1070 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 4. 2002

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet, im Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu entwickeln, die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Kultur, Bildung und Sport zu fördern sowie das Verständnis und die Freundschaft zwischen beiden Völkern zu verstärken, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt.

Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt.

Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit der Künstler und künstlerischen Einrichtungen beider Länder in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Tanz, Verlagswesen, Fotografie und in anderen Bereichen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien begrüßen die großen Kulturveranstaltungen von einem Land im jeweils anderen Land und bemühen sich, im Rahmen ihrer gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme von Kunstensembles an diesen Veranstaltungen zu erleichtern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Ausstellungssektor und ermutigen den Personenaustausch beider Länder auf dem Gebiet der bildenden Kunst.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen, Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden Fachleuten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen Filmwesen, Rundfunk und Fernsehen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Austausch und  die Zusammenarbeit zwischen Journalisten und Presseorganen beider Länder.

Artikel 10

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bildungsbereich den Austausch und die Zusammenarbeit wie folgt durchzuführen:

           1. Gegenseitige Zurverfügungstellung der Stipendien je nach Bedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten sowie Ermutigung der Selbstzahler zum Studium im jeweils anderen Land.

           2. Austausch von Universitätsprofessoren, Wissenschaftern und Lehrkräften zum Lehr- und Forschungsaufenthalt im jeweils anderen Land im Rahmen universitärer Kooperationsprogramme.

           3. Einladung von Lehrkärften für Sprache und andere Fächer der jeweils anderen Seite je nach Bedarf zur Lehrtätigkeit an Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im eigenen Land.

           4. Ermutigung der Universitäten und Hochschulen beider Länder zum direkten Austausch und zur Zusammenarbeit.

           5. Förderung der Zusammenarbeit zur Vertiefung der Kenntnisse der Bildungssysteme,  namentlich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtssysteme, der Erwachsenenbildung sowie der schulischen Kunst- und Musikerziehung in den beiden Ländern.

           6. Ermutigung von Maßnahmen zur Lehraus- und Weiterbildung in den beiden Ländern.

           7. Austausch von Delegationen aus dem Bildungsbereich je nach Bedarf und Möglichkeit.

           8. Ermutigung und bestmögliche Unterstützung der Wissenschafter und Experten der jeweils anderen Seite zur Teilnahme an internationalen akademischen Fachtagungen im eigenen Land.

           9. Prüfung der Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und akademischen Grade, die durch Bildungseinrichtungen beider Länder verliehen werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich des Sportes und ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Sportorganisationen beider Länder sowie zum Austausch von Informationsmaterial und von Dokumentationen auf diesem Gebiet.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur- und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.

Artikel 14

Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Durchführung anderer Austauschprojekte in den Bereichen Kultur und Bildung, die den gleichen Zielen wie dieses Abkommen dienen.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für  sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Dieses Abkommen ist am 30. November 2002 in Wien in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterzeichnet worden.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik China:

Sun Jiazheng m. p.