Löscharbeiten |
|
|
(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde begonnen werden. |
|
|
(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten
unterbrochen werden. |
|
52 409- |
|
|
52 412 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen
Leistung der Ventilatoren gelüftet werden wenn nach Messung festgestellt
wird, dass die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der
unteren Explosionsgrenze übersteigt. |
|
|
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen mit der vollen
Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt
wird, dass die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen
sind. |
|
|
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist sofort nach dem
Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und
danach alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen
schriftlich festgehalten werden. |
|
52 413 |
|
|
52 414 |
Handhaben und Stauen der Ladung |
|
|
(1) Güter der
Klasse 5.2, Ziffern 1b), 2b), 11b) und 12b) müssen an Deck im geschützten
Bereich gestaut werden. |
|
|
Sind die Güter
nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern oder Containern verladen, müssen
die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt
sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein. |
|
|
An Deck geladene
Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens 3,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen,
vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. |
|
|
(2) Versandstücke,
die flüssige Peroxide enthalten, müssen aufrecht gestellt und so befestigt
werden, dass sie weder umfallen noch stürzen können. |
|
|
(3) Versandstücke
mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit Versandstücken, welche die gleichen
Güter enthalten, überstaut werden. |
|
|
(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme von Absatz
(3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. |
|
|
|
52 415- |
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
|
Allgemeines |
52 500 |
|
Die Vorschriften
der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der
Klasse 5.2 befördern und nach Rn. 10 500 eine Bezeichnung mit drei
blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen müssen. |
|
|
Beförderungsart |
52 501 |
|
Wenn Schiffe mit Gütern der Klasse 5.2 in einem Schubverband oder in
einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die zuständige Behörde
Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. |
|
|
Zeitweiliger
Vorspann ist jedoch gestattet. |
|
|
Fahrt der Schiffe |
52 502 |
|
Das Schiff muss während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von
mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten. |
|
|
|
52 503- |
|
Anhalten der Schiffe |
52 505 |
|
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht, |
|
|
– sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), |
|
|
– sei es infolge von Umständen, die mit dem
Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), |
|
|
muss das Schiff, unbeschadet der Vorschriften
gemäß Rn. 10504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen,
Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten. |
|
|
Die zuständige
Behörde muss unverzüglich benachrichtigt werden. |
|
|
|
52 506- |
|
KLASSE 6.1. |
|
|
GIFTIGE STOFFE |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
61 000- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
|
61 100- |
|
Lose Schüttung |
61 111 |
|
Feste Güter der
Klasse 6.1 Ziffer 6 3c) und feste Abfälle, die unter Buchstabe c der
einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden. |
|
|
|
61 112- |
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
61 200- |
|
|
61 260 |
Besondere Ausrüstung |
|
|
(1) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 6.1 befördert, muss die in Rn. 10 260 (1) a) genannte
Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. |
|
|
(2) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an
Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. |
|
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie
eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
|
(4) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 6.1 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500 mit
zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn.
10260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses
Gerät an Bord sein. |
|
|
(5) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 6.1 befördert und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät
oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e)
genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
61 261- |
|
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
61 300 |
|
|
61 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
|
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken
oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen
Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn.
61 260 (3) und (4) gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei einem Schadensverdacht oder bei der Beförderung in loser
Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur
zugelassen, wenn: |
|
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
|
(3) Wenn ein
Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, muss in allen
anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration
mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61260 (4)
gemessen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
|
61 302- |
|
|
61 312 |
Lüftung |
|
|
(1) Laderäume
müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in
Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf
Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb
der Container freigesetzt hat, notwendig. |
|
|
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1
in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden. |
|
61 313- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
|
|
|
61 400- |
|
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
61 403 |
|
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2,
für die in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei
blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|
|
61 404- |
|
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln |
61 410 |
|
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und
Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
|
|
61 411 |
|
Lüftung |
61 412 |
|
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthalten,
müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden. |
|
|
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit Buchstabe a oder b
enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden,
wenn nach Messung festgestellt wird, dass die Laderäume nicht frei von aus
der Ladung herrührenden Gasen sind. |
|
|
(3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen
durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach
alle acht Stunden durchgeführt werden. Diese Messergebnisse müssen
schriftlich festgehalten werden. |
|
|
|
61 413 |
|
Handhaben und Stauen der Ladung |
61 414 |
|
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume
verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes
Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt
sind. |
|
|
(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen
haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des
IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser
Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind. |
|
|
Maßnahmen nach dem Löschen |
61 415 |
|
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden. |
|
|
Nach dem Belüften muss die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem
in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden. |
|
|
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
|
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung befördert
wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder
für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung
bestimmt sind. |
|
|
|
61 416- |
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe |
|
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
61 500- |
|
KLASSE 6.2. |
|
|
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE |
|
62 000- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
62 100- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
62 200- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
62 300- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
62 400- |
|
|
62 403 |
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
|
|
Güter der Klasse
6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn.
10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
62 404- |
|
|
62 410 |
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln |
|
|
Güter der Klasse
6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im
gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
62 411- |
|
|
|
ABSCHNITT 5. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
62 500- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
|
KLASSE 7. |
|
|
RADIOAKTIVE STOFFE |
|
71 000- |
|
|
71 002 |
Anweisungen für den Beförderer |
|
|
(1) Der Absender
hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen,
die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. |
|
|
Diese schriftlichen
Hinweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten: |
|
|
a) zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen,
bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei
der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich
besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen
Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind; |
|
|
b) notwendige Angaben über den Beförderungsweg; |
|
|
c) entsprechende schriftliche Weisungen für die
bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen. |
|
|
(2) In allen
Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige
Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der
Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch fünf Tage im voraus zu
benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die
Beförderung ergreifen kann. |
|
|
(3) Der Absender
muss die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer
vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen. |
|
|
|
71 003- |
|
ABSCHNITT 1. |
|
|
Beförderungsart |
|
|
Allgemeine Bestimmungen |
71 100 |
|
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls zusätzliche
nationale Vorschriften zu beachten. |
|
|
|
71 101 |
|
Zusätzliche Anforderungen |
71 102 |
|
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0 ist, muss dies
im Beförderungspapier angegeben werden. |
|
|
Beförderung in Umpackungen |
71 103 |
|
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche die
Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist,
dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden. |
|
|
|
71 104- |
|
Lose Schüttung |
71 111 |
|
(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer spezifischer Aktivität
(LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung
befördert werden, wenn: |
|
|
a) bei allen Stoffen, mit Ausnahme von
Naturerzen, die Beförderung unter aussschließlicher Verwendung erfolgt und
unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein
Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder |
|
|
b) bei Naturerzen die Beförderung unter
ausschließlicher Verwendung erfolgt. |
|
|
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704,
Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn: |
|
|
a) sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug
oder einem Container befördert werden, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der
Abschirmung eintritt; |
|
|
b) sie unter ausschließlicher Verwendung
befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen
Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler
niedriger Toxizität 4 Bq/cm² (10–4µCi/cm²) oder für alle anderen
Alphastrahler 0,4 Bq/cm² (10–5µCi/cm²) überschreitet; |
|
|
c) Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen,
dass der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in
einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, dass die nicht
festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm² (10–4µCi/cm²)
für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder
0,4 Bq/cm² |
|
|
(3)
Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II [Rn. 2704, Blatt 8 der
Anlage A (ADR)] dürfen nicht unverpackt befördert werden. |
|
71 112 |
Sondervereinbarung |
|
|
Zur Beförderung im
Rahmen einer Sondervereinbarung [Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)] müssen
alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein. |
|
71 113- |
|
|
|
ABSCHNITT 2. |
|
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
71 200 |
Bau |
|
|
Schiffe, die dazu
bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der
Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser
Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen. |
|
71 201- |
|
|
|
ABSCHNITT 3. |
|
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
71 300 |
Allgemeine Bestimmungen |
|
|
Einzelheiten sind
in den entsprechenden Blättern enthalten [siehe Rn. 71381 (3)]. |
|
71 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
|
|
Die Dosisleistung
darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h
(2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen
Personen tragen Personendosimeter. |
|
71 302- |
|
|
71 381 |
Urkunden |
|
|
(1) Zusätzlich zu
den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muss der Absender dem
Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls
vom Schiffsführer zu treffen sind. |
|
|
Einzelheiten sind
in Rn. 71 002 enthalten. |
|
|
(2) In allen
Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige
Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom
Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch fünf Tage
im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung
erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können. |
|
|
(3) Der Absender
muss dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden
und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben. |
|
71 382- |
|
|
|
ABSCHNITT 4. |
|
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
71 400 |
Allgemeine Bestimmungen |
|
|
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten [siehe Rn.
71381 (3)]. |
|
71 401 |
Begrenzung der beförderten Mengen |
|
|
(1) Bei der
Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter ausschließlicher Verwendung
darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50
sein. |
|
|
(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die
Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe
höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung. |
|
|
(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung
befördert werden. |
|
|
(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit geringer
spezifischer Aktivität [LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)]
befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl. |
|
|
(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen [SCO-I und
SCO-II gemäß |
|
24 |
|
(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
[LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)] darf die Gesamtaktivität in
einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert
nicht überschreiten. |
|
||||||||||||
|
Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe |
|
||||||||||||
|
Art des Inhalts |
Grenzwert pro Beförderungseinheit |
|
|||||||||||
|
Nicht brennbare feste Stoffe |
100 ∙ A2 |
|
|||||||||||
|
Brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase |
10 ∙ A2 |
|
|||||||||||
|
(7) Bei
Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität [LSA-III gemäß
Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)] darf die Gesamtaktivität in einer
einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht
überschreiten. |
|
||||||||||||
|
Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe |
|
||||||||||||
|
Art des Inhalts |
Grenzwert pro Beförderungseinheit |
|
|||||||||||
|
Nicht brennbare feste Stoffe |
100 ∙ A2 |
|
|||||||||||
|
Brennbare feste Stoffe |
10 ∙ A2 |
|
|||||||||||
|
(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten Gegenständen [SCO-I und
SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)] darf die
Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als
100 A2. |
|
||||||||||||
|
Kontamination an Versandstücken,
Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, |
71 402 |
||||||||||||
|
Die nicht
festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den
Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und
Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie
möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: |
|
||||||||||||
|
a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler
niedriger Toxizität: |
|
||||||||||||
|
0,4
Bq/cm² (10–5µCi/cm²) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven
Gütern, |
|
||||||||||||
|
4
Bq/cm² (10–4µCi/cm²) für alle anderen Sendungen; |
|
||||||||||||
|
b) alle anderen Alphastrahler: |
|
||||||||||||
|
0,04
Bq/cm² (10–6µCi/cm²) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder
nichtradioaktiven Gütern, |
|
||||||||||||
|
0,4
Bq/cm² (10–5µCi/cm²) für alle anderen Sendungen. |
|
||||||||||||
|
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
71 403 |
||||||||||||
|
(1) Güter der
Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn.
10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
||||||||||||
|
(2) Bei der
Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ B(U)- oder Typ
B(M)-Versandstücken [Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)] sind die in
der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen,
Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen. |
|
||||||||||||
|
(3) Bei der
Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund einer Sondervereinbarung gemäß
Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen
Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist
die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde
genehmigt wurde. |
|
||||||||||||
|
|
71 404- |
||||||||||||
71 410 |
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln |
|
||||||||||||
|
Güter der Klasse 7
dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum
gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist. |
|
||||||||||||
71 411- |
|
|
||||||||||||
71 414 |
Handhaben und Stauen der Ladung |
|
||||||||||||
|
(1) Versandstücke,
Umpackungen, Container und Tankcontainer, die gefährliche Güter der Klasse 7
Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der
Beförderung zu trennen: |
|
||||||||||||
|
a) zur Beschränkung der Strahlungsexposition von
Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn
kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250
Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen
Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl
von maximal 50; |
|
||||||||||||
|
b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71
403; |
|
||||||||||||
|
c) von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. |
|
||||||||||||
|
Bem.: Postsäcke
müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten
und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie
unentwickelte Filme und Fotoplatten. |
|
||||||||||||
|
Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der
Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“
oder Postsäcken |
|
||||||||||||
|
Gesamtzahl der |
Summe der Transportkennzahlen
nicht größer als |
Dauer der
Beförderung oder Lagerung, in Stunden |
|
||||||||||
|
Kategorie |
1 |
2 |
4 |
10 |
24 |
48 |
120 |
240 |
|
||||
|
Gelb III |
Gelb II |
Mindestabstand in
Metern |
|
||||||||||
|
|
|
0,2 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1 |
2 |
3 |
|
||
|
|
|
0,5 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1 |
2 |
3 |
5 |
|
||
|
|
1 |
1 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1 |
2 |
3 |
5 |
7 |
|
||
|
|
2 |
2 |
0,5 |
1 |
1 |
1,5 |
3 |
4 |
7 |
9 |
|
||
|
|
4 |
4 |
1 |
1 |
1,5 |
3 |
4 |
6 |
9 |
13 |
|
||
|
|
8 |
8 |
1 |
1,5 |
2 |
4 |
6 |
8 |
13 |
18 |
|
||
|
1 |
10 |
10 |
1 |
2 |
3 |
4 |
7 |
9 |
14 |
20 |
|
||
|
2 |
20 |
20 |
1,5 |
3 |
4 |
6 |
9 |
13 |
20 |
30 |
|
||
|
3 |
30 |
30 |
2 |
3 |
5 |
7 |
11 |
16 |
25 |
35 |
|
||
|
4 |
40 |
40 |
3 |
4 |
5 |
8 |
13 |
18 |
30 |
40 |
|
||
|
5 |
50 |
50 |
3 |
4 |
6 |
9 |
14 |
20 |
32 |
45 |
|
||
|
(2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der
Oberfläche 15 W/m² nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer
Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine
Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten
Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen
Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. |
|
||||||||||||
|
(3) Mit Ausnahme
von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke,
die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe
enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen
Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne
besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei
Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke
nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung
ausdrücklich genehmigt ist. |
|
||||||||||||
|
(4) Bei einer
höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu
stauen, dass sie stets von anderen Versandstücken, Umpackungen, Containern
und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von
mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen
kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung
von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung
ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür
ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf
Grund anderer Vorschriften untersagt ist. |
|
||||||||||||
|
Maßnahmen nach dem Löschen |
71 415 |
||||||||||||
|
(1) Nach dem
Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu kontrollieren und nötigenfalls
zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß
Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A
(ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen
mit geringer spezifischer Aktivität [LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704
Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)] und oberflächenkontaminierte Gegenstände
[SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)] sind von dieser
Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluss daran nicht zur Beförderung
anderer Stoffe verwendet werden. |
|
||||||||||||
|
(2) Wenn ein
Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht ist, oder wenn vermutet
wird, dass das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang
zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes
sachkundige Person muss so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und
die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese
Beurteilung muss sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be-
und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf
dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum
Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen
Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser
Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu
beschränken. |
|
||||||||||||
|
(3) Versandstücke,
aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen
Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst
weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und
dekontaminiert sind. |
|
||||||||||||
|
(4) Kontaminierte
Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile müssen so bald wie möglich und in
jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte
dekontaminiert werden: |
|
||||||||||||
|
a) für nicht festhaftende Kontamination: siehe
Rn. 71 402; |
|
||||||||||||
|
b) für festhaftende Kontamination: eine
Dosisleistung an der Oberfläche von 5 µSv/h (0,5 mrem/h). |
|
||||||||||||
|
|
71 416 |
||||||||||||
|
Zusätzliche Vorschriften |
71 417 |
||||||||||||
|
Die Dosisleistung
darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden,
den folgenden Wert nicht überschreiten: |
|
||||||||||||
|
10 mSv/h
(1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder
Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn: |
|
||||||||||||
|
– während der Beförderung Unbefugten der Zugang
zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und |
|
||||||||||||
|
– Vorkehrungen getroffen worden sind, um das
Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, dass deren Lage im Schiff
unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und |
|
||||||||||||
|
– die Beförderung nicht durch Be- und
Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden,
unterbrochen wird. |
|
||||||||||||
|
Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter
ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften
nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen
Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h)
überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten. |
|
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|
Unzustellbare Sendungen |
71 418 |
||||||||||||
|
Kann weder der
Absender noch der Empfänger ermittelt, noch die Sendung dem Empfänger ausgeliefert
werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die
Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde
schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu
ersuchen. |
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71 419- |
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|
Begrenzung der Temperaturauswirkung |
71 429 |
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(1) Kann die
Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B
(M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur
unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur
auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum
Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne
dass diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen. |
|
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|
(2) Kann der
mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B
(M)-Versandstücks 15 W/m² übersteigen, müssen die besonderen
Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der
zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden. |
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71 430- |
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ABSCHNITT 5. |
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|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
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71 500 |
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71 501 |
Beförderungsart |
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Wenn Schiffe mit
Gütern der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) in einem
Schubverband oder in einer gekuppelten Zusammenstellung fahren, kann die
zuständige Behörde Beschränkungen bezüglich deren Abmessungen auferlegen. |
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|
Zeitweiliger
Vorspann ist jedoch gestattet. |
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71 502- |
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KLASSE 8. |
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|
ÄTZENDE STOFFE |
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81 000- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
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ABSCHNITT 1. |
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|
Beförderungsart |
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81 100- |
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81 111 |
Lose Schüttung |
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|
Feste Güter der
Klasse 8, Ziffer 13b), leere Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste
Abfälle, die unter Buchstabe c der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser
Schüttung befördert werden. |
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81 112- |
|
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|
ABSCHNITT 2. |
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|
Anforderungen an die Schiffe |
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81 200- |
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81 260 |
Besondere Ausrüstung |
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(1) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 8 befördert, muss die in Rn. 10 260 (1) a) genannte
Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. |
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||||||||||||
|
(2) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an
Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. |
|
||||||||||||
|
(3) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500
führen muss, müssen das in Rn. 10 260 (1) c) genannte Gasspürgerät sowie
eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
|
||||||||||||
|
(4) Wenn das Schiff
Güter der Klasse 8 befördert und eine Bezeichnung gemäß Rn. 10 500 mit
zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, müssen das in Rn.
10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für
dieses Gerät an Bord sein. |
|
||||||||||||
|
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und in Absatz (3) oder
(4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muss das in Rn. 10
260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein. |
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||||||||||||
|
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81 261- |
||||||||||||
|
ABSCHNITT 3. |
|
||||||||||||
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
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|
|
81 300 |
||||||||||||
|
Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und
Doppelböden; Kontrollen |
81 301 |
||||||||||||
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die
Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81260 (3)
oder (4) gemessen werden. |
|
||||||||||||
|
Die zu prüfenden
Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
||||||||||||
|
(2) Das Betreten
der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge
und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn: |
|
||||||||||||
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
||||||||||||
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter der Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
||||||||||||
|
|
81 302- |
||||||||||||
|
Laderäume |
81 311 |
||||||||||||
|
Die Innenflächen
der Laderäume, die zur Beförderung von festen Gütern der Klasse 8, Ziffer
13b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die
unter Buchstabe c der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen
sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, dass Korrosion
ausgeschlossen ist. |
|
||||||||||||
|
|
81 312- |
||||||||||||
|
ABSCHNITT 4. |
|
||||||||||||
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden,
Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
|
||||||||||||
|
|
81 400- |
||||||||||||
|
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
81 403 |
||||||||||||
|
Güter der Klasse 8
dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1, 4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10500 die
Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben
ist, im gleichen Laderaum gestaut werden. |
|
||||||||||||
|
|
81 404- |
||||||||||||
|
Maßnahmen nach dem Löschen |
81 415 |
||||||||||||
|
Laderäume, in denen
Güter der Klasse 8 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen
gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der
Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind. |
|
||||||||||||
|
|
81 416- |
||||||||||||
|
ABSCHNITT 5. |
|
||||||||||||
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
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||||||||||||
|
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
81 500- |
||||||||||||
|
KLASSE 9. |
|
||||||||||||
|
VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE |
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91 000- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
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|
ABSCHNITT 1. |
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||||||||||||
|
Beförderungsart |
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||||||||||||
91 100- |
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91 111 |
Lose Schüttung |
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|
(1) Schäumbare
Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c), Rizinussaat der Ziffer 35b), Fischmehl,
stabilisiert und Fischabfall, stabilisiert der Ziffer 39c) der Klasse 9
dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinusmehl, Rizinuskuchen und
Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden. |
|
||||||||||||
|
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen in
loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach
Abschnitt 38.2 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
Handbuch für Prüfungen und Kriterien, oder des Trog-Testes nach Anhang D.4
des BC Codes festgestellt wurde, dass die Fortpflanzungsrate der
selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h
beträgt. |
|
||||||||||||
|
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von
ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50c) in loser
Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig. |
|
||||||||||||
91 112- |
|
|
||||||||||||
|
ABSCHNITT 2. |
|
||||||||||||
|
Anforderungen an die Schiffe |
|
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91 200- |
|
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91 260 |
Besondere Ausrüstung |
|
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|
(1) (vorbehalten) |
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||||||||||||
|
(2) (vorbehalten) |
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|
(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c)
in loser Schüttung oder unverpackt befördert, müssen das in Rn. 10 260 (1)c)
genannte Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord
sein. |
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|
(4) (vorbehalten) |
|
||||||||||||
|
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 9 befördert und in Absatz (3) ein
Gasspürgerät gefordert wird, muss das in Rn. 10 260 (1) e) genannte
Atemschutzgerät an Bord sein. |
|
||||||||||||
91 261- |
|
|
||||||||||||
|
ABSCHNITT 3. |
|
||||||||||||
|
Allgemeine Betriebsvorschriften |
|
||||||||||||
91 300 |
|
|
||||||||||||
91 301 |
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und
Doppelboden; Kontrollen |
|
||||||||||||
|
(1) Bevor Personen
Laderäume betreten, muss bei der Beförderung von schäumbaren Polymer-Kügelchen
der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt die
Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit
einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden. |
|
||||||||||||
|
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
|
||||||||||||
|
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von schäumbaren
Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung oder unverpackt
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn: |
|
||||||||||||
|
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine
messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder |
|
||||||||||||
|
– die Person, welche den Raum betritt, ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und
Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten
dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für
welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen,
die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff
befinden. |
|
||||||||||||
|
|
91 302- |
||||||||||||
|
Lüftung |
91 312 |
||||||||||||
|
Laderäume, die
schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung
enthalten, müssen gelüftet werden. |
|
||||||||||||
|
|
91 313- |
||||||||||||
|
Schriftliche Weisungen |
91 385 |
||||||||||||
|
Bei der Beförderung
von Stoffen der Klasse 9, Ziffer 2 b) oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3
müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, dass sich im
Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können. |
|
||||||||||||
|
|
91 386- |
||||||||||||
|
ABSCHNITT 4. |
|
||||||||||||
|
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung |
|
||||||||||||
|
|
91 400- |
||||||||||||
|
Zusammenladeverbot (Laderäume) |
91 403 |
||||||||||||
|
(1) Güter der
Klasse 9 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen
sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der
Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit
drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, im gleichen
Laderaum gestaut werden sind. |
|
||||||||||||
|
(2) Ammoniumnitrathaltige
Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern
zusammen in einen Laderaum gestaut werden. |
|
||||||||||||
|
|
91 404- |
||||||||||||
|
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-,
Genuss- und Futtermitteln |
91 410 |
||||||||||||
|
Güter der Klasse 9
dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen
Laderaum gestaut werden. |
|
||||||||||||
|
|
91 411 |
||||||||||||
|
Lüftung |
91 412 |
||||||||||||
|
(1) Laderäume, die
schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) in loser Schüttung
enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, dass
die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren
Explosionsgrenze übersteigt. |
|
||||||||||||
|
(2) Die in Absatz
(1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen
müssen nach einer Stunde und danach alle acht Stunden durchgeführt werden.
Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
|
||||||||||||
|
|
91 413 |
||||||||||||
|
Handhaben und Stauen der Ladung |
91 414 |
||||||||||||
|
(1) Schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4c) in loser Schüttung dürfen nur in
Laderäumen verladen werden, wenn: |
|
||||||||||||
|
a) Diese Laderäume von anderen Räumen entweder
durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit
Metallschotten getrennt sind; |
|
||||||||||||
|
b) Sichergestellt ist, dass kein Ladegut unter
die Strau gelangen kann. |
|
||||||||||||
|
(2) Für Seeschiffe
gelten die Stauvorschriften von Absatz (1) als eingehalten, wenn die
Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind. |
|
||||||||||||
91 415 |
Maßnahmen nach dem Löschen |
|
||||||||||||
|
Wenn Güter der
Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum verunreinigt haben, darf dieser
Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination,
wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter
sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen. |
|
||||||||||||
91 416 |
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung |
|
||||||||||||
|
(1) Bevor Personen
die Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c)
enthalten, betreten und vor dem Löschen muss die Gaskonzentration vom
Empfänger der Ladung gemessen werden. |
|
||||||||||||
|
Der Laderaum darf
erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration
im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze
liegt. |
|
||||||||||||
|
(2) Nach dem Laden
und nach dem Löschen von schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4
c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muss vom Absender oder vom
Empfänger in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die
Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden. |
|
||||||||||||
|
(3) Werden in den
in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame Gaskonzentrationen festgestellt, müssen
durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen
Sofortmaßnahmen getroffen werden. |
|
||||||||||||
91 417- |
|
|
||||||||||||
|
ABSCHNITT 5. |
|
||||||||||||
|
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr
der Schiffe |
|
||||||||||||
91 500- |
(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils) |
|
||||||||||||
|
III. TEIL |
|
|
Bauvorschriften |
|
|
|
110 000- |
|
Baustoffe |
110 200 |
|
Der Schiffskörper
muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen
Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen
Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung
bezieht. |
|
|
|
110 201- |
|
Laderäume |
110 211 |
|
(1) a) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch
wasserdichte Metallschotte begrenzt sein. |
|
|
b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott
mit den Brennstofftanks haben. |
|
|
(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und
getrocknet werden können. |
|
|
(3) Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein
oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein. |
|
|
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer
entflammbar sein. |
|
|
(4) In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein. |
|
|
Lüftung |
110 212 |
|
(1) Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen
Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muss so ausgelegt
sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde
erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass
Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie
elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis
zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äubersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum
Absaugeschacht muss auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet
sein. |
|
|
Sind die
Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator
geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen
Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. |
|
|
Die Zuluft muss
während des Ventilierens gewährleistet sein. |
|
|
(2) Die
Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass
gefährliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die
Maschinenräume eindringen können. |
|
|
(3) Wohnungen und
Betriebsräume müssen belüftet werden können. |
|
|
|
110 213- |
|
Wohnungen und Betriebsräume |
110 217 |
|
(1) Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen
getrennt sein. |
|
|
(2) Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des
Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können. |
|
|
(3) Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen
nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein. |
|
|
|
110 218- |
110 220 |
Ballastwasser |
|
|
Wallgänge und
Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden. |
|
110 221- |
|
|
110 231 |
Maschinen |
|
|
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff
betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat. |
|
|
(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von
Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum
ansaugen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt
sein. |
|
|
(3) Funkenbildung
muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein. |
|
110 232 |
Brennstofftanks |
|
|
(1) Doppelböden im
Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe
mindestens 0,60 m beträgt. |
|
|
Brennstoffleitungen
und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten. |
|
|
(2) Lüftungsrohre
aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m über das freie Deck geführt sein. |
|
110 233 |
|
|
110 234 |
Abgasrohre |
|
|
(1) Abgase müssen
durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden.
Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen
entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die
Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten
Bereich angeordnet sein. |
|
|
(2) Abgasrohre
müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken
versehen sein, zB Funkenfänger. |
|
110 235 |
Lenzeinrichtung |
|
|
Lenzpumpen für
Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein. |
|
|
Dies gilt nicht,
wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt. |
|
110 236- |
|
|
110 240 |
Feuerlöscheinrichtungen |
|
|
(1) Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die
Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen: |
|
|
– sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch-
oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muss jederzeit betriebsbereit
sein. Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein; |
|
|
– sie muss durch eine Wasserleitung versorgt
werden, die im geschützten Bereich oberhalb des Decks mindestens drei
Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange
Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Düsendurchmesser von mindestens
12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen
Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des
Decks im geschützten Bereich erreichen können. |
|
|
Durch
ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase
nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume
außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können. |
|
|
– Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens
so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei
Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird,
die mindestens der Schiffsbreite entspricht. |
|
|
An Bord von
Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe. |
|
|
(2) Maschinenräume
müssen mit einer festeingebauten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von
Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann. |
|
|
(3) Die in Rn. 10 240 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen
sich im geschützten Bereich befinden oder in unmittelbarer Nähe davon. |
|
|
Feuer und offenes Licht |
110 241 |
|
(1) Die Mündungen
der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen
befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von
Funken und das Eindringen von Wasser verhindern. |
|
|
(2) Heiz-, Koch-
und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas
noch mit festen Brennstoffen betrieben werden. |
|
|
Wenn Heizgeräte
oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten
Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. |
|
|
Koch- und
Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in
Wohnungen zugelassen. |
|
|
(3) Außerhalb der
Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. |
|
|
|
110 242- |
|
Art und Aufstellungsort der elektrischen
Einrichtungen |
110 252 |
|
(1) Elektrische
Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete
Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht |
|
|
– in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte
Sicherheit“ mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B, und |
|
|
– im geschützten Bereich an Deck dem Typ
„begrenzt Explosionsgefahr“ entsprechen. |
|
|
Die entsprechenden
Stromkreise müssen mit Kontrollampen versehen sein, die anzeigen, ob der
Stromkreis unter Spannung steht oder nicht. |
|
|
Die Schalter müssen
gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten
Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der
Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist. |
|
|
(2) Elektrische
Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen
dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen. |
|
|
Im geschützten
Bereich dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht
verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein. |
|
|
(3) Steckdosen für
den Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen
in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am
Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluss von Tauchpumpen und
von Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am
Schiff fest montiert sein. |
|
|
|
110 253- |
|
Elektrische Kabel |
110 256 |
|
(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen mechanische
Beschädigungen geschützt sein. |
|
|
(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich sind verboten,
ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss von Signal-
und Landstegbeleuchtung, von Containern, Tauchpumpen, Laderaumventilatoren
und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen. |
|
|
(3) Für die nach
Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel dürfen nur Schlauchleitungen des Typs |
|
|
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine
unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. |
|
|
|
110 257- |
110 270 |
Drahtseile, Masten |
|
|
Drahtseile, die
über den Laderäumen verlaufen, sowie alle Masten müssen geerdet sein, sofern
sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch
leitend verbunden sind. |
|
110 271 |
Zutritt an Bord |
|
|
Die Hinweistafeln
mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10371 müssen von beiden Schiffsseiten aus
deutlich lesbar sein. |
|
110 272- |
|
|
110 274 |
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht |
|
|
(1) Die
Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10374 müssen von beiden
Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein. |
|
|
(2) In der Nähe des
Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände
angeben, unter denen das Verbot gilt. |
|
|
(3) In den
Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher
angebracht sein. |
|
110 275- |
|
|
|
Zusätzliche
Vorschriften für Doppelhüllenschiffe |
|
110 280- |
|
|
110 288 |
Klassifikation |
|
|
(1)
Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klassen 2,
3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9, ausgenommen Ziffer 31b) 32b), 41b) und 42b) der
Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2, in größeren als
den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7
Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter
Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste
Klasse gebaut oder umgebaut sein. |
|
|
Dies muss durch
eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. |
|
|
(2) Laufende Klasse
ist nicht erforderlich. |
|
|
(3) Spätere
Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper müssen unter Aufsicht dieser
Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. |
|
110 289- |
|
|
110 291 |
Laderäume |
|
|
(1) Das Schiff muss
im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden
ausgeführt sein. |
|
|
(2) Der Abstand
zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss
mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite
der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf
0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach
der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende
Verstärkungen vorhanden sind: |
|
|
a) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im
Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein. |
|
|
Die
Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit
Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. |
|
|
b) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im
Querspantensystem müssen entweder: |
|
|
– zwei Längsstringer angeordnet werden. Der
Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als
0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die
Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm²
betragen. |
|
|
Die
Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit
Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen.
Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein
Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen
miteinander verbunden sein. |
|
|
oder: |
|
|
– auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich
Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden. |
|
|
c) Die Gangborde müssen in Abständen von
höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander
verbunden sein. |
|
|
Anstelle der unter
Buchstabe c) genannten Bedingung genügt der rechnerische Nachweis durch eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft, dass durch die Anordnung zusätzlicher
Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist. |
|
|
(3) Die
Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den
Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr
als 0,03 m3 Inhalt haben darf. |
|
|
Notausgang |
110 292 |
|
Räume, deren Zu-
oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang
versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. |
|
|
Stabilität (Allgemein) |
110 293 |
|
(1) Eine
ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein. |
|
|
(2) Die Grundwerte
für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des
Gewichts-schwerpunktes – müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder
durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das
Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert
werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als
± 5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen
dürfen. |
|
|
(3) Ausreichende
Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand
nachgewiesen werden. |
|
|
Die
Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für
den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden
Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte
auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der
Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist. |
|
|
Stabilität (Intakt) |
110 294 |
|
(1) Die sich aus
der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht
unterschritten werden. |
|
|
(2) Bei Beförderung
der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß den
Bestimmungen der in Rn. 10 001 (1) genannten Vorschriften. |
|
|
(3) Die strengere
der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist für das Schiff maßgeblich. |
|
|
Stabilität (im Leckfall) |
110 295 |
|
(1) Für den
Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen: |
|
|
a) Ausdehnung des Schadens an einer
Schiffsseite: |
|
|
Längsausdehnung: mindestens
0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, |
|
|
Querausdehnung: 0,59
m. |
|
|
Senkrechte
Ausdehnung: von der Basis
aufwärts unbegrenzt. |
|
|
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: |
|
|
Längsausdehnung: mindestens
0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, |
|
|
Querausdehnung: 3,00
m, |
|
|
Senkrechte
Ausdehnung: von der Basis
0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen. |
|
|
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden
Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so
gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt
hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. |
|
|
Dabei ist Folgendes
zu beachten: |
|
|
– Bei einer Bodenbeschädigung sind auch
querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen. |
|
|
– Die Unterseite von nicht wasserdicht
verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im
Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen. |
|
|
– Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von
95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere
Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete
Wert eingesetzt werden. |
|
|
Es
sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen: |
|
|
– Maschinenräume 85% |
|
|
– Besatzungsräume 95% |
|
|
– Doppelböden,
Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend
für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll
oder leer angenommen werden müssen 0
oder 95% |
|
|
Für den
Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte
gelten als nicht beschädigt. |
|
|
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des
Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen
dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen
derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der
Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|
|
Über die
Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen
aufrichtenden Hebel ³ 0,05 m in
Verbindung mit einer Fläche ³ 0,0065 m.rad aufweisen. Diese
Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht
wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel £ 27° einzuhalten. Tauchen nicht
wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume
bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|
|
|
|
|
(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben folgende
Leckstabilitätskriterien einzuhalten: |
|
|
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes
5° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst
nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen
vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet
anzusehen. |
|
|
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der
Hebelarmkurve eine Fläche ³ 0,0065
m.rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum
Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor
einem Neigungswinkel £ 10°
einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein,
sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|
|
|
|
|
(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten
können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese
Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein. |
|
|
(5) Werden Quer-
oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, |
|
|
|
110 296- |
|
IV. TEIL |
|
|
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 entsprechen |
|
120 000- |
|
|
120 100 |
Allgemeines, Begriffsbestimmungen |
|
|
Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil dieser Anlage oder den
Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend
aufgeführten Vorschriften entsprechen. |
|
120 101- |
|
|
120 200 |
Baustoffe |
|
|
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen
mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich
auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur-
und Feuereinwirkung bezieht. |
|
120 201- |
|
|
120 220 |
Ballastwasser |
|
|
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser
eingericht werden. |
|
120 221- |
|
|
120 231 |
Maschinen |
|
|
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff
betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 °C hat. |
|
|
(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom
geschützten Bereich entfernt sein. |
|
|
(3) Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein. |
|
120 232- |
|
|
120 234 |
Abgasrohre |
|
|
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand
ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m
von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so
verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen
nicht im geschützten Bereich angeordnet werden. |
|
|
(2) Abgasrohre
müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken
versehen sein; zB Funkenfänger. |
|
120 235- |
|
|
120 241 |
Feuer und offenes Licht |
|
|
(1) Die Mündungen
der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen
befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von
Funken und das Eindringen von Wasser verhindern. |
|
|
(2) Heiz-, Koch-
und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas
oder mit festen Brennstoffen betrieben werden. |
|
|
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders
dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. |
|
25 |
|
Koch- und Kühlgeräte
sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen zugelassen. |
|
|
(3) Außerhalb der
Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. |
|
|
|
120 242- |
|
Zutritt an Bord |
120 271 |
|
Die Hinweistafeln
mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371 müssen von beiden Schiffsseiten
aus deutlich lesbar sein. |
|
|
|
120 272- |
|
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht |
120 274 |
|
(1) Die
Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10374 müssen von beiden
Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein. |
|
|
(2) In der Nähe des
Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder
offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweissschilder die Umstände
angeben, unter denen das Verbot gilt. |
|
|
(3) In den
Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher
angebracht sein. |
|
|
|
120 275- |
|
Zusätzliche Vorschriften für
Doppelhüllenschiffe |
|
|
|
120 280- |
|
Klassifikation |
120 288 |
|
(1) Doppelhüllenschiffe,
die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8
oder 9, ausgenommen Ziffer 31b), 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und
Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2, in größeren als den in Rn.
10401(1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der
Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut sein. |
|
|
Dies muss durch
eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. |
|
|
(2) Die Klasse muss
aufrechterhalten werden. |
|
|
|
120 289- |
|
Laderäume |
120 291 |
|
(1) Das Schiff muss
im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden
ausgeführt sein. |
|
|
(2) Der Abstand
zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss
mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale
Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden
(lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet. Eine ausreichende
Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit)
ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen. |
|
|
(3) Die
Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den
Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr
als 0,03 m3 Inhalt haben darf. |
|
|
|
120 292 |
|
Stabilität (Allgemein) |
120 293 |
|
(1) Eine
ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein. |
|
|
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und
Lage des Gewichts-schwerpunktes – müssen entweder durch einen
Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt
werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am
Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten
Massen nicht mehr als ± 5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten
Deplacement abweichen dürfen. |
|
|
(3) Ausreichende
Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand
nachgewiesen werden. |
|
|
Die
Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für
den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden
Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte
auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve
ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist. |
|
120 294 |
Stabilität (Intakt) |
|
|
(1) Die sich aus
der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht
unterschritten werden. |
|
|
(2) Bei Beförderung
der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß Kapitel
22 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen. |
|
|
(3) Die strengere
der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist für das Schiff maßgeblich. |
|
|
(4) Für Seeschiffe
gelten die Anforderungen in Absatz (2) als erfüllt, wenn die Stabilität den
IMO-Resolutionen A.167(ES.IV) und A.206(VII) entspricht und die
entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft
wurden und die Container auf die für die SeeSchifffahrt übliche Weise
gesichert sind. |
|
120 295 |
Stabilität (im Leckfall) |
|
|
(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen: |
|
|
a) Ausdehnung des Schadens an einer
Schiffsseite: |
|
|
Längsausdehnung: mindestens
0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, |
|
|
Querausdehnung: 0,59
m. |
|
|
Senkrechte
Ausdehnung: von der Basis
aufwärts unbegrenzt. |
|
|
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: |
|
|
Längsausdehnung: mindestens
0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m, |
|
|
Querausdehnung: 3,00
m, |
|
|
Senkrechte
Ausdehnung: von der Basis
0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen. |
|
|
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden
Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so
gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt
hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. |
|
|
Dabei
ist Folgendes zu beachten: |
|
|
– Bei einer Bodenbeschädigung sind auch
querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen. |
|
|
– Die Unterseite von nicht wasserdicht
verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im
Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen. |
|
|
– Im Allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von
95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere
Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der
errechnete Wert eingesetzt werden. |
|
|
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte
einzusetzen: |
|
|
– Maschinenräume 85% |
|
|
– Besatzungsräume 95% |
|
|
– Doppelböden,
Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend
für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll
oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95% |
|
|
Für den
Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte
gelten als nicht beschädigt. |
|
|
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des
Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen
dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen
derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der
Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|
|
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der
Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ³ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ³ 0,0065 m.rad aufweisen.
Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht
wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel £ 27° einzuhalten. Tauchen nicht
wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume
bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. |
|
|
|
|
|
(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten
können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese
Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein. |
|
|
(4) Werden Quer-
oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, |
|
|
|
120 296- |
|
|
120 300- |
|
ANLAGE B.1 |
|
|
ANHÄNGE |
|
ANHANG 1
Muster
1
Muster für das Zulassungszeugnis
Zuständige Behörde: |
|
Platz für Staatswappen und Name
des Staates |
|
Zulassungszeugnis Nr.:............................................................................................................................................. |
|
nach Anlage B1 Rn. 10 282 ADN |
|
1... Name des Schiffes:.............................................................................................................................................. |
|
2... Amtliche Schiffsnummer:.................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................ |
|
3... Art des Schiffes:.................................................................................................................................................. |
|
4... Zusätzliche Anforderungen: |
|
........ Schiff auf Grund von Rn. 10 219 (1) 1) |
|
........ Schiff auf Grund von Rn. 210 219 (3) 1) |
|
........ Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften der Anlage B1 des ADN für Doppelhüllenschiffe 1) |
|
5... Zugelassene Abweichungen: ........................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................ ......................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................ |
|
6... Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses erlischt am .............................................................. (Datum) |
|
7... Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr. … wurde am............................................................. (Datum) |
|
........ von ............................................................................................................ (zuständige Behörde) ausgestellt. |
|
8... Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung gefährlicher Güter auf Grund: |
|
–...... eigener Untersuchung vom 1) .................................................................................................... (Datum) |
|
–...... der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft 1).................................................... |
|
–...... (Name der Klassifikationsgesellschaft) ............. vom ............................................................ (Datum) |
|
9... unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: 1) ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... |
|
10.... anhand von Ausnahmegenehmigungen: 1) ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... |
|
11.... Ausgestellt in:....................................................... |
am...................................................................................... |
(Ort) |
(Datum) |
12.... (Siegel) |
........................................................................................... |
|
(Zuständige Behörde) |
|
........................................................................................... |
|
(Unterschrift) |
1) Nichtzutreffendes streichen |
Verlängerung der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses |
|
13.... Die Gültigkeit dieses Zulassungszeugnisses wird gemäß Rn. 10 282 (4) der Anlage B1 ADN verlängert. |
|
........ bis zum ................................................................... |
|
(Datum) |
|
14...................................................................................... |
den.................................................................................... |
(Ort) |
(Datum) |
15.... (Siegel) |
........................................................................................... |
|
(zuständige Behörde) |
|
........................................................................................... |
|
(Unterschrift) |
ANHANG 1
Muster 2
Muster für das vorläufige Zulassungszeugnis
Bem.: Dieses Muster für ein
vorläufiges Zulassungszeugnis kann durch ein Muster für ein einheitliches
Zeugnis für das vorläufige Schiffsattest und das vorläufige Zulassungszeugnis
ersetzt werden, vorausgesetzt dieses Muster für ein einheitliches Zeugnis
enthält dieselben Informationen als das folgende Muster und ist von der
zuständigen Behörde zugelassen.
Zuständige Behörde: |
|
Platz für Staatswappen und Name
des Staates |
|
Zulassungszeugnis Nr.: ............................................................................................................................................ |
|
nach Anlage B1 Rn. 10 282 ADN |
|
1...... Name des Schiffes: ............................................................................................................................................. |
|
2...... Amtliche Schiffsnummer: ................................................................................................................................... |
|
3...... Art des Schiffes: ................................................................................................................................................. |
|
4...... Zusätzliche Anforderungen: |
|
........ Schiff auf Grund von Rn. 10 219 (1) 1) |
|
........ Schiff auf Grund von Rn. 210 219 (3) 1) |
|
........ Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften der Anlage B1 des ADN für Doppelhüllenschiffe 1) |
|
5...... Zugelassene Abweichungen: ........................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... |
|
6...... Dieses vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig 1): |
|
6.1... bis zum ......................................................................................................................................................... |
|
6.2... für eine einzige Reise von........................... |
bis .................................................................................... |
7...... Ausgestellt in:....................................................... |
am ..................................................................................... |
(Ort) |
(Datum) |
8...... (Siegel) |
........................................................................................... |
|
(Zuständige Behörde) |
|
........................................................................................... |
|
(Unterschrift) |
1) Nichtzutreffendes streichen |
ANHANG 1
Muster 3
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR
gemäß Rn. 10 315, 210 315, 210 317 oder 210 318
(Format A6 hoch, Farbe:
orange)
(Staatswappen, Zuständige Behörde) Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN |
|
Nr. der Bescheinigung:.............................. Name:...................................................... Vorname(n):............................................. Geboren am:............................................ Staatsangehörigkeit:.................................. Unterschrift des Inhabers:......................... Der Inhaber dieser Bescheinigung verfügt über besondere Kenntnisse des ADN. Diese
Bescheinigung ist gültig für die besonderen Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, bis:........................................................... Ausgestellt durch:..................................... Ausstellungsdatum:................................... (Siegel) Unterschrift:.............................................. *) Nichtzutreffendes streichen |
(Recto) |
|
(Verso) |
ANHANG 1
Muster 4
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen
A. Gefahrzettel
(1) Die für
gefährliche Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel entstanden nach dem Vorbild der
Gefahrzettel der UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Der
IMDG Code und die ICAO-TI übernehmen uneingeschränkt das System der
UNO-Empfehlungen, das zwischen Hauptgefahrzettel (und der Klassen- oder
Unterklassennummer in der unteren Ecke) und Zusatzgefahrzettel (ohne Nummer in
der unteren Ecke) unterscheidet. RID und ADR verwenden dieselben Gefahrzettel,
unterscheiden jedoch nicht systematisch nach Hauptgefahrzettel oder Zusatzgefahrzettel,
so dass die Nummer in der unteren Ecke des Zettels nicht immer vorgeschrieben
ist.
(2) Die nachstehende
Tabelle enthält eine Beschreibung der Gefahrzettel. In der Spalte ganz links
ist die Nummer des Gefahrzettelmusters nach den UNO-Empfehlungen für die
Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt; in der zweiten Spalte wird die
Musternummer nach RID/ADR ausgewiesen.
(3) Die Gefahrzettel
Nr. 1 bis 7C und 8 bis 9 haben die Form eines Vierecks mit einer Seitenlänge
von 100 mm, das auf der Spitze steht. Sie sind in einem Abstand von 5 mm zum
Rand mit einer schwarzen Linie umgeben. Wenn die Größe der Versandstücke dies
erfordert, können die Zettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie
bleiben gut sichtbar. Auf Gasflaschen können die Zettel am Flaschenhals angebracht
sein und somit kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut
sichtbar.
(4) Der Zettel Nr. 7D
und die für Beförderungseinheiten (Container, Fahrzeuge, Waggons, Tanks)
bestimmten Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Nach dem
IMDG Code müssen diese vergrößerten Zettel (Gefahrschild-Gefahrzettel) die
entsprechende Klassennummer in mindestens 25 mm hohen Ziffern, wie für
Gefahrzetteln vorgeschrieben, in der unteren Ecke tragen.
(5) Die Gefahrzettel
Nr. 10, 11 und 12 des RID/ADR haben die Form eines Rechtecks des Formats A5
(148 mm . 210 mm). Wenn die Größe der Versandstücke
dies erfordert, können die Gefahrzettel kleinere Abmessungen haben,
vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.
(6) Es ist erlaubt, auf
der unteren Hälfte der Gefahrzettel eine Ziffer (zB UN-Nummer) oder
Wortaufschrift (zB „brennbare Flüssigkeit“), die über die Art der Gefahr
Auskunft erteilt, anzubringen.
(7) Die Aufschrift
auf Gefahrzetteln muss gut lesbar und unauslöschlich angebracht sein. Nach dem
IMDG Code muss die mit Hilfe einer Schablone vorgenommene Auftragung oder
Markierung der Zettel auf den Versandstücken nach einem solchen Verfahren
erfolgen, dass diese Zettel auf Versandstücken, die einen mindest dreimonatigen
Aufenthalt im Meereswasser überdauert haben, noch erkennbar sind.
(8) Der IMDG Code
schreibt zur Kennzeichnung von Meeresschadstoffen einen besonderen Zettel (oder
Zeichen) vor. Dieses Zeichen muss eine Farbe haben, die mit derjenigen des
Versandstückes kontrastiert, oder muss, wenn es sich im einen Aufkleber
handelt, schwarz oder weiß sein. Die Seitenlänge dieser dreieckigen Zeichen
muss mindestens 100 mm für Versandstücke (sofern deren Abmessungen nicht
kleinere Zeichen erfordern) und mindestens 250 mm für
Beförderungseinheiten betragen.
B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)
(1) IMDG Code, RID
und ADR schreiben neben der Anbringung vergrößerter Zettel auf den
Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten
vor.
(2) Der IMDG Code
schreibt die Angaben der UN-Nummer der gefährlichen Güter in mindestens
65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte
des Gefahrschilds/
Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm
breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen
Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muss.
Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und
Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und
denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der
Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.
(3) Das ADR schreibt
die Anbringung von rechteckigen orangefarbenen Tafeln (40 cm × 30 cm) auf
Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor. Außerdem schreiben RID und
ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung
eine Bezeichung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm . 30 cm)
vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichungsnummer (UN-Nr.) und in der oberen
Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn.
10 500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung)
in Anhang B5 des ADR (Rn. 250 000 der Anlage B ADR).
(4) Das ADR schreibt
vor, dass die Spezialfahrzeuge, die Güter der Klasse 9 Ziffer 20c) und speziell
ausgerüstete Fahrzeuge, die Güter der Klasse 9 Ziffer 21c) befördern, auf
beiden Seiten und hinten das Zeichen nach Anhang B.7 (Rn. 270 000) (siehe
B.3 hierunter) (Dreieck mit Seiten von mindestens 250 mm, rot). Dieses
Zeichen muss auf beiden Seiten der Behälter von Tankcontainern, Tankfahrzeugen
und Tankwagen angebracht sein, die Güter der Klasse 9 Ziffer 21c) nach ADR, RID
und IMDG Code befördern.
(5) Der IMDG Code
schreibt vor, dass bedeckte Beförderungseinheiten, die mit Gütern unter
Fumigation beladen sind, deutlich das an einer für Personen, die in die
Beförderungseinheit einsteigen wollen, leicht erblickbaren Stelle angebrachte
Zeichen „Fumigation“ führen müssen (siehe B.4 hierunter).
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen Erläuterungen der Bildzeichen
A. Durch RID und ADR vorgeschriebene Gefahrzettel
Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:
Nr. des |
Bildzeichen |
Bedeutung |
Gefahrzettel |
|
UNU |
RID/ADR |
|||
1 |
1 |
schwarz auf orangefarbenem Grund: explodierende Bombe in der oberen Hälfte; entsprechende Nummer der Unterklasse und Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer „1“ in der unteren Ecke |
Explosiv |
|
1.4 |
1.4 |
schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unter-klasse „1.4“, welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der ent-sprechenden Verträglichkeits-gruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer „1“ in der unteren Ecke |
Explosiv |
|
1.5 |
1.5 |
schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unter-klasse „1.5“, welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe „D“ in der unteren Hälfte; kleine Ziffer „1“ in der unteren Ecke |
Explosiv |
|
1.6 |
1.6 |
schwarz auf orangefarbenem Grund: Nummer der Unter-klasse „1.6“, welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe „N“ in der unteren Hälfte; kleine Ziffer „1“ in der unteren Ecke |
Explosiv |
|
01 |
01 |
schwarz auf orangefarbenem Grund: explodierende Bombe in der oberen Hälfte |
Explosionsgefährlich |
|
2.1 |
– |
Flamme, schwarz oder weiß auf rotem Grund: kleine Ziffer „2“ in der unteren Ecke |
Feuergefährlich (entzündbare Gase) (nur IMDG Code und ICAO-TI) |
|
2.2 |
2 |
Glasflasche, schwarz oder weiß auf grünem Grund: kleine Ziffer „2“ in der unteren Ecke |
Nicht brennbare und nicht giftige Gase |
|
2.3 |
– |
Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund: kleine Ziffer „2“ in der unteren Ecke |
Giftige Gase (nur IMDG Code und ICAO-TI) |
|
3 |
– |
Flamme, schwarz oder weiß auf rotem Grund: kleine Ziffer „3“ in der unteren Ecke |
Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe) (nur IMDG Code und ICAO-TI) (nur Hauptgefahr) |
|
03 |
3 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „3“ in der unteren Ecke |
Feuergefährlich (entzündbare Gase und flüssige Stoffe) (RID/ADR: Haupt- oder Zusatzgefahr) (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
|
4.1 |
– |
Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten senkrechten roten und weißen Streifen: kleine Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe) (nur IMDG Code und ICAO-TI) (nur Hauptgefahr) |
|
04.1 |
4.1 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe) (RID/ADR: Haupt- und Zusatzgefahr) (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
|
4.2 |
– |
Flamme, schwarz auf weißem Grund: untere Hälfte des Zettels rot; kleine Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Selbstentzündlich (nur IMDG Code und ICAO-TI) (nur Hauptgefahr) |
|
04.2 |
4.2 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Selbstentzündlich (RID/ADR: Haupt- und Zusatzgefahr) (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
|
4.3 |
– |
Flamme, schwarz oder weiß auf blauem Grund: kleine Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser (nur IMDG Code und ICAO-TI) (nur Hauptgefahr) |
|
04.3 |
4.3 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „4“ in der unteren Ecke |
Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser (RID/ADR: Haupt- und Zusatzgefahr) (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
|
5.1 |
5.1 |
Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund: kleine Ziffer „5.1“ in der unteren Ecke |
Entzündend wirkender Stoff |
|
5.2 |
5.2 |
Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund: kleine Ziffer „5.2“ in der unteren Ecke |
Organisches Peroxid: Feuergefahr |
|
05 |
05 |
Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund |
Gefahr einer Brandförderung |
|
6.1 |
– |
Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund: kleine Ziffer „6“ in der unteren Ecke |
Giftig: in den Beför-derungseinheiten und Güterhallen (Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten (nur IMDG Code) (nur Hauptgefahr) |
|
06.1 |
6.1 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „6“ in der unteren Ecke |
Giftig: in den Beför-derungseinheiten und Güterhallen (Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten (RID/ADR: Haupt- und Zusatzgefahr) (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
|
6.2 |
6.2 |
Kreis mit drei darüber angeordneten halbmond-förmigen Zeichen: kleine Ziffer „6“ in der unteren Ecke |
Ansteckungs-gefährlich: in den Beförderungseinheiten und Güterhallen (Magazine) getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten |
|
7A |
7A |
Strahlensymbol; Aufschrift: „RADIOACTIVE“ gefolgt von einem senkrechten Streifen auf der unteren Hälfte, mit folgendem Text: Inhalt ............................... Aktivität............................ kleine Ziffer „7“ in der unteren Ecke Symbol und Aufschriften schwarz Grund: weiß senkrechter Streifen: rot |
Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes |
|
7B |
7B |
wie Zettel 7A, aber mit zwei senkrechten Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text: Inhalt ............................... Aktivität............................ und in schwarz eingerahmtem rechteckigem Feld: Transportkennzahl ............ kleine Ziffer „7“ in der unteren Ecke, Symbol und Auf-schriften schwarz; Grund: obere Hälfte gelb untere Hälfte weiß: senkrechte Streifen: rot |
Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefähr-dende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Ein-atmen und beim Berühren freige-wordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung |
|
7C |
7C |
wie Zettel 7B, aber drei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte |
Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefähr-dende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Ein-atmen und beim Berühren freige-wordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung |
|
7D |
7D |
Strahlensymbol; Aufschrift „RADIOACTIVE“
kleine Ziffer „7“ in der unteren Ecke; Symbol und Aufschrift schwarz, Grund:
obere Hälfte gelb untere Hälfte weiß; Anstelle des Wortes „RADIOAC- |
Radioaktiver Stoff mit den unter 7A, 7B oder 7C ange-gebenen Gefahren |
ou |
8 |
– |
Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen, schwarz Grund: obere Hälfte weiß, untere Hälfte schwarz mit weißem Rand, kleine Ziffer „8“ weiß in der unteren Ecke |
Ätzend; (nur IMDG Code und ICAO-TI): (nur Hauptgefahr) |
|
08 |
8 |
wie das obere, jedoch ohne die Ziffer „8“ in der unteren Ecke |
Ätzend; (RID/ADR: Haupt- und Zusatzgefahr); (IMDG Code und ICAO-TI: nur Zusatzgefahr) |
26 |
9 |
9 |
Grund: weiß mit sieben senkrechten schwarzen Streifen in der oberen Hälfte; kleine unterstrichene Ziffer „9“ in der unteren Hälfte |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt |
|
– |
– |
Dreieck mit einer Spitze nach oben, Fisch und Andreaskreuz schwarz Grund: weiß |
Meeresschadstoff (nur IMDG Code) |
|
– |
10 |
(vorbehalten) |
|
|
– |
11 |
zwei Pfeile schwarz, Grund: weiß oder geeigneter kontrastierender Grund |
Oben; Der Zettel ist mit den Pfeilspitzen nach oben anzu-bringen |
|
– |
12 |
(vorbehalten) |
|
|
Anlage B.1
Anhang 2
B.1 Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers, in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN Nr. 1088 nach dem IMDC Code befördert wird
ERSTE VARIANTE
Flamme, schwarz auf rotem Grund
ZWEITE VARIANTE
Flamme, schwarz auf rotem Grund orangefarbener Grund
Rand und Ziffern schwarz
B.2 Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers, in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN Nr. 1088 nach RID/ADR befördert wird
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern) Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (4 Ziffern) |
Flamme, schwarz auf rotem Grund orangefarbener Grund
Rand und Ziffern schwarz
mit 15 mm Strichbreite
B.3 Bildzeichen für Stoffe, die erwärmt befördert werden
B.4 Hinweistafel für begaste Beförderungseinheiten
|
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) |
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ANLAGE B.2 |
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Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen |
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I. TEIL |
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|
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen |
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Aufbau der Anlage B.2 |
210 000 |
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(1) Diese Anlage umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen. |
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(2) Die Vorschriften der Anlage B2 sind wie folgt gegliedert: |
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|
|
I. Teil Begriffsbestimmungen
und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller
Klassen |
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|
|
II. Teil Sondervorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, |
|
|
|
III. Teil Bauvorschriften |
|
|
|
Anwendbarkeit anderer Vorschriften |
210 001 |
|
|
(1) Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens unterliegen die Beförderungen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten. |
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(2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder des Absatzes (1) widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder des Absatzes (1) nicht. |
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Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor. |
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(3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. |
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210 002 |
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|
Anwendungsbereich der Anlage B2 |
210 003 |
|
|
Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind. |
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210 004- |
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|
Begriffsbestimmungen |
210 014 |
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Im Sinne dieser Anlage bedeutet: |
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Elektrisch |
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IEC: |
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International Electrical Commission; |
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Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
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|
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur; |
|
|
|
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10) |
|
|
|
Zone 0 umfasst
Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe
oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind; |
|
|
|
Zone 1 umfasst
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist dass gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten; |
|
|
|
Zone 2 umfasst
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist dass gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur
kurzzeitig auftreten; |
|
|
|
Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
|
|
|
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis; |
|
|
|
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“: |
|
|
|
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB |
|
|
|
– Drehstromkäfigläufermotoren; |
|
|
|
– bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen; |
|
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|
– Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum; |
|
|
|
– kontaktlose elektronische Einrichtungen, oder |
|
|
|
eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen; |
|
|
|
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“: |
|
|
|
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB |
|
|
|
– Einrichtung in eigensichere Ausführung; |
|
|
|
– Einrichtung in druckfester Kapselung; |
|
|
|
– Einrichtung in Überdruckkapselung; |
|
|
|
– Einrichtung in Sandkapselung; |
|
|
|
– Einrichtung in Vergusskapselung; |
|
|
|
– Einrichtung in erhöhter Sicherheit; |
|
|
|
Bem.: Einrichtungen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung; |
|
|
|
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung: |
|
|
|
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der IEC-Publikationen 529, Mindestschutzart IP55, festgelegt; |
|
|
|
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50 014) |
|
|
|
EEx (d): druckfeste
Kapselung (EN 50 018); |
|
|
|
EEx (e): erhöhte
Sicherheit (EN 50 019); |
|
|
|
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer
Stromkreis (EN 50 020); |
|
|
|
EEx (m): Vergusskapselung
(EN 50 028); |
|
|
|
EEx (p): Überdruckkapselung
(EN 50 016); |
|
|
|
EEx (q): Sandkapselung
(EN 50 017); |
|
|
|
Raumeinteilung |
|
|
|
Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1) |
|
|
|
ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind; |
|
|
|
Ladetank: (vergleichbar Zone 0) |
|
|
|
ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind; |
|
|
|
Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0) |
|
|
|
ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank; |
|
|
|
Schott: |
|
|
|
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird; |
|
|
|
Schott (wasserdicht): |
|
|
|
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, dass es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält; |
|
|
|
Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1) |
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|
eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muss die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muss von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein; |
|
|
|
Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1) |
|
|
|
ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist; |
|
|
|
Betriebsraum: |
|
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|
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind; |
|
|
|
Wohnung: |
|
|
|
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses; |
|
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|
Bereich der Ladung: |
|
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|
siehe unter Verschiedenes; |
|
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|
Regelungen |
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SOLAS: |
|
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|
Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See; |
|
|
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Verschiedenes |
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|
Atemschutzgerät (umluftunabhängig): |
|
|
|
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt; |
|
|
|
Atemschutzgerät (umluftabhängig): |
|
|
|
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt; |
|
|
|
Fluchtgerät (geeignetes): |
|
|
|
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist; |
|
|
|
zuständige Behörde: |
|
|
|
die in jedem Staat und für jeden Fall in Verbindung mit diesen Vorschriften als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde; |
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|
Schiff: |
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|
ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
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Bunkerboot: |
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ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. |
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Tankschiff: |
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|
|
ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut ist; |
|
|
|
Bilgenentölungsboot: |
|
|
|
ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. Schiffe ohne Ladetanks werden als Schiffe nach Anlage B1 angesehen; |
|
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|
Ladungsbuch: |
|
|
|
ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen; |
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|
Restladung: |
|
|
|
flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt; |
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|
|
Ladetank (Zustand): |
|
|
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entladen: leer,
aber noch Restladung vorhanden |
|
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|
leer: trocken,
aber nicht gasfrei |
|
|
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gasfrei: keine
nachweisbare Konzentration von gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden; |
|
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Drucktank: |
|
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ein Tank der für einen Betriebsdruck ³ 400 kPa (4 bar) entworfen und zugelassen ist; |
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Schiffsführer: |
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eine Person im Sinne des § 1.02 des CEVNI; |
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Schiffsbetriebsabfälle (öl- und fetthaltige): |
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Altöl, Bilgenwasser und andere öl- oder fetthaltige Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; |
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Gasspürgerät: |
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ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten; |
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Bilgenwasser: |
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ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; |
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Gase: |
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Gase und Dämpfe; |
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Abgabeeinrichtung (Bunkersystem): |
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eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen; |
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Gasspüranlage: |
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eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können; |
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Offenes Licht: |
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ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist; |
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Gefährliche Güter: |
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die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind. |
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Bem.: Gefährliche
Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer
besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden,
sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN
freigestellt; |
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Stoffnummer (UN-Nummer): |
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Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenständes. |
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Diese Nummern werden den Empfehlungen der
Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen; |
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Sauerstoffmessgerät: |
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ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmessgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten; |
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Lecksicherheitsplan: |
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der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlusseinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen; |
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Höchste Klasse: |
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ein Schiff hat höchste Klasse, wenn: |
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– der
Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die
Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und
geprüft worden ist; |
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– die
Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen,
maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften
dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr
Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage
nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist; |
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Entwurfsdruck: |
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der Druck auf dessen Grundlage der Ladetank oder der Restetank ausgelegt und gebaut ist. Der Druck entspricht im allgemeinen dem höchstzulässigen Betriebsdruck; |
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Prüfdruck: |
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der Druck bei dem ein Ladetank, einschließlich des Restetanks, ein Kofferdamm, Lade- und Löschleitungen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen sind; |
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Öffnungsdruck: |
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der Druck gemäß Stoffliste bei dem das Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventiles den von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Vorschriften. |
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Betriebsdruck (höchstzulässiger): |
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der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventiles; |
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Drücke: |
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Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben; |
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Ladungsrückstände (Slops): |
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flüssige Ladungsrückstände, die nicht durch Löschen, Lenzen oder Nachlenzen aus den Ladetanks und Lade- und Löschleitungen entfernt werden können; im erweiterten Sinne, pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost; |
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Ladungsrückstände: |
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flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann; |
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Klassifikationsgesellschaft (anerkannte): |
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eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist; |
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Nachlenzsystem (efficient stripping): |
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ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände; |
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Füllungsgrad: |
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wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist; |
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Toximeter: |
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ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. |
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Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch
Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten. |
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Bergegerät: |
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eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein; |
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Lade- und Löschleitungen: |
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alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen; |
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Schiffstypen: |
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Typ G: Ein
Tankschiff, das für die Beförderung von Gasen unter Druck oder in gekühltem
Zustand bestimmt ist. |
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Typ C: Ein
Tankschiff, das für die Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt ist. |
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Das
Schiff muss als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit Wallgängen, Doppelboden und
ohne Trunk ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom Schiffskörper gebildet
werden oder als unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen angeordnet
sein können. |
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Typ N: Ein
Tankschiff, das für die Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt ist. |
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Skizze: (beispielhaft) |
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Typ G… Typ C… Typ N… |
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Bereich der Ladung: |
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die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze): |
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Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks: |
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der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks“; |
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Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (vergleichbar Zone 1) |
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der Raum, der begrenzt ist: |
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– seitlich durch die Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben, |
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– nach vorn und nach hinten durch um 45° nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen, |
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– nach oben 3,00 m über Deck; |
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zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (vergleichbar Zone 1) |
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der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume; |
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210 015- |
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ABSCHNITT 1. |
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Beförderungsart |
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210 100- |
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210 121 |
Beförderung in Ladetanks |
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(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 enthalten. |
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(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. |
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(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. |
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(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. |
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(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. |
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(6) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden. |
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210 122- |
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ABSCHNITT 2. |
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Anforderungen an die Schiffe |
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210 200 |
Bau |
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Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen. |
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210 201- |
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Schiffstypen |
210 204 |
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Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: |
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Typ G, Typ C und Typ N. |
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Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile muss im Zulassungszeugnis vermerkt werden. |
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Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden. |
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Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile hat, muss der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden. |
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Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen |
210 205 |
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Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache und erforderlichenfalls zusätzlich in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und leicht eingesehen werden können. |
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Gasspüranlagen |
210 206 |
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Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben. |
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Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein. |
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210 207 |
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Klassifikation |
210 208 |
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(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. |
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Dies muss durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. |
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(2) Die Klasse muss aufrechterhalten werden. |
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(3) Von der Klassifikationsgesellschaft wird eine Bescheinigung ausgestellt, die alle gefährliche Güter beinhaltet, die in dem Schiff befördert werden dürfen. |
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210 209- |
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Schubverbände und gekuppelte Zusammenstellungen |
210 219 |
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(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Zusammenstellungen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein. |
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Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B1 Rn. 10219 entsprechen. |
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(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen. |
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(3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen: |
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Rn. 210 205, 210 240 (2), 210 251, 210 260 (1) und (2), 210 280 (1) und (3), 210 282 (1) bis (8), 210 283 (1) und (2), 331 200 (1), (3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1)c) und (2), 331 251 (1) bis (3), 331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3). |
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Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, dass nur eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe genügt. |
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210 220- |
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210 240 |
Feuerlöscheinrichtungen |
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(1) Jedes Schiff muss, zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein. |
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Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein. |
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(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein. |
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210 241- |
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210 251 |
Elektrische Einrichtungen |
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Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen, die Erdung und die explosions-geschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden. |
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210 252- |
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210 260 |
Besondere Ausrüstung |
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(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muss an Bord die nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden: |
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a) je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied; |
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b) ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person; |
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c) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte; |
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d) zwei Sicherheitsgeschirre; |
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e) ein Bergegerät; |
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f) ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät; |
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g) ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät. |
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Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden. |
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(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt. |
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210 261- |
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210 280 |
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung |
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(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden. |
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(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden. |
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(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden. |
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210 281 |
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210 282 |
Zulassungszeugnis |
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(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und Schiffe nach Rn. 210 219 (3) müssen mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein. |
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(2) Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen. |
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(3) Das Zulassungszeugnis wird nach den Vorschriften und Verfahren in Anlage C ausgestellt. |
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Es muss dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. |
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Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, dass Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen. |
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(4) Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden. |
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(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden. |
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(6) Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden. |
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(7) Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen. |
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In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat. |
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(8) Abweichend von Absatz (7) kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners das Zulassungszeugnis ändern oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, davon unterrichtet. |
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Vorläufiges Zulassungszeugnis |
210 283 |
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(1) Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden: |
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a) Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage, aber das Zulassungszeugnis konnte nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten. |
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b) Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Anlage. In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen. |
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(2) Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster 2 des Anhangs 1 entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die selben Elemente als das Muster 2 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. |
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Ladungsbuch |
210 284 |
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Alle Tankschiffe müssen mit einem Ladungsbuch versehen sein. Das Original des Ladungsbuches muss nach der letzten Eintragung mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden. |
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Das erste Ladungsbuch ist von der Behörde auszustellen, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat. Folgebücher können von den dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden. |
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210 285- |
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ABSCHNITT 3. |
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Allgemeine Betriebsvorschriften |
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210 300 |
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210 301 |
Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen |
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(1) Kofferdämme müssen leer sein. Es muss täglich kontrolliert werden, ob die Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen). |
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(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten. |
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(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden. |
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(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. |
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Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden, welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen. |
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Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. |
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210 302 |
Pumpenräume unter Deck |
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Pumpenräume unter Deck müssen täglich auf Leckagen geprüft werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden. |
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210 303- |
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210 306 |
Gasspüranlagen |
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Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des Herstellers gewartet und kalibriert werden. |
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210 307 |
Entgasen leerer Ladetanks |
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(1) Entladene oder
leere Ladetanks, die gefährliche Güter der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5
und |
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(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muss die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
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Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist das Entgasen verboten. |
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(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn: |
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– die in Absatz (2) genannten Bedingungen eingehalten werden, wobei jedoch in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle nicht mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze betragen darf; |
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– eine Gefährdung der Besatzung ausgeschlossen ist; |
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– alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die mit dem Freien in Verbindung stehen, geschlossen sind. Dies gilt nicht für die Zuluftöffnungen des Maschinenraumes und von Überdruckanlagen; |
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– an Deck arbeitende Besatzungsmitglieder geeignete Schutzausrüstungen tragen; |
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– dies nicht im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten stattfindet. |
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(4) Der Entgasungsvorgang muss unterbrochen werden, wenn infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Messgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind. |
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27 |
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(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, dass weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 10% der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Bezeichnung nach Rn. 210 500 weggenommen werden. |
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Reparatur- und Wartungsarbeiten |
210 308 |
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Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor. |
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In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird. |
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Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen. |
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210 309- |
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Lüftung |
210 312 |
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(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist. |
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(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muss |
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– mindestens 30 Minuten vor und während des Betretens, |
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– während des Ladens, Löschens und Entgasens und |
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– nach dem Ansprechen der Gasspüranlage |
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in Betrieb sein. |
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210 313- |
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Ausbildung |
210 315 |
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(1) Ein Sachkundiger muss an Bord sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. |
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(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann, dass sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen. |
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Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
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Die Bescheinigung muss dem Muster 3 des Anhangs 1 entsprechen. |
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(3) Die Schulung muss mindestens folgende Punkte umfassen sowie praktische Übungen beinhalten: |
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a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen; |
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b) Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse; |
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c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung; |
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d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen; |
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e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln, wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung); |
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f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter; |
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g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmessgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung; |
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h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmessgeräten und Toximetern. |
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(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a bis g und des Kapitels 6 Anlage C bestimmt. |
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(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises. |
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210 316 |
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210 317 |
Kenntnisse über Gase |
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(1) Ein
Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muss an Bord sein bei Gütern die
nur in |
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(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, dass er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen. |
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Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ-G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
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Die Bescheinigung muss dem Muster 3 des Anhangs 1 entsprechen. |
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(3) Die Schulung muss mindestens folgende Punkte umfassen sowie praktische Übungen beinhalten. |
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a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen: |
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Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck; |
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b) Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen; |
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c) Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG); |
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d) Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheits-bescheinigung; |
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e) Produktkenntnisse: |
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chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln – Kohlenwasserstoffe, Ammoniak –; |
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f) Flüssigkeiten und Dämpfe: |
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Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen; |
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g) Verhalten im Notfall; |
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h) Verfahren im Schiffsbetrieb: |
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Laden und Löschen, Schnellschlusssysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage; |
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i) Teilnahme an geeigneten Feuerlöschübungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutzübungen. |
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(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) und des Kapitels 6 Anlage C bestimmt. |
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(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch: |
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– den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden, oder durch |
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– den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs G innerhalb der letzten zwei Jahre. |
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Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises. |
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(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit Kapitel V des STCW-Code für die Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben. |
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Kenntnisse über Chemikalien |
210 318 |
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(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muss an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ-C-Schiffen zugelassen sind. |
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(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, dass er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen. |
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Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ-C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muss innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
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Die Bescheinigung muss dem Muster 3 des Anhangs 1 entsprechen. |
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(3) Die Schulung muss mindestens folgende Punkte umfassen sowie praktische Übungen beinhalten. |
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a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen: |
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Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen; |
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b) Probeentnahme von Chemikalien; |
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c) Explosionsgefahren von Chemikalien; |
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d) Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung; |
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e) Produktkenntnisse: |
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chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation; |
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f) Flüssigkeiten und Dämpfe: |
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Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen; |
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g) Verhalten im Notfall; |
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h) Verfahren im Schiffsbetrieb: |
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Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlusssysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen; |
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i) Teilnahme an geeigneten Feuerlöschübungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutzübungen. |
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(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) und des Kapitels 6 Anlage C bestimmt. |
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(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch: |
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– den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wieder-holungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden, oder durch |
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– den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs C innerhalb der letzten zwei Jahre. |
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Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises. |
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(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit Kapitel V des STCW-Code für die Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muss vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben. |
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210 319 |
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210 320 |
Ballastwasser |
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(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Wasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind. |
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Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mitberücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste nicht verboten ist. |
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(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muss dies im Ladungsbuch eingetragen werden. |
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210 321 |
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210 322 |
Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks; Abschlussvorrichtungen |
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Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben, ausgenommen davon sind Pumpenräume an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in dieser Anlage zugelassene Ausnahmen. |
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210 323- |
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210 325 |
Verbindung zwischen Rohrleitungen |
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(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen: |
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a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen; |
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b) Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume Wallgänge und Doppelboden; |
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c) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen. |
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(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und: |
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– Rohrleitungen für das Laden und Löschen; |
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– Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, falls im Notfall die Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden müssen. |
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In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein, dass aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen. |
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(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für: |
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– Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben; |
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– Rohrleitungen für das Ballasten von Aufstellungsräumen, wenn dies über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung erfolgt. Das Lenzen der Aufstellungsräume darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen. |
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210 326 |
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Personen an Bord |
210 327 |
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(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten: |
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a) Besatzungsmitglieder; |
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b) nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise aber an Bord lebende Personen; |
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c) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden. |
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(2) Im Ladungsbereich dürfen sich die unter Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. |
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210 328 |
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Beiboote |
210 329 |
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(1) Das in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Beiboot muss außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß § 15.08 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung befindet. |
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(2) Absatz 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
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210 330 |
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Maschinen |
210 331 |
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(1) Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein. |
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(2) Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen. |
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Brennstofftanks |
210 332 |
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Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind. |
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210 333- |
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Feuerlöscheinrichtungen |
210 340 |
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Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut sein. |
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Feuer und offenes Licht |
210 341 |
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(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist verboten. Dies gilt nicht in Wohnungen und im Steuerhaus. |
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(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden. |
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(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. |
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Ladungsheizungsanlage |
210 342 |
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(1) Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. |
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Im Allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste (Anhang 4) enthalten. |
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(2) Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen, die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein. |
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(3) Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage benutzt werden, wenn der Raum, indem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht. |
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(4) Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ³ 61 °C. |
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210 343 |
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210 344 |
Reinigungsarbeiten |
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Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C dürfen nur im Bereich der Ladung durchgeführt werden. |
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210 345- |
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210 351 |
Elektrische Einrichtungen |
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(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden. |
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(2) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. |
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Dies gilt nicht für: |
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– eigensichere Stromkreise; |
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– elektrische Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist; |
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– elektrische Kabel zum Anschluss von Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten. |
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(3) Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. |
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Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein. |
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210 352- |
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210 354 |
Tragbare Lampen |
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Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen. |
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210 355- |
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210 360 |
Besondere Ausrüstung |
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(1) Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein. |
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(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2), Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein. |
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210 361- |
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210 371 |
Zutritt an Bord |
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(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. |
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(2) Wenn das Schiff eine Bezeichnung gemäß Rn. 210 500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. |
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210 372- |
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Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht |
210 374 |
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Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen. |
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Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. |
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Gefahr der Funkenbildung |
210 375 |
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Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten. |
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210 376- |
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Prüfung der Ausrüstung |
210 380 |
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Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom Benutzer geprüft werden. |
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Urkunden |
210 381 |
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(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden: |
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a) das Zulassungszeugnis des Schiffes; |
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b) Beförderungspapiere [siehe Rn. 6002 (6)]; |
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die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen; |
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c) die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter; |
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d) das in Rn. 210 284 vorgeschriebene Ladungsbuch; |
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e) ein Abdruck des ADN mit den Anlagen A, B1 und B2 (mindestens Anlage A und Anlage B2) und den Anlagen C, D1 und D2; |
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f) die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210317 oder Rn. 210318 geforderte Bescheinigung; |
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g) ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden; |
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h) bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan; |
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i) die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form; |
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j) die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen; |
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k) das Klassezeugnis; |
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l) die in Rn. 311 208 (2) oder (3), Rn. 321 208 (2) oder (3) oder Rn. 331 208 (2) oder (3) geforderte Bescheinigung; |
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m) bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ³ 0°C, die Heizinstruktion. |
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(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse darf nach dem Beladen angegeben werden. |
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(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden: |
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a) die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung. |
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Auf den Feuerlöschgeräten muss der Prüfnachweis angebracht sein; |
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b) die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche; |
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c) die gültigen Nachweise gemäß Muster 3 des Anhangs 3 über die Prüfung des Nachlenzsystems. |
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(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muss das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten: |
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– Ladetanknummer; |
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– die Bezeichnung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach den Vorschriften der Rn. 6002 (6). |
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(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. |
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210 382- |
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210 385 |
Schriftliche Weisungen |
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(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben: |
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a) die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen; |
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b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen; |
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c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen; |
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d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben; |
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e) Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist. |
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(2) Für jedes gefährliche Gut muss eine Weisung aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten. |
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(3) Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden. |
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(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für Bilgenentölungsboote. |
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210 386- |
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ABSCHNITT 4. |
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Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung |
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210 400 |
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210 401 |
Begrenzung der beförderten Mengen |
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(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu befördern, ausgenommen: |
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– Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als sechs zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn. 321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen; |
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– maximal 30 Ladungsproben von Gütern, die in der Anlage zum Zulassungszeugnis aufgeführt sind, mit einem maximalen Inhalt von 500 ml pro Flasche. Die Probeflaschen müssen an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichs aufbewahrt und so aufgestellt werden, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen eingebettet werden. |
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(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen Behälter für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebs-abfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind. |
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(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern von einer Bruttomasse bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. |
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Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von Schiffs-betriebsstoffen |
210 402 |
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(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen. |
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(2) Das Anlegen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden. |
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(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, und während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden. |
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(4) Die zuständige Behörde kann Abweichungen von Abs. (1) und (2) zulassen. |
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210403- |
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Lade- und Löschstellen |
210 407 |
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(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden. |
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(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden oder Löschen im Sinne des Absatzes (1) |
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210 408 |
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Umladen |
210 409 |
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Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen. |
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Prüfliste |
210 410 |
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(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden, nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. |
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(2) Die Liste muss dem Muster des Anhangs 2 entsprechen. |
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(3) Die Liste ist in Sprachen zu drucken die vom Schiffsführer und von der für die Handhabung an der Landanlage verantwortlichen Person verstanden werden. |
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(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebs-abfällen in Bilgenentölungsbooten und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote. |
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Ladungsbuch |
210 411 |
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(1) Der Schiffsführer muss in das Ladungsbuch unverzüglich alle Aktivitäten eintragen, die sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer). |
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(2) Der Schiffsführer muss in einem Stauplan eintragen, welche Güter in den einzelnen Ladetanks untergebracht sind. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer). |
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210 412 |
210 413 |
Maßnahmen vor dem Laden |
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(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden. |
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(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden. |
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(3) Vor Beginn des Ladens muss der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden. |
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210 414 |
Handhaben und Stauen der Ladung |
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Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein. |
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210 415 |
Maßnahmen nach dem Löschen |
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(1) Nach jedem Löschen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des Nachlenzsystems gemäß den Bedingungen, wie sie bei der Prüfung festgelegt wurden, entleert werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende. |
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Ladungsreste müssen mit Hilfe der Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen an Land abgegeben oder im eigenen Restetank oder in den in Rn. 210 401 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern gelagert werden. |
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(2) Nach dem Nachlenzen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen nötigenfalls durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene sachkundige Personen oder Firmen gereinigt oder an dazu zugelassenen Stellen entgast werden. |
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210 416 |
Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung |
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(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen. |
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(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und f), Rn. 321 221 (1) e) und f) oder Rn. 331 221 (1) e) und f) erwähnten Einrichtungen. |
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Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. |
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Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein. |
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Ein Ausfall der Gasspüranlage muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. |
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(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein. |
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(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein. |
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(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2. |
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(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen. |
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(7) Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, wenn diese im Teil II gefordert wird, tragen. |
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Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, wenn diese im Teil II gefordert wird, tragen. |
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210 417 |
Verschluss der Fenster und Türen |
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(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. |
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Dies gilt nicht für: |
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– Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb; |
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– Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind; |
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– Lüftungsöffnungen einer Überdruckanlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) und |
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– Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) versehen sind. |
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Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden. |
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(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume gelüftet werden. |
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(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffs-betriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen. |
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Inertisierung der Gasräume in Ladetanks |
210 418 |
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(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert: |
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– Inertisierung: Der Ladetank, die angeschlossenen Rohrleitungen und andere Räume, sofern es in dieser Anlage für diese Räume vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfen gefüllt, die eine Verbrennung verhindern, mit der Ladung nicht reagieren und diesen Zustand erhalten; |
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– Abdeckung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt. |
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(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, gilt Folgendes: |
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a) Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein. |
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b) Die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. |
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c) Wenn die Ladung abgedeckt wird, muss entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden. |
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d) Räume über Flüssigkeitsspiegeln, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann. |
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e) Die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muss so durchgeführt werden, dass die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungsmittels möglichst gering ist. |
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(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben. |
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210 419- |
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Füllen von Ladetanks |
210 421 |
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(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden. |
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(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird. |
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(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen mit einer höheren Dichte, als im Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden: |
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zulässiger Füllungsgrad = [a/b] . 100% |
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a = Dichte laut Zulassungszeugnis |
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b = Dichte des Stoffes |
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Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch nicht überschritten werden. |
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(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muss automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden. |
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210 422 |
Öffnen von Öffnungen |
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(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet. |
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(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem: |
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– das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist; |
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– die Personen, die die Probeentnahme oder der Peilung durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind; |
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– die betreffenden Ladetanks entspannt worden sind. |
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(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein. |
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(4) Die Öffnungsdauer muss auf die Zeit der Kontrolle, Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben. |
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(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet. |
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(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
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210 423 |
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210 424 |
Gleichzeitiges Laden und Löschen |
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Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen. |
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210 425 |
Lade- und Löschleitungen |
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(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muss mit den fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden. |
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Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden, dass eine elektrostatische Aufladung verhindert wird. |
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(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für die biegsamen Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei den Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benutzt werden. |
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(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein. |
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(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muss möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote. |
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(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste (Anhang 4) ein geschlossenes Schiff gefordert wird. |
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210 426- |
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210 440 |
Feuerlöscheinrichtungen |
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Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlösch-einrichtungen und die Schläuche und Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden. |
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Feuer und offenes Licht |
210 441 |
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Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar. |
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210 442- |
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Elektrische Einrichtungen |
210 451 |
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(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen. |
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(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde. |
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210 452 |
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Beleuchtung |
210 453 |
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Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen. |
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210 454- |
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Besondere Ausrüstung |
210 460 |
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Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden. |
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210 461- |
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Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht |
210 474 |
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Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhäusern, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen. |
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Gefahr der Funkenbildung |
210 475 |
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Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land müssen so beschaffen sein, dass sie keine Zündquelle darstellen. |
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Kunststofftrossen |
210 476 |
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Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen Bilgenentölungsboote während der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen festgemacht werden. |
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210 477- |
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ABSCHNITT 5. |
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Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe |
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Bezeichnung |
210 500 |
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(1) Schiffe, welche die in der Stoffliste aufgeführten Güter befördern, müssen die dort angegebene Anzahl blauer Kegel oder blauer Lichter nach Kapitel 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung führen. |
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(2) Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen, die nachstehend zuerst genannt ist: |
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– zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter; |
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– ein blauer Kegel oder ein blaues Licht. |
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(3) Abweichend von Absatz (1) und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des Europäischen Code der Binnenwasserstraßen (CEVNI) kann die zuständige Behörde zulassen, dass anstelle der Bezeichnung nach Absatz (1) Seeschiffe, die nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und Tagbezeichnung verwenden, die in den Empfehlungen für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Ladungen und der vergleichbaren Handlungen in Hafengebieten, die vom Sicherheitsausschuss der IMO (bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares festes rotes Licht und bei Tag die Flagge „B“ des internationalen Zeichencodes) angenommen worden sind. Die zuständige Behörde, die eine solche zeitweilige Abweichung erteilt hat, informiert hierüber den Exekutiv-Sekretär der ECE, der sie dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt. |
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210 501 |
Beförderungsart |
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Die zuständigen Behörden können Beschränkungen für das Mitführen von Tankschiffen in großen Schubverbänden auferlegen. |
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210 502 |
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210 503 |
Festmachen |
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Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können. |
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210 504 |
Stillliegen |
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(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in CEVNI vorgeschrieben. |
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(2) An Bord stilliegender Schiffe muss sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 210 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien. |
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(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden: |
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– 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 210 500 mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht führen muss; |
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– 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und |
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– 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 210 500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss. |
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Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m. |
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(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten. |
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210 505- |
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