1069 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 4. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 116/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Hebammen sind berechtigt, die zur Anwendung im Rahmen ihrer Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund eigener Verschreibung in Apotheken zu beziehen.“

2. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Artikel 3“ ersetzt durch die Wortfolge „im Anhang“. Der zweite Klammerausdruck lautet:

„(CELEX-Nr.: 380L0154)“

3. In § 12 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:

„(CELEX-Nr.: 380L0155)“

4. Nach § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“

5. In § 13 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.“

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

           1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

           2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.“

7. § 52 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,

           1. vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder

           2. direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.

Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.“

8. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten

           1. § 13 und

           2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2002 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Tierarztes oder einer Hebamme abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind. An Hebammen dürfen über deren eigene Verschreibung solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Anwendung und Verschreibung Hebammen gemäß § 5 Abs. 1 bis 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind.“