Vorblatt

Probleme:

Im Verlauf der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes wurden Mängel, insbesondere im Hinblick auf einschlägige EG-Vorschriften, festgestellt.

Ziele:

Beseitigung der bisherigen Mängel.

Inhalt:

Fleischuntersuchungsgesetz:

Aufhebung der Bestimmungen für die Übertragung der Fleischuntersuchung an die Gemeinden mit Ausnahmen für Wien und Übergangsregelungen, Vorschreibung der Tötung von vorschriftswidrig behandelten Nutztieren, Neudefinition der Notschlachtung, Anpassungen wegen des Wegfalls des Bazillenaus­scheidergesetzes und Ergänzungen in den Bereichen Trichinenuntersuchung, Kundmachungsvorschriften und Strafbestimmungen.

Tierseuchengesetz:

Im Tierseuchengesetz wird analog zur Regelung für Hunde nunmehr auch die Quarantäne für Katzen als Alternative zur sofortigen Tötung gestattet.

Alternativen:

Beibehaltung der mängelbehafteten und nicht EG-konformen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Bundesgesetz ist EG-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Rahmen der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes wurden mehrere Mängel, insbesondere im Hinblick auf einschlägige EG-Vorschriften, festgestellt.

Diese Mängel werden gemäß der vorliegenden Novelle beseitigt. Im Einzelnen enthält die Novelle eine Aufhebung der Bestimmungen für die Übertragung der Fleischuntersuchung an die Gemeinden mit Ausnahmen für Wien und Übergangsbestimmungen, die Vorschreibung der Tötung von vorschriftswidrig behandelten Nutztieren, eine Neudefinition der Notschlachtung, Anpassungen wegen des Wegfalls des Bazillenausscheidergesetzes und Ergänzungen in den Bereichen Trichinenuntersuchung, Kundmachungs-vorschriften und Strafbestimmungen.

Im Tierseuchengesetz wird analog zur Regelung für Hunde nunmehr auch die Quarantäne für Katzen als Alternative zur sofortigen Tötung gestattet.

Dieses Bundesgesetz ist EG-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Dieses Bundesgesetz ist für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch Einnahmen verbunden. Zusätzliches Personal bei Gebietskörperschaften wird nicht erforderlich sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 2 Abs.  2 und § 20 Abs. 4:

Die Neudefinition entspricht der Richtlinie Nr. 64/433/EWG, Art. 2 lit. n.

Zu § 4 Abs. 3:

In den Anfängen einer geordneten Fleischuntersuchung (Fleischbeschau) war es die Aufgabe der Gemeinden, die Beschautierärzte zu bestellen, zumal damals viele Gemeinden selbst die Schlachthöfe betrieben.

Diese Regelung hat sich wegen des potentiell großen wirtschaftlichen Druckes auf die Beschautierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) als unzweckmäßig erwiesen. Zweckmäßig war und ist es vielmehr, die Fleischuntersuchungstierärzte (zur Vermeidung solch potentiell wirtschaftlichen Druckes) durch den Landeshauptmann zu bestellen.

Die neue Regelung entspricht konsequent diesem Weg einer klaren Verantwortungszuteilung. Der Fleischuntersuchungstierarzt unterliegt der Aufsicht durch den Amtstierarzt, welcher dem Landeshauptmann (der Landesveterinärdirektion) untersteht, wobei letzterer dem Weisungsrecht des sachlich zuständigen Bundesministers untersteht.

Die Ausnahmen von der generellen Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind im Interesse der Einheitlichkeit der Vollziehung möglichst gering zu halten. Eine Ausnahme ist lediglich für das Bundesland Wien vorgesehen, zumal die Gemeinde Wien gleichzeitig auch die Rechtsstellung eines Bundeslandes hat (Art. 108 B-VG).

Zu § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3 und § 7 Abs. 6 Z 2:

Das Bazillenausscheidergesetz entfällt im Zuge der Rechtsbereinigung des Bundes. Dies ist im Fleischuntersuchungsgesetz zu berücksichtigen.

Zu § 15 Abs. 5:

Die Altersregelung entspricht jener von Fleischuntersuchungstierärzten und Fleischuntersuchern (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs.  7).

Zu § 26c:

Diese Bestimmung ist auf Grund des Art  23 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 96/23/EG erforderlich.

Zu § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a und 15b:

Verstöße gegen diesbezügliche Bestimmungen sind zum Schutz der Konsumenten unter Strafsanktion zu stellen.

Zu § 51a:

Die „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ haben sich seit Jahren als Informationsblatt für die betreffenden Verkehrskreise und Behörden sowie auch als Kundmachungsorgan für Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz-TSG (§ 2 Abs. 2 TSG) gut bewährt. Auch nach dem Tiergesundheitsgesetz-TGG (§ 18 TGG) sind die „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Kundmachungsorgan vorgesehen. Verordnungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, die sich nur an einen relativ kleinen Kreis von Normadressaten richten und häufigen Änderungen unterliegen, sollen zur Verwaltungsvereinfachung nunmehr ebenfalls in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden dürfen. Dies wäre auch mit einer Entlastung des Bundesgesetzblattes verbunden.

Zu § 51 Abs. 3b:

Zur Anpassung an die neue Rechtslage hinsichtlich Übertragung der Fleischuntersuchung an die Gemeinden wird den Behörden eine Übergangsfrist bis Ende 2002 eingeräumt.

Zu Artikel 2:

Im Tierseuchengesetz wird analog zur Regelung für Hunde nunmehr auch die Quarantäne für Katzen als Alternative zur sofortigen Tötung gestattet.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Fleischuntersuchungsgesetz

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Notschlachtung ist jedes Schlachten, zu dem sich der Tierbesitzer entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahe legen, welcher Entwertung er vorbeugen will.

(2) Eine „Schlachtung aus besonderem Anlass“ ist jede von einem Tierarzt oder Verfügungsberechtigten im Anschluss an einen Unfall oder auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Eine „Notschlachtung“ ist eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier‑ und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.

(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.


§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgane dürfen nur Personen beauftragt werden, die

§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgane dürfen nur Personen beauftragt werden, die

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

           3. im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

(2) Die beauftragten Personen haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.

§ 6. (1) bis (6) …

§ 6. (1) bis (6) …

(7) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange

(7) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.

           3. der Tierarzt das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.

§ 7. (1) bis (5) …

§ 7. (1) bis (5) …

(6) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier‑ und Fleischuntersuchung ruht, solange

(6) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier‑ und Fleischuntersuchung ruht, solange

           1.

           1.

           2. der Fleischuntersucher das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.

           2. der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

 

(5) Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

(4) Über jede Notschlachtung ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:

(4) Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …


§ 26b.

§ 26b.

 

§ 26c. (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.

 

(2) Eine „vorschriftswidrige Behandlung“ im Sinne des Abs. 1 ist

 

           1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder

 

           2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als zu den gesetzlich dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den gesetzlich dafür vorgesehenen Bedingungen.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 26b, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

 

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,

 

           2. die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,

 

           3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

 

(5) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 46 Abs. 1.

 

(6) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 50. Wer

§ 50. Wer

           1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder

           1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 erlassenen Verordnung verstößt oder

           2. bis 10. …

           2. bis 10. …

         11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder

         11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet   oder

         12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder

         12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder

         13. und 14. …

         13. und 14. …

 

       14a. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 26a Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

         15.

         15.

 

       15a. gegen einen Bescheid gemäß § 26c verstößt oder

 

       15b. den Bestimmungen des § 26c Abs. 5 zuwiderhandelt oder

         16. bis 28. …

         16. bis 28. …

§ 51. (1) bis (3a) …

§ 51. (1) bis (3a) …

 

(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 26c sowie § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a, 15b und § 51a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.  Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.

 

§ 51a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundes-gesetzblatt für die Republik Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnach-richten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ kundzumachen.

Tierseuchengesetz

§ 41.

§ 41.

           1.

           1.

           2. Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die erstere mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt wird. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tiere Menschen verletzt worden sind. Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.

           2. Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tiere Menschen verletzt worden sind. Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, dass das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.

(2) Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, dass das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …

 

(4) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.