Vorblatt

Probleme:

1.      Die Gewährung von mehr als drei Monate dauernden Sonderurlauben aus Anlässen, die nicht im unmittelbaren Dienstesinteresse gelegen sind, ist in Zeiten von Personaleinsparungen und Budgetrestriktionen nicht länger vertretbar. Dies gilt auch für die Ausübung von Funktionen in den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, für die derzeit auf Grund von Ministerratsbeschlüssen Dienstfreistellungen unter Fortzahlung der Bezüge (Sonderurlaube) gewährt werden.

2.      Bei der Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) an den Universitätsklini-ken ist auch weiterhin auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorg-fältig Bedacht zu nehmen. Dies erfordert die Anwendung des im KA-AZG vorgesehenen Instru-mentes der verlängerten Dienste. Die Zulässigkeit solcher Dienste ist an das Bestehen einer Ver-einbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG geknüpft. Die Zustimmung der Dienstnehmer-vertretung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung für den Zeitraum ab 1. Februar 2002 ist unter anderem an eine Anhebung der sog. „Klinikvergütung“ gekoppelt. – Die Höhe des Ausbildungsbeitrages der an Universitätskliniken in Facharztausbildung stehenden Jungärzte berücksichtigt den Anteil der Dienstleistung an der Gesamtverwendung nicht ausreichend.

3.      Verliert ein Beamter der Funktionsgruppenschemata (Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutiv-dienst, Militärischer Dienst) wegen umfassender Organisationsänderungen, die vor dem 31. März 2005 zur Vereinfachung der Organisation vorgenommen werden, seinen bisherigen Arbeitsplatz und wird er nicht mit einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm nach § 113e GehG eine in den meisten Fällen auf drei Jahre befristete Fortzahlung der Bezüge, die ihm auf Grund der bisherigen Einstufung gebührten. Von solchen Organisationsänderungen können auch Beamte des alten Dienstklassenschemas betroffen sein, denen bisher eine Verwendungszulage für eine Leitungsfunktion zustand. Auf sie ist jedoch § 113e GehG nicht anwendbar.

4.      Ein Teil der Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II hat von der im Jahr 1999 bestandenen Möglichkeit der Option in die mit günstigerer Besoldung ausgestatteten Entlohnungsschemata v und h nicht Gebrauch gemacht, um sich die Möglichkeit für eine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auch in jenen Fällen offen zu halten, in denen eine Gesamtdienstzeit zum Bund von fünf Jahren überschritten worden ist. Mittlerweile wurde die Aufnahmepraxis in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingestellt, damit haben sich im Nachhinein die Entscheidungsgrundlagen für die Option verändert.

5.      Im Regierungsprogramm ist in dem das Bundesheer betreffenden Kapitel analog zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ein Soldaten-Hilfeleistungsgesetz mit einer einmaligen Geldleistung in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling für Angehörige von im Rahmen der Dienstausübung getöteten oder schwer beeinträchtigten Ressortangehörigen vorgesehen. Diese einmalige Geldleistung des Bundes soll anstelle der Leistungen einer derzeit für Personen im Auslandseinsatz abgeschlossenen Ablebensversicherung treten und stellt eine zusätzliche Versorgungsleistung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Für den Bund ist mit dieser auszulobenden und im Todesfall an die Hinterbliebenen auszuzahlenden einmaligen Geldleistung insofern eine Ersparnis verbunden, weil den auf Grund der Ablebensversicherungsverträgen zu leistenden hohen Prämienzahlungen nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gegenüberstehen.

         Von einer derartigen gesetzlichen Regelung über eine besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz zu Tode gekommene Personen nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sind allerdings bei der Entsendung von Einheiten nicht nur Angehörige des Bundesheeres und Personen, die sich zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz verpflichtet haben, sondern auch Angehörige von Wachkörpern des Bundes betroffen.

6.      Die erstinstanzlichen dienstbehördlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Bediensteten der Justizanstalten wurden bisher von der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz wahrgenommen, weshalb sowohl das Personalvertretungsgesetz als auch das Ausschreibungsgesetz noch auf diese (bisherige) Rechtslage abstellen. Die Betrauung der Präsidenten der Oberlandesgerichte mit diesen Aufgaben mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 macht nun die Einrichtung neuer Personalvertretungsorgane sowie eine Anpassung des Ausschreibungsgesetzes erforderlich.

Ziele:

1.      Begrenzung der zulässigen Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube. Einführung einer allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung des Personalaufwandes an den Bund.

2.      Umsetzung der im Zuge des Abschlusses der Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 verein­barten besoldung- bzw. abgeltungsrechtlichen Maßnahmen.

3.       Vergleichbarer besoldungsrechtlicher Schutz von Beamten der Dienstklassenschemata mit Leitungsfunktion wie für Beamte der Funktionsgruppenschemata bei großen Organisationsänderungen.

4.      Neuerliche Entscheidungsmöglichkeit für einen Übertritt in die Entlohnungsschemata v und h.

5.      Ersatz der Ablebensversicherungsverträge für entsendete Personen bei Auslandseinsätzen durch eine gesetzliche Regelung über die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen entsendeten Personen

6.      Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl und Einrichtung von Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten Wien, Graz, Linz und Innsbruck für die Bediensteten des Exekutiv-dienstes der Justizanstalten, Neuregelung der Zuständigkeiten des für diesen Bereich eingerich-teten Zentralausschusses sowie Ermöglichung, dass die Ausschreibungen der Anstalts-leitungsfunktionen durch die jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte erfolgen können.

Inhalt:

1.      Festlegung eines Höchstausmaßes von 12 Wochen pro Kalenderjahr für die Gewährung von Sonderurlaub. Einführung einer allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung sowie Schaffung eines Rechtsanspruches von Funktionären der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf Dienstfreistellung gegen Refundierung des Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten und einem Deckungsbeitrag zum Pensionsaufwand an den Dienstgeber.

2.      Erhöhung der besonderen Vergütung für die als Ärzte im klinischen Bereich verwendeten Univer-sitätsassistenten und –dozenten. Anhebung des Ausbildungsbeitrages aller an Universitätskliniken und Medizinischen Universitätsinstituten in Facharztausbildung stehenden Jungärzte.

3.      Anwendung der Schutzbestimmungen des § 113e GehG auch auf Verwendungszulagen für Leitungsfunktionen im Dienstklassenschema.

4.      Einräumung eines – nunmehr unbefristeten – Optionsrechtes für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h.

5.      Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in das Auslandszulagengesetz über die Verpflichtung des Bundes zur Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen entsendeten Personen.

6.      Aufnahme gesetzlicher Regelungen in das Bundes-Personalvertretungsgesetz betreffend die Einrichtung von entsprechenden Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten für die Bedienstenten des Exekutivdienstes der Justizanstalten sowie die Bildung eines eigenen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten der Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe. Verankerung im Ausschreibungsgesetz, dass für die Ausschreibungen der Anstaltsleitungsfunktionen die Zuständigkeit der Präsidenten der Oberlandesgerichte gegeben ist.

Alternativen:

1.       Beibehaltung der Möglichkeit zur Gewährung von lange dauernden Sonderurlauben.

2.      Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen für eine sachgerechte Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken und die zur Lösung des Problems getroffene Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung keine.

3.       Beibehaltung der Benachteiligung von Beamten der Dienstklassenschemata mit Leitungsfunktion gegenüber Beamten der Funktionsgruppenschemata bei umfassenden Organisationsänderungen.

4.      Weiterhin Verbleib einer relativ kleinen Gruppe von Vertragsbediensteten (rund 10%) im Alt-schema, die nur wegen der Möglichkeit auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-hältnis vom früheren Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht haben und für die diese Möglichkeit wegen der mittlerweile eingetreten Änderung der Pragmatisierungspraxis nicht mehr besteht.

5.       Beibehaltung der auf Grund von Ablebensversicherungsverträgen zu leistenden hohen Prämien­zahlungen für Personen im Auslandseinssatz nach dem KSE-BVG.

6.      Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorliegende Novelle betrifft bestehende Dienstverhältnisse zum Dienstgeber Bund und hat als solche keine Außenwirkung.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Abschnitt H des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Begrenzung von Sonderurlauben

Derzeit können Sonderurlaube aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ohne Obergrenze gewährt werden. Dies gilt auch für die auf Grund von Ministerratsbeschlüssen gewährten Sonderurlaube zur Ausübung von Funktionen in den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Da derartige länger dauernde Beurlaubungen unter Fortzahlung der Bezüge nicht länger vertretbar sind, soll das Ausmaß der in einem Kalenderjahr zulässigerweise möglichen Sonderurlaube beschränkt und für die Dauer von zwölf Wochen übersteigende Zeiträume eine allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung der Personalkosten an den Bund eingeführt werden.

B. Ärzte an den Universitätskliniken

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) begrenzt die Wochenarbeitszeit der Klinikärzte grundsätzlich mit 48 Stunden. Durch eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG können verlängerte Dienste aus wichtigen organisatorischen Gründen zugelassen und Durchrechnungszeiträume ausgedehnt werden. Bei der Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken ist auch weiterhin auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Diese Bedingungen setzen jenen Umsetzungsschritten Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind, und stellen wichtige organisatorische Gründe dar, die die Anwendung verlängerter Dienste zulässig und notwendig machen. Im Zuge der Verhandlungen mit den Vertretern der Ärzteschaft ist am 31. Jänner 2002 ein Maßnahmenpaket vereinbart worden, mit dem eine sachgerechte Umsetzung der Vorgaben des KA-AZG für die Ärzte an den Universitätskliniken erfolgen kann. Zu diesem Paket gehört insbesondere eine Anhebung der Vergütung für die als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und -dozenten. Diese setzt inhaltlich die Ausschöpfung der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG voraus und ist daher dienstgeberseitig an den Abschluss einer Vereinbarung diesen Inhalts geknüpft worden. Diese Vereinbarung ist am 1. Februar 2002 von den zuständigen Organen abgeschlossen worden (§ 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 GehG, § 49q Abs. 1a, § 54e Abs. 1 und § 56e Abs. 1 VBG; § 6f Abs. 1a UniAbgG).

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages der an Universitätskliniken in Facharztausbildung stehenden Jungärzte berücksichtigt den Anteil der Dienstleistung an der Gesamtverwendung nicht ausreichend. Im Sinne einer Umsetzung der im Zuge des Abschlusses der Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 vereinbarten abgeltungsrechtlichen Maßnahmen ist vorgesehen, den Ausbildungsbeitrag aller an Universitätskliniken und Medizinischen Universitätsinstituten in Facharztausbildung stehenden Jungärzte anzuheben (§ 6f Abs. 1 UniAbgG).

C. Befristete Behalteklausel bei Arbeitsplatzverlust im Zuge umfassender organisatorischer Vereinfachungen auch für Beamte der Dienstklassenschemata mit Leitungsfunktion

Für Beamte, die nach gewissen Organisationsänderungen mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut werden, sieht § 113e GehG vor, dass für maximal drei Jahre der Anspruch auf die alte Funktionszulage weiter besteht. Beamte, die sich noch in den alten Dienstklassenschemata befinden, haben bei der Übernahme von Leitungsfunktionen Anspruch auf eine Verwendungszulage, die mit den Funktionszulagen vergleichbar ist. Diese Verwendungszulagen sollen nun, unter den Kriterien des § 113e GehG ebenfalls befristet auf maximal drei Jahre, weiter gebühren (§ 121 Abs. 8 GehG).

D. Wiedereröffnung der Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, wurde Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II die Möglichkeit eröffnet, durch Abgabe einer Optionserklärung in die neu geschaffenen Entlohnungsgruppen v und h zu optieren. Eine solche Optionserklärung konnte rechtsgültig nur im Jahre 1999 abgegeben werden und wirkte auf den 1. Jänner 1999 zurück. Für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis wurde unter bestimmten Voraussetzungen auch eine spätere Optionsmöglichkeit vorgesehen.

Der Wechsel in die neuen Schemata brachte einerseits eine günstigere Besoldung, unterstellte aber die Angehörigen der neuen Schemata schärfer abgegrenzten Zugangsvoraussetzungen für eine allfällige spätere Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Verwaltungsdienst. Ein Teil der Vertragsbediensteten unterließ trotz der Aussicht auf günstigere Besoldung eine Option, um sich die Möglichkeit für eine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis offen zu halten.

Dass diese Aufnahmepraxis nun mittlerweile eingestellt wurde, war von den Vertragsbediensteten im Jahre 1999 nicht vorherzusehen und hat daher im Nachhinein die Entscheidungsgrundlagen verändert. Da ohnehin der weitaus überwiegende Teil bereits den neuen Schemata angehört, erscheint es gerechtfertigt, den in den Altschemata verbliebenen Vertragsbediensteten unter den faktisch veränderten Voraussetzungen ein neuerliches Optionsrecht in die neuen Schemata anzubieten.

Dieses neuerliche Optionsrecht beginnt mit 1. Juli 2002 und gilt unbefristet. Im Gegensatz zum Jahr 1999 wirkt die Option nicht zurück, sondern wird – entsprechend einer vergleichbaren Regelung für die Überleitung der Beamten auf Grund des Besoldungsreformgesetzes 1994 – mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Abgabe der Optionserklärung folgt (§ 89 VBG).

E. Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen Personen (AZHG)

Für entsendete Personen im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG werden derzeit Ablebensversicherungen abgeschlossen, um den Hinterbliebenen im Ablebensfall während des Auslandseinsatzes wegen des ihnen künftig entgehenden Unterhaltes eine besondere Versorgungsleistung zu erbringen. Da den auf Grund der Ablebensversicherungsverträge zu leistenden hohen Prämienzahlungen nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gegenüberstehen, sollen diese besondere Versorgungsleistung auf Grund von Versicherungsverträgen durch eine die Prämienzahlungen einsparende Auslobungsregelung ersetzt werden (§§ 16 bis 24 AZHG).

F. Neue Personalvertretungsorgane und Ausschreibungen bei den Oberlandesgerichten auf Grund durchgeführter Dezentralisierungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Zentralstellen verstärkt auf strategische Aufgaben auszurichten und gleichförmig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Dienststellen zu dezentralisieren. Das Bundesministerium für Justiz hat bisher die gesamte Personalverwaltung für rund 3 700 Mitarbeiter des Strafvollzugs wahrgenommen. Der Rechnungshof hat daher bereits nach einer Einschau im Jahre 1994 dringend empfohlen, diese Personalverwaltungsaufgaben den vier Oberlandesgerichten zu übertragen und dieses Ersuchen jährlich wiederholt. Durch die Umsetzung der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Organisationsmaßnahme soll eine sinnvolle Dezentralisierung von Aufgaben, die nicht von einem Ministerium wahrgenommen werden müssen, erreicht werden. Dies bedingt die Bildung neuer Personalvertretungsorgane und auch eine Anpassung des Ausschreibungsgesetzes, damit die Leitungsfunktionen in diesen Bereichen unmittelbar von den Präsidenten der Oberlandesgerichte ausgeschrieben und bei den Oberlandesgerichten auch die Begutachtungskommissionen eingerichtet werden können (§ 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 2 und § 45 Abs. 22 PVG, § 5 Abs. 1a und § 7 Abs. 1 AusG).

G. Sonstige Änderungen

Über die in den Abschnitten A bis F angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Bezeichnungen und Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften, Systembereinigungen, der Aufhebung gegenstandslos gewordener älterer Rechtsvorschriften und der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

1.      Entfall der Bestimmungen über den Stellenplan, da das Bundeshaushaltsgesetz ohnehin eine entsprechende Regelung enthält (§ 2 BDG, § 2a VBG).

2.      Aufteilung des thematisch zweigeteilten § 3 BDG (Ernennungsbegriff; Besetzung freier Planstellen) auf zwei Paragraphen (§§ 2, 3 BDG).

3.      Anpassung der Ernennungsvoraussetzungen an das auf das 18. Lebensjahr herabgesetzte Volljährigkeitsalter (§ 4 Abs. 1 Z 2 BDG, LDG und LLDG).

4.      Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, wurde mit BGBl. I Nr. 146/2001 als „Wehrgesetz 2001“ wiederverlautbart. Dies erfordert zahlreiche Zitatanpassungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

5.      Mit dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wurden das EKUG in „VKG“ umbenannt, der mutterschutzrechtliche Begriff des Karenzurlaubs durch „Karenz“ ersetzt und die Bezeichnungen von im Dienst- und Besoldungsrecht häufig zitierten Paragrafen des MSchG geändert. Dies erfordert umfangreiche Anpassungen nicht nur im BDG, sondern in einer Reihe weiterer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Gesetze.

6.      Möglichkeit für die Berufungskommission, in bestimmten Fällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg herbeizuführen (§ 41d Abs. 1a BDG).

7.      Übertragung der Genehmigung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG an die nachgeordneten Dienstbehörden (§ 56 Abs. 4 BDG).

8.      Mehr Übersichtlichkeit durch Gliederung der Abschnitte „Rechte des Beamten“, „Leistungsfeststellung“ und „Disziplinarrecht“ in Unterabschnitte (7., 8. und 9. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG).

9.      Anpassung der Endigung des Vorruhestands-Sabbaticals der Lehrer an die gesetzliche Anhebung des Pensionsalters von 60 auf 61,5 Jahre (§ 213b Abs. 2 und § 248 Abs. 5 BDG).

10.    Schaffung der dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlage für die Mitverwendung an Fachhochschulen bzw. Zuweisung von Bundeslehrern zu privaten Fachhochschulträgern (§ 248b BDG, § 92a VBG).

11.       Berücksichtigung von Schulleiterzeiten bei der Überstellung von Schul- und Fachinspektoren der Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2 in die Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1 (§ 275 Abs. 6a bis 6c und 7 BDG, § 67 Abs. 4a GehG).

12.    Anpassung der Bestimmungen über meldepflichtige Datenverwendungen an die zum Datenschutzgesetz 2000 ergangene Standard- und Muster-Verordnung (§ 280 Abs. 1 BDG).

13.       Aktualisierung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 (Anlage 1 Z 1.2.4 und 1.3.6 BDG) und der Verwendungsgruppe M BO 1 (Anlage 1 Z 12.3 BDG).

14.       Bestimmungen über die Zuordnung bestimmter Fachexperten in Zentralstellen (Anlage 1 Z 1.6.8 BDG).

15.       Berücksichtigung einer zwei- bzw. vierjährigen Berufspraxis im Sozialbereich für die Ernennungserfordernisse der Lehrer auch dann, wenn sie vor der vorgeschriebenen Ausbildung zurückgelegt worden ist, und Ersatzmöglichkeit durch eine Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung (Anlage 1 Z 24.1 und Z 25.1 BDG).

16.    Amtliche Abkürzung für das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948.

17.    Klarstellung, dass nicht nur die allgemeinen, sondern auch die für die betreffende Besoldungsgruppe speziell geltenden Überstellungsbestimmungen auf vergleichbare Vordienstzeiten anzuwenden sind (§ 12 Abs. 7 GehG, § 26 Abs. 7 VBG).

18.    Aufteilung des 20 Absätze umfassenden und äußerst unübersichtlichen § 13 GehG („Kürzung und Entfall der Bezüge“) auf sechs – nach den hauptsächlichen Themenbereichen gegliederte – Paragraphen (§§ 12c bis 13 GehG).

19.       Berücksichtigung des EuGH-Judikats über die Gleichbehandlung von bei Gebietskörperschaften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Dienstzeiten mit Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften auch bei der Berücksichtigung von Dienst- und Ausbildungszeiten für die Jubiläumszuwendung, die vor der der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind (§ 20c Abs. 2 Z 4 GehG).

20.    Berichtigung von Eurobeträgen (§ 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4 und § 60 Abs. 3 GehG, § 41 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 VBG, Art. XI Abs. 3 der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 zum LDG)

21.       Berücksichtigung von tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten als Vertragsbediensteter für die begünstigte Abschlagsberechnung (§ 83a Abs. 3 GehG).

22.       Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes Vollanrechnung unterhälftiger Vordienstzeiten auch bei Dienstverhältnissen, die vor der Erlassung des entsprechenden EuGH-Judikats aus dem Jahr 1998 begonnen haben (§ 113 Abs. 9, 9a, 13 und 14 GehG, § 82 Abs. 9, 9a, 13 und 14 VBG).

23.    Klarstellung, dass für die Nachzahlung von Pensionsleistungen nach dem PG 1965 die – dem § 13b GehG inhaltlich gleichen – Verjährungsbestimmungen des § 40 PG gelten (§ 113 Abs. 15 GehG).

24.       Wiederaufnahme des Wachdienstzulagen-Ansatzes für W 3 für Zwecke der Pensionsbemessung (§ 143 Abs. 1 GehG).

25.       Übertragungsmöglichkeit von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten auch an mittelbar nachgeordnete Dienststellen (§ 2e Abs. 1 und 2 VBG).

26.       Berücksichtigung des Umstandes, dass die für die Einstufung bestimmter Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 erforderliche Mindestdauer der Berufspraxis nicht mehr im Schulorganisationsgesetz geregelt ist, sondern durch die Studienkommission der jeweiligen Berufspädagogischen Akademie festgelegt wird (§ 40 Abs. 3 Z 1 VBG).

27.    Entfall der inhaltlichen Determinierung des Kollektivvertrages für die Pensionskassenvorsorge der Universitätsprofessoren (§ 78a Abs. 4 VBG).

28.    Generelle Verweisungsregelung auf RDG-Bestimmungen (§ 1 Abs. 12 PG).

29.       Datenübermittlungsverpflichtung zur Vollziehung des Wertausgleiches (§ 1a Abs. 2 PG).

30.       Einschränkung der Widerrufbarkeit des Antrags auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 87 Abs. 2 RDG).

31.    Volle Berücksichtigung von Dienstzeiten der Landeslehrer in unterhälftigem Beschäftigungsausmaß für die Vorrückung in höhere Bezüge entsprechend der Judikatur des EuGH (§ 115 Abs. 2 LDG, § 121 Abs. 2 LLDG).

32.    Bei Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L Anrechnung von Dienstzeiten für die Einreihung in das Entlohnungsschema I L auch dann, wenn diese nicht bloß bei einem einzigen Bundesland, sondern bei mehreren Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 2 Abs. 1 und 2 LVG, § 2 LLVG).

33.    Klarstellung bezüglich der Teilnahme von Landesvertragslehrern an Bewerbungsverfahren gemäß § 26 Abs. 7 und § 26a LDG (§ 2 Abs. 3 LVG).

34.    Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten im TPG (§ 1 TPG).

35.    Schaffung einer Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden im Teilpensionsgesetz (§ 1a TPG).

36.       Anpassungen an die Euroumstellung (§ 9 Abs. 4 TPG, § 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 31, § 53d Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 2 Z 3, § 57 Abs. 2 und § 59 BB-PG).

37.    Ersatz zu Unrecht empfangener Vorschüsse an die ÖBB statt an den Bund (§ 14e Abs. 3 BB-PG).

38.    Klarstellung, dass der Aufwand für das vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld zu refundieren ist (§ 42 KUG).

39.    Anpassung von Ressort- und Dienststellenbezeichnungen an mittlerweile eingetretene Bezeichnungs- und Zuständigkeitsänderungen (§ 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 AusG).

40.    Schaffung einer Bewerbungsmöglichkeit für Angehörige verschiedener Besoldungs- und Verwendungsgruppen (§ 5 Abs. 2 AusG).

41.    Verkürzung der Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Vorschussleistungen (§ 4 Abs. 1 Z 3 WHG).

H. Finanzielle Auswirkungen

Für folgende Änderungen sind finanzielle Auswirkungen zu erwarten:

Zu A. Begrenzung von Sonderurlauben und Einführung einer allgemeinen Dienstfreistellung unter Refundierung der Bezüge.

Gänzliche oder teilweise Freistellungen sind in Hinkunft nur mehr gegen Refundierung der Bezüge zulässig (§ 78c BDG). Für die Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wird von insgesamt 50 freigestellten Vollbeschäftigtenäquivalenten mit einem durchschnittlich zu ersetzenden Jahresbetrag von 50.871 € (700 000 S) inkl. Pensionstangente ausgegangen. In der Vollziehung treten gegenüber dem bisherigen Aufwand bei der Gewährung von Sonderurlauben keine Änderungen ein.

Ergebnis:

Mehreinnahmen pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,85

2,54

2,54

2,54

in Millionen Schilling

11,7

35,0

35,0

35,0

Zu B. Ärzte an den Universitätskliniken

Mehraufwand erfolgt durch:

      Anhebung der Ausbildungsbeiträge der in Facharztausbildung stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiter („Jungärzte“) ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 254 € (3 500 S) bzw. jährlich 3 561 € (49 000 S)

         150 ´ 3 561 € = 0,53 Millionen Euro (2002: 0,49 Millionen Euro)

      Zuschlag zur „Klinikvergütung“ ab 1. Juli 2002 (befristet für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung mit einer vollen Ausnützung der nach dem KA-AZG möglichen Arbeitszeit-Höchstgrenzen) in Höhe von monatlich 109 € (1 500 S) bzw. jährlich 1 308 € (18 000 S) für bisherigen Kreis der Vergütungsbezieher einschließlich Jungärzte

         2 200 ´ 1 308 € = 2,88 Millionen Euro (2002: 1,44 Millionen Euro)

      bei Vertragsbediensteten (und Wissenschaftlichen Mitarbeitern in Ausbildung) Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage

         150 ´ 254 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,11 Millionen Euro (2002: 0,10 Millionen Euro)

         150 ´ 109 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,05 Millionen Euro (2002: 0,02 Millionen Euro)

         100 ´ 109 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,03 Millionen Euro (2002: 0,02 Millionen Euro)

Annahmen:

      150 Jungärzte

      Von den 2 200 besetzten Stellen sind etwa 1 850 mit Beamten besetzt, von den restlichen 350 sind etwa 100 mit vertraglichen Bediensteten besetzt, deren Einkommen schon jetzt die Höchstbeitragsgrundlage erreicht bzw. überschreitet, sodass keine weiteren Sozialversicherungsabgaben anfallen. Dienstgeberbeiträge für den Zuschlag zur „Klinikvergütung“ daher für 250 Personen (davon rund 150 Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung und 100 im Dienstverhältnis).

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

Jungärzte

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,59

0,64

0,64

0,64

in Millionen Schilling

8,12

8,81

8,81

8,81

 

Klinikvergütung

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

 1,48

 2,96

 2,96

 2,96

in Millionen Schilling

20,37

40,73

40,73

40,73

Zu C. Größere Organisationsänderungen, Ausweitung der 3-Jahre-Behalteklausel auf die Verwendungszulage für Leitungsfunktionen im alten Dienstklassenschema:

Für Beamte, die nach größeren Organisationsänderungen mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut werden, sieht § 113e GehG vor, dass für maximal drei Jahre der Anspruch auf die alte Funktionszulage weiter besteht. Beamte, die sich noch in den alten Dienstklassenschemata befinden, haben bei der Übernahme von Leitungsfunktionen Anspruch auf eine Verwendungszulage, die mit den Funktionszulagen vergleichbar ist (so genannte „Ziffer-3-Zulage“). Diese Verwendungszulagen sollen nun, unter den Kriterien des § 113e GehG ebenfalls befristet auf maximal drei Jahre, weiter gebühren.

Einsparungen erfolgen durch:

      weniger Berufungen in Versetzungs- und Verwendungsänderungsverfahren => weniger Zeitaufwand für diese Verfahren (Aufwand*Anzahl*Dauer)

Mehraufwand erfolgt durch:

      Weiterbezug der Zulage (Ausmaß Zulage*Anzahl*Dauer)

Annahmen:

      33 Fälle pro Jahr werden betroffen sein

       durchschnittliche Zulage: 2 Biennien á 290,7 € (~4 000 S)

      30% der Betroffenen hätten in einem Versetzung und Verwendungsänderungsverfahren berufen

      eine Berufung verursacht folgenden Zeitaufwand: 60 min A1/v1, 180 min A2/v2, 60 min A4/v4

      Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%.

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 0,01

+ 0,03

+ 0,05

+ 0,06

in Millionen Schilling

+ 0,13

+ 0,40

+ 0,67

+ 0,81

Zu D. Wiedereröffnung der Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h

Mehraufwand erfolgt durch:

       Optionsgewinne

Annahmen:

Derzeit verursachen 3 923 VB-alt einen Jahresaufwand von 1 543 Millionen Schilling.

Option aller rechtlich möglichen Bereiche (ohne Exekutivarbeitsplätze) sind 2 528 Personen betroffen, mit derzeit 994 Millionen Schilling Jahresaufwand.

Die VB-Reform 1999 brachte eine Mehraufwand von zirka 7%

2%-Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 5,09

+ 5,19

+ 5,30

+ 5,4

Zu E. Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen Personen

Im Regierungsprogramm ist in dem das Bundesheer betreffenden Kapitel analog zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ein Soldaten-Hilfeleistungsgesetz mit einer einmaligen Geldleistung in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling für Angehörige von im Rahmen der Dienstausübung getöteten oder schwer beeinträchtigten Ressortangehörigen vorgesehen. Für entsendete Personen im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG werden derzeit Ablebensversicherungen abgeschlossen, um den Hinterbliebenen im Ablebensfall während des Auslandseinsatzes wegen des ihnen künftig entgehenden Unterhaltes eine besondere Versorgungsleistung zu erbringen. Da den auf Grund der Ablebensversicherungsverträge zu leistenden hohen Prämienzahlungen nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gegenüberstehen, soll diese besondere Versorgungsleistung auf Grund von Versicherungsverträgen durch eine die Prämienzahlungen einsparende Auslobungsregelung ersetzt werden.

Einsparungen erfolgen durch:

      keine Zahlungen von Versicherungsprämien

Mehraufwand erfolgt durch:

      direkte Leistungen an die Betroffenen

Annahmen:

      930 entsendete Personen pro Jahr

       durchschnittliche Versicherungsprämie pro Person/Jahr: 776,1 € (~10 680 S)

      acht Todesfälle innerhalb von zehn Jahren = 0,8 pro Jahr

      Zahlungen pro Todesfall 0,11 Millionen Euro (~1,5 Millionen Schilling)

Ergebnis:

+ Mehr/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

–0,63

–0,65

–0,65

–0,65

in Millionen Schilling

–8,72

–8,90

–8,90

–8,90

Zu F. Neue Personalvertretungsorgane und Ausschreibungen bei den Oberlandesgerichten auf Grund durchgeführter Dezentralisierungen

Die Bildung neuer Personalvertretungsorgane ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 25 und 29 PVG in ihren mittelbaren Auswirkungen mit geringen Mehrkosten verbunden, deren exakte Bezifferung jedoch nicht möglich ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Mehrkosten nicht wesentlich ins Gewicht fallen, zumal sie auch im Zusammenhang mit dem Gesamtobjekt und dem durch die zusätzliche Instanz verbessertem Rechtsschutz gesehen werden müssen. Auch stehen den Mehrkosten geringfügige Minderkosten gegenüber, weil der Zentralausschuss nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c auf Grund der Einrichtung der Fachausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b weniger oft zusammentreten muss und dadurch in gewissem Maße entlastet wird.

Durch die im Ausschreibungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen werden keine Mehrkosten entstehen.

Zu G.6. Möglichkeit für die Berufungskommission, in bestimmten Fällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg herbeizuführen (§ 41d Abs. 1a BDG).

Derzeit kann der Senat nur Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder an der ganzen nichtöffentlichen Sitzung teilgenommen haben. Zur größeren Verhandlungsökonomie soll nun in folgenden Fällen ein Beschluss im Umlaufweg möglich sein:

die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossene Begründung wird näher festgelegt oder

nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichters ist eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten.

Einsparungen erfolgen durch:

      schnellere Bearbeitungszeit

Annahmen:

      2000 hatte die Berufungskommission 185 Geschäftsfälle

      eingesparter Zeitaufwand pro Fall: 180 min A1/v1, (siehe Beilage C)

      Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

–0,03

–0,03

–0,03

–0,03

in Millionen Schilling

–0,35

–0,36

–0,36

–0,36

Zu G.11. Berücksichtigung von Schulleiterzeiten bei der Überstellung von Schul- und Fachinspektoren von SI 2 (FI 2) nach SI 1 (FI 1) (§ 275 Abs. 6a bis 7 BDG, § 67 Abs. 4a GehG):

Einbeziehung der (maximal) fünf Jahre Pflichtschuldirektorenzeit in den Gesamtzeitraum, der bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 zur Abdeckung des Überstellungsabzuges von fünf Jahren herangezogen wird. Da nicht mehr als fünf Jahre an Direktorenzeiten anrechenbar sind und der Überstellungsabzug nach SI 1 bzw. FI 1 jedenfalls fünf Jahre beträgt, werden sie durch den Überstellungsabzug zur Gänze konsumiert. Für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe zählen damit in solchen Fällen ausschließlich jene vor dem Tag der Überstellung liegenden Jahre, die tatsächlich in den Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 oder S 2 zurückgelegt worden sind. Die Einbeziehung der Direktorenjahre bewirkt jedoch, dass mehr SI 2-wertige Zeiten als bisher für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe wirksam werden.

Der neue § 67 Abs. 4a GehG soll rückwirkend mit dem 1. September 1999 wirksam werden, also dem Tag, mit dem das Schema „Schul- und Fachinspektoren“ in Kraft getreten ist. Mittlerweile erfolgte Überleitungen in das Schema oder Überstellungen innerhalb des neuen Schemas sind gemäß dem neuen § 275 Abs. 6a BDG 1979 von Amts wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus einer rückwirkenden Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung in den Verwendungsgruppen SI 1 oder FI 1 ergibt. Ist dies der Fall, soll diese Verbesserung mit Rückwirkung auf den Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung eintreten.

Um jene Beamten des Schulaufsichtsdienstes nicht zu benachteiligen, die wegen des Fehlens der im § 67 Abs. 4a GehG enthaltenen Regelung nicht in das neue Schema der Schul- und Fachinspektoren optiert haben, soll ihnen durch § 275 Abs. 6b BDG 1979 die Möglichkeit eingeräumt werden, rückwirkend in das neue Schema zu optieren – und zwar auch dann, wenn sie mittlerweile in den Ruhestand getreten sind.

Mehraufwand erfolgt durch:

       Rückwirkende Erhöhung des Bezuges (Unterschied: 557,3 €; ~7 668 S pro Monat)

      erhöhte Bemessungsbasis für die Pension

Annahmen:

      6 Betroffene (laut BMBWK)

      50% der Betroffenen bereits pensioniert

      ab 2004 alle Betroffenen pensioniert

       durchschnittlich 2,5 Jahre Gewinn (laut BMBWK)

      2002 erfolgt die Auszahlung der rückwirkenden Erhöhungen ab 1. September 1999

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,14

0,04

0,04

0,04

in Millionen Schilling

1,88

0,59

0,53

0,53

Zu G.34 und G.35. Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten; Schaffung einer Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden im Teilpensionsgesetz (§§ 1, 1a TPG)

Dient der Sicherstellung einer effizienten Vollziehung des Teilpensionsgesetzes.

Einsparungen erfolgen durch:

      Ruhen der Pensionen in Höhe der zusätzlichen Einkommen

Mehraufwand erfolgt durch:

      Entfall des Beitrages 2,3% von den ruhenden Pensionen

Annahmen:

      100 Fälle im Jahr

       durchschnittliches zusätzliches Jahreseinkommen: 5 087,1 € (~ 70 000 S)

Ergebnis:

+ Mehr/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

– 0,38

– 0,5

– 0,5

– 0,5

in Millionen Schilling

– 5,12

– 3,49

– 3,49

– 3,49

Zusammenfassende Darstellung

Zusammenfassend stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:


Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+)
und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–)

in Millionen Euro

Betrifft

2002

2003

2004

2005

Jungärzte

0,59

0,64

0,64

0,64

Klinikverträge

1,48

2,96

2,96

2,96

Organisationsänderung und Verwendungs­zulagen


0,01


0,03


0,05


0,06

Freistellungen

– 0,85

– 2,54

– 2,54

– 2,54

Option VB

5,09

5,19

5,30

5,4

Soldaten-Hilfeleistungsgesetz

– 0,63

– 0,65

– 0,65

– 0,65

Berufungskommission.
Umlaufbeschluss


– 0,03


– 0,03


– 0,03


– 0,03

Schulleiterzeiten

0,14

0,04

0,04

0,04

Aufhebung der Ausnahmebestimmung
Datenübermittlungsverpflichtung im TPG


– 0,38


– 0,5


– 0,5


– 0,5

Summe in Millionen Euro

5,42

5,14

5,27

5,38

Summe in Millionen Schilling

74,58

70,73

72,52

74,03

I. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 6 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, NGZG, RDG), 11 bis 13 (LFDRG, BThPG und TPG) und 19 bis 23 (PVG, AusG, RGV, EZG und WHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich der Art. 7 und 8 (LDG und LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich der Art. 9 und 10 (LLDG und LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.      hinsichtlich der Art. 14, 16, 17 und 25 (BB-PG, MSchG, KUG und BBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG,

5.      hinsichtlich des Art. 15 (BMG) aus Art. 77 Abs. 2 B-VG,

6.      hinsichtlich des Art. 18 (AZHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 17 B-VG,

7.      hinsichtlich des Art. 24 (UniAbgG) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Aufhebung des 2. Abschnitts des Allgemeinen Teiles – § 2 – BDG):

Die Bestimmungen über den Stellenplan und die Planstellen sind solche haushaltsrechtlicher (und nicht dienstrechtlicher) Art. Sie wurden seinerzeit in das BDG 1979 aufgenommen, da keine entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften vorhanden waren.

Mit der Schaffung des Bundeshaushaltsgesetzes im Jahre 1986 hat sich die Sachlage geändert: § 26 BHG enthält inhaltlich völlig übereinstimmende Regelungen über den Stellenplan und die Planstellen der Bundesbediensteten. § 2 BDG 1979 und der für Vertragsbedienstete geltende gleich lautende § 2a Abs. 1 und 2 VBG sind daher nicht mehr nötig. Sie sollen durch die vorliegende Novelle ersatzlos entfallen.

Der Entfall des 2. Abschnitts erfordert eine Anpassung der Nummerierung der folgenden Abschnitte des Allgemeinen Teiles des BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 2 (Aufteilung des bisherigen § 3 BDG):

Der Entfall des § 2 macht eine Aufteilung des thematisch aus zwei verschiedenen Teilen bestehenden § 3 BDG 1979 möglich. Die Abs. 1 bis 5, die sich mit dem Begriff der Ernennung befassen, sollen als § 2 vorgereiht werden, die Abs. 6 und 7, die die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung von Planstellen regeln, sollen einen neuen § 3 Abs. 1 und 2 bilden. Die bisherige Überschrift „Begriff; Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ wird dementsprechend auf die beiden Paragraphen aufgeteilt, Binnenzitate werden an die Änderung angepasst.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 2 BDG):

Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurde im § 21 Abs. 2 ABGB das Volljährigkeitsalter vom 19. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt und die Möglichkeiten zur Verlängerung der Minderjährigkeit gemäß den §§ 173 bis 175 oder 251 ABGB durch Aufhebung der entsprechenden Vorschriften beseitigt. Damit kann auch die für die Ernennung Minderjähriger zum Beamten bisher erforderliche Ausnahme im § 4 Abs. 1 Z 2 BDG („ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit“) entfallen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 4 Abs. 2 BDG):

Zitatanpassung an die Aufteilung des § 3.

Zu Art. 1 Z 5, 26, 29, 32, 35, 39, 51,52 54, 55 und 58 (Zitate des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im BDG):

Das Wehrgesetz 1990 wurde unter BGBl. I Nr. 146/2001 als „Wehrgesetz 2001“ wiederverlautbart. Die das Wehrgesetz betreffenden Zitate werden an die Wiederverlautbarung angepasst.

Zu Art. 1 Z 6, 8, 13, 14, 16 bis 18, 23 und 28 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im BDG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ein Kinderbetreuungsgeldgesetz geschaffen und eine Reihe von Gesetzen an die dadurch bewirkten Rechtsänderungen angepasst. Dies betrifft auch das Mutterschutzgesetz (MSchG), bei dem sich auch mehrere Paragraphenbezeichnungen ändern, und des Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), das die Bezeichnung „Väter-Karenzgesetz – VKG“ erhält. Da beide Gesetze auch auf Bundesbedienstete anzuwenden sind, werden ihre Bestimmungen im Dienstrecht des Bundes häufig zitiert. Diese Zitate sind an die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 erfolgten Änderungen anzupassen. Dies gilt auch für den Begriff des Karenzurlaubes, der in diesen Rechtsvorschriften künftig kurz als „Karenz“ bezeichnet wird. Der Begriff der Karenzurlaubes dienstrechtlicher Art (zB nach § 75 BDG 1979) wird von dieser Änderung nicht berührt.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 41d Abs. 1a):

Die Regelung des Abs. 1 geht davon aus, dass der Senat nur dann Beschlüsse fassen kann, wenn alle Senatsmitglieder an der ganzen Beratung in nichtöffentlicher Sitzung teilgenommen haben. Davon abweichend soll aber in den im Abs. 1a bestimmten Fällen aus verhandlungsökonomischen Gründen die Beratung und Beschlussfassung durch einen Umlaufbeschluss ersetzt werden können. Ein derartiger Umlaufbeschluss soll nur in den Fällen zugelassen sein, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll oder nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 50a Abs. 3 BDG):

Streichung eines überflüssigen Zitatteiles.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 56 Abs. 4 BDG):

Nach § 1 Abs. 1 Z 30 DVV 1981 sind die nachgeordneten Dienstbehörden für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes zuständig. Mit dieser Bestimmung soll die Behördenzuständigkeit auch für die Genehmigung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG (oder nach den §§ 8 und 8a VKG) nicht mehr den obersten Dienstbehörden vorbehalten bleiben, sondern in Verbindung mit der zitierten Bestimmung der DVV den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen und damit die Behördenzuständigkeit mit den Bestimmungen im § 23 Abs. 7 MSchG und § 10 Abs. 9 VKG synchronisiert werden.

Zu Art. 1 Z 11 und 20 (Überschriften im 6. und 7. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG):

Der 6. und der 7. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 (Rechte des Beamten, Leistungsfeststellung) weisen zum Teil Zwischenüberschriften auf, die für mehrere Paragraphen gelten. Damit sind diese Abschnitte faktisch zumindest zum Teil in Unterabschnitte gegliedert. Aus systematischen Gründen wird für die beiden Abschnitte eine durchgehende Gliederung in Unterabschnitte geschaffen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 65 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG):

Zitatanpassung Auf Grund der Einführung der Durchrechnung für die Pensionsbemessung ab 2003.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 74 Abs. 4 BDG 1979):

Sonderurlaube in einer das Ausmaß von drei Monaten übersteigenden Dauer bedürfen derzeit der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Da es nicht vertretbar erscheint, dass der Dienstgeber für derart lange Zeiträume in der außerdienstlichen Sphäre gelegene Tätigkeiten zu Lasten der dienstlichen Aufgabenstellung trägt, sollen künftig das Ausmaß von drei Monaten übersteigende Sonderurlaube überhaupt unzulässig sein und daher der Abs. 4 mit seinem bisherigen Inhalt entfallen.

Anstelle dessen wird einerseits auf das neu zu schaffende Rechtsinstitut der Dienstfreistellung im öffentlichen Interesse gegen Refundierung der Bezüge durch die Einrichtung, der die Tätigkeit des Beamten zugute kommt (§ 78c BDG 1979) und andererseits im Fall, dass private Gründe im Vordergrund stehen, auf die anderen Möglichkeiten der Beurlaubung hingewiesen.

Zur Sicherstellung, dass künftig Sonderurlaube nur in der dem Anlass angemessenen Dauer gegenüber den vorrangig wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben gewährt werden, soll in dieser Bestimmung die Gesamtdauer der auf ein Kalenderjahr entfallenden höchstens zulässigen Sonderurlaube mit insgesamt zwölf Wochen begrenzt werden.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 78c BDG 1979):

Dem öffentlichen Interesse folgend, dass von Beamten auch künftig entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen von mehr als dreimonatiger Dauer auf kulturellen, sozialen, religiösen, sportlichen, wissenschaftlichen oder vergleichbaren Gebieten von öffentlichem Interesse unter Freistellung vom Dienst ausgeübt werden können, wird mit Abs. 1 die Möglichkeit einer gegen Refundierung des dem Bund erwachsenden Personalaufwandes durch die Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll bzw. der die Tätigkeit des Beamten zugute kommen soll, geschaffen. Dem Primat der dienstlichen Interessen folgend soll ein Ansuchen auf eine derartige Dienstfreistellung jedoch abgelehnt werden können, wenn dieser wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Um ein Ausufern der Inanspruchnahme von Bundesbeamten durch derartige Einrichtungen und der damit verbundenen Erschwernis des Personaleinsatzes sowie der Beeinträchtigung dienstlicher Aufgaben hintanzuhalten, soll eine derartige Dienstfreistellung gegen Refundierung grundsätzlich nicht als Teilfreistellung zulässig sein.

Da die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen des öffentlichen Dienstes auch im Dienstgeberinteresse liegt, soll für die Ausübung derartiger Funktionen abweichend von der Kann-Bestimmung des Abs. 1 auf Antrag ein Anspruch auf gänzliche (Abs. 2) oder teilweise – auch über die halbe regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende – Dienstfreistellung (Abs. 3) unter Fortzahlung der vollen Bezüge bestehen, wenn dem Bund für den ihm erwachsenden Personalaufwand Ersatz geleistet wird und im Fall der teilweisen Freistellung dem beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Solche lägen insbesondere dann vor, wenn die zur Verfügung stehende Restarbeitszeit nicht mehr für eine effiziente Dienstleistung genutzt werden kann. Auf die stundenmäßige Festlegung der Dienstleistung und die Änderung bzw. vorzeitige Beendigung der Dienstfreistellung sind die §§ 50c und 50d BDG 1979 anzuwenden.

Die von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, zu leistende Refundierung soll nach Abs. 4 den laufenden Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten sowie einen Deckungsbeitrag zum Pensionsaufwand in der auch bei ausgegliederten Einrichtungen derzeit üblichen Höhe umfassen. Der laufende Aktivitätsaufwand umfasst alle regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen und damit im Großen und Ganzen den Monatsbezug samt Sonderzahlungen, nicht jedoch einmalige Geldleistungen wie zB eine Jubiläumszuwendung, Belohnung oder Abfertigung. Nebenkosten sind insbesondere die vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Wohnbauförderungsbeitrages.

Zu Art. 1 Z 21 (Überschriften im 8. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG):

Der 8. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 (Disziplinarrecht) weist insgesamt fünf Zwischenüberschriften auf, die für alle Paragraphen bis zur jeweils nächsten Zwischenüberschrift gelten. Sie gliedern damit den 8. Abschnitt faktisch in fünf Unterabschnitte. Aus systematischen Gründen wird diese Unterabschnitts-Gliederung in den Überschriften ersichtlich gemacht.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 114 Abs. 2 und § 123 Abs. 2 BDG):

Streichung überflüssiger Zitatteile.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 141a Abs. 1, § 145b Abs. 1 und § 152c Abs. 1 BDG):

Zitatanpassungen an die Aufteilung des § 3.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 160 BDG 1979):

Im Zusammenhang mit der die Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Monaten einschränkenden Regelung im § 74 Abs. 4 BDG 1979 und dem Entfall der Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport daran ergibt sich die Notwendigkeit, auch in dieser Bestimmung die bisher erforderliche Einvernehmensherstellung entfallen zu lassen. Dies in der Form, dass die Bezugnahmen auf den Sonderurlaub bzw. Karenzurlaub aufgegeben werden, weil die Freistellung als Rechtsinstitut sui generis ausgestaltet ist.

Zu Art. 1 Z 27 und 33 (§ 213b Abs. 2 und § 248 Abs. 5 BDG):

Das allgemeine gesetzliche Pensionsalter wurde durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, rückwirkend mit 1. Oktober 2000 von 60 auf 61,5 Jahre angehoben. Gleichzeitig erfolgte die entsprechende Anhebung des Zugangsalters zum Vorruhestands-Sabbatical für Lehrer.

Die bisherige Regelung, dass die Freistellung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres enden kann, steht in unlösbarem Widerspruch zur Anhebung der gesetzlichen Pensionsalters auf 61,5 Jahre, zumal dadurch Lehrer ab dem 60. bis zum 61,5. Lebensjahr wieder an der Schule beschäftigt werden müssten. Dies würde jedoch in der Praxis große Schwierigkeiten in der Umsetzung nach sich ziehen.

Mit dem neuen § 248 Abs. 5 BDG werden von der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters betroffenen Lehrern drei unterschiedliche Optionen für den Fall des Auslaufens der Freistellungsphase ohne Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung geboten: Die vorzeitige Beendigung des Sabbaticals, seine Verlängerung um die Anzahl der erforderlichen Schuljahre oder eine Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG bzw. § 22g BB-SozPG nach Ablauf der Freistellung.

Im Fall der vorzeitigen Beendigung oder der Verlängerung sind die Bezüge für die bis dahin verbrachte Rahmenzeit entsprechend dem § 12g GehG neu zu berechnen, es sei denn, das Verhältnis zwischen Dienstleistungszeit und Freistellungszeit ändert sich durch die Verlängerung nicht (zB sechsjährige Dienstleistung und sechsjährige Freistellung anstelle der ursprünglich gewährten fünfjährigen Dienstleistung und fünfjährigen Freistellung). Bei Verlängerung gilt die allgemeine Regelung, dass die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss, nicht. Im Fall der Verlängerung eines zehnjährigen Sabbaticals mit fünf Jahren Dienstleistung und fünf Jahren Freistellung um ein Schuljahr kann damit entweder die Dienstleistungszeit oder die Freistellungsphase um ein Schuljahr verlängert werden. Ersteres würde zu einer Nachzahlung, Letzteres zu einer Rückzahlung von Bezügen führen.

Die Antragsfrist für eine Verlängerung dient der Gewährleistung einer geordneten Personalplanung für das folgende Schuljahr.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 236c Abs. 3 BDG):

Da die Maximaldauer des Vorruhestands-Sabbaticals zehn Jahre beträgt, hat sich sein frühestmöglicher Beginn am gesetzlichen Pensionsalter und nicht an den Übergangsbestimmungen dazu zu orientieren. Die Übergangsbestimmung des § 236c Abs. 3 BDG, die den frühestmöglichen Beginn entsprechend der gestaffelten Übergangsregelung zur Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gestaltet, geht daher ins Leere.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 241c BDG 1979):

Die Abschaffung der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderurlauben unter Fortzahlung der Bezüge mit einer mehr als dreimonatigen Dauer nach § 74 Abs. 4 BDG 1979 gebietet aus Gründen der öffentlichen Sparsamkeit, dass auch in aufrechte Bescheide eingegriffen wird. Die von den betroffenen Beamten derzeit im Rahmen von Sonderurlauben bestimmten Einrichtungen erbrachten Dienste sind künftig nur dann, wenn diese zur Refundierung des entsprechenden Personalaufwandes an den Bund bereit sind, auf der Grundlage einer Dienstfreistellung nach § 78c BDG 1979 zulässig.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 248b BDG):

Zwecks Überführung der Akademien für Sozialarbeit in Fachhochschul-Studiengänge ist die Schaffung dienst- und besoldungsrechtlicher Grundlagen für die Verwendung der Lehrer der Sozialakademien an Fachhochschul-Studiengängen erforderlich.

Dabei bestehen folgende Varianten:

Lehrer, die zur Gänze an den neuen FH-Studiengängen Dienst verrichten: Dies wird im ersten Jahr der Überführung nur wenige betreffen, ab dem Schuljahr 2003/2004 jedoch immer mehr Lehrer betreffen und letztlich im Endausbau der Regelfall sein. Darauf kann das Rechtsinstitut der Dienstzuteilung angewendet werden.

Lehrer, die teilweise den Dienst an der (auslaufenden) Akademie für Sozialarbeit und teilweise an den FH-Studiengängen verrichten: Diese Fälle wird es jedenfalls noch vier Jahre geben, allerdings muss in die Überlegungen noch einbezogen werden, dass es aus individuellen Gründen noch bis zum Jahr 2008 (auslaufend) Studierende an der Sozialakademie geben kann. Darauf kann das Rechtsinstitut der Mitverwendung angewendet werden.

Lehrer, die zunächst weiter an der Sozialakademie verbleiben und wegen des Auslaufens dieser Einrichtungen dort mit geringerer Lehrverpflichtung beschäftigt werden: Dieser Fall bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung.

Bei beiden Verwendungen nach Punkt 1 und 2 sind sowohl pragmatisierte Lehrer der Verwendungsgruppe LPA, L 1 und L 2 als auch Vertragslehrer der entsprechenden Entlohnungsgruppen zu berücksichtigen. Gleichfalls sind Bestimmungen über den Ersatz der Personalkosten (in den Pensionsanteilen) zu treffen.

Hinsichtlich der betroffenen Lehrer ergibt sich folgendes Bild:

Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige der Arbeiterkammer Salzburg:

3 Bundeslehrer (davon 1 L-PA-Lehrer), 3 Vertragslehrer; davon 2 vollbeschäftigte Lehrer.

Bundesakademie für Sozialarbeit St. Pölten:

9 Bundeslehrer (davon 5 L-PA-Lehrer und 4 L-1-Lehrer), 12 unbefristete Vertragslehrer (l 1) und 4 be­fristete Vertragslehrer (l 1); davon 14,25 vollbeschäftigte Lehrer.

Akademie für Sozialarbeit der Stadt Wien (zu 80% vom Bund getragen):

7 Bundeslehrer (davon 2 L-PA-Lehrer), 5 Vertragslehrer; davon 4,99 vollbeschäftigte Lehrer.

Bundesakademie für Sozialarbeit Wien:

12 Bundeslehrer (davon 3 L-PA-Lehrer und 9 L-1-Lehrer), 52 unbefristete Vertragslehrer und 8 befristete Vertragslehrer; davon 28,98 vollbeschäftigte Lehrer.

Private Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg (Subventionsvertrag):

2 Bundeslehrer (davon 1 L-PA-Lehrer und 1 L-1-Lehrer), 9 unbefristete Vertragslehrer (alle teilbeschäftigt).

Akademie für Sozialarbeit der Diözese Innsbruck (Subventionsvertrag):

1 Bundeslehrer (L 1), 14 unbefristete Vertragslehrer (2 vollbeschäftigt).

Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Abs. 1 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Zuweisung der Lehrer der Sozialakademien zu FH-Studiengängen, die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht.

Da sowohl zur Ermittlung des Aktivitätsaufwandes bzw. des Ausmaßes allfälliger Mehrdienstleistungen bei Mitverwendungen eine Festlegung und Bewertung der Unterrichtstätigkeit an einem FH-Studiengang erforderlich ist, werden in den Abs. 2 und 3 sowohl für die Lehrer der Verwendungsgruppe L PA als auch der Verwendungsgruppe L 1 die entsprechenden Lehrverpflichtungen im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes festgelegt. Insbesondere die Lehrverpflichtung der L-1-Lehrer an den FH-Studiengängen mit Lehrverpflichtungsgruppe II entspricht dem in den FH-Studiengängen im Regelfall vorgesehenen Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtstätigkeit mit 18 Wochenstunden.

Abs. 3 entspricht bezüglich der Refundierung des entsprechenden Aktivitätsaufwandes und des anteiligen Pensionsaufwandes den für die Ausgliederung von Bundeseinrichtungen vorgesehenen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Zu Art. 1 Z 36 und 37 (§ 275 Abs. 6a bis 6c und 7 BDG):

Übergangsrecht zur Neuregelung des § 67 Abs. 4a GehG. Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 280 Abs. 1 BDG):

Mit § 1 Abs. 1 der auf Grund des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) ergangenen Standard- und Muster-Verordnung 2000 (StMV), BGBl. II Nr. 201/2000, wurde ua. verfügt, dass die in der Anlage 1 dieser Verordnung angeführte Datenverwendung „SA013 Personalverwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger“ als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 gilt. Die damit in Widerspruch stehende Bestimmung im zweiten Satz des § 280 Abs. 1 BDG 1979, wonach es noch bestimmte unter diese Personalverwaltung fallende meldepflichtige Datenverwendungen geben könnte, ist damit als von der StMV überholt anzusehen, weshalb der zweite Satz des § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu entfallen hätte.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 285 BDG):

Die an verschiedenen Stellen vorgesehenen Bezugnahmen auf das Akademien-Studiengesetz sollen statisch definiert werden, damit allfällige studienrechtliche Änderungen bezüglich ihrer dienstrechtlichen Relevanz gesondert behandelt werden können.

Zu Art. 1 Z 42 bis 49 (Anlage 1 Z 1.2.4 und 1.3.6 BDG):

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zuge dieser Reorganisationsmaßnahme wurden mehrere Organisationseinheiten, darunter eine Sektion, aufgelöst. Die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) wurden in andere Sektionen eingegliedert.

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zuge dieser Reorganisationsmaßnahme wurden mehrere Organisationseinheiten, darunter zwei Sektionen, aufgelöst. Die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) wurden in andere Sektionen eingegliedert.

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zuge dieser Reorganisationsmaßnahme wurden mehrere Organisationseinheiten, darunter zwei Sektionen (Präsidialsektion und VI), aufgelöst. Die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) wurden in andere Sektionen eingegliedert.

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zuge dieser Reorganisationsmaßnahme wurden mehrere Organisationseinheiten, darunter zwei Sektionen (V und VI), aufgelöst. Die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) wurden in andere Sektionen eingegliedert.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Aufwertungen von Arbeitsplätzen bzw. Organisationsänderungen entstehen keine Mehrkosten, da es dafür im Gegenzug zu einer tatsächlichen Reduzierung von Sektionsleitungen und anderen Organisationseinheiten kam. Laut Angaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich allein durch die Einsparung von zwei Sektionen eine Kostenreduktion von nahezu 160 000 € (exklusive der Kosten für die Aufwertungen von zirka 40 000 €).

Zu Art. 1 Z 50 (Anlage 1 Z 1.6.8 BDG):

Im Personalmanagement der öffentlichen Dienste und der Privatwirtschaft ist zu beobachten, dass verstärkt dazu übergegangen wird, den Karrierebegriff im Hinblick auf die Karriereplanung und die Karriereaussichten der Mitarbeiter weiter als bisher üblich zu fassen. Es wird immer weniger von Führungs-Karrieren und zusehends mehr von Fach-Karrieren gesprochen.

Mit der neuen Bestimmung soll auf diese Neuentwicklung im Personalmanagement reagiert werden. Die Fachkarriere soll als Parallele zur Führungskarriere ermöglicht und damit die sehr guten fachlichen Leistungen der Mitarbeiter im Bundesdienst honoriert werden. Die Funktionen der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 und 6 waren bisher primär den Leitern von Organisationseinheiten vorbehalten.

Erfahrungsgemäß kann es sich bei der Anzahl der Fachexperten nur um eine sehr kleine Mitarbeitergruppe – idealerweise weniger als Sektionen – handeln, deren Auswahl durch einen hochrangig besetzten Personalentwicklungsbeirat (auf Ebene der Sektionsleiter) getroffen wird. Die begrenzte Anzahl soll einerseits den Wettbewerb fördern und andererseits keinen Druck durch ein „Überangebot“ von besonders qualifizierten Mitarbeitern aufbauen, die Leitungspositionen anstreben, welche jedoch nicht vorhanden sind.

Der Fachexperte der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und mindestens 15 Jahre lang eine Tätigkeit ausüben, für die der betreffende Hochschulabschluss Voraussetzung ist. Weiters muss er ein Wissen besitzen, das auf Grund von einzelnen abgeschlossenen oder kontinuierlich aufbauenden Zusatzausbildungen, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt haben, erweitert wurde. Das auf Grund der langjährigen speziellen Tätigkeit im Ressort erworbene Wissen kann nur schwer ersetzt werden und der Arbeitsplatz hat sich zu einer Schlüsselposition innerhalb des Ressorts entwickelt.

Der Fachexperte trägt eine spezielle Verantwortung für Umsetzungen mit hohen gruppendynamischen Prozessanforderungen und speziellen Begabungen im Bereich der Sozialkompetenz. Die Aufgabenumsetzung ist von einem hohen Selbstständigkeitsgrad geprägt. Die von Fachexperten zu treffenden Entscheidungen müssen mit Außenwirkung für eine große Anzahl von Bürger und Bürgerinnen bzw. mit großen finanziellen Auswirkungen verbunden sein.

Finanzielle Auswirkungen: keine; die Mehrkosten werden durch Abwertungen anderer Arbeitsplätze bzw. durch zusätzliche Streichungen von Planstellen ausgeglichen.

Zu Art. 1 Z 53 (Anlage 1 Z 12.3 BDG):

Mit dem In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes wurde das Aufgabenspektrum des Heeres-Nachrichtenamtes erweitert auf die zusätzliche Bearbeitung internationaler Organisationen. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde die nachrichtendienstliche Aufklärung als eine spezifische Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung ausdrücklich verankert und als „Krisenvorwarnelement“ manifestiert.

Ein wesentliches Element ist das immer stärker werdende internationale Engagement Österreichs bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres. Die Erweiterung friedenserhaltender Maßnahmen auf Friedensschaffung im Rahmen internationaler Organisationen bedarf erweiterter Entscheidungsgrundlagen.

Finanzielle Auswirkungen: keine; die Mehrkosten werden durch Abwertungen anderer Arbeitsplätze bzw. durch zusätzliche Streichungen von Planstellen ausgeglichen.

Zu Art. 1 Z 56 und 57 (Anlage 1 Z 24.1 Abs. 2 und Z 25.1 lit. c BDG):

Für Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände ist für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 (Z 25.1 lit. c der Anlage 1 zum BDG) bzw. in die Verwendungsgruppe L 2a 2 (Z 24.1 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG) das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zwei- bzw. vierjährigen Berufspraxis erforderlich.

Gemäß § 202 Abs. 1 BDG ist jedoch die fragliche Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

Aus der Praxis ergibt es sich jedoch, dass Bewerber die geforderte einschlägige Berufspraxis in vielen Fällen bereits vor dieser Ausbildung zurückgelegt haben. Sie können dann die vorgeschriebene Berufspraxis nach Zurücklegung der Ausbildung deshalb nicht mehr erbringen, weil ihnen im Hinblick auf die Ausübung des Lehrberufes die weitere berufliche Tätigkeit im Rahmen der sozialfachlichen Bereiche nicht mehr möglich ist.

Aus diesen Gründen soll in diesen Ernennungserfordernissen auch eine vor der Ausbildung zurückgelegte zwei- bzw. vierjährige Berufspraxis im Sozialbereich berücksichtigt werden und die geforderte Berufspraxis auch durch eine Lehrpraxis an einer der Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung ersetzt werden können.

Eine Änderung im Bereich der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1 ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 2 Z 1 (Gesetzestitel des GehG):

Der Titel des Gehaltsgesetzes 1956 weist bislang noch keine amtliche Abkürzung auf. In der Praxis hat sich ein Bedarf an einer solchen Abkürzung (zB für Zitate, aber auch für kurze Bezugnahmen auf dieses Gesetz in anderen Texten) ergeben. De facto hat sich die Abkürzung „GehG“ eingebürgert. Die Ergänzung des Gesetzestitels soll es nun ermöglichen, diese Abkürzung auch für Zitate in Gesetzestexten zu verwenden.

Zu Art. 2 Z 2, 7, 9, 10, 12, 13 und 17 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im GehG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 3, 15 lit. e, 30, 31 und 38 (Zitate des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im GehG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 12 Abs. 7 GehG):

Klarstellung, dass auf solche Vordienstzeiten nicht nur die allgemeinen Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG, sondern auch die für die betreffende Besoldungs- oder Verwendungsgruppe geltenden besonderen Überstellungsbestimmungen anzuwenden sind, da sonst eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Überstellungen im Dienstverhältnis vorläge. Diese besonderen Überstellungsbestimmungen sind in einem eigenen Paragraphen innerhalb des jeweiligen für die betreffende Besoldungsgruppe geltenden Abschnittes des GehG geregelt.

Zu Art. 2 Z 5, 6, 8 und 11 (§§ 12c bis 13 GehG):

§ 13 GehG enthält die Bestimmungen über die Kürzung und den Entfall der Bezüge. Durch verschiedene Arten von Teilbeschäftigungen und Dienstfreistellungen hat sich die Zahl der Anlassfälle für eine Kürzung stark erhöht. Da sich die einzelnen Anlassfälle außerdem noch unterschiedlich auf die Bemessung des auszuzahlenden Bezuges auswirken, ist der Inhalt des § 13 äußerst umfangreich und unübersichtlich geworden. Er umfasst mittlerweile insgesamt 20 Absätze, die thematisch sechs verschiedene Themenkreise regeln.

Da die Bezeichnung „§ 13a“ bereits belegt ist, wird der Text des § 13 auf die neu zu schaffenden §§ 12c bis 12g und den § 13 aufgeteilt. Den unterschiedlichen Themen entsprechend erhält jeder Paragraph eine eigene Überschrift. Binnenzitate werden an die Neugliederung angepasst.

Da einige dieser Bestimmungen auch Anpassungen an die mit 1. Jänner 2002 wirksam werdenden Änderungen des MSchG und des EKUG enthalten, wird die Neugliederung ebenfalls mit 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 20c Abs. 2 Z 3 und 4 GehG):

Nach der Entscheidung RS C-195/98 des EuGH vom am 30. November 2000 stehen europarechtliche Normen [Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EGV), Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten. Dieser EuGH-Entscheidung entsprechend wurden durch die Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 87, auch vergleichbare Zeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (einschließlich des durch das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964 erfassten Staates) in den Kreis der voll zu berücksichtigenden Vordienstzeiten aufgenommen.

Eine dem früheren Vorrückungsstichtagsrecht vergleichbare Differenzierung besteht noch bei der Anrechnung von Zeiten für die Bemessung der Jubiläumszuwendung, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Hier sind außerdem entsprechend dem Art. 21 B-VG auch vergleichbare Zeiten bei einem Gemeindverband zu berücksichtigen.

Die Neuformulierung des § 20c Abs. 2 Z 4 GehG trägt diesem Erfordernis Rechnung. Kraft Verweises des § 22 Abs. 1 VBG wird diese Neuregelung auch für die Vertragsbediensteten des Bundes wirksam. Es ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen zu rechnen, da die Zahl der Bundesbediensteten, die solche Ausbildungs- und Dienstzeiten aufweisen, sehr gering sein dürfte. In diesen wenigen Fällen wird die Neuregelung zwar einen früheren Anfall der Jubiläumszuwendung bewirken, doch ist dann diese Zuwendung voraussichtlich von einem entsprechend niedrigeren Monatsbezug (bzw. Monatsentgelt bei Vertragsbediensteten) zu bemessen. Da die vorgesehene Änderung lediglich eine Anpassung des Gesetzestextes an die durch die Judikatur festgestellte Rechtslage darstellt, treten die dargestellten finanziellen Auswirkungen ohnehin ein und sind daher der vorliegenden Novelle nicht zuzurechnen.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 20 c Abs. 3 Z 3 GehG)

Anpassung an eine geänderte Paragraphenbezeichnung im RDG.

Zu Art. 2 Z 16 lit. a bis d und f sowie Z 20 und 29 (§ 22 Abs. 3, 5, 6, 8 und 12, § 40b Abs. 4a, § 40c Abs. 3, § 53b Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 82 Abs. 6a, § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 112 Abs. 3a, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 GehG):

Zitatanpassungen an die Neugliederung des bisherigen § 13.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 30 Abs. 6 GehG):

Berichtigung eines Ausdrucksfehlers.

Zu Art. 2 Z 19 (§ 35 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 GehG):

Zitatanpassungen an die Aufteilung des § 3 BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 21 und 23 (§ 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 GehG):

Die Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten, denen zusätzlich zu den Aufgaben in Forschung und Lehre die Erfüllung besonderer Pflichten im Rahmen der Funktion der Universitätskliniken und Klinischen Institute als Teile einer Zentralkrankenanstalt (vgl. § 155 Abs. 5 BDG 1979) obliegt, unterliegen im Falle der Ausschöpfung der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG Dienstplänen, die – innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen – eine Wochenarbeitszeit von im Durchschnitt 60 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 72 Stunden vorsehen. Um diesen besonderen Pflichten der als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und -dozenten weiterhin gerecht zu werden, wird – unter der Voraussetzung des vollen Ausschöpfens der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG – eine Erhöhung der Vergütung im Ausmaß von 109,0 € ab 1. Juli 2002 vorgesehen.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 53 GehG):

Die Amtszulagenregelung des § 53 war zuletzt nur mehr für die akademischen Funktionäre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien anwendbar. § 75 Abs. 9a KUOG sieht das volle Wirksamwerden des KUOG mit dem Ende des Wintersemesters 2001/2002 verpflichtend vor. Mit diesem Zeitpunkt endet von Gesetzes wegen die Funktion der noch nach KH-OG gewählten akademischen Funktionäre. § 53 GehG ist daher aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 24, 25 und 26 (§ 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4, § 60 Abs. 3 GehG):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 67 Abs. 4a GehG):

Wird ein Schul- oder Fachinspektor aus der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt, wird die in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegte Zeit in der neuen Verwendungsgruppe so weit für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, als sie das Ausmaß von fünf Jahren übersteigt. Zeiten, in denen der Beamte zuvor eine Schule geleitet hat, sind zwar in den Verwendungsgruppen SI 2 bzw. FI 2 bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anrechenbar, können aber für die Abdeckung des Überstellungsabzuges nach SI 1 bzw. FI 1 nicht herangezogen werden. Damit wird ein Schul- oder Fachinspektor der Verwendungsgruppe SI 2 bzw. FI 2, der sowohl fünf derart anrechenbare Schulleiterjahre als auch fünf in SI 2, FI 2 oder der früheren Verwendungsgruppe S 2 zurückgelegte Jahre aufweist, bei einer Überstellung nach SI 1 bzw. FI 1 nicht besser behandelt als ein Leiter einer Pflichtschule, der direkt aus der Verwendungsgruppe L 2a 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt wird und keinerlei SI-2- oder FI-2-Zeiten aufweist.

Der neue § 67 Abs. 4a GehG beseitigt diese sachlich nicht gerechtfertigte Nivellierung durch die Einbeziehung der (maximal) fünf Jahre Pflichtschuldirektorenzeit in den Gesamtzeitraum, der bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 zur Abdeckung des Überstellungsabzuges von fünf Jahren herangezogen wird. Da nicht mehr als fünf Jahre an Direktorenzeiten anrechenbar sind und der Überstellungsabzug nach SI 1 bzw. FI 1 jedenfalls fünf Jahre beträgt, werden sie durch den Überstellungsabzug zur Gänze konsumiert. Für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe zählen damit in solchen Fällen ausschließlich jene vor dem Tag der Überstellung liegenden Jahre, die tatsächlich in den Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 oder S 2 zurückgelegt worden sind. Die Einbeziehung der Direktorenjahre bewirkt jedoch, dass mehr SI-2-wertige Zeiten als bisher für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe wirksam werden.

Der neue § 67 Abs. 4a GehG soll rückwirkend mit dem 1. September 1999 wirksam werden, also dem Tag, mit dem das Schema „Schul- und Fachinspektoren“ in Kraft getreten ist. Mittlerweile erfolgte Überleitungen in das Schema oder Überstellungen innerhalb des neuen Schemas sind gemäß dem neuen § 275 Abs. 6a BDG 1979 von Amts wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus einer rückwirkenden Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung in den Verwendungsgruppen SI 1 oder FI 1 ergibt. Ist dies der Fall, soll diese Verbesserung mit Rückwirkung auf den Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung eintreten.

Um jene Beamten des Schulaufsichtsdienstes nicht zu benachteiligen, die wegen des Fehlens der im § 67 Abs. 4a GehG enthaltenen Regelung nicht in das neue Schema der Schul- und Fachinspektoren optiert haben, soll ihnen durch § 275 Abs. 6b BDG 1979 die Möglichkeit eingeräumt werden, rückwirkend in das neue Schema zu optieren – und zwar auch dann, wenn sie mittlerweile in den Ruhestand getreten sind.

Zu Art. 2 Z 28 (§ 83a Abs. 3 GehG):

Weist der Beamte des Exekutivdienstes eine bestimmte tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit auf, so verringern sich für diesen die Abschläge bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für maximal 36 Monate. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach den §§ 74a oder 82 GehG 1956 oder nach gleichartigen Bestimmungen des GehG 1956 gebührte, sofern diese Vergütung ein bestimmtes Mindestausmaß betragen hat. Mit der nunmehrigen Änderung zählen auch solche Monate zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 3, die der Beamte als Vertragsbediensteter geleistet hat, sofern ihm eine entsprechende Vergütung gebührte.

Zu Art. 2 Z 32 bis 36 (§ 113 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 GehG):

Vordienstzeiten, die in Teilbeschäftigung mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurden, sind nach geltender Rechtslage nur für Dienstverhältnisse, die nach dem 16. Juni 1998 (Datum des damit in Verbindung stehenden EuGH-Judikats) begonnen haben, in vollem Ausmaß für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. In einem § 82 Abs. 9 VBG (die Parallelbestimmung zu § 113 Abs. 9 GehG) betreffenden Verfahren entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil des EuGH mangels zeitlicher Beschränkung rückwirkende Kraft entfalte und die auf den genannten Stichtag abstellende Regelung des VBG seit dem Beitritt Österreichs zum EWR als gemeinschaftsrechtswidrig und somit nicht anwendbar zu gelten habe. Es wird daher nun im GehG und im VBG vorgesehen, dass auch bei früher begründeten Dienstverhältnissen eine entsprechende Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgt und der günstigere Stichtag rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens aber mit 1. Jänner 1994, zum Tragen kommt. Das Datum 1. Jänner 1994 ist mit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum begründet.

Der Vorrückungsstichtag soll nur dann neu festgesetzt werden, wenn nicht ohnedies bereits auf andere Weise eine vollständige Berücksichtigung der unterhälftigen Zeit erfolgt ist. Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages soll nur auf Antrag erfolgen. Die Antragsfrist läuft bis 31. Juli 2003; später gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind Beamte des Dienststandes, Beamte des Ruhestandes, ehemalige Beamte sowie pensionsberechtigte Angehörige und Hinterbliebene nach Beamten. Klargestellt wird, welche Dienstbehörde in diesen Fällen zuständig ist.

Führt die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auch zur Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wirkt sich das auch auf spätere Maßnahmen, die auf der besoldungsrechtlichen Stellung aufbauen, aus. Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages kann weiters zu einer Vorverlegung des Anfalls der Jubiläumszuwendung führen.

Berichtigung eines Fehlzitats im § 113 Abs. 11.

Klarstellung, dass hinsichtlich der Nachzahlung von Pensionsleistungen nach dem PG 1965 die – dem § 13b GehG inhaltlich gleichen – Verjährungsbestimmungen des § 40 PG gelten.

Zu Art. 2 Z 37 (§ 121 Abs. 8 GehG):

Durch diese Bestimmung soll die bei Arbeitsplatzverlust im Zuge großer Organisationsänderungen vorgesehene Behalteklausel des § 113e bezüglich der Funktionszulage auf die im Dienstklassenschema für Leitungsfunktionen vorgesehene Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 ausgedehnt werden.

Zu Art. 2 Z 39 (§ 138 und § 149 Abs. 1 GehG):

Anpassung eines Zitats an eine geänderte Unterabschnittsbezeichnung.

Zu Art. 2 Z 40 (§ 143 Abs. 1 GehG):

Vor kurzem wurden alle W-3-Bezugsansätze gestrichen, da es Beamte in der Verwendungsgruppe W 3 nicht mehr gibt. Da jedoch Ruhegenusszulagen aus der Wachdienstzulage W 3 bei der Bemessung künftig anfallender Pensionen weiterhin eine Rolle spielen können, wird dieser Zulagenansatz wieder in das GehG aufgenommen.

Zu Art. 2 Z 41 (§ 160 Abs. 1 GehG):

Korrektur einer versehentlichen Außerkraftsetzung des letzten Satzes des § 160 Abs. 1, dass 45,36% der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

Zu Art. 2 Z 42 (§ 175 Abs. 28 GehG):

§ 13 Abs. 12 bis 15 wurden seinerzeit nur für einen befristeten Zeitraum geschaffen. Sie sollen gemäß § 175 Abs. 28 mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft treten. Im Zuge der Neugliederung des § 13 werden diese Bestimmungen zu einem § 12g zusammengefasst. Die auf die geänderte Bezeichnung abgestellte Außerkrafttretensregelung wird nun in den neuen § 175 Abs. 41 aufgenommen. Die alte Außerkrafttretensregelung im § 175 Abs. 28 kann daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 1 (Gesetzestitel des VBG):

Der Titel des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weist bislang noch keine amtliche Abkürzung auf. In der Praxis hat sich ein Bedarf an einer solchen Abkürzung (zB für Zitate, aber auch für kurze Bezugnahmen auf dieses Gesetz in anderen Texten) ergeben. De facto hat sich die Abkürzung „VBG“ eingebürgert. Die Ergänzung des Gesetzestitels soll es nun ermöglichen, diese Abkürzung auch für Zitate in Gesetzestexten zu verwenden.

Zu Art. 3 Z 2 (Inhaltsverzeichnis des VBG):

Soweit die in dieser Novelle vorgesehenen Änderungen des VBG die Überschrift von Paragraphen betreffen, sind sie im Inhaltsverzeichnis ersichtlich zu machen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2a VBG):

§ 2a Abs. 1 und 2 enthält Bestimmungen über den Stellenplan und die Planstellen der Vertragsbediensteten des Bundes. Sie können aus den in den Erläuterungen zu § 2 BDG 1979 angeführten Gründen entfallen. Die übrigen Bestimmungen des § 2a werden an diese Änderung angepasst.

Zu Art. 3 Z 4 und 5 (§ 2e Abs. 1 und 2 VBG):

Mit dem Entfall des Wortes „unmittelbar“ im § 2e Abs. 1 soll ermöglicht werden, dass im Zuge von Reorganisationsvorhaben des Bundes die Zuständigkeit für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten auch mittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen werden kann. Durch diese generelle Regelung wird die derzeit nur auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung eingeschränkte Sonderregelung im § 2e Abs. 2 entbehrlich und soll daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 6, 29, 32 und 38 (Zitate des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im VBG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 26 Abs. 7 VBG):

Klarstellung, dass auf solche Vordienstzeiten nicht nur die allgemeinen Überstellungsbestimmungen des § 15 VBG, sondern auch die für das betreffende Entlohnungsschema oder die betreffende Entlohnungsgruppe geltenden besonderen Überstellungsbestimmungen anzuwenden sind, da sonst eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Überstellungen im Dienstverhältnis vorläge. Diese besonderen Überstellungsbestimmungen sind in einem eigenen Paragraphen innerhalb des jeweiligen für das betreffende Entlohnungsschema geltenden Abschnittes des VBG geregelt.

Zu Art. 3 Z 8 bis 17, 21 und 25 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im VBG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Änderungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 29a Abs. 4 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 74 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 18 bis 20 (§ 29g Abs. 7, § 29h Abs. 2 und § 29i Abs. 1 VBG):

Zitatanpassungen an die Neugliederung des bisherigen § 13 GehG.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 29j VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 78c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 40 Abs. 3 Z 1 VBG):

Nach § 40 Abs. 3 Z 1 VBG können Vertragslehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, dennoch in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft werden, wenn sie die Aufnahmeerfordernisse nach § 113 des Schulorganisationsgesetzes eine Berufspraxis von einer bestimmten Mindestdauer nachweisen.

Diese Mindestdauer war bisher in der im § 40 Abs. 3 Z 1 lit. b angeführten Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 geregelt. Durch die Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 541/1976, wurde die Festlegung dieser Mindestdauer nicht mehr dem Verordnungsgeber, sondern der Studienkommission der jeweiligen Berufspädagogischen Akademie übertragen. Im VBG muss daher die Bezugnahme auf die Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 entfallen.

Zu Art. 3 Z 25 und 35 (§ 41 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 45 Abs. 3 VBG):

Die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 wieder in den Rechtsbestand aufgenommene Regelung über die Vergütung für Mehrdienstleistungen für II-L-Lehrer ist durch ein Versehen auf „teilbeschäftigte“
II-L-Lehrer eingeschränkt worden. Diese Einschränkung, der es an einer Anknüpfung fehlt und die in der bis 31. August 2001 geltenden Fassung nicht enthalten gewesen ist, soll als sachfremd entfallen.

Zu Art. 3 Z 27 und 29 (§ 47b Abs. 2 und § 47c Abs. 11 und 12 VBG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 213b Abs. 2 und 248 Abs. 5 und 6 BDG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 49d Abs. 2 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 160 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 31 und 33 (§ 49q Abs. 1a, § 54e Abs. 1 und § 56e Abs. 1 VBG):

Bezüglich der Vergütungsregelung für die als Ärzte an der Universität verwendeten Vertragsassistenten und -dozenten wird auf die Erläuterungen zu § 53b GehG 1956 verwiesen. Für die Assistenten neuen Typs (3. Unterabschnitt), deren Entlohnung gemäß § 49q in Form eines jährlichen Bruttoentgelts festgelegt ist, wird im § 49q Abs. 1a – unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen – eine der Erhöhung der monatlichen Klinikvergütung äquivalente Erhöhung des Jahresentgelts vorgesehen.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 52 Abs. 5 Z 2, § 52a Abs. 4 Z 3 VBG):

Zitatanpassung an eine geänderte Rechtsvorschrift.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 78a Abs. 4 VBG):

Die geltende Regelung, wonach der Dienstgeberbeitrag zur Pensionskassenvorsorge für Universitätsprofessoren innerhalb eines Rahmens individuell zu vereinbaren ist, entspricht nicht dem EU-rechtlichen Arbeitnehmer-Gleichbehandlungsgebot und soll daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 38 bis 42 (§ 82 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 113 Abs. 9 bis 15 GehG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 43 (§ 83a VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 241c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 45 (§ 89 VBG):

Mit 1. Juli 2002 wird für die in den Entlohnungsschemata I und II verbliebenen Vertragsbediensteten die Optionsmöglichkeit in die Entlohnungsschemata v und h wieder eröffnet. Auf die Ausführungen im Abschnitt C des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird verwiesen.

Auf Grund der Wiedereröffnung der allgemeinen Optionsmöglichkeit folgt der neue § 89 weitgehend seiner für das Jahr 1999 geltenden Stammfassung. Die Abs. 1 und 2 entsprechen den damaligen Abs. 1 und 4 mit den oben dargelegten Abweichungen.

Die Abs. 3 und 4 regeln entsprechend den seinerzeitigen Abs. 2 und 3 den Ersatz bzw. die Ablegung der Dienstprüfung.

Auch die Abs. 5 (Einstufung im neuen Schema) und 6 (Sonderbestimmung für Handwerker) entsprechen den Abs. 6 und 7 der Stammfassung.

Eine dem Abs. 7 der Stammfassung (Sonderbestimmungen für rückwirkende Überleitungen) entsprechende Regelung ist entbehrlich, da das neuerliche Optionsrecht nicht zurückwirkt.

Die neuen Abs. 7 (Außerkrafttreten der Überleitung) und 8 (Ausschluss des guten Glaubens bei Übergenüssen, die sich auf Grund des § 89 ergeben haben) entsprechen den Abs. 8 und 9 Z 2 der Stammfassung. Der im seinerzeitigen Abs. 9 Z 1 angeführte Fall kann mangels Rückwirkung des neuerlichen Optionsrechtes nicht mehr auftreten.

Der neue Abs. 9 fasst das in den Abs. 10 und 12 der Stammfassung geregelte besondere Optionsrecht der Vertragsbediensteten mit Sondervertrag zusammen. Eine dem Abs. 11 der Stammfassung entsprechende Wiedereröffnung der Optionsmöglichkeit nach Enden eines laufenden Sondervertrages ist mit Rückwicht auf das nunmehr ohnehin unbefristete Optionsrecht nach Abs. 1 entbehrlich.

Abs. 10 führt entsprechend dem Abs. 13 der Stammfassung jene Verwendungen an, die vom Optionsrecht ausgeschlossen sind.

Der neue Abs. 11 regelt die Rechtswirksamkeit von Optionserklärungen, die vor dem 1. Juli 2002 auf Grund des § 89 in der durch die Dienstrechts-Novelle 2000 geänderten Fassung abgegeben worden sind. Auf sich ist § 89 in dieser (bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden) Fassung weiterhin anzuwenden. Damit ist zB sichergestellt, dass im Juni 2002 abgegebene Optionserklärungen, die auf Grund dieser Fassung in bestimmten Fällen möglich waren, wie vorgesehen mit 1. Juli 2002 wirksam werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Neuregelung verursacht einen Mehraufwand von bis zu 70 Millionen Schilling (= zirka 5 Millionen Euro) pro Kalenderjahr. Das ergäbe für das Jahr 2002 mit Rücksicht auf das In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. Juli einen Mehraufwand von bis zu 2,5 Millionen Euro.

Zu Art. 3 Z 46 (§ 92a VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 248b BDG 1979 wird hingewiesen. Die Refundierungspflicht des Rechtsträgers einer Fachhochschule erstreckt sich bei Vertragslehrern nur auf den anteiligen Aktivitätsaufwand, weil mit der Änderung der Verwendung keine Änderung in der Pensionsversicherung verbunden ist.

Zu Art. 4 Z 1, 4, 9, 25 und 27 (§ 1 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 9 und § 62g Abs. 5 und 8 PG):

Verweise im PG auf Bestimmungen des BDG 1979 bedingen jeweils eigene Verweise auch auf die entsprechenden Bestimmungen im RDG. Zum Zwecke der einfacheren Lesbarkeit der Gesetzestexte und auch um potentielle legistische Fehlerquellen zu reduzieren wird ein genereller Verweis auf das RDG normiert. Dadurch können Verweise in einigen Paragraphen entfallen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 1a Abs. 2 PG):

Der Wertausgleich gemäß § 41a betrug im Jahr 2001 1% des Gesamtpensionseinkommens und gebührte zur höchsten auszuzahlenden Pension. Da die zur Vollziehung des § 41a berufenen Stellen über keine zentrale Datenclearingstelle verfügen, und auch keine Verpflichtung zur Datenübermittlung bestand, konnte diese Regelung nicht in der vom Gesetzgeber intendierten Weise vollzogen werden. Um allfällige künftige Wertausgleichszahlungen in der gesetzlich vorgesehenen Weise vollziehen zu können, ist es erforderlich, dass den Pensionsbehörden auch Daten über die Höhe anderer Pensionen übermittelt werden müssen.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 3 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 7 PG):

Legistisch zweckmäßige Begriffsänderung.

Zu Art. 4 Z 5, 10, 11, 14, 24, 26, 28, 30, 31 und 33 (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 8, § 25a Abs. 4, § 62e Abs. 10, § 62g Abs. 6, 9, 14, 16 und 17, § 62h Abs. 5 PG):

Korrekturen von Redaktionsversehen.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 62g Abs. 6 Z 2 lit. b PG):

Zitatanpassungen an die Neugliederung des bisherigen § 13 GehG.

Zu Art. 4 Z 7, 15, 17 und 19 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im PG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 8 und 27 (§ 6 Abs. 2c, § 62g Abs. 8 PG):

Diese Bestimmung ist mit Einführung der Durchrechnung nur noch für die Bemessung der Vergleichspension relevant. Sie wird in das Übergangsrecht übernommen.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 15b Abs. 1 und 2 PG):

Abs. 1 wird etwas kürzer und prägnanter formuliert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Im Abs. 2 entfällt die Nennung des Eurobetrages.

Zu Art. 4 Z 13 (§ 17 Abs. 5 Z 2 und 3 PG):

Zitatanpassungen auf Grund des am 1. April 2001 in Kraft getretenen Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.

Zu Art. 4 Z 16 (Zitat des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im § 53 Abs. 2 lit. d PG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 18 (§ 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 2 PG):

Die einen Anspruch auf Ruhegenusszulage begründenden Zulagen werden mit der Einführung der Durchrechnung ab 1. Jänner 2003 obsolet und in ruhegenussfähige Zulagen umgewandelt. Ihre gesonderte Nennung in den angeführten Bestimmungen kann daher entfallen.

Zu Art. 4 Z 18, 21, 22, 23, 29 und 34 (§ 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 62e Abs. 3, 4, 6 und 7, § 62g Abs. 10 und § 62j Abs. 2 PG):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 4 Z 26 (§ 62g Abs. 8 PG):

Übernahme der Ausnahmebestimmungen für die Faktorberechnung bei nicht vollbeschäftigten Beamten in das Übergangsrecht für die Bemessung des Vergleichsruhegenusses.

Zu Art. 4 Z 32 (§ 62h Abs. 4 Z 1 PG):

Euroumstellung.

Zu Art. 5 Z 1 lit. a (§ 2 Abs. 1a NGZG):

Auf die Erläuterungen zu den MSchG- und EKUG-Zitatanpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 1 lit. b und c und Z 2 (§ 2 Abs. 2 und 2a und § 3 Abs. 1 NGZG):

Zitatanpassungen an die Neugliederung des bisherigen § 13 GehG.

Zu Art. 6 Z 1 (Art. VII RDG):

Zitatanpassung an die Aufteilung des § 3 BDG 1979.

Zu Art. 6 Z 2 bis 6 und 12 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im RDG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Zitatanpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 74 Abs. 4 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 74 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 8 (§ 75d RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 78c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 9 (§ 87 Abs. 2 RDG):

Nach § 100 RDG kann eine Austrittserklärung nicht mehr widerrufen werden, wenn die Planstelle bereits ausgeschrieben wurde. Gleiches soll nun auch für den Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gelten.

Zu Art. 6 Z 10 (§ 150 Abs. 2 RDG):

Zitatanpassung an die Neugliederung des bisherigen § 13 GehG.

Zu Art. 6 Z 11 (§§ 166c und 166d RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 241c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 13 (§ 169 Abs. 1 RDG):

Korrektur einer versehentlichen Außerkraftsetzung des letzten Satzes des § 160 Abs. 1, dass 45,36% der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 2 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 26a Abs. 4 LDG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 7 Z 3, 5, 6, 8 und 15 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im LDG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 57 Abs. 4 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 74 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 7 und 16 (§ 58e Abs. 2 und § 115e Abs. 3 bis 5 LDG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 213b Abs. 2 und 248 Abs. 5 und 6 BDG wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 9 (§ 59c LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 78c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 106 Abs. 2 Z 9 LDG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 114 Abs. 3 LDG):

Zitatanpassung an die Aufhebung des § 115 Abs. 2 LDG.

Zu Art. 7 Z 12 (§ 115 Abs. 2 LDG):

Der Verfassungsgerichtshof hat im Bescheidverfahren B 3073/96-55 mit Erkenntnis vom 5. März 1999 ausgesprochen, dass § 12 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes dem Art. 119 des EG-Vertrages widerspreche, weil zusätzlich zur entsprechend aliquoten Entlohnung auch die Vorrückung in höhere Bezüge vom Ausmaß der Teilbeschäftigung abhängig gemacht wird, und nicht wie bei Vollbeschäftigten alle zwei Jahre erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des § 115 Abs. 2 LDG ebenfalls diskriminierenden Charakter haben, da sie bei unterhälftigem Beschäftigungsausmaß nur eine Berücksichtigung für die Vorrückung in höhere Bezüge nur im halben Ausmaß vorsehen.

Nach den bisherigen Bestimmungen des Abs. 2 waren im Lehrberuf zurückgelegte Zeiträume zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, das zumindest der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß entspricht. Sind solche Zeiten in unterhälftiger Beschäftigung zurückgelegt worden, waren sie nach dem bisherigen Abs. 2 zur Hälfte für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen.

Mit Urteil des EuGH in der Rechtssache C-243/95, Hill/Stapleton, wurde offenkundig, dass eine Diskriminierung vorliegt. Es wird daher die genannte Einschränkung des § 115 Abs. 2 LDG der geänderten Rechtslage entsprechend gestrichen, sodass auch unterhälftige Beschäftigungen zur Gänze anzurechnen sind.

Die vorliegende gesetzliche Änderung hat keine finanzielle Auswirkung, da sie nur eine formelle Anpassung an die durch das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes eingetretene neue Rechtslage darstellt.

Zu Art. 7 Z 13 und 14 (§ 115 Abs. 6 und 7 LDG):

Die neue Terminologie des Arbeitszeitrechts der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen (Jahresnormmodell) ist auch in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des § 115 Abs. 6 LDG 1984 zu berücksichtigen. Gleichzeitig werden in dieser Bestimmung und im bis 31. Dezember 2002 geltenden § 115 Abs. 7 LDG 1984 die durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz erforderlichen Anpassungen an geänderte Paragraphenbezeichnungen im MSchG und an die Umbenennung des „EKUG „in „VKG“ vorgenommen. Auf die Befristung der Bestimmungen über das Jahresnormmodell (§ 123 Abs. 38 LDG 1984) ist dabei Bedacht zu nehmen.

Zu Art. 7 Z 17 (§ 115f Abs. 1 LDG):

Anpassung an das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz.

Zu Art. 7 Z 18 (§ 119a LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 280 Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 19 (§ 121f LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 241c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 20 (§ 123 Abs. 38 LDG):

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 7 Z 22 (Art. XI Abs. 3 des BG BGBl. Nr. 372/1989):

Korrektur der Novellierungsanordnung betreffend die Euroumstellung eines im Übergangsrecht vorgesehenen Beitrages für bestimmte Ergänzungsstudien bzw. Zusatzprüfungen nach dem Landeslehrer-Dienstrecht.

Zu Art. 8 Z 1 und 2 (Gesetzestitel und § 1 LVG):

Hier wird berücksichtigt, dass die bisherigen Polytechnischen Lehrgänge im Schulorganisationsrecht als Polytechnische Schulen bezeichnet werden.

Zu Art. 8 Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a LVG):

Nach § 42e Abs. 1 VBG dürfen die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. Das Ausmaß dieser Zeiträume ist damit auch für die Einreihung in das Entlohnungsschema I L maßgebend. Diese Bestimmung ist auf Grund eines Verweises im LVG auch auf Landesvertragslehrer anzuwenden. In Einzelfällen ist es hier vorgekommen, dass Vertragslehrer während ihrer II-L-Zeit von der Schule eines Bundeslandes in eine Schule eines anderen Bundeslandes gewechselt haben. Es lagen somit Verwendungen bei verschiedenen Dienstgebern vor; auf Grund der Formulierung „beim selben Dienstgeber“ im VBG sind damit Verwendungszeiten beim jeweils anderen Bundesland von einer Berücksichtigung für das Erreichen des Entlohnungsschemas II L ausgeschlossen.

Um diese unbillige Härte zu vermeiden, wird in das Landesvertragslehrergesetz dahin gehend ergänzt, dass solche Verwendungszeiten auch dann nach § 42e VBG zu berücksichtigen sind, wenn sie bei mehreren Bundesländern zurückgelegt worden sind.

Zu Art. 8 Z 5 (§ 2 Abs. 2 lit. f LVG):

Berichtigung eines Zitates.

Zu Art. 8 Z 6 (§ 2 Abs. 3 LVG):

Seit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz besteht bereits generell die Möglichkeit für vertraglich Bedienstete, Leitungsfunktionen auszuüben. Mit der vorliegenden Novelle soll nun im Schuldienst ein Zugang zum Bewerbungsverfahren für Vertragslehrer bei ausgeschriebenen Leitungsfunktionen eröffnet werden. Dies ist vor allem deswegen erforderlich, weil in einzelnen Bundesländern durch den Rückgang an Pragmatisierungen für die Besetzung von Leiterstellen an einzelnen Schulen nicht mehr genügend pragmatisierte (und definitive) Bewerber vorhanden waren bzw. in Zukunft sein werden. Insbesondere aus einzelnen Bundesländern ist daher das dringende Ersuchen gestellt worden, legistische Maßnahme zu treffen.

Konkret soll für Landesvertragslehrer die Möglichkeit geschaffen werden, sich um schulfeste Leiterstellen zu bewerben, sofern sie die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Bewerbungen von Landesvertragslehrern werden dann gemäß Schulleiter-Auswahlverfahren (§ 26 Abs. 7 und § 26a LDG) gereiht. Geht ein solcher Bewerber als Erstgereihter aus dem Schulleiter-Auswahlverfahren hervor, kann der Betreffende in der Folge die Leitungsfunktion erhalten.

Im Hinblick auf eine nicht einheitliche Auffassung ist eine Klarstellung im Landesvertragslehrergesetz erforderlich, die auf die maßgebenden Bestimmungen des LDG verweist, jedoch zumindest in den Bestimmungen abweichen muss, wo Bewerbungen für Leiterstellen ausschließlich definitiven Landeslehrern vorbehalten bleiben. Überdies muss anstelle des Reihungskriteriums des § 26 Abs. 7 LDG, das die Leistungsfeststellung betrifft, ein anderes adäquates Kriterium vorgesehen werden, da es bei Vertragslehrern ein Leistungsfeststellungsverfahren im technischen Sinne nicht gibt. Es wird daher analog zu § 207f Abs. 2 des BDG 1979 für die Reihung von Bewerbern aus dem Bereich der Bundeslehrer auf die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben abgestellt. Es ist (wie im Bundesbereich) Aufgabe der zuständigen Behörde, die Erfüllung dieses Kriteriums zu beurteilen. Auch bei den Bundeslehrern hat man bei den Reihungskriterien vom Abstellen auf die Leistungsfeststellung im engeren Sinne Abstand genommen.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 2 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 2, 4, 5, 7 und 12 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im LLDG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 64 Abs. 4 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 74 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 6 und 13 (§ 65e Abs. 2 und § 124e Abs. 3 bis 5 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 213b Abs. 2 und 248 Abs. 5 und 6 BDG wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 8 (§ 66c LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 78c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 9 (§ 120 Abs. 3 LLDG):

Zitatanpassung an die Aufhebung des § 121 Abs. 2 LLDG.

Zu Art. 9 Z 10 (§ 121 Abs. 2 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 115 Abs. 2 LDG wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 11 (§ 123a LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 241c BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 10 Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a LLVG):

Auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a LVG wird verwiesen.

Zu Art. 11 Z 1 bis 6 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im LFDG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 12 Z 1 und 7 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im BThPG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 12 Z 2 und 3 (§ 10 Abs. 2 und 3 BThPG):

Diese Bestimmungen sind mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 irrtümlich entfernt worden und werden wieder eingefügt.

Zu Art. 12 Z 4 bis 6 und 8 (§ 18c Abs. 2 und 3, § 18f Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 sowie § 18i Abs. 2 BThPG):

Korrekturen von Redaktionsversehen.

Zu Art. 13 Z 1 und 3 (§ 1 und § 6 Abs. 5 TPG):

Die Ausnahmeregelung, wonach Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des TPG gelten und daher nicht zu einem teilweisen Ruhen der Pension führen, ist aus Sicht der Gleichbehandlung aller Pensionsbezieher sachlich nicht zu rechtfertigen und überdies nicht erforderlich, da solche Einkünfte – in der Regel Tantiemen – üblicherweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt werden und daher von vornherein nicht als Erwerbseinkünfte im Sinne des TPG gelten. Die Abgrenzung zwischen den als Erwerbseinkünfte geltenden Einkünften aus Veräußerung von Urheberrechten und den nicht als Erwerbseinkünfte geltenden Einkünften aus Verwertung solcher Rechte ist darüber hinaus derart anspruchsvoll und konfliktträchtig, dass eine Entlastung der Pensions- und auch der Dienstbehörden, die das TPG anlässlich von Vorruhestands-Karenzierungen anzuwenden haben, geboten scheint.

Die Übergangsbestimmung des § 6 Abs. 5 stellt im Sinne des Schutzes bereits getätigter Dispositionen sicher, dass der Entfall der Ausnahmeregelung nur für ab 1. Jänner 2003 neu anfallende Pensionen gilt.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 1a TPG):

Schaffung einer Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden an die Pensionsbehörden zur Sicherstellung einer effizienten Vollziehung des Teilpensionsgesetzes.

Vorbild für die geplante Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden ist § 229a Abs. 2 GSVG, wonach die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger zur Einbeziehung der Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert bestimmte Einkommensdaten von Personen zu übermitteln haben, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit veranlagt werden.

Eine nähere Detaillierung der zu übermittelnden Daten im § 1a TPG erübrigt sich insofern, als diese bereits im § 1 Z 4 TPG angeführt sind.

Zu Art. 13 Z 4 (§ 9 Abs. 4 TPG):

Klarstellung einer Valorisierungsbestimmung (erstmalige Valorisierung der Eurobeträge ab 1. Jänner 2002).

Zu Art. 14 Z 1 (§ 5 Abs. 1 BB-PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 5 BB-PG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 14 Z 3 (§ 10 Abs. 1 BB-PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 14 Z 4, 9 und 13 bis 18 (§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 31, § 53d Abs. 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Z 3, § 57 Abs. 2 BB-PG):

Anpassungen auf Grund der Euroumstellung.

Zu Art. 14 Z 5 (§ 14e Abs. 3 BB-PG):

Berichtigung eines Fehlers im BB-PG. Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sollen nicht dem Bund, sondern der auszahlenden Stelle – den ÖBB – ersetzt werden.

Zu Art. 14 Z 6 und 8 (§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 und § 32 Abs. 5 BB-PG):

Anpassungen auf Grund der Umstellung von Haushaltszulage auf Kinderzulage. Sofern Anspruchsvoraussetzungen auf den Bezug von Kinderzulage abstellen, ist die frühere Haushaltszulage der Kinderzulage gleichzuhalten.

Zu Art. 14 Z 7 (§ 16 Abs. 11 lit. b und c BB-PG):

Zitatanpassungen auf Grund des am 1. April 2001 in Kraft getretenen Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.

Zu Art. 14 Z 11 (§ 49 Abs. 2 lit. b BB-PG):

Auf die Erläuterungen zu den MSchG- und EKUG-Zitatanpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 14 Z 12 (§ 53c Abs. 3 BB-PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 14 Z 19 (§ 59 BB-PG):

Klarstellung einer Valorisierungsbestimmung (erstmalige Valorisierung der Eurobeträge ab 1. Jänner 2002).

Zu Art. 15 (§ 7 Abs. 6 BMG):

Korrektur eines Druckfehlers.

Zu Art. 16 (§ 40 Abs. 13 MSchG):

Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Art. 17 Z 1 bis 11 (neuer Begriff „Karenz“ und Zitate des MSchG und des EKUG im KUG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen. Der Titel des Karenzurlaubsgeldgesetzes und der Begriff „Karenzurlaubsgeld“ werden nicht an den Begriff „Karenz“ angepasst, um Verwechslungen mit dem Karenzgeldgesetz und dem Begriff des Karenzgeldes zu vermeiden. Außerdem ist das KUG auf Grund der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ohnehin nur mehr auslaufend anzuwenden.

Zu Art. 17 Z 12 (§ 40 KUG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 17 Z 13 (§ 42 KUG):

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an § 39j Abs. 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Die Regelung bestimmt, dass der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu refundieren ist. Eine Refundierung von Sonderkarenzurlaubsgeld und der Beträge in Höhe der Kinderzulage ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 17 Z 14 (§ 44 Abs. 19 KUG):

Berichtigung einer irrtümlich doppelt vergebenen Absatzbezeichnung.

Zu Art. 18 Z 1, 2 und 4 (Gesetzestitel und Gliederung des AZHG):

Der Einbau der Regelungen über die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz zu Tode gekommenen Personen in das Auslandszulagengesetz erfordert nicht nur eine Erweiterung des Gesetzestitels, sondern auch die Gliederung des Gesetzestextes in Teile und Abschnitte samt entsprechenden Überschriften.

Zu Art. 18 Z 3 (§§ 16 bis 24):

Zu § 16:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Bund Hinterbliebenen nach entsendeten Personen, die während eines Auslandseinsatzes im Diensteinsatz oder auf Grund von gefährlichen Umständen, die für den Auslandseinsatz maßgeblich waren, zu Tode kommen, wegen des ihnen künftig entgehenden Unterhaltes eine besondere Hilfeleistung erbringt. Als besondere Versorgungsleistung ist ein einmaliger Geldbetrag vorgesehen. Nach Abs. 2 wird der Bund zu dieser Hilfeleistung auf Grund einer Auslobung durch den zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständigen Bundesminister verpflichtet.

Unter dem Begriff „entsendete Personen“ sind nach Abs. 3 jene Personen zu verstehen, die gemäß § 1 Z 1 lit. a, b oder c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. Nr. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet werden. Darunter fallen Angehörige von Einheiten und Einzelpersonen, die zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen der Friedenssicherung (§ 1 Z 1 lit. a KSE-BVG) oder Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe (§ 1 Z 1 lit. b KSE-BVG) oder Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste (§ 1 Z 1 lit. c KSE-BVG) in das Ausland entsendet werden. Darunter fallen nicht nur Bundesbedienstete, sondern auch die in keinem Dienstverhältnis stehenden Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst.

Begünstigte sind nach Abs. 4 Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte und die durch den Tod des Entsendeten künftig den Unterhalt verlieren. Ein allfälliges Vermögen oder Einkommen dieser Hinterbliebenen bleibt unberücksichtigt und hindert nicht die Gewährung einer Hilfeleistung.

Zu § 17 und § 19:

Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1,5 Millionen Schilling bzw. 109 009,3 € vorgesehen, die bei mehreren in Betracht kommenden Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen ist. Von einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen durch den Bund bei Gesundheitsschädigung analog den besonderen Hilfeleistungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz (WHG) wird abgesehen, weil diese grundsätzlich voraussetzt, dass über die Ersatzansprüche gerichtlich abgesprochen wird. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse, die für Entsendungen maßgebend sein können (zB friedenserhaltende Operationen, humanitäre und Katastrophenhilfe), sind gerichtliche Entscheidungen im Aufenthaltsland praktisch nicht vorstellbar.

Zu § 18:

Anspruch auf Hilfeleistung soll nach Abs. 1 bestehen, wenn die entsendete Person entweder in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten (Z 1) oder durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht (Z 2), zu Tode kommt.

Der erste Tatbestand erfasst den Diensteinsatz im Einsatzland – ähnlich einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Inland. Die für den jeweiligen Auslandseinsatz geltenden Pflichten der entsendeten Personen bestimmen sich jeweils nach dem Zweck der Entsendung der Einheit oder Einzelperson. Kein Anspruch auf Hilfeleistung soll bestehen, wenn die entsendete Person in der dienstfreien Zeit einen Unfall erleidet (zB Bade- oder Autounfall bei einem Ausflug) und dabei zu Tode kommt. Außerhalb der Zeit des Diensteinsatzes soll jedoch nach dem zweiten Tatbestand die einmalige Geldleistung dann gebühren, wenn der Tod während des Auslandseinsatzes infolge eines Ereignisses eingetreten ist, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht (zB bewaffneter Angriff, Naturkatastrophe).

Die Hilfeleistung ist nicht zu gewähren, wenn die verstorbene Person den tödlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder sich grob fahrlässig einer Gefahr ausgesetzt hat.

Bei Selbstmord besteht nach Abs. 2 kein Anspruch auf die Hilfeleistung.

Zu § 20:

Diese Bestimmung verpflichtet den für die entsendete Person zuständigen Bundesminister dessen Hinterbliebenen vom Anspruch auf Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen entgegenzunehmen.

Zu § 21:

Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind nach dieser Bestimmung zu ersetzen, wenn die Auszahlung auf Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder der Verschweigung maßgebender Tatsachen erfolgt ist und sich der Empfänger vor Auszahlung zum Ersatz verpflichtet hat.

Zu § 22:

Die Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz soll auch dann erbracht werden, wenn den Hinterbliebenen von anderer Seite (zB der OSZE oder der Europäischen Union) einmalige oder laufende Geldleistungen zukommen. Auf Grund der vom Empfänger nach § 21 Abs. 1 vor der Auszahlung der Einmalzahlung abzugebenden Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall der Empfänger verpflichtet, den Anspruch auf derartige Geldleistungen von anderer Seite bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung an den Bund abzutreten.

Zu § 23:

Die Geldleistung soll von der Einkommensteuer und die erforderlichen Eingaben von den Stempelgebühren befreit sein, da es sich bei den Hinterbliebenen um einen schutzwürdigen Personenkreis handelt. Die Regelung entspricht den Bestimmungen im Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz.

Zu § 24:

Der entstehende Aufwand ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

Zu Art. 18 Z 5 und 6 (§ 25 bis 29, § 26 Abs. 3 AZHG):

Diese Änderungen von Paragraphenbezeichnungen und einer Absatzbezeichnung gehen auf den Einbau der Hilfeleistungsregelung in dieses Bundesgesetz zurück.

Zu Art. 18 Z 8 (§ 28 Abs. 3 AZHG):

Die bestehenden Versicherungsverträge für die derzeit im Auslandseinsatz stehenden Personen sollen noch auslaufen. Die Bestimmungen über die Erbringung der besonderen Hilfeleistung sollen nur auf Todesfälle bei nach dem 30. Juni 2002 erfolgenden Neuentsendungen oder der Verlängerung von derzeit laufenden Entsendungen Anwendung finden.

Zu Art. 19 Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 4 PVG):

Die Regelungen im § 11 Abs. 1 Z 4 betreffend die Fachausschüsse für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten stellen darauf ab, dass mir Wirkung vom 1. Jänner 2002 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte gemäß den Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, und der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, dienstbehördliche Zuständigkeiten erster Instanz nunmehr auch hinsichtlich der Bediensteten des Bereiches der Justizanstalten des jeweiligen Oberlandesgerichtssprengels wahrzunehmen sind. Es sind daher gemäß der Systematik des PVG die entsprechenden Fachausschüsse für die Bediensteten des Exekutivdienstes einzurichten. Unter den „Bediensteten des Exekutivdienstes“ sind sowohl die Beamten der beiden Besoldungsgruppen „Exekutivdienst“ und „Wachebeamte“ als auch die so genannten „Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes“ zu verstehen.

Für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten – nämlich die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten (zu denen auch die Bediensteten des Sozialen Dienstes an Justizanstalten und der Wiener Jugendgerichtshilfe sowie die handwerklich Bediensteten zählen) und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten (wie zB Lehrer und Krankenpfleger) – ist die Einrichtung von Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht erforderlich. Gemäß § 4 PVG besteht jedenfalls die Möglichkeit, auf Ebene der Oberlandesgerichte jeweils einen gemeinsamen Dienststellenausschuss für diese Bediensteten im Oberlandesgerichtssprengel zu bilden.

Zu Art. 19 Z 2 (§ 13 Abs. 1 Z 2 PVG):

§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. d des Entwurfes sieht die Bildung eines eigenen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe (in diesem Bereich sind auf Grund der Regelung des § 26f des Bewährungshilfegesetzes keine Vertragsbediensteten mehr tätig) vor. Dieser Zentralausschuss ist auch für die Bediensteten des Krankenpflegedienstes, des handwerklichen Dienstes und für die Lehrer im Planstellenbereich Justizanstalten zuständig.

Zu Art. 19 Z 3 (Zitat des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im § 43 PVG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 19 Z 4 (§ 45 Abs. 22 PVG):

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten und die Aufgabenübertragung auf die neuen Personalvertretungsorgane. Zur Verminderung des Verfahrensaufwandes soll die erstmalige Wahl für diese Fach- und Zentralausschüsse jedoch erst für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der derzeit bestehenden Organe der Personalvertretung stattfinden.

Zu Art. 20 Z 1 (§ 3 Z 1 AusG):

Das Österreichische Statistische Zentralamt wurde mit dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes mit dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Beide sollen deshalb nicht mehr dem für Dienststellen des Bundes geltenden Ausschreibungsgesetz unterliegen. Nach der Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 16/2000, ist für die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nunmehr das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig, weshalb diese in § 3 Z 4 aufgenommen und in der Aufzählung der beim Bundeskanzleramt auszuschreibenden Leitungsfunktionen entfallen.

Zu Art. 20 Z 2 (§ 3 Z 3 und 4 AusG):

Anpassung an die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geänderten Ressortbezeichnungen sowie die geänderte Ressortzugehörigkeit der Arbeitsinspektorate und der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

Zu Art. 20 Z 3 (§ 3 Z 5 lit. d AusG):

Entfall des Hauptpunzierungs- und Probieramtes als nachgeordnete Dienststelle auf Grund dessen Auflösung mit dem Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001.

Zu Art. 20 Z 4 (§ 3 Z 6 lit. d und e AusG):

Da es sich beim Bundesasylamt und bei der Gendarmeriezentralschule Mödling um Dienstbehörden handelt, werden beide Dienststellen als ausschreibungspflichtig vorgesehen.

Zu Art. 20 Z 5 (§ 3 Z 7 lit. b AusG):

Da es seit der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1999 keine Dienststellen der Bewährungshilfe mehr gibt, wird die Ausschreibungspflicht auf die eine Dienstbehörde darstellende Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe eingeschränkt.

Zu Art. 20 Z 6 (§ 3 Z 8 lit. h AusG):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 wurden dem Bundesministerium für Landesverteidigung die militärischen Bau- und Liegenschaftsagenden übertragen. Damit wurden Teile der „Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ sowie der „Bundesgebäudeverwaltung II Graz“, der „Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt“ sowie der „Bundesgebäudeverwaltung II Linz – Salzburg“ übernommen. Diese vier als „Heeresbauverwaltungen“ bezeichneten Organisationselemente wurden als nachgeordnete Dienststellen des Ressorts für Landesverteidigung eingerichtet und sollen ebenfalls ausschreibungspflichtig sein.

Zu Art. 20 Z 7 (§ 3 Z 9 bis 11 AusG):

Die Z 9 wird an die durch die BMG-Novelle 2000 geänderte Ressortbezeichnung angepasst.

Die bisherige Z 10 entfällt, da das Umweltbundesamt durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugeordnet und das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufgelöst wurde.

In der neuen Z 10 (bisher Z 11) werden die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geänderte Ressortbezeichnung und die geänderte Ressortzugehörigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie der Geologischen Bundesanstalt berücksichtigt.

Die neue Z 11 (bisher Z 12) enthält die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 dem neu geschaffenen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesenen Dienststellen.

Zu Art. 20 Z 8 (§ 3 Z 12 AusG):

Bezeichnungs- und Zitierungsanpassung an die übrigen Änderungen des § 3 AusG.

Zu Art. 20 Z 9 (§ 5 Abs. 1a AusG):

Derzeit ist vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Justizanstalt diese Funktion vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Die Neufassung bestimmt nun, dass die Ausschreibungen der Anstaltsleitungsfunktionen durch die jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte erfolgen.

Zu Art. 20 Z 10 (§ 5 Abs. 2 erster Satz AusG):

Die bisherige Vollzugspraxis hat gezeigt, dass für bestimmte auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze Angehörige verschiedener Besoldungs- und Verwendungsgruppen geeignet sind.

Um eine Bewerbung von Angehörigen verschiedener Besoldungs- und Verwendungsgruppen zuzulassen, soll der bisher in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse“ durch den Begriff „allgemeine Voraussetzungen“ ersetzt werden.

Zu Art. 20 Z 11 (§ 7 Abs. 1 AusG):

§ 7 Abs. 1 sieht vor, dass bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen Begutachtungskommissionen einzurichten sind. Im § 7 Abs. 1 des Entwurfes wird jetzt nicht mehr bloß auf § 5 Abs. 1, sondern auch auf § 5 Abs. 1a verwiesen. Dadurch wird klargestellt, dass bei den Oberlandesgerichten auch die entsprechenden Begutachtungskommissionen für die Besetzung von Anstaltsleitungsfunktionen einzurichten sind.

Zu Art. 20 Z 12 (§ 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 AusG):

Anpassung der Ressortbezeichnung an den mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 bewirkten Übergang der Zuständigkeit für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbediensteten vom Bundesministerium für Finanzen auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.

Zu Art. 20 Z 13 (Zitat des wiederverlautbarten Wehrgesetzes im § 50 Abs. 2 lit. d AusG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu den Art. 21 bis 23 (Zitate des wiederverlautbarten Wehrgesetzes in der RGV, im EZG und im WHG):

Auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen im BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 24 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 3 WHG):

Im Zusammenhang mit der Vorschussleistung für Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzengeld an Wachebedienstete erweist sich die in dieser Bestimmung dafür geforderte Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert sein muss, als zu lang und für die Einsatzbereitschaft nicht sehr förderlich, weshalb diese Frist auf zehn Kalendertage verkürzt werden soll.

Zu Art. 24 Z 1 (BG über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste – Kurztitel und Abkürzung):

Aus Gründen der leichteren Zitierbarkeit soll das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einen prägnanten Kurztitel („Univ.-Abgeltungsgesetz“) und eine Abkürzung („UniAbgG“) erhalten.

Zu Art. 24 Z 2 und 3 (§ 6f Abs. 1 und Abs. 1a UniAbgG):

Für die Festlegung der Höhe des Ausbildungsbeitrages der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung war auch maßgebend, dass diese Nachwuchswissenschafter nur im halben Verwendungsausmaß für Aufgaben des Instituts eingesetzt werden, im Ausmaß der zweiten Hälfte des Verwendungsausmaßes hingegen die Gelegenheit zur Weiterentwicklung ihrer persönlichen wissenschaftlichen Qualifikation und Zeit für einschlägige Aus- und Fortbildung garantiert sein soll. Bei Jungärzten in Facharztausbildung erfordert die Ärzteausbildungsordnung eine andere inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Verwendung an der Ausbildungsstätte und erlaubt keinen solchen garantierten Freiraum. Der Anteil der Dienstleistung an der Gesamtverwendung muss daher wesentlich größer sein. Dies rechtfertigt eine Korrektur bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrages für die im Klinischen und im vorklinischen Bereich in Facharztausbildung stehenden Ärzte und Zahnärzte. Am 31. Jänner 2002 wurde daher mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart, den Ausbildungsbeitrag der in diesem Ausbildungsverhältnis stehenden Jungärzte (mit Wirkung vom 1. Februar 2002) um jährlich 3 561 € anzuheben. Damit wird auch vermieden, dass die Entlohnung der Jungärzte an den Universitätskliniken und Medizinischen Universitätsinstituten gegenüber der Bezahlung an anderen ärztlichen Ausbildungsstätten abfällt.

Der im § 6f Abs. 1a vorgesehene Zuschlag zum Ausbildungsbeitrag der im Klinischen Bereich in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung stellt das Äquivalent zur Erhöhung der monatlichen Klinikvergütung (siehe die Erläuterungen zu den §§ 40c und 53b GehG) dar.

Zu Art. 24 Z 4 (§ 6f Abs. 4 UniAbgG):

Anpassung eines Zitates an den geänderten § 6f Abs. 1 und den eingefügten § 6f Abs. 1a.

Zu Art. 24 Z 5 (§ 6f Abs. 7 UniAbgG):

Die im Zusammenhang mit einer allfälligen Strahlen- oder Infektionsgefährdung von Bundesbediensteten vorgesehenen nebengebührenrechtlichen Bestimmungen sollen sinngemäß auch auf Wissenschaftliche Mitarbeiter Anwendung finden.

Zu Art. 25 (§ 21 Abs. 4 BBG):

Die Regelung, wonach der Pensionssicherungsbeitrag der aktiven Bundesbahnbeamten für jedes angefangene Dienstjahr nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag um 0,2 Prozentpunkte sinkt, stellt einen Anreiz zum sozialpolitisch durchaus erwünschten längeren Verbleiben im Dienststand dar. Die Textierung stellt einerseits sicher, dass tatsächlich von einem Anreizsystem gesprochen werden kann, weil es bereits ab dem 19. Monat nach Vollendung des 35. Dienstjahres voll wirksam wird, andererseits aber auch, dass im Falle der Ruhestandsversetzung lediglich volle weitere Dienstjahre als pensionsicherungsbeitragsvermindernd in die Pension mitgenommen werden können.

Die Neuregelung gilt ab dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten.

 



Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Betrags-, Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Art. I Z 1 und 2:

 

2. Abschnitt

 

STELLENPLAN

 

§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.

 

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

 

3. Abschnitt

2. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Ernennung

Begriff; Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport

Begriff

§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

           1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

           1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

           2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

           2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

           3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

           3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

           1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

           1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

           2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

           2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

           1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

           1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

           2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

           2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfasst.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfasst.

 

Besetzung von Planstellen

(6) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 6 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann in der Verordnung außerdem

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann in der Verordnung außerdem

           1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und

           1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und

           2. bestimmen, dass ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

           2. bestimmen, dass ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

4. Abschnitt

3. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

5. Abschnitt

4. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

VERWENDUNG DES BEAMTEN

6. Abschnitt

5. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

7. Abschnitt

6. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

RECHTE DES BEAMTEN

8. Abschnitt

7. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

9. Abschnitt

8. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

DISZIPLINARRECHT

Art. I Z 3 und 4:

Art. I Z 3 und 4:

Ernennungserfordernisse

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

            1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

            1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

               b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

               b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

           2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

           2. die volle Handlungsfähigkeit,

           3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

           3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

           4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

           4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) …

(1a) …

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Art. I Z 9:

Art. I Z 9:

§ 50a. (1) und (2) …

§ 50a. (1) und (2) …

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) …

(4) …

Art. 1 Z 10:

Art. 1 Z 10:

§ 56. (1) bis (3) …

§ 56. (1) bis (3) …

(4) Der Beamte,

(4) Der Beamte,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder

           3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,

           3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5) …

(5) …

Art. 1 Z 11:

Art. 1 Z 11:

7. Abschnitt

6. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

RECHTE DES BEAMTEN

 

1. Unterabschnitt

Bezüge

Bezüge

§ 62.

§ 62.

 

2. Unterabschnitt

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 63.

§ 63.

 

3. Unterabschnitt

Urlaub

Urlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 64.

§ 64.

 

4. Unterabschnitt

 

Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 78a.

§ 78a.

 

5. Unterabschnitt

 

Bedienstetenschutz

Verhalten bei Gefahr

Verhalten bei Gefahr

§ 79a.

§ 79a.

 

6. Unterabschnitt

Sachleistungen

Sachleistungen

§ 80.

§ 80.

Art. 1 Z 12 und 13:

Art. 1 Z 12 und 13:

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

           1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

           1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

           2. 36 Werktage

           2. 36 Werktage

                a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

                a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

               b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

               b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.

(2) …

(2) …

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz oder Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Art. 1 Z 15:

Art. 1 Z 15:

§ 74. (1) bis (3) …

§ 74. (1) bis (3) …

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.

Art. 1 Z 17 und 18:

Art. 1 Z 17 und 18:

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

           4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

           4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

                a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

                a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

               b) einer anderen Dienststelle

               b) einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

betraut zu werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Art. 1 Z 20:

Art. 1 Z 20:

8. Abschnitt

7. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

 

1. Unterabschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

§ 81.

§ 81.

 

2. Unterabschnitt

Verfahren

Verfahren

Bericht des Vorgesetzten

Bericht des Vorgesetzten

§ 84.

§ 84.

 

3. Unterabschnitt

Leistungsfeststellungskommission

Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 88.

§ 88.

 

4. Unterabschnitt

Bericht über den provisorischen Beamten

Bericht über den provisorischen Beamten

§ 90.

§ 90.

Art. 1 Z 21:

Art. 1 Z 21:

9. Abschnitt

8. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

DISZIPLINARRECHT

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 91.

§ 91.

 

2. Unterabschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden

§ 96.

§ 96.

 

3. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 105.

§ 105….

 

4. Unterabschnitt

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

Einleitung

§ 123.

§ 123.

 

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

Verantwortlichkeit

§ 133.

§ 133.

Art. 1 Z 22:

Art. 1 Z 22:

§ 114. (1) …

§ 114. (1) …

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123 BDG 1979), zulässig.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

(3) …

(3) …

§ 123. (1) …

§ 123. (1) …

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) …

(3) …

Art. 1 Z 25:

Art. 1 Z 25:

§ 160. (1) …

§ 160. (1) …

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 74 (Sonderurlaub) oder

           2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.

(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Art. 1 Z 27:

Art. 1 Z 27:

§ 213b. (1) …

§ 213b. (1) …

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer sein 738. Lebensmonat vollendet. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.

Art. 1 Z 28:

Art. 1 Z 28:

§ 213c. (1) und (2) …

§ 213c. (1) und (2) …

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. bis 5. …,

           2. bis 5. …,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 1 Z 30:

Art. 1 Z 30:

§ 236c. (1) und (2) …

§ 236c. (1) und (2) …

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

bis einschließlich 1. Oktober 1950...........

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951...........

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951................

2. April 1951 bis 1. Juli 1951......................

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951.................

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952...........

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952................

2. April 1952 bis 1. Juli 1952......................

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952.................

600.

602.

604.

606.

608.

610.

612.

614.

616.

 

(4) …

(4) …

Art. 1 Z 38:

Art. 1 Z 38:

§ 280. (1) Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

§ 280. (1) Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Art. 1 Z 41:

Art. 1 Z 41:

§ 285. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden.

§ 285. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.

Art. 1 Z 42 bis 45:

Art. 1 Z 42 bis 45:

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

           c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

               der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Budget, Schulerhaltung, Zentrale Kulturförderung),

               der Zentralsektion (Personal- und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle, Legistik, Budgetkoordination, Schulerhaltung, Zentrale Förderungskoordination)

               der Präsidialsektion (Verwaltungsbereich Wissenschaft – Forschung),

               der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),

               der Präsidialsektion (Protokoll, Verbindungsdienst, Revision, Öffentlichkeitsarbeit und Medien)

 

               der Sektion III (Personal- und Schulmanagement, Dienstrechtsentwicklung, IT-Angelegenheiten)

 

               der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen)

          d) bis g) …

          d) bis g) …

          h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

          h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

               der Präsidialsektion,

               der Präsidialsektion

               der Sektion I (Recht),

               der Sektion I (Rechts- und Parlamentsdienst)

               der Sektion II (Landwirtschaft),

               der Sektion II (Nachhaltigkeit und ländlicher Raum)

               der Sektion VI (Marktordnung),

               der Sektion III (Landwirtschaft und Ernährung)

               der Präsidialsektion U, (Anm.: Diese Zeile tritt gem. § 284 Abs. 41 mit Ablauf des 31. 10. 2000 außer Kraft.)

               der Sektion IV (Forstwesen)

               der Sektion V (Allgemeine Umweltpolitik)

 

               der Sektion VI (Umwelttechnologie und Abfallmanagement)

 

               der Sektion VII (Wasser)

            i)

            i)

            j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

            j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

               der Präsidialsektion,

 

               der Sektion II (Sozialversicherung),

               der Sektion II (Sozialversicherung)

               der Sektion V (Familien- und Seniorenangelegenheiten),

               der Sektion V (Jugend-, Familien-, Männer- und Seniorenpolitische Angelegenheiten – Generationen)

               der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

               der Sektion VIII (Gesundheitswesen)

           k)

           k)

            l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

            l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Präsidialsektion,

               der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik)

               der Sektion I (Wirtschaftspolitik),

               der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration)

               der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

               der Sektion I (Unternehmen)

               der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Montanbehörde),

               der Sektion II (Arbeitsmarkt)

               der Sektion IV (Industrie, Technik, Innovation),

               der Sektion IV (Energie und Bergbau)

               der Sektion V (Bundeshochbau),

               der Sektion V (Tourismus und historische Objekte)

               der Sektion VI (Beschäftigungspolitik und Grundsatzfragen von Wirtschafts- und Sozialpolitik),

 

Art. 1 Z 46 bis 49:

Art. 1 Z 46 bis 49:

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

           c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

               der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

               der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten)

               der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

               der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen)

               der Sektion III (Rechts- und Personalangelegenheiten, rechtliche ADV-Angelegenheiten, grundsätzliche EU-Angelegenheiten),

               der Sektion IV (Kunst- und Kulturangelegenheiten),

               der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien, Erwachsenenbildung),

               der Sektion VI (Lehrer- und Erzieherbildung),

               der Sektion VIII (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten),

               der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten), (Museen und Sammlungen, Denkmalschutz, Österr. Nationalbibliothek, Hofmusikkapelle, Museumsquartier, Kuturförderung, Beteiligungs- und Finanzcontrolling, Kulturgüter-Restitution)

               der Sektion V (Lehrer- und Erzieherbildung, allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Erwachsenenbildung, Bildungsberatung)

               der Sektion VI (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten)

          d) bis f) …

          d) bis f) …

          g) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

               der Sektion III (EU und Internationale Agrarbeziehungen),

 

               der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),

 

               der Sektion V (Forstwirtschaft),

 

               der Sektion I/U,

 

               der Sektion II/U,

 

               der Sektion III/U,

 

          h) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

          h) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

               der Sektion III (Frauenangelegenheiten),

               der Sektion III (Frauenangelegenheiten),

               der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

               der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

               der Sektion VI (Jugendangelegenheiten und besondere familienpolitische Angelegenheiten),

               der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

               der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

               der Sektion IX (Verbraucher-Gesundheit und Veterinärwesen),

               der Sektion IX (Verbraucher-Gesundheit und Veterinärwesen),

 

            i)

            i)

            j) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

            j) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Sektion VII (Tourismus und Freizeitwirtschaft),

               der Sektion III (Arbeitsinspektion)

               der Sektion VIII (Energie),

               der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik)

               der Sektion IX (Zentral-Arbeitsinspektorat),

 

               der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

 

Art. 1 Z 53:

Art. 1 Z 53:

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

           a) Stabschef des Bundesministers,

           a) Stabschef des Bundesministers,

          b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

          b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

           c) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor),

           c) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor),

          d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

          d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

           e) Kommandant des Korpskommandos I,

           e) Kommandant des Korpskommandos I,

           f) Kommandant des Korpskommandos II.

           f) Kommandant des Korpskommandos II,

 

          g) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.

Art. 1 Z 56:

Art. 1 Z 56:

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

 

Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

24.1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer des hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Stenotypie und Phonotypie, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen, Berufsschulen, für den gewerblichen Fachunterricht, für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, für Stenotypie und Phonotypie oder für Kurzschrift und Maschinschreiben an mittleren und höheren Schulen oder die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst nachzuweisen ist.

24.1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer des hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Stenotypie und Phonotypie, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit, wobei die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen, Berufsschulen, für den gewerblichen Fachunterricht, für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, für Stenotypie und Phonotypie oder für Kurzschrift und Maschinschreiben an mittleren und höheren Schulen oder die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst nachzuweisen ist.

 

 

(2) Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

 

(2) Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

 

(3) und (4) …

 

(3) und (4) …

 

Art. 1 Z 57:

Art. 1 Z 57:

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

 

Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

 

 

25.1. Lehrer an Volksschuschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen berufspäda­gogischen Lehranstalten, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           a) und b) …

           c) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis;

25.1. Lehrer an Volksschuschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und Akademien sowie an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwen­dungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           a) und b) …

           c) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen;

 

 

          d) bis i) …

 

          d) bis i) …

 

Gehaltsgesetz 1956

Art. 2 Z 1:

Art. 2 Z 1:

Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956)

Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

Art. 2 Z 2:

Art. 2 Z 2:

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubs­gesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.

           3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Art. 2 Z 3 und 4:

Art. 2 Z 3 und 4:

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1.

           1.

           2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

           2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001) BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

(2a) bis (6) …

(2a) bis (6) …

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

Art. 2 Z 5 bis 11:

Art. 2 Z 5 bis 11:

§ 13. (1) bis (2a) …

Entfall der Bezüge

(3) Die Bezüge entfallen

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

           1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;

           1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

           2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

           2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

(4a) Ist jedoch im Fall des Abs. 3 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.

(3) Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.

(5) bis (9) …

 

(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.

(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitätsprofessor oder ein
Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

(10) bis (15) …

 

§ 13. (1) bis (4a) …

Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

§ 12d. (1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

(9a) bis (15) …

 

§ 13. (1) …

Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 78a Abs. 1 BDG 1979

(2) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

§ 12e. (1) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(2a) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(3) bis (15) …

 

§ 13. (1) bis (9b) …

Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung

(10) Bei einem Beamten,

§ 12f. (1) Bei einem Beamten,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, dass er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, dass er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.

(2) Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(10a) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

(3) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

           1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

           1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

           2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

           2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

           3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

           3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.

(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.

(12) bis (15) …

(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 und von § 12e unberührt.

§ 13. (1) bis (11) …

Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

§ 12g. (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

           2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

           3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

           3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

           2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 12 zweiter Satz angeführten Zulagen und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(3) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

Kürzung und Entfall der Bezüge

Bezüge bei Suspendierung

§ 13. (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

           1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

           1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

           2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

           2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

           3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

           3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(2) bis (15) …

 

Art. 2 Z 12:

Art. 2 Z 12:

§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

           1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

           1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

           2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 13 Abs. 4 ergibt.

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.

(8) …

(8) …

Art. 2 Z 14 und 15:

Art. 2 Z 14 und 15:

§ 20c. (1) …

§ 20c. (1) …

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

           4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(2a) …

(2a) …

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

           2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet
oder

           2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

           3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166c oder § 166d des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.

           3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166d oder § 166e des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 2 Z 16 und 17:

Art. 2 Z 16 und 17:

§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …

(3) Für Zeiträume, in denen

(3) Für Zeiträume, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

           2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,

           2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 (Anm.: Gemäß § 161 Abs. 28 Z 4 lautet das Zitat ab 1. Jänner 2003: „Abs. 2 Z 1 und 2“) angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 (Anm.: Gemäß § 161 Abs. 28 Z 4 lautet das Zitat ab 1. Jänner 2003: „Abs. 2 Z 1 und 2“) an­geführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 1, 2 und 4 ergibt.

(4) …

(4) …

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts­gesetzes 1985 ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 (Anm.: Gemäß § 161 Abs. 28 Z 4 lautet das Zitat ab 1. Jänner 2003: „Abs. 2 Z 1 und 2“) angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10a ergibt.

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts­gesetzes 1985 ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 (Anm.: Gemäß § 161 Abs. 28 Z 4 lautet das Zitat ab 1. Jänner 2003: „Abs. 2 Z 1 und 2“) angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 3 ergibt.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 13 Abs. 2 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 2a zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 12e Abs. 1 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 12e Abs. 2 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.

(6a) und (7) …

(6a) und (7) …

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12d Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8a) bis (9a) …

(8a) bis (9a) …

(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

           1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach § 75c BDG 1979 oder

           1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 oder

           2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

           2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(11) …

(11) …

(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 12 und 13 ergibt.

(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt.

(13) …

(13) …

Art. 2 Z 18:

Art. 2 Z 18:

§ 30. (1) bis (5) …

§ 30. (1) bis (5) …

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Art. 2 Z 21:

Art. 2 Z 21:

§ 40c. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 40c. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitsplatzgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Art. 2 Z 22:

Art. 2 Z 22:

§ 53. (1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.

 

(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

 

(3) Es werden zugewiesen

 

 

 

der
Amtszulagengruppe

I

II

III

IV

 

 

 

 

 

 

 

Universitäten (Universitäten der Künste) mit

mehr als 10 000 Hörern

mehr als 5 000 Hörern

mehr als 2 000 Hörern

2 000 oder weniger Hörern

 

 

 

 

 

 

 

Fakultäten mit

mehr als 10 000 Hörern

mehr als 5 000 Hörern

mehr als 2 000 Hörern

2 000 oder weniger Hörern

 

 

 

 

 

 

 

(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr

 

 

in der
Amtszulagengruppe

I

II

III

IV

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

 

 

 

 

 

für den Rektor

130 000

105 000

85 000

70 000

 

 

 

 

 

 

 

für den Dekan

70 000

60 000

45 000

30 000

 

 

 

 

 

 

 

(5) Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.

 

(6) Für Abteilungsleiter (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Hörern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.

 

(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.

 

(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.

 

(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.

 

Art. 2 Z 23:

Art. 2 Z 23:

§ 53b. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 53b. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Art. 2 Z 28:

Art. 2 Z 28:

§ 83a. (1) bis (2) …

§ 83a. (1) bis (2) …

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet. Im Exekutivdienst zurückgelegte Zeiten als Vertragsbediensteter sind ebenso zu berücksichtigen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Art. 2 Z 31 bis 36:

Art. 2 Z 31 bis 36:

§ 113. (1) bis (5)…

§ 113. (1) bis (5)…

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

           1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,

           1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

(9) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

 

(9a) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(10) …

(10) …

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(11) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

 

           2. gemäß Abs. 10, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002

 

gestellt werden.

(12) …

(12) …

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b anzurechnen.

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003

 

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

 

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Art. 2 Z 40:

Art. 2 Z 40:

§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,

§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,

           1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,

           1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,

           2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

           2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Wachdienstzulage. Sie beträgt

eine Wachdienstzulage. Sie beträgt

 

 

in der Verwendungsgruppe

Euro

 

in der Verwendungsgruppe

Euro

 

 

W 2

69,4

W 3

59,2

 

W 1

79,5

W 2

69,4

 

 

 

W 1

79,5

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) …

Art. 2 Z 41:

Art. 2 Z 41:

§ 160. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

§ 160. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Art. 2 Z 42:

Art. 2 Z 42:

§ 175. (1) bis (27) …

§ 175. (1) bis (27) …

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

           1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,

           1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,

           2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,

           3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,

           4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

           4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 13 Abs. 12 bis 15 und § 22 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

 

(29) bis (40) …

(29) bis (40) …

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Art. 3 Z 1:

Art. 3 Z 1:

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes
(Vertragsbedienstetengesetz 1948)

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes
(Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG)

Art. 3 Z 2:

Art. 3 Z 2:

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2a. Stellenplan und Planstellen

§ 2a. Besetzung von Planstellen

§ 29c. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 29c. Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

§ 29d. Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 29d. Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

 

§ 92a. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Art. 3 Z 3:

Art. 3 Z 3:

Stellenplan und Planstellen

Besetzung von Planstellen

§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

 

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

 

Art. 3 Z 4 und 5:

Art. 3 Z 4 und 5:

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Art. 3 Z 6 und 7:

Art. 3 Z 6 und 7:

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1.

           1.

           2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

           2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001) BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

(2a) bis (6) …

(2a) bis (6) …

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

Art. 3 Z 8:

Art. 3 Z 8:

§ 27a. (1) und (2) …

§ 27a. (1) und (2) …

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz oder einer Außerdienststellung nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Art. 3 Z 9:

Art. 3 Z 9:

Verfall des Erholungsurlaubes

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 27h. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6  und 9 EKUG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

§ 27h. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

Art. 3 Z 11:

Art. 3 Z 11:

§ 29a. (1) bis (3) …

§ 29a. (1) bis (3) …

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

Art. 3 Z 11:

Art. 3 Z 11:

§ 29b. (1) und (2) …

§ 29b. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Art. 3 Z 13 und 14:

Art. 3 Z 13 und 14:

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

§ 29c. (1) …

§ 29c. (1) …

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Art. 3 Z 15 bis 17:

Art. 3 Z 15 bis 17:

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 29d. (1) …

§ 29d. (1) …

(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MschG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Art. 3 Z 18 und 19:

Art. 3 Z 18 und 19:

§ 29g. (1) und (2) …

§ 29g. (1) und (2) …

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e und § 12f Abs. 4 GehG anzuwenden.

(8) …

(8) …

Art. 3 Z 20:

Art. 3 Z 20:

§ 29h. (1) …

§ 29h. (1) …

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(3) …

(3) …

Art. 3 Z 21:

Art. 3 Z 21:

§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

§ 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) …

(2) …

Art. 3 Z 23:

Art. 3 Z 23:

§ 35. (1) bis (4a) …

§ 35. (1) bis (4a) …

(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.

(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Art. 3 Z 24:

Art. 3 Z 24:

§ 40. (1) und (2) …

§ 40. (1) und (2) …

(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

           1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch

                a) die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/l975 und

           1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse nach § 113 des Schulorganisationsgesetzes einschließlich der vorgeschriebenen Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,

               b) die für diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,

 

           2.

           2.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Art. 3 Z 26:

Art. 3 Z 26:

§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …

(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.

Art. 3 Z 27:

Art. 3 Z 27:

§ 47b. (1) …

§ 47b. (1) …

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erstmals erfüllt. Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b gekündigt.

Art. 3 Z 28 und 29:

Art. 3 Z 28 und 29:

§ 47c. (1) und (2) …

§ 47c. (1) und (2) …

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. bis 4. …,

           2. bis 4. …,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

(11) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 47b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG noch nicht erfüllt, so hat er wahlweise Anspruch auf

 

           1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder

 

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass mit Ablauf der Freistellung ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

 

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Vertragslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 47c Abs. 8 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(12) § 47b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

Art. 3 Z 30:

Art. 3 Z 30:

§ 49d. (1) …

§ 49d. (1) …

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 29a (Sonderurlaub) oder

           2. § 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(2) Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) …

(3) …

Art. 3 Z 33:

Art. 3 Z 33:

§ 54e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 295,1 € bis einschließlich Dezember 1999, 297,4 € ab Jänner 2000.

§ 54e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 295,1 € bis einschließlich Dezember 1999, 297,4 € ab Jänner 2000. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 56e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 290,7 € bis einschließlich Dezember 1999, 297,4 € ab Jänner 2000.

§ 56e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 290,7 € bis einschließlich Dezember 1999, 297,4 € ab Jänner 2000. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.

(2) …

(2) …

Art. 3 Z 36:

Art. 3 Z 36:

§ 78a. (1) bis (3) …

§ 78a. (1) bis (3) …

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln.

Art. 3 Z 37 bis 42:

Art. 3 Z 37 bis 42:

§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

           1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,

           1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(7) und (8) …

(7) und (8) …

(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

(9) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/
1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

 

(9a) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(10) …

(10) …

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(11) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

 

           2. gemäß Abs. 10, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002

 

gestellt werden.

(12) …

(12) …

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt § 18a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen ist.

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

 

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen.

Art. 3 Z 45:

Art. 3 Z 45:

§ 89. (1) Endet ein vor dem 1. Jänner 1999 wirksam gewordener Sondervertrag und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden des Sondervertrages folgt. Eine solche schriftliche Erklärung kann binnen sechs Monaten ab dem Enden des Sondervertrages abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie außerhalb dieser Frist abgegeben wird oder der Vertragsbedienstete ihr eine Bedingung beigefügt hat.

§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Abs. 1 abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, aber von Abs. 2 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezem­ber 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 oder, wenn die schriftliche Erklärung nach dem 1. Juli 2000 abgegeben wurde, innerhalb von achtzehn Monaten nach Abgabe der schriftlichen Erklärung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(3) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(4) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(4) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 3 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezem­ber 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(5) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 4 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(6) Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

            1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

            1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

               b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

               b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

           2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

           2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

           1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder

           2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

 

(9) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten

           1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I
oder II,

           2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v
oder h.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.

(10) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf:

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Vertragsbedienstete, deren Verwendung dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,

           2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

           3. Vertragsbedienstete, deren Verwendung bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

           4. Bundesbeamte, mit denen ein vertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

           1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

           2. Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

           3. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

(11) Ändert sich in den Fällen des Abs. 10 Z 1 bis 3 die Verwendung derart, dass kein im Abs. 10 angeführter Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist eine Option nach den Abs. 1 bis 8 zulässig. An die Stelle des Tages des Endens des Sondervertrages tritt dabei der Tag des Endens der im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Verwendung.

(11) Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des § 89 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist § 89 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Pensionsgesetz 1965

Art. 4 Z 2:

Art. 4 Z 2:

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und

           1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, und

 

           3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pension.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Art. 4 Z 4 und 5:

Art. 4 Z 4 und 5:

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Pro­zentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Art. 4 Z 7 und 8:

Art. 4 Z 7 und 8:

§ 6. (1) bis (2a) …

§ 6. (1) bis (2a) …

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubs­gesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.

 

(3) …

(3) …

Art. 4 Z 9:

Art. 4 Z 9:

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes.

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Art. 4 Z 10:

Art. 4 Z 10:

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

Art. 4 Z 11:

Art. 4 Z 11:

§ 15. (1) und (1a) …

§ 15. (1) und (1a) …

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,

           8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

           9. bis 11. …

           9. bis 11. …

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Art. 4 Z 12:

Art. 4 Z 12:

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus

§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuss,

           3. einer allfälligen Versorgungsgenusszulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,

           4. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und

           5. einer allfälligen Kinderzulage

nicht den Betrag von 1 453,5 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig so weit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenusszulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

           2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 453,5 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 1 453,5 € tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Art. 4 Z 13:

Art. 4 Z 13:

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

(5) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

(5) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

           1. …,

           1. …,

           2. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,

           2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

           3. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

           3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

           4. und 5. … .

           4. und 5. … .

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)Ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)Ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Art. 4 Z 14 und 15:

Art. 4 Z 14 und 15:

§ 25a. (1) bis (3) …

§ 25a. (1) bis (3) …

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG anzuwenden.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder §§ 2 bis 6 und 9 EKUG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

Art. 4 Z 17 und 18:

Art. 4 Z 17 und 18:

§ 56. (1) …

§ 56. (1) …

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

                a) …,

                a) …,

               b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG angerechnet worden ist,

               b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

                c) und d) … .

                c) und d) … .

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen,und allfälliger Teuerungszulagen.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 12,55 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 12,55 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen,und allfälliger Teuerungszulagen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Art. 4 Z 19:

Art. 4 Z 19:

§ 57k. (1) bis (5) …

§ 57k. (1) bis (5) …

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

           1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder

           1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(7) …

(7) …

Art. 4 Z 21 bis 24:

Art. 4 Z 21 bis 24:

§ 62e. (1) und (2) …

§ 62e. (1) und (2) …

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

 

Jahr

Zahl

 

 

Jahr

Zahl

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

 12

 24

 36

 48

 60

 72

 84

 96

108

120

132

144

156

168

180

192

204

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

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(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

 

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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(5) …

(5) …

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe-(Versorgungs-)Genuss, die Ruhe-(Versorgungs-)Genusszulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe-(Versorgungs-)Genuss, die Ruhe-(Versorgungs-)Genusszulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

(10) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(11) und (12) …

(11) und (12) …

Art. 4 Z 25 bis 31:

Art. 4 Z 25 bis 31:

§ 62g. (1) bis (4) …

§ 62g. (1) bis (4) …

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

               ermäßigt war oder

               ermäßigt war oder

           3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

 

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1.

           1.

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

                a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

                c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

                c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(7) …

(7) …

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand §§ 15 oder 15a BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand §§ 15 oder 15a BDG 1979, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiter der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.

(9) Der Vergleichsruhegenuss darf

(9) Der Vergleichsruhegenuss darf

           1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

           1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

           2. 40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

           2. 40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

 

§ 7 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts-(Hochschul-)Pro­fessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) bis (13) …

(11) bis (13) …

(14) Die Vergleichsruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(14) Die Vergleichsruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nach § 12 nicht übersteigen.

(15) …

(15) …

(16) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/ 1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezem­ber 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) Bei der Ermittlung der Vergleichsruhegenusszulage ist das Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aktivzulagen nicht ruhegenussfähig sind.

 

Art. 4 Z 32 und 33:

Art. 4 Z 32 und 33:

§ 62h. (1) bis (3) …

§ 62h. (1) bis (3) …

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor im Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

Richterdienstgesetz

Art. 6 Z 1:

Art. 6 Z 1:

ARTIKEL VII

ARTIKEL VII

Mitwirkung bei Ernennungen

Mitwirkung bei Ernennungen

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 des Beamten-Dienstrechts­gesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.

Art. 6 Z 5:

Art. 6 Z 5:

§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wähl­barkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 6 Z 6:

Art. 6 Z 6:

§ 72. (1) bis (4) …

§ 72. (1) bis (4) …

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

           1. eines Karenzurlaubes oder

           1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

           2. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach – soweit er noch nicht verbraucht worden ist – in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach – soweit er noch nicht verbraucht worden ist – in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(6) …

(6) …

Art. 6 Z 7:

Art. 6 Z 7:

§ 74. (1) bis (3) …

§ 74. (1) bis (3) …

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.

Art. 6 Z 9:

Art. 6 Z 9:

§ 87. (1) …

§ 87. (1) …

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

Art. 6 Z 11:

Art. 6 Z 11:

 

Sonderurlaub

 

§ 166c. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002.

§ 166c. (1) § 87 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 166d. (1) § 87 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5.

           5.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 166d.

§ 166e.

Art. 6 Z 13:

Art. 6 Z 13:

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

Art. 7 Z 1:

Art. 7 Z 1:

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

           1.

           1.

           2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

           2. die volle Handlungsfähigkeit,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

Art. 7 Z 5 und 6:

Art. 7 Z 5 und 6:

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 58b. (1) …

§ 58b. (1) …

(2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

(2) Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Art. 7 Z 7:

Art. 7 Z 7:

§ 58e. (1) …

§ 58e. (1) …

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.

Art. 7 Z 8:

Art. 7 Z 8:

§ 58f. (1) und (2) …

§ 58f. (1) und (2) …

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

Wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 7 Z 12 bis 14:

Art. 7 Z 12 bis 14:

§ 115. (1) …

§ 115. (1) …

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungen beträgt, zur Hälfte, angerechnet.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.

nicht anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.

nicht anzuwenden.“

Art. 7 Z 15:

Art. 7 Z 15:

§ 115d. (1) …

§ 115d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5.

           5.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Art. 7 Z 16:

Art. 7 Z 16:

§ 115e. (1) und (2) …

§ 115e. (1) und (2) …

(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 58e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

 

bis einschließlich 1. Oktober 1950...........

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951...........

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951................

2. April 1951 bis 1. Juli 1951......................

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951.................

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952...........

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952................

2. April 1952 bis 1. Juli 1952......................

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952.................

600.

602.

604.

606.

608.

610.

612.

614.

616.

 

 

(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

 

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

 

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 58e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder

 

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.

 

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

Art. 7 Z 18:

Art. 7 Z 18:

§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten.

Landesvertragslehrergesetz 1966

Art. 8 Z 3 bis 6:

Art. 8 Z 3 bis 6:

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

                a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

                a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

               b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

               b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

                a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

               b) bis e) …

               b) bis e) …

                f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

                f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29f und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,

               g) bis k) …

               g) bis k) …

 

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985

Art. 9 Z 1:

Art. 9 Z 1:

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

           1.

           1.

           2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

           2. die volle Handlungsfähigkeit,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

Art. 9 Z 4 und 5:

Art. 9 Z 4 und 5:

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 65b. (1) …

§ 65b. (1) …

(2) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

(2) Hat der Lehrer einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Art. 9 Z 6:

Art. 9 Z 6:

§ 65e. (1) …

§ 65e. (1) …

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.

Art. 9 Z 7:

Art.9 Z 7:

§ 65f. (1) und (2) …

§ 65f. (1) und (2) …

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

           2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

           3. eine Suspendierung oder

           3. eine Suspendierung oder

           4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

           5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 9 Z 10:

Art. 9 Z 10:

§ 121. (1) …

§ 121. (1) …

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Lehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.

 

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

Art. 9 Z 12:

Art. 9 Z 12:

§ 124d. (1) …

§ 124d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5.

           5.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Art. 9 Z 13:

Art. 9 Z 13:

§ 124e. (1) und (2) …

§ 124e. (1) und (2) …

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 65e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

 

bis einschließlich 1. Oktober 1950...........

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951...........

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951................

2. April 1951 bis 1. Juli 1951......................

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951.................

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952...........

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952................

2. April 1952 bis 1. Juli 1952......................

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952.................

600.

602.

604.

606.

608.

610.

612.

614.

616.

 

 

 

(4) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

 

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

 

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 65e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder

 

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.

 

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(5) § 65e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz

Art. 10 Z 1 und 2:

Art. 10 Z 1 und 2:

§ 1. (1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:

§ 1. (1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:

                a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

                a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

               b)

               b)

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

                a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;

               b) bis f) …

               b) bis f) …

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Art. 11 Z 2 bis 5:

Art. 11 Z 2 bis 5:

§ 28. (1) bis (3a) …

§ 28. (1) bis (3a) …

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

           1.

           1.

           2. Dienstnehmer

           2. Dienstnehmer

                a) spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege [§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs: 1 Z 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989] oder

                a) spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG
oder § 5 Abs: 1 Z 2 VKG) oder

               b) bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder

               b) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder

                c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG

                c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG

das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.

(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.

(4b) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 lit. c ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

(4c) bis (5) …

(4c) bis (5) …

Art. 11 Z 6:

Art. 11 Z 6:

§ 50. (1) bis (4) …

§ 50. (1) bis (4) …

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG um jenen Zeitraum, der den Karenzurlaub um zehn Monate übersteigt.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt.

Bundestheaterpensionsgesetz

Art. 12 Z 1:

Art. 12 Z 1:

§ 1. (1) bis (2) …

§ 1. (1) bis (2) …

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a, und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a, und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf

                a) bis n) …

                a) bis n) …

               o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.

               o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.

(4) …

(4) …

Art. 12 Z 2 und 3:

Art. 12 Z 2 und 3:

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,

           1. Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

 

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 ...........................................................................                 3,49%,

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1............................................................  3,49%,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 ...........................................................................                 2,79%

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2............................................................  2,79%

 

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsgrundlage ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Art. 12 Z 4:

Art. 12 Z 4:

§ 18c. (1) …

§ 18c. (1) …

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 5a Abs. 1 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 5a Abs. 1 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

 

 

Jahr

Zahl

 

 

Jahr

Zahl

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

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204

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

 12

 24

 36

 48

 60

 72

 84

 96

108

120

132

144

156

168

180

192

204

 

 

 

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 5a Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 5a Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

 

Jahr

lit. a

lit. b

lit. c

lit. d

lit. e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

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11

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2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

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2015

2016

2017

2018

2019

11

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35

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70

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105

116

128

140

152

163

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197

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10

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10

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100

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160

170

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Art. 12 Z 5 und 6:

Art. 12 Z 5 und 6:

§ 18f. (1) bis (3) …

§ 18f. (1) bis (3) …

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

           1. Vom Vergleichsruhegenuss ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           1. Vom Vergleichsruhegenuss ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

Art. 12 Z 7:

Art. 12 Z 7:

§ 18g. (1) …

§ 18g. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze sowie

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Art. 12 Z 8:

Art. 12 Z 8:

§ 18i. (1) …

§ 18i. (1) …

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

           1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           1. von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

           2. auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.

Teilpensionsgesetz

Art. 13 Z 1:

Art. 13 Z 1:

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Erwerbseinkommen:

           4. Erwerbseinkommen:

                a)

                a)

               b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie

               b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sowie

                c)

                c)

Art. 13 Z 4:

Art. 13 Z 4:

§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …

(4) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die im § 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 rückwirkend ab 1. Jänner 2001 gemäß § 5 zu valorisieren.

(4) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die im § 2 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2002 gemäß § 5 zu valorisieren

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Art. 14 Z 1 und 2:

Art. 14 Z 1 und 2:

Ruhegenussbemessungsgrundlage

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

                a) dem Gehalt und

                a) dem Gehalt und

               b) den ruhegenussfähigen Zulagen,

               b) den ruhegenussfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gebührenden Erhöhungen.

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gebührenden Erhöhungen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Art. 14 Z 3:

Art. 14 Z 3:

§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach § 5 Abs. 3 und (oder) nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Art. 14 Z 4:

Art. 14 Z 4:

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus

§ 14b. (1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem nach den §§ 14 und 14a berechneten Versorgungsgenuss,

           2. dem Versorgungsbezug

           3. einer allfälligen Nebengebührenzulage und

 

           4. einer allfälligen Haushaltszulage

 

nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 20 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Art. 14 Z 5:

Art. 14 Z 5:

§ 14e. (1) und (2) …

§ 14e. (1) und (2) …

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind den Österreichischen Bundesbahnen höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

Art. 14 Z 6:

Art. 14 Z 6:

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

(11) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

                a)

                a)

               b) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422,

               b) die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

                c) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

                c) die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

               d) und e) …

               d) und e) …

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)Ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)Ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) bis (14) …

(12) bis (14) …

Art. 14 Z 8:

Art. 14 Z 8:

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Art. 14 Z 10:

Art. 14 Z 10:

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

 

Art. 14 Z 11:

Art. 14 Z 11:

§ 49. (1) …

§ 49. (1) …

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

                a)

                a)

               b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG angerechnet worden ist,

               b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach MSchG oder VKG angerechnet worden ist,

                c) und d) …

                c) und d) …

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

Art. 14 Z 13 bis 15:

Art. 14 Z 13 bis 15:

§ 53d. (1) und (2) …

§ 53d. (1) und (2) …

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

           1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

           1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

           2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

           2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

           3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.

           3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.

           4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

           4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

           2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

           2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

           3. Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

           3. Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Art. 14 Z 19:

Art. 14 Z 19:

§ 59. Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

„§ 59. Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

Bundesministeriengesetz

Art 15:

Art 15:

§ 7. (1) bis (5) …

§ 7. (1) bis (5) …

(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.

(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.

(7) bis (12) …

(7) bis (12) …

Karenzurlaubsgeldgesetz

Art. 17 Z 1:

Art. 17 Z 1:

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

           1. bis 4. ….;

           1. bis 4. ….;

           5. Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

           5. Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) …

(2) …

Art. 17 Z 2:

Art. 17 Z 2:

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld“ genannt),

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld“ genannt),

           1. solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG befindet und

           1. solange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und

           2.

           2.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Art. 17 Z 4:

Art. 17 Z 4:

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.

Art. 17 Z 5:

Art. 17 Z 5:

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einem Karenzurlaub gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

Art. 17 Z 6 und 7:

Art. 17 Z 6 und 7:

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

           1. in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

           1. in Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

           2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

           2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist. § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 EKUG tritt.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist. § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 VKG tritt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 EKUG tritt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). § 6 Abs. 2 ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG § 5 Abs. 4 und 5 VKG tritt.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Art. 17 Z 9 und 10:

Art. 17 Z 9 und 10:

§ 12. (1) bis (2a) …

§ 12. (1) bis (2a) …

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(2c) bis (7) …

(2c) bis (7) …

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15g Abs. 6 und 15h Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der in den §§ 15h Abs. 6 und 15i Abs. 3 MSchG oder in den §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 3 VKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch nimmt.

Art. 17 Z 11:

Art. 17 Z 11:

§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz.

           6. Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.

           7. bis 13. …

           7. bis 13. …

(2) …

(2) …

Art. 17 Z 12:

Art. 17 Z 12:

§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.

§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz.

Art. 17 Z 13:

Art. 17 Z 13:

§ 42. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren.

§ 42. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31.

Auslandszulagengesetz

Art. 18 Z 1:

Art. 18 Z 1:

Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)

Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz – AZHG)

Art. 18 Z 2:

Art. 18 Z 2:

 

1. TEIL

 

AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1.

§ 1.

Art. 18 Z 4 bis 9:

Art. 18 Z 4 bis 9:

3. Abschnitt

3. TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …

(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(4) …

(4) …

(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

 

(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 18.

§ 27.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 19. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

 

(3) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Art. 19 Z 1:

Art. 19 Z 1:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

            4. a) bei den Oberlandesgerichten für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und für die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

           4. bei den Oberlandesgerichten je zwei, und zwar je einer für

                a) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

               b) beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten der Bewährungshilfe und des Sozialen Dienstes an Justizanstalten sowie für die Bediensteten der Wiener Jugendgerichtshilfe,

               b) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,

           5. bis 14. …

           5. bis 14. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Art. 19 Z 2:

Art. 19 Z 2:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1.

           1.

           2. beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

           2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für

                a) die Staatsanwälte,

                a) die Staatsanwälte,

               b) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

               b) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

                c) die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

                c) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,

               d) die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe,

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

Ausschreibungsgesetz 1989

Art. 20 Z 1 bis 8:

Art. 20 Z 1 bis 8:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

           2.

               b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

                c) Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes,

               d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

                a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2.

               b) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

                c) Bundesgebäudeverwaltungen II,

               d) Burghauptmannschaft,

                a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

               b) Wasserstraßendirektion,

                e) Arbeitsinspektorate,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:

                c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

                a) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,

               d) Österreichisches Patentamt,

               b) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen,

                e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                f) Burghauptmannschaft in Wien,

                a) Bundespensionsamt,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

               b) Finanzlandesdirektionen,

                c) Finanzprokuratur,

                a) Arbeitsinspektorate,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

               b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,

                a) Sicherheitsdirektionen,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

               b) Bundespolizeidirektionen,

                a) Bundespensionsamt,

                c) Landesgendarmeriekommanden,

               b) Finanzlandesdirektionen,

               d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,

                c) Finanzprokuratur,

                e) das Bundesasylamt,

               d) Hauptpunzierungs- und Probieramt,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Justizanstalten,

                a) Sicherheitsdirektionen,

               b) Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,

               b) Bundespolizeidirektionen,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                c) Landesgendarmeriekommanden,

                a) Korpskommanden,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

               b) Landesverteidigungsakademie,

                a) Justizanstalten,

                c) Theresianische Militärakademie,

               b) Dienststellen für Bewährungshilfe;

               d) Heeresgeschichtliches Museum,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                e) Militärkommanden,

                a) Korpskommanden,

                f) Kommando der Fliegerdivision,

               b) Landesverteidigungsakademie,

               g) Heeres-Materialamt,

                c) Theresianische Militärakademie,

               h) Heeresbauverwaltungen,

               d) Heeresgeschichtliches Museum,

                e) Militärkommanden,

                f) Kommando der Fliegerdivision,

               g) Heeres-Materialamt,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

                a) Bundesdenkmalamt,

               b) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

                c) Geologische Bundesanstalt,

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichische Nationalbibliothek,

                a) Wasserstraßendirektion,

               b) Bundesdenkmalamt,

               b) Österreichisches Patentamt,

                c) Staatliche Sammlungen,

                c) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

               d) Museen,

         12. im Bereich sämtlicher Ressorts:

         12. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Institut für österreichische Geschichtsforschung,

                c) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

               d) Geologische Bundesanstalt,

               Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

                e) Österreichisches Archäologisches Institut,

 

         13. im Bereich sämtlicher Ressorts:

 

               Leitung einer in den Z 1 bis 12 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

 

Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der
Künste

Art. 24 Z 1:

Art. 24 Z 1:

Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der
Künste

Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (Univ.-Abgeltungsgesetz – UniAbgG)

Art. 24 Z 2 bis 5:

Art. 24 Z 2 bis 5:

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

           1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter

           1. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                a) 291 278 S (ab 1. Jänner 2002 21 168,0 €),

                a) 21 168,0 €,

               b) 323 642 S (ab 1. Jänner 2002 23 520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

               b) 23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung

           2. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung

                a) 304 224 S (ab 1. Jänner 2002 22 108,8 €),

                a) 22 108,8 €,

               b) 336 558 S (ab 1. Jänner 2002 24 458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

               b) 24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

           3. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

                a) 354 224 S (ab 1. Jänner 2002 25 742,5 €),

                a) 25 669,8 €,

               b) 386 558 S (ab 1. Jänner 2002 28 092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

               b) 28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

 

           4. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

 

                a) 29 303,5 €,

 

               b) 31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

 

(1a) Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf

 

           a) 30 611,5 €,

 

          b) 32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisengebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) …

(8) …

Bundesbahngesetz 1992

Art. 25:

Art. 25:

§ 21. (1) bis (4b) …

§ 21. (1) bis (4b) …

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäftigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum

           4. Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozent­punkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum

               vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,

                vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erreichen, der 3. Monat,

               vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,

               vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 erreichen, der 5. Monat,

               vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,

               vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 erreichen, der 7. Monat,

               vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,

               vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 erreichen, der 9. Monat,

               vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,

               vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erreichen, der 11. Monat,

               vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,

               vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 erreichen, der 13. Monat,

                vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,

               vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 erreichen, der 15. Monat,

               vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat.

               vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 erreichen, der 17. Monat.

(6) …

(6) …