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Anlagen C, D.1 und D.2 |
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Von der Konferenz angenommener Text |
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ANLAGE C |
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Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen |
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Anlage C |
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Kapitel 1 Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses |
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1.1 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse |
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1.1.1 Zulassungszeugnis |
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1.1.2 Vorläufiges Zulassungszeugnis |
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1.2 Untersuchungsverfahren |
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1.3 Untersuchungsstelle |
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1.4 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses |
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1.5 Vermerke und Änderungen im Zulassungszeugnis |
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1.6 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung |
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1.7 Erstuntersuchung |
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1.8 Sonderuntersuchung |
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1.9 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses |
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1.10 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung |
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1.11 Untersuchung von Amts wegen |
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1.12 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses |
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1.13 Ersatzausfertigung |
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1.14 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse |
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Kapitel 2 Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften |
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2.1 Allgemeines |
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2.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften |
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2.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind |
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2.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft |
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Kapitel 3 Verfahren für die Gleichwertigkeiten und Abweichungen |
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3.1 Verfahren für die Gleichwertigkeiten |
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3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken |
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3.3 Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen |
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Kapitel 4 Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in Tankschiffen |
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4.1 Ausnahmegenehmigungen |
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4.2 Verfahren |
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4.3 Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind |
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Kapitel 5 Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen |
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5.1 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften |
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5.2 Kontrollverfahren |
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5.3 Verstöße gegen die Vorschriften |
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5.4 Kontrollen in Unternehmen sowie an Lösch- und Ladestellen |
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5.5 Probeentnahme |
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5.6 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden |
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5.7 Amtshilfe bei Kontrolle eines ausländischen Schiffes |
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Kapitel 6 Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen |
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6.1 Schulungen |
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6.2 Zweck und Inhalt der Lehrgänge |
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6.3 Anerkennung von Schulungen |
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6.4 Durchführung der Schulungen |
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6.5 Prüfungen |
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6.6 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des AND |
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Kapitel 7 Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen |
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KAPITEL 1 |
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VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DES ZULASSUNGSZEUGNISSES |
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Die Zulassungszeugnisse müssen den Anforderungen der Rn. 10 282 und 10 283 der Anlage B.1 oder der Rn. 210 282 und 210 283 der Anlage B.2 dieser Verodnung entsprechen. Sie werden nach folgendem Verfahren erteilt: |
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1.1 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse |
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1.1.1 Zulassungszeugnis |
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1.1.1.1 Das Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 oder 210 282 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, der Vertragspartei, in der es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fällen zu, so wird es von der Vertragspartei erteilt, in der der Eigner des Schiffes ansässig ist oder trifft dies nicht zu, von der zuständigen Behörde, die der Eigner oder sein Bevollmächtigter gewählt hat. |
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Die
anderen Vertragsparteien erkennen dieses Zulassungszeugnis an. |
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Die
Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses darf fünf Jahre nicht
überschreiten. |
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1.1.1.2 Die
zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde einer
anderen Vertragspartei auffordern, ein Zulassungszeugnis an ihrer Stelle
auszustellen. |
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1.1.1.3 Die
zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Befugnis zur Ausstellung von
Zulassungszeugnissen einer Untersuchungsstelle nach 1.3 übertragen. |
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1.1.2 Vorläufiges
Zulassungszeugnis |
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Das
vorläufige Zulassungszeugnis nach Rn. 10 283 oder 210 283 wird von
der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für die in diesen Randnummern
genannten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt. |
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Die
anderen Vertragsparteien erkennen dieses vorläufige Zulassungszeugnis an. |
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1.2 Untersuchungsverfahren |
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1.2.1 Die
Untersuchung des Schiffes wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörde
einer Vertragspartei durchgeführt. Unter diesem Verfahren kann die
Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannte Untersuchungsstelle
oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
Die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikations-gesellschaft
erstellt einen Untersuchungsbericht, in dem sie die teilweise oder völlige
Konformität des Schiffes mit den Bestimmungen dieser Verordnung bescheinigt. |
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1.2.2 Dieser
Bericht ist in einer für die zuständige Behörde akzeptierten Sprache
abzufassen und muss alle für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen
Angaben enthalten. |
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1.3 Untersuchungsstelle |
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1.3.1 Die
Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als
sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der
Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie
müssen folgende Kriterien erfüllen: |
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– sie
müssen den Anforderungen der vollkommenen Unabhängigkeit genügen; |
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– es
müssen eine Struktur und ein Personal vorhanden sein, die die Tauglichkeit
und Berufserfahrung der Untersuchungsstelle in objektiver Weise belegen; |
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– sie
müssen dem materiellen Inhalt der Norm EN 45004:1995 entsprechen und
gleichzeitig über detaillierte Inspektionsverfahren verfügen. |
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1.3.2 Die
Untersuchungsstellen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der
jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Sachverständige (zB für elektrische
Anlagen) oder Fachorganismen (zB Klassifikationsgesellschaften) heranziehen. |
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1.3.3 Der
Verwaltungsausschuss führt eine Liste der berufenen Untersuchungsstellen. |
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1.4 Antrag
auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses |
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Der
Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter, der die Erteilung eines
Zulassungszeugnisses beantragt, hat bei der zuständigen Behörde nach 1.1.1.1
einen Antrag zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die
ihr vorzulegen sind. Dem Antrag ist ein gültiges Schiffszeugnis beizufügen. |
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1.5 Vermerke
und Änderungen im Zulassungszeugnis |
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1.5.1 Jede
Namensänderung des Schiffes sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer
oder der Registrierung hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der
zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Zulassungszeugnis zur
Änderung vorzulegen. |
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1.5.2 Alle
Vermerke oder Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und
in anderen von allen Vertragsparteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen
vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden. |
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1.5.3 Wenn
der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter das Schiff in einer
anderen Vertragspartei eintragen lässt, muss er bei der zuständigen Behörde
dieser anderen Vertragspartei ein neues Zulassungszeugnis beantragen. Die
zuständige Behörde kann das neue Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für
die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilen, unter der
Voraussetzung, dass der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes
sich nicht geändert haben. |
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1.6 Vorführung
des Schiffes zur Untersuchung |
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1.6.1 Der
Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Schiff unbeladen, gereinigt und
ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die
erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur
Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen
freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind. |
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1.6.2 Bei
Erst-, Sonder- oder Wiederholungsuntersuchungen kann die Untersuchungsstelle
oder die Klassifikationsgesellschaft eine Trockenstellungsbesichtigung
verlangen. |
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1.7 Erstuntersuchung |
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Hatte
ein Schiff noch kein Zulassungszeugnis oder ist die Gültigkeit des
Zulassungszeugnisses mehr als sechs Monate abgelaufen, muss es einer
Erstuntersuchung unterzogen werden. |
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1.8 Sonderuntersuchung |
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Hat
der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine
Beschädigung erfahren, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der
Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss der Eigner oder
sein Bevollmächtigter das Schiff unverzüglich einer erneuten Untersuchung
unterziehen lassen. |
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1.9 Wiederholungsuntersuchung
und Erneuerung des Zulassungszeugnisses |
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1.9.1 Zur
Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss der Eigner oder sein Bevollmächtigter
das Schiff einer Wiederholungsuntersuchung unterziehen lassen. Der Eigner
eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine Untersuchung
verlangen. |
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1.9.2 Wird
der Antrag auf Wiederholungsuntersuchung im letzten Jahr vor Ablauf des Zulassungszeugnisses
gestellt, beginnt die Geltungsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem
Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses. |
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1.9.3 Eine
Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von sechs Monaten
nach Ablauf des neuen Zulassungszeugnisses verlangt werden. |
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1.9.4 Je
nach dem Ergebnis dieser Untersuchung legt die zuständige Behörde die
Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses fest. |
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1.10 Verlängerung
des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung |
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Abweichend
von 1.9 kann auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten
die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses ohne
Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird
schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Schiffes befinden. Eine solche
Verlängerung kann nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt
werden. |
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1.11 Untersuchung
von Amts wegen |
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1.11.1 Hat
die zuständige Behörde einer Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein
Schiff in ihrem Hoheitsgebiet eine mit der Beförderung von Gefahrgut
verbundene Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Schifffahrt
oder für die Umwelt darstellt, kann sie die Untersuchung des Schiffes nach
1.2 anordnen. |
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1.11.2 Bei
Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu
vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten
werden. Ersatzansprüche wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist werden
durch dieses Übereinkommen in keiner Weise berührt. Für alle Beschwerden
wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist liegt die Beweislast beim
Eigner oder Betreiber des Schiffes. |
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1.12 Zurückbehalten
und Rückgabe des Zulassungszeugnisses |
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1.12.1 Stellt
eine Untersuchungsstelle oder eine Klassifikationsgesellschaft bei einer
Untersuchung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den
Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord
befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, so
unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, zu der sie
gehört, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann. |
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Ist
die Behörde, die das Zulassungszeugnis zurückbehalten hat, nicht die
ausstellende Behörde, so ist diese letztgenannte Behörde unverzüglich über
das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses zu informieren und ihr dieses
gegebenenfalls zurückzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass die Mängel
nicht kurzfristig beseitigt werden können. |
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1.12.2 Hat
die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft nach 1.12.1 bei
einer Sonder-untersuchung nach 1.8 festgestellt, dass die vorgenannten Mängel
behoben worden sind, wird das Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde
an den Eigner oder dessen Bevollmächtigten zurückgegeben. |
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Diese
Untersuchung kann auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch
eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere Klassifikationsgesellschaft
durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des
Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu
der diese Untersuchungsstelle oder diese Klassifikationsgesellschaft gehört. |
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1.12.3 Wird
ein Schiff endgültig stillgelegt oder abgewrackt, hat der Eigner das
Zulassungszeugnis an die zuständige Behörde zurückzugeben, die es ausgestellt
hat. |
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1.13 Ersatzausfertigung |
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Bei
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Zulassungszeugnisses oder wenn es
sonst unbrauchbar geworden ist, muss der zuständigen Behörde, die es erteilt
hat, ein von den entsprechenden Belegen begleiteter Antrag auf eine
Ersatzausfertigung gestellt werden. |
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Diese
stellt eine Ersatzausfertigung des Zulassungszeugnisses aus, die als solches
zu bezeichnen ist. |
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1.14 Verzeichnis
der Zulassungszeugnisse |
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1.14.1 Die
zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse mit
einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten
Zulassungszeugnisse. |
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1.14.2 Die
zuständigen Behörden haben von jedem Zulassungszeugnis, das sie erteilt
haben, eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und
Änderungen sowie Ungültigkeits-erklärungen und Neuerteilungen ein. |
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KAPITEL 2 |
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ANERKENNUNG VON KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN |
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2.1 Allgemeines |
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Für
den Fall, dass ein internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des
Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten
Tätigkeitsbereich der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung
enthält, würden alle Bestimmungen dieses Kapitels, die im Widerspruch zu
einer der Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens stünden, in den
Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien
des internationalen Übereinkommens würden, vom Tage seiner Inkraftsetzung an
automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechende
Bestimmung des internationalen Übereinkommens ersetzt. Dieses Kapitel würde
mit Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens hinfällig, wenn alle
Parteien dieses Übereinkommens Vertragsparteien des internationalen
Übereinkommens würden. |
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2.2 Verfahren
zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften |
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2.2.1 Eine
Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne dieses Übereinkommens zur
Anerkennung empfohlen werden möchte, stellt einen Antrag gemäß den Bestimmungen
dieses Kapitels bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei. |
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Die
Klassifikationsgesellschaft muss die zutreffenden Informationen gemäß dieses
Kapitels vorbereiten. Sie muss sie in einer Amtssprache des Staates zur Verfügung
stellen, in der der Antrag gestellt wird, und in Englisch. Die Vertragspartei
leitet den Antrag an den Verwaltungsausschuss weiter, es sei denn, sie ist
der Auffassung, dass die Voraussetzungen und Kriterien unter 2.3
offensichtlich nicht erfüllt sind. |
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2.2.2 Der
Verwaltungsausschuss bezeichnet einen Sachverständigenausschuss, dessen
Zusammensetzung und Geschäftsordnung er festlegt. Dieser Ausschuss prüft den
Antrag, entscheidet, ob die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen
und Kriterien nach 2.3 erfüllt und spricht binnen sechs Monaten eine
Empfehlung an den Verwaltungsausschuss aus. |
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2.2.3 Nach
Prüfung des Berichts der Sachverständigen beschließt der Verwaltungsausschuss
nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c innerhalb höchstens
eines Jahres, den Vertragsparteien die Anerkennung der betreffenden
Klassifikationsgesellschaft zu empfehlen oder nicht zu empfehlen. Der
Verwaltungsausschuss führt eine Liste der Klassifikations-gesellschaften,
deren Anerkennung den Vertragsparteien empfohlen wird. |
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2.2.4 Allein
anhand der Liste nach 2.2.3 kann jede Vertragspartei über die Anerkennung der
hierin aufgeführten Klassifikationsgesellschaften beschließen. Diese
Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss und den anderen Vertragsparteien
mitzuteilen. |
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Das
Sekretariat des Verwaltungsausschusses führt die Liste der von den
Vertragsparteien vorgenommenen Anerkennungen. |
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2.2.5 Ist
eine Vertragspartei der Meinung, dass eine auf der Liste aufgeführte
Klassifikationsgesellschaft die Bedingungen und Kriterien nach 2.3 nicht
erfüllt, kann sie dem Verwaltungsausschuss einen Vorschlag zur Absetzung
dieser Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung
empfohlenen Klassifikationsgesellschaften unterbreiten. Einem solchen
Vorschlag sind konkrete Daten, aus denen die Nichterfüllung hervorgeht,
beizufügen. |
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2.2.6 Der
Verwaltungsausschuss setzt hierzu einen neuen Sachverständigenausschuss nach
dem Verfahren nach 2.2.2 ein, der ihm binnen sechs Monaten einen Bericht
vorlegen muss. |
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2.2.7 Der
Verwaltungsausschuss kann nach Artikel 17 Absatz 7. Buchstabe c beschließen,
den Namen der betreffenden Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur
Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften zu streichen. |
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In
diesem Fall ist die betroffene Klassifikationsgesellschaft hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsausschuss informiert die
Vertragsparteien darüber, dass die Klassifikationsgesellschaft die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt und fordert sie auf,
die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Bestimmungen dieser Verordnung
in Einklang zu bleiben. |
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2.3 Bedingungen
und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen
sind |
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Eine
Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne des Übereinkommens anerkannt werden
will, muss alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Kriterien erfüllen. |
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2.3.1 Die
Klassifikationsgesellschaft muss umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der
Beurteilung, Konzeption und Bauausführung von Binnenschiffen vorweisen
können. Sie sollte über komplette Vorschriften und Regelungen für Konzeption,
Bau und periodische Besichtigungen der Schiffe verfügen. Diese Vorschriften
und Regelungen werden veröffentlicht, kontinuierlich weiterentwickelt und mit
Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verbessert. |
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2.3.2 Die
Klassifikationsgesellschaft publiziert jährlich ihre Schiffsregister. |
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2.3.3 Die
Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern
oder sonstigen Personen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen,
ausrüsten, instandhalten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft darf
in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Unternehmen
abhängig sein. |
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2.3.4 Die
Klassifikationsgesellschaft muss ihren Geschäftssitz oder eine in allen
Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden
Verordnungen zuständig ist, beschluss- oder handlungsfähige Niederlassung in
einer Vertragsparteien haben. |
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2.3.5 Die
Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Experten müssen über einen guten Ruf
in der Binnenschifffahrt verfügen; diese müssen sich als fachlich
qualifiziert ausweisen können. |
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2.3.6 Die
Klassifikationsgesellschaft |
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– verfügt
über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern und Ingenieuren für technische
Prüfaufgaben und Besichtigung sowie für Leitungs-, Hilfs- und
Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und der Anzahl der klassifizierten Schiffe
angemessen ist und ausreichend ist, um darüber hinaus die Vorschriften auf
dem neuesten Stand zu halten und unter Qualitätsanforderungen
weiterzuentwickeln; |
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– unterhält
Besichtiger in mindestens zwei Vertragsparteien. |
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2.3.7 Die
Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen. |
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2.3.8 Die
Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne
Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort.
Sie stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter
Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004:1995 (Überprüfungsstellen) und
ISO 9001 oder EN 29001:1997 im Einklang. Dieses System wird von
unabhängigen Überprüfern, die in dem betreffenden Land staatlich anerkannt
sind, zertifiziert. |
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2.4 Pflichten
der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft |
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2.4.1 Die
empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen
Zusammenarbeit, um so die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen sowie
deren Umsetzung zu gewährleisten. |
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2.4.2 Die
empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich, ihre
Vorschriften an die gegenwärtigen und künftigen Bestimmungen des
Übereinkommens anzupassen. |
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KAPITEL 3 |
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VERFAHREN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEITEN UND ABWEICHUNGEN |
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3.1 Verfahren
für die Gleichwertigkeiten |
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Schreiben
die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe,
Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen
sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu
treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff
andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt
werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen
werden, wenn sie übereinstimmend mit Empfehlungen des Verwaltungsausschusses
als gleichwertig anerkannt sind. |
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3.2 Abweichungen
zu Versuchszwecken |
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Zu
Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde
übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein
Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung
abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine
hinreichende Sicherheit bieten. |
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3.3 Vermerk
von Gleichwertigkeiten und Abweichungen |
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Die
in 3.1 und 3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das
Zulassungszeugnis einzutragen. |
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KAPITEL 4 |
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AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IN
TANKSCHIFFEN |
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4.1 Ausnahmegenehmigungen |
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4.1.1 Nach
Artikel 7 Absatz 2 hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder
Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung
gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren
Beförderung nach den Vorschriften dieser Verodnung nicht gestattet ist, nach
folgendem Verfahren zu erteilen. |
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4.1.2 Die
erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen
Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die
Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen
Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung dieser
Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden. |
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4.1.3 Die
Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung
enthalten und dem Muster in dieser Verordnung entsprechen. |
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4.2 Verfahren |
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4.2.1 Der
Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in dessen
Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird. |
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Für
den Antrag sind Angaben gemäß dieser Verordnung zu machen. Der Antragsteller
ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. |
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4.2.2 Die
zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine
Bedenken, erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter
Berücksichtigung der vom Verwaltungsausschuss festgelegten Kriterien und
unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen
Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden
der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original
der Ausnahmegenehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung
davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen
Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem
Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die
abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu. |
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4.2.3 Wird
die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil die zuständige Behörde Zweifel
hat, oder Einspruch gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt hat, entscheidet
der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder
nicht. |
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4.3 Aktualisierung
der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind |
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4.3.1 Der
Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen
und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste
dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen
zugelassen sind. |
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4.3.2 Bestehen
seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die
Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe,
die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte
Bedingungen, so unterrichtet der Verwaltungsausschuss die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen
oder gegebenenfalls zu ändern. |
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KAPITEL 5 |
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KONTROLLE VON BEFÖRDERUNGEN GEFÄHRLICHER GÜTER |
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5.1 Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften |
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Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der
Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen den in diesem
Kapitel vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die
Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung eingehalten werden. |
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5.2 Kontrollverfahren |
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5.2.1 Für
die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollen verwenden die
Vertragsparteien die Prüfliste, die vom Verwaltungsausschuss anzufertigen ist.
Eine Ausfertigung dieser Liste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle
vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle
wird dem Schiffsführer ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um
weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden.
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, Sondermaßnahmen
in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen. |
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5.2.2 Die
Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit
möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes. |
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5.2.3 Bei
der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu
vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten
werden. |
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5.3 Verstöße
gegen die Vorschriften |
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Unbeschadet
anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere
Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
festgestellt wurden, an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten
Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die
Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen
können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden. |
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5.4 Kontrollen
in Unternehmen sowie an Lösch- und Ladestellen |
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5.4.1 Aus
vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die
die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch
Kontrollen in den Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen durchgeführt
werden. |
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5.4.2 Durch
diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen
erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. |
|
|
5.5 Probeentnahme |
|
|
Gegebenenfalls
können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut
Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde
bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen. |
|
|
5.6 Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden |
|
|
5.6.1 Die
Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser
Vorschriften. |
|
|
5.6.2 Wird
bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein ausländisches
Schiff oder ein fremdes Unternehmen die Sicherheit der Beförderung
gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden
der Vertragspartei gemeldet werden, in der das Schiff das Zulassungszeugnis
erhalten oder das Unternehmen seinen Sitz hat. |
|
|
5.6.3 Die
zuständige Behörde der Vertragspartei in der schwerwiegende oder wiederholte
Verstöße festgestellt wurden, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei,
in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in der das Unternehmen
seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden
angemessene Maßnahmen zu ergreifen. |
|
|
5.6.4 Letztere
Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße
festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den
Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit. |
|
|
5.7 Amtshilfe
bei Kontrolle eines ausländischen Schiffes |
|
|
Gibt
die Kontrolle eines ausländischen Schiffes Anlass zu der Annahme, dass
schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle
nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse
fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien
einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls. |
|
|
KAPITEL 6 |
|
|
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN |
|
|
Die nachstehenden
Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige gemäß
Rn. 10 315 der Anlage B.1 und 210 315, 210 317 und
210 318 der Anlage B.2 dieser Verordnung. |
|
|
Die Lehrgänge haben
den Zweck, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die
gemäß Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318 eine
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen
Anforderungen bei Gefahrguttransporten auf Binnenwasserstraßen erwerben
wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse
zu vermitteln. |
|
|
6.1 Schulungen |
|
|
6.1.1 Allgemeines |
|
|
Die
besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige theoretische und praktische
Schulungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch das
Bestehen einer Fachprüfung über diese Verordnung nachzuweisen. |
|
|
Die
Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5), 210 315 (5),
210 317 (5) oder 210 318 (5) genannten Frist durch weitere
Schulungen zu wiederholen. |
|
|
6.1.2 Aufbau
und Fachinhalte der Schulungen |
|
|
6.1.2.1 Aufbau |
|
|
Es
sind Grundkurse und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen nach Rn.
10 315 oder 210 315 sowie Aufbaukurse nach Rn. 210 317 und
210 318 durchzuführen. Die Kurse nach Rn. 10 315 oder
210 315 können in drei Varianten angeboten werden:
Trockengüterschifffahrt, Tankschifffahrt und kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt. |
|
|
6.1.2.2 Grundkurse
und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen |
|
|
Grundkurs
Trockengüterschifffahrt |
|
|
Vorbildung: Keine |
|
|
Kenntnisse: ADN
allgemein sowie Anlagen A und B.1 |
|
|
Befugnis: Ausschliesslich
Trockengüterschiffe |
|
|
Grundkurs
Tankschifffahrt |
|
|
Vorbildung: Keine |
|
|
Kenntnisse: ADN
allgemein sowie Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der Rn. 311 000
bis 320999 und 321 000 bis 330 999) |
|
|
Befugnis: Ausschliesslich
Tankschiffe des Typs N |
|
|
Grundkurs
kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt |
|
|
Vorbildung: Keine |
|
|
Kenntnisse: ADN
allgemein sowie Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme der Rn. 311 000
bis 320 999 und 321 000
bis 330 999) |
|
|
Befugnis: Trockengüterschiffe
und Tankschiffe des Typs N |
|
|
Aufbaukurs
Gas |
|
|
Vorbildung: Grundausbildung
Tankschifffahrt oder kombiniert |
|
|
Kenntnisse: ADN
Anlage B.2, Rn. 311 000 bis 320 999 |
|
|
Befugnis: Tankschiffe
der Typen N und G |
|
|
Aufbaukurs
Chemie |
|
|
Vorbildung: Grundausbildung
Tankschifffahrt oder kombiniert |
|
|
Kenntnisse: ADN
Anlage B.2, Rn. 321 000 bis 330 999 |
|
|
Befugnis: Tankschiffe
der Typen N und C |
|
|
6.1.2.3 Wiederholungs-
und Fortbildungskurse, basierend auf den bescheinigten Grundkursen nach
6.1.2.2. |
|
|
Vorbildung: Gültige ADN-Bescheinigung nach 6.1.2.2 mit
dem Wiederholungskurs entsprechend Rn. 10 315, 210 315, 10 315/210 315,
210 317 oder 210 318. |
|
|
6.2 Zweck
und Inhalt der Lehrgänge |
|
|
6.2.1 Die
nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für
Sachkundige gemäss Rn. 10 315 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318. |
|
|
6.2.2 In
den Lehrgängen sollen die in 6.1.2 aufgeführten theoretischen und praktischen
Kenntnisse vermittelt werden. |
|
|
6.2.2.1 Erstmalige
Schulungen |
|
|
Es
sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen: |
|
|
Grundkurs Trockengüterschifffahrt 24
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Grundkurs Tankschifffahrt 24
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Grundkurs kombiniert 32
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Aufbaukurs Gase 16
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Aufbaukurs
Chemikalien 16
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Pro
Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden. |
|
|
Wird
die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb
von neun Monaten durchgeführt werden. |
|
|
Der
Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss etwa 30% betragen. Die
praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der
theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate nach
Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden. |
|
|
6.2.2.2 Wiederholungs-
und Fortbildungsschulungen |
|
|
Weitere
Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen
eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln. |
|
|
Sie
müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5) sowie gegebenenfalls
210 315 (5), 210 317 (5) und 210 318 (5) genannten Frist
absolviert worden sein. |
|
|
Es
sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen: |
|
|
Wiederholungs-Grundkurs |
|
|
– Trockengüterschifffahrt 16
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
– Tankschifffahrt 16
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
– kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt 16
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Wiederholungs-Aufbaukurs
Gase 8
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Wiederholungs-Aufbaukurs
Chemikalien 8
Unterrichtseinheiten von 45 Minuten |
|
|
Pro
Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden. |
|
|
Wird
die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von
neun Monaten durchgeführt werden. |
|
|
Der
Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50%
betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang
mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate
nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden. |
|
|
6.3 Anerkennung
von Schulungen |
|
|
6.3.1 Schulungen
müssen durch die zuständige Behörde anerkannt sein. |
|
|
6.3.2 Die
Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind
natürliche oder juristische Personen. |
|
|
Dem
Antrag auf Anerkennung sind beizufügen: |
|
|
a) ausführliche
Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter
Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden. |
|
|
b) Verzeichnis
der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der
Lehrkräfte. |
|
|
c) Angaben
über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über
die Einrichtung für die praktischen Übungen. |
|
|
d) die
Teilnahmebedingungen. |
|
|
Die
zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer
Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen
der Erwachsenenbildung. |
|
|
6.3.3 Die
zuständige Behörde kann verlangen, dass erforderliche Änderungen an den
Antragsunterlagen vorgenommen werden. |
|
|
6.3.4 Erteilung
der Anerkennung |
|
|
6.3.4.1 Die
zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält
insbesondere die Auflage, dass |
|
|
– die
Schulungen gemäss den Antragsunterlagen durchgeführt werden, |
|
|
– ihr
die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu
entsenden, |
|
|
– ihr
die Termine der einzelnen Lehrgangsveranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen
sind, |
|
|
– die
Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen
werden kann. |
|
|
Aus
der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen
Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt. |
|
|
6.3.4.2 Will
der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs Veränderungen
hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von
Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde
einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten
Lehrkräfte sowie der Kurspläne. |
|
|
6.4 Durchführung
der Schulungen |
|
|
6.4.1 Die
Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen
Schulungsbereichen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die
Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den
eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden. |
|
|
6.4.2 Die
Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen. Dabei
sind den Kursplänen der Lehrgängen die Themen nach 6.1.2 zugrunde zu legen.
Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil enthalten (siehe 6.2.2). |
|
|
6.4.3 Während
der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss mittels Übungen und Tests
sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv an der Schulung teilnimmt. |
|
|
6.5 Prüfungen |
|
|
6.5.1 Grundkurs |
|
|
Nach
erstmaliger Schulung, einschliesslich praktischer Übung, ist für den
Grundkurs eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar
nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangende
durchgeführt werden. |
|
|
Hierzu
ist der von der zuständigen Behörde aufgestellte Fragenkatalog zu verwenden. |
|
|
Den
Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt
60 Minuten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen
richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der
Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel erlaubt. |
|
|
Jede
zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der
Grundlage des Programms nach Rn. 10 315 (3) und/oder Rn. 210 315 (3) und des
von der zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs. |
|
|
6.5.2 Aufbaukurse
„Gase“ und „Chemikalien“ |
|
|
Nach
dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs kann nach Besuch des
Aufbaukurses „Gase“ bzw. „Chemikalien“ eine Prüfung beantragt werden. Die
Prüfung erfolgt auf der Grundlage des von der zuständige Behörde
aufgestellten Fragenkatalogs. |
|
|
Den
Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen und eine Kasusfrage zu
stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei 60
Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und 60 Minuten für die Kasusfrage
einzuräumen sind. |
|
|
Bei
der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte
für die Multiple-Choice-Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die
Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die Elemente der Kasusfrage ist
von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn
insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem
Prüfungsfach mindestens 20 Punkte erreicht werden. Sind die 44 Punkte
erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft
werden. |
|
|
Bei
dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und Fachlitteratur als Hilfsmittel
erlaubt. |
|
|
Jede
zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage
des Programms nach Rn. 210 317 (3) bzw. 210 318 (3) und des von der
zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs. |
|
|
6.6 Bescheinigung
über besondere Kenntnisse des ADN |
|
|
Die
Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN
nach dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs
1 der Anlage B.2 zu dieser Verordnung erfolgt durch die zuständigen Behörden. |
|
|
Die
Bescheinigung wird erteilt |
|
|
– nach
erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN
mit Erfolg abgelegt hat; |
|
|
– nach
erfolgter Wiederholungs- und Fortbildungsschulung. |
|
|
Die
Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Aufbaukurse „Gas“ und/oder
„Chemie“ soll an diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst werden. |
|
|
Ist
die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die
erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder eine
Prüfung nach 6.5.2 erforderlich ist. |
|
|
Kapitel 7 |
|
|
Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen |
|
|
Zwei- oder
mehrseitige Abkommen gemäß Artikel 7 dürfen eine Geltungsdauer von höchstens
fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens haben. |
|
|
|
|
|
ANLAGE D.1 |
|
36 |
|
ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
|
|
|
|
|
1. In dieser Anlage
D.1 bedeutet: |
|
|
– der Begriff „in Betrieb befindliches Schiff“
ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens; |
|
|
– der Begriff „N.E.U“: |
|
|
die
Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die schon in Betrieb sind, es sei denn,
die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt
nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart
ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser
Übergangsbestimmungen. |
|
|
Unter
„Umbau“ wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp
oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen. |
|
|
– der Begriff „Erneuerung Zulassungszeugnis
nach dem…“: |
|
|
die
Vorschrift muss bei der nächsten auf dieses Datum folgenden Erneuerung des
Zulassungszeugnisses erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis im ersten Jahr
nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ab, braucht, unabhängig
vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach Ablauf dieses ersten Jahres erfüllt
zu sein. |
|
|
2. In Betrieb
befindliche Schiffe müssen: |
|
|
– den Vorschriften der in der Tabelle
aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben innerhalb der
in der Tabelle festgelegten Fristen, |
|
|
– den Vorschriften der in der Tabelle nicht
aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt
der Anwendung dieser Verordnung |
|
|
entsprechen. |
|
|
Bau und Ausrüstung
der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen
Sicherheitstand gehalten werden. |
|
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
110 212 (1) |
Lüftung Laderäume |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden
können. Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann. |
110 212 (3) |
Lüftung Betriebsräume |
N.E.U. |
110 217 (2) |
Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht sein |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
110 217 (3) |
Zugänge und Öffnungen zum geschützten Bereich |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die nach
den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses
müssen gut geschlossen werden können. |
110 231 (2) |
Ansaugöffnungen |
N.E.U. |
110 232 (2) |
Lüftungsrohre |
N.E.U. |
110 234 (1) |
Position der Abgasrohre |
N.E.U. |
110 235 |
Lenzpumpen im geschützten Bereich |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Bei der
Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 52, allen Gütern der Klasse 4.3
in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der
Klasse 9, Ziffer 4c) darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im
geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die
Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein. |
110 240 (1) |
Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. |
N.E.U. |
110 240 (2) |
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im
Maschinenraum |
N.E.U. |
110 241 |
Feuer und offenes Licht |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom
nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und
Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen: – im
Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von
mehr als 55 °C aufzustellen; – Zentralheizungskessel
für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen
Raum aufzustellen. |
120 231 (2) |
Ansaugöffnungen Motoren |
N.E.U. |
120 234 (1) |
Position der Abgasrohre |
N.E.U. |
120 241 |
Feuer und offenes Licht |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom
nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und
Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen: – im
Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von
mehr als 55 °C aufzustellen; – Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen. |
210 014 |
Elektrische Einrichtungen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: „Elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr“, – eine
elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb
keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als
200 °C auftritt, oder – eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so beschaffen ist, dass ihre Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt. |
210 014 |
Aufstellungsraum |
Trifft nicht zu für Typ-N-offene-Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8, Ziffer 1a), 1b) oder 42b) befördern. |
210 206 |
Zulassung Gasspüranlagen |
N.E.U. |
210 208 (2) |
Laufende Klasse und Stoffliste für Typ N offen
mit Flammendurchschlagsicherungen |
N.E.U. |
210 219 (3) |
Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden. |
N.E.U. |
210 320 |
Verwendung von Kofferdämmen zu Ballastzwecken |
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen dürfen beim Löschen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden. |
210 320 (1) |
Ballastwasser |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die Kofferdämme dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind. |
210 320 (1) |
Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser Typ G |
N.E.U. |
210 325 (1) c |
Verbindung Lade-, Löschleitung mit Rohrleitungen außerhalb des Bereichs der Ladung |
N.E.U. für Bilgenentölungsboote |
210 331 (2) |
Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen |
N.E.U. Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden. |
210 342 (3) |
Benutzen der Ladungs-heizungsanlage |
Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen. |
210 351 (3) |
Unter Spannung stehen der Steckdosen Typ G und Typ N |
N.E.U. |
210 381 (1) h |
Lecksicherheitsplan Typ G |
N.E.U. |
210 381 (1) i |
Intaktstabilitätsunterlagen |
N.E.U. |
210 422 (1) |
Öffnen von Öffnungen |
N.E.U. In Betrieb befindliche Schiffe dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme die Ladetankluken auch bei beladenen Ladetanks öffnen. |
311 200 (3) d |
Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar |
N.E.U. |
331 208 (1) |
Laufende Klasse Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen Typ N offen |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. |
311 210 (2) |
Sülle von Türen usw. |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen
folgende Vorschriften eingehalten werden: Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer
Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge unter 50,00 m. An Stelle der genannten Höhe von 0,50 m kann an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden. |
311 211 (1) b |
Verhältnis Länge/Durchmesser bei Druckbehältern |
Trifft nicht zu für Typ-G-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331 211 (1) d |
Längebegrenzung Ladetanks |
N.E.U. |
311 211 (2) a |
Aufstellung Ladetanks Abstand
eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe, Zwischenstücke |
N.E.U. Trifft nicht zu für Typ-G-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind. N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das
Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5
ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei
einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung
gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich – entweder
als Wallgangschiff mit einem Abstand von mindestens 80 cm zwischen Seite
Schiff und Längsschott, – oder
wie folgt ausgeführt ist: a) Zwischen Gangbord und
Oberkante Bodenwrangen sind Seitenstringer in einem Abstand von höchstens 60
cm gleichmäßig verteilt angeordnet. |
|
|
b) Die
Seitenstringer sind durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m
unterstützt. Die Höhe dieser Rahmenträger beträgt mindestens 10% der
Seitenhöhe, ohne jedoch 30 cm zu unterschreiten. Sie sind mit einem Gurt aus
Flachstahl von mindestens 15 cm² Querschnitt versehen. c) Die Stringer nach a) haben
die gleiche Höhe wie die Rahmenträger und einen Gurt aus Flachstahl von
mindestens 7,5 cm² Querschnitt. |
311211 (2) b |
Aufschwimmsicherung |
N.E.U. |
311 211 (2) c |
Inhalt Pumpensumpf |
N.E.U. |
311 211 (3) a |
Endschotte des Bereichs der Ladung „A-60“
isoliert |
N.E.U. |
321211 (3) a |
Kofferdammbreite 0,60 m |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m. Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m. Typ N offen: Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschotten muss mindestens 0,40 m betragen. |
331 211 (4) |
Durchführung durch Endschotten |
Trifft nicht zu für Typ-N-offene-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331 211 (6) a |
Form des als Pumpenraum eingerichteten Kofferdamms |
Trifft nicht zu für Typ-N-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
311 211 (7) |
Anordnung im Bereich der Ladung unter Deck vorhandener Betriebsräume |
N.E.U. |
311 211 (8) |
Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der Ladung |
N.E.U. |
311 211 (8) |
Abstand zwischen den Verstärkungen |
N.E.U. |
311 212 (2) |
Lüftung Wallgänge und Doppelböden durch Vorrichtungen |
N.E.U. |
311 212 (3) |
Höhe Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsraum unter Deck |
N.E.U. |
311 212 (6) |
Abstand Lüftungsöffnung vom Bereich der Ladung |
N.E.U. |
331 212 (6) |
Zulassung Flammendurchschlagsicherungen |
Trifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
311 213 |
Stabilität Allgemein |
N.E.U. |
311 214 |
Stabilität Intakt |
N.E.U. |
311 215 |
Stabilität im Leckfall |
N.E.U. |
311 216 (1) |
Abstand Öffnungen von Maschinenräumen vom
Bereich der Ladung |
N.E.U. |
331 216 (1) |
Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der
Ladung Typ N offen |
N.E.U. |
311 216 (2) |
Anschlag von Türen zum Maschinenraum Maschinenraum von Deck aus zugänglich Typ N
offen |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1.
Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere
wichtige Zugänge behindert würden. N.E.U. |
311 217 (1) |
Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des
Bereichs der Ladung Typ N offen |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1.
Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und
anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt. Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00m, die vor dem 1.
Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der
Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum
bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die
Sicherheit gewährleistet wird. N.E.U. |
311 217 (2) |
Anordnung der Zugänge und Öffnungen von
Aufbauten Vorschiff Zum Bereich der Ladung zugewandte
Zugänge Zugänge und Öffnungen Typ N offen |
N.E.U. Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00 m, die vor
dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren
angeordnet sind. N.E.U. |
331 217 (3) |
Zugänge und Öffnungen müssen geschlossen werden
können |
N.E.U. |
311 217 (4) |
Abstand Öffnungen vom Bereich der Ladung |
N.E.U. |
331 217 (5) b, c |
Zulassung Wellendurchführung und Anschlag mit
Betriebsvorschriften Typ N offen |
N.E.U. |
311 217 (6) |
Pumpenraum unter Deck |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die Pumpenräume unter Deck müssen den
Vorschriften für Betriebsräume
entsprechen. |
321 220 (1) |
Zugangs- und Lüftungs-öffnungen 0,50 m über Deck |
N.E.U. |
321 220 (2) |
Einlassventil |
N.E.U. |
331 220 (2) |
Füllen Kofferdämme mittels einer Pumpe |
N.E.U. |
321 220 (2) |
Füllen Kofferdämme in 30 Minuten |
N.E.U. |
331 221 (1) b |
Niveauanzeigegerät Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherung |
N.E.U. |
331 221 (1) c |
Niveau-Warngerät |
Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N
offen, die nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN 2448
zugelassen sind. |
311 221 (1) d |
Grenzwertgeber für die Auslösung der
Überlaufsicherung |
Dies trifft nur zu für Schiffe, die in einer Vertragspartei beladen
werden sollen, in der die Landanlagen entsprechend ausgerüstet sind. |
37 |
321 221 (1) e |
Alarmeinrichtung der Einrichtung zum Messen des
Drucks an jedem Ladetank beim Transport von Stoffen, bei denen Berieselung
gefordert wird |
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Jänner 1999. |
321 221 (1) f |
Einbau Temperatur-messeinrichtung |
Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Jänner 1999. |
331 221 (1) g |
Probeentnahmeöffnung |
N.E.U. |
311 221 (4) |
Niveau-Warngerät unabhängig von dem
Niveau-Anzeigegerät |
N.E.U. |
311 221 (5) |
Stecker in der Nähe der Landanschlüsse und
Abschalten der bordeigenen Löschpumpe |
N.E.U. |
331 221 (5) c |
Schnellschlusseinrichtung zur Unterbrechung des
Bunkervorgangs |
31. Dezember 2003 |
311 221 (7) |
Alarme für Unter-, |
N.E.U. |
331 221 (12) |
Selbstschließende |
N.E.U. |
331 222 (1) b |
Ladetanköffnungen 0,50 m über Deck |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind. |
311 222 (3) |
Position des Sicherheits-ventils/bzw.
Hoch-geschwindigkeitsventils über Deck |
N.E.U. |
321 222 (4) b |
Einstelldruck des Hoch-geschwindigkeitsventils |
N.E.U. |
331 223 (2) |
Prüfdruck der Ladetanks |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert
wird. Hier genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar). |
331 223 (3) |
Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen |
Für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Jänner 1999 in Betrieb waren,
reicht ein Prüfdruck von 400 kPa. |
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
321 225 (1) |
Abschalten Ladepumpen |
N.E.U. |
311 225 (1) |
Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. |
N.E.U. |
331 225 (2) a |
Lade- und Löschleitungen unter Deck innerhalb
des Bereichs der Ladung |
N.E.U. für
Bilgenentölungsboote |
311 225 (2) d |
Position der Lade- und Löschleitungen an Deck |
N.E.U. |
311 225 (2) e |
Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. |
N.E.U. |
311 225 (2) i |
Position der Produktleitungen |
N.E.U. |
331 225 (8) a |
Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des
Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetank |
N.E.U. |
311 227 (2) |
Kühlanlage |
N.E.U. |
311 231 (2) |
Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der
Ladung |
N.E.U. |
311 231 (4) |
Oberflächentemperatur Motoren usw. |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die
Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C werden. |
311 231 (5) |
Temperatur Maschinenraum |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Die
Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten. |
311 232 (2) |
Lüftungsrohre 0,50 m über Deck |
N.E.U. |
331 234 (1) |
Abgasrohre |
N.E.U. |
311 235 (1) |
Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung |
N.E.U. |
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
331 235 (3) |
Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb der
Bereich der Ladung, |
N.E.U. |
311 240 (1) |
Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. |
N.E.U. |
311 240 (2) |
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im
Maschinenraum |
N.E.U. |
311 241 (1) |
Mündungen der Schornsteine mindestens
2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind. |
331 241 (1) |
Mündungen Schorn- |
N.E.U. für
Bilgenentölungsboote |
311 241 (2) |
Heiz-, Koch- und Kühlgeräte |
N.E.U. |
331 242 (2) |
Ladungsheizungsanlage |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften
eingehalten werden: Dies
kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum
Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden. |
311 251 (2) |
Optische und akustische Warnung |
N.E.U. |
311 251 (3) |
Temperaturklasse und Explosionsgruppe |
N.E.U. |
331 252 (1) b |
Elektrische Einrichtungen |
N.E.U. |
311 252 (1) e |
Elektrische Einrichtungen innerhalb des Bereichs
der Ladung Typ „bescheinigte Sicherheit“ |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind; sofern bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht
verschließbare Öffnung (zB Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den
Bereich der Ladung fällt, müssen während des Ladens, Löschens und Entgasens
folgende Bedingungen erfüllt sein: |
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
|
|
a) Alle
elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen
begrenzt explosionsgeschützt ausgeführt sein, dh. dass diese elektrischen
Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass bei normalem Betrieb keine
Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als
200 °C auftreten kann, oder dass diese elektrischen Einrichtungen
strahlwassergeschützt sind und deren Oberflächentemperatur unter normalen
Betriebsbedingungen 200°C nicht übersteigt. b) Elektrische
Einrichtungen, welche die Bedingungen unter a) nicht erfüllen, müssen rot
markiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können. |
331 252 (2) |
Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung |
N.E.U. |
311 252 (3) a |
Elektrische Einrichtungen während des Ladens,
Löschens und Entgasens Typ N offen |
Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, gilt dies nicht für: – die
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der
Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind; – die
Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie die Geräte zur
Überwachung der Verbrennungsmotoren. Alle anderen elektrischen Einrichtungen müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen: a) Generatoren,
Motoren usw. Schutzart
IP13 b) Schalttafeln,
Leuchten usw. Schutzart
IP23 c) Installationsmaterial Schutzart
IP55 N.E.U. |
311 252 (3) b |
Elektrische Einrichtungen die während des
Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz (3) a nicht für: – die
Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der
Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind; – die
Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus. |
311 252 (4) |
Abschalten dieser Einrichtungen an einer
zentralen Stelle |
N.E.U. |
331 252 (4) |
Rote Kennzeichnung elektrischer Einrichtungen |
N.E.U. |
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
331 252 (5) |
Entregungsschalter ständig angetriebener
Generatoren |
N.E.U. |
331 252 (6) |
Feste Montierung Steckdosen |
N.E.U. |
311 256 (1) |
Metallische Abschirmung der Kabel im Bereich der
Ladung |
Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind. |
331 256 (1) |
Metallische Abschirmung |
N.E.U. für
Bilgenentölungsboote |
311 256 (3) |
Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung |
N.E.U. |
|
3. Stoffe, wofür in der Stoffliste (Anhang 4, Anlage B.2) ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird, dürfen in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-geschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) [Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)] befördert werden. |
|
|
4. Schiffe, die nur die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter befördern, unterliegen diesem Übereinkommen erst ab 1. Jänner 2005: |
|
|
Klasse 4.1 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C enthalten, n.a.g. der Ziffer 4c); |
|
|
1350 Schwefel (auch
Schwefelblume) der Ziffer 11c); |
|
|
Klasse 4.2 Ziffer
3c) und 16c) in loser Schüttung; |
|
|
Klasse 9 2969 Rizinussaat der Ziffer
35b). |
|
|
Die Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4) der Anlage B.1 entsprechen. |
|
|
ANLAGE D.2 |
|
|
ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN |
|
|
|
|
|
1. In dieser Anlage D.2 bedeutet: |
|
|
– der Begriff „in Betrieb befindliches Schiff“ ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens; |
|
|
– der Begriff „N.E.U“: |
|
|
die
Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die schon in Betrieb sind, es sei denn,
die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt
nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart
ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser
Übergangsbestimmungen. Unter „Umbau wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen. |
|
|
2. In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsbestimmungen dieser Anlage in Anspruch genommen werden, müssen: |
|
|
– den Vorschriften der in dieser Tabelle und in der Tabelle der allgemeinen Übergangsbestimmungen aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben innerhalb der in den Tabellen festgelegten Fristen, |
|
|
– den Vorschriften der in dieser Tabelle oder in der Tabelle der allgemeinen Übergangsbestimmungen nicht aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung |
|
|
entsprechen. |
|
|
Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden. |
|
Tabelle der Übergangsbestimmungen |
||
Randnummer |
Inhalt |
Frist und Bemerkungen |
110 211 (1) b |
Laderäume, gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff. |
110 292 |
Notausgang |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpick. |
110 295 (1) c |
Höhe der Öffnungen |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen. |
110 295 (2) |
Umfang der Stabilitätskurve (nach der Flutung) |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten: – 20° bevor Eingreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung, – 12° nach Eingreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung. |
210 208 (1) |
Klassifikation der Schiffe des Typs N offen |
N.E.U. |
311 211 (1) a |
Höchstzulässiger Inhalt des Ladetanks |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen. |
311 212 (3) |
Lage der Zuluftöffnungen |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. |
321 211 (1) d |
Länge der Ladetanks |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L überschreiten. |
331 208 (1) |
Klassifikation der Schiffe des Typs N offen |
N.E.U. |
321 215 (1) c |
Höhe der Öffnungen |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen. |
321220 (2) |
Füllen der Kofferdämme |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können. |
311 292 |
Notausgang |
N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt. |