Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das Bundesfinanzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Änderung des Fremdengesetzes)
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
2. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch die Wortfolge „der Zollbehörde“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „einer Zollbehörde“ ersetzt.
5. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) §§ 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Artikel II
(Änderung des Bundesfinanzgesetzes)
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert (X. BFG-Novelle 2002):
Im Teil II.A des Stellenplanes für das Jahr 2002 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002) werden eingefügt:
a) in der Zeile „Summe 5040“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „14 408“ die Anmerkung „Hievon werden 60 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“;
b) in der Zeile „Summe 6392“ zur ausgewiesenen Gesamtsumme „468“ die Anmerkung „Hievon werden 33 Planstellen für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung herangezogen“.