Vorblatt

Probleme:

1.      Es liegen umfangreiche Anregungen für eine Änderung des FSG aus der Behördenpraxis, von den Autofahrerklubs und diversen Interessensvertretungen vor.

2.      Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen über die Führung des Örtlichen und Zentralen Führerscheinregisters reichen für eine funktionierende, möglichst vollautomatisierte Führerscheinverwaltung nicht aus.

3.      Das Entziehungssystem des FSG stellt die Behörden bei der Vollziehung vor erhebliche Probleme und Rechtsunsicherheiten.

Ziele:

1.      Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen.

2.      Schaffung ausreichender datenschutzrechtlicher Bestimmungen für das Örtliche und Zentrale Führerscheinregister, die mit der tatsächlichen Funktionsweise des Registers übereinstimmen.

3.      Neugestaltung des Entziehungssystems.

Inhalt:

neufassung der §§ 16 und 17; Grundsätzliche Änderungen im Entziehungssystem unter Beibehaltung des Grundsatzes des Wiederauflebens der Lenkberechtigung; Beseitigung zahlreicher Unklarheiten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Erläuterungen – Allgemeiner Teil.

EU‑Konformität:

Gegeben, da die gegenständlichen Änderungen den Regelungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG des Rates nicht berühren.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge der 2. Novelle des Führerscheingesetzes wurde von den Ländern, zahlreichen Behörden sowie sonstigen Institutionen ein umfangreiches Forderungspaket vorgelegt, das Vollzugsprobleme im Führerscheingesetz aufgreift und entsprechende Änderungswünsche beinhaltet. Im Rahmen der 2. Novelle des FSG wurde nur teilweise auf diese Wünsche eingegangen, zahlreiche Probleme blieben ungelöst. In weiterer Folge traten noch neue Probleme hinzu, wodurch sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie dazu veranlasst sah, einen völlig neuen Entwurf eines Führerscheingesetzes (FSchG) auszuarbeiten, mit dem die anstehenden Probleme weitgehendst beseitigt worden wären. Dieser Entwurf fand jedoch keine breite Zustimmung, da die Befürchtung geäußert wurde, dass das nochmalige völlige Neuerlassen eines so umfangreichen Gesetzes innerhalb von rund zwei Jahren einen zu großen Aufwand bei der Umstellung der Behördenpraxis mit sich bringen würde.

Aus diesem Grund ist nunmehr eine umfangreiche Novelle des bestehenden FSG dringend erforderlich, die folgende wesentliche Punkte enthält:

1.      Drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse bis zu 400 kg dürfen innerhalb Österreichs mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A gelenkt werden.

2.      Entfall der Klasse G und Eingliederung dieser Berechtigung in die Klasse F.

3.      Schaffung der Möglichkeit, die Fahrprüfung bei der Behörde abzulegen, in deren Sprengel die Fahrschulausbildung absolviert wurde.

4.      Klare Regelung der Fristen die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit anzuwenden sind.

5.      Entfall der Bedingungen im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung (stattdessen sind ausschließlich Auflagen vorzuschreiben).

6.      Entfall des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen für die Erlassung von Verordnungen im Bereich der verkehrspsychologischen Untersuchungen..

7.      Nach einer Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten oder 18 Monate nach Erlöschen der Lenkberechtigung wegen Fristablaufes oder Verzichtes ist nur mehr eine praktische Fahrprüfung erforderlich.

8.      Festlegung einer Prüfungsgebühr für die theoretische Fahrprüfung.

9.      Neuregelung und Anpassung der Bestimmungen über das Örtliche und das Zentrale Führerscheinregister an die Anforderungen der Praxis.

10.    Entfall der Geschwindigkeitsbeschränkungen (80/100) bei Ausbildungsfahrten (L17) sowie die Kennzeichnungspflicht des Fahrzeuges nach Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B.

11.    Anerkennung von ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigungen bei Begründung des Hauptwohnsitzes erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

12.    Grundlegende Änderungen beim Entzugssystem (siehe besonderer Teil).

13.    Entfall der verkehrspsychologischen Untersuchung für Moped ab 15.

14.    Erweiterung der Zwangsmaßnahmen gemäß § 38.

15.    Die Möglichkeit der vorläufigen Abnahme wird auch für Mopedausweise festgelegt, sowie in jenen Fällen in denen ein Lenker trotz entzogener Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge lenkt und im Besitz des Führerscheines ist.

16.    Einführung einer Mindestausbildung für den Erwerb eines Mopedausweises.

17.    Für die Nacherfassung der Daten in das Örtliche Führerscheinregister wird die Frist bis 2003 verlängert.

18.    Zahlreiche redaktionelle Änderungen und Anpassungen an geänderte Verhältnisse.

Finanzielle Auswirkungen:

Seitens der größten Führerscheinbehörde Österreichs, dem Verkehrsamt Wien, wurde versucht, den mit der Realisierung dieser Novelle verbundenen personellen Mehraufwand (gegliedert nach dienstrechtlichen Verwendungsgruppen) zu schätzen.

Nach dieser Schätzung kann der Mehraufwand wie folgt dargestellt werden:

Verwendungsgruppe A:

Jährlicher Mehraufwand: 28 899 min

Jährliche Zeitersparnis: 741 min

Tatsächlicher Mehraufwand: 28 158 min

Personalkosten pro Minute: 0,7 € (9,60 S)

Jährliche Personalkosten: 19 644,7 € (270 316,80 S)

Verwendungsgruppe B:

Jährlicher Mehraufwand 17 290 min

Jährliche Zeitersparnis: 5 928 min

Tatsächlicher Mehraufwand: 11 362 min

Personalkosten pro Minute: 0,43 € (5,90 S)

Jährliche Personalkosten: 4 871,7 € (67 035,80 S)

Verwendungsgruppe C:

Jährlicher Mehraufwand: 16 302 min

Jährliche Zeitersparnis: 5 434 min

Tatsächlicher Mehraufwand: 10 868 min.

Personalkosten pro Minute: 0,31 € (4,30 S)

Jährliche Personalkosten: 3 396,18 € (46 732,40 S)

Verwendungsgruppe D:

Jährlicher Mehraufwand: 16 302 min.

Jährliche Zeitersparnis: 5 681 min

Tatsächlicher Mehraufwand: 10 621 min

Personalkosten pro Minute: 0,25 € (3,40 S)

Jährliche Personalkosten: 2 624,32 € (36 111,40 S)

Im Bereich des Verkehrsamtes Wien ergeben sich daher im administrativen Bereich jährliche personelle Mehrkosten von 30 536,9 € (420 196,40 S).

Eine detaillierte Aufgliederung der Entstehung dieser Kosten auf die einzelnen Novellierungspunkte ist beiliegener Tabelle zu entnehmen, die den geschätzten täglichen Mehraufwand im Verkehrsamt Wien ausweist, wobei von einer Anzahl von 247 Arbeitstagen ausgegangen wurde (365 Tage minus 104 Tage für Wochenenden sowie minus 14 Tage für Feiertage).

Die Sachausgaben werden mit 12% der Personalausgaben beziffert und betragen somit 3 559,52 € (48 980,10 S).

Im amtsärztlichen Bereich wurde der zusätzliche Aufwand mit 9 360 min pro Jahr berechnet, was zusätzliche Kosten in der Höhe von 6 530,1 € (89 856 S) bedeutet.

Nach Schätzung des Verkehrsamtes Wien beläuft sich der jährliche Zusatzaufwand für diese FSG-Novelle somit auf 40 626.47 € (559 032,50 S).

Geht man davon aus, dass im Verkehrsamt Wien rund 1/5 aller Führerscheinverfahren in Österreich durchgeführt werden, so können nach obiger Schätzung die bundesweiten jährlichen Mehrkosten mit 203 132,38 € (2 795 162,50 S) veranschlagt werden.


Führerscheingesetz

Tagesaufwand
Minuten pro Tag

A/A1

B/A2

C/A3

D/A4

+
Mehraufwand


Zeitersparnis

+
Mehraufwand


Zeitersparnis

+
Mehraufwand


Zeitersparnis

+
Mehraufwand


Zeitersparnis

Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1a)

6

 

 

 

 

 

 

 

Feuerwehrführerschein (§ 1 Abs. 3)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Mindestalter (§ 1 Abs. 4)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Umfang der Lenkberechtigung (§ 2 Abs. 1
bis 3)

10

 

10

 

 

 

 

 

Nationale Lenkberechtigung (§ 2 Abs. 4)

 2

 

 1

 

 

 

 

 

Probezeit (§ 4 Abs. 1)

 3

 3

 

 5

 

 5

 

 5

Probezeit (§ 4 Abs. 4)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Erteilung der Lenkberechtigung (Wohnsitz) Amtshilfe (§ 5 Abs. 2)

 2

 

 1

 

 1

 

 1

 

Bedingung (§ 5 Abs. 5)

 1

 

 

 1

 

 

 

 

Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Mindestalter (§ 6 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 Abs. 3 Z 12 u.13)

5

 

5

 

5

 

5

 

Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 Abs. 5)

 2

 

 2

 

 2

 

 2

 

Gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Kontrolluntersuchungen (§ 8 Abs. 3 Z 2)

2

 

2

 

 

 

 

 

Gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 4 und 5)

 4

 

 

 10

 

 5

 

 5

Fachliche Befähigung (§ 10 Abs. 4)

 3

 

 5

 1

 

 

 

 1

Fahrprüfung (§ 11 Abs. 6)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Prüfungsfahrzeuge (§ 12 Abs. 3 und 4)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ausstellung des Führerscheines (§ 13 Abs. 2)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ausstellung eines neuen Führerscheines (§ 15 Abs. 1)

 2

 

 1

 

 1

 

 1

 

Örtliches und Zentrales Führerscheinregister (§§ 16 und 17) bei Eingabe

 

 

 

 

2

 

 2

 

§ 16 Abs. 2 Z 1 lit. l

 2

 

 

 

 10

 

 10

 

§ 16 Abs. 2 Z 5 lit. e

 1

 

 

 

 

 

 

 

Lenkberechtigung für Klasse A (§ 18 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 3

 

 3

Vorgezogene Lenkberechtigung für Klasse B (§ 19 Abs. 6)

1

 

 

 

 

 

 

 

Vorgezogene Lenkberechtigung für Klasse B (§ 19 Abs. 8)

 2

 

 

 

 

 

 

 

Vorgezogene Lenkberechtigung für Klasse B (§ 19 Abs. 9)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ausländische Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ausländische Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3)

 3

 

 

 

 3

 

 3

 

Ausländische Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 5 und 6)

1

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeines (§ 24 Abs. 3)

 10

 

 10

 

 10

 

 10

 

Allgemeines (§ 24 Abs. 3a und 4)

 4

 

 10

 

 10

 

 10

 

Sonderfälle der Entziehung (§ 26 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Sonderfälle der Entziehung (§ 26 Abs. 4)

 1

 

 

 5

 

 5

 

 5

Sonderfälle der Entziehung (§ 26 Abs. 7 u. 8)

 5

 

 5

 

 5

 

 5

 

Erlöschen der Lenkberechtigung (§ 27 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ablauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Ablauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 2)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Besondere Verfahrensbestimmungen (§ 29 Abs. 4)

10

 

15

 

15

 

15

 

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausl. Lenkberechtigungen (§ 30 Abs. 3)

1

 

 

 

 

 

 

 

Mopedausweis (§ 31 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Mopedausweis (§ 31 Abs. 3)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Fahrverbot (§ 32 Abs. 1)

 1

 

 1

 

 1

 

 1

 

Feuerwehrführerschein (§ 32a Abs. 4)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Sachverständige (§ 34 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Zuständigkeiten (§ 36 Abs. 2)

 1

 

 1

 

 

 

 

 

Strafausmaß (§ 37 Abs. 1)

 1

 

 

 

 

 

 

 

Strafausmaß (§ 37 Abs. 3)

2

 

1

 

 

 

 

 

Strafausmaß (§ 37 Abs. 5)

1

 

 

 

 

 

 

 

Minderalkoholisierung (§ 37a)

1

 

 

 

 

 

 

 

Zwangsmaßnahmen (§ 38 Abs. 1)

1

 

 

 

 

 

 

 

Vorläufige Abnahme des Führerscheines (§ 39 Abs. 1 erster Satz)

2

 

 

1

 

1

 

1

Vorläufige Abnahme des Führerscheines (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz)

1

 

 

1

 

1

 

1

Bisher erworbene Rechte (§ 40 Abs. 1)

1

 

 

 

1

 

1

 

Bisher erworbene Rechte (§ 40 Abs. 2)

2

 

 

 

 

2

 

2

Summe

117

3

70

24

66

22

66

23

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil


Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch die Änderungen in der Überschrift von § 16 ist auch das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu ändern.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1a):

Aus Gründen der Klarheit wird in das FSG eine dem § 1 Abs. 2 KFG 1967 entsprechende Bestimmung aufgenommen. Bisher musste zur Feststellung der Kraftfahrzeuge, die nicht unter das FSG fallen, § 1 Abs. 2 KFG 1967 analog angewendet werden.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Durch die nunmehrige Formulierung wird klargestellt, dass für den Fall, dass Feuerwehrfahrzeuge lediglich mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 gelenkt werden, dies nur im Rahmen der Bestimmung des § 2 über den Umfang der Lenkberechtigung zulässig ist, dh. dass beispielsweise mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C Feuerwehrfahrzeuge auch nur dann gelenkt werden dürfen, wenn sie höchstens acht Plätze für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz aufweisen. Besitzt der Lenker von Feuerwehrfahrzeugen hingegen eine Lenkberechtigung für die Klasse B und zusätzlich einen Feuerwehrführerschein, darf derjenige sämtliche Feuerwehrfahrzeuge lenken, unabhängig von den Grenzen der höchstzulässigen Gesamtmasse und unabhängig von den Plätzen für beförderte Personen.

Durch den Entfall der Wortfolge „über 3 500 kg“ wird nunmehr ermöglicht, dass auch Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse unter 3 500 kg mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenker mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein gelenkt werden.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 4):

Die EU-Führerschein-Richtlinie gibt in Artikel 6 Abs. 3 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Gültigkeit eines Führerscheines nicht anzuerkennen, wenn dessen Inhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dass das FSG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, lässt sich derzeit nur indirekt aus § 6 Abs. 1, der die Anforderungen an das Mindestalter regelt, ableiten. Durch die nunmehrige Bestimmung soll eindeutig klargestellt werden, dass ausländische EWR-Führerscheine in Österreich anerkannt werden, sobald die in Österreich vorgeschriebenen Anforderungen an das Mindestalter erfüllt werden (Nichtanerkennung der Unterklasse A1 vor dem 18. Lebensjahr jedoch Anerkennung von Lenkberechtigungen der Klasse B ab dem vollendeten 17. Lebensjahr).

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 6 Z 3):

Im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) wurde auf den Umstand, dass nach der vorher geltenden Rechtslage auch Personen zwischen dem 15. und 16. Lebensjahr mit einem Mopedausweis berechtigt waren, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zu lenken, nicht ausreichend Bedacht genommen. Nunmehr wird klargestellt, dass dies auch weiterhin möglich ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b):

Auf Grund eines konkreten Anlassfalles und da aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, dürfen auch Kraftfahrzeuge mit vier Rädern, deren Eigenmasse 400 kg nicht übersteigen, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A gelenkt werden. Da diese Berechtigung nicht in der EU-Führerschein-Richtlinie vorgesehen ist, ist diese Regelung auf Österreich beschränkt.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b):

Wenn das Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zulässig ist, so mus es auf Grund eines Größenschlusses auch zulässig sein, Kraftfahrzeuge mit einer geringeren Eigenmasse mit dieser Lenkberechtigung zu lenken.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa):

Durch die Einfügung des Wortes „ununterbrochen“ wird eindeutig klargestellt, dass durch Zeiten, in denen der Betreffende – etwa durch eine Entziehung der Lenkberechtigung – nicht im Besitz der Lenkberechtigung war, die fünfjährige Frist unterbrochen wird und nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung neu zu laufen beginnt.

Zu den Z 9 bis 13, 36 und 40 (§ 2 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 und 3):

Auf Grund der äußerst geringen Anzahl der Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse G stellen, erscheint die Aufrechterhaltung dieser nationalen Klasse als entbehrlich. Die Klasse G wird daher aufgelassen und ihr Berechtigungsumfang in die Lenkberechtigung für die Klasse F integriert.

Zu Z 14 (§ 2 Abs. 4):

Die Bestimmung über die Berechtigungen, die ausschließlich für das österreichische Hoheitsgebiet gelten, ist unvollständig. Zu ergänzen ist die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern und einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken, sowie Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B (Zahlencode 111) zu lenken.

Zu Z 15 (§ 3 Abs. 3):

Hier erfolgt lediglich die redaktionelle Anpassung der Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu Z 16, 17 und 18 (§ 4 Abs. 1, 2 und 3):

Die bisherige Formulierung ist insofern missverständlich, als nicht die Lenkberechtigung befristet ist, sondern die Probezeit. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lenkberechtigung unbeschränkt. Dies wurde nun klargestellt.

Zu Z 18 (§ 4 Abs. 3):

Es wird auf die gemäß Strafprozessordnung vorgesehene Strafverfolgung durch Diversion Bedacht genommen. Da laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz die Strafverfolgung durch Diversion nur in Frage kommt, wenn die Tatbegehung durch den Betroffenen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, müssen diese Personen in diesen Fällen auch zu einer verkehrspsychologischen Nachschulung verpflichtet werden.

Zu den Z 19 und 44 (§§ 4 Abs. 4; 18 Abs. 1 und 20 Abs. 3):

Die Verlängerung der Einschränkung (Klasse A auf Vorstufe A und Klasse C auf Unterklasse C1) entfällt, da ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang zwischen dem begangenen Delikt und der Verlängerung der Einschränkung nicht gegeben ist. Die gegenständliche Bestimmung führt zu einem Entzug bzw. zu einem Nichtentstehen einer Berechtigung, obwohl möglicherweise kein Grund für eine Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt wurde.

Zu Z 20 (§ 4 Abs. 7):

Es ist eindeutig klarzustellen, dass bei einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 8 (0,5-Pro­millegrenze) durch einen Probeführerscheinbesitzer neben einer Nachschulung auch die Sanktionen zu verhängen sind, die für alle Lenker von Kraftfahrzeugen anzuwenden sind.

Außerdem wird durch die Einfügung des Plurals („Bestimmungen“) klargestellt, dass die Sanktionen des dritten Satzes nicht nur für den im zweiten Satz genannten Tatbestand, sondern insbesondere auch für die Übertretungen der im ersten Satz enthaltenen Alkoholgrenzwerte gelten.

Zu Z 21 (§ 4 Abs. 8):

Der Verweis auf § 26 Abs. 6 ist an die geänderten Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung anzupassen.

Zu Z 22 (§ 5 Abs. 2):

Durch die nunmehrige Formulierung wird strikt zwischen einer Zuständigkeitsregelung einerseits und der Regelung der Frage, wann Personen, die sich in Österreich niederlassen, hier eine Lenkberechtigung beantragen können, andererseits, unterschieden. Im ersten Satz wird weiterhin für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Führerscheinbehörden an den Hauptwohnsitz angeknüpft. Im nunmehr novellierten dritten Satz dieser Bestimmung wird im Sinne der EU-Führerschein-Richtlinie festgelegt, dass die Ersterteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründen, nur dann möglich ist, wenn sie für mindestens 185 Tage in Österreich sind oder bleiben werden. Demnach ist das Bestehen eines formellen Hauptwohnsitzes (Anmeldung bei der Meldebehörde) alleine nicht ausreichend, sondern es muss auch der tatsächliche Aufenthalt des Betreffenden nachgewiesen werden bzw. glaubhaft gemacht werden, dass sich der Betreffende mit der Absicht in Österreich niederlässt, sich zumindest sechs Monate in Österreich aufzuhalten. Letzteres ist zwar nicht eindeutig der EU-Führerschein-Richtlinie zu entnehmen, Artikel 9 dieser Richtlinie ist aber auch nach Ansicht der Europäischen Kommission in dieser Richtung auszulegen, da eine strenge Auslegung de facto dazu führen würde, dass im Fall einer Wohnsitzverlegung in einen anderen EWR-Staat für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Sperrfrist von sechs Monaten gelten würde.

Weiters wird im letzten Satz die generelle Möglichkeit festgelegt, im Rechtshilfeweg die Fahrprüfung auch von jener Behörde durchführen zu lassen, in deren Sprengel der Kandidat die Fahrschule besucht hat. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung des gesamten Verfahrens ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Eine derartige Regelung wurde bislang bereits auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bereits innerhalb der einzelnen Bundesländer für zulässig erachtet, nunmehr wird diese Möglichkeit generell, dh. auch bundesländerüberschreitend zugelassen.

Zu Z 23 (§ 5 Abs. 5):

Siehe Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 Z 2.

Zu Z 24 und 35 (§ 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 1):

Mit Einführung der theoretischen Computerprüfung am 25. Mai 1998 ist nunmehr die Möglichkeit entfallen im Fall einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen bei der theoretischen Fahrprüfung lediglich ein Ergänzungsgutachten abzulegen. Eine derartige Möglichkeit sieht das Programm der theoretischen Computerprüfung insbesondere deshalb nicht vor, weil ansonsten die Anzahl der bei einigen Prüfmodellen zu stellenden Fragen so gering wären, dass eine sinnvolle und gerechte Beurteilung dieser Prüfung nicht möglich wäre. Darüber hinaus käme es zu einer Vervielfachung der derzeit rund 50 Prüfmodelle, was die Gefahr von Verwechslungen bei der Auswahl des richtigen Prüfmodells für den betreffenden Kandidaten führen könnte. Aus diesem Grund ist auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Ergänzungsgutachtens zu streichen.

Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die theoretische Fahrprüfung automationsunterstützt zu erfolgen hat.

Zu Z 25 (§ 6 Abs. 1):

Diese Bestimmung enthält mit Ausnahme des Entfalls der Klasse G und Änderung von Bedingungen auf Auflagen keine inhaltlichen Änderungen, sondern stellt nur klar, dass es sich bei den Anforderungen an das Mindestalter jeweils um das vollendete Lebensjahr handelt.

Zu Z 26 (§ 7):

Zu den Abs. 1 bis 4:

Die Trennung der bestimmten Tatsachen, die zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit führen, in Verkehrsverstöße und gerichtlich strafbare Handlungen hat sich nicht bewährt und wurde wieder aufgegeben. Darüber hinaus hat der VwGH im Erkenntnis 98/11/0136-6 vom 27. Mai 1999 ausgesprochen, dass die Zuordnung der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie der Rauschdelikte zu Abs. 4 des § 7 offensichtlich verfehlt ist.

Daher wurden die bisherigen Absätze 1 und 2 zusammengefasst sowie die bestimmten Tatsachen des Abs. 4 jenen des Abs. 3 angegliedert.

In Z 7 entfällt der Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand des Lenkens „ohne gültige Lenkberechtigung“. Dieser war einerseits für das nunmehr entfallene System der Bedingungen erforderlich, andererseits führt diese Bestimmung zu dem ungewollten Ergebnis, dass Personen, die noch nie eine Lenkberechtigung besessen haben und „Schwarz“ gefahren sind, durch die wegen dieser Bestimmung verhängten Sperrfrist oft auf längere Zeit nicht die Möglichkeit haben, legal (dh. mit Lenkberechtigung) Kraftfahrzeuge zu lenken. Außerdem ist nunmehr in Verbindung mit den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 klar, dass zB ein geringfügiges Überladen eines Anhängers niemals die strengen Sanktionen des „Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung“ nach sich zieht. Gemäß lit. b soll dies erst im Wiederholungsfall zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen.

Der Vollständigkeit halber wurde in der nunmehrigen Z 7 lit. a als bestimmte Tatsache das Lenken von Kraftfahrzeugen trotz eines Entzuges oder eines bestehenden Lenkverbotes ergänzt.

Darüber hinaus wurde in Z 12 das Zitat auf das Suchtmittelgesetz richtig gestellt und der geltenden Gesetzeslage angepasst.

Neu sind die Z 13 und 14, die im Zusammenhang mit dem Entfall der Bedingung und der Wiedereinführung der Auflagen erforderlich sind. Die Missachtung der Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung führt bereits beim ersten Mal zu einem Entzug der Lenkberechtigung, während alle anderen Auflagenverstöße erst im Wiederholungsfall einen Entzug der Lenkberechtigung nach sich ziehen.

Darüber hinaus wurde neu die Z 15 eingefügt. Da die Übertretung der 0,5-Promillegrenze gemäß § 26 Abs. 4 im Wiederholungsfall innerhalb von zwölf Monaten auch einen Entzugstatbestand darstellt, ist die Bestimmung des § 14 Abs. 8 in die Liste der bestimmten Tatsachen aufzunehmen.

Die bisherige Bestimmung des Abs. 8 findet sich nunmehr in Abs. 2, um die Bezeichnung des Abs. 3 nicht ändern zu müssen auf den nicht nur zahlreiche Bestimmungen des FSG verweisen, sondern der ebenfalls sehr häufig in den behördlichen Verfahren und vom Führerscheinregister zitiert wird.

Zu Abs. 5:

Die nunmehr in Abs. 5 genannte Tilgungsfrist gilt für die Heranziehung der Delikte als bestimmte Tatsachen als Grundlage für einen Entzug der Lenkberechtigung an sich. Für die Frage der Wertung von bestimmten Tatsachen sind jedoch auch früher begangene bestimmte Tatsachen dann heranzuziehen, wenn diese bereits getilgt sind. Mit dieser Bestimmung wird der Judikatur der Höchstgerichte Rechnung getragen und diese ausdrücklich im Gesetz normiert.

Zu Abs. 6:

Hier wird klargestellt, dass sich die zehnjährige Frist ausschließlich auf jene bestimmten Tatsachen des Abs. 3 bezieht, in denen eine wiederholte Begehung des entsprechenden Deliktes zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gefordert ist, dh. die Wiederholung bereits Tatbestandsmerkmal der jeweiligen bestimmten Tatsache ist. Außerdem wird eine Toleranzfrist zur Beibringung von Befunden oder Gutachten von einer Woche statuiert, um Härtefälle bei der Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung zu vermeiden.

Zu Abs. 7:

Hier werden die Verständigungspflichten, die im Zuge der Änderung des Systems der ärztlichen Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, festgelegt (siehe auch Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 Z 2).

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 1):

Da der Untersuchungsumfang in Einzelbereichen unterschiedlich ist, je nachdem welche Klasse von Lenkberechtigungen insbesondere bei Gruppe 1 beantragt wird (Bestimmungen über die Körpergröße sowie das Fehlen einer Hand bei Klasse A) muss das ärztliche Gutachten aussprechen, für welche Klasse von Lenkberechtigungen die Untersuchung durchgeführt wurde. Auch derzeit sollte bereits die Vorgangsweise eingehalten werden, dass der untersuchende Arzt den Probanden jeweils fragt, welche Klasse von Lenkberechtigungen angestrebt wird.

Darüber hinaus wird formell die Bezeichnung des „Sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin“ geändert auf die Bezeichnung „sachverständigen Arzt“. Dies ist damit zu begründen, dass nunmehr nicht ausschließlich Allgemeinmediziner gemäß § 34 FSG bestellt werden können, sondern auch Amtsärzten, die Fachärzte und nicht Allgemeinmediziner sind, diese Möglichkeit geboten werden soll.

Zu den Z 23, 28, 41, 56, 75 und 94 (§§ 5 Abs. 5, 8 Abs. 3 Z 2, 13 Abs. 2, 24 Abs. 1 Z 2, 32 Abs. 1 und 40 Abs. 2 dritter Satz):

Das System der Vorschreibung von Bedingungen im Rahmen der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung hat sich nicht bewährt und wird aufgegeben. Statt dessen sind, wie auch entsprechend der Rechtslage zum KFG 1967 von der Behörde ausschließlich Auflagen vorzuschreiben, mit der Konsequenz, dass eine Missachtung der Auflage die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht berührt, aber zu einem Entzug der Lenkberechtigung führen kann (siehe § 7).

Auch das System der ärztlichen Kontrolluntersuchungen (Zahlencode 104) wird geändert, da das derzeitige System für die Behörden schwer vollziehbar ist. Problematisch in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Erteilung einer Lenkberechtigung unter einer Befristung und gleichzeitig unter der Vorschreibung einer Bedingung, wodurch die Befristung und die Bedingung in einem Rechtsinstrument gleichzeitig verwendet werden. Auch die Vorgangsweise bei der Eintragung des Codes 104 ist im Detail unklar und wird auch unterschiedlich gehandhabt.

Nunmehr soll die Lenkberechtigung bei Nichtbeachten der Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung nicht (wie bisher) ungültig werden, sondern es stellt dieser Umstand eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 dar, die zum Entzug der Lenkberechtigung führt.

Allerdings soll nicht jedes Versäumen der Frist der Kontrolluntersuchung sofort ein Entziehungsverfahren zur Folge haben, sondern nur (wie bei allen anderen Auflagen auch), wenn der Betreffende beim Lenken von Kraftfahrzeugen betreten wird (arg: „als Lenker“). Außerdem wird auf mögliche Härtefälle Bedacht genommen, die entstehen könnten, wenn der Betreffende zwar die Frist für die Kontrolluntersuchung versäumt, jedoch die geforderten Gutachten innerhalb kurzer Zeit nachbringt. Für diese Fälle wird eine „Nachfrist“ von einer Woche gewährt, bevor mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorgegangen wird.

Die Eintragung dieser Auflage in den Führerschein (Zahlencode 104) soll nunmehr einfach und einheitlich durchgeführt werden. In den Führerschein soll nunmehr ausschliesslich der Zahlencode 104 eingetragen werden. Ein Datum, an dem die Kontrolluntersuchung zu absolvieren ist oder ein Intervall, in dem die Untersuchungen zu absolvieren sind, ist nicht einzutragen, was die wiederholte Neuausstellung des Führerscheines obsolet macht. Im Führerscheinregister ist jedoch eine Eintragungsmöglichkeit für die Absolvierung der Kontrolluntersuchung zu schaffen und es muss auch die Absolvierung der Kontrolluntersuchung jedesmal eingetragen werden. Des Weiteren ist im Führerscheinregister im Rahmen der 3270-Anfrage der Exekutive an das Zentrale Führerscheinregister ersichtlich zu machen, ob die Kontrolluntersuchung absolviert wurde. Für die Kontrollorgane ist daher mit einer Eintragung des Zahlencodes 104 im Führerschein zwingend eine Anfrage an das Zentrale Führerscheinregister verbunden.

Um das Funktionieren des Systems der Entziehung der Lenkberechtigung bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten, ist erforderlich, dass die Behörden, in deren Sprengeln der Auflagenverstoß begangen wurde und somit auch die Verwaltungsstrafe aussprechen, eine Meldung an die Wohnsitzbehörde, die für den Entzug der Lenkberechtigung zuständig ist, über den Auflagenverstoß durchführt. Solche Verständigungen werden ja auch bereits derzeit über verhängte gerichtliche Strafen von den Gerichten durchgeführt.

Zu Z 29 (§ 8 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt näher die Rechtsfolgen der Erteilung einer Lenkberechtigung unter einer Bedingung, dh. dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung von der Einhaltung der Bedingung abhängig gemacht wird, und ist daher auf Grund des Entfalls des Systems der Bedingungen nunmehr obsolet.

Stattdessen wird nunmehr die Verpflichtung für den Führerscheinbesitzer aufgenommen, die vorgeschriebenen Auflagen zu befolgen.

Zu Z 30 (§ 8 Abs. 5):

Die Möglichkeit, bis zu drei Monate nach Ablauf einer Befristung, Kraftfahrzeuge weiterhin lenken zu dürfen, führt zu zahlreichen Problemen und Unsicherheiten im Vollzug. Die Frist von drei Monaten steht dem Betreffenden nach der nunmehrigen eindeutigen Regelung nicht jedenfalls zu, sondern kann abgekürzt werden. Sobald die Behörde vom Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung Kenntnis erlangt, kann sie mit einem abweisenden Bescheid diese Berechtigung zum Erlöschen bringen. Die nunmehrige Regelung konstruiert eine eigene Berechtigung nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, auf die auch die Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung anzuwenden sind. Da die Lenkberechtigung bereits abgelaufen ist, ist diese Berechtigung ausschließlich in Österreich gültig.

Zu Z 31 (§ 8 Abs. 6):

Es werden die erforderlichen Änderungen in Zusammenhang mit der Änderung des Bundesministeriengesetzes sowie des Entfalls des Systems der Bedingungen vorgenommen.

Außerdem entfällt die Bestimmung, dass für die Erlassung von Verordnungen im Bereich der verkehrspsychologischen Untersuchungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen erforderlich ist, da in der Verordnungermächtigung betreffend verkehrspsychologische Nachschulungen die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen ebenfalls nicht erforderlich ist. Da seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie beabsichtigt ist, eine umfassende Verordnung betreffend Verkehrspsychologie, die sowohl die Nachschulungen als auch verkehrspsychologische Untersuchungen umfasst, zu erlassen, soll im Sinne der Einheitlichkeit nicht für Teile dieser Verordnung das genannte Einvernehmen erforderlich sein.

Zu den Z 32 und 33 (§ 10 Abs. 1):

Durch die Einführung der theoretischen Computerprüfung gibt es nunmehr keine Sachverständigen für die theoretische Prüfung mehr. Die erforderlichen Änderungen werden vorgenommen.

Zu Z 34 (§ 10 Abs. 4):

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist missverständlich und würde streng genommen dazu führen, dass Personen, über die ein Entzug der Lenkberechtigung von mehr als 18 Monaten verhängt worden ist oder deren Lenkberechtigung aus anderen Gründen (zB Verzicht) erloschen ist, im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung einen Schulungsnachweis sowie, bei Wiedererteilung innerhalb von 18 Monaten nach Erlöschen der Lenkberechtigung, auch eine volle Fahrprüfung abzulegen hätten. Nunmehr wird die bisherige erlassmäßige Regelung auch im Gesetz eindeutig klar geregelt. Personen, deren Lenkberechtigung auf Grund eines mehr als 18-monatigen Entzuges oder aus anderen Gründen erloschen ist, müssen keinen Schulungsnachweis im Fall der Wiedererteilung erbringen, da sie ja ohnehin bei der Ersterteilung eine volle Ausbildung nachweisen mussten.

Die Ablegung einer Fahrprüfung ist diesfalls nur mehr in folgenden Fällen erforderlich:

Im Fall des Erlöschens der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erst nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Erlöschen der Lenkberechtigung.

Im Fall des Erlöschens der Lenkberechtigung durch Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten mit dem Erlöschen der Lenkberechtigung.

Dadurch werden alle Fälle des Erlöschens der Lenkberechtigung gleichbehandelt, da einheitlich nach einer Frist von 18 Monaten, in der der Betreffende rechtmäßigerweise keine Kraftfahrzeuge mehr lenken durfte, zur Ablegung einer Fahrprüfung verpflichtet wird.

Weiters wird mehreren Härtefällen Rechnung getragen, bei denen beispielsweise vom Führerscheinbesitzer eine Befristung übersehen wurde oder er auf die Lenkberechtigung verzichtet hat und bereits mehr als 18 Monate seit diesem Zeitpunkt vergangen sind. Diese Personen müssten eine vollständige Fahrprüfung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ablegen. Dabei führt die theoretische Computerprüfung in der Regel zu Härtefällen, da diese in den meisten Fällen ohne Schulung in der Fahrschule bzw. intensiver Beschäftigung mit dem System nicht zu bestehen ist. Da es sich meistens um Personen mit jahrelanger Fahrerfahrung handelt, sollte im Rahmen der praktischen Fahrprüfung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können, ob die fachliche Befähigung noch gegeben ist. Auch bei der Umschreibung eines ausländischen Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 ist die praktische Fahrprüfung ausreichend. Aus diesem Grund wird für alle Fälle der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung nach Erlöschen nur mehr eine praktische Fahrprüfung vorgeschrieben.

Zu Z 37 (§ 11 Abs. 6):

Die Dauer der Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung von zwölf Monaten soll nicht nur für den Fall der Wiederholungen der praktischen Prüfungen gelten, sondern es ist klarzustellen, dass diese Frist auch dann zu gelten hat, wenn der Kandidat in diesem Zeitraum überhaupt nicht zur praktischen Prüfung antritt.

Zu Z 38 (§ 11 Abs. 6a):

Im FSG ist eine eindeutige Aussage darüber zu treffen, dass der Kandidat für die Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten hat. Da nunmehr für die theoretische Fahrprüfung in der zweiten Novelle der Fahrprüfungsverordnung die Entrichtung einer Prüfungsgebühr vorgeschrieben wurde, ist weiters gesetzlich klarzustellen, dass für alle Amtshandlungen in Verbindung mit der Fahrprüfung (sowohl für die Tätigkeit als Fahrprüfer sowie für die Tätigkeit als Aufsichtsperson) keine Kommissionsgebühren zu entrichten sind. Bis zur zweiten Novelle der Fahrprüfungsverordnung wurde mittels Kommissionsgebühren der Aufwand der Behörde im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung gedeckt.

Zu Z 39 (§ 11 Abs. 7 Z 5):

Durch den Entfall der Ergänzungsgutachten hat auch die diesbezügliche Verordnungsermächtigung zu entfallen. Da die Fahrprüfungsverordnung auch Bestimmungen enthält, wie die durch die Prüfungsgebühr eingenommenen Beträge zu verteilen sind, ist die Verordnungsermächtigung entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 42 (§ 15 Abs. 1):

Derzeit ist die Frage ungeregelt, welche Behörde einen Duplikatführerschein auszustellen hat, wenn der Besitzer des österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz in einen Nicht-EWR-Staat verlegt hat. Da die ausländischen Behörden dem Betreffenden die Ausstellung eines Duplikatführerscheines in aller Regel verweigern werden, vor allem deshalb, weil sie über keine Daten über die betreffende Person verfügen, ist dem Betreffenden der Duplikatführerschein von jener österreichischen Behörde auszustellen, die den letzten Führerschein für den Betreffenden in Österreich ausgestellt hat.

Zu Z 43 (§ 16 und § 17):

Die derzeitigen Bestimmungen des § 16 und § 17 wurden zu einem Zeitpunkt verfasst, zu dem die örtlichen und das zentrale Führerscheinregister erst im Aufbau begriffen waren und die Anforderungen der Behörden und somit die Funktionalität des Registers noch nicht eindeutig definiert waren. Daher hat sich nach In-Kraft-Treten der derzeit geltenden Bestimmungen in vielerlei Hinsicht die Notwendigkeit ergeben, Funktionen in den Registern vorzusehen, die über das hinausgehen, was in den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen normiert ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die gesetzlichen Bestimmungen an die tatsächlich zur Verfügung gestellten Funktionen des zentralen und der örtlichen Führerscheinregister anzupassen, um eine gesetzeskonforme Arbeitsweise des Registers zu gewährleisten.

Zu Z 45 und 46 (§ 19 Abs. 6 und 7):

Hier entfallen die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten sowie nach Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diesen Entfall sind mehrere Gründe maßgebend:

1.      Der Bewerber bzw. Besitzer der Lenkberechtigung soll nach Möglichkeit unauffällig im fließenden Verkehr „mitschwimmen“, was jedoch bei strenger Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht möglich ist. Vielmehr stellt diese Vorschrift eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, da bei Einhaltung der genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen andere Lenker zu riskanten Überholmanövern veranlasst werden könnten. Auch auf Autobahnen ist die genannte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sehr zielführend, weil dem Bewerber nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit geboten wird, auch Überholmanöver zu trainieren.

2.      Es ist nicht sehr sinnvoll, dem Bewerber die Möglichkeit zu verweigern, sämtliche bei der Fahrprüfung geforderten Prüfungsinhalte im Zuge der Ausbildungsfahrten zu trainieren. Bei der praktischen Fahrprüfung ist es nämlich sehr wohl möglich, dass vom Kandidaten verlangt wird, Geschwindigkeiten bis zum höchstzulässigen Ausmaß zu fahren. Auf Grund der derzeitigen Geschwindigkeitsbeschränkungen in § 19 Abs. 6 hat der Bewerber jedoch niemals im Zuge von Ausbildungsfahrten die Möglichkeit, ein Lenken bei diesen höheren Geschwindigkeiten zu trainieren.

3.      Bei dem Modell der Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) ist eine ähnliche Bestimmung nicht vorgesehen, obwohl der Bewerber in diesem Fall eine weniger umfangreiche Grundschulung in der Fahrschule absolviert hat (je acht Unterrichtseinheiten theoretischen und praktischen Unterricht). Es ist daher nicht konsequent, wenn beim Modell der vorgezogenen Lenkberechtigung strengere Bestimmungen gelten, obwohl die Grundausbildung in der Fahrschule mit zumindest 28 theoretischen Unterrichtseinheiten und zwölf praktischen Fahrstunden umfangreicher ist als bei jenem der Übungsfahrten.

Zu Z 47 (§ 19 Abs. 8):

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es Fälle gibt, in denen die Ausbildungsfahrten über 1 000 km in kürzester Zeit absolviert werden. Da dies nicht der Intention des Gesetzes entspricht, sondern eine Privatausbildung über einen längeren Zeitraum intendiert war, wird nunmehr eine zeitliche Klammer von 14 Tagen vorgesehen, innerhalb derer jeweils die 1 000 km zu absolvieren sind.

Darüber hinaus soll die Fahrschule nach Durchführung der Perfektionsschulung nicht den angestrebten Lernerfolg bestätigen, was den Eindruck vermittelt, dass die Fahrschule über die Zulassung des jeweiligen Kandidaten zur Fahrprüfung entscheiden kann. Tatsächlich soll die Fahrschule lediglich die Bestätigung erteilen, dass der Bewerber die vorgeschriebene Ausbildung vollständig absolviert hat, die Beurteilung, ob ausreichende Kenntnisse für den Erwerb einer Lenkberechtigung vorhanden sind, ist einzig und allein der Fahrprüfung vorbehalten.

Zu Z 48 (§ 19 Abs. 9):

Die für den Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung nunmehr entfallenen Geschwindigkeitsbeschränkungen haben konsequenterweise auch für den Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung zu entfallen. Darüber hinaus kann auch die Kennzeichnung des Fahrzeuges nach Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung entfallen, da diese ausschließlich zur Kontrolle der nunmehr entfallenen Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich war.

Zu Z 49 (§ 19 Abs. 10 Z 3):

Auch in der Verordnungsermächtigung ist auf die nunmehr entfallenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge Bedacht zu nehmen.

Zu den Z 50 und 51 (§ 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4):

Durch den Entfall des in beiden Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautenden ersten Satzes (Verpflichtung zur Registrierung ausländischer Lenkberechtigungen) wurde der jeweils zweite Satz aus seinem Zusammenhang gerissen. Nunmehr ist klarzustellen, dass in diesen Bestimmungen die Gültigkeitsdauer von Lenkberechtigungen für die Klassen C bzw. D die in anderen EWR-Staaten erteilt wurden, geregelt werden. Darüber hinaus ist nunmehr auf die neu eingeführte Befristung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 Bedacht zu nehmen.

Zu Z 52 (§ 23 Abs. 1):

In Übereinstimmung mit den übrigen Regelungen über ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigungen wird klargestellt, dass nur die Lenkberechtigungen von Vertragsparteien der genannten internationalen Übereinkommen in Österreich für die Dauer von sechs Monaten bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich gültig sind.

Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit Abs. 5 (ausländische Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich) klargestellt, dass derartige ausländische Lenkberechtigungen erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gültig sind.

Zu Z 53 (§ 23 Abs. 1 letzter Satz):

Auf Grund großer Unsicherheiten in der Praxis wird nunmehr auf Gesetzesebene klargestellt, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen trotz unterlassener Umschreibung eine Übertretung des § 37 Abs. 1 darstellt. Somit ist § 37 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 nicht anzuwenden, was bedeutet, dass die strengen Rechtsfolgen des „Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung“ in diesen Fällen nicht Platz greifen. Beim Unterlassen der vorgeschriebenen Umschreibung handelt es sich um die Unterlassung eines Formalerfordernisses, dass die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt, insbesondere deshalb, da der Betreffende vor der Umschreibung zulässigerweise bis zu sechs Monaten Kraftfahrzeuge in Österreich lenken darf (auch ohne die eventuell danach erforderliche praktische Fahrprüfung).

Zu Z 54 (§ 23 Abs. 3):

Auch die Umschreibung eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung ist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.

Darüber hinaus wird die derzeit unbefriedigende Situation gelöst, dass eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die allerdings noch die Staatsbürgerschaft eines anderen Nicht-EWR-Staates hat, in diesem Staat auf einfache Art und Weise eine Lenkberechtigung erwirbt und diese sodann in Österreich in eine österreichische Lenkberechtigung umschreiben lässt (gegebenenfalls mit praktischer Fahrprüfung). Nunmehr entfällt der Nachweis des Antragstellers, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem Staat mindestens für sechs Monate aufgehalten hat, nur dann, wenn feststeht, dass er bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und zusätzlich die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes in dem betreffenden Staat hat. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, gewisse dubiose Fälle näher zu untersuchen und genauere Nachweise zu verlangen, beispielsweise wenn der Behörde bekannt ist, dass die betreffende Person seit langem in Österreich wohnt, die vorgewiesene ausländische Lenkberechtigung jedoch erst vor kurzem erteilt wurde.

Zu Z 55 (§ 23 Abs. 5 und 6):

Zu Abs. 5:

Hier wurde das Pariser Übereinkommen aus dem Jahre 1930 ergänzt, da dieses nach wie vor zwischen Österreich und vier weiteren Staaten (Mexiko, Indonesien, Kolumbien und Panama) anzuwenden ist. Der Vollständigkeit halber wurde auch die seinerzeitige Bestimmung des § 85 Abs. 1 KFG 1967 über das Mindestalter für ausländische Mopedlenker ergänzt.

Zu Abs. 6:

Der Verweis auf Abs. 1 des § 23 entfällt, wodurch eindeutig klargestellt ist, dass auch im Fall von ausländischen Lenkern ohne Hauptwohnsitz in Österreich der entsprechende nationale Führerschein vorzuweisen ist, eventuell in Verbindung mit einem internationalen Führerschein.

Darüber hinaus werden auch Führerscheine aus Nicht-EWR-Staaten ohne dem zusätzlichen Erfordernis eines internationalen Führerscheines anerkannt, wenn sie den Anforderungen der EU-Führerschein-Richtlinie entsprechen. Solche Führerscheine wurden insbesondere von einigen EU-Beitrittskandidaten ausgegeben, zB Polen.

Weiters hat sich die ausschließliche Zuständigkeit von gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Vereinen zur Ausstellung von Übersetzungen von Führerscheinen als zu eng erwiesen. Die nunmehrige allgemeinere Formulierung entspricht der seinerzeitigen Rechtslage nach dem KFG 1967 und berechtigt auch ausländische Botschaften, Übersetzungen von ausländischen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Z 57 (§ 24 Abs. 3):

In dieser Bestimmung werden nunmehr umfassend alle jene möglichen Anordnungen geregelt, die anlässlich der Entziehung einer Lenkberechtigung von der Behörde angeordnet werden können. Dies sind einerseits begleitende Maßnahmen, wobei durch die Einfügung der Wortfolge „und dgl.“ nunmehr die zulässigen begleitenden Maßnahmen nicht mehr abschließend vom Gesetz festgelegt werden, sondern je nach Fallkonstellation auch andere geeignete Maßnahmen von der Behörde festgesetzt werden können, in begründeten Extremfällen etwa auch zB eine Psychotherapie.

Darüber hinaus entfällt die Nennung der verkehrspsychologischen Maßnahmen, die bei Schaffung des FSG im Zuge des geplanten Punkteführerscheines in das FSG aufgenommen wurden (das sind Driver Improvement, Einstellungs- und Verhaltenstrainings und Aufbauseminare), womit der Klammerausdruck genauso lautet wie im seinerzeitigen § 73 Abs. 2a KFG 1967. Da selbst unter den Psychologen keine Einigkeit hinsichtlich der Inhalte dieser einzelnen Kurstypen besteht, soll es in Zukunft nur mehr die Nachschulung als verkehrspsychologische Maßnahme geben, bei der drei verschiedene Kurstypen möglich sind (für alkoholauffällige, für verkehrsauffällige und für sucht- oder arzneimittelauffällige Lenker).

Weiters ist es zulässig, anlässlich der Entziehung auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorzuschreiben, wobei auch eindeutig klargestellt wird, dass im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann.

Außerdem regelt diese Bestimmung, in welchen Fällen begleitende Maßnahmen bzw. amtsärztliche Gutachten zwingend vorgesehen sind. Begleitende Maßnahmen sind anzuordnen bei Delikten, die in der Probezeit begangen wurden oder im Fall von Alkoholdelikten mit 1,2 Promille und mehr. Ein amtsärztliches Gutachten ist im Fall eines Alkoholdeliktes von 1,6 Promille oder mehr verpflichtend anzuordnen. Die bisherige Bestimmung des § 26 Abs. 8 wird somit nunmehr in § 24 Abs. 3 integriert.

Weiters werden in dieser Bestimmung auch die Sanktionen geregelt, die bei Nichtbefolgung der jeweiligen Anordnung bzw. bei Unterlassen der Mitarbeit bei den begleitenden Maßnahmen eintreten. Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, wonach sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung ex lege, dh. ohne weiteren Entziehungsbescheid bis zur Befolgung der Anordnung verlängert, wird nunmehr in dieser Bestimmung verankert und auf die Fälle der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgedehnt.

Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs. 2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer und damit zu einem „kalten Entzug“ führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schwereren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entzugsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entzugszeit beizubringen, wodurch ein „kalter Entzug“ für den Betreffenden verhindert wird.

Zu Z 58 (§ 24 Abs. 3a und Abs. 4):

Abs. 3a:

Nach den bisherigen Bestimmungen besteht ein Automatismus, dh. bei Vorliegen des jeweiligen Alkoholgrenzwertes sind die Untersuchungen oder begleitenden Maßnahmen zwingend anzuordnen. Auch Personen, die alkoholabhängig sind, haben diese Anordnungen zu befolgen, obwohl bei diesen Personen eine verkehrspsychologische Untersuchung oder Nachschulung sinnlos ist und für den Betroffenen nur finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeutet. Aus diesem Grund wird nunmehr festgelegt, dass, wann immer sich im Entziehungsverfahren herausstellt, dass es sich um eine Person handelt, die alkoholabhängig ist, die weiteren Untersuchungen oder die Nachschulung nicht mehr zu absolvieren sind. Im Rahmen der FSG-Gesundheitsverordnung werden nähere Bestimmungen über den Ablauf bzw. die Reihenfolge der zu absolvierenden Untersuchungen festgelegt werden. Die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens in allen Fällen von hohen Alkoholisierungsgraden über 1,6 Promille ist sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Abs. 4:

Im Unterschied zu § 24 Abs. 3, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält Abs. 4 nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Die nunmehrige Formulierung („bestehen Bedenken ...“) orientiert sich an der seinerzeitigen Bestimmung des § 75 Abs. 1 KFG 1967.

Auch die entsprechende Sanktion, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, wird in der Bestimmung festgesetzt.

Zu Z 59 (§ 24 Abs. 5):

Durch den neuen Abs. 5 in § 24 wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung eingeführt, die den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die erforderlichen Regelungen betreffend die begleitenden Maßnahmen, die gemäß Abs. 3 festgesetzt werden können, im Verordnungswege zu erlassen. Auf Grund dieser Verordnungsgrundlage kann die „Nachschulungsverordnung“ erlassen werden. Die bisherige Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 9 ist unzureichend, da sich diese nur auf Nachschulungen für Probeführerscheinbesitzer bezieht.

Zu Z 60 (§ 25 Abs. 1):

Bei den Behörden bestehen seit In-Kraft-Treten des FSG Unsicherheiten, wie vorzugehen ist, wenn die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem vor dem Ablauf der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer endet. Erlassmäßig wurde für diesen Fall angeordnet, dass die seinerzeitige im § 73 Abs. 2 KFG 1967 enthaltene Regelung, wonach die Lenkberechtigung nur bis zum Ende der Befristung zu entziehen ist und gleichzeitig auszusprechen ist, für welchen (weiteren) Zeitraum eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, weiterhin anzuwenden ist. Dies wird nun ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.

Zu Z 61 (§ 25 Abs. 3):

Die bisherige Bestimmung wurde in § 24 Abs. 3 eingegliedert und kann daher entfallen.

Zu Z 62 (§ 26 Abs. 1 erster Satz):

Durch die Formulierung „und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde“ soll klargestellt werden, dass die verkürzte Entzugsdauer von vier Wochen tatsächlich nur für ein erstmalig begangenes Alkoholdelikt zu gelten hat. Bei zuvor begangenen Alkoholdelikten mit einem höheren Alkoholisierungsgrad, die keine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 darstellen, soll die verkürzte Entzugsdauer von vier Wochen keine Anwendung finden.

Zu Z 63 (§ 26 Abs. 2):

In Übereinstimmung mit den übrigen Sonderfällen der Entziehung ist auch hier das „Inbetriebnehmen“ des Kraftfahrzeuges zu ergänzen.

Zu Z 64 (§ 26 Abs. 4):

Im Zuge der 20. Novelle zur StVO 1960 wurden im § 99 die Absätze 1a und 1b eingefügt, es wurde jedoch verabsäumt, § 26 Abs. 4 entsprechend zu ergänzen. Dem Sinn dieser Bestimmung entsprechend sollen die Entzugszeiten von drei Wochen bzw. vier Wochen nur dann zur Anwendung kommen, wenn zuvor keine Delikte mit einem höheren Alkoholisierungsgrad begangen wurden. Daher sind die Absätze 1a und 1b zu ergänzen.

Zu Z 65 (§ 26 Abs. 5 und 6):

Zu Abs. 5:

Die Bestimmung, dass die Behörde vier Monate auf die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens warten muss und erst dann eine Entziehung aussprechen darf, verursacht in der Praxis große Vollzugsprobleme und hat daher zu entfallen.

Insbesondere ist es bedenklich, einen Führerscheinbesitzer vier Monate lang weiterhin Kraftfahrzeuge lenken zu lassen, obwohl die Behörde bereits massive Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung hegt, aber aus formalen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt nicht handeln kann. Darüber hinaus wird es in vielen Fällen durch diese starre Frist unmöglich, im Anschluss an einen Entzug wegen Verkehrszuverlässigkeit sofort einen Entzug wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung anzuordnen. Aus diesem Grund hat die starre Viermonatsfrist zu entfallen und die Behörde nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 24 Abs. 3.

Zu Z 66 (§ 26 Abs. 7 und 8):

Zu Abs. 7:

In Wiederholungsfällen soll es künftig auch bei den Kurzzeitentzügen möglich sein, begleitende Maßnahmen vorzuschreiben.

Zu Abs. 8:

Die bisherige Bestimmung findet sich nunmehr in § 24 Abs. 3. Stattdessen wird nunmehr eindeutig festgelegt, was unter „erstmalig“ bei der Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß Abs. 1 und 2 zu gelten hat. Dabei wird, in Übereinstimmung mit der Judikatur der Höchstgerichte, auf die fünfjährige Tilgungsfrist abgestellt.

Zu den Z 67 und 69 (§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 3):

Durch diese Bestimmung soll der Judikatur des VwGH Rechnung getragen werden, dass eine Lenkberechtigung ab einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten als erloschen gilt. Diese Judikatur wurde vor In-Kraft-Treten des FSG auch in der Verwaltungspraxis angewendet. Mit der derzeitigen Formulierung des § 27 Abs. 1 Z 1 und des § 28 Abs. 1 wurde allerdings dieser Judikatur nicht völlig Rechnung getragen, da nach den derzeit geltenden Bestimmungen die Lenkberechtigung auch bei einer Entziehungsdauer von genau 18 Monaten bereits erlischt. Durch die nunmehrige Formulierung soll diese Bestimmung der Judikatur angepasst werden.

Zu Z 68 (§ 28):

Zu Abs. 1:

Hier werden die Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersicht­licher dargestellt. Z 1 wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Z 1 angepasst und in Z 2 wird die Wendung „keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind“ durch die klarere Wortfolge der Z 2 ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird.

Zu Abs. 2:

Die derzeitige Bestimmung des Abs. 2 ist in weiten Bereichen für die Behörden unvollziehbar und wird nunmehr durch die Regelungen des § 24 Abs. 3 ersetzt. Insbesondere ist es nicht möglich, im Fall einer Anordnung gemäß § 28 Abs. 2 diese tatsächlich auch durchzusetzen, da wenn in der Zwischenzeit die Entziehungszeit abgelaufen und somit die Lenkberechtigung wieder aufgelebt ist, der Betreffende im Besitz einer Lenkberechtigung ist und somit im Falle des Lenkens von Kraftfahrzeugen nur wegen Nichtmitführens des gültigen Führerscheines mit einer Mindeststrafe von 500 S bestraft werden kann. Es wurde daher auch mittels Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt, dass § 28 Abs. 2 in der derzeitigen Form möglichst keine Anwendung zu finden hat, sondern gemäß § 24 Abs. 3 vorgegangen werden sollte. Anstelle der bisherigen Bestimmung wird eindeutig festgelegt, dass vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig ist.

Zu Z 70 (§ 31 Abs. 1):

Hier wird neben einer umfassenderen Regelung über die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Mopedausweises vor allem das Erfordernis einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten neu festgelegt. Personen die bereits einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besitzen, dürfen gemäß § 1 Abs. 6 zweiter Satz auch Mopeds lenken. Personen, die einen Mopedausweis für beide Berechtigungen erwerben wollen (Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen nur die Schulung gemäß § 31 Abs. 3a absolvieren.

Zu Z 71 (§ 31 Abs. 3):

Die verkehrspsychologische Untersuchung im Zuge der Ausstellung eines Mopedausweises ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wurde vielfach kritisiert und soll daher entfallen.

Eventuell entstehende Defizite für die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der jungen Mopedlenker sollen durch eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht Stunden, die für alle Mopedlenker bis zum 24. Lebensjahr obligatorisch ist, ausgeglichen werden.

In der Praxis haben sich Probleme mit jenen Bewerbern um einen Mopedausweis vor dem vollendeten 16. Lebensjahr ergeben, die weder eine Schule besuchen noch einen Lehrberuf ausüben, sondern einem sonstigen Erwerb nachgehen. Da sich für diese Personen das Problem des Erreichens der Arbeitsstelle genauso stellt wie für Schüler oder Lehrlinge, wird eindeutig klargestellt, dass auch in diesen Fällen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Mopedausweis ausgestellt werden kann.

Zu Z 72 (§ 31 Abs. 3a):

Durch die Neufassung des § 31 Abs. 1 ist der Verweis auf Abs. 1 anzupassen.

Zu Z 73 (§ 31 Abs. 4):

Die Bestimmungen über die Ausstellung eines Duplikatmopedausweises werden klarer und eindeutiger gefasst.

Zu Z 74 (§ 32 Abs. 1):

Die Verweise auf die Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung, die bei der Verhängung eines Lenkverbotes analog anzuwenden sind, sind unvollständig und waren insbesondere hinsichtlich § 24 Abs. 3 zu ergänzen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kann bisher nur über den Umweg des § 26 Abs. 8 abgeleitet werden. Begleitende Maßnahmen sind daher auch bei der Verhängung eines Lenkverbotes im Fall einer Alkoholisierung von 1,2 Promille oder mehr vorzuschreiben.

Zu Z 75 (§ 32 Abs. 2):

Es werden die durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 vorgenommenen Änderungen rückgängig gemacht, da durch ein redaktionelles Versehen der in diese Bestimmung aufgenommene Verweis auf § 24 Abs. 1 (der vom Parlament letztlich nicht beschlossen wurde) im Rahmen der genannten Novelle nicht korrigiert wurde. Nunmehr wird wieder der Text in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 aufgenommen.

Zu Z 76 (§ 32a Abs. 4):

Diese Bestimmung wird klarer formuliert sowie die Ablieferungspflicht des Feuerwehrführerscheines bei der Behörde im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung beseitigt. Diese Bestimmung war systemwidrig, da für die Ausstellung und für die Entziehung von Feuerwehrführerscheinen generell der Landesfeuerwehrkommandant zuständig ist und dies der einzige Fall wäre, in dem die Behörde mit Feuerwehrführerscheinen in Kontakt kommen würde.

Zu Z 77 (§ 34 Abs. 1):

Auf Grund diverser Mißverständnisse wird nunmehr eindeutig klargestellt, dass die Sachverständigen, wie auch § 128 KFG 1967 zu entnehmen ist, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind.

Zu Z 78 (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b):

Hier werden die im Zuge der Änderungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 entstandenen unrichtigen Verweise richtig gestellt.

Zu Z 79 (§ 36 Abs. 2 Z 1):

In Übereinstimmung mit § 24 Abs. 3 hat auch hier die Nennung von Driver Improvement, Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminaren usw. zu entfallen.

Zu Z 80 (§ 36 Abs. 2):

Diese Bestimmung bildet eine Grundlage für die Durchführung von Qualitätssicherungen bei Nachschulungen, indem erhoben wird, wieviele Personen, die bei einer bestimmten Stelle eine Nachschulung absolviert haben, wieder rückfällig geworden sind. Unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes kann somit die Qualität der von den verschiedenen Nachschulungsstellen angebotenen Kurse verglichen werden.

Zu Z 81 (§ 37 Abs. 1):

Diese Regelung enthält eine Subsidiaritätsbestimmung für jene Kraftfahrzeuglenker, für die besondere Alkoholgrenzwerte gelten. Auf Grund einiger konkreter Anlassfälle wird nunmehr eindeutig festgelegt, dass Lenker, für die beispielsweise die 0,1-Promillegrenze gilt (C und D Lenker) und ein Alkoholdelikt mit einem höheren Alkoholisierungsgrad begehen, für das die allgemeinen Regeln der StVO 1960 oder des § 37a FSG anzuwenden sind, nur nach diesen Bestimmungen zu bestrafen sind. Eine zusätzliche Bestrafung wegen der Überschreitung der 0,1-Promillegrenze kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Zu Z 82 (§ 37 Abs. 3 Z 1 bis 3):

Zu Z 1:

Da es zahlreiche Übertretungen des § 1 Abs. 3 gibt, die keinesfalls so gravierend sind, dass sie eine Mindeststrafe von 5 000 S rechtfertigen, ist diese Strafbestimmung auf jene Fälle einzuschränken, in denen der Lenker überhaupt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Diese hohe Mindeststrafe ist jedenfalls gerechtfertigt im Fall, dass ein Kraftfahrzeug von einer Person gelenkt wird, die keine Ausbildung und keine Fahrprüfung abgelegt hat, nicht jedoch dann, wenn nur eine unwesentliche Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges oder eines Anhängers vorliegt.

Zu Z 2:

Da der Unwert der Tat im Fall eines vorläufig abgenommenen Führerscheines gleich hoch zu bewerten ist, egal aus welchem Grund er abgenommen wurde, muss die erhöhte Mindeststrafe für alle Fälle eines vorläufig abgenommenen Führerscheines gelten.

Zu Z 3 (siehe Erläuterungen zu § 26 Abs. 4):

Auch hier wurde im Zuge der 20. StVO-Novelle durch ein redaktionelles Versehen übersehen, die Abs. 1a und 1b des § 99 StVO 1960 im FSG entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 83 (§ 37 Abs. 5):

Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001 hat der VfGH die Wortfolge „§ 21 und“ in § 37 Abs. 5 FSG aufgehoben. Dies mit der Begründung, weil es im gerichtlichen Strafrecht den § 42 StGB gibt („Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“) und im Verwaltungsstrafrecht dazu eine Parallele bestehen muss (eben § 21 VStG).

Allerdings korrespondiert § 42 StGB nur mit § 21 Abs. 1 VStG (der der Behörde die Möglichkeit gibt, von der Strafe abzusehen), eine Bestimmung mit einem Inhalt wie § 21 Abs. 2 VStG (Absehen von der Strafe durch Exekutivorgane) gibt es im Justizstrafrecht nicht.

Um dem gegenständlichen Erkenntnis des VfGH wegen der Gleichartigkeit des Sachverhaltes im FSG Rechnung zu tragen, wird nunmehr die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 VStG ausgeschlossen. Den Behörden bleibt also die Möglichkeit offen, in begründeten Fällen von der Strafe abzusehen. Diese Lösung ist insbesondere deshalb sachgerecht und ein gewisser Schutz für die Exekutivorgane, da es durchaus (besonders in ländlichen Gebieten) der Fall sein kann, dass die Kontrollorgane den Lenker kennen und durch die Möglichkeit des Absehens von der Strafe der moralische Druck erhöht wird, von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch zu machen, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben sind.

Zu Z 84 (§ 37a):

Durch ein redaktionelles Versehen wurden die in der 20. StVO-Novelle eingeführten Absätze 1a und 1b hier nicht ergänzt.

Zu den Z 85 bis 87 (§ 38 Abs. 1 Z 2, 2a und 4):

Hier werden aus systematischen Gründen die Zwangsmaßnahmen für das Lenken von Mopeds vervollständigt, bzw. Verweise den Klammerausdrücken angepasst oder richtig gestellt.

Zu Z 88 (§ 38 Abs. 1):

Die Möglichkeiten zur Setzung von Zwangsmaßnahmen wird aus Gründen der Systematik auf alle Tatbestände eines verhängten Lenkverbotes (dh. nicht nur bei Moped, sondern auch bei Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen) erweitert.

Zu Z 89 (§ 39 Abs. 1 erster Satz):

Da in den in § 39 Abs. 1 genannten Fällen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit auch dann gegeben ist, wenn der Betreffende „nur“ ein Moped lenkt bzw. bei Alkoholdelikten auch ein Lenkverbot ausgesprochen werden kann, ist konsequenterweise auch eine Verpflichtung zur vorläufigen Abnahme des Mopedausweises analog dem Führerschein einzuführen.

Außerdem wird der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die davon ausgeht, dass trotz der Formulierung „gelenkt hat“ die vorläufige Abnahme nicht zulässig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Lenker in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken wird. In diesem Fall soll die vorläufige Abnahme jedoch auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert.

Außerdem wird ein neuer dritter Satz eingefügt:

Das System des Wiederauflebens der Lenkberechtigung nach einem Entzug führt in der Praxis des Öfteren zu der Situation, dass die betreffenden Führerscheinbesitzer den Führerschein nicht bei der Behörde abliefern. Da diese Situation höchst unbefriedigend ist, muss es für die Exekutive die Möglichkeit geben, Lenkern, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde und der Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Die Feststellung, dass einem Lenker die Lenkberechtigung entzogen wurde, obwohl er im Besitz eines Führerscheines ist, ist mittels Anfrage der Exekutive an das Zentrale Führerscheinregister möglich.

Zu den Z 90 bis 92 (§ 39 Abs. 1, 2 und 5):

Hier werden die erforderlichen Ergänzungen im Hinblick auf die Möglichkeit der vorläufigen Abnahme des Mopedausweises eingefügt.

Zu Z 93 (§ 40 Abs. 1):

Es werden die durch ein redaktionelles Versehen im Zuge der Gesetzwerdung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 in diese Bestimmung eingefügten „xx“ richtig gestellt.

Außerdem werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Klasse G sowie der Auflassung des Systems der Bedingungen im Rahmen der gesundheitlichen Eignung getroffen. Da die Lenkberechtigung für die Klasse G dem Umfang nach der Lenkberechtigung für die Klasse F eingegliedert wurde, gelten nach In-Kraft-Treten der Novelle sämtliche Lenkberechtigungen für die Klasse G als solche für die Klasse F. Da durch diese Eingliederung der Umfang der Klasse F geringfügig ausgeweitet wurde, gilt für die alten Lenkberechtigungen für die Klasse F ebenfalls jener Berechtigungsumfang in der Fassung der gegenständlichen Führerscheingesetz-Novelle.

Auch alle seit 1. November 1997 vorgeschriebenen Bedingungen gelten nach In-Kraft-Treten dieser Novelle als Auflage.

Zu Z 94 (§ 40 Abs. 2):

Zu Z 1:

Die Bestimmung, dass nach einer Umschreibung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AL auf eine Lenkberechtigung der Vorstufe A und einer nochmals zweijährigen Wartezeit eine volle Lenkberechtigung für die Klasse A erworben werden kann, entfällt. Stattdessen wird nunmehr für eine Lenkerberechtigung für die Gruppe AL eine volle Klasse A ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Dies ist insofern konsequent, da, wenn der Betreffende kurz nach In-Kraft-Treten des Führerscheingesetzes den Antrag auf Umschreibung auf eine Vorstufe A gestellt hätte, der zweijährige Zeitraum bereits abgelaufen wäre und der Betreffende im Besitz einer vollen Klasse-A-Lenkberechtigung wäre. Ein Unterlassen des Formalerfordernisses der Umschreibung des Führerscheines (sei es durch Unkenntnis oder sonstige Gründe) soll dem Betreffenden nicht zum Nachteil gereichen und den Erwerb einer Lenkberechtigung verhindern.

Das Gleiche gilt für jene Personen, die ihre Lenkberechtigung für die Gruppe AL bereits auf eine Vorstufe A haben umschreiben lassen. Sie können durch eine abermalige Neuausstellung des Führerscheines sofort die volle Klasse A erwerben und haben damit keine zweijährige Wartezeit.

Zu Z 2:

Auch für eine Lenkberechtigung der Gruppe DL ist eine volle Lenkberechtigung für die Klasse D zu erteilen, da einerseits die Anforderungen im Zugang zu der Klasse D durch die Umsetzung der EU-Richtlinie insofern gesunken sind, als kein Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C mehr Voraussetzung ist. Andererseits scheint auch aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Einwand zu bestehen, da die letzte Lenkberechtigung für die Untergruppe DL vor dem 1. November 1997 erteilt wurde und diese Lenker in der Zwischenzeit eine ausreichende Fahrpraxis auf Omnibussen erwerben konnten.

Im letzten Satz hat der Satzteil betreffend die Eintragung von Auflagen als Bedingungen auf Grund der Auflassung des Systems der Bedingungen zu entfallen.

Zu Z 95 (§ 41 Abs. 5):

Diese Bestimmung kann entfallen, da sie sich nunmehr in § 16 Abs. 10 befindet. Außerdem ist die Frist für die Nacherfassung der Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister mit 2002 zu kurz bemessen, weshalb sie um ein Jahr, bis 2003, verlängert wird.

Zu Z 96 (§ 43 Abs. 9):


Auch hier findet sich wie in § 32 Abs. 2 der irrtümlicherweise im Zuge der Beschlussfassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 nicht korrigierte Verweis auf § 24 Abs. 1, der zu entfallen hat.

Zu Z 97 (§ 43 Abs. 12):

Die umfangreichen Änderungen machen eine Legisvakanz und damit ein fixes In-Kraft-Tretens-Datum mit 1. Oktober 2002 erforderlich.

Zu Z 98:

Durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes ist die Bezeichnung des ehemaligen „Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ auf „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ zu ändern.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

3. Abschnitt:   Führerscheine

3. Abschnitt:   Führerscheine

                          § 13   Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

                          § 13   Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

                          § 14   Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

                          § 14   Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

                          § 15   Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

                          § 15   Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

                          § 16   Örtliches Führerscheinregister

                          § 16   Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

                          § 17   Zentrales Führerscheinregister

                          § 17   Zentrales Führerscheinregister

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:


 

           1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

 

           2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

 

           3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

 

           4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);

 

           5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;

 

           6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.

(2) …

(2) …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C oder D die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwerfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkerechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.


(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat

(5) …

(5) …

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

           3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

           3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

           4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

           4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

           1. Klasse A:

           1. Klasse A:

                a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

                a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

           2. Klasse B:

           2. Klasse B:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,

                c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

                c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenk berechtigung für die Klasse B

                     aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

                     aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

                    bb) …

                    bb) …

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

           6. Klasse F:

           6. Klasse F:

                a) Zugmaschinen,

                a) Zugmaschinen,

               b) Motorkarren,

               b) Motorkarren,

                c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

                c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

                e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.

                e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

 

                f) Sonderkraftfahrzeuge.

           7. Klasse G:

 

                a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

 

               b) Sonderkraftfahrzeuge.

 

(2) …

(2) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeuge: alle Anhänger;

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse

           8. Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

 

(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn

(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfasst auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klassen F. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen. Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

           1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

           2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

           2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

           3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

           3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

           1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. b),

 

           2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 2 lit. c),

 

           3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

           4. sowie die Klasse F.

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           2. den Nachweis darüber.

           2. den Nachweis darüber.

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Eine Nachschulung ist ebenfalls anzuordnen, wenn eine Übertretung gemäß Abs. 6 Z 3 begangen wurde und von der Verfolgung gemäß dem IXa. Hauptstück (§§ 90a bis 90m) der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2001, zurückgetreten wurde. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit je­weils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anord­nung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(4) Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (§ 18 Abs. 1), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (§ 20 Abs. 3), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Abs. 3 die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Abs. 3 einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 6 vorzugehen.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muß sich an diesem innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Lenkberechtigung in Österreich erreicht.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet sind“, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet sind“, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 angeführten Klassen oder Unterklassen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten (§ 11 Abs. 1) einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten ist vom Antragsteller nur vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Ausdehnung der Lenkbe-rechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als zwölf Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. 16 Jahre:

           1. vollendetes 16. Lebensjahr:

Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitliche, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

           2. 17 Jahre:

           2. vollendetes 17. Lebensjahr:

vorgezogene Klasse B (§ 19).

vorgezogene Klasse B (§ 19).

           3. 18 Jahre:

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klassen F und G.

                e) Klasse F.

           4. 21 Jahre:

           4. vollendetes 21. Lebensjahr:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen C und C+E;

               b) Klassen C und C+E;

                c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.

                c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verord nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

           1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

           2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

           1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO bis 1b 1960 begangen hat auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

           1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

           2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat, daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

           2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

           3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, daß an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist be sonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h über- schritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

           5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

           5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

           6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

           6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

           7. ein Kraftfahrzeug lenkt

           7. ein Kraftfahrzeug lenkt

                a) ohne gültige Lenkberechtigung,

               b) trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder

                c) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

                a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

               b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

           1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z 1,

           2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,

           3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,

           4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat,

           8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z 1;

           9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

         10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

         11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

         12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 und 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

           5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.

         13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

 

         14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

         15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

(8) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

 

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsyologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beob­achtungsfahrt anzuordnen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsyologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beob­achtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

           1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

           1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

           2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

           3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

           4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

           2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

           3. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebre chen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           3. die Personalien und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes;

 

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen für die praktische Prüfung dürfen erst am Tag der Prüfung bekannt gegeben werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

           1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

           1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

           2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

           2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

           3. anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

           3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

 

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

           1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,

           1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,

           2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und

           2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und

           3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:

           3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:

                a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;

                a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;

               b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;

               b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;

                c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

                c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

               d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);

               d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);

                e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;

                e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;

                f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

                f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E und F sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wiederholungen der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung nicht mehr abgelegt werden.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.

 

(6a) Der Kandidat hat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,

           1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,

           2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

           2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

           3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

           3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

           4. den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse oder Unterklasse sowie

           5. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.

           4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder

           2. den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

           2. den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

(3) …

(3) …

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Örtliches Führerscheinregister

Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen

           1. der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;

           2. Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;

           3. Datum der Ausstellung des Führerscheines;

           4. die Führerscheinnummer,

           5. allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;

           6. bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;

           7. die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:

(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und

           1. die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:

                a) Familiennamen,

               b) früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

           2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde ereilt wurde.

(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann.

(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.

Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.

                c) Vornamen und Geschlecht,

               d) akademischen Graden,

                e) Tag und Ort der Geburt und des Todes,

                f) Staatsbürgerschaft,

               g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,

               h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

                 i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,

                 j) dem Hauptwohnsitz,

                k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

                 l) sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

               m) der Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,

               n) allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

           2. folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:

                a) die Ausstellungsbehörde,

               b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

                c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

               d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

                e) die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

                f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

               g) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

 

               h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

 

                 i) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

 

           3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

 

           4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

 

                a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

 

               b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

 

                c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

 

               d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

 

                e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

 

                f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

 

               g) jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

 

               h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung;

 

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

 

                a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

 

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

 

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

 

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

 

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a;

 

           6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

 

           7. folgende Daten über Mopedausweise:

 

                a) Ausstellungsdatum,

 

                a) Ausweisnummer,

 

               b) Ausstellende Institution oder Behörde,

 

                c) Ende der Bewilligung;

 

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

 

                a) Ausstellungsdatum,

 

               b) Ausweisnummer,

 

                c) Zeitpunkt der nächsten Überprüfung,

 

               d) Ende der Bewilligung.

 

(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

 

(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:

 

           1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

 

           2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

 

                a) Familienname und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

 

               d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

 

           3. Daten der Fahrschulen:

 

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

 

               b) die Adresse des Standortes,

 

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

 

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

 

           4. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:

 

                a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

 

               b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

 

(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

 

           1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

 

           2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

 

(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

 

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.

 

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

 

(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine (Abs. 2 Z 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

 

           2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b und Z 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung;

 

           3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung, Aufhebung des Lenkverbotes, wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung berechnet;

 

           4. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes; wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt, unverzüglich nach der Ausfolgung;

 

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen;

 

           6. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. g, falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den Vorschriften der Z 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach den Vorschriften der Z 5;

 

           7. Daten gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a, b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden Maßnahme geführt haben, ist Z 3 anzuwenden;

 

           8. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter.

 

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.

 

(9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

 

(10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

Zentrales Führerscheinregister

Zentrales Führerscheinregister

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß § 16 Abs. 5 übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde hat das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen

           1. von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,

           2. von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,

           3. von der Entziehung der Lenkberechtigung,

           4. von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,

           5. vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

           6. von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.

(2) In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.

(4) Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß.

(5) Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.

(6) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.

(4) Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen

(7) Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu über­mitteln.

           1. Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;

           2. Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer zu löschen.

(5) Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(8) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:

           1. die technische und organisatorische Ausgestaltung der Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem;

           2. die Form der Auskunftserteilung;

           3. das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

 

           1. die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten und

 

           2. die Form der Auskunftserteilung.

 

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Bei Ausbildungsfahrten beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.

(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei

(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei

           1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder

           3. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder

           2. wenn er wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

           4. wenn er wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6 erster Satz, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.

Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.

(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung mit Schulfahrt in der Fahrschule zu besuchen. Über die Schulfahrt ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule den angestrebten Lernerfolg bestätigt.

(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.

(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von besonders zu kennzeichnenden Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Einhaltung der in Abs. 6 zweiter Satz genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

           1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

           2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,

           2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,

           3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und der Fahrzeuge eines Besitzers einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9,

           3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4,

           4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,

           4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,

           5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durchführen.

           5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durchführen.

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn  Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

§ 21. (1) bis (3) ….

§ 21. (1) bis (3) ….

(4) Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich

(4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener  Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebens­jahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(2) …

(2) …

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

(3) „Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

           1. Wenn, falls er nicht die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt, der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte,

           1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(4) …

(4) …

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein verfaßten Übersetzung vorgewiesen werden können.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungs­behörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) …

(2) …

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

 

           1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

 

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

 

           3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

 

           4. die Meldepflichten an die Behörde,

 

           5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

 

           6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

 

           7. die Kosten der Nachschulung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) …

(2) …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

           3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

           3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

(3) …

(3) …

(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die Entziehung anzudrohen.

(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen.

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einen rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keines Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

 

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch eine Probeführerscheinbesitzer.

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

(8) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

           1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;

           1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(2) …

(2) …

§ 28.(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

           1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

           2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Die Behörde hat entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

           1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,

 

           2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,

 

           3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.

 

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische Kenntnisse nachweist.

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

           2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

 

           3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

 

           4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters

 

           5. kein Lenkverbot besteht.

(2) …

(2) …

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn

           1. seine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweist,

           2. sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

           3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.

 

(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:

(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:

           1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;

           1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;

           2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

           2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

           3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

           3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1.

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung – oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde – zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

§ 32a. (1) bis (3) …

§ 32a. (1) bis (3) …

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist. Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein auszufolgen.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

           1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

           2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer und

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

               b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 a);

               b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31 Abs. 1) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a);

           2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).

           2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Ein­stellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kur­sen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3,

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 € bis zu 2 180 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 € bis zu 2 180 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) …

(2) …

(3) Eine Mindeststrafe von 363 € ist zu verhängen für das Lenken

(3) Eine Mindeststrafe von 363 € ist zu verhängen für das Lenken

           1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,

           1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

           3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.

           3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) …

(4) …

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4 sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4 sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 € bis 3 633 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 € bis 3 633 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

           1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

           1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

           2. des § 1 Abs. 6 Z 2 und 4 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),

           2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erfordelichen Mindestalters),

         2a. des § 1 Abs. 6 Z 3 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ oder trotz aufrechtem Lenkverbot,

         2a. des § 1 Abs. 6 Z 3 und § 32 Abs. 1 Z 1 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ oder trotz aufrechtem Lenkberbot,

           3. des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

           3. des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

           4. des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.

           4. des § 14 Abs. 1 Z 1 und 3, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,

 

           5. des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).

(2) …

(2) …

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die, im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die, im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/xxxx. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.

(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

(2) Führerscheine, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

        1.1. für die Untergruppe AL eine Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A,

           1. für die Gruppe AL eine Lenkberechtigung für die Klasse A,

        1.2. eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A entweder

           2. für die Gruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D

                a) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A oder

 

               b) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL nur nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung für die Klasse A gemäß § 11 Abs. 3,

 

           2. für die Untergruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung für die Untergruppe DL nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat,

 

zu erteilen.

zu erteilen.

In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen, wobei auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens eine Auflage gegebenenfalls als Bedingung einzutragen ist.

Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A auf Grund einer Lenkberechtigung für die Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen. In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 41. (1) bis (4) …

§ 41. (1) bis (4) …

(5) Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 43. (1) bis (8) …

§ 43. (1) bis (8) …

(9) § 1 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(10) und (11) …

(10) und (11) …

 

(12) Das Inhaltsverzeichnis § 1 Abs. 1a, 3, 4 und 6, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 5 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, 3 bis 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2, 6, 6a und 7, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6 bis 10, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 24 Abs. 1 und 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 3a und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 32a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3 und 5, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 5 und § 43 Abs. 9 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.