1055 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 3. 2002

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (990 der Beilagen): Bundesgesetz über Vereine (Vereins­gesetz 2002 –VerG)

Ziele des Gesetzentwurfs sind die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit in möglichster Rücksichtnahme auf die Praxis des Vereinslebens sowie die Optimierung von Bürgernähe und Effizienz der Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.

Dieser Gesetzentwurf beinhaltet einen Abbau behördlicher Mehrgleisigkeiten durch Konzentration vereinsbehördlicher Aufgaben bei bürgernahen Behörden, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung und der Verwaltungsabläufe, eine Verbesserung des Bürgerservice bei gleichzeitiger Reduktion des Verwaltungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung, insbesondere durch Schaffung der Grundlagen für ein automationsunterstützt geführtes Zentrales Vereinsregister unter besonderer Bedachtnahme auf den Datenschutz, eine Verdeutlichung der grundsätzlich positiven Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen in Geist und Text des Gesetzes, eine Erhöhung der Rechtssicherheit im Interesse der Vereine, ihrer Mitglieder und ihrer vielfach ehrenamtlichen Funktionärinnen und Funktionäre sowie im Interesse anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr durch maßvolle Klarstellungen öffentlich-rechtlichen Charakters und Eingehen auf wesentliche Ordnungsfragen des Vereinsprivatrechts.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2002 in Verhandlung genommen.

An der sich an die Berichterstattung durch den Abgeordneten Werner Miedl anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Reindl, Paul Kiss, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Gisela Wurm und Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ebenfalls mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuss folgende Feststellung:

„Zur Gleichwertigkeit der Prüfung (§ 22 Abs. 3 Vereinsgesetz) hält der Justizausschuss fest, dass insgesamt die Prüfung des öffentlichen Suventionsgebers der Qualität einer Abschlussprüfung entsprechen muss, ohne dass die bei der Prüfung tätigen Personen im Einzelnen die berufsrechtlichen Voraussetzungen eines Abschlussprüfers erfüllen müssen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem vorgelegten Gesetzentwurf (990 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 03 13

                                  Werner Miedl                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau