1033 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 3. 4. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Wortfolge „§ 16 Örtliches Führerscheinregister“ durch die Wortfolge § 16 Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister ersetzt.

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

           1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

           2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

           3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

           4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);

           5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;

           6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.“

3. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig.“

4. In § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat.“

5. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;“

6. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

         „b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;“

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,“

8. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa wird nach dem Wort „Jahren“ das Wort „ununterbrochen“ eingefügt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. f angefügt:

          „f) Sonderkraftfahrzeuge.“

10. § 2 Abs. 1 Z 7 entfällt.

11. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.“

12. § 2 Abs. 2 Z 8 entfällt.

13. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Klassen F und G.“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse F.“

14. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

           1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. b),

           2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 2 lit. c),

           3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie

           4. die Klasse F.“

15. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“.

16. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“

17. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Befristung“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“.

18. In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Frist nach Abs. 1“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“ und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Nachschulung ist ebenfalls anzuordnen, wenn eine Übertretung gemäß Abs. 6 Z 3 begangen wurde und von der Verfolgung gemäß dem IXa. Hauptstück (§§ 90a bis 90m) der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fasung BGBl. I Nr. 130/2001, zurückgetreten wurde.“

19. § 4 Abs. 4 entfällt.

20. § 4 Abs. 7 letzter Satz lautet:

Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.“

21. In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Zitat „§ 26 Abs. 6“ ersetzt durch das Zitat „§ 24 Abs. 3 sechster Satz“.

22. § 5 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist.“

23. In § 5 Abs. 5 entfällt das Wort „Bedingungen,“.

24. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als zwölf Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.“

25. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. vollendetes 16. Lebensjahr:

Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

           2. vollendetes 17. Lebensjahr:

vorgezogene Klasse B (§ 19).

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klasse F.

           4. vollendetes 21. Lebensjahr:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen C und C+E;

                c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.“

26. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

           1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

           2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

           1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

           2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

           3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

           5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

           6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

           7. ein Kraftfahrzeug lenkt

                a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

               b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

           8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

           9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

         10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

         11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

         12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

         13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

         14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

         15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.“

27. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.“

28. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;“

29. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“

30. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.“

31. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.“

32. In § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen“.

33. In § 10 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „für die praktische Prüfung“ eingefügt.

34. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

           1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

           2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

           3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.“

35. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.“

36. In § 11 Abs. 2 Z 3 lit. f wird die Wortfolge „ , F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.

37. § 11 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.“

38. Nach § 11 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Kandidat hat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.“

39. In § 11 Abs. 7 entfällt die Z 4, die Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4 und an deren Ende entfällt der Punkt und folgende Wortfolge wird angefügt:

„sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen.“

40. In § 12 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „A, F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „A und F“.

41. In § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „Bedingung,“ und im zweiten Satz das Wort „Bedingungen,“.

42. In § 15 Abs. 1 wird folgender zweite Satz angefügt:

„Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.“

43. § 16 und 17 samt Überschrift lauten:

„Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:

           1. die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:

                a) Familiennamen,

               b) früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

                c) Vornamen und Geschlecht,

               d) akademischen Graden,

                e) Tag und Ort der Geburt und des Todes,

                f) Staatsbürgerschaft,

               g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,

               h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

                 i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,

                 j) dem Hauptwohnsitz,

                k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

                 l) sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

               m) der Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,

               n) allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

           2. folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:

                a) die Ausstellungsbehörde,

               b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

                c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

               d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

                e) die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

                f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

               g) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

               h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

                 i) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

           3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

           4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

                a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

               b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

                c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

               d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

                e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

                f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

               g) jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

               h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung;

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

                a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a;

           6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

           7. folgende Daten über Mopedausweise:

                a) Ausstellungsdatum,

               b) Ausweisnummer,

                c) Ausstellende Institution oder Behörde,

               d) Ende der Bewilligung;

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

                a) Ausstellungsdatum,

               b) Ausweisnummer,

                c) Zeitpunkt der nächsten Überprüfung,

               d) Ende der Bewilligung.

(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:

           1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

                a) Familiennamen und Vornamen,

               b) Adresse,

                c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

           2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

                a) Familienname und Vornamen,

               b) Adresse,

                c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

               d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

           3. Daten der Fahrschulen:

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

               b) die Adresse des Standortes,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

           4. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:

                a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

               b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

           1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

           2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine (Abs. 2 Z 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

           2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b und Z 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung;

           3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung des Lenkverbotes, wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet;

           4. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes; wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt, unverzüglich nach der Ausfolgung;

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen;

           6. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. g, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den Vorschriften der Z 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften der Z 5;

           7. Daten gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt haben, ist Z 3 anzuwenden;

           8. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

Zentrales Führerscheinregister

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.

(2) In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.

(4) Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß.

(5) Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.

(6) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.

(7) Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(8) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:

           1. die technische und organisatorische Ausgestaltung der Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem;

           2. die Form der Auskunftserteilung;

           3. das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.“

44. In § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz und in § 20 Abs. 3 erster Satz entfallen die Wortfolgen „unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4“.

45. In § 19 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

46. In § 19 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

47. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilo­metern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.“

48. § 19 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.“

49. In § 19 Abs. 10 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Fahrzeuge eines Besitzers einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9“.

50. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.“

51. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.“

52. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.“

53. In § 23 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.“

54. In § 23 Abs. 3 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

„Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

           1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.“

55. § 23 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

56. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bedingungen,“ ersetzt durch das Wort „Auflagen“.

57. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.“

58. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt und § 24 Abs. 4 lautet:

„(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

59. In § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

           3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

           4. die Meldepflichten an die Behörde,

           5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

           6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

           7. die Kosten der Nachschulung.“

60. In § 25 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

61. § 25 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

62. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen.“

63. In § 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lenken“ die Wortfolge „oder Inbetriebnehmen“ eingefügt.

64. In § 26 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt und der letzte Satz entfällt.

65. § 26 Abs. 5 und 6 entfallen.

66. § 26 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(8) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

67. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;“

68. § 28 lautet:

„§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

           1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

           2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

69. In § 30 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war,“ ersetzt durch die Wortfolge „falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war,“.

70. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

           2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

           3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

           4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters

           5. kein Lenkverbot besteht.

71. § 31 Abs. 3 lautet:

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn

           1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.“

72. In § 31 Abs. 3a letzter Satz wird der Verweis „Abs. 1“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1 Z 3“.

73. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung – oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behördezu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.“

74. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3“ ersetzt durch die Wortfolge „§§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29“ und in Z 2 wird das Wort „Bedingungen“ ersetzt durch das Wort „Auflagen“.

75. 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.“

76. § 32a Abs. 4 lautet:

„(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

           1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

           2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.“

77. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.“

78. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 31)“ ersetzt durch „(§ 31 Abs. 1)“ und der Klammerausdruck „(§ 31a)“ ersetzt duch „(§ 31 Abs. 3a)“.

79. § 36 Abs. 2 Z 1 lautet:

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,“

80. In § 36 Abs. 2 wird am Ende folgender dritte und vierte Satz angefügt:

„Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben.“

81. In § 37 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:

„Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt.“

82. § 37 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

           3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

83. In § 37 Abs. 5 wird der Verweis „§ 50“ ersetzt durch den Verweis „§§ 21 Abs. 2 und 50“.

84. In § 37a wird nach der Wortfolge „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt.

85. § 38 Abs. 1 Z 2 lautet:

        „2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)“.

86. In § 38 Abs. 1 Z 2a wird vor dem Klammerausdruck die Wortfolge „und § 32 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

87. In § 38 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 14 Abs. 1“ ersetzt durch den Verweis „§ 14 Abs. 1 Z 1 und 3“.

88. In § 38 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).“

89. § 39 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen.“

90. In § 39 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Führerscheines“ die Wortfolge „oder Mopedausweises“ eingefügt.

91. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort „Führerschein“ jeweils die Wortfolge „oder Mopedausweis“ eingefügt.

92. In § 39 Abs. 5 wird nach dem Wort „Führerscheines“ die Wortfolge „oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises“ eingefügt.

93. In § 40 Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/xxxx. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.“

94. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Dabei ist

           1. für die Gruppe AL eine Lenkberechtigung für die Klasse A,

           2. für die Gruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D

zu erteilen. Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A auf Grund einer Lenkberechtigung für die Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen.

In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen.“

95. § 41 Abs. 5 entfällt.

96. In § 43 Abs. 9 entfällt der Verweis „§ 24 Abs. 1,“.

97. In § 43 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis § 1 Abs. 1a, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 5 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, 3 bis 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2, 6, 6a und 7, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6 bis 10, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 24 Abs. 1 und 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 32a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3 und 5, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 5 und § 43 Abs. 9 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

98. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird ersetzt durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.