Vorblatt

Probleme:

Seit den letzten geringfügigen Änderungen des Kraftfahrgesetzes im Jahre 1998 haben sich wieder eine Reihe von Punkten ergeben, die eine Änderung des Kraftfahrgesetzes notwendig machen. Überdies sind zahlreiche redaktionelle Anpassungen, Berücksichtigung des aktuellen technischen Standes, Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen mit einzelnen Bestimmungen sowie Berücksichtigung von EU-Richtlinien vorzunehmen. Außerdem sind einige im Verkehrssicherheitsprogramm enthaltene Maßnahmen im Kraftfahrgesetz umzusetzen sowie in Abstimmung mit einigen Änderungen des Kraftfahrgesetzes auch einige Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzupassen.

Ziel:

Änderung der relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes.

Inhalt:

Siehe die folgenden Erläuterungen.

Alternativen:

Beibehaltung der jetzt geltenden Rechtslage, die aber in bestimmten Punkten zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Die angestrebten Ziele können nur durch eine entsprechende Adaptierung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Teile der beabsichtigten Änderungen haben finanzielle Auswirkungen. Im Übrigen siehe dazu die Erläuterungen.

EU-Konformität:

Gegeben. Es werden zum Teil Richtlinien umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Seit den letzten geringfügigen Änderungen des Kraftfahrgesetzes im Jahre 1998 haben sich wieder eine Reihe von Punkten ergeben, die eine Änderung des Kraftfahrgesetzes notwendig machen. Dies sind zahlreiche redaktionelle Anpassungen, Berücksichtigung des aktuellen technischen Standes, Berücksichtigung von EU-Richtlinien sowie einige Änderungen im Bereich des Fahrschulwesens.

Weiters sind in Umsetzung des nationalen Verkehrssicherheitsprogrammes die Höhe der Geldstrafe bei Verstoß gegen die Gurtverletzung anzuheben und eine klare gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung auf bestimmten Messstrecken (section control) zu schaffen. Weiters soll eine blinkende Tafel Schülerbeförderungen einfacher erkennen lassen und die Anbringung bestimmter retroreflektie­rende Markierungen soll bewilligungsfrei erlaubt werden.

Im Wesentlichen sind folgende Punkte enthalten:

1.      In den Begriffsbestimmungen werden auch die Definitionen für Wohnmobil, beschussgeschütztes Fahrzeug, Krankenwagen und Leichenwagen aus der Richtlinie 70/156/EWG übernommen.

2.      Die Ausrüstungsverpflichtung mit Sicherheitsgurten wird auch auf mehrspurige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, weitere drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge sowie bestimmte Lkw ausgedehnt.

3.      Es soll im § 5 Abs. 2 eine Grundlage geschaffen werden, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die im Handel feilgeboten werden, zu überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nichtgenehmigte Teile feilgeboten werden.

4.      Die Ausrüstung mit ABS wird bereits für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg vorgeschrieben.

5.      Bei den Bestimmungen hinsichtlich der Unschädlichkeit der Kraftstoffbestandteile sollen auch Stoffe, die die übermäßige Bildung von Treibhausgasen begünstigen, berücksichtigt werden.

6.      Bisher durfte das Ende des Auspuffrohres nicht nach rechts gerichtet sein. Diese Bestimmung hat als EU-widrig zu entfallen.

7.      Blaulicht wird ex lege für Fahrzeuge der Zollwache erlaubt. Eine Blaulichtbewilligung wird ermöglicht für Fachärzte, sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen.

8.      Es sollen retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 bewilligungsfrei angebracht werden dürfen.

9.      Grundlage für die Kostentragung durch den Antragsteller für Prüfungen zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis.

10.    Einige Adaptierungen der Bestimmungen im Bereich der Zulassung durch ermächtigte Versicherer auf Grund der bisherigen Erfahrungen.

11.    Es entfallen die Sonderregelungen für Fahrzeuge der Telegrafenverwaltung sowie der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich des dauernden Standortes, des Sachbereichkennzeichens sowie der Möglichkeit Deckkennzeichen zuzuweisen.

12.    Es wird klargestellt, dass sich die Behörde der Evidenz des Versicherungsverbandes bedienen kann und keine eigene Zulassungsevidenz zu führen hat. Weiters wird diese Evidenz des Versicherungsverbandes auf eine fundiertere gesetzliche Basis gestellt.

13.    Es wird die Bezahlung des Verkehrssicherheitsbeitrages auch in bar ermöglicht.

14.    Im § 49 Abs. 4 wird die Grundlage für die so genannten EU-Kennzeichen geschaffen (internationales Unterscheidungszeichen am linken Rand in einem blauen Feld).

15.    Im § 58 Abs. 2 wird zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, Kennzeichentafeln abzunehmen, wenn mit dem Fahrzeug zu starke Umweltbelästigungen verbunden sind, die auf unzulässiger nicht genehmigter Änderung oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgen.

16.    Im § 58 Abs. 4 wird die Einhebung des Kostenersatzes für die zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen bei Kontrollen auf der Straße vollziehbarer gestaltet.

17.    Im § 102 Abs. 4 wird klargestellt, dass das „Warmlaufenlassen des Motors“ eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt.

18.    Es soll die Grundlage geschaffen werden, dass die Inhalte des Verbandzeuges durch Verordnung näher festgelegt werden bzw. die einschlägigen Ö-Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden können.

19.    Die Verpflichtung, Unterlegkeile mitzuführen, wird als Verhaltensnorm konzipiert und klargestellt, dass pro Fahrzeug jeweils mindestens nur ein Unterlegkeil mitzuführen ist.

20.    Es wird zur besseren Durchsetzung der geltenden Gewichtsgrenzen (ua. 40 t Limit) ausdrücklich klargestellt, dass Zwangsmaßnahmen auch schon bei geringfügigen Gewichtsüberschreitungen (Gewichtsüberschreitung um mehr als 2%, oder Achslastüberschreitung um mehr als 6%) gesetzt werden dürfen.

21.    Der Zulassungsbesitzer soll einem Lenker eines Schwerfahrzeuges auch eine geeignete Warnkleidung (reflektierende Warnweste) zur Verfügung stellen.

22.    Die Kinderbeförderung auf Motorrädern bzw. dreirädrigen Kraftfahrzeugen wird neu geregelt. Auch mit dreirädrigen Kraftfahrzeugen dürfen Kinder nur befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Das erforderliche Lebensalter wird von zehn auf zwölf Jahre angehoben, um die Altersgrenzen im KFG stärker zu vereinheitlichen.

23.    Die Regelungen über Schülertransporte mit Omnibussen werden geändert. Die Definition wird von § 106 Abs. 6 in den § 2 verschoben. Im § 106 Abs. 6 wird für Schülertransporte eine Fahrzeugkennzeichnung durch eine blinkende Tafel mit Kindersymbolen vorgeschrieben.

24.    Größere Änderungen gibt es im Abschnitt betreffend den Fahrschulbereich.

         Es wird zusätzlich die Absolvierung eines Unternehmerseminars vorgeschrieben.

         Es wird vorgeschrieben, dass die Fahrübungen auf dem Übungsplatz der Fahrschule zu absolvieren sind.

         Für den Fahrlehrer gilt in Hinkunft bei Schulfahrten ein ausdrückliches Alkohollimit von 0,1 Promille.

25.    Für Gewichtsüberschreitungen wird das Organmandat auf 210 Euro angehoben.

26.    Es wird die Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer bestimmten Strecke für die Geschwindigkeitsüberwachung ermöglicht.

27.    Im Artikel 2 wird Artikel 3 der 3. KFG-Novelle geändert und die Höhe des Organmandates für Gurtverletzung auf 21 Euro angehoben.

28.    Im Artikel 4 der 4. KFG-Novelle wird klargestellt, dass die Sturzhelmverpflichtung nicht gilt für Lenker von einspurigen Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, die durch ein geeignetes technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichenden Schutz bieten.

29.    Die Atemluft soll auch bei bestimmten Personen, die nicht selbst das Fahrzeug lenken, sondern als Fahrlehrer oder Begleiter oder Ausbildner tätig sind, überprüft werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Teile der beabsichtigten Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.

A) Mehraufwand ergibt sich an folgenden Bestimmungen:

1.      Z 21 (§ 20 Abs. 5 lit. h und i) – Bewilligung von Blaulicht;

2.      Z 30 (§ 30 Abs. 5) – Bekanntgabe der Vorbesitzer;

3.      Z 31 (§ 33 Abs. 3a) – Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug bzw. Vornahme von Änderungen im Typenschein;

4.      Z 38 (§ 40a Abs. 8) – behördlicher Ausspruch;

5.      Z 87 (§ 109 Abs. 1 lit. i) – zusätzliches Unternehmerseminar.

Dieser Mehraufwand ist wie folgt zu quantifizieren:

Zu 1. Z 21 (§ 20 Abs. 5 lit. h und i) – Blaulichtgenehmigungen:

Die Angaben einiger Länder hochgerechnet dürfte insgesamt mit 400 bis 500 Verfahren zu rechnen sein. Legt man eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 30 Minuten jeweils für einen B- und D-Be­diensteten zugrunde, so bedeutet dies eine Gesamtdauer von zirka 250 Stunden jeweils für einen B-Be­diensteten und D-Bediensteten. Unter Zugrundelegung der im Anhang 3.1a der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. Nr. 213/1986 idF BGBl. II Nr. 348/2001, festgesetzten Werte ist von einem Stundensatz für einen B-Bediensteten von 30,09 Euro und für einen D-Bediensteten von 18,31 Euro auszugehen. Bei zirka 250 Stunden ergibt dies 7 522,5 Euro + 4 577,5 Euro insgesamt somit 12 100 Euro. Dem stehen Einnahmen durch Verwaltungsabgaben in der Höhe von 13 Euro pro Bewilligung gegenüber. Bei 500 Bewilligungen ergibt dies 6 500 Euro.

Zu 2. Z 30 (§ 30 Abs. 5) – Bekanntgabe des Vorbesitzers:

Die Behörde hat eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nach Einblick in die Zulassungsevidenz auszustellen. Der zusätzliche Ausdruck der bisherigen Zulassungsbesitzer, der durch diesen Einblick ersichtlich ist, stellt keinen quantifizierbaren Mehraufwand dar.

Zu 3. Z 31 (§ 33 Abs. 3a)– Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug bzw. Vornahme von Änderungen im Typenschein:

Es ist nicht abschätzbar, wie häufig derartige Genehmigungen bzw. Änderungen vorzunehmen sein werden. Tatsächlicher Mehraufwand ist durch diese neue Bestimmung aber nicht verbunden, da die Behörde (Landeshauptmann) auch bisher schon solche Genehmigungen bzw. Änderungen vorgenommen hat, jedoch auf nicht eindeutiger rechtlicher Grundlage. Nunmehr wird lediglich die eindeutige rechtliche Grundlage geschaffen, was die behördliche Vorgebensweise erleichtert und beschleunigt.

Zu 4. Z 38 (§ 40a Abs. 8) – behördlicher Ausspruch:

Der damit verbundene Aufwand ist äußerst gering. Durch die Einbindung des Landeshauptmannes soll sichergestellt werden, dass dieser über die Vorgänge in seinem Bereich entsprechend informiert ist. Quantifizierbarer Aufwand wird dadurch kaum ableitbar sein.

Zu 5. Z 87 (§ 109 Abs. 1 lit. i) – zusätzliche Anforderung:

Die Vorlage des zusätzlichen Nachweises im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung (Unternehmerseminar) stellt einen nicht spürbaren und somit nicht quantifizierbaren „Aufwand“ dar.

Quantifizierbarer Mehraufwand:           12 100 Euro

abzüglich Einnahmen          –6 500 Euro

           5 600 Euro

B) Einsparungen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

1.      Z 19 (§ 20 Abs. 1 lit. i) – reflektierende Markierungen ohne Bewilligung;

2.      Z 35 (§ 40 Abs. 1 lit. a), Z 49 (§ 48 Abs. 1 Z 2) und Z 50 (§ 48 Abs. 4) – Entfall der Sonderregelungen für Fahrzeuge im Bereich der ÖBB und der Telegrafenverwaltung;

3.      Z 37 (§ 40a Abs. 5 Z 4) – Wegfall der behördlichen Vorfragenentscheidung;

4.      Z 56 (§ 56 Abs. 2) – Entfall der Weiterleitung durch die Behörde;

5.      Z 59 (§ 56 Abs. 1a) – Übertragungsmöglichkeit;

6.      Z 88 (§ 109 Abs. 3) – Dispens von Praxiszeiten.

Dieses Einsparungspotential ist wie folgt zu quantifizieren:

Zu 1. Z 19 (§ 20 Abs. 1 lit. i) – reflektierende Markierungen:

Durch die Aufnahme in § 20 Abs. 1 dürfen bestimmte reflektierende Markierungen bewilligungsfrei angebracht werden. Ohne diese Bestimmung hätte die Anbringung einer solchen reflektierenden Markierung einer Bewilligung durch den Landeshauptmann bedurft.

Wenn man davon ausgeht, dass nur an 3% aller in Betracht kommenden Fahrzeuge (zirka 100 000 Lkw, zirka 20 000 Anhänger und zirka 20 000 Sattelanhänger) eine solche Markierung angebracht wird, so hätte das über 4 200 Bewilligungsverfahren zur Folge gehabt. Bei 15 Minuten pro Antrag wären 1 050 Stunden erforderlich. Bei einem C-Bediensteten (Stundensatz laut oben zitierter Verordnung: 21,8 Euro) würde dies einen Aufwand von 22 890 Euro bedeuten.

Zu 2. Z 35 (§ 40 Abs. 1 lit. a), Z 49 (§ 48 Abs. 1 Z 2) und Z 50 (§ 48 Abs. 4) – Entfall der Sonder-regelungen für Fahrzeuge im Bereich der ÖBB und der Telegrafenverwaltung:

Durch den Entfall der Sonderregelungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der ÖBB oder der Post und Telegrafenverwaltung bestimmt sind, kommt es zu (geringfügigen) Einsparungen im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien, da alle diese Fahrzeuge derzeit bei dieser Behörde zugelassen sind. In Hinkunft sind diese Fahrzeuge nach ihrem jeweiligen Standort bei den privaten Zulassungsstellen zuzulassen.

Zu 3. Z 37 (§ 40a Abs. 5 Z 4) – Wegfall der behördlichen Vorfragenentscheidung:

Die Angaben der Länder hochgerechnet ergeben sich derzeit zirka 80 Anlassfälle à zirka 15 Minuten, insgesamt somit 20 Stunden für einen C-Bediensteten = 436 Euro.

Zu 4. Z 56 (§ 51 Abs. 2) – Entfall der Weiterleitung durch die Behörde:

Wie stark die damit verbundene Entlastung für die Behörde ist, kann nicht quantifiziert werden.

Zu 5. Z 59 (§ 56 Abs. 1a) – Übertragungsmöglichkeit:

Auf Wunsch der Länder wurde diese Übertragungsmöglichkeit geschaffen. Indem die Behörde die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung dem Landeshauptmann (Landesprüfstelle) überträgt, kann dies effizient koordiniert und reibungsloser im Ablauf gesteuert werden. Die damit verbundene Einsparung ist aber nicht quantifizierbar.

Zu 6. Z 88 (§ 109 Abs. 3) – Dispens von Praxiszeiten:

Durch den Entfall dieser Dispensmöglichkeit werden die Verfahren beschleunigt und vereinfacht. Eine Quantifizierung ist aber nicht möglich.

Quantifizierte Einsparungen:           22 890 Euro

              436 Euro

           23 326 Euro

C) Zusätzliche Einnahmen ergeben sich für die Länder aus der Z 60 (§ 56 Abs. 5) – Kostenbeitrag:

Wenn die Überprüfung die nächste Begutachtung ersetzt und eine Begutachtungsplakette anzubringen ist, soll die Behörde auch einen Kostenbeitrag einheben dürfen (derzeit nur, wenn schwere Mängel festgestellt werden). Damit sind Einnahmenmöglichkeiten für die Länder verbunden, die mit zirka 72 670 Euro geschätzt werden können.

D) Kein Mehraufwand kann zB aus der Z 7 (§ 4 Abs. 5) hinsichtlich der Ausrüstung zusätzlicher Fahrzeugkategorien mit Sicherheitsgurten im Hinblick auf eventuell zusätzlich zu führende Strafverfahren abgeleitet werden. Die Verpflichtung zur Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ergibt sich aus EU-Richtlinien (97/24, Kapitel XI und 77/541). Außerdem kann wegen neuer sinnvoller Verpflichtungen, die im Interesse der Hebung der Verkehrssicherheit ergehen, nicht Mehraufwand wegen allenfalls zu erwartender Strafverfahren wegen Nichteinhaltung dieser Bestimmungen geltend gemacht werden. Es kann seriöserweise nicht abgeschätzt werden, ob es überhaupt zu Strafverfahren und falls ja, in welcher Anzahl kommen wird. Dies hängt von der Gesetzestreue der Normunterworfenen als auch von der Kontrollintensität der Behörden ab. Daher können solche Bestimmungen seriöserweise nicht Gegen­stand von Kostenschätzungen sein.

Auch kann kein Mehraufwand aus der Bestimmung der Z 98 (§ 123 Abs. 4) abgeleitet werden. Die Klarstellung, dass die Behörde, die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist, auch für die Durchführung des Verfahrens zur Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 und eines allenfalls erforderlichen Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig sein soll, dient der Verfahrensökonomie und somit einer Vereinfachung. Wäre örtlich eine andere Behörde zuständig, so müsste das Verfahren an diese Behörde abgetreten werden, was jedenfalls zu Mehraufwand führen würde, der ja generell vermieden werden soll.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das als Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“), sowie hinsichtlich der Änderung der Straßenverkehrsordnung auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4b):

Die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“ stammt aus der Richtlinie 92/61/EG und sollte klarstellen, dass diese Fahrzeuge hinsichtlich der technischen Genehmigungsgrundlagen den einspurigen Kraftfahrzeugen (hier Kleinkrafträder) gleichgehalten sind. Dieser Beisatz in der Fahrzeugdefinition führte aber zu Missinterpretationen, dass solche Fahrzeuge auch hinsichtlich der vom Lenker des Fahrzeuges zu beachtenden Verhaltensnormen den einspurigen Kraftfahrzeugen gleichzuhalten wären. Um derartige Missverständnisse in Hinkunft zu vermeiden, soll diese Wortfolge entfallen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4c):

Vergleiche die Ausführungen oben zu Z 1. Bei den vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG führte die unterschiedliche Betrachtungsweise auch zu offenen Fragen, welche Klasse von Lenkberechtigung für das Lenken solcher Fahrzeuge erforderlich sei.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 22a):

Hier werden lediglich die neu eingefügten Z 28a bis Z 28d ergänzt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d:

Es werden die Definitionen für Wohnmobil, beschussgeschütztes Fahrzeug, Krankenwagen und Leichenwagen aus der Richtlinie 70/156/EWG (Anhang II Z 5) übernommen. Dadurch können diese Fahrzeuge mit diesen Bezeichnungen genehmigt werden und müssen nicht mehr als Spezialkraftwagen genehmigt werden.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 46 und Z 47):

Die Definition des Schülertransportes war bisher im § 106 Abs. 6 KFG 1967 enthalten. Es sind nunmehr keine Sonderregelungen hinsichtlich der zulässigen Personenanzahl bei Schülertransporten mehr getroffen. Da hinsichtlich der Kennzeichnung der für Schülertransporte verwendeten Fahrzeuge aber weiterhin an den Begriff des Schülertransportes angeknüpft werden soll, wird die Definition des Schülertransportes in die Begriffsbestimmungen des § 2 aufgenommen.

Als Anpassung an die Terminologie der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG wird der dort gebräuchliche Ausdruck „unvollständiges Fahrzeuges im Sinne des Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG“ anstelle des bisher gebräuchlichen Ausdruckes „Fahrgestell“ verwendet und soll in den Begriffsbestimmungen verankert werden.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 Z 1.1.2):

Die Einteilung der mehrspurigen Kleinkrafträder (Klasse L2) in den Ober- und Untergruppen des § 3 führte zu Schwierigkeiten, da dreirädrige Kleinkrafträder als Krafträder unter Abs. 1 Z 1.1.2 zu subsumieren sind, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge hingegen als Kraftwagen unter Abs. 1 Z 2.3, und beide Fahrzeugkategorien als Klasse L 2 bezeichnet werden. Die Bezeichnung als Klasse L2 ergibt sich aus der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Für die nationale Einstufung soll aber weiterhin jedes vierrädrige Kraftfahrzeug als Kraftwagen und jedes dreirädrige Kraftfahrzeug als Kraftrad eingestuft werden. Daher wird zur Klarstellung und hinkünftig leichteren Unterscheidbarkeit in Abs. 1 Z 1.1.2 der Klammerausdruck „dreirädrige“ eingefügt.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 5):

In die Auflistung der Fahrzeuge, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, werden Fahrzeuge der Klasse N2 (Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t) und mehrspurige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG, die nach den Vorgaben dieser Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigt werden, aufgenommen. Um eine Nachrüstung zu vermeiden, werden solche Fahrzeuge der Klasse N2 und drei- bzw. vierrädrigen Kraftfahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind, in der Übergangsbestimmung des § 132 ausgenommen.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 2):

Teile und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur feilgeboten werden, wenn sie genehmigt sind. Da es in der Vergangenheit aber auch vorgekommen ist, dass nichtgenehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände im Handel feilgeboten werden, soll durch den neuen Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden, dass entsprechende Erhebungen und Überprüfungen dieser Teile veranlasst werden können. Da im § 35 Abs. 8 schon ein Regime der Überprüfung bei Verdacht von Abweichungen von einer bestimmten Genehmigung vorgesehen ist, kann diese Form der Prüfung auch auf den Fall des neuen § 5 Abs. 2 (wenn gar keine Genehmigung vorliegt) umgelegt werden.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 7a zweiter Satz):

Hier wird die Richtlinie 71/320/EG idF 98/12/EWG berücksichtigt. ABV ist nunmehr schon für bestimmte Kraftfahrzeuge und Anhänger ab einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg erforderlich.

Zu Z 10 (§ 7 – Überschrift):

Durch die nunmehrige Regelung der Unterlegkeile im § 102 Abs. 10 muss dieser Begriff auch aus der Überschrift des § 7 eliminiert werden.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 3):

Die Verpflichtung, Unterlegkeile mitzuführen, wird nunmehr in den § 102 Abs. 10 verschoben.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 3):

Bei den Bestimmungen hinsichtlich der Unschädlichkeit der Kraftstoffbestandteile soll nicht nur auf die Stoffe, die die Luft verunreinigen können (wie bisher schon) abgestellt werden, sondern auch auf Stoffe, die die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern. Auch diese sollen in Hinkunft durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft begrenzt werden können.

Zu Z 13 (§ 11 Abs. 6):

Es werden die neuen Ressortbezeichnungen sowie der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen keine Zuständigkeit mehr zukommt.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 2):

Bisher durfte die Achse der freien Enden der Auspuffrohre nicht nach rechts gerichtet sein. Diese Vorgabe entspricht aber nicht der EU-Richtlinie 70/157/EWG idF 96/20/EG, die auch Vorschriften über Aus-puffanlagen enthält. Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis müssen daher auch zugelassen werden, wenn das Ende des Auspuffrohres nach rechts gerichtet ist. Daher ist diese Bestimmung entsprechend zu ändern.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 4a):

Bisher war keine verpflichtende Ausstattung bestimmter Fahrzeuge mit Nebelschlussleuchten vorgeschrieben. Nebelschlussleuchten waren lediglich im § 20 geregelt, wo deren freiwillige Anbringungen vorgesehen war. Da die ECE-Regelung Nr. 48 (durch die Richtlinie 76/756/EWG übernommen) aber die verpflichtende Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge (Kraftwagen der Klassen M und N sowie Anhänger der Klasse O) vorsieht, wird nunmehr im neuen Abs. 4a die verpflichtende Ausstattung mit einer oder mit zwei Nebelschlussleuchten vorgesehen. Die restlichen Vorschriften des Abs. 4a entsprechen den bisherigen Vorgaben aus § 20 Abs. 2.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler auch für Anhänger. Somit gelten die neuen Bestimmungen des Abs. 4a auch für Anhänger.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 1 lit. c):

Bisher mussten die Beleuchtungseinrichtungen auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. Durch den Entfall dieser Einschränkung soll nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten auch an den Geräten (insbesondere Schneeräum- oder Streugerät) anbringen zu können. Bei modernen breiten Schneeräumgeräten reicht die Verstellmöglichkeit der Vorrichtungen (Breitenweiser des Trägerfahrzeuges) nicht mehr aus, die Breite des Schneeräumgerätes besonders bei gehobenem Pflug erschütterungsarm anzuzeigen. Bisher musste für die Verwendung von breiteren Schneeräumgeräten (Seitflügelschneepflug oder ausklappbare Frontschieber), bei denen technisch die Anbringung der Begrenzungs- bzw. Schlusslichter an Vorrichtungen am Fahrzeug nicht möglich war, um Ausnahmegenehmigung zum Anbringen dieser Leuchten auf dem Schneeräumgerät angesucht werden. Solchen Ansuchen wurde auch regelmäßig stattgegeben; es stellt jedoch einen verwaltungstechnischen Mehraufwand dar und könnte eingespart werden.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Anbringung der Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten an Schneeräumgeräten gesetzlich möglich und wird in der Praxis so angewendet. Bei importierten Schneepflügen müssen daher derzeit, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, diese Leuchten entfernt werden.

Zu Z 17 (§ 18 Abs. 5):

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis im Abs. 5 auf Abs. 4 wurde anlässlich der 4. KFG-Novelle irrtümlich nicht gestrichen. Dies wird jetzt vorgenommen.

Zu Z 18 (§ 20 Abs. 1 lit. d):

In die Liste der Fahrzeuge, an denen ex lege Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden dürfen, werden Fahrzeuge, die zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, aufgenommen. Weiters wird auch der im § 2 MBG normierte Bereich des „militärischen Eigenschutzes“ verankert. Andererseits soll die Anbringung von Blaulicht an Fahrzeugen für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen nicht auf Fahrzeuge der Post- und Telegrafenverwaltung beschränkt sein.

Zu Z 19 (§ 20 Abs. 1 lit. h und i):

Im § 106 Abs. 6 soll zur besonderen Kennzeichnung von Schülertransporten eine blinkende Schülertransport-Kennzeichnungstafel vorgeschrieben werden. In der lit. h soll die Grundlage für das bewilligungsfreie Anbringen einer solchen Tafel an den entsprechenden Fahrzeugen geschaffen werden.

Weiters soll in der lit. i das (freiwillige) Anbringen von retroreflektierenden Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge bewilligungsfrei ermöglicht werden. Solche Markierungen dienen der Verkehrssicherheit, da bestimmte Fahrzeuge durch diese Markierungen in der Nacht leichter erkennbar werden. Daher soll nicht noch eine spezielle Bewilligung für solche Markierungen erforderlich sein. Eine verpflichtende Anbringung derartiger Markierungen an bestimmten Fahrzeugen ist aber nicht vorgeschrieben.

Zu Z 20 (§ 20 Abs. 2):

Durch die Regelung der Nebelschussleuchten im § 14 Abs. 4a können die bisher in den Sätzen 4 bis 8 enthaltenen Bestimmungen entfallen. Diese wurden in den neuen § 14 Abs. 4a verschoben.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 5 lit. h und i):

Hier wird die Liste der Fahrzeuge, für die Blaulicht bewilligt werden kann, erweitert, da die bisherige Aufzählung des § 20 Abs. 5 sich als zu eng erwiesen hat und bestimmte Fälle nicht erfasst hat.

Zu lit. h:

Bei kleineren Spitälern ist es aus Kostengründen sehr häufig nicht möglich, eine Anwesenheitsbereitschaft von Fachärzten einzurichten. Deshalb ist in diesen Fällen Rufbereitschaft zu Hause organisiert. Dabei ist aber auch ein rascher und möglichst ungehinderter Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich. Die Bewilligung ist nicht für den Arzt zu erteilen, sondern die Institution bzw. Krankenanstalt die den Bereitschaftsdienst organisiert, hat als Antragsteller aufzutreten und kann das Fahrzeug, welches der Arzt verwenden wird, im Antrag nennen.

Zu lit. i:

Auch für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, kann es sich als notwendig erweisen, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt wird.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 7):

Hier werden neben den Feuerwehrfahrzeugen auch Rettungsfahrzeuge hinsichtlich der Ausnahme für rot fluoreszierendes Licht nach vorne aufgenommen. Weiters werden retroreflektierende Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen, die gelbes Licht rückstrahlen, als weitere Ausnahme eingefügt.

Zu Z 23 (§ 26 Abs. 6):

Der bisherige zweite Halbsatz, wonach die Sitze im Beiwagen hintereinander angeordnet sein müssen, entfällt, da dies eine veraltete Vorschrift darstellt.

Zu Z 24 (§ 28a Abs. 1 Z 1):

Hier werden die Verweise auf die aktuellsten Änderungen der Betriebserlaubnisrichtlinien aufgenommen.

Zu Z 25 (§ 28a Abs. 5):

Die Betriebserlaubnisrichtlinien sehen als Genehmigungsvoraussetzung auch das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems vor. In den Anhängen der Betriebserlaubnisrichtlinien ist dies näher beschrieben. Es wird daher im ersten Satz ein Verweis auf die Betriebserlaubnisrichtlinien aufgenommen. Weiters wird zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen hat. Wenn die Behörde diese Überprüfungen nicht selbst vornehmen kann, wird in aller Regel auf externe Expertengutachten zurückzugreifen sein. Daher soll die Kostentragungspflicht eindeutig geregelt sein.

Zu Z 26 (§ 28a Abs. 7):

Hier erfolgt die Klarstellung, dass die Kosten der Überprüfungen der Inhaber der Betriebserlaubnis zu tragen hat, sofern das Ergebnis negativ ist.

Zu Z 27 (§ 28a Abs. 9):

Es handelt sich hierbei um die Behebung eines Verweisfehlers. Es muss richtig „Abs. 1 Z 3“ heißen.

Zu Z 28 (§ 28b Abs. 6 Z 2):

Hier wird der Verweis präzisiert. Es muss richtig „Abs. 5 Z 2“ lauten.

Zu Z 29 (§ 29 Abs. 1a):

Es werden die Verweise auf die aktuellsten Änderungen der Betriebserlaubnisrichtlinien aufgenommen. Weiters werden die Ausnahmemöglichkeiten im Sinne dieser Richtlinien näher spezifiziert und der Hinweis auf Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien oder unter Anwendung alternativer Verfahren hergestellter Fahrzeuge eingefügt.

Zu Z 30 (§ 30 Abs. 5):

Die so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zur Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines bleibt weiterhin der Behörde vorbehalten. Ergänzt wurde nunmehr, dass die Behörde auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben hat, die vom Aussteller des Duplikat-Typenscheines in diesen aufzunehmen sind. Damit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass Fahrzeuge nach „Verlust“ eines Typenscheines wieder zum Erstbesitz werden, wenn nur der aktuelle Besitzer eingetragen wird.

Zu Z 31 (§ 33 Abs. 3a):

In der Vergangenheit hat es Unklarheiten gegeben, wie ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug zu einem historischen Kraftfahrzeug erklärt werden kann. Es soll daher im neuen Abs. 3a eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen werden.

Weiters soll auch eine ausdrückliche Grundlage für Änderungen in den Fahrzeugdokumenten geschaffen werden, die nicht durch Umbauten und Veränderungen am Fahrzeug, sondern durch eine geänderte Rechtslage bewirkt werden.

Zu Z 32 (§ 34 Abs. 1):

Hier wird die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erweitert. Seitens der Europäischen Kommission wurde eine Stückzahlbegrenzung für Fahrzeuge aus einer Serienproduktion, die außerhalb der EU bereits national typengeprüft oder zertifiziert worden sind und die die erforderlichen EU-Nachweise nicht beibringen können. Um die von der EU-Kommission vorgegebene Vorgangsweise rechtlich einwandfrei vollziehen zu können, wird die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen einer bestimmten Modellbaureihe vorgesehen.

Zu Z 33 (§ 37 Abs. 2 lit. c und § 41 Abs. 3):

Der überholte Verweis auf die Gewerbeordnung kann entfallen.

Zu Z 34 (§ 39a):

Der nunmehr zu streichende zweite Satz enthielt die Vorgangsweise hinsichtlich der Bestimmung des Höchstgewichtes bei Omnibussen und verwies auf den § 4 Abs. 8a. Dieser § 4 Abs. 8a wurde aber mit der 15. KFG-Novelle aufgehoben. Daher kann der zweite Satz des § 39a entfallen.

Zu Z 35 (§ 40 Abs. 1 lit. a):

Die Fiktion des dauernden Standortes in Wien kann für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und der Telegrafenverwaltung bestimmt sind, aufgegeben werden. Lediglich für Fahrzeuge der Post bleibt die bisherige Regelung bestehen. Mit einer Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass keine Ummeldung bereits zugelassener Fahrzeuge erforderlich ist.

Zu Z 36 (§ 40a Abs. 2 Z 7):

Mit der Durchführung der Zulassung durch Zulassungsstellen sollte auch eine bundesweit einheitliche Vorgangsweise aller Zulassungsstellen und Behörden verbunden sein. Dies ist derzeit noch nicht ganz der Fall, da von den Behörden unterschiedliche Unterlagen sowie eine Aktenführung in unterschiedlichem Ausmaß verlangt wird. Es wird daher die Verordnungsermächtigung erweitert, um durch Verordnung (in der Zulassungsstellenverordnung) detailliert und abschließend regeln zu können, welche Unterlagen vorzulegen sind sowie welche Unterlagen zum Akt zu nehmen sind. (Bisher hat es Unterschiede hauptsächlich beim Besitznachweis, bei den Vollmachten, bei den Meldezetteln … gegeben).

Zu Z 37 (§ 40a Abs. 5 Z 4):

Bisher war vor einer vorübergehenden Zulassung die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet durch die Behörde erforderlich. Diese behördliche Aufgabe wird aufgegeben und in Hinkunft haben die Zulassungsstellen zu beurteilen, ob der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gegeben ist oder nicht.

Zu Z 38 (§ 40a Abs. 8):

Hier wird einerseits Frist für das Wirksamwerden einer Zurücklegung von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt. Wie die Praxis gezeigt hat, wurden sehr viele Zulassungsstellen errichtet, sodass eine derartig lange Frist für das Wirksamwerden einer Zurücklegung nicht notwendig ist. Weiters soll es auch ermöglicht werden, dass ein ermächtigter Versicherer für seine Zulassungsstellen einen Nachfolger benennt, der diese Aufgaben übernimmt. In einem solchen Fall soll auch ein weiteres verpflichtendes Aufrechterhalten des Betriebes für eine Mindestdauer nicht erforderlich sein.

Weiters wird klargestellt, dass bei einer bloßen Übersiedlung des Standortes ein weiteres Aufrechterhalten des Betriebes am alten Standort für eine Mindestdauer nicht erforderlich ist.

Zu Z 39 (§ 40b Abs. 6 Z 2):

Da die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 keine Evidenz mehr zu führen hat, muss hier eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden. Es sind die im § 47 Abs. 1 aufgelisteten Daten zu erfassen und an die Zulassungsevidenz des Versicherungsverbandes zu übermitteln.

Zu Z 40 (§ 40b Abs. 7):

Die Zulassungsstellen sind auch bisher schon berechtigt, für die Vornahme der Zulassung einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Unklar war, ob dieser Kostenbeitrag auch eingehoben werden darf, wenn es sich lediglich um die Ausstellung des Zulassungsscheines im Falle einer eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann handelt. Gemäß § 39 erfolgt in diesen Fällen die Zulassung durch den Landeshauptmann, der Aufwand für die Zulassungsstelle hinsichtlich der Datenaufnahme sowie Ausstellung des Zulassungsscheines ist aber der Gleiche wie bei einer „normalen“ Zulassung. Daher soll hiermit ausdrücklich klargestellt werden, dass der Kostenbeitrag auch für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung eingehoben werden darf.

Zu Z 41 (§ 40b Abs. 9):

Der letzte Satz, wonach der Antragsteller diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion verwenden darf, ist sinnstörend, da der Antragsteller keine Daten erhält. Dieser Satz stammte aus einer Version der Regierungsvorlage der 19. KFG-Novelle, die neben der Möglichkeit der Zustellung eines Informationsschreibens auch die Möglichkeit der Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzer vorsah. Diese zweite Möglichkeit wurde letztendlich aber nicht verwirklicht. Der letzte Satz, der auf diese Möglichkeit abstellt, wurde aus Versehen aber nicht eliminiert.

Zu Z 42 (§ 45 Abs. 5):

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis auf § 4 Abs. 8a geht ins Leere, weil dieser bereits durch die 15. KFG-Novelle aufgehoben worden ist. Richtig muss der Verweis daher § 4 Abs. 6 bis 9 lauten.

Zu Z 43 (§ 45 Abs. 6):

Die bisherigen Bestimmungen über die Probefahrten enthalten keine Möglichkeit der Aufhebung einer erteilten Bewilligung. Auch die sinngemäße Anwendung der §§ 43 und 44, wie zB im § 46 Abs. 2 vorgesehen, fehlt derzeit. Dies wurde auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0048-6 so festgestellt.

Es soll daher ausdrücklich eine Möglichkeit geschaffen werden, die Probefahrtbewilligung auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Zulassung (dies durch die sinngemäße Anwendung der §§ 43 und 44) vorliegen.

Zu Z 44 (§ 46 Abs. 3):

Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die früher im § 104 Abs. 9 enthaltenen Werte finden sich nunmehr im § 4 Abs. 7a. Daher hat der Verweis richtig „§ 4 Abs. 6 bis 9“ zu lauten.

Zu Z 45 (§ 47 Abs. 1 und Abs. 1a):

Es erfolgt hier eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Seit der Übernahme der Zulassung durch die Zulassungsstellen muss die Behörde keine eigene Zulassungsevidenz der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen Fahrzeuge mehr führen. Diese Evidenz führt nunmehr die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer. Im ersten Satz erfolgt die Einschränkung, dass die Behörde lediglich dann eine eigene Evidenz zu führen hat, wenn die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird. Am Ende des Absatzes 1 wird ergänzt, dass die Behörde die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen Fahrzeuge aus der Evidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Versicherungsverband) für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können muss.

Auch im Abs. 1a erfolgt die Klarstellung, dass die Behörde hinsichtlich der Datenübermittlung nur dann tätig zu werden hat, wenn die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird. Erfolgt die Zulassung durch Zulassungsstellen, so erfolgt auch die Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.

Zu Z 46 (§ 47 Abs. 4):

Im Einleitungssatz erfolgt die Änderung, dass die Zulassungsbehörden lediglich dann Daten dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln haben, wenn sie selbst die Zulassung vornehmen. Eine Datenübermittlung ist durch die Zulassungsbehörden dann nicht erforderlich, wenn die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen wird. Die Wortfolge „im Falle der Dringlichkeit“ bei der Auskunftserteilung entfällt. Auf Grund der technischen Entwicklung in den letzten Jahren ist eine derartige Beschränkung der Auskunftserteilung nicht mehr notwendig. Weiters werden auch die Gemeindewachkörper in die Liste der gemäß § 47 Abs. 4 an das Bundesministerium für Inneres Anfrageberechtigten aufgenommen. Bedingung hiefür ist aber, dass die Gemeindewachkörper die technischen Voraussetzungen für derartige Anfragen an das Bundesministerium für Inneres schaffen müssen.

Die letzten beiden Sätze betreffend Fahrzeugrückrufaktionen können mangels Aktualität entfallen, da solche Rückrufaktionen über die Evidenz des Versicherungsverbandes abgewickelt werden.

Zu Z 47 (§ 47 Abs. 4a und 4b):

Diese neue Bestimmung bildet die Grundlage für die Evidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer. Es wird festgelegt, dass die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die übermittelten Daten in einer Evidenz zu erfassen und zu speichern hat. Diese Datenbank soll auch die Grundlage für die Verwendung der EDV-mäßig erfassten Daten für weitere Zulassungsvorgänge bilden. Es wäre unnötiger Aufwand, wenn die bereits einmal erfassten Daten bei einer Neuzulassung nochmals in das System eingegeben werden müssten. Es dient daher der Effizienzsteigerung, wenn bereits im System vorhandene Daten für neuerliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen verwendet werden können. Auch können dadurch Eingabefehler vermieden werden.

Abs. 4b bildet die Grundlage für die Datenübermittlung durch diejenigen, die Typenscheine ausstellen (Hersteller, Bevollmächtigter, Generalimporteur). Dabei handelt es sich lediglich um fahrzeugspezifische und nicht um personenbezogene Daten. Wenn diese Daten aus der Evidenz übernommen werden, erübrigt sich die manuelle Erfassung und Eingabe.

Zu Z 48 (§ 47 Abs. 5):

Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis wird auf den neu geschaffenen Abs. 4a ausgeweitet.

Zu Z 49 (§ 48 Abs. 1 Z 2):

Es entfällt die Möglichkeit der Zuweisung eines Deckkennzeichens für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind.

Zu Z 50 (§ 48 Abs. 4):

Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und der Telegrafenverwaltung bestimmt sind, werden auch aus der Auflistung der Fahrzeuge, denen ein Sachbereichskennzeichen vorbehalten ist, herausgenommen. Für Fahrzeuge der Post soll dies aber weiterhin möglich bleiben.

Zu Z 51 (§ 48a Abs. 3 und 4):

Die Einzahlung des Verkehrssicherheitsbeitrages mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Es soll daher auch die Einzahlung bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bei der Behörde ermöglicht werden.

Die Möglichkeit der Barbezahlung oder der Bezahlung mittels Karte bei der Behörde wird auch für die Entrichtung des Kostenbeitrages von 14 Euro vorgesehen.

Zu Z 52 (§ 49 Abs. 4):

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sollen eine rote Kennzeichentafel, wie sie derzeit auch Motorfahrräder führen, erhalten. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich zwar um Kraftwagen, jedoch ist ihre Bauartgeschwindigkeit mit 45 km/h begrenzt. Daher dient die rote Tafel der leichteren Identifizierung, dass es sich um ein langsames, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug handelt.

Im vierten Satz entfällt der Verweis auf Kennzeichentafeln gemäß Z 1 und 2, da nunmehr alle Tafelarten rückstrahlend ausgeführt sind. Weiters wird die Grundlage für die so genannten „EU-Kennzeichen“ geschaffen. In einem blauen Feld am linken Rand soll das internationale Unterscheidungszeichen wiedergegeben werden. Um diesen blauen Balken auf der Tafel unterzubringen, muss die Schriftstärke der Zeichen (Buchstaben und Ziffern) verändert werden. Dies muss auch in der KDV berücksichtigt werden. Die Kennzeichentafelhersteller müssen ihre Produktionsmittel umstellen und seitens des Versicherungsverbandes muss das EDV-Programm für die Zulassung angepasst werden, da die Tafelbestellung und Lieferung über das EDV-System abgewickelt wird. Für diese Umstellungsarbeiten muss ein zeitlicher Vorlauf von acht bis neun Monaten vorgesehen werden. Daher soll diese Bestimmung erst mit 1. November 2002 in Kraft treten.

Zu Z 53 (§ 49 Abs. 4a):

Es wird die Möglichkeit eröffnet, freiwillig die bisherige Tafel gegen eine neue Tafel mit EU-Emblem auszutauschen, wobei in diesem Fall ein anderes Kennzeichen zugewiesen wird. Es kann aber auch eine neue Tafel unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens beantragt werden. In diesen Fällen kann die neue Tafel aber nicht sofort ausgefolgt werden, da sie erst hergestellt werden muss. Es ist somit ein Zeitraum für die Produktion abzuwarten. Der Ersatz der Gestehungskosten ist zugleich mit dem Antrag zu erlegen, um zu vermeiden, dass Tafeln produziert werden, die dann nicht abgeholt werden.

Zu Z 54 (§ 49 Abs. 6):

Hier erfolgt einerseits im ersten Satz die Ergänzung, dass an vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen lediglich hinten die vorgesehene Kennzeichentafel angebracht sein muss. Im dritten Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 14 Abs. 6“ da es sich bei den erwähnten Kennzeichenleuchten nur um die im KFG geregelten handeln kann. Die Bestimmungen über Kennzeichenleuchten sind zurzeit im § 14 Abs. 6 sowie für Krafträder im § 15 enthalten. Im vierten Satz ist derzeit nur geregelt, dass bei Anhängern und Motorfahrrädern auch die Umrandung (der Kennzeichentafel) vollständig sichtbar sein muss. Das Umbiegen des Randes ist derzeit daher nur bei Anhänger- oder Motorfahrradkennzeichentafeln strafbar. Es wird daher nunmehr generell festgelegt, dass die Umrandung in jedem Fall vollständig sichtbar sein muss, außer es wird eine serienmäßig hergestellte Tafel-Halterung verwendet, durch die der Rand geringfügig verdeckt wird.

Zu Z 55 (§ 50 Abs. 2):

Hier wird als neuer zweiter Satz eine Regelung getroffen, dass in Hinkunft immer nur Tafeln mit EU-Emblem ausgegeben werden. Alte, schwarze Kennzeichentafeln können nicht mehr erneuert werden. Wenn nunmehr eine alte, schwarze Kennzeichentafel unleserlich wird, so wird von Amts wegen ein   neues Kennzeichen zugewiesen und eine neue, weiße Kennzeichentafel mit EU-Emblem zugewiesen. Weiters sind alle notwendigen Änderungen durchzuführen und ein neuer Zulassungsschein auszufolgen.

Zu Z 56 (§ 51 Abs. 2):

Hier entfällt der bisherige zweite Satz, wonach die Anzeige an die Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten ist.

Zu Z 57 (§ 56 Abs. 1 Z 1):

Hier erfolgt die Ergänzung, dass die Bedenken der Behörde insbesondere dann begründet sein werden, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes oder Ähnliches aufweist. Eine solche Vorgangsweise ist derzeit lediglich auf Erlassbasis festgelegt und soll nunmehr im Gesetz verankert werden.

Zu Z 58 (§ 56 Abs. 1 dritter Satz):

Ergänzend zur Änderung in der Z 1 wird die Möglichkeit geschaffen, bei Unfallfahrzeugen von der  Überprüfung abzusehen, wenn eine positive Begutachtung oder eine Rechnung über die ordnungsgemäß Reparatur durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird.

Zu Z 59 (§ 56 Abs. 1a):

Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Behörde die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung dem Landeshauptmann (Landesprüfstelle) bzw. der Bundesprüfanstalt übertragen kann.

Zu Z 60 (§ 56 Abs. 5):

Gemäß § 56 Abs. 4 ist ein Kostenbeitrag lediglich dann zu entrichten, wenn schwere Mängel festgestellt wurden. Wenn die besondere Überprüfung von der Behörde aber so angeordnet wird, dass sie hinsichtlich des nächstfälligen Begutachtungsterminus die nächste wiederkehrende Begutachtung ersetzen kann, so ist auch der Kostenbeitrag für diese besondere Überprüfung zu leisten. Es könnte sonst Fälle geben, dass die Zulassungsbesitzer diese besondere Überprüfung an Stelle der wiederkehrenden Begutachtung über die Behörde abwickeln und dadurch Kosteneinsparungen haben.

Zu Z 61 (§ 57a Abs. 10):

In der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ist die elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet. Dabei ist vorgesehen, dass die entsprechenden Daten von einer zentralen Stelle gesammelt und für die weitere statistische Verarbeitung in der Anstalt Statistik Österreich aufbereitet werden. Es soll für die Vorgangsweise eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die zentrale Stelle wird von den ermächtigten Plakettenherstellern, die auch die Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung stellen, namhaft gemacht werden.

Weiters wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Landeshauptmann Auskünfte bzw. Zugriff auf die Daten erhält, damit auf Grund dieser Daten die Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen erleichtert wird.

Zu Z 62 (§ 58 Abs. 2):

Es wird hier im neuen zweiten Satz die Möglichkeit eröffnet, auch vor Ort die Kennzeichentafeln abzunehmen, wenn mit dem Fahrzeug zu starke Umweltbelastung verbunden ist und dies auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgt. Die Möglichkeit der Kennzeichentafelabnahme war bisher im § 58 Abs. 1 lediglich bei Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges möglich.

Zu Z 63 (§ 58 Abs. 4):

Die derzeitige Bestimmung des Abs. 4 führt zu Problemen in der praktischen Abwicklung. Es soll nunmehr daher eindeutig geregelt werden, dass der Kostenersatz vom Zulassungsbesitzer zu entrichten ist. Der Lenker gilt dabei als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst anwesend ist.

Zu Z 64 (§ 80):

Hier erfolgt die notwendige Ergänzung im Hinblick auf die „EU-Kennzeichen“. An Fahrzeugen, die schon ein solches „EU-Kennzeichen“ führen, soll nicht noch zusätzlich das herkömmliche internationale Unterscheidungszeichen angebracht werden müssen.

Zu Z 65 (§ 82 Abs. 4):

Die EU-Verordnung Nr. 2411/1998 sieht vor, dass auch Nationalitätskennbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) als Alternative zum internationalen Unterscheidungszeichen des Wiener  Übereinkommens akzeptiert werden müssen. Diese EU-Verordnung widerspricht somit zum Teil der Bestimmung des § 82 Abs. 4, welcher ausdrücklich ein bestimmtes internationales Unterscheidungszeichen (nach dem Wiener Übereinkommen) verlangt. Daher soll durch den neuen vierten Satz auf die sich durch die EU-Verordnung 2411/1998 bietende Möglichkeit hingewiesen werden.

Zu Z 66 (§ 98 Abs. 1):

Die zulässigen Geschwindigkeiten für Langgutfuhren und für Großviehtransporte sind – wie für die anderen Fahrzeugarten auch – im § 58 KDV festgelegt. Die zusätzliche Regelung im Gesetz kann daher entfallen.

Zu Z 67 (§ 99 Abs. 3 letzter Satz):

Derzeit besteht ein Unterschied zwischen § 99 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Verwendung des Begrenzungslichtes bei Tag und guter Sicht. Auf Grund der derzeitigen Formulierung ist dies im Ortsgebiet nicht erlaubt, auf Freilandstraßen (Abs. 4) aber sehr wohl erlaubt. Dies soll hiermit geändert werden.

Zu Z 68 (§ 99 Abs. 6 lit. k):

Durch die Neuregelungen im Zusammenhang mit Schülertransporten kann auch der Verweis auf § 106 Abs. 6 zweiter Satz entfallen.

Zu Z 69 (§ 99 Abs. 8):

Durch die Änderungen im § 20 Abs. 5 (Blaulicht auch für Hebammen) muss die notwendige Anpassung erfolgen.

Zu Z 70 (§ 101 Abs. 5):

Es entfällt der zweite Halbsatz des ersten Satzes, wonach dies nicht gilt für die Beförderung im Vor- und Nachlaufverkehr, sofern die Summe der Gesamtgewichte bei der Beförderung von kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreitet.

Diese Bestimmung hätte bedeutet, dass im Vor- und Nachlaufverkehr auch das jeweils für das Fahrzeug festgelegte höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten werden dürfte. Dies ist aber durch die Anpassung der Gewichtsgrenzen an die EU-Gewichtsgrenzen nicht (mehr) notwendig. Ein Fahrzeug im Vor- oder Nachlaufverkehr, das die höheren Gesamtgewichte ausnutzen möchte, muss auch ein entsprechendes höchstes zulässiges Gesamtgewicht aufweisen.

Zu Z 71 (§ 102 Abs. 4):

Hier wird als neuer zweiter Satz die Klarstellung getroffen, dass das Laufenlassen des Motors jedenfalls nicht bei längerem Halten oder bei längerem Anhalten vor einem geschlossenen Bahnschranken erforderlich ist. Durch eine solche Bestimmung soll dem Umweltschutz Rechnung getragen werden und die Verschmutzung der Luft durch Autoabgase vermindert werden. Ein Zuwiderhandeln ermöglicht auch das Einschreiten von Exekutivorganen.

Zu Z 72 (§ 102 Abs. 10):

Hier wird einerseits eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geschaffen, die näheren Bestimmungen hinsichtlich des mitzuführenden Verbandzeuges festzulegen. Insbesondere können hiebei die Vorgaben der einschlägigen Ö-NORM für verbindlich erklärt werden.

Weiters wird die Verpflichtung für den Lenker aufgenommen, bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und bei anderen als leichten Anhänger pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen. Bisher war diese Verpflichtung im § 7 Abs. 3 als Fahrzeugausstattungsvorschrift enthalten. Dabei wurden mindestens zwei Unterlegkeile verlangt. Nunmehr wird diese Verpflichtung als Verhaltensnorm unter die Lenkerpflichten aufgenommen und klargestellt, dass pro Fahrzeuge lediglich ein Unterlegkeil mitzuführen ist.

Zu Z 73 (§ 102 Abs. 10c):

Wenn an der Rückseite eines Fahrzeuges eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung gemäß der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht ist, dann kann auf die reflektierende Tafel gemäß § 102 Abs. 10a verzichtet werden. Diese Ausnahmemöglichkeit wird in der neuen Z 3 verankert.

Zu Z 74 (§ 102 Abs. 12 lit. g):

Überladene Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge, die das 40 t Limit nicht einhalten, stellen einen Missstand dar, den es abzustellen gilt. Dabei erweist sich das Abstellen des Fahrzeuges, somit die Verhinderung der Weiterfahrt als das zweckmäßigste Mittel. Diese Zwangsmaßnahme ist möglich, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Da es in der Praxis oft schwierig ist zu beurteilen, wann die Verkehrssicherheit durch die Überladung gefährdet wird, soll durch die Aufnahme eines konkreten Wertes (jedenfalls bei Überschreitung des zulässigen Gewichtes um mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6%) die Vollziehung erleichtert und somit die Einhaltung der gesetzlichen Gewichtsgrenzen sichergestellt werden.

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise erhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Spurrillen, welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden. Daher ist es durchaus gerechtfertigt auch schon bei relativ geringfügigen Gewichts- bzw. Achslastüberschreitungen von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ein solches Fahrzeug auszugehen. Außerdem stellt die Überschreitung der  Achslast in Verbindung mit der zulässigen Geschwindigkeit ein großes Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Reifen dar.

Zu Z 75 (§ 102 Abs. 12 lit. k):

Weiters werden Zwangsmaßnahmen auch ermöglicht, wenn gegen Artikel 5 der EU-Verordnung 3820/85 hinsichtlich des Mindestalters verstoßen wird.

Zu Z 76 (§ 102 Abs. 12):

Vergleiche zu Z 74. Zu schwere Fahrzeuge sollen nur nach Abladen oder Umladen der Überlast die Fahrt fortsetzten dürfen. In der Regel wird daher ein Ersatzfahrzeug für die Aufnahme der Überlast organisiert werden müssen. Wenn ein Umladen am Ort der Kontrolle insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, so kann der Transport unter Begleitung und Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit an eine nahe gelegene geeignete Stelle weitergeführt werden. Bei geringer Geschwindigkeit ist das Sicherheitsrisiko geringer, da die Belastung für die Reifen geringer ist.

Zu Z 77 (§ 103 Abs. 1 Z 2):

Die Z 2 wird neu und übersichtlicher gestaltet. Weiters wird als letzter Punkt die Verpflichtung normiert, dass der Zulassungsbesitzer auch dafür zu sorgen hat, dass bei bestimmten Fahrzeugen die erforderlichen Unterlegkeile bereitgestellt sind.

Zu Z 78 (§ 103 Abs. 1 Z 5):

Mit der 19. KFG-Novelle wurde eine Sonderregelung betreffend das Vermieten von Omnibussen geschaffen und damit klargestellt, wen die Pflichten des Zulassungsbesitzers treffen. Diese Bestimmung muss auch auf das Vermieten von Lkw und Sattelzugfahrzeugen ausweitet werden. Dabei wird zusätzlich die Vermietung für eine Güterbeförderung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgenommen.

Zu Z 79 (§ 103 Abs. 3):

Hier wird der zweite Satz ergänzt, dass dem Lenker nicht nur Kälte- und Regenschutzkleidung, sondern bei Schwerfahrzeugen auch geeignete Warnkleidung, wie zB reflektierende Warnweste, beizustellen ist. Insbesondere bei Schwerfahrzeugen ist eine Gefährdung des Lenkers gegeben, wenn er das Fahrzeug zB zur Behebung einer Panne verlassen muss. Eine geeignete Warnkleidung kann hier Unfällen vorbeugen helfen.

Die bisher im letzten Satz enthaltene Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Festlegung einer bestimmten höchstzulässigen Dauer des Lenkens und eines Mindestausmaßes der Ruhezeiten entfällt, da die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten durch die EU-Verordnung 3820/85 festgelegt sind.

Zu Z 80 (§ 103 Abs. 5):

Die bisherige Verpflichtung den Namen des Zulassungsbesitzers bestimmter Fahrzeuge an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar wiederzugeben, ist obsolet. Es gibt vergleichbare Verpflichtungen in Spezialnormen. Eine generelle Verpflichtung im Kraftfahrgesetz ist daher nicht notwendig. Außerdem würde die derzeitige Verpflichtung für alle Anhänger (auch leichte Anhänger für private Zwecke) gelten und ist daher überzogen.

Zu Z 81 (§ 106 Abs. 1e):

Durch den neuen Abs. 1e wird die bisherige Lücke in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich Kinder im Alter zwischen zwölf und 14 Jahren geschlossen. Nunmehr wird klar geregelt, dass der Lenker verantwortlich ist, dass Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres entweder den Sicherheitsgurt (wenn sie 150 cm oder größer sind) oder eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwenden.

Zu Z 82 (§ 106 Abs. 4):

Auf Grund der bisherigen Bestimmung war es zulässig Kinder auf Motordreirädern (so genannten Trikes) zu befördern. Nunmehr erfolgt die Klarstellung, dass mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau nur Personen befördert werden dürfen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Weiters wird das erforderliche Lebensalter für die beförderte Person von zehn auf zwölf Jahre angehoben. Dies einerseits um einen Sicherheitsgewinn zu erzielen, andererseits aber die Altersgrenzen im KFG zu vereinheitlichen. Zwölf Jahre bildet auch die Altersgrenze für die Beförderung (in Kraftwagen) auf den Vordersitzen ohne Rückhalteeinrichtung.

Zu Z 83 (§ 106 Abs. 6):

Die bisherige Bestimmung über Schülertransporte im Abs. 6 wird stark abgeändert. Einerseits kann die nicht mehr geltende Sonderregelung hinsichtlich der Personenanzahl entfallen, andererseits kann auch die Definition der Schülertransporte im Abs. 6 entfallen, da diese nunmehr in den Begriffsbestimmungen des § 2 enthalten ist. In der neuen Bestimmung wird für Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen und mit Omnibussen eine Kennzeichnung mit einer blinkenden Tafel vorgeschrieben. Dadurch sollen die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend gewarnt und auf den Schülertransport aufmerksam gemacht werden. Diese Tafel soll für alle Schülertransportfahrzeuge gelten, mit denen regelmäßig Schüler befördert werden. Somit auch für Beförderungsdienste von Gemeinden. Ausgenommen sollen nur Schülerbeförderungen als Nachbarschaftshilfe sein, die unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden.

Zu Z 84 (§ 107 Abs. 1):

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Im ersten Satz stimmt der Verweis auf Abs. 5 lit. a bis f nicht mehr. Es reicht daher, wenn lediglich auf den ganzen Abs. 5 verwiesen wird.

Zu Z 85 (§ 109 Abs. 1 lit. d und e):

lit. d:

Der bisherige Halbsatz „sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,“ war insofern missverständlich, als bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung noch keine Leiterbestellung in Frage kommt. Ein Leiter kann lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 bestellt werden. Außerdem hätte das Zitat richtig „§ 113 Abs. 2 lit. a und b“ lauten müssen.

lit. e:

Hier wird zusätzlich das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau und für Elektrotechnik ergänzt.

Zu Z 86 (§ 109 Abs. 1 lit. g):

Das Erfordernis des Besitzers einer Lenkberechtigung wird von fünf auf drei Jahre reduziert, die tatsächliche Fahrpraxis von drei Jahren auf ein Jahr. Dafür ist aber ein spezielles „Lehrplanseminar“, das durch Verordnung näher definiert wird, zu absolvieren.

Zu Z 87 (§ 109 Abs. 1 lit. i):

Als weitere Anforderung an einen angehenden Fahrschulinhaber wird zusätzlich die Absolvierung eines Unternehmerseminars normiert.

Zu Z 88 (§ 109 Abs. 3):

Bisher konnte der Landeshauptmann bei Erteilung von Fahrschulbewilligungen bzw. bei Ausdehnungen von Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt. Diese ausreichende fachliche Befähigung wurde bei Nachweis der Absolvierung eines bestimmten Seminars (C, E, Seminar des Fachverbandes …) angenommen. Da nunmehr aber die Zahl der potenziellen Seminaranbieter wächst und es schwierig ist, die tatsächliche Qualität dieser Seminare überprüfen zu können, wird die Bestimmung gestrichen und stattdessen geringere    Praxiszeiten sowie geringe Zeiten des Besitzes der Lenkberechtigung von den Fahrlehrer/Fahrschul­lehrer/Fahrschulinhaberanwärtern verlangt (vgl. zu § 109 Abs. 1 lit. g).

Zu Z 89 (§ 109 Abs. 9):

Die bereits bestehende Verordnungsermächtigung wird auf die in § 109 Abs. 1 lit. g vorgesehenen Lehrplanseminare ausgeweitet.

Zu Z 90 (§ 112 Abs. 2):

In der Verordnung soll ein einheitliches Formblatt verbindlich festgelegt werden. Dafür wäre eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen.

Zu Z 91 (§ 112 Abs. 3):

Die Wortfolge „und die Bezeichnung der Fahrschule“ im Abs. 1 ging ins Leere, da Abs. 3 keinerlei Kriterien für die Beurteilung der Fahrschulbezeichnung enthielt. Nunmehr soll aber sichergestellt werden, dass jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung aus der Bezeichnung ersichtlich ist (zB: Fahrschule AB, Inhaber XY).

Zu Z 92 (§ 113 Abs. 3):

Die Möglichkeiten, als Fahrschulleiter bestellt zu werden, sollen beschränkt werden. Es wird eine Mindestanwesenheitsdauer festgelegt.

Zu Z 93 (§ 114 Abs. 4 Z 1):

Hier wird ergänzt, dass der Fahrlehrer Schulfahrten nur durchführen darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l beträgt. Da vergleichbare Bestimmungen für den Begleiter bei Ausbildungsfahrten, Übungsfahrten oder Lehrfahrten existieren, muss dies auch für Schulfahrten geregelt werden.

Zu Z 94 (§ 114 Abs. 4b):

Fahrübungen, die bei der Fahrprüfung vorgeschrieben sind, sind auch Teil der Fahrausbildung. Seit über zehn Jahren müssen Fahrschulen bereits über einen Übungsplatz verfügen. Es zeigte sich aber in der Vergangenheit immer wieder, dass derartige Übungsplätze nicht verwendet werden bzw. zum Teil auch gar nicht im notwendigen Ausmaß zur Verfügung stehen. Nunmehr soll eindeutig klargestellt werden, dass die Fahrübungen auf dem Übungsplatz der Fahrschule durchzuführen sind.

Zu Z 95 (§ 122 Abs. 2):

Der bisherige letzte Satz, wonach Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden darf, kann entfallen. Einerseits handelt es sich bei der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten und der Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten jeweils um unterschiedliche Bescheidadressaten. Daher war die bisherige Bestimmung verfehlt. Andererseits geht auch der Verweis auf Ausbildungsfahrten gemäß § 122b ins Leere, da diese mittlerweile im Führerscheingesetz geregelt sind. Dort ist aber bei den Ausbildungsfahrten kein vergleichbares Verbot für die Bewilligung von Übungsfahrten enthalten. Dies wäre auch nicht konsequent, da innerhalb eines Jahres zwei Bewilligungen für die Durchführung von Übungsfahrten erteilt werden dürfen. Es ist daher nicht einzusehen, warum nicht innerhalb eines Jahres einmal Übungsfahrten und einmal Ausbildungsfahrten durchgeführt werden sollten.

Zu Z 96 (§ 122 Abs. 3):

Die bisherige Formulierung führte zu Unklarheiten, ob die Bewilligung auch an zwei oder mehrere Begleiter für einen Bewerber erteilt werden darf. Da dies zB für Eltern durchaus zweckmäßig erscheint, wurde die Bestimmung ergänzt, dass die Bewilligung hinsichtlich des selben Bewerbers für nicht mehr als zwei Begleiter erteilt werden darf.

Zu Z 97 (§ 122a Abs. 1):

Vergleiche zu Z 95. Ebenso wie in § 122 Abs. 2 soll auch im § 122a Abs. 1 der letzte Satz mit dieser Einschränkung entfallen.

Zu Z 98 (§ 123 Abs. 4):

Mit der 19. KFG-Novelle wurde im Abs. 4 eine Zuständigkeitsregelung getroffen, dass die Behörde, die für die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung zuständig ist, auch die Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 (Lenkererhebung) durchzuführen hat. In solchen Fällen sollte diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig sein. Der Verwaltungsgerichtshof sah diese Zuständigkeitsregelung aber nur als sachliche Zuständigkeit und nicht auch als örtliche Zuständigkeitsregelung. Daher muss der letzte Satz ergänzt werden, dass diese Behörde auch örtlich für die Durchführung des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig sein soll.

Zu Z 99 (§ 123 Abs. 4a):

Hier wird eine dem § 45 Fremdengesetz nachgestaltete Bestimmung geschaffen, wonach andere Behörden sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung den Kraftfahrbehörden bestimmte Auskünfte zu erteilen haben. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich speziell im Verfahren auf Aufhebung einer Zulassung bzw. Einziehung von Kennzeichentafeln, wenn der Aufenthaltsort des Zulassungsbesitzers ermittelt werden soll. Derzeit verweigern die Träger der Sozialversicherung bzw. Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice derartige Auskünfte, weil es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.

Zu Z 100 (§ 131a Abs. 7):

Aus der bisherigen Formulierung („… bedient sich …“) geht nicht eindeutig hervor, ob sich der Bundesminister in jedem Fall der achverständigen Beratung des Beirates zu bedienen hat oder nur in bestimmten Fällen. Daher soll diese Bestimmung entsprechend geändert werden, dass sich der Bundesminister erforderlichenfalls der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen kann.

Zu Z 101 (§ 132 Abs. 11 bis 17):

Im Abs. 11 wird die Ausnahme für die Gurtverpflichtung für bestimmte mehrspurige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG geschaffen.

Abs. 12 enthält die Übergangsbestimmung hinsichtlich der ABS-Ausstattung.

Abs. 13 nimmt Fahrzeuge und Anhänger, die bereits vor In-Kraft-Treten der neuen Verpflichtung (mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzblattes) genehmigt worden sind von der verpflichtenden Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten aus.

In Abs. 14 wird klargestellt, das Fahrzeuge der ÖBB oder der Post- und Telegrafenverwaltung nicht umgemeldet werden müssen, sondern das Sachbereichskennzeichen weiterführen dürfen.

Abs. 15 enthält die Übergangsvorschriften hinsichtlich der Kennzeichentafeln. Bereits ausgegebene Tafeln bleiben weiter gültig.

Abs. 16 stellt klar, dass bis zu einer Verordnung über die Inhalte des Verbandzeuges die bisherige Regelung weiter aufrecht bleibt.

Abs. 17 enthält die Übergangsbestimmungen betreffend die neuen Fahrschulanforderungen.

Die neuen Anforderungen an Fahrschulinhaber sollen nicht für bereits erteilte Fahrschulgenehmigungen gelten.

Zu Z 102 (§ 134 Abs. 3):

Die Höhe des Organmandates für Gewichtsüberschreitungen wird auf 210 Euro angehoben (im neuen letzten Satz). Die Verweise auf § 4 Abs. 7 und Abs. 8 können entfallen, da Gewichts- und Achslastüberschreitungen vom § 101 Abs. 1 lit. a umfasst sind.

Weiters wird neu auch die Übertretung des § 106 Abs. 1b (Verwendung von geeigneten Kinderrückhalteeinrichtungen) unter das erhöhte Organmandat von 36 Euro aufgenommen.

Zu Z 103 (§ 134 Abs. 3b):

Neue technische Entwicklungen machen die Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einer bestimmten Strecke möglich; insbesondere für Geschwindigkeitsmessungen in Tunneln erscheint diese neue Messmethode viel versprechend. Da jedoch im Fall eines Straferkenntnisses Unklarheiten hinsichtlich des konkreten Tatortes der Geschwindigkeitsübertretung entstehen könnten, wird mit dieser Bestimmung festgelegt, dass die gesamte Messstrecke als Tatort gilt.

Zu Z 104 (§ 135 Abs. 10):

Die Bestimmungen über die neue blinkende Schulbustafel sollen mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Die Bestimmungen über die neuen EU-Kennzeichentafeln mit 1. November 2002, da hiefür ausreichend Vorlaufzeit (Änderungen bei den Kennzeichentafelnherstellern, Änderung des Zulassungsprogrammes des Versicherungsverbandes) vorgesehen werden muss.

Zu Z 105 (§ 136 Abs. 1 lit. d):

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung, da § 55 bereits aufgehoben ist.

Zu Z 106 (§ 136 Abs. 1 lit. e, f und g):

Hier folgt einerseits die Berücksichtigung des neuen Bundesministeriengesetzes, andererseits entfällt der Verweis auf § 64 und § 69, da diese Bestimmungen im KFG aufgehoben worden sind.

In der lit. f wird neu die bisher in der lit. e enthaltene Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit. f aufgenommen, da durch die neue Rossortaufteilung die Angelegenheiten der Arbeit mit dem Wirtschaftsministerium zusammengelegt worden sind.

Auch in der lit. g wird die neue Ressortbezeichnung berücksichtigt.

Zu Z 107 (§ 136 Abs. 1 lit. i):

Es erfolgt die Berücksichtigung der neuen Ressortbezeichnung.

Zu Z 108 (§ 136 Abs. 1 lit. n):

Die Vollzugsklausel hinsichtlich des § 11 Abs. 5 wird aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie herausgelöst und in den Abs. 3a in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegliedert.

Zu Z 109 (§ 136 Abs. 2):

Hier entfallen die Verweise auf § 67, 68 und 77, da diese führerscheinrechtlichen Bestimmungen im KFG mittlerweile aufgehoben worden. sind.

Zu Z 110 (§ 136 Abs. 3a):

Hier wird einerseits auch § 11 Abs. 5 eingegliedert und andererseits die neuen Ressortbezeichnungen berücksichtigt.

Zu Z 111:

Es wird die neue Ressortbezeichnung berücksichtigt.

Zu Artikel II:

Zu 1.

Die Ausnahme von der Gurtverpflichtung wird auch auf beeidete Straßenaufsichtsorgane ausgedehnt, wenn durch den Gebrauch der Sicherheitsgurte die Vornahme von Verkehrsregelungen erschwert würde. Somit besteht keine generelle Ausnahme, sonder nur für bestimmte Situationen.

Weiters wird eine Ausnahme für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr geschaffen. In Zukunft müssen auch Omnibusse (ausgenommen solche, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) über Sicherheitsgurte verfügen. Diese Verpflichtung gilt somit nicht für Busse im Linienverkehr. Durch den Einsatz von Bussen aber sowohl im Gelegenheitsverkehr als auch im Linienverkehr, kommen auch Busse mit Sicherheitsgurten im Linienverkehr zum Einsatz. Dadurch wäre jeder Fahrgast verpflichtet, den Sicherheitsgurt auch zu verwenden. Die Fahrgäste sind sich jedoch dieser Problematik meist nicht bewusst und würden bei Verletzung dieser Verpflichtung ein Mitverschulden und damit eine allfällige Minderung des Schmerzengeldanspruches verursachen. Um diese Rechtsunsicherheit im Interesse der Fahrgäste zu vermeiden, wird daher eine ausdrückliche Ausnahme für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr normiert.

Zu 3.

Der Strafbetrag für die Verletzung der Gurtverpflichtung wird von 7 Euro auf 21 Euro angehoben.

Zu Artikel III:

Es wird eine Ausnahme von der Sturzhelmverwendungspflicht auch für einspurige Krafträder, die mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau versehen sind und durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (wie zB ein spezielles Gurtsystem) ausreichenden Schutz für den Lenker bieten, geschaffen.

Zu Artikel IV:

Zu Z 1 und 2 (§§ 5 Abs. 2a und 5b Abs. 2):

Für die hier genannten Personen wurden in den kraftfahrrechtlichen und führerscheinrechtlichen Bestimmungen Alkoholgrenzwerte vorgesehen. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen auch überprüft und erforderlichenfalls die Weiterfahrt wirksam unterbunden werden kann.

Zu Z 3 und 4 (§§ 17 Abs. 2a und 22 Abs. 3):

In Anpassung an die Änderungen des Kraftfahrgesetzes hinsichtlich der Kennzeichnung von Schülertransporten war die Bestimmung des § 17 Abs. 2a StVO entsprechend zu ändern; es wird daher hinsichtlich des Vorbeifahrverbotes künftig an die Kennzeichnung mit den in § 106 Abs. 6 KFG vorgesehenen Tafeln angeknüpft. § 22 Abs. 3 StVO kann ersatzlos entfallen, weil die Regelungen über die Kennzeichnung von Schülertransporten nunmehr ebenfalls in § 106 Abs. 6 KFG geregelt sind.


Zu Z 5 (§ 34 Abs. 5):

Die Straßenverkehrsordnung legt für viele Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere für Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, bereits eine grundsätzliche Ausgestaltung fest (zB in § 2 Abs. 1 Z 12 für Schutzwege: „gleichmäßige Längsmarkierungen“). Es ist daher nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, neue Entwicklungen (im Fall von Schutzwegen etwa Quermarkierungen oder optisch verzerrte Markierungen) hinsichtlich ihrer Bewährung in der Praxis zu testen. Dies soll mit der neuen Bestimmung ermöglicht werden.

Zu Z 6 (§ 100 Abs. 5b):

Es wird auf die Erläuterungen zu Art. I Z 103 verwiesen.

Zu Z 7 (§ 103 Abs. 4):

In Abstimmung mit den entsprechenden Änderungen des KFG wird für das In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen über Schülertransporte der 1. September 2002 festgelegt. Gleichzeitig wird aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich die Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung aufgehoben; deren gesetzliche Grundlage entfällt durch die Änderung des § 17 Abs. 2a, Bestimmungen über die neuen Schülertransport-Kennzeichnungstafeln gemäß § 106 Abs. 6 KFG sind in einer Verordnung auf der Grundlage dieser Bestimmung festzulegen.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

21. KFG-Novelle

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

         4a.

         4a.

         4b. Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von    Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;

         4b. Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von    Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen;


         4c. Vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;

         4c. Vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW;

           5. bis 22. …

           5. bis 22. …

       22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20 oder 21 fällt;

       22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;

         23. bis 28. …

         23. bis 28. …

 

       28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

 

                 Tisch und Sitzgelegenheiten,

 

                 Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,

 

                 Kochgelegenheiten und

 

                 Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

 

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;

 

       28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;

 

       28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;

 

       28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.

         29. bis 44. …

         29. bis 44. …

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann,

 

         46. Schülertransport die Beförderung von

 

                a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

 

               b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

 

                c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

 

         47. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG.


§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

           1. bis 1.1.1. …

           1. bis 1.1.1. …

     1.1.2. mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

     1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),

        1.2. bis 5. …

        1.2. bis 5. …

(2) …

(2) …

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

           1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

           2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

           3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

           1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

           2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

           3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) bis (10) …

(5a) bis (10) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 6. (1) bis (7) …

§ 6. (1) bis (7) …

(7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.

(7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.

(7b) bis (13) …

(7b) bis (13) …

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen und
Unterlegkeile

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und andere als leichte Anhänger müssen mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.

 

§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) …

(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.

(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase

           1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder

           2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO²-Ausstoß,

nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Die Organe der Behörde und des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Abs. 3 zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Abs. 8) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …

 

(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 17. (1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

§ 17. (1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlußleuchten, die so angebracht sind, daß durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlußleuchten darf auch auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

           c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

(2) …

(2) …

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) …

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

§ 20. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

           a) bis c) …

           a) bis c) …

          d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Militärstreife bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie bei Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

          d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

           e)

           e)

          g) Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen.

          g) Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;

 

          h) Schülertransport-Kennzeichnungstafeln mit Blinkleuchten gemäß § 106 Abs. 6;

 

            i) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.

(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.

(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

           a) bis f) …

           a) bis f) …

          g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

          g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

 

          h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

 

            i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

 

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) …

(6) …

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) und retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.

(8) …

(8) …

§ 26. (1) bis (5) …

§ 26. (1) bis (5) …

(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen; diese müssen hintereinander angeordnet sein.

(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.

(7) …

(7) …

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig:

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

           1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG idF 88/297/EWG, 70/156/EWG idF 93/81/EWG und 92/61/EWG;

           1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn zusätzlich durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.

(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.

(6) …

(6) …

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen; dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

(8) …

(8) …

(9) Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß § 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.

(9) Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.

(10) und (11) …

(10) und (11) …

§ 28b. (1) bis (5) …

§ 28b. (1) bis (5) …

(6) Durch Verordnung ist festzulegen:

(6) Durch Verordnung ist festzulegen:

           1.

           1.

           2. Form und Inhalt des nach Abs. 5 in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a auszustellenden Nachweises für die Zulassung.

           2. Form und Inhalt des nach Abs. 5 Z 2 in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a auszustellenden Nachweises für die Zulassung.

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG idF 88/297/EWG, 70/156/EWG idF 93/81/EWG oder 92/61/EWG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen.

(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muß als solcher bezeichnet sein.

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

 

(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.

(4) bis (7) ….

(4) bis (7) …

§ 34. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).

§ 34. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

           c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;

          d) bis h) …

          d) bis h) …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 39a. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt. Bei Bestimmung der im § 4 Abs. 7 und 8 angeführten Höchstgrenzen gilt § 4 Abs. 8a sinngemäß.

§ 39a. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z 32a) die im § 4 Abs. 7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muss, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „H“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z 34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt.

§ 40. (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

§ 40. (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

           a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien, (idF BGBl. Nr. 375/1988)

           a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,

          b) und c) …

          b) und c) …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 40a. (1) …

§ 40a. (1) …

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr; Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

           7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

           8.

           8.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

           1. bis 3, …

           1. bis 3, …

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),

           5. bis 25. …

           5. bis 25. …

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten.

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versicherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen. In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

§ 40b. (1) bis (5) …

§ 40b. (1) bis (5) …

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

           1.

           1.

           2. die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

           2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

           3. bis 10. …

           3. bis 10. …

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von S 480,– einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) …

(8) …

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion verwenden.

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug – Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(10) …

(10) …

§ 41. (1) bis (2) …

§ 41. (1) bis (2) …

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.

(3a) bis (7) …

(3a) bis (7) …

§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) …

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (idF BGBl. Nr. 285/1971 und 375/1988)

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (idF BGBl. Nr. 285/1971 und 375/1988)

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Missbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a oder im § 104 Abs. 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach fünf Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

(1a) Die Behörde hat von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver­sicherung berechtigten Versicherer.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.

 

(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 und gemäß Abs. 4b erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.

 

(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder gemäß § 30 Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge verfügbar zu machen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

(5) Abs. 1 bis 4a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

(6) …

(6) …

§ 48. (1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

§ 48. (1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

           1.

           1.

           2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

           2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,

           3.

           3.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muß mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

(5) …

(5) …

§ 48a. (1) und (2) …

§ 48a. (1) und (2) …

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 2 000 S mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu entrichten. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 145 Euro an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde, so hat diese die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200 S mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 49. (1) bis (3) …

§ 49. (1) bis (3) …

(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das Kennzeichen eingepreßt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muß sein: Bei Tafeln für

(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a) Farbe des
Grundes der Tafeln

b) Farbe der
Schriftzeichen

 

a) Farbe des
Grundes der Tafeln

b) Farbe der
Schriftzeichen

1.. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4..................................





weiß





schwarz

1.. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4..................................





weiß





schwarz

2.. Motorfahrräder sowie für Anhänger gemäß Abs. 3.......


rot


weiß

2.. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3.



rot



weiß

3.. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen..........



blau



weiß

3.. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen..........



blau



weiß

4.. Überstellungskennzeichen....

grün

weiß

4.. Überstellungskennzeichen....

grün

weiß

Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Z 1 und 2 muß aus rückstrahlendem Material bestehen. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muß das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

 

(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.

(5) bis (5d)…

(5) bis (5d)…

(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muß vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des § 14 Abs. 6 ausreichend beleuchtet werden kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern muß auch die Umrandung vollständig sichtbar sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

(7) …

(7) …

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.

(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n) Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 56. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

§ 56. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

           1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

           1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

           1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

           1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

           2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

           2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

           3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

           3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein mängelfreies Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann oder die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge über.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.

§ 57a. (1) bis (9) …

§ 57a. (1) bis (9) …

(10) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat laufend Erhebungen über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge durchzuführen. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat eine dritte Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Termine diesem zu übersenden.

(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

(3) …

(3) …

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

§ 80. Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

§ 80. Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

§ 82. (1) bis (3) …

§ 82. (1) bis (3) …

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muss das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 98. (1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch bei Großviehtransporten 80 km/h und bei Langgutfuhren 65 km/h.

§ 98. (1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

(2) …

(2) …

§ 99. (1) und (2) …

§ 99. (1) und (2) …

(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen

           a) bis j) …

           a) bis j) …

           k) die für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

           k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,

            l) und m) …

            l) und m) …

(7) …

(7) …

(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.

(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gilt.

§ 101. (1) bis (4) …

§ 101. (1) bis (4) …

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig; dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und Nachlaufverkehr, sofern die Summe der Gesamtgewichte bei der Beförderung von kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreitet. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

           1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

           1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

           2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

           2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 102. (1) bis (3) …

§ 102. (1) bis (3) …

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist; beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen.

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Verbandzeuges, insbesondere betreffend die notwendigen Inhalte, die Verpackung sowie die periodische Aktualisierung des Inhaltes festzulegen. Anstelle dieser Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

(10a) und (10b) …

(10a) und (10b) …

(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10 a ist nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges

(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a ist nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges

           1. die gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 zu entsprechen hat, oder

           1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,

           2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, angebracht sind.

           2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder

 

           3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr. 104 entspricht,

 

angebracht sind.

(11) bis (11d) …

(11) bis (11d) …

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

           a) bis f) …

           a) bis f) …

          g) des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

          g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,

          h) bis j) …

          h) bis j) …

           k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 6 bis 9).

           k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

(13) …

(13) …

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

           1.

           1.

           2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung sowie bei den in § 102 Abs. 10 a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c auch die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a bereitgestellt ist;

           2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

                a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

               b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

                c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

 

               d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil

 

bereitgestellt ist;

           3.

           3.

           4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

           4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

                a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder aus ländischen Behörde ausgestellten Omnibus – Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

                a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus – Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte An zahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festge- legte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

                    bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

                    bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

                c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.

                c) glaubhaft nachweisen, dass der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen,

 

           5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

 

                a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder

 

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festge- legte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

 

                    bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

 

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder

 

                c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder

 

               d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.

(2) …

(2) …

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

(3a) bis (4) ..

(3a) bis (4) ..

(5) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, hat dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs. 1) angeschrieben sind; bei Fahrzeugen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen darf jedoch an Stelle des Namens und der Anschrift sowie des dauernden Standortes auch ein allgemein bekanntes Symbol für den Zulassungsbesitzer angebracht sein. Die Behörde kann auf Antrag von der Verpflichtung, den Namen und die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien, wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine Gefährdung der Person oder des Vermögens des Antragstellers zur Folge hätte.

 

(5a) bis (9) …

(5a) bis (9) …

§ 106. (1) bis (1d) …

§ 106. (1) bis (1d) …

 

(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

 

           1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

 

           2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden; diese muß bei Motorrädern das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

(5) …

(5) …

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen bei Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, mehr als acht, jedoch nicht mehr als 14 Schüler oder zwölf Schüler und eine erwachsene Begleitperson befördert werden. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von

           a) Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,

          b) schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder

           c) Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.

(6) Bei Schülertransporten mit Omnibussen und bei Schülertransporten mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, ausgenommen Transporte, die unentgeltlich, nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig durchgeführt werden, muss vorne und hinten am Fahrzeug mit einem Abstand von mindestens 100 cm von der Fahrbahnoberfläche entfernt deutlich sichtbar je eine gelbrote Tafel aus rückstrahlendem Material mit darauf abgebildeten Kindersymbolen und Blinkleuchten angebracht sein (Schülertransport-Kennzeichnungstafel). Diese Blinkleuchten müssen während des Ein- und Aussteigens der Schüler eingeschaltet sein. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen, die Eigenschaften und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen am Dach des Omnibusses zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein.

 

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 107. (1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 lit. a bis f angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.

§ 107. (1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

           a) bis c) …

           a) bis c) …

          d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,

          d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

           e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

           e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

           f)

           f)

          g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

          g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

          h)

          h)

            i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

            i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt haben; und die,

 

            j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

(2) …

(2) …

(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.

 

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

§ 112. (1) …

§ 112. (1) …

(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“).

(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 113. (1) und (2) …

§ 113. (1) und (2) …

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im § 109 Abs. 1 lit. a bis h angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die

           1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist; steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,

           2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.

(4) …

(4) …

§ 114. (1) bis (3) …

§ 114. (1) bis (3) …

(4) Der Lehrende

(4) Der Lehrende

           1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet;

           1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(4a) …

(4a) …

 

(4b) Die in Abs. 4 erwähnten Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG sind auf dem Übungsplatz der Fahrschule durchzuführen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 122. (1) …

§ 122. (1) …

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. der Begleiter

           1. der Begleiter

                a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

                a) muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

               b) muß während der, der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

               b) muss während der, der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

                c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

                c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

               d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

               d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

           2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß

           2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss

                a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

                a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

               b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

               b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

                c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

                c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

               d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

               d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

           3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

           3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

                a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

                a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

               b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

               b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

 

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal, für nicht mehr als zwei Begleiter und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 122a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

§ 122a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

           1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

           1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

           2. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

           2. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

                a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

                a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

               b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

               b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

                c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

                c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

§ 123. (1) bis (3a) …

§ 123. (1) bis (3a) …

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.

 

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

§ 131a. (1) bis (6) …

§ 131a. (1) bis (6) …

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates, in welchen zu berufen sind:

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:

           a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

           a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

          b) bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,

          b) bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,

           c) ein Vertreter der Länder,

           c) ein Vertreter der Länder,

          d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.

          d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.

§ 132. (1) bis (10) …

§ 132. (1) bis (10) …

 

(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

 

(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die nicht dem § 6 Abs. 7a entsprechen, dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

 

(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.

 

(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.

 

(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.

 

(16) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung, nach § 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx bleiben die Bestimmungen des § 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes vor dem BGBl. I Nr. xx/xxxx weiter gültig.

 

(17) Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Juli 2002 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.

§ 134. (1) und (2) …

§ 134. (1) und (2) …

(3) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7, 7a und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.1990, S 12.

(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.

(3a) …

(3a) …

(3b) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(3b) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann. Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.

 

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 135. (1) bis (9) …

§ 135. (1) bis (9) …

 

(10) 109 Abs. 1 lit. g und i und § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 49 Abs. 4, § 49 Abs. 4a und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2002 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 46, § 20 Abs. 1 lit. h und § 106 Abs. 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

           a) bis c) …

           a) bis c) …

          d) des § 55 Abs. 3 und 4, des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

          d) des § 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131 Abs. 5 und 6 mit dem Bundesminister für Finanzen;

           e) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

           e) des § 91a mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           f) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

           f) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

          g) des § 109 Abs. 2 und des § 125 Abs. 3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

          g) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

          h)

          h)

            i) des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

            i) des § 26a Abs. 1 lit. a bezüglich der Anbringung der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen und des § 124 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

            j) bis m) …

            j) bis m) …

          n) des § 11 Abs. 5 mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.

 

(1a) …

(1a) …

(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz, § 57 Abs. 6 zweiter Satz, des § 62 Abs. 2, des § 67 Abs. 4a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des § 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz, § 57 Abs. 6 zweiter Satz, des § 62 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des § 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen zu pflegen.

(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und 6 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(3b) bis (6) …

(3b) bis (6) ….

Artikel II

Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle

Art. III. (1) …

Art. III. (1) …

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,

           4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

           5. für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

           5. für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

 

           6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

(4) …

(4) …

(5) Wer

(5) Wer

           a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

           1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

          b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

           2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) …

(6) …

Artikel III

Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Art. IV. (1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

Art. IV. (1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Artikel IV

Änderung der Straßenverkehrsordnung

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

 

(2a) Abs. 2 gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand

 

           1. als Fahrlehrer gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

 

           2. als Begleiter gemäß §§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967, oder gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

 

           3. als Ausbildner gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967

 

tätig zu sein oder tätig gewesen zu sein.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) ….

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

§ 5b. (1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter (§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem Schülertransport-Kennzeichnungstafeln gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967 angebracht sind, ist verboten, während die Blinkleuchten der Tafeln eingeschaltet sind.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …

(3) Der Lenker, der mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als insgesamt neun Sitzplätzen ausschließlich einen Schülertransport gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 durchführt, hat dafür zu sorgen, daß an diesem Kraftfahrzeug während der Dauer der ausschließlichen Verwendung für Schülertransporte hinten eine Tafel gemäß § 17 Abs. 2a angebracht ist. In allen anderen Fällen ist die Tafel zu entfernen oder abzudecken. Er hat die Alarmblinkanlage und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachte, von hinten sichtbare gelbrote Warnleuchten einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler einoder aussteigen.

 

§ 34. (1) bis (4) …

§ 34. (1) bis (4) …

 

(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.

§ 100. (1) bis (5a) …

§ 100. (1) bis (5a) …

 

(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 103. (1) bis (3) …

§ 103. (1) bis (3) …

 

(4) Die §§ 17 Abs. 2a und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über das Aussehen der bei Schülertransporten zu verwendenden Tafel festgelegt werden (Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung), BGBl. Nr. 792/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.