Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2002)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 5 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Artikel 10              Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.“

2. In § 4 Abs. 4 Z 8 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes 9% der Prozentsatz 20%.

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:

           1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).

           2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen.

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.“

4. Nach § 108b wird folgender § 108c samt Überschrift eingefügt:

„Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)

§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen

           1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

           2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

(2) Es beträgt

           1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

           2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8; die Bildungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.

(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.“

5. In § 124b wird als Z 62 angefügt:

       „62. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

§ 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Bestimmungen des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Artikel 3

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Betriebsübertragung

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

           1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

           2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

           1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

           2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.“

3. § 6 lautet:

„§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

           1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;

           2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.“

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 128 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitsuchenden“ der Ausdruck „oder Au-pair-Kräften“ eingefügt.

2. § 129 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.“

3. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.

4. In § 382 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.

2. § 14c Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 werden als Z 1 und 2 bezeichnet.

3. Im § 26 Abs. 1 wird jeweils im ersten Satz und zweiten Satz die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten“ durch die Wortfolge „den Zollbehörden“ ersetzt.

4. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.“

4a. Im § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „genannten Behörden“ die Wortfolge „und Zollorganen“ eingefügt.

5. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.“

5a. Dem § 26 wird nachstehender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

6. Der Ausdruck „Rechtshilfe“ in der Überschrift des § 27 wird durch die Wortfolge „Rechtshilfe und Verständigungspflicht“ ersetzt.

7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsinspektorate,“ durch den Ausdruck „Zollorgane,“ ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz entfällt und die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten,“ wird durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge „oder das zuständige Arbeits­inspektorat“ durch die Wortfolge „und die zuständige Zollbehörde“ ersetzt.

8. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.“

8a. In § 27 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.

9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ und die Wortfolge „die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ eingefügt; im Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 1 lautet:

„Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. wer,

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder

               b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder

                c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;

           2. wer,

                a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,

               b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

                c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

               d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,

                e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder

                f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 4 000 Euro;

           3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2 500 Euro;

           4. wer

                a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

               b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder

                c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;

           5. wer

                a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro.“

11. Im § 28a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ und die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind“ ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“; im Abs. 2 werden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat“ jeweils durch die Wortfolgen „die Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „beim zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.

12. Im § 28b Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.

13. Im § 30 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „der Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt und Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“

14. Im § 30a wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“

14a. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 geltenden Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.“

15. Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 22 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

16. § 35 lautet:

„Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Artikel 6

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektrorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993)“ sowie der Ausdruck „Zentral-Arbeitsinspektorat“ jeweils durch den Ausdruck „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. an das zuständige Arbeitsinspektorat“.

2. In § 7b Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat ist“ durch die Wortfolge „Die Zollorgane sind“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Verweisungen“

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt :

       „12. § 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

5. Im § 19 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. hinsichtlich des § 7b Abs. 3 und Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;“.

Artikel 7

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte 1 bis 3 lauten:

Abschnitt 1

Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.

(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktser­vice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.

(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.

(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Abschnitt 2

Arbeitsvermittlung

Begriff

§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.

(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.

(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.

Grundsätze

§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

           1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.

           2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.

           3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.

           4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.

           5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.

           6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.

           7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.

           8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.

           9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.

         10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden

           1. vom Arbeitsmarktservice,

           2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,

           3. von gemeinnützigen Einrichtungen,

           4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.

(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.

(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.

(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.

(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler handelt, unentgeltlich durchzuführen.

(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.

(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

           1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

           2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

           3. Unterlagen über Betriebe.

Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten

§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.

(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.

Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

Abschnitt 3

Sonstige Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. § 45b samt Überschrift entfällt.

3. In § 47 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18“ durch den Ausdruck „für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 48 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 9)“.

5. § 49 lautet:

„§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.“

6. Im § 53 wird in den Abs. 2 und 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und im Abs. 3 der Ausdruck „gemäß §§ 19 bis 39“ durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

7. Dem § 53 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

8. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt:

„§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.“

2. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 19 Abs. 1)“, im § 17 Abs. 1 der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und im § 17 Abs. 2 der Ausdruck „dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch den Ausdruck „der zuständigen Gewerbebehörde“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.“

4. In den §§ 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

6. § 19 lautet:

„§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde.“

7. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.“

8. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.“

9. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „die Gewerbebehörden“ ersetzt.

10. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 6, 10, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994 Art. 33, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

         „e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Rahmenfrist für gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene Personen verlängert sich um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“

3. § 22 lautet samt Überschrift:

„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.“

4. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG“ durch den Ausdruck „in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG“ ersetzt.


5. Im § 26a wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes“ durch den Ausdruck „in der gemäß § 26 Abs. 1 gebührenden Höhe“ ersetzt.

6. Im § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung“ durch den Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeits­gesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.“

8. § 52 lautet:

„§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.“

9. Dem § 79 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt:

„(66) Die §§ 36 Abs. 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(67) Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“