Vorblatt

Probleme:

Seitens der Tierärzte und des Rechnungshofes besteht der Wunsch nach Vereinfachung und Straffung der tierärztlichen Interessenvertretung. Darüber hinaus ist bei einigen Gesetzen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Euroumstellung noch nicht durchgeführt.

Ziele:

Vereinfachung und Verbesserung der Kammerverwaltung unter Berücksichtigung der föderalistischen Struktur durch Errichtung von Außenstellen in den Ländern. Vervollständigung der Euroumstellung.

Inhalt:

Zusammenfassung der tierärztlichen Interessenvertretungen in einer „Österreichischen Tierärztekammer“. Durchführung der Euroumstellung bei jenen Gesetzen im Lebensmittel- und Veterinärbereich, bei denen diese Umstellung noch nicht vorgenommen wurde.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, die jedoch den Vorstellungen der Tierärzte und des Rechnungshofes nicht entspricht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieses Bundesgesetz ist EU-konform.

Besonderheiten des Normenzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Rechnungshof hat vom November 1999 bis Mitte Jänner 2000 die Gebarung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und in weiterer Folge die Gebarung einzelner Landeskammern überprüft. Im Ergebnis der Überprüfung hat er unter dem Titel „Verwaltungsreform“ unter anderem die Ansicht vertreten, dass die Kammerorganisation zu überarbeiten wäre und auch die Möglichkeit der Schaffung einer mit umfassenden Kompetenzen ausgestatteten Bundeskammer bis hin zur Reduzierung der Landeskammern auf Außenstellen untersucht werden müsste.

Innerhalb der Gremien der Bundeskammer wurden entsprechende Reformvorschläge diskutiert und im April 2001 einer Urabstimmung unterzogen, wobei sich fast 80% der österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte für die Schaffung einer Österreichischen Tierärztekammer mit Außenstellen und einer Verkleinerung der Kammergremien ausgesprochen haben.

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Wünschen Rechnung, wobei materielle Änderungen am Aufgabenbereich der Kammer und am Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte nicht vorgenommen worden sind.

Auch die Abschnitte betreffend das Disziplinarrecht und die Wohlfahrtseinrichtungen wurden in formaler Hinsicht angepasst.

Darüber hinaus werden beim ATP-Durchführungsgesetz, beim Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, beim Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch über­prüft worden sind, und bei der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) die noch ausständigen Euroumstellungen durchgeführt.

Das vorliegende Bundesgesetz ist EG-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden werden durch die gegenständliche Novelle weder zusätzliche Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird bei den genannten Gebietskörperschaften nicht erforderlich sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

II. Besonderer Teil

Zum Artikel I:

Zu § 3 Abs. 2 Z 3:

Diese Änderung soll zweifelsfrei sicherstellen, dass nur einwandfrei ausgebildete Tierärzte aus Drittstaaten in Österreich tätig sein dürfen.

Zu § 4a Abs. 4:

Diese Bestimmung stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis klar, dass die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein darf.

Zu § 6 Abs. 7 und 8:

Diese Bestimmung entspricht der Richtlinie 78/1026/EWG.

Zu den Änderungen zum II. Hauptstück 1. Abschnitt (§§ 29 bis 52):

Der Großteil der hier vorgenommenen Änderungen dient ausschließlich der Ersetzung der Worte „Bundeskammer“ und „Landeskammer“ durch das Wort „Kammer“ für die nunmehr einzig vorgesehene   „Österreichische Tierärztekammer“. Soweit außerdem die Kammergremien bzw. das Wahlrecht geändert werden, wird dies im Folgenden dargestellt.

Zu § 31:

Mit dieser Bestimmung werden die bisher auf die Bundeskammer und die Landeskammern aufgeteilten Kompetenzen der Österreichischen Tierärztekammer zugewiesen. Eine inhaltliche Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Kompetenzen erfolgt damit nicht.

Zu § 32:

Mit dieser Bestimmung werden „Außenstellen der Österreichischen Tierärztekammer“ geschaffen und damit sichergestellt, dass regionale Gegebenheiten entsprechend berücksichtigt werden können. Durch Abs. 2 wird es ermöglicht, dass im Rahmen der Geschäftsordnung der Kammer Aufgaben, die besser durch mit den lokalen Gegebenheiten vertraute Gremien erledigt werden können, den Außenstellen übertragen werden. In Abs. 3 wird festgelegt, dass sowohl Bezirkstierärztevertreter als auch Vertreter anderer, fachlich orientierter Gruppierungen gehört werden und eine Entschädigung erhalten müssen.

Zu § 36:

Der Rechnungshof hat in seinem Prüfbericht unter anderem die Organisationsform der Tierärztekammern als zu unflexibel und für rasche Entscheidungen nicht bestmöglich geeignet angesehen. Dementsprechend soll das Gremium der Jahreshauptversammlung, dessen Aufgabenbereich gegenüber dem Aufgabenbereich der Jahreshauptversammlung der Bundeskammer und der neun Landeskammern im geltenden Recht nicht verändert wird, verkleinert werden, gleichzeitig aber öfter als bisher zusammentreten. Eine Neuerung sehen die Abs. 6 und 7 dieser Bestimmung vor: Da nicht wie bisher jede Landeskammer eine der Anzahl ihrer Mitglieder entsprechende Anzahl von Delegierten in die Hauptversammlung entsendet, sollen die Stimmen – internationalen Vorbildern (wie beispielsweise in der „Federation of Veterinarians of Europe“) folgend – gewichtet werden. Um aber zu verhindern, dass die Mandatare der drei stimmenstärksten Bundesländer die der anderen sechs Länder majorisieren, ist gleichzeitig vorgesehen, dass auch die Mehrzahl der Delegierten nach Köpfen für das gültige Zustandekommen eines Beschlusses erforderlich ist.

Zu § 37:

Entsprechend den Anforderungen des Rechnungshofes ist auch der Vorstand verkleinert worden, weil ein fünfköpfiges Gremium wesentlich rascher und effizienter entscheiden kann als der derzeit 18-köpfige Vorstand.

Zu § 39:

Neu geregelt wird das Wahlrecht der die Hauptversammlung bildenden Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen, die in Zukunft alle vier Jahre in einer bundeseinheitlichen Wahl gewählt werden. Abweichend vom bisherigen, an der Nationalratswahl anknüpfenden Regelung sollen in Zukunft alle Kammermitglieder wahlberechtigt sein, damit nicht (wie bisher) Tierärzte aus der EU zwar Pflichtmitglieder der Kammer, aber nicht wahlberechtigt sind. Die Apothekerkammer hat eine vergleichbare Änderung vor Kurzem beschlossen.

Zu § 40:

Präsident und Vizepräsidenten der Kammer bilden in Zukunft gemeinsam den Vorstand und sollen als Team nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes gewählt werden. Damit wird erreicht, dass der Kammerpräsident gemeinsam mit einem Team von Vizepräsidenten, mit dem er bestmöglich arbeiten kann, gewählt wird. Da der Vorstand für alle seine Handlungen der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich ist und entlastet werden muss, sind demokratische Kontrollen ebenso gewährleistet wie auch weiterhin die Überwachung durch unabhängige Rechnungsprüfer, die Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof.

Zu § 57 Abs. 2 und 3:

Diese Bestimmungen betreffen das bisher nicht geregelte Ruhen und vorzeitige Ende der Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission und des Disziplinaranwaltes gemäß den in der langjährigen Praxis festgestellten Erfordernissen.

Zu § 62 Abs. 2a und 4:

Wie viele andere unterliegt auch das tierärztliche Berufsbild starken Veränderungen. Die Gründung einer Praxis nach Beendigung des Studiums und Führung dieser Praxis bis zur Pensionierung kann heute kaum mehr als Regelfall bezeichnet werden; der Wechsel verschiedener tierärztlicher Tätigkeiten steht heute stärker im Vordergrund, wozu auch noch ein Trend hin zur Kleintierpraxis besteht, was Änderungen in der Ordinationsausstattung, in der persönlichen Fortbildung und mitunter auch in der Verlegung des Ordinationssitzes zur Folge hat. Dazu kommt, dass der seinerzeit von Männern dominierte Beruf heute einen wachsenden Frauenanteil verzeichnet. Bei den Erstinskribierenden sind die Frauen bereits mit 80 % in der Überzahl, aber auch bei den Universitätsabsolventen sind mehr als die Hälfte Frauen. Gerade dieser Personenkreis möchte verstärkt Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen und auch junge Mütter wollen für die Zeiten der Kindererziehung nicht gänzlich aus dem Berufsleben aussteigen, haben aber nicht die Möglichkeit, ganztags tätig zu sein.

Dem steht bisher bis zu einem gewissen Grad die pauschalierende Beitragsregelung des Versorgungsfonds gegenüber. Wenn auch für Angestellte bis zum 35. Lebensjahr eine deutliche Beitragsermäßigung von derzeit 58,86 Euro vorgesehen ist – dies bei voller Leistungsberechtigung – so muss doch gesehen werden, dass die wachsende Anzahl von geringfügig Beschäftigten auch mit der Zahlung dieser Beiträge Schwierigkeiten hat. Überdies wächst die Anzahl junger Mütter, die älter als 35 Jahre sind, stetig an und dieser Personenkreis wird auch bei Teilzeitbeschäftigung von den Beiträgen zum Versorgungsfonds in voller Höhe betroffen.

Da der Versorgungsfonds eine zusätzliche Sozialeinrichtung zu den Institutionen der gesetzlichen Sozialversicherung ist, wird durch die vorgeschlagene Regelung erreicht, dass unter der Grenze von 727 Euro brutto verdienende Tierärztinnen und Tierärzte sich bei der Kammer melden können, ohne von der zusätzlichen Beitragsverpflichtung zum Versorgungsfonds erfasst zu werden und dadurch wenigstens in den Genuss der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung kommen und damit eine Basisabsicherung im Sozialbereich haben.

§ 62 Abs. 2a sieht daher vor, dass angestellt tätige Tierärztinnen und Tierärzte, die weniger als 727 Euro brutto pro Monat 14 mal im Jahr verdienen, einen Antrag stellen können, von der Mitgliedschaft zum Versorgungsfonds ausgenommen zu werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis über die Verdiensthöhe angeschlossen sein. Es darf auch kein zusätzlicher Verdienst aus tierärztlicher Tätigkeit – etwa durch ein zweites Anstellungsverhältnis oder durch eine freiberufliche Tätigkeit – gegeben sein. Wird die Befreiung ausgesprochen, so wirkt dies nicht nur auf der Beitragsseite, sondern auch auf der Leistungsseite. Das Fehlen der Mitgliedschaft bewirkt daher, dass auch keine Leistungsansprüche für diese Zeiten beim Versorgungsfonds bestehen. Ein späterer Eintritt, entweder freiwillig oder weil die Verdienstgrenze überschritten wird oder weil eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird, ist möglich, wenn die entsprechenden Nachzahlungen geleistet werden.

Da der Versorgungsfonds ohne Staatszuschuss arbeitet, sind mit dieser Regelung für den Bund keine Belastungen verbunden. Auch für den Versorgungsfonds ergeben sich aus dem Wegfall der Pflichtmitgliedschaft für den genannten Personenkreis langfristig keine Belastungen, da auch die Leistungsansprüche wegfallen. Kurzfristig könnte es zu einer Reduzierung der Liquidität auf Grund entfallender Einnahmen im Umlageverfahren kommen, doch muss in erster Linie davon ausgegangen werden, dass viele der dann einen Befreiungsantrag stellenden Tierärztinnen und Tierärzte derzeit gar nicht gemeldet sind, sodass auch hier kein die Liquidität des Versorgungsfonds ernsthaft beeinträchtigender Einnahmenentfall zu erwarten ist.

Zu § 68:

Hiemit werden die Strafbestimmungen ergänzt; gegenüber Deutschland besteht gemäß Art. 9 des Abkommens BGBl. Nr. 526/1990 die Möglichkeit, derartige Verwaltungsstrafen gegen deutsche Tierärzte im Rechtshilfeweg in ihrem Heimatstaat vollstrecken zu lassen.

Zu § 72:

Mit diesen Übergangsbestimmungen wird die Kontinuität der Arbeit in der Kammer gewährleistet und außerdem erreicht, dass bereits gültig gewählte Mandatare ihre Funktionsperiode – wenn auch in anders zusammengesetzten Gremien – unverkürzt abschließen bzw. bis zur Neukonstituierung fortsetzen können.

Zu den Artikeln II bis V:

Mit diesen Bestimmungen werden die erforderlichen Euroumstellungen vorgenommen.

 

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Tierärztegesetz

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) …

(2) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. ein an der Veterinärmedizinische Universität Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad oder – für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, daß die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

           3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder – für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.


§ 4a. (1) bis (3) …

§ 4a. (1) bis (3) …

(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2, die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

§ 5. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.

§ 5. (1). Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.

(2) …

(2) …

(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) und Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheiten und Generationen mitzuteilen.

(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundes-ministerium für soziale Sicherheiten und Generationen mitzuteilen.

§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.

§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.


(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tier-ärzteausweises zu melden.

(6) …

(6) …

 

(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

 

           1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und

 

           2. zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.

 

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundeskammer, der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam. Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

§ 10. (1) Stellt sich heraus, dass eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Bundeskammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Bundeskammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Bundeskammer zu übersenden.

§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Kammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.

§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Bundeskammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf. …

§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf. …

(2) …

(2) …

§ 14b. (1) und (2) …

§ 14b. (1) und (2) …

(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehr­gängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehr­gängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Kammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Kammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(4) …

(4) …

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           1. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           2. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

           3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

§ 14d. (1) und (2) …

§ 14d. (1) und (2) …

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14g. (1) …

§ 14g. (1) …

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversamm­lung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversamm­lung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) …

(6) …

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tier­ärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tier­ärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer bekanntzugeben.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungs­behörde unter Beiziehung eines Vertreters der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungs­behörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, dass die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer anzuzeigen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

§ 18. (1) Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige Landeskammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der Kammer entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) …

(2) …

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) …

(2) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

II. HAUPTSTÜCK

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

Berufliche Vertretung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Tierärztekammern

Österreichische Tierärztekammer

§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.

(2) Für den Bereich des Bundes besteht die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer), für den Bereich eines jeden Bundeslandes die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).

(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.

§ 29. Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte ist die Österreichische Tierärztekammer (Kammer) eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes, hat ihren Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.

(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Bundeskammer der Tierärzte Österreichs“ zu führen.

 

(5) Die Landeskammern haben in der Regel ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.

 

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, die

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die

           1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,

           1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,

           2. den tierärztlichen Beruf ausüben,

           2. den tierärztlichen Beruf ausüben,

           3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landeskammer haben und

           3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landes-kammer haben und

           4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.

           4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer durch Erklärung an diese Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges Mitglied angehört, beendet werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.

(4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.

(5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen:

           1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

           2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

           3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln;

           4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

           5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

           6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:

           1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

           2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

           3. die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;

           4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

           5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

           6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

           7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht überschreitet und solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

           8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

           9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

         10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

         11. die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung;

         12. arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

         13. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

           7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

           8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

           9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

         10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

         11. die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeits-rechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

         12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

         13. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

         14. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

         14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

         15. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

         16. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

         17. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

         15. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

         16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

         17. die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;

         18. die Festsetzung von Umlagen;

         19. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben.

         18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

         19. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

         20. die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;

 

         21. die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

 

         22. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

 

         23. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

 

         24. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

 

         25. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

 

(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundes-gesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31 aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.

(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer

           1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, an die Bundesministerien sowie an Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;

           2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

           3. die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;

           4. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

           5. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

           6. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

§ 32. (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.

(2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.

(3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

           7. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

 

           8. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

 

(4) Die Bundeskammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

 

(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen die Tierärztekammern beratend mitzuwirken haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine oder mehrere Landeskammern für zuständig, so können alle beteiligten Kammern ein Gutachten abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten zu werten sind.

 

§ 33. (1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische, fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten nicht zustande, so ist das der Meinung der Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten anzuschließen.

§ 33. Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor Ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen oder Vorschläge soll den interessierten Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch zwischen den Tierärztekammern untereinander, insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer die Listen der tierärztlichen Hausapotheken zu übermitteln sowie jede Änderung derselben mitzuteilen.

 

§ 35. Die Organe der Tierärztekammern sind:

§ 35.Die Organe der Kammer sind:

           1. die Hauptversammlung,

           1. die Hauptversammlung,

           2. der Vorstand,

           2. der Vorstand,

           3. der Präsident.

           3. der Präsident.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt – bei der Bundeskammer auch, wenn es drei Landeskammern verlangen –, innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen teilzunehmen; die Delegierten können sich jedoch durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

§ 36. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außenstellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Kammer unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens zweimal einberufen (ordentliche Hauptversammlungen). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(3) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Präsidenten der Außenstellen und ihre Vizepräsidenten sind verpflichtet, an der Hauptversammlung teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

(5) Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

           1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

           2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

           1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

           2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

           3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

           4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kammerorgane;

           3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

           5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

           4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Kammerorgane;

           5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

           6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

           7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Haupt-versammlung oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichts-hof (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG und § 71 VfGG);

           6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

           7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. D    B-VG und 71 VfGG);

           8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;

           9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden.

(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer ist überdies vorbehalten:

           1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

           2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

           3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

           4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Kammerorgane;

           5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

           6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

           7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. d     B-VG und 71 VfGG);

           8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;

           9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden.

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des Abs. 6 Z 5 und Z 7 sowie bei der Neuwahl des Präsidenten der Bundeskammer gemäß § 38 Abs. 4 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

           8. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptver-sammlung vorgelegt werden;

           9. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;

         10. die Erlassung einer Schlichtungsordnung;

         11. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;

         12. die Festsetzung der Fondsbeiträge;

         13. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

         14. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

         15. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);

         16. die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;

         17. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;

         18. die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 3.

(6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

§ 37. (1) Der Vorstand der Landeskammern besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammern.

§ 37. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer.

(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer entsendet ein oder zwei Kammermitglieder in den Vorstand, je nachdem die Zahl der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung der Landeskammer.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Hauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung dafür daß die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern, vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse – ausgenommen bei der Neuwahl des Präsidenten einer Landeskammer gemäß § 38 Abs. 4 – mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmtnicht mit. Wenn eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheiterforderlich ist, Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Vorstand der Landeskammer über im Bezirk aufgetretene Probleme informieren.

(6) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt werden kann.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Der Landesausschuss (§ 39 Abs. 7) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren.

(7) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien – Niederösterreich – Burgenland, ferner Steiermark – Oberösterreich – Salzburg sowie Kärnten – Tirol – Vorarlberg besetzt werden.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, bei dessen Verhinderung der dritte und bei dessen Verhinderung der vierte Vizepräsident berufen.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat der Vizepräsident die Wahl eines neuen Präsidenten zu veranlassen. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten. Die Funktion der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

           1. wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und

 

           2. wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die jedenfalls den Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Präsidenten“ enthalten muß. Für diese Wahl des neuen Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten.

 

§ 39. (1) Die Organe der Tierärztekammern werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammer und der Vizepräsidenten der Bundeskammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

§ 39. (1) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrecht nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen sind.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragungen in die Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

 

(6) Für die Wahl gilt Folgendes:

 

           1. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

 

           2. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

 

           3. In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt.

 

           4. Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

 

           5. Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat innerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

 

(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.

§ 40. (1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer werden von den am Tage der Wahlausschreibung Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes von der Landesregierung ernannt.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des Abs. 7 den Präsidenten sowie nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsidenten.

§ 40. (1) Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen – ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 – nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antreten. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.

(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.

 

§ 41. (1) Die Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer werden von der konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern gewählt.

(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden Hauptversammlungen der Landeskammern vom neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer zu entsenden hat, bestimmt auf Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste die Wahlkommission in der Weise, daß für je 30 Kammermitglieder ein Delegierter, für Restzahlen unter 30 ein weiterer Delegierter, jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.

§ 41. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 gewählt.

 

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.

 

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere    über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen.

 

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbediensteten­gesetzes des Bundes zu richten.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Diszi­plinarstrafen.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Diszi­plinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammern haben, soweit es zur Durchführung ihrer Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung zu bestimmen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen.

(3) Landeskammern können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlich bestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle besorgt werden. Ebenso kann einvernehmlich bestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitz der Bundeskammer befindlichen Landeskammern durch das Kammeramt der Bundeskammer geführt werden.

(3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kammeramt der Kammer besorgen.

§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 45. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal der Tierärztekammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 47. (1) Die Kosten der Tierärztekammern werden gedeckt durch:

§ 47. (1) Die Kosten der Kammer werden gedeckt durch :

           1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

           1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;

           2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammern fließenden Erträgnisse;

           2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammer fließenden Erträgnisse;

           3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

           3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die der Kammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder je die fünffache Höchstgebühr einer Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens zum 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höheder Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den Delegierten der Hauptversammlung oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Bar­auslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei der Einhebung der Bundeskammerumlage über Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.

(2) Bei Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 31 Abs. 2 Z 17 kann zwischen Tierärzten mit freiberuflicher und Tierärzten, die in einem Dienst-verhältnis stehen, sowie auch nach Art der Mitgliedschaft (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder) und unter Bedachtnahme auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle in angemessener Weise differenziert werden.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluss über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 5) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege hereingebracht werden.

(7) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

§ 48. (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der zuständigen Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

§ 48. (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Bundeskammer zu erlassende einheitliche Schlichtungsordnung zu regeln.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

§ 50. (1) Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.

§ 50. (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(4) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern können durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatesverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

           1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

           1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

           2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.

           2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG) Anwendung.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1950 (VStG) mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.

§ 53. (1) bis (3) …

§ 53. (1) bis (3) …

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Bundeskammer.

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Kammer.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) …

(2) …

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundeskammer vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Bundeskammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer oder einer Landeskammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) …

(5) …

§ 56. (1) Der Vorstand der Bundeskammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

§ 56. (1) Der Vorstand der Kammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Bar­auslagen von der Bundeskammer zu ersetzen.

§ 57. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.

 

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht

 

           1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

 

           2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

 

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet

 

           1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

 

           2. bei und den Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

 

           3. auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

 

                a) bei den richterlichen Mitgliedern durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

 

               b) bei den anderen Mitgliedern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt wurden, durch diesen,

 

                c) bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder

 

           4. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder

 

           5. bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:

           1. Der schriftliche Verweis,

           1. Der schriftliche Verweis,

           2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

           2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

           3. das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

           3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Bundeskammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mitzuteilen.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mitzuteilen.

(6) …

(6) …

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen.

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Kammer zu tragen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds.

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Notstandsfonds.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

§ 62. (1) und (2) …

§ 62. (1) und (2) …

 

(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.

(3) …

(3) …

(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(5) …

(5) …

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuss (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.

(3) …

(3) …

(4) Der Präsident der Bundeskammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(4) Der Präsident der Kammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.

(5) …

(5) …

(6) Gegen Entscheidung des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.

(6) Gegen Entscheidung des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Kammer offen.

§ 64a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 1 960 S bzw. 1 300 S. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

§ 64a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 142,44 Euro bzw. 94,47 Euro. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 64b. (1) bis (4) …

§ 64b. (1) bis (4) …

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahr 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) …

(2) …

§ 64i. (1) …

§ 64i. (1) …

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landeskammer einzubringen. Diese hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

           3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

           4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

           1. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder

           2. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder

           3. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder

           4. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           5. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

 

           6. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

 

           7. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 inner-halb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

§ 72. (1) bis (2b) …

§ 72. (1) bis (2b) …

 

(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2. § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.

(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx gültig gewählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberufen.

 

(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstmalige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erfolgen

§ 72. (1) bis (3) …

§ 72. (1) bis (3) …

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

(4) Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn

           1. der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und

           1. der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Kammer einlangt und

           2. der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

           2. der Antragsteller nachweist, dass er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und

           3. die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

           3. die Hauptversammlung der Kammer durch Beschluss bestätigt hat, dass der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(5) Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Kammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(7) …

(7) …

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Organe der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestellten Organe der Kammer und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, jedoch hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel II

ATP-Durchführungsgesetz

§ 9. Wer

§ 9. Wer

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

           4. die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

Artikel III

Rindfleisch-Etikettierungsgesetz

§ 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

Artikel IV

Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

Artikel V

Tierkörperverwertung

§ 8. Wer

§ 8. Wer

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.