Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beauf­sichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz)

E-Geld-Institute

§ 1. Wer berechtigt ist, elektronisches Geld (E-Geld) auszugeben (§ 1 Abs. 1 Z 20 BWG; E-Geld­geschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) E-Geld-Institute sind auch

           1. zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und

           2. zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen berechtigt.

Geschäftsbeschränkungen

§ 2. (1) E-Geld-Institute, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, dürfen, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, nur die in § 1 Abs. 2 angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(2) E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem von ihnen ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen.

(3) Für E-Geld-Institute, die auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und der §§ 3 bis 5, 8 und 9 Abs. 1 nicht.

Kapitalanlagebeschränkungen

§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:

           1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG oder

           2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG oder

           3. Schuldtitel, die

                a) hinreichend liquide sind,

               b) qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2 Z 38 BWG sind und

                c) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E‑Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.

(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins‑ und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und – soweit möglich – auch erreicht wird.

(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geld­inhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.

(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts – je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist – durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.

Eigenmittel

§ 4. (1) Ein E-Geld-Institut muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Durchschnitt der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes.

(2) Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht sechs Monate lang ausgeübt, so muss es über Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Sechsmonatsziel der Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes muss aus dem Geschäftsplan des E-Geld-Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu ändern ist.

Meldungen

§ 5. (1) Die E-Geld-Institute haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 3 und 4 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Finanzmarktaufsichtsbehörde gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen E-Geldwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

Geldrücktausch

§ 6. (1) Der Inhaber von E-Geld kann während dessen Gültigkeitsdauer von dem E-Geld-Institut, das das betreffende E-Geld ausgegeben hat, den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass dieses dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) Im Vertrag zwischen dem ausgebenden E-Geld-Institut und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf zehn Euro nicht überschreiten.

Übergangsbestimmungen

§ 7. Wer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften das E-Geldgeschäft betreiben durfte, hat, damit diese Berechtigung aufrecht bleibt, bis zum 31. Juli 2002 einen Antrag auf Umschreibung dieser Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, geht diese Berechtigung mit Ablauf des 31. Juli 2002 unter. Sollte der Antragsteller nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, hat er gleichzeitig mit dem Antrag unter der Bedingung der Erteilung der Konzession für das E-Geldgeschäft die ihm sonst erteilten Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 BWG zurückzulegen oder auch einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG zu stellen. §§ 4f BWG sind anzuwenden. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag bleibt die Berechtigung zur Durchführung der         E-Geldtätigkeit im bisher bestehenden Rahmen vorläufig bis zur Entscheidung der Finanzmarktaufsichts­behörde über den Antrag auf Umschreibung der Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG aufrecht.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 8. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den E-Geld-Instituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 4, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung des E-Geld-Institutes;

           2. 5 vH über dem jeweiligen Basiszinssatz der Unterschreitung der Veranlagung gemäß § 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geldrücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft)“.

2. Nach § 2 Z 57 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 58 angefügt:

       „58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geld­betrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a.“

3. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geld­geschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist § 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.“

4. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach § 1 Abs. 1 verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 erhält.“

5. § 9 Abs. 1 lautet:

„§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

5a. Im § 26b Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortgruppe „Die FMA hat“ ersetzt.

5b. Im § 26b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und im dritten Satz das Wort „Er“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

6. In § 69 wird vor der Wortgruppe „des Beteiligungsfondsgesetzes“ das Wort und durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort Beteiligungsfondsgesetzes die Wortgruppe und des E-Geldgesetzes eingefügt.

6a. § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen.“

6b. § 70 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz lautet:

„unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt- oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“

7. In § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 13“ durch die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4“ ersetzt und wird nach dem Wort „Beteiligungsfondsgesetzes,“ die Wortgruppe „des E-Geldgesetzes,“ eingefügt.

7a. § 70a Abs. 2 lautet:

„(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen oder die Oesterreichische Nationalbank mit der Auskunftseinholung oder mit der Auskunftsnachprüfung beauftragen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden. Zur Auskunftseinholung und Nachprüfung der erteilten Auskünfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken hat sich die FMA jedoch der Oesterreichischen Nationalbank zu bedienen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“

7b. § 77a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2B-VG ermächtigt ist:“

7c. Dem § 78 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.

(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

           1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

           2. Eine Konzession gemäß § 4 darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.

           3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß § 20 Abs. 3 zu untersagen.

           4. Die Feststellung der Identität gemäß § 40 eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 40 Abs. 3 aufzubewahren.

           5. Alle Transaktionen,

                a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

               b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom  österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (§ 6 SPG) zum melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.“

7d. § 79 Abs. 4 Iautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Prüfungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“

7e. Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a Nationalbankgesetz 1984 ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.“

8. § 103 Z 21 lit. a entfällt.

9. Nach § 107 Abs. 27 werden folgende Abs. 28 bis 31 angefügt:

„(28) § 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten nicht in Kraft.

(29) § 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz, § 78 Abs. 8 und 9 und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(30) (Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(31) § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft und § 103 Z 21 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.“

Artikel III


Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

2. In § 2 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „im Beteiligungsfondsgesetz“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „111/1982,“ die Wortgruppe „und im E-Geldgesetz, BGBl I Nr. xxx/2002“ eingefügt.

3. § 3 entfällt.

4. Im § 5 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.“

5. § 16 samt Überschrift lautet:

„Aufsicht über die FMA

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Die FMA hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen des Ausschusses zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten.“

6. Der bisherige § 28 erhält die Bezeichnung § 28 Abs. 1; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(3) Der Entfall von § 3, § 5 Abs. 3 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 2. April 2002 in Kraft.“