Anlagen C, D.1 und D.2

 

 

Von der Konferenz angenommener Text

 

 

 


 

 

ANLAGE C

 

 

Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen

 

 

Anlage C

 

 

Kapitel 1      Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses

 

 

1.1        Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

 

 

1.1.1     Zulassungszeugnis

 

 

1.1.2     Vorläufiges Zulassungszeugnis

 

 

1.2        Untersuchungsverfahren

 

 

1.3        Untersuchungsstelle

 

 

1.4        Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

 

 

1.5        Vermerke und Änderungen im Zulassungszeugnis

 

 

1.6        Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

 

 

1.7        Erstuntersuchung

 

 

1.8        Sonderuntersuchung

 

 

1.9        Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

 

 

1.10      Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

 

 

1.11      Untersuchung von Amts wegen

 

 

1.12      Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

 

 

1.13      Ersatzausfertigung

 

 

1.14      Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

 

 

Kapitel 2      Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften

 

 

2.1        Allgemeines

 

 

2.2        Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

 

 

2.3        Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind

 

 

2.4        Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft

 

 

Kapitel 3      Verfahren für die Gleichwertigkeiten und Abweichungen

 

 

3.1        Verfahren für die Gleichwertigkeiten

 

 

3.2        Abweichungen zu Versuchszwecken

 

 

3.3        Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen

 

 

Kapitel 4      Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in Tankschiffen

 

 

4.1        Ausnahmegenehmigungen

 

 

4.2        Verfahren

 

 

4.3        Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind

 

 

Kapitel 5      Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen

 

 

5.1        Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

 

 

5.2        Kontrollverfahren

 

 

5.3        Verstöße gegen die Vorschriften

 

 

5.4        Kontrollen in Unternehmen sowie an Lösch- und Ladestellen

 

 

5.5        Probeentnahme

 

 

5.6        Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

 

 

5.7        Amtshilfe bei Kontrolle eines ausländischen Schiffes

 

 

Kapitel 6      Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

 

 

6.1        Schulungen

 

 

6.2        Zweck und Inhalt der Lehrgänge

 

 

6.3        Anerkennung von Schulungen

 

 

6.4        Durchführung der Schulungen

 

 

6.5        Prüfungen

 

 

6.6        Bescheinigung über besondere Kenntnisse des AND

 

 

Kapitel 7      Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen

 

 

KAPITEL 1

 

 

VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DES ZULASSUNGSZEUGNISSES

 

 

Die Zulassungszeugnisse müssen den Anforderungen der Rn. 10 282 und 10 283 der Anlage B.1 oder der Rn. 210 282 und 210 283 der Anlage B.2 dieser Verodnung entsprechen. Sie werden nach folgendem Verfahren erteilt:

 

 

1.1            Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

 

 

1.1.1         Zulassungszeugnis

 

 

1.1.1.1       Das Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 oder 210 282 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder, wenn eine solche Eintragung nicht besteht, der Vertragspartei, in der es seinen Heimathafen hat; trifft keiner dieser beiden Fällen zu, so wird es von der Vertragspartei erteilt, in der der Eigner des Schiffes ansässig ist oder trifft dies nicht zu, von der zuständigen Behörde, die der Eigner oder sein Bevollmächtigter gewählt hat.

 

 

                  Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses Zulassungszeugnis an.

 

 

                  Die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses darf fünf Jahre nicht überschreiten.

 

 

1.1.1.2       Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde einer anderen Vertragspartei auffordern, ein Zulassungszeugnis an ihrer Stelle auszustellen.

 

 

1.1.1.3       Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen einer Untersuchungsstelle nach 1.3 übertragen.

 

 

1.1.2         Vorläufiges Zulassungszeugnis

 

 

                  Das vorläufige Zulassungszeugnis nach Rn. 10 283 oder 210 283 wird von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für die in diesen Randnummern genannten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt.

 

 

                  Die anderen Vertragsparteien erkennen dieses vorläufige Zulassungszeugnis an.

 

 

1.2            Untersuchungsverfahren

 

 

1.2.1          Die Untersuchung des Schiffes wird unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einer Vertragspartei durchgeführt. Unter diesem Verfahren kann die Untersuchung durch eine von der Vertragspartei benannte Untersuchungsstelle oder durch eine anerkannte Klassifikations­gesellschaft durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle oder die anerkannte Klassifikations-gesellschaft erstellt einen Untersuchungsbericht, in dem sie die teilweise oder völlige Konformität des Schiffes mit den Bestimmungen dieser Verordnung bescheinigt.

 

 

1.2.2          Dieser Bericht ist in einer für die zuständige Behörde akzeptierten Sprache abzufassen und muss alle für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben enthalten.

 

 

1.3            Untersuchungsstelle

 

 

1.3.1          Die Untersuchungsstellen müssen von der Verwaltung der Vertragspartei als sachverständige Stelle für Schiffbau und Schiffsuntersuchung in der Binnenschifffahrt und als sachverständige Untersuchungsstelle für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen anerkannt werden. Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:

 

 

   sie müssen den Anforderungen der vollkommenen Unabhängigkeit genügen;

 

 

   es müssen eine Struktur und ein Personal vorhanden sein, die die Tauglichkeit und Berufserfahrung der Untersuchungsstelle in objektiver Weise belegen;

 

 

   sie müssen dem materiellen Inhalt der Norm EN 45004:1995 entsprechen und gleichzeitig über detaillierte Inspektionsverfahren verfügen.

 

 

1.3.2          Die Untersuchungsstellen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Sachverständige (zB für elektrische Anlagen) oder Fachorganismen (zB Klassifikationsgesellschaften) heranziehen.

 

 

1.3.3          Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der berufenen Untersuchungsstellen.

 

 

1.4            Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

 

 

                  Der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter, der die Erteilung eines Zulassungszeugnisses beantragt, hat bei der zuständigen Behörde nach 1.1.1.1 einen Antrag zu stellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind. Dem Antrag ist ein gültiges Schiffszeugnis beizufügen.

 

 

1.5            Vermerke und Änderungen im Zulassungszeugnis

 

 

1.5.1          Jede Namensänderung des Schiffes sowie jede Änderung der amtlichen Schiffsnummer oder der Registrierung hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das Zulassungszeugnis zur Änderung vorzulegen.

 

 

1.5.2          Alle Vermerke oder Änderungen im Zulassungszeugnis, die in dieser Verordnung und in anderen von allen Vertragsparteien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

 

 

1.5.3          Wenn der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter das Schiff in einer anderen Vertragspartei eintragen lässt, muss er bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei ein neues Zulassungszeugnis beantragen. Die zuständige Behörde kann das neue Zulassungszeugnis ohne neue Untersuchung für die gemäß dem alten Zulassungszeugnis noch laufende Zeit erteilen, unter der Voraussetzung, dass der Zustand und die technischen Merkmale des Schiffes sich nicht geändert haben.

 

 

1.6            Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

 

 

1.6.1          Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Schiff unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers    oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

 

 

1.6.2          Bei Erst-, Sonder- oder Wiederholungsuntersuchungen kann die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft eine Trockenstellungsbesichtigung verlangen.

 

 

1.7            Erstuntersuchung

 

 

                  Hatte ein Schiff noch kein Zulassungszeugnis oder ist die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses mehr als sechs Monate abgelaufen, muss es einer Erstuntersuchung unterzogen werden.

 

 

1.8            Sonderuntersuchung

 

 

                  Hat der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss der Eigner oder sein Bevollmächtigter das Schiff unverzüglich einer erneuten Untersuchung unterziehen lassen.

 

 

1.9            Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

 

 

1.9.1          Zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses muss der Eigner oder sein Bevoll­mächtigter das Schiff einer Wiederholungsuntersuchung unterziehen lassen. Der Eigner eines Schiffes oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine Untersuchung verlangen.

 

 

1.9.2          Wird der Antrag auf Wiederholungsuntersuchung im letzten Jahr vor Ablauf des Zulassungs­zeugnisses gestellt, beginnt die Geltungsdauer des neuen Zulassungszeugnisses mit dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Zulassungszeugnisses.

 

 

1.9.3          Eine Wiederholungsuntersuchung kann auch während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf des neuen Zulassungszeugnisses verlangt werden.

 

 

1.9.4          Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung legt die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des neuen Zulassungszeugnisses fest.

 

 

1.10          Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

 

 

                  Abweichend von 1.9 kann auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Schiffes befinden. Eine solche Verlängerung kann nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

 

 

1.11          Untersuchung von Amts wegen

 

 

1.11.1        Hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Schiff in ihrem Hoheitsgebiet eine mit der Beförderung von Gefahrgut verbundene Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Schifffahrt oder für die Umwelt darstellt, kann sie die Untersuchung des Schiffes nach 1.2 anordnen.

 

 

1.11.2        Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Ersatzansprüche wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist werden durch dieses Übereinkommen in keiner Weise berührt. Für alle Beschwerden wegen ungebührend langer Stillegung oder Frist liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

 

 

1.12          Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

 

 

1.12.1        Stellt eine Untersuchungsstelle oder eine Klassifikationsgesellschaft bei einer Untersuchung fest, dass ein Schiff oder seine Ausrüstung erhebliche mit den Gefahrgütern verbundene Mängel aufweist, durch die die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt oder die Umwelt gefährdet wird, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die zuständige Behörde, zu der sie gehört, die das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses beschließen kann.

 

 

                  Ist die Behörde, die das Zulassungszeugnis zurückbehalten hat, nicht die ausstellende Behörde, so ist diese letztgenannte Behörde unverzüglich über das Zurückbehalten des Zulassungszeugnisses zu informieren und ihr dieses gegebenenfalls zurückzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass die Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden können.

 

 

1.12.2        Hat die Untersuchungsstelle oder die Klassifikationsgesellschaft nach 1.12.1 bei einer Sonder-untersuchung nach 1.8 festgestellt, dass die vorgenannten Mängel behoben worden sind, wird das Zulassungszeugnis von der zuständigen Behörde an den Eigner oder dessen Bevollmächtigten zurückgegeben.

 

 

                  Diese Untersuchung kann auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungsstelle oder eine andere Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Falle wird die Rückgabe des Zulassungszeugnisses durch Vermittlung der zuständigen Behörde besorgt, zu der diese Untersuchungsstelle oder diese Klassifikationsgesellschaft gehört.

 

 

1.12.3        Wird ein Schiff endgültig stillgelegt oder abgewrackt, hat der Eigner das Zulassungszeugnis an die zuständige Behörde zurückzugeben, die es ausgestellt hat.

 

 

1.13          Ersatzausfertigung

 

 

                  Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Zulassungszeugnisses oder wenn es sonst unbrauchbar geworden ist, muss der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, ein von den entsprechenden Belegen begleiteter Antrag auf eine Ersatzausfertigung gestellt werden.

 

 

                  Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Zulassungszeugnisses aus, die als solches zu bezeichnen ist.

 

 

1.14          Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

 

 

1.14.1        Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Zulassungszeugnisse.

 

 

1.14.2        Die zuständigen Behörden haben von jedem Zulassungszeugnis, das sie erteilt haben, eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeits-erklärungen und Neuerteilungen ein.

 

 

KAPITEL 2

 

 

ANERKENNUNG VON KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN

 

 

2.1            Allgemeines

 

 

                  Für den Fall, dass ein internationales Übereinkommen zur allgemeinen Regelung des Binnenschiffsverkehrs abgeschlossen wird, das Bestimmungen für den gesamten Tätigkeitsbereich der Klassifikationsgesellschaften und deren Anerkennung enthält, würden alle Bestimmungen dieses Kapitels, die im Widerspruch zu einer der Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens stünden, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des internationalen Übereinkommens würden, vom Tage seiner Inkraftsetzung an automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechende Bestimmung des internationalen Übereinkommens ersetzt. Dieses Kapitel würde mit Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens hinfällig, wenn alle Parteien dieses Übereinkommens Vertragsparteien des internationalen Übereinkommens würden.

 

 

2.2            Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

 

 

2.2.1          Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne dieses Übereinkommens zur Anerkennung empfohlen werden möchte, stellt einen Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei.

 

 

                  Die Klassifikationsgesellschaft muss die zutreffenden Informationen gemäß dieses Kapitels vorbereiten. Sie muss sie in einer Amtssprache des Staates zur Verfügung stellen, in der der Antrag gestellt wird, und in Englisch. Die Vertragspartei leitet den Antrag an den Verwaltungsausschuss weiter, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen und Kriterien unter 2.3 offensichtlich nicht erfüllt sind.

 

 

2.2.2          Der Verwaltungsausschuss bezeichnet einen Sachverständigenausschuss, dessen Zusammen­setzung und Geschäftsordnung er festlegt. Dieser Ausschuss prüft den Antrag, entscheidet, ob die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen und Kriterien nach 2.3 erfüllt und spricht binnen sechs Monaten eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss aus.

 

 

2.2.3          Nach Prüfung des Berichts der Sachverständigen beschließt der Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c innerhalb höchstens eines Jahres, den Vertragsparteien die Anerkennung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft zu empfehlen oder nicht zu empfehlen. Der Verwaltungsausschuss führt eine Liste der Klassifikations-gesellschaften, deren Anerkennung den Vertragsparteien empfohlen wird.

 

 

2.2.4          Allein anhand der Liste nach 2.2.3 kann jede Vertragspartei über die Anerkennung der hierin aufgeführten Klassifikationsgesellschaften beschließen. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss und den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.

 

 

                  Das Sekretariat des Verwaltungsausschusses führt die Liste der von den Vertragsparteien vorgenommenen Anerkennungen.

 

 

2.2.5          Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass eine auf der Liste aufgeführte Klassifikationsgesellschaft die Bedingungen und Kriterien nach 2.3 nicht erfüllt, kann sie dem Verwaltungsausschuss einen Vorschlag zur Absetzung dieser Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften unterbreiten. Einem solchen Vorschlag sind konkrete Daten, aus denen die Nichterfüllung hervorgeht, beizufügen.

 

 

2.2.6          Der Verwaltungsausschuss setzt hierzu einen neuen Sachverständigenausschuss nach dem Verfahren nach 2.2.2 ein, der ihm binnen sechs Monaten einen Bericht vorlegen muss.

 

 

2.2.7          Der Verwaltungsausschuss kann nach Artikel 17 Absatz 7. Buchstabe c beschließen, den Namen der betreffenden Klassifikationsgesellschaft von der Liste der zur Anerkennung empfohlenen Klassifikationsgesellschaften zu streichen.

 

 

                  In diesem Fall ist die betroffene Klassifikationsgesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verwaltungsausschuss informiert die Vertragsparteien darüber, dass die Klassifikationsgesellschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt und fordert sie auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bleiben.

 

 

2.3            Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind

 

 

                  Eine Klassifikationsgesellschaft, die im Sinne des Übereinkommens anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen und Kriterien erfüllen.

 

 

2.3.1          Die Klassifikationsgesellschaft muss umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Beurteilung, Konzeption und Bauausführung von Binnenschiffen vorweisen können. Sie sollte über komplette Vorschriften und Regelungen für Konzeption, Bau und periodische Besichtigungen der Schiffe verfügen. Diese Vorschriften und Regelungen werden veröffentlicht, kontinuierlich weiterentwickelt und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verbessert.

 

 

2.3.2          Die Klassifikationsgesellschaft publiziert jährlich ihre Schiffsregister.

 

 

2.3.3          Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder sonstigen Personen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instandhalten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft darf in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Unternehmen abhängig sein.

 

 

2.3.4          Die Klassifikationsgesellschaft muss ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- oder handlungsfähige Niederlassung in einer Vertragsparteien haben.

 

 

2.3.5          Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Experten müssen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt verfügen; diese müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können.

 

 

2.3.6          Die Klassifikationsgesellschaft

 

 

   verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern und Ingenieuren für technische Prüfaufgaben und Besichtigung sowie für Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und der Anzahl der klassifizierten Schiffe angemessen ist und ausreichend ist, um darüber hinaus die Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und unter Qualitätsanforderungen weiterzuentwickeln;

 

 

   unterhält Besichtiger in mindestens zwei Vertragsparteien.

 

 

2.3.7          Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

 

 

2.3.8          Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort. Sie stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004:1995    (Überprüfungsstellen) und ISO 9001 oder EN 29001:1997 im Einklang. Dieses System wird von unabhängigen Überprüfern, die in dem betreffenden Land staatlich anerkannt sind, zertifiziert.

 

 

2.4            Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft

 

 

2.4.1          Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich zur gegenseitigen Zusammenarbeit, um so die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen sowie deren Umsetzung zu gewährleisten.

 

 

2.4.2          Die empfohlenen Klassifikationsgesellschaften verpflichten sich, ihre Vorschriften an die gegen­wärtigen und künftigen Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen.

 

 

KAPITEL 3

 

 

VERFAHREN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEITEN UND ABWEICHUNGEN

 

 

3.1            Verfahren für die Gleichwertigkeiten

 

 

                  Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.

 

 

3.2            Abweichungen zu Versuchszwecken

 

 

                  Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

 

 

3.3            Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen

 

 

                  Die in 3.1 und 3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungs­zeugnis einzutragen.

 

 

KAPITEL 4

 

 

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IN TANKSCHIFFEN

 

 

4.1            Ausnahmegenehmigungen

 

 

4.1.1          Nach Artikel 7 Absatz 2 hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verodnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.

 

 

4.1.2          Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.

 

 

4.1.3          Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem Muster in dieser Verordnung entsprechen.

 

 

4.2            Verfahren

 

 

4.2.1          Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.

 

 

                  Für den Antrag sind Angaben gemäß dieser Verordnung zu machen. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

 

 

4.2.2          Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsausschuss festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahme­genehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahme­genehmigungen, die abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.

 

 

4.2.3          Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil die zuständige Behörde Zweifel hat, oder Einspruch gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt hat, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.

 

 

4.3            Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind

 

 

4.3.1          Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.

 

 

4.3.2          Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so unterrichtet der Verwaltungsausschuss die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändern.

 

 

KAPITEL 5

 

 

KONTROLLE VON BEFÖRDERUNGEN GEFÄHRLICHER GÜTER
AUF BINNENWASSERSTRASSEN

 

 

5.1            Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

 

 

                  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung eingehalten werden.

 

 

5.2            Kontrollverfahren

 

 

5.2.1          Für die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollen verwenden die Vertragsparteien die Prüfliste, die vom Verwaltungsausschuss anzufertigen ist. Eine Ausfertigung dieser Liste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Schiffsführer ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen.

 

 

5.2.2          Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes.

 

 

5.2.3          Bei der Ausübung dieses Kontrollrechts werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden.

 

 

5.3            Verstöße gegen die Vorschriften

 

 

                  Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Schiffe, bei denen ein oder mehrere Verstöße bei Beförderungen gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen festgestellt wurden, an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind; je nach den Gegebenheiten oder Sicherheits­erfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

 

 

5.4            Kontrollen in Unternehmen sowie an Lösch- und Ladestellen

 

 

5.4.1          Aus vorbeugenden Gründen oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden, können auch Kontrollen in den Unternehmen sowie an Be- und Entladestellen durchgeführt werden.

 

 

5.4.2          Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechts­vorschriften entsprechen.

 

 

5.5            Probeentnahme

 

 

                  Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Laboratorium untersuchen zu lassen.

 

 

5.6            Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

 

 

5.6.1          Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Vorschriften.

 

 

5.6.2          Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein ausländisches Schiff oder ein fremdes Unternehmen die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden der Vertragspartei gemeldet werden, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

 

 

5.6.3          Die zuständige Behörde der Vertragspartei in der schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Schiff das Zulassungszeugnis erhalten oder in der das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

5.6.4          Letztere Behörde teilt der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit.

 

 

5.7            Amtshilfe bei Kontrolle eines ausländischen Schiffes

 

 

                  Gibt die Kontrolle eines ausländischen Schiffes Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

 

 

KAPITEL 6

 

 

AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

 

 

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 und 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 dieser Verordnung.

 

 

Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten auf Binnenwasserstraßen erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

 

 

6.1            Schulungen

 

 

6.1.1         Allgemeines

 

 

                  Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige theoretische und praktische Schulungen zu vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch das Bestehen einer Fachprüfung über diese Verordnung nachzuweisen.

 

 

                  Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5), 210 315 (5), 210 317 (5) oder 210 318 (5) genannten Frist durch weitere Schulungen zu wiederholen.

 

 

6.1.2         Aufbau und Fachinhalte der Schulungen

 

 

6.1.2.1       Aufbau

 

 

                  Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen nach Rn. 10 315 oder 210 315 sowie Aufbaukurse nach Rn. 210 317 und 210 318 durchzuführen. Die Kurse nach Rn. 10 315 oder 210 315 können in drei Varianten angeboten werden: Trockengüterschifffahrt, Tankschifffahrt und kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt.

 

 

6.1.2.2       Grundkurse und Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

 

 

                  Grundkurs Trockengüterschifffahrt

 

 

                  Vorbildung:                      Keine

 

 

                  Kenntnisse:                     ADN allgemein sowie Anlagen A und B.1

 

 

                  Befugnis:                          Ausschliesslich Trockengüterschiffe

 

 

                  Grundkurs Tankschifffahrt

 

 

                  Vorbildung:                      Keine

 

 

                  Kenntnisse:                     ADN allgemein sowie Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der                                            Rn. 311 000 bis 320999 und 321 000 bis 330 999)

 

 

                  Befugnis:                          Ausschliesslich Tankschiffe des Typs N

 

 

                  Grundkurs kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt

 

 

                  Vorbildung:                      Keine

 

 

                  Kenntnisse:                     ADN allgemein sowie Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme der                                            Rn. 311 000 bis 320 999 und 321 000 bis 330 999)

 

 

                  Befugnis:                          Trockengüterschiffe und Tankschiffe des Typs N

 

 

                  Aufbaukurs Gas

 

 

                  Vorbildung:                      Grundausbildung Tankschifffahrt oder kombiniert

 

 

                  Kenntnisse:                     ADN Anlage B.2, Rn. 311 000 bis 320 999

 

 

                  Befugnis:                          Tankschiffe der Typen N und G

 

 

                  Aufbaukurs Chemie

 

 

                  Vorbildung:                      Grundausbildung Tankschifffahrt oder kombiniert

 

 

                  Kenntnisse:                     ADN Anlage B.2, Rn. 321 000 bis 330 999

 

 

                  Befugnis:                          Tankschiffe der Typen N und C

 

 

6.1.2.3       Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf den bescheinigten Grundkursen nach 6.1.2.2.

 

 

                  Vorbildung: Gültige ADN-Bescheinigung nach 6.1.2.2 mit dem Wiederholungskurs entsprechend Rn. 10 315, 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.

 

 

6.2            Zweck und Inhalt der Lehrgänge

 

 

6.2.1          Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige gemäss Rn. 10 315 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318.

 

 

6.2.2          In den Lehrgängen sollen die in 6.1.2 aufgeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden.

 

 

6.2.2.1       Erstmalige Schulungen

 

 

                  Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:

 

 

                  Grundkurs Trockengüterschifffahrt                                     24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Grundkurs Tankschifffahrt                                                    24 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Grundkurs kombiniert                                                             32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Aufbaukurs Gase                                                                    16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Aufbaukurs Chemikalien                                                       16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden.

 

 

                  Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zu Grunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.

 

 

                  Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss etwa 30% betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

 

 

6.2.2.2       Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

 

 

                  Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.

 

 

                  Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5) sowie gegebenenfalls 210 315 (5), 210 317 (5) und 210 318 (5) genannten Frist absolviert worden sein.

 

 

                  Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:

 

 

                  Wiederholungs-Grundkurs

 

 

   Trockengüterschifffahrt                                                    16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

   Tankschifffahrt                                                                   16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

   kombiniert Trockengüter-/Tankschifffahrt                    16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

Wiederholungs-Aufbaukurs Gase                                        8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

Wiederholungs-Aufbaukurs Chemikalien                           8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten

 

 

                  Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht Unterrichtseinheiten gegeben werden.

 

 

                  Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht durchgeführt, sind gleichwertige Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten durchgeführt werden.

 

 

                  Der Anteil der praktischen Übungen am Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50% betragen. Die praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen; sie müssen aber spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung durchgeführt werden.

 

 

6.3            Anerkennung von Schulungen

 

 

6.3.1          Schulungen müssen durch die zuständige Behörde anerkannt sein.

 

 

6.3.2          Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.

 

 

                  Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

 

 

a)  ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden.

 

 

b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der Lehrkräfte.

 

 

c)  Angaben über Schulungsräume und über das vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtung für die praktischen Übungen.

 

 

d) die Teilnahmebedingungen.

 

 

                  Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im Rahmen der Erwachsenenbildung.

 

 

6.3.3          Die zuständige Behörde kann verlangen, dass erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

 

 

6.3.4          Erteilung der Anerkennung

 

 

6.3.4.1       Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage, dass

 

 

   die Schulungen gemäss den Antragsunterlagen durchgeführt werden,

 

 

   ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen zu entsenden,

 

 

   ihr die Termine der einzelnen Lehrgangsveranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen sind,

 

 

   die Anerkennung bei Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden kann.

 

 

                  Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.

 

 

6.3.4.2       Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.

 

 

6.4            Durchführung der Schulungen

 

 

6.4.1          Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.

 

 

6.4.2          Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der Lehrgängen die Themen nach 6.1.2 zugrunde zu legen. Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil enthalten (siehe 6.2.2).

 

 

6.4.3          Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer aktiv an der Schulung teilnimmt.

 

 

6.5            Prüfungen

 

 

6.5.1          Grundkurs

 

 

                  Nach erstmaliger Schulung, einschliesslich praktischer Übung, ist für den Grundkurs eine Fachprüfung ADN durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb von sechs Monaten nach Lehrgangende durchgeführt werden.

 

 

                  Hierzu ist der von der zuständigen Behörde aufgestellte Fragenkatalog zu verwenden.

 

 

                  Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minu­ten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel erlaubt.

 

 

                  Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms nach Rn. 10 315 (3) und/oder Rn. 210 315 (3) und des von der zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs.

 

 

6.5.2          Aufbaukurse „Gase“ und „Chemikalien“

 

 

                  Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den Grundkurs kann nach Besuch des Aufbaukurses „Gase“ bzw. „Chemikalien“ eine Prüfung beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des von der zuständige Behörde aufgestellten Fragenkatalogs.

 

 

                  Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei 60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und 60 Minuten für die Kasusfrage einzuräumen sind.

 

 

                  Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit 60 Punkten zu bewerten, 30 Punkte für die Multiple-Choice-Fragen (jede Frage ein Punkt) und 30 Punkte für die Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht sind. Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsfach mindestens 20 Punkte erreicht werden. Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden.

 

 

                  Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und Fachlitteratur als Hilfsmittel erlaubt.

 

 

                  Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms nach Rn. 210 317 (3) bzw. 210 318 (3) und des von der zuständigen Behörde erstellten Fragenkatalogs.

 

 

6.6            Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN

 

 

                  Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B.2 zu dieser Verordnung erfolgt durch die zuständigen Behörden.

 

 

                  Die Bescheinigung wird erteilt

 

 

   nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg abgelegt hat;

 

 

   nach erfolgter Wiederholungs- und Fortbildungsschulung.

 

 

                  Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Aufbaukurse „Gas“ und/oder „Chemie“ soll an diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst werden.

 

 

                  Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder eine Prüfung nach 6.5.2 erforderlich ist.

 

 

Kapitel 7

 

 

Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen

 

 

Zwei- oder mehrseitige Abkommen gemäß Artikel 7 dürfen eine Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens haben.

 

 

 

 

 

 


 

 

ANLAGE D.1

 

36

 

ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

 

 

 

 

1. In dieser Anlage D.1 bedeutet:

 

 

            der Begriff „in Betrieb befindliches Schiff“ ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens;

 

 

            der Begriff „N.E.U“:

 

 

               die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

 

 

               Unter „Umbau“ wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen.

 

 

            der Begriff „Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem…“:

 

 

               die Vorschrift muss bei der nächsten auf dieses Datum folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ab, braucht, unabhängig vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach Ablauf dieses ersten Jahres erfüllt zu sein.

 

 

2. In Betrieb befindliche Schiffe müssen:

 

 

            den Vorschriften der in der Tabelle aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben innerhalb der in der Tabelle festgelegten Fristen,

 

 

            den Vorschriften der in der Tabelle nicht aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung

 

 

entsprechen.

 

 

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.

 

 

 


 

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

110 212 (1)

Lüftung Laderäume

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können.

Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann.

110 212 (3)

Lüftung Betriebsräume

N.E.U.

110 217 (2)

Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht sein

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

110 217 (3)

Zugänge und Öffnungen zum geschützten Bereich

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

110 231 (2)

Ansaugöffnungen
Motoren

N.E.U.

110 232 (2)

Lüftungsrohre
Höhe von 0,50 m über Deck

N.E.U.

110 234 (1)

Position der Abgasrohre

N.E.U.

110 235

Lenzpumpen im geschützten Bereich

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 52, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein.

110 240 (1)

Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.

N.E.U.

110 240 (2)

Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im Maschinenraum

N.E.U.

110 241
in Verbindung
mit 10 341

Feuer und offenes Licht

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden.

Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

   im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;

   Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.

120 231 (2)

Ansaugöffnungen Motoren

N.E.U.

120 234 (1)

Position der Abgasrohre

N.E.U.

120 241
in Verbindung
mit 10 341

Feuer und offenes Licht

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden.

Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

   im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;

   Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.

210 014

Elektrische Einrichtungen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

„Elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr“,

   eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftritt, oder

   eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so beschaffen ist, dass ihre Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt.

210 014

Aufstellungsraum

Trifft nicht zu für Typ-N-offene-Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8, Ziffer 1a), 1b) oder 42b) befördern.

210 206

Zulassung Gasspüranlagen

N.E.U.

210 208 (2)
und (3)

Laufende Klasse und Stoffliste für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen
Typ N offen

N.E.U.

210 219 (3)

Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden.

N.E.U.

210 320

Verwendung von Kofferdämmen zu Ballastzwecken

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen dürfen beim Löschen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden.

210 320 (1)

Ballastwasser
Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind.

210 320 (1)

Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser Typ G

N.E.U.

210 325 (1) c

Verbindung Lade-, Löschleitung mit Rohrleitungen außerhalb des Bereichs der Ladung

N.E.U.

für Bilgenentölungsboote

210 331 (2)

Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen

N.E.U.

Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden.

210 342 (3)

Benutzen der Ladungs-heizungsanlage

Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen.

210 351 (3)

Unter Spannung stehen der Steckdosen Typ G und Typ N

N.E.U.

210 381 (1) h

Lecksicherheitsplan Typ G

N.E.U.

210 381 (1) i

Intaktstabilitätsunterlagen

N.E.U.

210 422 (1)

Öffnen von Öffnungen
Typ N offen

N.E.U.

In Betrieb befindliche Schiffe dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme die Ladetankluken auch bei beladenen Ladetanks öffnen.

311 200 (3) d
321 200 (3) d
331 200 (3) d

Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar

N.E.U.

331 208 (1)
in Verbindung
mit 210 208

Laufende Klasse Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen Typ N offen

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

311 210 (2)
321 210 (2)
331 210 (2)

Sülle von Türen usw.

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden.

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge unter 50,00 m. An Stelle der genannten Höhe von 0,50 m kann an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden.

311 211 (1) b

Verhältnis Länge/Durchmesser bei Druckbehältern

Trifft nicht zu für Typ-G-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

331 211 (1) d

Längebegrenzung Ladetanks

N.E.U.

311 211 (2) a

Aufstellung Ladetanks Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffssei­tenwand

Sattelhöhe, Zwischenstücke

N.E.U.

Trifft nicht zu für Typ-G-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

 

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich

   entweder als Wallgangschiff mit einem Abstand von mindestens 80 cm zwischen Seite Schiff und Längsschott,

   oder wie folgt ausgeführt ist:

a)  Zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen sind Seitenstringer in einem Abstand von höchstens 60 cm gleichmäßig verteilt angeordnet.

 

 

b) Die Seitenstringer sind durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m unterstützt. Die Höhe dieser Rahmenträger beträgt mindestens 10% der Seitenhöhe, ohne jedoch 30 cm zu unterschreiten. Sie sind mit einem Gurt aus Flachstahl von mindestens 15 cm² Querschnitt versehen.

c)  Die Stringer nach a) haben die gleiche Höhe wie die Rahmenträger und einen Gurt aus Flachstahl von mindestens 7,5 cm² Querschnitt.

311211 (2) b
321 211 (2) b
331 211 (2) a

Aufschwimmsicherung

N.E.U.

311 211 (2) c
321 211 (2) c
331 211 (2) b

Inhalt Pumpensumpf

N.E.U.

311 211 (3) a

Endschotte des Bereichs der Ladung „A-60“ isoliert
Abstand der Ladetanks von den Endschotten 0,50 m

N.E.U.

321211 (3) a
331211 (3) a

Kofferdammbreite 0,60 m
Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder „A-60“ isolierte Schotte
Abstand der Ladetanks im Aufstellungsraum 0,50 m

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Typ C:                 Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m.

Typ N:                Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m.

Typ N offen:      Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben.

                             Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschotten muss mindestens 0,40 m betragen.

331 211 (4)

Durchführung durch Endschotten
Aufstellungsraum

Trifft nicht zu für Typ-N-offene-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

331 211 (6) a

Form des als Pumpenraum eingerichteten Kofferdamms

Trifft nicht zu für Typ-N-Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

311 211 (7)
331 211 (7)

Anordnung im Bereich der Ladung unter Deck vorhandener Betriebsräume

N.E.U.

311 211 (8)
331 211 (8)

Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der Ladung

N.E.U.

311 211 (8)
321 211 (10)
331 211 (8)

Abstand zwischen den Verstärkungen

N.E.U.

311 212 (2)
331 212 (1)

Lüftung Wallgänge und Doppelböden durch Vorrichtungen

N.E.U.

311 212 (3)
321 212 (2)
331 212 (2)

Höhe Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsraum unter Deck

N.E.U.

311 212 (6)
321 212 (5)
331 212 (5)

Abstand Lüftungsöffnung vom Bereich der Ladung

N.E.U.

331 212 (6)

Zulassung Flammendurchschlagsicherungen

Trifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

311 213
331 213

Stabilität Allgemein

N.E.U.

311 214
331 214

Stabilität Intakt

N.E.U.

311 215

Stabilität im Leckfall

N.E.U.

311 216 (1)
331 216 (1)

Abstand Öffnungen von Maschinenräumen vom Bereich der Ladung

N.E.U.

331 216 (1)

Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen

N.E.U.

311 216 (2)
331 216 (2)

Anschlag von Türen zum Maschinenraum

 

Maschinenraum von Deck aus zugänglich Typ N offen

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.

N.E.U.

311 217 (1)
331 217 (1)

Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung

 

 

 

 

 

 

 

 

Typ N offen

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt.

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00m, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird.

N.E.U.

311 217 (2)
321 217 (2)
331 217 (2)

Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff

Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge

 

 

Zugänge und Öffnungen Typ N offen

N.E.U.

 

 

Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00 m, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.

N.E.U.

331 217 (3)

Zugänge und Öffnungen müssen geschlossen werden können
Typ N offen

N.E.U.

311 217 (4)
331 217 (4)

Abstand Öffnungen vom Bereich der Ladung

N.E.U.

331 217 (5) b, c

Zulassung Wellendurchführung und Anschlag mit Betriebsvorschriften Typ N offen

N.E.U.

311 217 (6)
331 217 (6)

Pumpenraum unter Deck

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Pumpenräume unter Deck müssen den Vorschriften für Betriebsräume entsprechen.
für Typ-G-Schiffe Rn. 311 212 (3)
für Typ-N-Schiffe Rn. 331 212 (2)

321 220 (1)
331 220 (1)

Zugangs- und Lüftungs-öffnungen 0,50 m über Deck

N.E.U.

321 220 (2)
331 220 (2)

Einlassventil

N.E.U.

331 220 (2)

Füllen Kofferdämme mittels einer Pumpe
Typ N offen

N.E.U.

321 220 (2)
331 220 (2)

Füllen Kofferdämme in 30 Minuten

N.E.U.

331 221 (1) b

Niveauanzeigegerät Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung
Typ N offen

N.E.U.

331 221 (1) c

Niveau-Warngerät

Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen, die nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN 2448 zugelassen sind.

311 221 (1) d
321 221 (1) d
331 221 (1) d

Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung

Dies trifft nur zu für Schiffe, die in einer Vertragspartei beladen werden sollen, in der die Landanlagen entsprechend ausgerüstet sind.

37

321 221 (1) e

Alarmeinrichtung der Einrichtung zum Messen des Drucks an jedem Ladetank beim Transport von Stoffen, bei denen Berieselung gefordert wird

Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Jänner 1999.

321 221 (1) f
331 221 (1) f

Einbau Temperatur-messeinrichtung

Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Jänner 1999.

331 221 (1) g

Probeentnahmeöffnung
Typ N offen

N.E.U.

311 221 (4)
321 221 (4)
331 221 (4)

Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-Anzeigegerät

N.E.U.

311 221 (5)
321 221 (5)
331 221 (5)

Stecker in der Nähe der Landanschlüsse und Abschalten der bordeigenen Löschpumpe

N.E.U.

331 221 (5) c

Schnellschlusseinrichtung zur Unterbrechung des Bunkervorgangs

31. Dezember 2003

311 221 (7)
321 221 (7)
331 221 (7)

Alarme für Unter-,
Überdruck und Temperatur in Ladetanks

N.E.U.

331 221 (12)

Selbstschließende
Deckel

N.E.U.

331 222 (1) b

Ladetanköffnungen 0,50 m über Deck

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

311 222 (3)
321 222 (4) b
331 222 (4) b

Position des Sicherheits-ventils/bzw. Hoch-geschwindigkeitsventils über Deck

N.E.U.

321 222 (4) b
331 222 (4) b

Einstelldruck des Hoch-geschwindigkeitsventils

N.E.U.

331 223 (2)

Prüfdruck der Ladetanks

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird. Hier genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

331 223 (3)

Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen

Für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Jänner 1999 in Betrieb waren, reicht ein Prüfdruck von 400 kPa.

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

321 225 (1)
331 225 (1)

Abschalten Ladepumpen

N.E.U.

311 225 (1)
321 225 (1)
331 225 (1)

Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw.

N.E.U.

331 225 (2) a

Lade- und Löschleitungen unter Deck innerhalb des Bereichs der Ladung

N.E.U.

für Bilgenentölungsboote

311 225 (2) d
321 225 (2) d

Position der Lade- und Löschleitungen an Deck

N.E.U.

311 225 (2) e
321 225 (2) e
331 225 (2) e

Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw.

N.E.U.

311 225 (2) i
311 225 (2) j
311 225 (2) k

Position der Produktleitungen

N.E.U.

331 225 (8) a

Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetank

N.E.U.

311 227 (2)

Kühlanlage
Krängung 12° statt 10°

N.E.U.

311 231 (2)
321 231 (2)
331 231 (2)

Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der Ladung

N.E.U.

311 231 (4)
321 231 (4)
331 231 (4)

Oberflächentemperatur Motoren usw.

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C werden.

311 231 (5)
321 231 (5)
331 231 (5)

Temperatur Maschinenraum

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten.

311 232 (2)
321 232 (2)
331 232 (2)

Lüftungsrohre 0,50 m über Deck

N.E.U.

331 234 (1)

Abgasrohre

N.E.U.

311 235 (1)
331 235 (1)

Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung

N.E.U.

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

331 235 (3)

Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb der Bereich der Ladung,
aber außerhalb der Ladetanks

N.E.U.

311 240 (1)
321 240 (1)
331 240 (1)

Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.

N.E.U.

311 240 (2)
321 240 (2)
331 240 (2)

Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum

N.E.U.

311 241 (1)
331 241 (1)

Mündungen der Schornsteine mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

331 241 (1)

Mündungen Schorn-
steine

N.E.U.

für Bilgenentölungsboote

311 241 (2)
321 241 (2)
331 241 (2)
in Verbindung mit 210 341

Heiz-, Koch- und Kühlgeräte

N.E.U.

331 242 (2)

Ladungsheizungsanlage
Typ N offen

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden.

311 251 (2)
321 251 (2)
331 251 (2)

Optische und akustische Warnung

N.E.U.

311 251 (3)
321 251 (3)
331 251 (3)

Temperaturklasse und Explosionsgruppe

N.E.U.

331 252 (1) b
331 252 (1) c
331 252 (1) d
331 252 (1) e

Elektrische Einrichtungen
Type N offen

N.E.U.

311 252 (1) e
331 252 (1) e

Elektrische Einrichtungen innerhalb des Bereichs der Ladung Typ „bescheinigte Sicherheit“

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind; sofern bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (zB Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

 

 

a)  Alle elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen begrenzt explosionsgeschützt ausgeführt sein, dh. dass diese elektrischen Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftreten kann, oder dass diese elektrischen Einrichtungen strahlwassergeschützt sind und deren Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200°C nicht übersteigt.

b) Elektrische Einrichtungen, welche die Bedingungen unter a) nicht erfüllen, müssen rot markiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können.

331 252 (2)

Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung
Typ N offen

N.E.U.

311 252 (3) a
311 252 (3) b
331 252 (3) a
331 252 (3) b

Elektrische Einrichtungen während des Ladens, Löschens und Entgasens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Typ N offen

Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind, gilt dies nicht für:

   die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;

   die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie die Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren.

Alle anderen elektrischen Einrichtungen müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

a)  Generatoren, Motoren usw.

     Schutzart IP13

b)  Schalttafeln, Leuchten usw.

     Schutzart IP23

c)  Installationsmaterial

     Schutzart IP55

N.E.U.

311 252 (3) b
321 252 (3) b
331 252 (3) b
in Verbindung
mit Absatz (3) a

Elektrische Einrichtungen die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz (3) a nicht für:

   die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;

   die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.

311 252 (4)
321 252 (4)
331 252 (4)
letzter Satz

Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen Stelle

N.E.U.

331 252 (4)

Rote Kennzeichnung elektrischer Einrichtungen
Typ N offen

N.E.U.

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

331 252 (5)

Entregungsschalter ständig angetriebener Generatoren
Typ N offen

N.E.U.

331 252 (6)

Feste Montierung Steckdosen
Typ N offen

N.E.U.

311 256 (1)
331 256 (1)

Metallische Abschirmung der Kabel im Bereich der Ladung

Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

331 256 (1)

Metallische Abschirmung

N.E.U.

für Bilgenentölungsboote

311 256 (3)
321 256 (3)
331 256 (3)

Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung

N.E.U.

 

 

3. Stoffe, wofür in der Stoffliste (Anhang 4, Anlage B.2) ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird, dürfen in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-geschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) [Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)] befördert werden.

 

 

4. Schiffe, die nur die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter befördern, unterliegen diesem Übereinkommen erst ab 1. Jänner 2005:

 

 

Klasse 4.1       3175    Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C enthalten, n.a.g. der Ziffer 4c);

 

 

                         1350    Schwefel (auch Schwefelblume) der Ziffer 11c);

 

 

Klasse 4.2                    Ziffer 3c) und 16c) in loser Schüttung;

 

 

Klasse 9          2969    Rizinussaat der Ziffer 35b).

 

 

Die Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4) der Anlage B.1 entsprechen.

 

 

 


 

 

ANLAGE D.2

 

 

ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN

 

 

 

 

 

1. In dieser Anlage D.2 bedeutet:

 

 

            der Begriff „in Betrieb befindliches Schiff“ ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens;

 

 

            der Begriff „N.E.U“:

 

 

               die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

               Unter „Umbau wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen.

 

 

2. In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsbestimmungen dieser Anlage in Anspruch genommen werden, müssen:

 

 

            den Vorschriften der in dieser Tabelle und in der Tabelle der allgemeinen Übergangsbestimmungen aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben innerhalb der in den Tabellen festgelegten Fristen,

 

 

            den Vorschriften der in dieser Tabelle oder in der Tabelle der allgemeinen Übergangsbestimmungen nicht aufgeführten Randnummern, gegebenenfalls Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung

 

 

entsprechen.

 

 

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

 

 

 

 


 

Tabelle der Übergangsbestimmungen

Randnummer

Inhalt

Frist und Bemerkungen

110 211 (1) b

Laderäume, gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff.

110 292

Notausgang

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpick.

110 295 (1) c

Höhe der Öffnungen
über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

110 295 (2)
321 215 (2)

Umfang der Stabilitätskurve (nach der Flutung)

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:

   20° bevor Eingreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung,

   12° nach Eingreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

210 208 (1)

Klassifikation der Schiffe des Typs N offen

N.E.U.

311 211 (1) a
321 211 (1) a
331 211 (1) a

Höchstzulässiger Inhalt des Ladetanks

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen.

311 212 (3)
321 212 (2)
331 212 (2)

Lage der Zuluftöffnungen

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

321 211 (1) d

Länge der Ladetanks

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L   überschreiten.

331 208 (1)

Klassifikation der Schiffe des Typs N offen

N.E.U.

321 215 (1) c

Höhe der Öffnungen
über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

321220 (2)
331220 (2)

Füllen der Kofferdämme

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können.

311 292
321 292

Notausgang

N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt.