1039 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt
am 19. 3. 2002
Bericht
des
Wirtschaftsausschusses
über die
Regierungsvorlage (977 der Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Neugründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das
Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert
werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs sind:
Abgabenrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und NeuFöG):
Die im Konjunkturgipfel der Bundesregierung angestrebten Maßnahmen zur Standortverbesserung und zur Konjunkturbelebung sollen durch steuerliche Begünstigungen abgestützt werden. So ist die Einführung eines neuen Forschungsfreibetrages (10%) sowie einer Forschungsprämie (3%) auf der Grundlage eines umfassenden Forschungsbegriffes in Aussicht genommen. Der Bildungsfreibetrag soll von 9% auf 20% angehoben und dem Freibetrag alternativ dazu eine Bildungsprämie (6%) zur Seite gestellt werden. Weiters ist die Einführung einer vorzeitigen Abschreibung von 7% für Herstellungsaufwendungen bei im Jahr 2002 neu errichteten Gebäuden vorgesehen. Diese wird im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben auf Herstellungsaufwendungen von maximal 3,8 Millionen Euro beschränkt. Die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen sollen im bestimmten Umfang auf Betriebsübertragungen ausgeweitet werden.
Gewerbeordnung:
Zentraler Punkt ist die Neuregelung der Arbeitsvermittlung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung bürokratischer Hemmnisse (einschließlich der Aufhebung des Verbotes der gleichzeitigen Ausübung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung) insbesondere für private Arbeitsvermittler, aber auch für gemeinnützige Arbeitsvermittler und für die Vermittlung durch Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen.
Arbeitslosenversicherung:
Das Weiterbildungsgeld soll längerfristig abgesichert werden.
Der Wirtschaftsausschuss
hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März
2002 in Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich neben dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Maria Kubitschek, Franz Riepl,
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann,
Mag. Werner Kogler, Dr. Kurt Heindl,
Sigisbert Dolinschek sowie der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Die Abgeordneten
Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie
folgt begründet war:
„Zu
Z 1, betreffend Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1
(§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988):
Durch die
Einfügung des Klammerausdrucks (Ausgaben) wird klargestellt, dass auf Grund des
Frascati Manuals auch Investitionen in den erweiterten Forschungsbegriff
einbezogen werden.
Zur Klarstellung,
welche Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen sind, erhält der Bundesminister
für Finanzen die Ermächtigung, mittels Verordnung Abgrenzungskriterien und die
Gestaltung des Antragsformulares festzulegen.
Zu Z 2
(§ l0a Abs. 3 Z 1 EStG 1988):
Die genauere
Definition der begünstigten Bauvorhaben dient der Klarstellung.
Zu Z II,
betreffend Art. 3 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 5a Abs. 5 Z 1 NeuFöG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Z III,
betreffend Art. 5 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgestzes):
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 5):
Aus dem
vorgesehenen umfassenden Übergang der Zuständigkeit für die Kontrolle der
illegalen Ausländerbeschäftigung auf die Zollbehörden ergibt sich
konsequenterweise, dass künftig auch die Beschäftigung ausländischer Volontäre
und Ferial- bzw. Berufspraktikanten der zuständigen Zollbehörde – und nicht
mehr dem Arbeitsinspektorat – anzuzeigen ist.
Zu Z 3
und 4 (§ 26 Abs. 1 und 2):
Diese Änderungen
betreffen in erster Linie den Übergang der Kontrollbefugnis von der
Arbeitsinspektion auf die Zollorgane. Darüber hinaus wird klargestellt, dass
die Zollorgane im Rahmen von Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
auch Wege befahren dürfen, wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
Diese Ergänzung entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (§ 4 Abs. 2
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993) und ist deshalb erforderlich, weil das
ArbIG nach dem Aufgabenübergang für Kontrollen nach dem AuslBG keine Anwendung
mehr findet.
Die geltende
Regelung in § 26 Abs. 2, wonach bei begründetem Verdacht auf nicht
ortsübliche Unterbringung auch die vom Arbeitgeber beigestellten Wohnräume und
Unterkünfte der Arbeitnehmer kontrolliert werden können, soll entfallen, weil
die nicht ortsübliche Unterbringung nach dem AuslBG nicht unter Strafsanktion
steht und die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in
Bezug auf die von den Arbeitgebern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte der
Arbeitsinspektion (§ 4 Abs. 1 ArbIG) obliegt.
Zu Z 5
und 5a (§ 26 Abs. 4 und 4a):
Die geltende
Regelung des § 26 Abs. 4 AuslBG über die Identitätsfeststellung von
Ausländern ausschließlich im Wege der Auskunftspflicht wurde vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Erteilung
einer regelmäßig belastenden Auskunft im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen
Verpflichtung des Beschuldigten, sich im Strafverfahren selbst einer strafbaren
Handlung zu bezichtigen, führt. Wenn nämlich die erzwungene Erklärung
angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis
eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt, so ist dies
einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten, woran auch der Umstand
nichts zu ändern vermag, dass der Arbeitgeber keine Auskunft darüber geben
muss, ob der betretene Ausländer auch (sein) Arbeitnehmer ist. Vor Kundmachung
des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war die aufgehobene
Bestimmung jedoch mit dem BGBl. I Nr. 120/1999 praktisch
inhaltsgleich novelliert worden, sodass die als verfassungswidrig erkannte
Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach wie vor im geltenden § 26
Abs. 4 AuslBG enthalten ist und daher in verfassungskonformer Weise
abgeändert werden muss.
Für eine
effiziente Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ist die
Identitätsfeststellung jedoch für alle damit im Zusammenhang stehenden
behördlichen Maßnahmen und Verfahren unverzichtbar. Daher sollen die Zollorgane
in verfassungskonformer Weise ermächtigt werden, eine solche
Identitätsfeststellung vorzunehmen. Wenngleich § 32 des Fremdengesetzes
Fremde dazu verpflichtet, allen Behörden und ihren Organen in Vollziehung eines
Bundesgesetzes die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgebenden Dokumente
vorzuweisen, scheitern sowohl Identitätsfeststellung als auch die Ahndung
ausländerbeschäftigungsrechtlicher sowie fremdenrechtlicher Verstöße häufig
daran, dass sich die bei Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
angetroffenen Ausländer behördlichen Maßnahmen durch Flucht entziehen. Nach
geltendem Recht besteht auch in solchen Fällen keine Möglichkeit zur Festnahme
dieser Ausländer, es sei denn, dass die Kontrollen gemeinsam mit Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Zur Erzielung von
Synergieeffekten und zur Sicherung der Kontrolle und Ahndung von Verstößen
gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Fremdengesetz sollen die Zollorgane
daher ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug anstelle der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes Ausländer festzunehmen und nach Befragung
unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben. Diese Neuregelung führt zu keiner
materiellen Ausweitung bestehender Behördenrechte. Sie soll lediglich
sicherstellen, dass gegen illegal beschäftigte Ausländer, die sich unberechtigt
im Bundesgebiet aufhalten, bei Kontrollen, die durch Organe der Hauptzollämter
durchgeführt werden, dann genauso vorgegangen werden kann wie bei gemeinsamen
Kontrollen mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es sich um
eine unaufschiebbare Sicherungsmaßnahme handelt. Nur dadurch kann die
Vereitelung strafrechtlicher Verfolgung im öffentlichen Interesse
flächendeckend auch wirksam hintangehalten werden.
Durch die
Neuregelung der Identitätsfeststellung in § 26 Abs. 4 kann auch die
Mitwirkungspflicht des auf der Baustelle anwesenden Baustellenkoordinators bei
der Identitätsfeststellung entfallen. Diese Regelung wurde ausschließlich zur
Unterstützung der Kontrollorgane, die nach geltendem Recht nicht zur
Identitätsfeststellung befugt sind, aufgenommen und ist durch die effiziente
Neuregelung der Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich. Unberührt vom
Entfall dieser Regelung bleibt die Pflicht des Baustellenkoordinators, als
Zeuge zur Verfügung zu stehen und so die Zollkontrollorgane zu unterstützen.
Zu Z 6
und 7 (§ 27 Abs. 1 und Abs. 5):
Mit den
Änderungen werden die derzeitigen Mitwirkungspflichten und Informationsrechte
der Arbeitsinspektorate im Rahmen der Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf die neuen Kontrollorgane übertragen und
gegenseitige Verständigungspflichten über entdeckte Übertretungen im
sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und gewerberechtlichen
Regelungsbereich verstärkt zum Ausdruck gebracht.
Zu Z 8
(§ 27 Abs. 2):
Der neu
formulierte Abs. 1 enthält Verständigungspflichten, wenn die
Behördenorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht einer
Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits-
und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher
Vorschriften gelangen.
Zu Z 9
(§ 27a):
Als Konsequenz
der Übernahme der Kontrollbefugnis durch die Zoll-/Finanzverwaltung ist auch
eine automationsunterstützte Datenübermittlung vom Arbeitsmarktservice an eine
zentrale Koordinationsstelle im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen vorzusehen, damit eine effiziente Datensammlung und Datenanalyse
garantiert werden kann. Umgekehrt ist auch ein automationsunterstützter
Transfer zwischen dieser zentralen Koordinationsstelle und dem
Arbeitsmarktservice für solche Daten einzurichten, die die Zollverwaltung bei
Kontrollen erhoben hat.
Zu
Z 10 (§ 28 Abs. 1):
Die Strafen für
die Übertretungen nach dem AuslBG wurden moderat erhöht. Sie entsprechen nun
den spezial- und generalpräventiven Anforderungen einer effizienteren
Strafverfolgung.
Zu
Z 11 (§ 28a):
Die Zollverwaltung soll nicht nur für die Kontrolle, sondern deren Behörden auch wie die Arbeitsinspektorate eine Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und eine Rechtsmittellegitimation an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder eingeräumt werden. Die Übertragung einer Beschwerdelegitimation auch auf den Bundesminister für Finanzen ergibt sich automatisch mit der Übertragung der Kontrollbefugnis in das Finanzressort.
Zu Z 12 (§ 28b):
Auf Grund der vorgesehenen umfassenden Übertragung der Kontrollkompetenzen auf die Zollorgane erscheint es nur konsequent, auch die derzeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführte zentrale Verwaltungsstrafevidenz in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übertragen. Diese zentrale Strafevidenz ist ein effizientes Instrument im Kampf gegen die illegale Ausländerbeschäftigung und kann daher nur in jenem Ressort geführt werden, dem die Kontrolle der Übertretungen obliegt.
Zu Z 13 und 14 (§ 30 und § 30a):
§§ 30 und 30a enthalten die auf Grund der neuen Kontrollstruktur erforderlichen Anpassungen. Wie bisher das Arbeitsinspektorat bzw. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll auch die Zollverwaltung im Rahmen ihrer umfassenden Kontrollkompetenzen die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen können, im Verfahren Parteistellung haben. Die Übertragung der zentralen Strafevidenz an das Bundesministerium für Finanzen mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist zwingend erforderlich.
Zu Z 14a (§ 32):
§ 32 Abs. 4 und 5 regelt den mit der Übertragung verbundenen Übergang im Planstellen- bzw. Personalbereich und entspricht § 16 des Bundesministeriengesetzes. Damit soll sichergestellt werden, dass die bisher mit der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung betrauten Organe bzw. Planstellen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und Arbeitsinspektorate) mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen werden.
Zu Z 15 (§ 34 Abs. 22):
Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten bzw. Außer-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen.
Zu Z 16 (§ 35):
Die Vollzugsklausel ist an die geänderten Zuständigkeiten für die Vollziehung einzelner Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzupassen. Für die Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung zu betrauen (Z 3).
Zu Z IV, betreffend Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 7b Abs. 3):
Aus dem
Aufgabenübergang der Kontrollen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedstaaten
auf die Zollorgane ergibt sich konsequenterweise, dass künftig die
Meldepflichten gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen – und nicht mehr
gegenüber dem Zentral-Arbeitsinspektorat – bestehen, wobei dem zuständigen
Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes eine Abschrift der
Meldung übermittelt werden soll.
Zu Z 2
(§ 7b Abs. 6):
Die Zollorgane
sollen künftig bei Verstößen gegen die Melde- und Mitwirkungspflichten auch
nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz einschreiten können.
Zu Z VI,
betreffend Art. 10 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):
Zu den
Z 1 und 3 (§§ 1 Abs. 2 lit. e, 15 Abs. 8, 22 und 36
Abs. 8):
Derzeit sind
Personen, die eine Alterspension beziehen und neben dieser Pension eine
Beschäftigung aufnehmen, aus ihrem Dienstverhältnis arbeitslosenversichert. Der
Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer Pension ist aber
ausgeschlossen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, G
115/00-6, G 154/01-8, nunmehr ausgesprochen, dass eine solche Regelung
unzulässig ist. Zur Herbeiführung einer klaren, einfach administrierbaren
Regelung, die die verfassungsmäßigen Bedenken zur Gänze ausräumt, sollen
Personen, die die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer erreichen, von der Arbeitslosenversicherungspflicht
befreit werden. Dadurch wird die unselbständige Beschäftigung von Personen im
Pensionsalter erleichtert und ein Anreiz zur längeren Erwerbstätigkeit geboten.
Eine Prüfung durch den Arbeitgeber, den Träger der Krankenversicherung oder
auch den Träger der Pensionsversicherung, ob eine Person bereits eine Pensionsleistung
bezieht, eine solche beantragt hat, trotz vorliegender Anspruchsberechtigung
noch keinen Antrag gestellt hat oder noch nicht anspruchsberechtigt ist, kann
daher entfallen. Eine Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
nach Erreichen der Altersgrenze soll wie bisher nur in jenen seltenen Fällen
erfolgen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension noch nicht gegeben sind und daher ein Einkommensersatz aus der
Arbeitslosenversicherung noch erforderlich ist. Zur Sicherung dieser
Möglichkeit wird für diese Fälle eine Rahmenfristerstreckung festgelegt.
Ohne die
vorgeschlagene Änderung könnte es ab Juli 2002 durch Arbeitslosmeldungen
pensionsberechtigter Personen, die dann nicht mehr vom Anspruch auf
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeschlossen sind, zu einer Zunahme der
Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen um voraussichtlich mindestens 5 000
Personen und zusätzlichen jährlichen Aufwendungen von über 60 Millionen
Euro (über 825 Millionen Schilling) kommen. Trotz der durch den – zur
Herstellung der Verfassungskonformität erforderlichen – Entfall der
Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die das Pensionsalter erreicht
haben, eintretenden Mindereinnahmen in der Höhe von rund 40 Millionen Euro (rund
550 Millionen Schilling) sind demgemäß Einsparungen in Höhe von rund
20 Millionen Euro (rund 25 Millionen Schilling) zu erwarten.“
Bei der
Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung
des erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung teils einstimmig,
teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters traf der
Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:
„Zu
Art. 5 des Konjunkturbelebungsgesetzes (977 der Beilagen)
(Ausländerbesehäftigungsgesetz):
Allgemeines
Problem und
Ziel:
Die illegale
Beschäftigung von Ausländern gefährdet neben dem Interesse eines geordneten
Arbeitsmarktes auch die Interessen der Wirtschaft. Ziel dieses Bundesgesetzes
ist eine Neuregelung der Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern.
Damit soll einerseits den Intentionen der Bundesregierung in Richtung auf
Intensivierung der Beratungstätigkeiten der Arbeitsinspektion Rechnung getragen
werden, andererseits im Interesse eines fairen Wettbewerbs eine effizientere
Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ermöglicht und die
Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Österreich zu ordnungsgemäßen
Entgelt- und Arbeitsbedingungen sichergestellt werden. Die Übertragung der
Kontrolle auf die Organe der Zollbehörden gewährleistet eine höhere
Kontrolldichte und damit eine verbesserte Aufdeckung der illegalen
Beschäftigung, womit auch höhere präventive Effekte zu erzielen sein werden.
Lösung:
Übertragung der
Kontrollkompetenzen der Arbeitsinspektorate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
auf die Zollbehörden.
Alternative:
Keine.
Kosten:
Die Neuregelung
wird zu keinen Mehrbelastungen führen.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Begründung
Allgemeine
Erläuterungen
Ziel dieses
Bundesgesetzes ist es, die Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern
von den Arbeitsinspektoraten den Zollbehörden zu übertragen, damit die
Arbeitsinspektoren verstärkt ihren Beratungsauftrag für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer im Arbeitnehmerschutz wahrnehmen können. Durch die Übertragung der
Kontrolle in die Organisationsstruktur der Zoll-/Finanzverwaltung sind
Synergieeffekte sowie eine bessere Aufdeckung der illegalen
Ausländerbeschäftigung und damit auch präventive Effekte zu erwarten.
Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
– Übertragung der
Kontrollkompetenzen der Arbeitsinspektorate nach dem AuslBG und dem AVRAG auf
die Zollbehörden und ihre Organe;
– Beibehaltung
der Strafverfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Unabhängigen
Verwaltungssenaten.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (,Arbeitsrecht, soweit
es nicht unter Art. 12 fällt‘).
Finanzielle
Erläuterungen
Nach Berechnungen
des Bundesministeriums für Finanzen wird mit der Neuregelung während des ersten
Jahres nach Übernahme der Kontrollkompetenz durch die Zollverwaltung ein
Mehraufwand von 5,5 Millionen Euro, in den Folgejahren von rund
4,5 Millionen Euro jährlich verbunden sein, dem jedoch nach Abschluss der
Übergangs- und Anlaufphase Einnahmen von jährlich rund 7,3 Millionen Euro,
die dem Arbeitsmarktservice zufließen, gegenüberstehen werden. Bereits derzeit
betragen die eingehenden Strafgelder allein nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz jährlich rund 3,7 Millionen Euro.
Für die Länder
ergeben sich keine finanziellen Belastungen.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 03 12
Mag. Dr. Josef Trinkl Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann