1048 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 3. 2002

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (988 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz­rechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsge­setz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)


Durch den vorliegenden Entwurf sollen – wie im Regierungsübereinkommen festgelegt – vor allem im Interesse der Gläubiger Insolvenzmissbräuche verhindert, die Masseverwalterbestellung verbessert sowie die sonstigen vereinzelt aufgetretenen Mängel der Insolvenzgesetze beseitigt werden.

Die für die Einrichtung und Führung der Insolvenzverwalterliste entstehenden Kosten werden durch die Einhebung von Gebühren abgedeckt. Der Entwurf bringt jedoch keinen Personalmehrbedarf mit sich.

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren vor.

Die Änderung in Art. II Z 3 entspricht der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen.

Die weiteren vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2002 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Michael Krüger beteiligten sich an der daran anschließenden Debatte die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Dr. Josef Trinkl, Edith Haller und die Obfrau des Justizausschusses Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Fekter und Dr. Krüger einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 15 IEG):

Zur Entlastung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien in Justizverwaltungssachen soll mit der Führung der Insolvenzverwalterliste das Oberlandesgericht Linz betraut werden.

Zu Z 2 (§ 69 KO):

Eines der wesentlichen Ziele der Insolvenzrechts-Novelle 2002 liegt in der Bekämpfung des Insolvenzmissbrauchs. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Insolvenzverfahrens wurde in der Vergangenheit mehrfach die Strategie verfolgt, durch Sitzverlegung des Unternehmens kurz vor Stellung eines Konkursantrags die Zuständigkeit eines anderen Gerichts in Anspruch zu nehmen und sich auf diese Weise den Konkursrichter geradezu auszusuchen.

Durch die Konkursordnung ist grundsätzlich bereits derzeit gewährleistet, dass die gerichtliche Zuständigkeit nicht nach Belieben verschoben werden kann. § 63 KO knüpft die Zuständigkeit an den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird. Eine bloß formale Sitzverlegung, mag sie auch ins Firmenbuch eingetragen werden, vermag an diesem Zuständigkeitstatbestand nichts zu ändern (siehe OGH ZIK 1999, 202). Nach § 41 Abs. 1 JN hat das Gericht seine Zuständigkeit überdies von Amts wegen zu prüfen. Nach § 173 Abs. 5 KO sind alle für die Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben.

Um die Bedeutung dieser Prüfung hervorzuheben und die Zuständigkeitsprüfung nachvollziehbar zu machen, soll bei Konkursanträgen des Schuldners die Zuständigkeit des Gerichtes im Konkurseröffnungsbeschluss jedenfalls begründet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Fall einer vom Schuldner versuchten missbräuchlichen Inanspruchnahme einer Zuständigkeit die Konkurssache an das zuständige Gericht überwiesen wird (§ 44 Abs. 1 JN).

Zu Z 3 (§ 78a KO):

Um sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von der Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Arbeitgebers informiert werden, soll eine Verständigungspflicht des Masseverwalters in die Konkursordnung aufgenommen werden. Diese Verständigungspflicht entspricht der Empfehlung Nr. 180 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.

Die Auswahl einer zweckmäßigen Form der Verständigung soll dem Masseverwalter überlassen bleiben, wobei grundsätzlich auch ein entsprechender Aushang im Unternehmen in Betracht kommt. Jene Arbeitnehmer, die sich auf Karenz befinden oder ständig im Außendienst tätig sind und deshalb von einer allgemeinen Mitteilung im Unternehmen keine Kenntnis erlangen können, werden hingegen individuell, etwa durch Übersendung des Konkursedikts, zu benachrichtigen sein.

Eine Verständigung durch den Masseverwalter ist dann nicht erforderlich, wenn die Konkurseröffnung ohnehin allgemein bekannt ist – beispielsweise durch Medienberichte. Sofern Arbeitnehmer insbesondere wegen offener Entgeltansprüche gleichzeitig Konkursgläubiger sind und daher nach § 75 Abs. 1 Z 1 KO vom Konkursgericht verständigt werden müssen, kann eine nochmalige Verständigung durch den Masseverwalter ebenfalls unterbleiben. Diese beiden Fälle sollen daher von der Verständigungspflicht ausgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 204 KO):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen richtiggestellt werden.

Zu Z 5 (GGG):

Diese Änderungen dienen der Richtigstellung von Redaktionsversehen aus dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (neue Z 1a und 3a des Artikels V) und aus der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (neue Z 1b und 3b des Artikels V) sowie der Anpassung an die nunmehrige Entlohnung der Masse- und Ausgleichsverwalter (neue Z 1c des Artikels V).“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Darüber hinaus traf der Justizausschuss einstimmig folgende Ausschussfeststellung zu § 71b KO:

„Den Erläuterungen der Regierungsvorlage (988 BlgNR XXI.GP) zu § 71b KO folgend geht der Justiz­ausschuss davon aus, dass ein innerhalb der sechsmonatigen Sperrfrist gefasster Beschluss, mit dem der Konkursantrag mangels Bescheinigung nunmehr vorhandenen Vermögens oder Erlag eines Kostenvorschusses abgewiesen wird, für die Frage der Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen nach IESG einem Beschluss auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gleichzuhalten ist. Da die Prüfung des Vorliegens eines kostendeckenden Vermögens bereits in dem dem vorangegangenen Abweisungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren erfolgt sein muss, ist nach Ansicht des Justizausschusses auch ein innerhalb der dadurch ausgelösten Sperrfrist ergangener abweisender Beschluss (§ 71b Abs. 1 KO) als ,Ablehnung des Antrages auf Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens‘ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 IESG zu qualifizieren. Nur dadurch wird erreicht, dass Arbeitnehmer bei der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes keine – mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 nicht beabsichtigte – unzumutbare Verzögerung hinnehmen müssen.“

Als Ergebnis der Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 03 13

                             Dr. Michael Krüger                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau