1046 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 4. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz und das Tierseuchengesetz (TSG) geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs  2 lautet:

„(2) Eine „Schlachtung aus besonderem Anlass“ ist jede von einem Tierarzt oder Verfügungsberechtigten im Anschluss an einen Unfall oder auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Eine „Notschlachtung“ ist eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.“

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.“

3. § 5 Abs. 1  Z 3 lautet:

         „3. im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.“

5. § 6 Abs. 7 Z 3 lautet:

         „3. der Tierarzt das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.“

6. § 7 Abs.  6 Z 2 lautet:

         „2. der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.“

7. Dem § 15 wird folgender Abs.  5 angefügt:

„(5) Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

8. Im § 20 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:“

9. Nach § 26b wird folgender § 26c angefügt:

„§ 26c. (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.

(2) Eine „vorschriftswidrige Behandlung“ im Sinne des Abs. 1 ist

           1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder

           2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als zu den gesetzlich dafür vorgesehenen  Zwecken oder unter anderen als den gesetzlich dafür vorgesehenen Bedingungen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 26b, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,

           2. die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,

           3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

(5) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 46 Abs. 1.

(6) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“

10. §  50 Z 1 lautet:

         „1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 erlassenen Verordnung verstößt oder“

11. §  50 Z 11 und 12 lauten:

       „11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder

         12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder“

12. In § 50 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

     „14a. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 26a Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder“

13. In § 50 werden nach der Z 15 folgende Z 15a und 15b eingefügt:

     „15a. gegen einen Bescheid gemäß § 26c verstößt oder

       15b. den Bestimmungen des § 26c Abs. 5 zuwiderhandelt oder“

14. Nach § 51 wird folgender § 51a  eingefügt:

„§ 51a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ kundzumachen.“

15. Nach § 51 Abs.  3a wird folgender Abs.  3b eingefügt:

„(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 26c sowie § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a, 15b und § 51a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.“

Artikel 2

Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG)

Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Z 2  lautet der zweite Satz:

„Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.“

2. Dem § 42 Abs.  2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ....../2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“