1079 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 2002

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1066 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirt­schaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeld­gesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschrei­bungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)


Allgemeiner Teil

A. Begrenzung von Sonderurlauben

Derzeit können Sonderurlaube aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ohne Obergrenze gewährt werden. Dies gilt auch für die auf Grund von Ministerratsbeschlüssen gewährten Sonderurlaube zur Ausübung von Funktionen in den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Da derartige länger dauernde Beurlaubungen unter Fortzahlung der Bezüge nicht länger vertretbar sind, soll das Ausmaß der in einem Kalenderjahr zulässigerweise möglichen Sonderurlaube beschränkt und für die Dauer von zwölf Wochen übersteigende Zeiträume eine allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung der Personalkosten an den Bund eingeführt werden.

B. Ärzte an den Universitätskliniken

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) begrenzt die Wochenarbeitszeit der Klinikärzte grundsätzlich mit 48 Stunden. Durch eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 KA-AZG können verlängerte Dienste aus wichtigen organisatorischen Gründen zugelassen und Durchrechnungszeiträume ausgedehnt werden. Bei der Umsetzung des KA-AZG an den Universitätskliniken ist auch weiterhin auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Diese Bedingungen setzen jenen Umsetzungsschritten Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind, und stellen wichtige organisatorische Gründe dar, die die Anwendung verlängerter Dienste zulässig und notwendig machen. Im Zuge der Verhandlungen mit den Vertretern der Ärzteschaft ist am 31. Jänner 2002 ein Maßnahmenpaket vereinbart worden, mit dem eine sachgerechte Umsetzung der Vorgaben des KA-AZG für die Ärzte an den Universitätskliniken erfolgen kann. Zu diesem Paket gehört insbesondere eine Anhebung der Vergütung für die als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und -dozenten. Diese setzt inhaltlich die Ausschöpfung der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG voraus und ist daher dienstgeberseitig an den Abschluss einer Vereinbarung diesen Inhalts geknüpft worden. Diese Vereinbarung ist am 1. Februar 2002 von den zuständigen Organen abgeschlossen worden (§ 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 GehG, § 49q Abs. 1a, § 54e Abs. 1 und § 56e Abs. 1 VBG; § 6f Abs. 1a UniAbgG).

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages der an Universitätskliniken in Facharztausbildung stehenden Jungärzte berücksichtigt den Anteil der Dienstleistung an der Gesamtverwendung nicht ausreichend. Im Sinne einer Umsetzung der im Zuge des Abschlusses der Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 vereinbarten abgeltungsrechtlichen Maßnahmen ist vorgesehen, den Ausbildungsbeitrag aller an Universitätskliniken und Medizinischen Universitätsinstituten in Facharztausbildung stehenden Jungärzte anzuheben (§ 6f Abs. 1 UniAbgG).

C. Befristete Behalteklausel bei Arbeitsplatzverlust im Zuge umfassender organisatorischer Vereinfachungen auch für Beamte der Dienstklassenschemata mit Leitungsfunktion

Für Beamte, die nach gewissen Organisationsänderungen mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut werden, sieht § 113e GehG vor, dass für maximal drei Jahre der Anspruch auf die alte Funktionszulage weiter besteht. Beamte, die sich noch in den alten Dienstklassenschemata befinden, haben bei der Übernahme von Leitungsfunktionen Anspruch auf eine Verwendungszulage, die mit den Funktionszulagen vergleichbar ist. Diese Verwendungszulagen sollen nun, unter den Kriterien des § 113e GehG ebenfalls befristet auf maximal drei Jahre, weiter gebühren (§ 121 Abs. 8 GehG).

D. Wiedereröffnung der Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, wurde Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II die Möglichkeit eröffnet, durch Abgabe einer Optionserklärung in die neu geschaffenen Entlohnungsgruppen v und h zu optieren. Eine solche Optionserklärung konnte rechtsgültig nur im Jahre 1999 abgegeben werden und wirkte auf den 1. Jänner 1999 zurück. Für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis wurde unter bestimmten Voraussetzungen auch eine spätere Optionsmöglichkeit vorgesehen.

Der Wechsel in die neuen Schemata brachte einerseits eine günstigere Besoldung, unterstellte aber die Angehörigen der neuen Schemata schärfer abgegrenzten Zugangsvoraussetzungen für eine allfällige spätere Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Verwaltungsdienst. Ein Teil der Vertragsbediensteten unterließ trotz der Aussicht auf günstigere Besoldung eine Option, um sich die Möglichkeit für eine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis offen zu halten.

Dass diese Aufnahmepraxis nun mittlerweile eingestellt wurde, war von den Vertragsbediensteten im Jahre 1999 nicht vorherzusehen und hat daher im Nachhinein die Entscheidungsgrundlagen verändert. Da ohnehin der weitaus überwiegende Teil bereits den neuen Schemata angehört, erscheint es gerechtfertigt, den in den Altschemata verbliebenen Vertragsbediensteten unter den faktisch veränderten Voraussetzungen ein neuerliches Optionsrecht in die neuen Schemata anzubieten.

Dieses neuerliche Optionsrecht beginnt mit 1. Juli 2002 und gilt unbefristet. Im Gegensatz zum Jahr 1999 wirkt die Option nicht zurück, sondern wird – entsprechend einer vergleichbaren Regelung für die Überleitung der Beamten auf Grund des Besoldungsreformgesetzes 1994 – mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Abgabe der Optionserklärung folgt (§ 89 VBG).

E. Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen Personen (AZHG)

Für entsendete Personen im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG werden derzeit Ablebensversicherungen abgeschlossen, um den Hinterbliebenen im Ablebensfall während des Auslandseinsatzes wegen des ihnen künftig entgehenden Unterhaltes eine besondere Versorgungsleistung zu erbringen. Da den auf Grund der Ablebensversicherungsverträge zu leistenden hohen Prämienzahlungen nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gegenüberstehen, soll diese besondere Versorgungsleistung auf Grund von Versicherungsverträgen durch eine die Prämienzahlungen einsparende Auslobungsregelung ersetzt werden (§§ 16 bis 24 AZHG).

F. Neue Personalvertretungsorgane und Ausschreibungen bei den Oberlandesgerichten auf Grund durchgeführter Dezentralisierungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Zentralstellen verstärkt auf strategische Aufgaben auszurichten und gleichförmig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Dienststellen zu dezentralisieren. Das Bundesministerium für Justiz hat bisher die gesamte Personalverwaltung für rund 3 700 Mitarbeiter des Strafvollzugs wahrgenommen. Der Rechnungshof hat daher bereits nach einer Einschau im Jahre 1994 dringend empfohlen, diese Personalverwaltungsaufgaben den vier Oberlandesgerichten zu übertragen und dieses Ersuchen jährlich wiederholt. Durch die Umsetzung der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Organisationsmaßnahme soll eine sinnvolle Dezentralisierung von Aufgaben, die nicht von einem Ministerium wahrgenommen werden müssen, erreicht werden. Dies bedingt die Bildung neuer Personalvertretungsorgane und auch eine Anpassung des Ausschreibungsgesetzes, damit die Leitungsfunktionen in diesen Bereichen unmittelbar von den Präsidenten der Oberlandesgerichte ausgeschrieben und bei den Oberlandesgerichten auch die Begutachtungskommissionen eingerichtet werden können (§ 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 2 und § 45 Abs. 22 PVG, § 5 Abs. 1a und § 7 Abs. 1 AusG).

G. Sonstige Änderungen

Über die in den Abschnitten A bis F angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Bezeichnungen und Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften, Systembereinigungen, der Aufhebung gegenstandslos gewordener älterer Rechtsvorschriften und der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

1.      Entfall der Bestimmungen über den Stellenplan, da das Bundeshaushaltsgesetz ohnehin eine entsprechende Regelung enthält (§ 2 BDG, § 2a VBG).

2.      Aufteilung des thematisch zweigeteilten § 3 BDG (Ernennungsbegriff; Besetzung freier Planstellen) auf zwei Paragraphen (§§ 2, 3 BDG).

3.      Anpassung der Ernennungsvoraussetzungen an das auf das 18. Lebensjahr herabgesetzte Volljährigkeitsalter (§ 4 Abs. 1 Z 2 BDG, LDG und LLDG).

4.      Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, wurde mit BGBl. I Nr. 146/2001 als „Wehrgesetz 2001“ wiederverlautbart. Dies erfordert zahlreiche Zitatanpassungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

5.      Mit dem Kinderbetreuungsgeldgesetz wurden das EKUG in „VKG“ umbenannt, der mutterschutzrechtliche Begriff des Karenzurlaubs durch „Karenz“ ersetzt und die Bezeichnungen von im Dienst- und Besoldungsrecht häufig zitierten Paragrafen des MSchG geändert. Dies erfordert umfangreiche Anpassungen nicht nur im BDG, sondern in einer Reihe weiterer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Gesetze.

6.      Möglichkeit für die Berufungskommission, in bestimmten Fällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg herbeizuführen (§ 41d Abs. 1a BDG).

7.      Übertragung der Genehmigung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG an die nachgeordneten Dienstbehörden (§ 56 Abs. 4 BDG).

8.      Mehr Übersichtlichkeit durch Gliederung der Abschnitte „Rechte des Beamten“, „Leistungsfeststellung“ und „Disziplinarrecht“ in Unterabschnitte (7., 8. und 9. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG).

9.      Anpassung der Endigung des Vorruhestands-Sabbaticals der Lehrer an die gesetzliche Anhebung des Pensionsalters von 60 auf 61,5 Jahre (§ 213b Abs. 2 und § 248 Abs. 5 BDG).

10.    Schaffung der dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlage für die Mitverwendung an Fachhochschulen bzw. Zuweisung von Bundeslehrern zu privaten Fachhochschulträgern (§ 248b BDG, § 92a VBG).

11.    Berücksichtigung von Schulleiterzeiten bei der Überstellung von Schul- und Fachinspektoren der Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2 in die Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1 (§ 275 Abs. 6a bis 6c und 7 BDG, § 67 Abs. 4a GehG).

12.    Anpassung der Bestimmungen über meldepflichtige Datenverwendungen an die zum Datenschutzgesetz 2000 ergangene Standard- und Muster-Verordnung (§ 280 Abs. 1 BDG).

13.    Aktualisierung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 (Anlage 1 Z 1.2.4 und 1.3.6 BDG) und der Verwendungsgruppe M BO 1 (Anlage 1 Z 12.3 BDG).

14.    Bestimmungen über die Zuordnung bestimmter Fachexperten in Zentralstellen (Anlage 1 Z 1.6.8 BDG).

15.    Berücksichtigung einer zwei- bzw. vierjährigen Berufspraxis im Sozialbereich für die Ernennungserfordernisse der Lehrer auch dann, wenn sie vor der vorgeschriebenen Ausbildung zurückgelegt worden ist, und Ersatzmöglichkeit durch eine Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung (Anlage 1 Z 24.1 und Z 25.1 BDG).

16.    Amtliche Abkürzung für das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948.

17.    Klarstellung, dass nicht nur die allgemeinen, sondern auch die für die betreffende Besoldungsgruppe speziell geltenden Überstellungsbestimmungen auf vergleichbare Vordienstzeiten anzuwenden sind (§ 12 Abs. 7 GehG, § 26 Abs. 7 VBG).

18.    Aufteilung des 20 Absätze umfassenden und äußerst unübersichtlichen § 13 GehG („Kürzung und Entfall der Bezüge“) auf sechs – nach den hauptsächlichen Themenbereichen gegliederte – Paragraphen (§§ 12c bis 13 GehG).

19.    Berücksichtigung des EuGH-Judikats über die Gleichbehandlung von bei Gebietskörperschaften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Dienstzeiten mit Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften auch bei der Berücksichtigung von Dienst- und Ausbildungszeiten für die Jubiläumszuwendung, die vor der der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind (§ 20c Abs. 2 Z 4 GehG).

20.    Berichtigung von Eurobeträgen (§ 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4 und § 60 Abs. 3 GehG, § 41 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 VBG, Art. XI Abs. 3 der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 zum LDG).

21.    Berücksichtigung von tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten als Vertragsbediensteter für die begünstigte Abschlagsberechnung (§ 83a Abs. 3 GehG).

22.    Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes Vollanrechnung unterhälftiger Vordienstzeiten auch bei Dienstverhältnissen, die vor der Erlassung des entsprechenden EuGH-Judikats aus dem Jahr 1998 begonnen haben (§ 113 Abs. 9, 9a, 13 und 14 GehG, § 82 Abs. 9, 9a, 13 und 14 VBG).

23.    Klarstellung, dass für die Nachzahlung von Pensionsleistungen nach dem PG 1965 die – dem § 13b GehG inhaltlich gleichen – Verjährungsbestimmungen des § 40 PG gelten (§ 113 Abs. 15 GehG).

24.    Wiederaufnahme des Wachdienstzulagen-Ansatzes für W 3 für Zwecke der Pensionsbemessung (§ 143 Abs. 1 GehG).

25.    Übertragungsmöglichkeit von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten auch an mittelbar nachgeordnete Dienststellen (§ 2e Abs. 1 und 2 VBG).

26.    Berücksichtigung des Umstandes, dass die für die Einstufung bestimmter Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 erforderliche Mindestdauer der Berufspraxis nicht mehr im Schulorganisationsgesetz geregelt ist, sondern durch die Studienkommission der jeweiligen Berufspädagogischen Akademie festgelegt wird (§ 40 Abs. 3 Z 1 VBG).

27.    Entfall der inhaltlichen Determinierung des Kollektivvertrages für die Pensionskassenvorsorge der Universitätsprofessoren (§ 78a Abs. 4 VBG).

28.    Generelle Verweisungsregelung auf RDG-Bestimmungen (§ 1 Abs. 12 PG).

29.    Datenübermittlungsverpflichtung zur Vollziehung des Wertausgleiches (§ 1a Abs. 2 PG).

30.    Einschränkung der Widerrufbarkeit des Antrags auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 87 Abs. 2 RDG).

31.    Volle Berücksichtigung von Dienstzeiten der Landeslehrer in unterhälftigem Beschäftigungsausmaß für die Vorrückung in höhere Bezüge entsprechend der Judikatur des EuGH (§ 115 Abs. 2 LDG, § 121 Abs. 2 LLDG).

32.    Bei Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L Anrechnung von Dienstzeiten für die Einreihung in das Entlohnungsschema I L auch dann, wenn diese nicht bloß bei einem einzigen Bundesland, sondern bei mehreren Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 2 Abs. 1 und 2 LVG, § 2 LLVG).

33.    Klarstellung bezüglich der Teilnahme von Landesvertragslehrern an Bewerbungsverfahren gemäß § 26 Abs. 7 und § 26a LDG (§ 2 Abs. 3 LVG).


34.    Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten im TPG (§ 1 TPG).

35.    Schaffung einer Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden im Teilpensionsgesetz (§ 1a TPG).

36.    Anpassungen an die Euroumstellung (§ 9 Abs. 4 TPG, § 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 31, § 53d Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 2 Z 3, § 57 Abs. 2 und § 59 BB-PG).

37.    Ersatz zu Unrecht empfangener Vorschüsse an die ÖBB statt an den Bund (§ 14e Abs. 3 BB-PG).

38.    Klarstellung, dass der Aufwand für das vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld zu refundieren ist (§ 42 KUG).

39.    Anpassung von Ressort- und Dienststellenbezeichnungen an mittlerweile eingetretene Bezeichnungs- und Zuständigkeitsänderungen (§ 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 AusG).

40.    Schaffung einer Bewerbungsmöglichkeit für Angehörige verschiedener Besoldungs- und Verwendungsgruppen (§ 5 Abs. 2 AusG).

41.    Verkürzung der Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Vorschussleistungen (§ 4 Abs. 1 Z 3 WHG).

H. Finanzielle Auswirkungen

Für folgende Änderungen sind finanzielle Auswirkungen zu erwarten:

Zu A. Begrenzung von Sonderurlauben und Einführung einer allgemeinen Dienstfreistellung unter Refundierung der Bezüge.

Gänzliche oder teilweise Freistellungen sind in Hinkunft nur mehr gegen Refundierung der Bezüge zulässig (§ 78c BDG). Für die Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wird von insgesamt 50 freigestellten Vollbeschäftigtenäquivalenten mit einem durchschnittlich zu ersetzenden Jahresbetrag von 50 871 € (700 000 S) inkl. Pensionstangente ausgegangen. In der Vollziehung treten gegenüber dem bisherigen Aufwand bei der Gewährung von Sonderurlauben keine Änderungen ein.

Ergebnis:

Mehreinnahmen pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,85

2,54

2,54

2,54

in Millionen Schilling

11,7

35,0

35,0

35,0

Zu B. Ärzte an den Universitätskliniken

Mehraufwand erfolgt durch:

      Anhebung der Ausbildungsbeiträge der in Facharztausbildung stehenden Wissenschaftlichen Mitarbeiter („Jungärzte“) ab 1. Februar 2002 in Höhe von monatlich 254 € (3 500 S) bzw. jährlich 3 561 € (49 000 S)

         150 ´ 3 561 € = 0,53 Millionen Euro (2002: 0,49 Millionen Euro)

      Zuschlag zur „Klinikvergütung“ ab 1. Juli 2002 (befristet für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung mit einer vollen Ausnützung der nach dem KA-AZG möglichen Arbeitszeit-Höchstgrenzen) in Höhe von monatlich 109 € (1 500 S) bzw. jährlich 1 308 € (18 000 S) für bisherigen Kreis der Vergütungsbezieher einschließlich Jungärzte

         2 200 ´ 1 308 € = 2,88 Millionen Euro (2002: 1,44 Millionen Euro)

      bei Vertragsbediensteten (und Wissenschaftlichen Mitarbeitern in Ausbildung) Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage

         150 ´ 254 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,11 Millionen Euro (2002: 0,10 Millionen Euro)

         150 ´ 109 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,05 Millionen Euro (2002: 0,02 Millionen Euro)

         100 ´ 109 € ´ 12 ´ 24,57% = 0,03 Millionen Euro (2002: 0,02 Millionen Euro)

Annahmen:

      150 Jungärzte

      Von den 2 200 besetzten Stellen sind etwa 1 850 mit Beamten besetzt, von den restlichen 350 sind etwa 100 mit vertraglichen Bediensteten besetzt, deren Einkommen schon jetzt die Höchstbeitragsgrundlage erreicht bzw. überschreitet, sodass keine weiteren Sozialversicherungsabgaben anfallen. Dienstgeberbeiträge für den Zuschlag zur „Klinikvergütung“ daher für 250 Personen (davon rund 150 Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung und 100 im Dienstverhältnis).

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

Jungärzte

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,59

0,64

0,64

0,64

in Millionen Schilling

8,12

8,81

8,81

8,81

 

Klinikvergütung

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

 1,48

 2,96

 2,96

 2,96

in Millionen Schilling

20,37

40,73

40,73

40,73

Zu C. Größere Organisationsänderungen, Ausweitung der 3-Jahre-Behalteklausel auf die Verwendungszulage für Leitungsfunktionen im alten Dienstklassenschema:

Für Beamte, die nach größeren Organisationsänderungen mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut werden, sieht § 113e GehG vor, dass für maximal drei Jahre der Anspruch auf die alte Funktionszulage weiter besteht. Beamte, die sich noch in den alten Dienstklassenschemata befinden, haben bei der Übernahme von Leitungsfunktionen Anspruch auf eine Verwendungszulage, die mit den Funktionszulagen vergleichbar ist (so genannte „Ziffer-3-Zulage“). Diese Verwendungszulagen sollen nun, unter den Kriterien des § 113e GehG ebenfalls befristet auf maximal drei Jahre, weiter gebühren.

Einsparungen erfolgen durch:

      weniger Berufungen in Versetzungs- und Verwendungsänderungsverfahren => weniger Zeitaufwand für diese Verfahren (Aufwand*Anzahl*Dauer)

Mehraufwand erfolgt durch:

      Weiterbezug der Zulage (Ausmaß Zulage*Anzahl*Dauer)

Annahmen:

      33 Fälle pro Jahr werden betroffen sein

      durchschnittliche Zulage: 2 Biennien á 290,7 € (~4 000 S)

      30% der Betroffenen hätten in einem Versetzungs- und Verwendungsänderungsverfahren berufen

      eine Berufung verursacht folgenden Zeitaufwand: 60 min A1/v1, 180 min A2/v2, 60 min A4/v4

      Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 0,01

+ 0,03

+ 0,05

+ 0,06

in Millionen Schilling

+ 0,13

+ 0,40

+ 0,67

+ 0,81

Zu D. Wiedereröffnung der Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II in die Entlohnungsschemata v und h

Mehraufwand erfolgt durch:

      Optionsgewinne

Annahmen:

Derzeit verursachen 3 923 VB-alt einen Jahresaufwand von 1 543 Millionen Schilling.

Option aller rechtlich möglichen Bereiche (ohne Exekutivarbeitsplätze) sind 2 528 Personen betroffen, mit derzeit 994 Millionen Schilling Jahresaufwand.

Die VB-Reform 1999 brachte eine Mehraufwand von zirka 7%

2%-Inflation bzw. Struktureffekt

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 5,09

+ 5,19

+ 5,30

+ 5,4

Zu E. Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen Personen

Im Regierungsprogramm ist in dem das Bundesheer betreffenden Kapitel analog zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz ein Soldaten-Hilfeleistungsgesetz mit einer einmaligen Geldleistung in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling für Angehörige von im Rahmen der Dienstausübung getöteten oder schwer beeinträchtigten Ressortangehörigen vorgesehen. Für entsendete Personen im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG werden derzeit Ablebensversicherungen abgeschlossen, um den Hinterbliebenen im Ablebensfall während des Auslandseinsatzes wegen des ihnen künftig entgehenden Unterhaltes eine besondere Versorgungsleistung zu erbringen. Da den auf Grund der Ablebensversicherungsverträge zu leistenden hohen Prämienzahlungen nur verhältnismäßig geringe Versicherungsleistungen gegenüberstehen, soll diese besondere Versorgungsleistung auf Grund von Versicherungsverträgen durch eine die Prämienzahlungen einsparende Auslobungsregelung ersetzt werden.

Einsparungen erfolgen durch:

      keine Zahlungen von Versicherungsprämien

Mehraufwand erfolgt durch:

      direkte Leistungen an die Betroffenen

Annahmen:

      930 entsendete Personen pro Jahr

      durchschnittliche Versicherungsprämie pro Person/Jahr: 776,1 € (~10 680 S)

      acht Todesfälle innerhalb von zehn Jahren = 0,8 pro Jahr

      Zahlungen pro Todesfall 0,11 Millionen Euro (~1,5 Millionen Schilling)

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

–0,63

–0,65

–0,65

–0,65

in Millionen Schilling

–8,72

–8,90

–8,90

–8,90

Zu F. Neue Personalvertretungsorgane und Ausschreibungen bei den Oberlandesgerichten auf Grund durchgeführter Dezentralisierungen

Die Bildung neuer Personalvertretungsorgane ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 25 und 29 PVG in ihren mittelbaren Auswirkungen mit geringen Mehrkosten verbunden, deren exakte Bezifferung jedoch nicht möglich ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Mehrkosten nicht wesentlich ins Gewicht fallen, zumal sie auch im Zusammenhang mit dem Gesamtobjekt und dem durch die zusätzliche Instanz verbessertem Rechtsschutz gesehen werden müssen. Auch stehen den Mehrkosten geringfügige Minderkosten gegenüber, weil der Zentralausschuss nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c auf Grund der Einrichtung der Fachausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b weniger oft zusammentreten muss und dadurch in gewissem Maße entlastet wird.

Durch die im Ausschreibungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen werden keine Mehrkosten entstehen.

Zu G.6. Möglichkeit für die Berufungskommission, in bestimmten Fällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg herbeizuführen (§ 41d Abs. 1a BDG).

Derzeit kann der Senat nur Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder an der ganzen nichtöffentlichen Sitzung teilgenommen haben. Zur größeren Verhandlungsökonomie soll nun in folgenden Fällen ein Beschluss im Umlaufweg möglich sein:

die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossene Begründung wird näher festgelegt oder

nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichters ist eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten.

Einsparungen erfolgen durch:

      schnellere Bearbeitungszeit

Annahmen:

      2000 hatte die Berufungskommission 185 Geschäftsfälle

      eingesparter Zeitaufwand pro Fall: 180 min A1/v1

      Inflation bzw. Struktureffekt pro Jahr 2%

Ergebnis:

+ Mehr-/ – Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

–0,03

–0,03

–0,03

–0,03

in Millionen Schilling

–0,35

–0,36

–0,36

–0,36

Zu G.11. Berücksichtigung von Schulleiterzeiten bei der Überstellung von Schul- und Fachinspektoren von SI 2 (FI 2) nach SI 1 (FI 1) (§ 275 Abs. 6a bis 7 BDG, § 67 Abs. 4a GehG):

Einbeziehung der (maximal) fünf Jahre Pflichtschuldirektorenzeit in den Gesamtzeitraum, der bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 zur Abdeckung des Überstellungsabzuges von fünf Jahren herangezogen wird. Da nicht mehr als fünf Jahre an Direktorenzeiten anrechenbar sind und der Überstellungsabzug nach SI 1 bzw. FI 1 jedenfalls fünf Jahre beträgt, werden sie durch den Überstellungsabzug zur Gänze konsumiert. Für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe zählen damit in solchen Fällen ausschließlich jene vor dem Tag der Überstellung liegenden Jahre, die tatsächlich in den Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 oder S 2 zurückgelegt worden sind. Die Einbeziehung der Direktorenjahre bewirkt jedoch, dass mehr SI 2-wertige Zeiten als bisher für die Vorrückung in der höheren Verwendungsgruppe wirksam werden.

Der neue § 67 Abs. 4a GehG soll rückwirkend mit dem 1. September 1999 wirksam werden, also dem Tag, mit dem das Schema „Schul- und Fachinspektoren“ in Kraft getreten ist. Mittlerweile erfolgte Überleitungen in das Schema oder Überstellungen innerhalb des neuen Schemas sind gemäß dem neuen § 275 Abs. 6a BDG 1979 von Amts wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus einer rückwirkenden Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung in den Verwendungsgruppen SI 1 oder FI 1 ergibt. Ist dies der Fall, soll diese Verbesserung mit Rückwirkung auf den Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung eintreten.

Um jene Beamten des Schulaufsichtsdienstes nicht zu benachteiligen, die wegen des Fehlens der im § 67 Abs. 4a GehG enthaltenen Regelung nicht in das neue Schema der Schul- und Fachinspektoren optiert haben, soll ihnen durch § 275 Abs. 6b BDG 1979 die Möglichkeit eingeräumt werden, rückwirkend in das neue Schema zu optieren – und zwar auch dann, wenn sie mittlerweile in den Ruhestand getreten sind.

Mehraufwand erfolgt durch:

      Rückwirkende Erhöhung des Bezuges (Unterschied: 557,3 €; ~7 668 S pro Monat)

      erhöhte Bemessungsbasis für die Pension

Annahmen:

      6 Betroffene (laut BMBWK)

      50% der Betroffenen bereits pensioniert

      ab 2004 alle Betroffenen pensioniert

      durchschnittlich 2,5 Jahre Gewinn (laut BMBWK)

      2002 erfolgt die Auszahlung der rückwirkenden Erhöhungen ab 1. September 1999

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

0,14

0,04

0,04

0,04

in Millionen Schilling

1,88

0,59

0,53

0,53

Zu G.34 und G.35. Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten; Schaffung einer Datenübermittlungsverpflichtung der Abgabenbehörden im Teilpensionsgesetz (§§ 1, 1a TPG)

Dient der Sicherstellung einer effizienten Vollziehung des Teilpensionsgesetzes.

Einsparungen erfolgen durch:

      Ruhen der Pensionen in Höhe der zusätzlichen Einkommen

Mehraufwand erfolgt durch:

      Entfall des Beitrages 2,3% von den ruhenden Pensionen

Annahmen:

      100 Fälle im Jahr

      durchschnittliches zusätzliches Jahreseinkommen: 5 087,1 € (~ 70 000 S)

Ergebnis:

+ Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

– 0,38

– 0,5

– 0,5

– 0,5

in Millionen Schilling

– 5,12

– 3,49

– 3,49

– 3,49

Zusammenfassende Darstellung

Zusammenfassend stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:


Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+)
und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–)

in Millionen Euro

Betrifft

2002

2003

2004

2005

Jungärzte

0,59

0,64

0,64

0,64

Klinikverträge

1,48

2,96

2,96

2,96

Organisationsänderung und Verwendungs­zulagen


0,01


0,03


0,05


0,06

Freistellungen

– 0,85

– 2,54

– 2,54

– 2,54

Option VB

5,09

5,19

5,30

5,4

Soldaten-Hilfeleistungsgesetz

– 0,63

– 0,65

– 0,65

– 0,65

Berufungskommission.
Umlaufbeschluss


– 0,03


– 0,03


– 0,03


– 0,03

Schulleiterzeiten

0,14

0,04

0,04

0,04

Aufhebung der Ausnahmebestimmung
Datenübermittlungsverpflichtung im TPG


– 0,38


– 0,5


– 0,5


– 0,5

Summe in Millionen Euro

5,42

5,14

5,27

5,38

Summe in Millionen Schilling

74,58

70,73

72,52

74,03

I. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 6 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, NGZG, RDG), 11 bis 13 (LFDRG, BThPG und TPG) und 19 bis 23 (PVG, AusG, RGV, EZG und WHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16
B-VG,

2.      hinsichtlich der Art. 7 und 8 (LDG und LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich der Art. 9 und 10 (LLDG und LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.      hinsichtlich der Art. 14, 16, 17 und 25 (BB-PG, MSchG, KUG und BBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

5.      hinsichtlich des Art. 15 (BMG) aus Art. 77 Abs. 2 B-VG,

6.      hinsichtlich des Art. 18 (AZHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 17 B-VG,

7.      hinsichtlich des Art. 24 (UniAbgG) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. April 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Reindl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Ilse Mertel, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Günther Kräuter, Dr. Michael Krüger, Dr. Peter Wittmann, MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer.

Die Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 4a, § 19 Abs. 1 Z 1 BDG:

Mit dieser Bestimmung soll die Außerdienststellung um Bundesbeamte, die zum Landesrechnungshofdirektor eines Bundeslandes gewählt werden, erweitert werden. Bislang wurde in solchen Fällen ein Karenzurlaub gewährt. Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 61/1997 erfolgten Begrenzung der Dauer des Karenzurlaubes auf zehn Jahre kann jedoch mit diesem Instrument nicht mehr das Auslangen gefunden werden, da die Funktionsdauer eines Landesrechnungshofdirektors, mit der – je nach Landesverfassung unterschiedlichen – Möglichkeit einer Wiederwahl, eine längere sein kann. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch den Landesrechnungshofdirektor in die Außerdienststellungsbestimmung aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 13, § 65 Abs. 3 BDG:

Die Aliquotierung des Erholungsurlaubes soll über den bereits in der Regierungsvorlage zusätzlich enthaltenen Fall der Karenz hinaus auch bei Freistellungen nach § 78c Abs. 2 und § 78d BDG greifen.

Zu Art. 1 Z 19a, § 78d BDG:

Mit den geplanten Änderungen soll die für den Bereich der Privatwirtschaft vorgesehene Familienhospizkarenz auch Bundesbediensteten und Landeslehrern zugänglich gemacht werden.

An dienstrechtlichen Maßnahmen stehen die bereits im Dienstrecht vorgesehenen Instrumente Dienst­planerleichterung, Herabsetzung der Wochendienstzeit und gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zur Verfügung. Die Rahmenbedingungen (Rechtsanspruch, Höchstdauer, Anrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte bei Beitragsfreiheit, Höhe der Berechnungsgrundlage für die Pensionsbemessung) entsprechen den einschlägigen Regelungen in der Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz.

Die Anrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte ergibt sich mittelbar aus dem Fehlen entsprechender Ausschlussbestimmungen. Die gänzliche Freistellung bewirkt für Beamte keine Unterbrechnung der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 B-KUVG). Im Unterschied zur sonstigen Herabsetzung der Wochendienstzeit kann die Wochendienstzeit aus Anlass der Sterbebegleitung bzw. Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes auch auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit herabgesetzt werden. Über die vom Beamten beantragte Maßnahme hat die Dienstbehörde (Personalstelle) innerhalb von fünf, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Finanzielle Auswirkungen:

Als Vergleichsmaßstab für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Rechtsanspruchs auf gänzliche Freistellung unter Entfall der Bezüge zur Sterbebegleitung bzw. Betreuung schwerst erkrankter Kinder wird die bisherige Praxis der Gewährung nicht für zeitabhängige Rechte anrechenbarer Karenzurlaube herangezogen. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Herabsetzung der Wochendienstzeit kann bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen außer Betracht gelassen werden, da sich deren Auswirkungen nicht von denjenigen der bisherigen Praxis der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 50a BDG 1979) unterscheiden. Der Vollziehungsaufwand bleibt in allen Fällen unverändert.

Bei den Beitragseinnahmen des Bundes tritt bei gänzlicher Freistellung keine Änderung ein, da in beiden Fällen keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind. Im Beobachtungszeitraum ergibt sich eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes insofern, als Dienstgeberbeiträge zur Kranken- und Unfallversicherung während der gänzlichen Freistellung weiter zu entrichten sind.

Bei den Pensionsausgaben des Bundes wird die Anrechenbarkeit der gänzlichen Freistellung für zeitabhängige Rechte langfristig zu marginalen Steigerungen führen. Marginal deswegen, weil davon auszugehen ist, dass einerseits die bei Pensionsanfall bis zirka 2030 für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Bemessungsgrundlage in den meisten Fällen erforderliche Gesamtdienstzeit von 35 Jahren (die Verlängerung auf 40 Jahre für ab 1. Mai 1995 neu Eingetretene wird sich erst ab zirka 2035 spürbar auswirken) bei einer durchschnittlichen Dauer der Freistellung von 4,5 Monaten unabhängig von der Anrechenbarkeit erreicht werden und andererseits die Beitragsgrundlage in Höhe des Ergänzungszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (2002: 690,92 €) – insbesondere im Übergangszeitraum für die Einführung der Durchrechnung bis 2021 – nur in absoluten Ausnahmefällen in die Zahl der jeweils zu berücksichtigenden ,besten‘ Beitragsgrundlagen einfließen wird.

Unter der Annahme von durchschnittlich 250 gänzlichen Freistellungen p. a. in der durchschnittlichen Dauer von 4,5 Monaten ergibt sich daher folgender Mehraufwand auf Grund der Weiterzahlung der Dienstgeberbeiträge zur Kranken- und Unfallversicherung durch den Bund:

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 0,04

+ 0,08

+ 0,08

+ 0,08

in Millionen Schilling

+ 0,52

+1,04

+ 1,04

+ 1,04

Zu Art. 1 Z 31, § 241c BDG:

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Regelung, wonach zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 241c aufrechte Sonderurlaube in der Dauer von mehr als drei Monaten spätestens mit 31. August 2002 enden, wird um eine entsprechende Regelung für erst nach diesem Zeitpunkt wirksam werdende Sonderurlaube ergänzt. Diese enden jeweils nach Ablauf von drei Monaten.

Zu Art. 1 Z 38a, § 280a BDG:

Ergänzend zu der mit dem Verwaltungsreformgesetz im § 13 Abs. 4a AVG geschaffenen Rechtsgrundlage für eine verschlüsselte Personenkennzeichnung im elektronischen Verkehr von Verfahrensbeteiligten mit den Behörden soll mit dieser Bestimmung die Rechtsgrundlage für die Verwendung einer verschlüsselten Personenkennzeichnung der Bundesbediensteten im dienstlichen Zusammenhang geschaffen werden. Die im Verfahrensrecht als Ordnungsbegriff für die eindeutige elektronische Identifikation von Verfahrensbeteiligten verwendete Ableitung aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) soll als verschlüsselte Personenkennzeichnung von Bundesbediensteten festgelegt werden.

Zu Art. 1 Z 40, § 284 Abs. 47 BDG:

Anpassung der In-Kraft-Tretens-Regelungen an die im vorliegenden Antrag enthaltenen Änderungen.

Zu Art. 1 Z 42a, Anlage 1 Z 1.2.4 BDG:

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Finanzmarktaufsicht wurde die Sektion V (Kreditsektion) aufgelöst, die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) wurden in andere Sektionen eingegliedert.

Zu Art. 1 Z 42b, 42c, 46a, 52a und 53; Anlage 1 Z 1.2.4, 1.3.6, 12.2. und 12.3. BDG:

Im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde die Personal- und Geschäftseinteilung geändert. Im Zuge dieser Reorganisationsmaßnahme wurden mehrere Organisationseinheiten aufgelöst und die verbleibenden Organisationseinheiten (zB Abteilungen) in andere Sektionen eingegliedert.

Die bisherige Sektion VIII des BMSG (Gesundheitswesen) wird auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung nunmehr als Sektion VI bezeichnet.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Aufwertungen von Arbeitsplätzen bzw. Organisationsänderungen entstehen keine Mehrkosten, da es dafür im Gegenzug zu einer tatsächlichen Reduzierung von Sektionsleitungen und anderen Organisationseinheiten kam.

Zu Art. 2 Z 8a, 8b und 16a; §§ 12c Abs. 4, 12e Abs. 1 und 22 Abs. 3a GehG:

Anpassung der Bezugskürzungs- und Pensionsbeitragsregelungen an die neuen Instrumente der Sterbebegleitung bzw. Betreuung schwerst erkankter Kinder.

Zu Art. 2 Z 17, § 22 Abs. 10 GehG:

§ 22 Abs. 10 Z 2 sieht die Beitragsfreiheit der Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung zur Sterbebegleitung bzw. Betreuung schwerst erkrankter Kinder vor. In den Z 1 und 3 erfolgen Zitatanpassungen an die neu eingeführte Karenz nach dem MSchG oder VKG bzw. an das Wehrgesetz 2001.

Zu Art. 2 Z 17a, § 23 Abs. 5 GehG:

Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.

Zu Art. 2 Z 28a, §§ 83b und 83c GehG:

§ 83b sieht die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für die in den einzelnen Exekutivressorts verwendeten Beamten vor. Zwecks Erzielung günstigerer Versicherungskonditionen soll diese Versicherung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport abgeschlossen werden.

Mit dieser Rechtsschutzversicherung soll den Exekutivbeamten vom Dienstgeber das wirtschaftliche Risiko bei der Geltendmachung des Rechtsschutzes gegen ungerechtfertigte Anzeigen bei Amtshandlungen abgenommen und diese in die Lage versetzt werden, die zu ihrer Rechtsverteidigung dagegen notwendigen und zweckentsprechenden Schritte zu ergreifen. Dem einzelnen Exekutivbeamten erwächst aus dieser Bestimmung selbst noch kein Rechtsanspruch auf Versicherung oder Versicherungsleistung. Dieser entsteht erst auf Grund der mit einem Versicherungsinstitut abzuschließenden Rahmenvereinbarung mit der Namhaftmachung des zu versichernden Bediensteten gegenüber der Versicherung.

Gegenstand der Rechtsschutzversicherung soll ausschließlich der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung sein. Die konkreten Versicherungsbedingungen für diesen Strafrechtsschutz werden in der vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport abzuschließenden Vereinbarung festzulegen sein. Dabei wird davon auszugehen sein, dass üblicherweise beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. Weiters davon, dass bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, bei Anklagen wegen Vorsatzes rückwirkend Versicherungsschutz gegeben wird, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass bei einer abzuschließenden Gruppenrechtsschutzversicherung auf jeden der im Exekutivdienst verwendeten rund 28 000 Beamten eine Jahresprämie von zirka 14,53 € (200 S) entfällt, ergibt dies folgenden + Mehr-/– Minderaufwand pro Jahr:

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+ 0,31

+ 0,41

+ 0,41

+ 0,41

in Millionen Schilling

+ 4,20

+ 5,60

+ 5,60

+ 5,60

Zu § 83c:

§ 9 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, sieht als besondere Hilfeleistung für Wachebedienstete (Beamte des Exekutivdienstes und im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete), denen in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten eine Körperverletzung mit der Folge einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit zugefügt wurde, ua. die Vorschussleistung des gerichtlich zuerkannten Schmerzensgeldes durch den Bund vor (wenn dieses zB beim Täter nicht einbringlich ist). Eine Vorschussleistung durch den Bund hingegen entfällt – bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des § 4 WHG (Körperverletzung, Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge dieses in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienst- oder Arbeitsunfalls, Minderung der Erwerbsfähigkeit) – wenn der Täter des Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, weil in diesem Fall das gerichtliche Verfahren bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen ist und damit auch ein Abspruch über ein allfälliges Schmerzensgeld nicht möglich ist.

Um nun auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter), einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können, ermächtigt diese Bestimmung die Dienstbehörden der Exekutivressorts zur Gewährung von Geldaushilfen bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung aus diesem Anlass.

Zu Art.2 Z 43, § 175 Abs. 41 GehG:

In-Kraft-Tretens-Regelungen und Regelungen des zeitlichen Anwendungsbereichs der neuen Regelungen betreffend Geldaushilfen im GehG.

Zu Art. 3 Z 5a, § 25 Abs. 6 VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 2 Z 17a wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 8, § 27a Abs. 3 VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 13 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 22, §§ 29l bis 29n VBG:

Technische Anpassung von Paragrafenbezeichnungen.

Zu Art. 3 Z 22a, § 29k VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 19a wird grundsätzlich verwiesen. Die Regelung bezüglich der Aufrechterhaltung der Kranken- und Pensionsversicherung für Vertragsbedienstete findet sich in der Regierungsvorlage zur Hospizkarenz im § 29 AlVG.

Zu Art. 3 Z 43, § 83a VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 31 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 46a und 46b, §§ 96a und 96b VBG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 38a wird verwiesen. § 96b betrifft die durch Einfügung des neuen § 96a erforderliche Änderung der Bezeichnung des bisherigen Paragrafen.

Zu Art. 3 Z 47, § 100 Abs. 32 VBG:

In-Kraft-Tretens-Regelungen und Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs der neuen Regelungen betreffend Geldaushilfen im VBG.

Zu Art. 4 Z 3a, § 4 Abs. 2 PG:

Festlegung der Beitragsgrundlage für Zeiten der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 78d BDG. Die Beitragsgrundlage entspricht dem jeweils geltenden Ergänzungs-Mindestsatz und damit vollinhaltlich der im AlVG geplanten Regelung für in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen.

Zu Art. 6 Z 6, § 72 Abs. 5 RDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 13 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 11, § 166c RDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 31 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 14, § 173 Abs. 30 RDG:

Anpassung der In-Kraft-Tretens-Regelungen an die im vorliegenden Antrag enthaltenen Änderungen.

Zu Art. 7 Z 9a, § 59d LDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 19a wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 19, § 121f LDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 31 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 21, § 123 Abs. 40 LDG:


Anpassung der In-Kraft-Tretens-Regelungen an die im vorliegenden Antrag enthaltenen Änderungen.

Zu Art. 9 Z 8a, § 66d LLDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 19a wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 11, § 123a LLDG:

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 31 wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 14, § 127 Abs. 29 LLDG:

Anpassung der In-Kraft-Tretens-Regelungen an die im vorliegenden Antrag enthaltenen Änderungen.

Zu Art. 20 Z 14, § 90 Abs. 2 AusG:

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 23 Z 1a und 3 WHG:

Die für die Vorschussleistung von Schmerzensgeld durch den Bund derzeit geltende Voraussetzung einer länger dauernden Minderung der Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 3 WHG soll als für die Bevorschussung nicht relevant entfallen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel betreffend den Ausbildungsbeitrag von Wissenschaftlichen Mitarbeitern im Klinischen Bereich fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit. Ferner wurde ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Peter Wittmann betreffend eine Rechtsschutzversicherung für alle Beamten und Vertragsbediensteten sowie Schmerzensgeld für Exekutivbedienstete abgelehnt.

Schließlich traf der Ausschuss mehrstimmig folgende Feststellungen:

„Zu den Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung stellt der Verfassungsausschuss fest, dass deren Sinn und Zweck eine rasche und unbürokratische Vorgangsweise bei der Abwicklung der Dienstplanerleichterungen, der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und der gänzlichen Dienstfreistellung durch die Dienstbehörden erforderlich machen. Insbesondere ist auf die Regierungsvorlage 1045 der Beilagen zu verweisen, in der die Familienhospizkarenz für Privat-Arbeitnehmer eingeführt wird; vor allem ist auch § 14a Abs. 3 und 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sinngemäß für die öffentlichen Bediensteten anzuwenden.

Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass trotz des durch § 23 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 neu geschaffenen Anspruches auf Geldaushilfe für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung gegen eine Anzeige, die wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet wurde, auch in Zukunft in ausreichendem Maße Budgetmittel für Geldaushilfen im Sinne des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Verfügung zu stehen haben, die von den Dienstbehörden im Rahmen von Ermessensentscheidungen gewährt werden können, wenn der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Weiters stellt der Verfassungsausschuss fest, dass § 23 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 den Grundsatz der Übernahme von Rechtsschutzkosten öffentlich Bediensteter durch den Dienstgeber Bund statuiert und somit auch die in § 83b des Gehaltsgesetzes 1956 für Exekutivangehörige enthaltene Gruppenrechtschutzversicherung mit denselben Leistungsgesichtspunkten auszugestalten ist.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 04 05

                                Hermann Reindl                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann