Vorblatt

Probleme:

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht hat sich Österreich verpflichtet, die in der Übergangsbestimmung der EU-Zahnärzterichtlinien normierte zeitliche Beschränkung betreffend FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerstaatlich umzusetzen.

Ziele:

Legistische Klarstellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen im Ärztegesetz 1998 und in der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU‑Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den Beitritt zur Europäischen Union hat sich Österreich im Rahmen der Übernahme des acquis communautaire verpflichtet, unter anderem die EU-Zahnärzterichtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen:

      Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tat-sächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, und

      Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, CELEX-Nr.: 378L0687.

Diesen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen zu Folge ist der Beruf des Zahnarztes ein vom Arzt getrennter eigener Beruf, welcher ein nach den Bestimmungen der genannten Richtlinien harmonisiertes Berufsbild aufweist und ein eigenes universitäres Zahnmedizinstudium voraussetzt.

Da zum Zeitpunkt des EWR-Abkommens bzw. EU-Beitritts in Österreich der zahnärztliche Beruf von FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt wurde, die nach Absolvierung des Studiums der gesamten Heilkunde ihre zahnärztliche Fachausbildung im Rahmen eines postpromotionellen zahnärztlichen Lehrganges erwarben, wurde Österreich eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 31. Dezember 1998 gewährt. Dementsprechend wurde bis zur Umsetzung der Richtlinien das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen Zahn­ärztInnen in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von ZahnärztInnen aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.

Für die in Österreich ausgebildeten FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten des EWR-Abkommens begonnen haben, wurde im Rahmen der Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG die Grundlage für die Anerkennung in den EWR-Vertragsstaaten geschaffen:

„Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorliegt.“

In Umsetzung der EU-Zahnärzterichtlinien hat Österreich folgende Regelungen getroffen:

Mit dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnmedizinstudium geschaffen. Parallel zur Einrichtung des Zahnmedizinstudiums an den Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck werden nunmehr die schon begonnenen zahnärztlichen Lehrgänge für promovierte ÄrztInnen zu Ende geführt, diese Lehrgänge laufen damit in den kommenden Jahren aus. Dementsprechend wurde im Rahmen des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes (1. BRBG), BGBl. I Nr. 191/1999, die auf Gesetzesstufe stehende Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, mit 31. Dezember 2004 außer Kraft gesetzt.

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, regelt das Berufsbild und die Berufsausübungsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufes getrennt vom ärztlichen Beruf in einem eigenen Abschnitt, wobei die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ZahnärztInnen und FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten ist.

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht wurden seitens der Europäischen Kommission die Umsetzungsmaßnahmen Österreichs betreffend die EU-Zahn­ärzterichtlinien beanstandet.

Zur Umsetzung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG hat Österreich in seiner Stellungnahme betont, dass alle in Österreich ausgebildeten FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde den Voraussetzungen der Österreich gewährten Übergangsregelung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG entsprechen. Da jedoch weder im Ärztegesetz 1998 noch in der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung die in Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG festgelegte zeitliche Beschränkung normiert ist, hat sich Österreich verpflichtet, legistische Klarstellungen umgehend zu realisieren.

Zu den seitens der Europäischen Kommission festgestellten Defiziten bei der Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf hat Österreich das Erfordernis einer differenzierteren und klareren Abgrenzung der beiden Berufe zugestanden. Hinsichtlich der konkreten Realisierung dieser Fragestellung sind allerdings noch umfassende Abklärungen bei den Berufsangehörigen aus berufs- und standesrechtlicher Sicht erforderlich.

Das gegenständliche Gesetz beinhaltet daher nur die unstrittigen legistischen Klarstellungen der bereits in der Praxis realisierten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das Gesetz hinsichtlich Artikel I auf Art. 10 Abs. 1 Z 12     B-VG sowie hinsichtlich Artikel II auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Da im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausschließlich legistische Klarstellungen getroffen werden, birgt er keine finanziellen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Ärztegesetz 1998):

Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind neben den ZahnärztInnen alle FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne zeitliche Beschränkung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt. Auch ÄrztInnen, die ihr Medizinstudium nach dem 1. Jänner 1994 begonnen haben, wären somit von dieser Bestimmung erfasst. In Umsetzung der EU-Zahnärzterichtlinien laufen derzeit auf Grund der einvernehmlichen Vorgangsweise der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die letzten zahnärztlichen Lehrgänge aus. Es werden zwar keine FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mehr ausgebildet werden, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Jänner 1994 begonnen haben. Für diese zeitliche Befristung des Zugangs von FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum zahnärztlichen Beruf besteht jedoch im Ärztegesetz 1998 derzeit keine ausdrückliche Regelung.

Die im Rahmen des Gesetzes explizit normierte Klarstellung des zeitlich beschränkten Zugangs zum zahnärztlichen Beruf für FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entspricht somit den im Rahmen der Allgemeinen Erläuterungen ausgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Zu Art. II (Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt):

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925 betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, wurde durch Artikel I der Novelle BGBl. Nr. 184/1986 auf Gesetzesstufe gehoben und gilt daher als Bundesgesetz.

Wie bereits in den Allgemeinen Erläuterungen ausgeführt, werden parallel zur Einrichtung des Zahnmedizinstudiums an den Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck die zahnärztlichen Lehrgänge für promovierte ÄrztInnen nur mehr zu Ende geführt und laufen damit in den kommenden Jahren aus. Diese zeitliche Beschränkung der zahnärztlichen Lehrgänge wurde bereits durch das im Rahmen des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, realisierte Außer-Kraft-Treten mit 31. Dezember 2004 rechtlich umgesetzt. Die geltende Verordnung enthält allerdings keine Regelungen betreffend die durch Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vorgegebene Beschränkung auf ÄrztInnen, die ihr Studium vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben, sodass für die Herstellung einer EU-konformen Gesetzeslage entsprechende Klarstellungen geboten sind:

Entsprechend der bisherigen EU-konformen Vollziehung ist es erforderlich, im Rahmen der Regelung über die Zulassung zur zahnärztlichen Fachprüfung (§ 4) zu normieren, dass Personen nicht zuzulassen sind, die ihr Medizinstudium nach dem 31. Dezember 1993 begonnen haben und damit nicht unter Artikel 19b der Richtlinie fallen, da diese durch die Absolvierung des Lehrganges keinen EU-konformen zahnärztlichen Ausbildungsabschluss erwerben könnten.

Im Hinblick auf das unwiderrufliche Auslaufen der Lehrgänge ist festzuschreiben, dass keine Neuaufnahme mehr zulässig ist (§ 3 Abs. 4a). Die letztmalige Aufnahme erfolgte zu dem mit 1. März 2001 begonnenen Lehrgang in Graz.

Klargestellt wird, dass das Verbot der Neuaufnahme nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme von karenzierten Personen in die auslaufenden Lehrgänge ausschließt. Das bereits im 1. BRBG normierte Außer-Kraft-Tretens-Datum 31. Dezember 2004 lässt nach dem für Februar 2004 zu erwartenden Termin für die letzte zahnärztliche Fachprüfung ausreichend Zeit für die Beendigung des Lehrganges bei allfälligen Wiederholungsprüfungen, Krankheitsfällen oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Verhinderungsgründen.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I´

Ärztegesetz 1998

§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten. …

§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich

 

           1. Zahnärzten und

 

           2. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben,

 

vorbehalten. …

Artikel II

Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

 

§ 3.

 

(4a) Die Neuaufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang ist nicht mehr zulässig.

 

 

§ 4.

§ 4.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung, die im medizinischen Dekanate zu erfolgen hat, sind folgende Belege beizubringen:

           1. der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde,

           1. der Nachweis eines in Österreich gültigen Doktorates der gesamten Heilkunde, welches ein Studium abschließt, das vor dem 1. Jänner 1994 begonnen wurde,

           2. der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).

           2. der Nachweis über die vollständige Absolvierung des zahnärztlichen Lehrganges (§ 3).