Vorblatt

Probleme:

Notwendigkeit von Klarstellungen, Zitierungsrichtigstellungen, Vereinfachungen, Neuregelungen durch Auslaufen von Bestimmungen.

Ziele:

Klare gesetzliche Regelungen, vereinfachte Verwaltungsabläufe, verbesserte Förderung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften.

Lösungen:

Änderung der entsprechenden Abgabengesetze.

Anhebung des Nennbetrages, bis zum dem für Beteiligungen an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften die Ausschüttungen steuerfrei sind.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustandes.

EU-Konformität:

Der Entwurf ist durchwegs EU-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderungen sind aufkommensneutral, führen aber zu Kosteneinsparungen auf Seiten der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.

Ausbau der Mittelstandsfinanzierungsförderung führt mittelfristig zu Mehraufkommen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Einkommensteuergesetz:

Verbesserten Mittelstandsfinanzierungs-Förderung.

Klarstellung und Zitierungskorrekturen.

Körperschaftsteuer:

Umstellung eines Schillingbetrages auf Euro.

Umsatzsteuergesetz:

Richtlinienkonforme Regelung bei ausgelagerten Tätigkeiten.

Gebührengesetz:

Klarstellungen und Präzisierungen von Bestimmungen sowie Vereinfachungen in der Vollziehung.

Alkoholsteuergesetz:

Übergang von Kompetenzen auf die Zollämter.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Umstellung eines Schillingbetrages auf Euro.

BAO:

Beginn der Anspruchsverzinsung am 1. Oktober des Folgejahres.

Kostenfreie Alkoholfeststellung für jede Verschlussbrennerei im gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß.

Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften:

Ausweitung der steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften auf die Ausgliederung von Aufgaben aller Körperschaften öffentlichen Rechts.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Einkommensteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 22):

§ 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zählt jene Geldleistungen auf, die von der Einkommensteuerpflicht befreit sind. Das In-Kraft-Treten des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, machte im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988 einige Zitatanpassungen notwendig. Diese wurden auf Grund eines Redaktionsversehens bei der letzten Novelle zum EStG 1988 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144, nur unvollständig umgesetzt.

Mit der vorliegenden Änderung des § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird klargestellt, dass die nunmehr im 7. Hauptstück des HGG 2001 geregelten Bezüge der Zeitsoldaten mit langem Verpflichtungszeitraum weiterhin von der Einkommensteuerpflicht befreit sind. Dies entspricht inhaltlich der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Abgabenänderungsgesetzes 2001.

Bei der Änderung im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b handelt sich um eine ebenfalls bisher nicht durchgeführte Richtigstellung der Zitierung der einschlägigen Bestimmung des am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG), BGBl. I Nr. 55.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 3 Z 3):

Die Erhöhung der Betragsgrenze, bis zu der die entsprechenden Ausschüttungen steuerfrei sind, ermöglicht eine verbesserte Förderung von mittelständischen Unternehmen.

Zu Z 3, Z 4 und Z 5 (§ 37 Abs. 7, § 43 und § 46 Abs. 1 Z 2):

Die Änderungen dienen ausschließlich der Klarstellung beziehungsweise der korrekten Zitierung anderer Gesetzesstellen.

Zu Z 6 (§ 69 Abs. 3):

Die derzeit im § 69 Abs. 3 EStG 1988 enthaltenen Verweise auf das 6. Hauptstück des HGG 2001 sind im Hinblick auf die Änderungen im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a anzupassen. Unter die einkommensteuerpflichtigen Bezüge fallen auch Einkünfte aus einem im 7. Hauptstück des HGG 2001 geregelten Härtausgleiches, sofern sich dieser auf Geldleistungen nach dem 6. Hauptstück des HGG 2001 bezieht. Somit ist im § 69 Abs. 3 EStG 1988 ganz allgemein auf steuerpflichtige Bezüge nach dem HGG 2001 abzustellen.

Zu Artikel II (Körperschaftsteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1 Z 5):

Die Änderung betrifft die erforderliche Umstellung eines Schillingbetrages auf einen Eurobetrag.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 5):

Einfügung einer notwendigen Zitierungsanpassung.

Zu Artikel III (Umsatzsteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 28):

Die Bestimmung entspricht dem Artikel 13 Teil A Abs. 1 lit. f der 6. EG-Richtlinie.

Bisher wurde Artikel 13 Teil A Abs. 1 lit. f der 6. EG-Richtlinie im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 (Zusammenschlüsse von Ärzten) und des § 6 Abs. 1 Z 28 (Zusammenschlüsse von Banken, Versicherungen und Pensionskassen) umgesetzt.

Es hat sich herausgestellt, dass neben den beiden genannten Fällen noch weitere Zusammenschlüsse für die in der Richtlinie vorgesehene Befreiungsbestimmung in Frage kommen. Die Bestimmung wird daher nunmehr in der in der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Form anstellte des bisherigen Wortlautes des § 6 Abs. 1 Z 28 in das Umsatzsteuergesetz übernommen.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 21):

Die Neuregelung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Um den unter den zweiten Satz des bisherigen § 6 Abs. 1 Z 28 fallenden Unternehmen einen friktionsfreien Übergang auf die neue Rechtslage zu ermöglichen, tritt die bisherige Formulierung von § 6 Abs. 1 Z 28 – also insbesondere der zweite Satz – erst mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Zu Artikel IV (Gebührengesetz):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1):

Durch diese Änderung soll der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden und sollen die Gebühren auch durch andere elektronische Zahlungsformen als mittels Bankomat- und Kreditkarte entrichtet werden können, sofern die jeweilige Behörde für eine derartige Entrichtungsform eingerichtet ist. Im Verwaltungsakt soll im Interesse der Nachprüfbarkeit im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, mittels Bankomat- oder Kreditkarte die entrichtete Gebühr, im Übrigen die zu entrichtende Gebühr vermerkt werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5):

Für Urkundspersonen, die nach ihren berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Register und Aufzeichnungen über die in § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 angeführten Schriften zu führen, soll eine gesonderte Aufzeichnungspflicht für Zwecke der Gebührenerhebung entfallen. Die Abgabenbehörden sollen berechtigt sein, diesbezüglich Prüfungen durchzuführen.

Zu Z 3 und 4 (§ 13 Abs. 4 und § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2):

Da notariell beglaubigte Abschriften in der Regel als Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben verwendet werden und somit zumeist Beilagengebühr anfällt, soll aus verwaltungsökonomischen Gründen für diese Schriften die Gebührenpflicht als Abschriften entfallen.

Im § 13 Abs. 4 soll darüber hinaus für gebührenpflichtige Schriftstücke, die an den Gebührenschuldner ausgehändigt werden, der Inhalt des Vermerkes über die entrichtete oder zu entrichtende Gebühr näher präzisiert werden.

Zu Z 5 (§ 14 Tarifpost 4 Abs. 3):

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hatten bis 1. August 1938 die Eheschließungen zu beurkunden und vor dem 1. Jänner 1939 Geburten und Todesfälle zu beurkunden. Gemäß § 39 Personenstandsgesetz haben sie die Verpflichtung, die im staatlichen Auftrag geführten Personenstandsbücher weiterzuführen. Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen über die darin beurkundeten Eheschließungen, Geburten und Todesfälle sollen in Zukunft gebührenfrei sein.

Zu Z 6 (§ 14 Tarifpost 13):

Unterschriftsbeglaubigungen stellen einen Sondertatbestand zum gebührenpflichtigen Zeugnis dar. Der Tatbestand für Unterschriftsbeglaubigungen soll daher an jenen des gebührenpflichtigen Zeugnisses angepasst werden.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 14 Tarifpost 14 Abs. 1 und Abs. 2 Z 26):

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für Zeugnisse, die von Gerichten ausgestellt werden und die keiner Justizverwaltungsgebühr unterliegen, Zeugnisgebühr zu entrichten ist. Ohne diese Vorschrift wären etwa von Gerichten ausgestellte Dienstausweise nicht gebührenpflichtig, während die Dienstausweise anderer Gebietskörperschaften gebührenpflichtig wären. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen alle von Gebietskörperschaften ausgestellten Zeugnisse gleich gebührenpflichtig sein. Eine Doppelbelastung mit Gebühr nach dem Gebührengesetz und Justizverwaltungsgebühr wird dadurch vermieden, dass jene Zeugnisse, für die eine Justizverwaltungsgebühr zu entrichten ist, von der Zeugnisgebühr ausgenommen werden.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 3):

Dadurch soll vorgesehen werden, dass nicht nur Gebührenschuldner denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt wurde, sondern auch Bestandgeber, die zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr verpflichtet sind und auf die anstelle der Einzelvergebührung die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr anzuwenden sind, nachträglich errichtete Urkunden nicht mehr beim Finanzamt zur Einholung des Vermerks über die erfolgte Vergebührung des Rechtsgeschäftes vorzulegen haben, sondern diesen Vermerk unter Hinweis auf die erfolgte Selbstberechnung unter Anführung der Nummer in der Abrechnungsliste selbst anbringen können, sodass sich auch in diesem Fall ein Behördenkontakt erübrigt.

Zu Artikel V (Alkoholsteuergesetz):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3), Z 2 (§ 17 Abs. 6), Z 4 (§ 23 Abs. 4 zweiter Satz) und Z 8 (§ 85 Abs. 3):

Erstinstanzliche Entscheidungen sollen den Zollämtern zugeordnet werden.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz), Z 5 (§ 29 Abs. 3 zweiter Satz), Z 6 (§ 33 Abs. 4 erster und zweiter Satz), Z 7 (§ 69 Abs. 3) und Z 9 (§ 90):

Der Einsatz von speziell geschulten Bediensteten für Prüfzwecke soll auf Grund interner Verfügungen erfolgen. Eine Bestellung von Prüfern im Einzelfall durch den Bundesminister für Finanzen ist entbehrlich.

Zu Artikel VI (Zollrechts-Durchführungsgesetz):

Im Zuge der im Jahr 2001 durchgeführten Euroanpassung wurde versehentlich der im § 35 enthaltene Schillingbetrag nicht berücksichtigt. Da es sich dabei um den Strafrahmen einer Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung handelt, wäre der genannte Betrag von 3 000 S bürgerfreundlich nach unten, nämlich auf 215 Euro, zu glätten.

Zu Artikel VII (BAO):

Zu Z 1 (§ 205):

Die Änderung des Beginnes des zinsenrelevanten Zeitraumes trägt einer Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechnung und berücksichtigt die Erfahrungen des Vorjahres sowie das Interesse an einer gleichmäßigen Auslastung der Wirtschaftstreuhänderkanzleien.

Durch die Verlängerung des Zeitraumes, in dem keine Verzinsung von Gutschriften erfolgt, erscheint eine Änderung der Vollzugspraxis im Bereich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gutschriftszinsen gerechtfertigt. Dies deshalb, weil durch das spätere Einsetzen einer Gutschriftsverzinsung Gestaltungen zum Erwirken von Gutschriftszinsen wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind. Demgemäß werden Gutschriftszinsen im Hinblick auf ihre geringe Ertragsteuerliche Bedeutung weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig sein.

Zu Z 2 (§ 314):

Die Beschränkung auf eine nicht kostenpflichtige Alkoholfeststellung je Verschlussbrennerei soll bewirken, dass solche Amtshandlungen nur im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 79 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes sieht eine monatliche Alkoholfeststellung für Verschlussbrennereien vor) vorgenommen werden.


Zu Z 3 (§ 323):

Die Änderung des Abs. 9 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens im AbgÄG 2001.

Zu Artikel VIII (Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001. Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften):

Zu Z 1, 2 und 3 (Überschrift, § 1 Abs. 1 erster Satz, § 1 Abs. 2):

Durch diese Änderungen sollen die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften auch auf Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, ausgedehnt werden.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Umsatzsteuergesetz

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

           1. bis 27. …

           1. bis 27. …

         28. die sonstigen Leistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausschließt, oder hinsichtlich der sie nicht Unternehmer sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Dies gilt auch für sonstig Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.

         28. die sonstigen Leistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausschließt, oder hinsichtlich der sie nicht Unternehmer sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.


§ 28. (1) bis (20) …

§ 28. (1) bis (20) …

 

(21)

 

           a) Die Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

          b) § 6 Abs. 1 Z 28 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Gebührengesetz


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2)

(2)

           1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

           1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.


§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Im übrigen gilt Abs. 4a sinngemäß.

(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.


§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 14.

§ 14.

Tarifpost 1

Tarifpost 1

(1) …

(1) …

           1. …

           1. …

           2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfaßte,

                a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr.......................................                                                                             6,50 Euro,

               b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr....................                                                                             3,60 Euro,

           2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr.........................                                                                                  6,50 Euro.


Tarifpost 4

Tarifpost 4

(1) und (2) …

(1) und (2) …

 

(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.

Tarifpost 13

Tarifpost 13

         13 Unterschriftsbeglaubigungen

         13 Unterschriftsbeglaubigungen

               Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen von jedem Bogen feste Gebühr...................................................................                                                                                  13 Euro.

               Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echt­heit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem be­stimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr...................................................................                                                                                  13 Euro.


Tarifpost 14

Tarifpost 14

(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften, ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr......................... ............................................................................................... 13 Euro.

(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr......................... .............................................................................................. 13 Euro.

(2) …

(2) …

           1. bis 25. …

           1. bis 25. …

 

         26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.


§ 25. (1) und (2) …

§ 25. (1) und (2) …

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten ein Vermerk angebracht wird, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält, unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 oder § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 5 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten oder Verpflichteten ein Vermerk angebracht wird, der die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält.

Alkoholsteuergesetz


§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

           1. bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und

           1. bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und

           2. deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt,

           2. deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt,

den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid pauschal festsetzen.

den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, durch Verordnung pauschal festsetzen.

§ 17. (1) bis (5) …

§ 17. (1) bis (5) …

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.


§ 21. (1) und (2) …

§ 21. (1) und (2) …

(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

           1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlussbrennerei,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

           5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.


§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …

(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

§ 29. (1) und (2) …

§ 29. (1) und (2) …

(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer zu prüfen.

(3) Spirituskontrollmessapparate und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt zu prüfen.


§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlussverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:

           1. Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

           1. Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,

           2.  Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

           2.  Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

§ 69. (1) und (2) …

§ 69. (1) und (2) …

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Dem Probebetrieb ist ein nach § 90 bestellter Prüfer beizuziehen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20 % abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.


§ 85. (1) und (2) …

§ 85. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.

§ 90. Der Bundesminister für Finanzen hat für die Prüfung technischer Fragen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, Beamte oder Vertragsbedienstete als Prüfer zu bestellen, die insbesondere die Verkehrsfähigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zu prüfen haben (Meßrichtigkeitsprüfung). Die Bestellung ist an den Nachweis der erforderlichen technischen Kenntnisse geknüpft. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die, sofern es sich nicht um die Zulassung eines Meßgerätes handelt, dem Befundprotokoll anzuschließen ist. Der Prüfer kann durch geeignete Maßnahmen die Meßgeräte oder Teile davon gegen eine Veränderung sichern, soweit nicht eine eichbehördliche Sicherung erfolgt.

 


§ 116a. und § 116b.

§ 116a. und § 116b.

 

§ 116c. § 3 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 23 Abs. 4 zweiter Satz, § 29 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Abs. 4, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 85 Abs. 3 und der Entfall des § 90 in der Fassung der BGBl. XXX treten am 1. Juli 2002 in Kraft.

BAO

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

           a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

           a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

          b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

          b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

           c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

           c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


§ 314. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

§ 314. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;

           3. für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;


§ 323. (1) bis (8) …

§ 323. (1) bis (8) …

(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden. § 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

(9) § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden. § 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.