1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 3. 2002

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (977 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neugründungs-Förderungs­gesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüber­lassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind:

Abgabenrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und NeuFöG):

Die im Konjunkturgipfel der Bundesregierung angestrebten Maßnahmen zur Standortverbesserung und zur Konjunkturbelebung sollen durch steuerliche Begünstigungen abgestützt werden. So ist die Einführung eines neuen Forschungsfreibetrages (10%) sowie einer Forschungsprämie (3%) auf der Grundlage eines umfassenden Forschungsbegriffes in Aussicht genommen. Der Bildungsfreibetrag soll von 9% auf 20% angehoben und dem Freibetrag alternativ dazu eine Bildungsprämie (6%) zur Seite gestellt werden. Weiters ist die Einführung einer vorzeitigen Abschreibung von 7% für Herstellungsaufwendungen bei im Jahr 2002 neu errichteten Gebäuden vorgesehen. Diese wird im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben auf Herstellungsaufwendungen von maximal 3,8 Millionen Euro beschränkt. Die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen sollen im bestimmten Umfang auf Betriebsübertragungen ausgeweitet werden.

Gewerbeordnung:

Zentraler Punkt ist die Neuregelung der Arbeitsvermittlung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung bürokratischer Hemmnisse (einschließlich der Aufhebung des Verbotes der gleichzeitigen Ausübung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung) insbesondere für private Arbeitsvermittler, aber auch für gemeinnützige Arbeitsvermittler und für die Vermittlung durch Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen.

Arbeitslosenversicherung:

Das Weiterbildungsgeld soll längerfristig abgesichert werden.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich neben dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Maria Kubitschek, Franz Riepl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Werner Kogler, Dr. Kurt Heindl, Sigisbert Dolinschek sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, betreffend Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988):

Durch die Einfügung des Klammerausdrucks (Ausgaben) wird klargestellt, dass auf Grund des Frascati Manuals auch Investitionen in den erweiterten Forschungsbegriff einbezogen werden.

Zur Klarstellung, welche Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen sind, erhält der Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung, mittels Verordnung Abgrenzungskriterien und die Gestaltung des Antragsformulares festzulegen.

Zu Z 2 (§ l0a Abs. 3 Z 1 EStG 1988):

Die genauere Definition der begünstigten Bauvorhaben dient der Klarstellung.

Zu Z II, betreffend Art. 3 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5a Abs. 5 Z 1 NeuFöG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z III, betreffend Art. 5 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgestzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5):

Aus dem vorgesehenen umfassenden Übergang der Zuständigkeit für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung auf die Zollbehörden ergibt sich konsequenterweise, dass künftig auch die Beschäftigung ausländischer Volontäre und Ferial- bzw. Berufspraktikanten der zuständigen Zollbehörde – und nicht mehr dem Arbeitsinspektorat – anzuzeigen ist.

Zu Z 3 und 4 (§ 26 Abs. 1 und 2):

Diese Änderungen betreffen in erster Linie den Übergang der Kontrollbefugnis von der Arbeitsinspektion auf die Zollorgane. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Zollorgane im Rahmen von Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auch Wege befahren dürfen, wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Diese Ergänzung entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (§ 4 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993) und ist deshalb erforderlich, weil das ArbIG nach dem Aufgabenübergang für Kontrollen nach dem AuslBG keine Anwendung mehr findet.

Die geltende Regelung in § 26 Abs. 2, wonach bei begründetem Verdacht auf nicht ortsübliche Unterbringung auch die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume und Unterkünfte der Arbeitnehmer kontrolliert werden können, soll entfallen, weil die nicht ortsübliche Unterbringung nach dem AuslBG nicht unter Strafsanktion steht und die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in Bezug auf die von den Arbeitgebern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte der Arbeitsinspektion (§ 4 Abs. 1 ArbIG) obliegt.

Zu Z 5 und 5a (§ 26 Abs. 4 und 4a):

Die geltende Regelung des § 26 Abs. 4 AuslBG über die Identitätsfeststellung von Ausländern ausschließlich im Wege der Auskunftspflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Erteilung einer regelmäßig belastenden Auskunft im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Verpflichtung des Beschuldigten, sich im Strafverfahren selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, führt. Wenn nämlich die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt, so ist dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Arbeitgeber keine Auskunft darüber geben muss, ob der betretene Ausländer auch (sein) Arbeitnehmer ist. Vor Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war die aufgehobene Bestimmung jedoch mit dem BGBl. I Nr. 120/1999 praktisch inhaltsgleich novelliert worden, sodass die als verfassungswidrig erkannte Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach wie vor im geltenden § 26 Abs. 4 AuslBG enthalten ist und daher in verfassungskonformer Weise abgeändert werden muss.

Für eine effiziente Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ist die Identitätsfeststellung jedoch für alle damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen und Verfahren unverzichtbar. Daher sollen die Zollorgane in verfassungskonformer Weise ermächtigt werden, eine solche Identitätsfeststellung vorzunehmen. Wenngleich § 32 des Fremdengesetzes Fremde dazu verpflichtet, allen Behörden und ihren Organen in Vollziehung eines Bundesgesetzes die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgebenden Dokumente vorzuweisen, scheitern sowohl Identitätsfeststellung als auch die Ahndung ausländerbeschäftigungsrechtlicher sowie fremdenrechtlicher Verstöße häufig daran, dass sich die bei Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angetroffenen Ausländer behördlichen Maßnahmen durch Flucht entziehen. Nach geltendem Recht besteht auch in solchen Fällen keine Möglichkeit zur Festnahme dieser Ausländer, es sei denn, dass die Kontrollen gemeinsam mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Zur Erzielung von Synergieeffekten und zur Sicherung der Kontrolle und Ahndung von Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Fremdengesetz sollen die Zollorgane daher ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Ausländer festzunehmen und nach Befragung unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. Diese Neuregelung führt zu keiner materiellen Ausweitung bestehender Behördenrechte. Sie soll lediglich sicherstellen, dass gegen illegal beschäftigte Ausländer, die sich unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten, bei Kontrollen, die durch Organe der Hauptzollämter durchgeführt werden, dann genauso vorgegangen werden kann wie bei gemeinsamen Kontrollen mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es sich um eine unaufschiebbare Sicherungsmaßnahme handelt. Nur dadurch kann die Vereitelung strafrechtlicher Verfolgung im öffentlichen Interesse flächendeckend auch wirksam hintangehalten werden.

Durch die Neuregelung der Identitätsfeststellung in § 26 Abs. 4 kann auch die Mitwirkungspflicht des auf der Baustelle anwesenden Baustellenkoordinators bei der Identitätsfeststellung entfallen. Diese Regelung wurde ausschließlich zur Unterstützung der Kontrollorgane, die nach geltendem Recht nicht zur Identitätsfeststellung befugt sind, aufgenommen und ist durch die effiziente Neuregelung der Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich. Unberührt vom Entfall dieser Regelung bleibt die Pflicht des Baustellenkoordinators, als Zeuge zur Verfügung zu stehen und so die Zollkontrollorgane zu unterstützen.

Zu Z 6 und 7 (§ 27 Abs. 1 und Abs. 5):

Mit den Änderungen werden die derzeitigen Mitwirkungspflichten und Informationsrechte der Arbeits­inspektorate im Rahmen der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf die neuen Kontrollorgane übertragen und gegenseitige Verständigungspflichten über entdeckte Übertretungen im sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Regelungsbereich verstärkt zum Ausdruck gebracht.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 2):

Der neu formulierte Abs. 1 enthält Verständigungspflichten, wenn die Behördenorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht einer Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften gelangen.

Zu Z 9 (§ 27a):

Als Konsequenz der Übernahme der Kontrollbefugnis durch die Zoll-/Finanzverwaltung ist auch eine automationsunterstützte Datenübermittlung vom Arbeitsmarktservice an eine zentrale Koordinationsstelle im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen vorzusehen, damit eine effiziente Datensammlung und Datenanalyse garantiert werden kann. Umgekehrt ist auch ein automationsunterstützter Transfer zwischen dieser zentralen Koordinationsstelle und dem Arbeitsmarktservice für solche Daten einzurichten, die die Zollverwaltung bei Kontrollen erhoben hat.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 1):

Die Strafen für die Übertretungen nach dem AuslBG wurden moderat erhöht. Sie entsprechen nun den spezial- und generalpräventiven Anforderungen einer effizienteren Strafverfolgung.

Zu Z 11 (§ 28a):

Die Zollverwaltung soll nicht nur für die Kontrolle, sondern deren Behörden auch wie die Arbeitsinspektorate eine Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und eine Rechtsmittellegitimation an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder eingeräumt werden. Die Übertragung einer Beschwerdelegitimation auch auf den Bundesminister für Finanzen ergibt sich automatisch mit der Übertragung der Kontrollbefugnis in das Finanzressort.

Zu Z 12 (§ 28b):

Auf Grund der vorgesehenen umfassenden Übertragung der Kontrollkompetenzen auf die Zollorgane erscheint es nur konsequent, auch die derzeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführte zentrale Verwaltungsstrafevidenz in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übertragen. Diese zentrale Strafevidenz ist ein effizientes Instrument im Kampf gegen die illegale Ausländerbeschäftigung und kann daher nur in jenem Ressort geführt werden, dem die Kontrolle der Übertretungen obliegt.

Zu Z 13 und 14 (§ 30 und § 30a):

§§ 30 und 30a enthalten die auf Grund der neuen Kontrollstruktur erforderlichen Anpassungen. Wie bisher das Arbeitsinspektorat bzw. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll auch die Zollverwaltung im Rahmen ihrer umfassenden Kontrollkompetenzen die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen können, im Verfahren Parteistellung haben. Die Übertragung der zentralen Strafevidenz an das Bundesministerium für Finanzen mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist zwingend erforderlich.

Zu Z 14a (§ 32):

§ 32 Abs. 4 und 5 regelt den mit der Übertragung verbundenen Übergang im Planstellen- bzw. Personalbereich und entspricht § 16 des Bundesministeriengesetzes. Damit soll sichergestellt werden, dass die bisher mit der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung betrauten Organe bzw. Planstellen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und Arbeitsinspektorate) mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen werden.

Zu Z 15 (§ 34 Abs. 22):

Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten bzw. Außer-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen.

Zu Z 16 (§ 35):

Die Vollzugsklausel ist an die geänderten Zuständigkeiten für die Vollziehung einzelner Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzupassen. Für die Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung zu betrauen (Z 3).

Zu Z IV, betreffend Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7b Abs. 3):

Aus dem Aufgabenübergang der Kontrollen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedstaaten auf die Zollorgane ergibt sich konsequenterweise, dass künftig die Meldepflichten gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen – und nicht mehr gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat – bestehen, wobei dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes eine Abschrift der Meldung übermittelt werden soll.

Zu Z 2 (§ 7b Abs. 6):

Die Zollorgane sollen künftig bei Verstößen gegen die Melde- und Mitwirkungspflichten auch nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz einschreiten können.

Zu Z VI, betreffend Art. 10 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu den Z 1 und 3 (§§ 1 Abs. 2 lit. e, 15 Abs. 8, 22 und 36 Abs. 8):

Derzeit sind Personen, die eine Alterspension beziehen und neben dieser Pension eine Beschäftigung aufnehmen, aus ihrem Dienstverhältnis arbeitslosenversichert. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer Pension ist aber ausgeschlossen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, G 115/00-6, G 154/01-8, nunmehr ausgesprochen, dass eine solche Regelung unzulässig ist. Zur Herbeiführung einer klaren, einfach administrierbaren Regelung, die die verfassungsmäßigen Bedenken zur Gänze ausräumt, sollen Personen, die die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreichen, von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit werden. Dadurch wird die unselbständige Beschäftigung von Personen im Pensionsalter erleichtert und ein Anreiz zur längeren Erwerbstätigkeit geboten. Eine Prüfung durch den Arbeitgeber, den Träger der Krankenversicherung oder auch den Träger der Pensionsversicherung, ob eine Person bereits eine Pensionsleistung bezieht, eine solche beantragt hat, trotz vorliegender Anspruchsberechtigung noch keinen Antrag gestellt hat oder noch nicht anspruchsberechtigt ist, kann daher entfallen. Eine Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Altersgrenze soll wie bisher nur in jenen seltenen Fällen erfolgen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension noch nicht gegeben sind und daher ein Einkommensersatz aus der Arbeitslosenversicherung noch erforderlich ist. Zur Sicherung dieser Möglichkeit wird für diese Fälle eine Rahmenfristerstreckung festgelegt.

Ohne die vorgeschlagene Änderung könnte es ab Juli 2002 durch Arbeitslosmeldungen pensionsberechtigter Personen, die dann nicht mehr vom Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeschlossen sind, zu einer Zunahme der Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen um voraussichtlich mindestens 5 000 Personen und zusätzlichen jährlichen Aufwendungen von über 60 Millionen Euro (über 825 Millionen Schilling) kommen. Trotz der durch den – zur Herstellung der Verfassungskonformität erforderlichen – Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die das Pensionsalter erreicht haben, eintretenden Mindereinnahmen in der Höhe von rund 40 Millionen Euro (rund 550 Millionen Schilling) sind demgemäß Einsparungen in Höhe von rund 20 Millionen Euro (rund 25 Millionen Schilling) zu erwarten.“

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters traf der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Zu Art. 5 des Konjunkturbelebungsgesetzes (977 der Beilagen) (Ausländerbesehäftigungsgesetz):

Allgemeines

Problem und Ziel:

Die illegale Beschäftigung von Ausländern gefährdet neben dem Interesse eines geordneten Arbeitsmarktes auch die Interessen der Wirtschaft. Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine Neuregelung der Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern. Damit soll einerseits den Intentionen der Bundesregierung in Richtung auf Intensivierung der Beratungstätigkeiten der Arbeitsinspektion Rechnung getragen werden, andererseits im Interesse eines fairen Wettbewerbs eine effizientere Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ermöglicht und die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Österreich zu ordnungsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen sichergestellt werden. Die Übertragung der Kontrolle auf die Organe der Zollbehörden gewährleistet eine höhere Kontrolldichte und damit eine verbesserte Aufdeckung der illegalen Beschäftigung, womit auch höhere präventive Effekte zu erzielen sein werden.

Lösung:

Übertragung der Kontrollkompetenzen der Arbeitsinspektorate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf die Zollbehörden.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Die Neuregelung wird zu keinen Mehrbelastungen führen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Begründung

Allgemeine Erläuterungen

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern von den Arbeitsinspektoraten den Zollbehörden zu übertragen, damit die Arbeitsinspektoren verstärkt ihren Beratungsauftrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitnehmerschutz wahrnehmen können. Durch die Übertragung der Kontrolle in die Organisationsstruktur der Zoll-/Finanzverwaltung sind Synergieeffekte sowie eine bessere Aufdeckung der illegalen Ausländerbeschäftigung und damit auch präventive Effekte zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:

      Übertragung der Kontrollkompetenzen der Arbeitsinspektorate nach dem AuslBG und dem AVRAG auf die Zollbehörden und ihre Organe;

       Beibehaltung der Strafverfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (,Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt‘).

Finanzielle Erläuterungen

Nach Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen wird mit der Neuregelung während des ersten Jahres nach Übernahme der Kontrollkompetenz durch die Zollverwaltung ein Mehraufwand von 5,5 Millionen Euro, in den Folgejahren von rund 4,5 Millionen Euro jährlich verbunden sein, dem jedoch nach Abschluss der Übergangs- und Anlaufphase Einnahmen von jährlich rund 7,3 Millionen Euro, die dem Arbeitsmarktservice zufließen, gegenüberstehen werden. Bereits derzeit betragen die eingehenden Strafgelder allein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jährlich rund 3,7 Millionen Euro.


Für die Länder ergeben sich keine finanziellen Belastungen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 03 12

    Mag. Dr. Josef Trinkl             Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                Obmann