Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagen­gesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesver­tragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensions­gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutter­schutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvor­schrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundes­gesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel   Gegenstand

       1       Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

       2       Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

       3       Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

       4       Änderung des Pensionsgesetzes 1965

       5       Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

       6       Änderung des Richterdienstgesetzes

       7       Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

       8       Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

       9       Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

     10       Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

     11       Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

     12       Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

     13       Änderung des Teilpensionsgesetzes

     14       Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

     15       Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

     16       Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

     17       Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

     18       Änderung des Auslandszulagengesetzes

     19       Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

     20       Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

     21       Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

     22       Änderung des Einsatzzulagengesetzes

     23       Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

     24       Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste

     25       Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der 2. Abschnitt des Allgemeinen Teiles (Stellenplan, § 2) entfällt. Im Allgemeinen Teil erhalten der 3. bis 9. Abschnitt die Bezeichnung2. Abschnittbis8. Abschnitt“.

2. § 3 samt Überschriften wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Begriff; Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ wird durch die Überschrift „Begriff“ ersetzt.

b) § 3 Abs. 1 bis 5 wird zu § 2 Abs. 1 bis 5, § 3 Abs. 6 und 7 wird zu § 3 Abs. 1 und 2. Im neuen § 3 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 letzter Satz)“ und wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

c) Vor dem neuen § 3 wird die Überschrift „Besetzung von Planstellen“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die volle Handlungsfähigkeit,“

4. Im § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

4a. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ der Ausdruck „ , Landesrechnungshofdirektor“ eingefügt.

5. Im § 21 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat§ 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, ersetzt.

6. Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat §§ 15g oder 15h MSchG jeweils durch das Zitat§§ 15h und 15i MSchG und der ZitatteilEKUG jeweils durch den ZitatteilVKG ersetzt.

7. Im § 41d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen

           1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder

           2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,

durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).“

8. Im § 49 Abs. 5 wird das Zitat§ 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUGdurch das Zitat „§ 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG“ ersetzt.

9. Im § 50a Abs. 3 entfällt der Ausdruck „BDG 1979“.

10. Im § 56 Abs. 4 wird der Ausdruck „oberste Dienstbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ ersetzt.

11. Im 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles werden eingefügt:

a) vor der Überschrift „Bezüge“ vor § 62 die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“,

b) vor der Überschrift „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen“ vor § 63 die Bezeichnung „2. Unterabschnitt“,

c) vor der Überschrift „Urlaub“ vor § 64 die Bezeichnung „3. Unterabschnitt“,

d) vor der Überschrift „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare“ vor § 78a die Überschrift

„4. Unterabschnitt

Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung“,

e) vor der Überschrift „Verhalten bei Gefahr“ vor § 79a die Überschrift

„5. Unterabschnitt

Bedienstetenschutz“,

f) vor der Überschrift „Sachleistungen“ vor § 80 die Bezeichnung „6. Unterabschnitt“.

12. Im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden“.

13. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 2 oder § 78d oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“

14. Im § 69 werden die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG)“ durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ und der Ausdruck „dieser Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „diese Karenz“ ersetzt.

15. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.“

16. Im § 75 Abs. 3 wird die Wortfolge „ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

17. Die Überschrift zu § 75b und § 75b Abs. 1 lauten:

„Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.“

18. Im § 75b Abs. 2 wird die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“, im § 75b Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ jeweils durch den Ausdruck „der Karenz“ ersetzt.

19. Dem § 78b wird folgender § 78c samt Überschrift angefügt:

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 78c. (1) Dem Beamten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

           2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

           1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie

           2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“

19a. Dem § 78c wird folgender § 78d samt Überschrift angefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 78d. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden.“

20. Im 7. Abschnitt des Allgemeinen Teiles werden eingefügt:

a) vor der Überschrift „Begriff und Arten der Leistungsfeststellung“ vor § 81 die Überschrift

„1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen“,

b) vor der Überschrift „Verfahren“ vor § 84 die Bezeichnung „2. Unterabschnitt“,

c) vor der Überschrift „Leistungsfeststellungskommission“ vor § 88 die Bezeichnung „3. Unterab­schnitt“,

d) vor der Überschrift „Bericht über den provisorischen Beamten“ vor § 90 die Bezeichnung „4. Un­terabschnitt“.

21. Im 8. Abschnitt des Allgemeinen Teiles werden eingefügt:

a) vor der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ vor § 91 die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“,

b) vor der Überschrift „Organisatorische Bestimmungen“ vor § 96 die Bezeichnung „2. Unterabschnitt“,

c) vor der Überschrift „Disziplinarverfahren“ vor § 105 die Bezeichnung „3. Unterabschnitt“,

d) vor der Überschrift „Verfahren vor der Disziplinarkommission“ vor § 123 die Bezeichnung „4. Unterabschnitt“,

e) vor der Überschrift „Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes“ vor § 133 die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“.

22. Im § 114 Abs. 2 und im § 123 Abs. 2 entfällt jeweils der Zitatteil „BDG 1979“.

23. Im § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 und § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ jeweils durch das Zitat „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

24. Im § 141a Abs. 1, im § 145b Abs. 1 und im § 152c Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.

25. § 160 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“

26. Im § 203l Z 3 lit. d wird das Zitat „§ 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 63 Abs. 8 und 9 WG 2001“ ersetzt.

27. An die Stelle des § 213b Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.“

28. § 213c Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder“

29. Im § 231a Abs. 1 Z 3, § 247 Abs. 7, § 254 Abs. 2 und § 259 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ ersetzt.

30. § 236c Abs. 3 wird aufgehoben.

31. Nach § 241b wird folgender § 241c samt Überschrift eingefügt:

„Sonderurlaub

§ 241c. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.“

32. Im § 247 Abs. 5 wird das Zitat „Wehrgesetz 1990“ durch das Zitat „Wehrgesetz 2001“ und das Zitat „§ 10 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 6 WG 2001“ ersetzt.

33. Dem § 248 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 213b Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 207n oder § 22g BB-SozPG nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) § 213b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.“

34. Nach § 248a wird folgender § 248b samt Überschrift eingefügt:

„Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 248b. (1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.

(2) Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.

(4) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“

35. Im § 256 Abs. 4 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ und das Zitat „§ 10 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 6 WG 2001“ ersetzt.

36. Nach § 275 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:

„(6a) Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.

(6b) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.

(6c) Im Zuge der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.“

37. Im § 275 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 6c“ ersetzt.

38. Im § 280 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

38a. Nach § 280 wird folgender § 280a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Personenkennzeichnung

§ 280a. Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Beamten verwendet werden.“

39. Im § 281 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 69b WG“ durch das Zitat „§ 63 WG 2001“ ersetzt.

40. Dem § 284 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 275 Abs. 6a bis 6c und 7 mit 1. September 1999,

           2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 49 Abs. 5, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 3, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Überschrift und Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 213c Abs. 3 Z 1 und § 236b Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,

           3. § 74 Abs. 4, § 78c, § 78d samt Überschrift, § 160 Abs. 2, § 213b Abs. 2, § 248b samt Überschrift, § 285, Anlage 1 Z 24.1 Abs. 2 und Z 25.1 lit. c mit 1. September 2002,

           4. § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.“

41 . Dem § 285 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.“

42. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. c lautet:

         „c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

               der Zentralsektion (Personal- und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle, Legistik, Budgetkoordination, Schulerhaltung, Zentrale Förderungskoordination)

               der Präsidialsektion (Protokoll, Verbindungsdienst, Revision, Öffentlichkeitsarbeit und Medien)

               der Sektion III (Personal- und Schulmanagement, Dienstrechtsentwicklung, IT-Angelegen­heiten)

               der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen).“

42a. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d entfällt der Ausdruck „der Sektion V (Kreditsektion),“

42b. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. g lautet:

         „g) im Bundesministerium für Landesverteidigung

               der Sektion I (Zentralsektion),“

42c. In der Anlage 1.2.4 lit. j wird der Ausdruck „der Sektion VIII (Gesundheitswesen),“ durch den Ausdruck „der Sektion VI (Gesundheitswesen),“ ersetzt.

43. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. h lautet:

         „h) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

               der Präsidialsektion

               der Sektion I (Rechts- und Parlamentsdienst)

               der Sektion II (Nachhaltigkeit und ländlicher Raum)

               der Sektion III (Landwirtschaft und Ernährung)

               der Sektion IV (Forstwesen)

               der Sektion V (Allgemeine Umweltpolitik)

               der Sektion VI (Umwelttechnologie und Abfallmanagement)

               der Sektion VII (Wasser)“

44. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. j lautet:

          „j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

               der Sektion II (Sozialversicherung)

               der Sektion V (Jugend-, Familien-, Männer- und Seniorenpolitische Angelegenheiten – Generationen)

               der Sektion VI (Gesundheitswesen)“

45. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. l lautet:

          „l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik)

               der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration)

               der Sektion I (Unternehmen)

               der Sektion II (Arbeitsmarkt)

               der Sektion IV (Energie und Bergbau)

               der Sektion V (Tourismus und historische Objekte)“

46. Anlage 1 Z 1.3.6. lit. c lautet:

         „c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

               der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten)

               der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen)

               der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten), (Museen und Sammlungen, Denkmalschutz, Österr. Nationalbibliothek, Hofmusikkapelle, Museumsquartier, Kulturförderung, Beteiligungs- und Finanzcontrolling, Kulturgüter-Restitution)

               der Sektion V (Lehrer- und Erzieherbildung, allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Erwachsenenbildung, Bildungsberatung)

               der Sektion VI (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten)“

46a. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f lautet:

          „f) im Bundesministerium für Landesverteidigung

               der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik,“

47. Anlage 1 Z 1.3.6. lit. g entfällt.

48. In der Anlage 1 Z 1.3.6. lit. h entfällt folgender Ausdruck:

„der Sektion VI (Jugendangelegenheiten und besondere familienpolitische Angelegenheiten)“

49. Anlage 1 Z 1.3.6. lit. j lautet:

          „j) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Sektion III (Arbeitsinspektion)

               der Sektion X (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik)“

50. In der Anlage 1 wird nach Z 1.6.7. folgende Z 1.6.8. eingefügt:

1.6.8. Der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 Bundesministeriengesetz die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).“

51. In der Anlage 1 Z 3.22, Z 47.7 Abs. 1 lit. c und Z 56.3 lit. d wird das Zitat „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

52. In der Anlage 1 Z 9.11 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ und das Zitat „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

52a. In der Anlage 1 lautet Z 12.2.:

„Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind: Chef des Generalstabes.“

53. In der Anlage 1 Z 12.3. treten an die Stelle der lit. a bis f folgende lit. a bis k:

         „a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),

          b) Stabschef des Bundesministers,

           c) Leiter der Generalstabsdirektion,

          d) Leiter des Planungsstabes,

           e) Leiter des Führungsstabes,

           f) Leiter des Rüstungsstabes,

          g) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektion),

          h) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

            i) Kommandant des Korpskommandos I,

            j) Kommandant des Korpskommandos II,

           k) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.“

54. In der Anlage 1 Z 14.10. und Z 15.5. wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ und das Zitat „§ 46c des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 65 WG 2001“ ersetzt.

55. In der Anlage 1 Z 17.2 lit. b wird das Zitat „§ 7 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 6 WG 2001“ ersetzt.

56. Anlage 1 Z 24.1 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.“

57. Anlage 1 Z 25.1 lit. c lautet:

         „c) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen;“

58. In der Anlage 1 Z 56.3 lit. b wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/ 2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel lautet der Klammerausdruck „(Gehaltsgesetz 1956 – GehG)“.

2. Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989“ durch das Zitat „einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „Wehrgesetz 1990“ durch das Zitat „Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ und das Zitat „Zivildienstgesetz 1986“ durch das Zitat „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,“ ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „gemäß § 12a“.

5. Die Bestimmungen des § 13 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

Bisher

neu

§ 13 Abs. 1

§ 13 Abs. 2 und 2a

§ 13 Abs. 3, 4 und 4a

§ 13 Abs. 5 bis 9

§ 13 Abs. 9a und 9b

§ 13 Abs. 10 erster und zweiter Satz

§ 13 Abs. 10 dritter bis fünfter Satz

§ 13 Abs. 10a und 11

§ 13 Abs. 12 bis 15

§ 13

§ 12e Abs. 1 und 2

§ 12c Abs. 1, 2 und 3

§ 12d Abs. 1 bis 5

§ 12c Abs. 4 und 5§ 12f Abs. 1

§ 12f Abs. 2

§ 12f Abs. 3 und 4

§ 12g Abs. 1 bis 4

6. Die Überschrift „Kürzung und Entfall der Bezüge“ vor dem bisherigen § 13 entfällt. Folgende Überschriften werden eingefügt:

„Entfall der Bezüge“ vor § 12c,

„Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979“ vor § 12d,

„Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 78a Abs. 1 BDG 1979“ vor § 12e,

„Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung“ vor § 12f,

„Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung“ vor § 12g,

„Bezüge bei Suspendierung“ vor § 13.

7. § 12c Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;“

8. Es werden ersetzt:

im

das Zitat

durch das Zitat

§ 12c Abs. 2

§ 12c Abs. 3

§ 12c Abs. 4

§ 12c Abs. 4

§ 12c Abs. 5

§ 12d Abs. 2, 3 und 4

§ 12d Abs. 4

§ 12d Abs. 5

§ 12e Abs. 2

§ 12f Abs. 4

§ 12g Abs. 2

„Abs. 3“

„Abs. 3 Z 1“

„Abs. 4“

„Abs. 8“

„Abs. 9a“

„Abs. 5“

„Abs. 9“

„Abs. 5 erster Satz“

„Abs. 2“

„Abs. 2, 10 und 10a“

„Abs. 12 zweiter Satz“

„Abs. 1“

„Abs. 1 Z 1“

„Abs. 2“

„§ 12d Abs. 4“

„Abs. 4“

„Abs. 1“

„Abs. 5“

„Abs. 1 erster Satz“

„Abs. 1“

„Abs. 1 bis 3 und von § 12e“

„Abs. 1 zweiter Satz“

8a. § 12c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.“

8b. Im § 12e Abs. 1 wird die Zitierung „§ 78a Abs. 1 BDG 1979“ durch die Zitierung „§ 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979“ ersetzt.

9. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2, § 53b Abs. 4 Z 2, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ ersetzt.

10. Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 3 wird der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

11. § 12f Abs. 2 lautet:

„(2) Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“

12. § 15 Abs. 7 lautet:

„(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

           1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

           2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.“

13. Im § 16 Abs. 8 wird das Zitat „§ 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG“ durch das Zitat „§ 23 Abs. 10 MSchG und des § 10 Abs. 12 VKG“ ersetzt.

14. Im § 20c Abs. 2 entfällt die Z 3 und lautet die Z 4:

         „4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,“

15. Im § 20c Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 166c oder § 166d“ durch das Zitat „§ 166d oder § 166e“ ersetzt.

16. Im § 22 werden ersetzt:

a) im Abs. 3 das Zitat „§ 13 Abs. 10 und 11“ durch das Zitat „§ 12f Abs. 1, 2 und 4“,

b) im Abs. 5 das Zitat „§ 13 Abs. 10a“ durch das Zitat „§ 12f Abs. 3“,

c) im Abs. 6 das Zitat „§ 13 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1“ und das Zitat „§ 13 Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 2“,

d) im Abs. 8 das Zitat „§ 13 Abs. 5 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 12d Abs. 1 letzter Satz“,

e) im Abs. 10 Z 2 das Zitat „Wehrgesetz 1990“ durch das Zitat „WG 2001“,

f) im Abs. 12 das Zitat „§ 13 Abs. 12 und 13“ durch das Zitat „§ 12g Abs. 1 und 2“.

16a. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 ergibt.“

17. § 22 Abs. 10 lautet:

„(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

           1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oder

           2. gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder

           3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“

17a. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn

           1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

           2. das Strafverfahren eingestellt oder

           3. der Beamte freigesprochen

worden ist.“

18. Im § 30 Abs. 6 wird nach den Worten „dauernden Betrauung“ das Wort „mit“ eingefügt.

19. Im § 35 Abs. 1, im § 76 Abs. 1 und im § 93 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 BDG 1979“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 3 BDG 1979“ ersetzt.

20. Im § 40b Abs. 4a, im § 40c Abs. 3, im § 53b Abs. 3, im § 66 Abs. 3, im § 82 Abs. 6a und im § 112 Abs. 3a wird der Ausdruck „des § 13“ jeweils durch den Ausdruck „der §§ 12c bis 13“ ersetzt.

21. Dem § 40c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.“

22. § 53 entfällt.

23. Dem § 53b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.“

24. Im § 55 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „L 2a 2“ in der Gehaltsstufe 14 der Betrag „2 852,2“ durch den Betrag „2 825,2“ ersetzt.

25. Im § 59b Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „65,8 €“ durch den Betrag „46,9 €“ ersetzt.

26. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „32,8 €“ durch den Betrag „33,1 €“ ersetzt.

27. Nach § 67 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß § 65 Abs. 4 in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.“

28. Im § 83a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „dieses Bundesgesetzes“ der Ausdruck „oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis“ eingefügt.

28a. Nach § 83a werden folgende §§ 83b und 83c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsschutzversicherung

§ 83b. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.“

29. Im § 85 Abs. 3, im § 89 Abs. 3, im § 131 Abs. 4 und im § 149 Abs. 4 wird das Zitat „§ 13 Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „§ 13“ ersetzt.

30. Im § 98 Abs. 3, § 131 Abs. 2 Z 2 und § 152 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a WG 2001“ ersetzt.

31. In § 113 Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

32. An die Stelle des § 113 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:

„(9) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

(9a) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.“

33. § 113 Abs. 11 lautet:

„(11) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

           2. gemäß Abs. 10, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002

gestellt werden.“

34. Im § 113 Abs. 13 wird das Zitat „Abs. 10 und 12“ durch das Zitat „Abs. 9 bis 12“ ersetzt.

35. Im § 113 Abs. 14 wird das Zitat „Abs. 10 bis 13“ durch das Zitat „Abs. 9 bis 13“ ersetzt.

36. § 113 Abs. 15 lautet:

„(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“

37. Dem § 121 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 113e Abs. 1 bis 3 ist auch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Abweichend vom § 113e Abs. 2 Z 1 endet der Anspruch auf Fortbezug der Verwendungszulage vorzeitig, wenn der Beamte

           1. dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut wird, für den eine gleich hohe oder höhere Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gebührt, oder

           2. in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt oder übergeleitet wird.“

38. Im § 131 Abs. 1 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ ersetzt.

39. Im § 138 und im § 149 Abs. 1 wird das Zitat „Unterabschnitt D“ jeweils durch das Zitat „Unterabschnitt E“ ersetzt.

40. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 lautet:

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

59,2

W 2

69,4

W 1

79,5

41. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

42. § 175 Abs. 28 letzter Satz entfällt.

43. Dem § 175 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 113 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,

           2. § 83a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 67 Abs. 4a, § 138 und § 149 Abs. 1 mit 1. September 1999,

           4. § 12 Abs. 7 und § 160 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,

           5. § 10 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 7, § 15a Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3, § 121 Abs. 8 und § 143 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002,

           6. § 23 Abs. 5 und die §§ 83b und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,

           7. § 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 mit 1. Juli 2002,

           8. § 12c Abs. 4 und § 12e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 8a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und § 22 Abs. 3a und 10 mit 1. September 2002.

Die Aufhebung des § 53 tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 12g und § 22 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. § 121 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist § 121 Abs. 8 auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. § 83a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. § 23 Abs. 5 ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. § 83c ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel lautet der Klammerausdruck „(Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG)“.

2. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die den § 2a betreffende Zeile:

„§ 2a.             Besetzung von Planstellen“

b) lauten die die §§ 29c und 29d betreffenden Zeilen:

„§ 29c.           Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte

 § 29d.           Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz“,

c) wird nach der die §§ 90, 91 und 92 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 92a.           Lehrer an Akademien für Sozialarbeit“

3. § 2a samt Überschrift lautet:

„Besetzung von Planstellen

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.“

4. Im § 2e Abs. 1 entfällt das Wort „unmittelbar“.

5. § 2e Abs. 2 entfällt.

5a. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn

           1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

           2. das Strafverfahren eingestellt oder

           3. der Vertragsbedienstete freigesprochen

worden ist.“

6. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „gemäß § 15“.

8. § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 29j Abs. 2 oder § 29k oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“

9. Im § 27h wird das Zitat „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch das Zitat „Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ und der Ausdruck „dieser Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „diese Karenz“ ersetzt.

10. In den §§ 28b Abs. 6 und 35 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

11. § 29a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.“

12. Im § 29b Abs. 3 wird das Zitat „ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch das Zitat „ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 29c lautet:

„Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte“

14. Im § 29c Abs. 2, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 3, § 42f Abs. 1 Z 2, § 49g Abs. 1 Z 2, § 49k Abs. 1, § 49m Abs. 2 Z 1 lit. b, § 49r Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1 und § 58c Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ jeweils durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

15. Die Überschrift zu § 29d lautet:

„Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz“

16. Im § 29d Abs. 2 wird die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

17. Im § 29d Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „der Karenz“ ersetzt.

18. Im § 29g Abs. 3, § 35 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4a und § 42c Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

19. § 29g Abs. 7 lautet:

„(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e und § 12f Abs. 4 GehG anzuwenden.“

20. § 29h Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.“

21. § 29i Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.“

22. Die bisherigen §§ 29j bis 29l erhalten die Bezeichnung „§§ 29l bis 29n“. Nach § 29i wird folgender § 29j samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 29j. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

           2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.“

22a. Dem § 29j wird folgender § 29k samt Überschrift angefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 29k. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer  der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § 29c Abs. 2 anzuwenden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

23. Im § 35 Abs. 4b wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

24. § 40 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse nach § 113 des Schulorganisationsgesetzes einschließlich der vorgeschriebenen Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,“

25. Im § 41 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „l 3“ in der Entlohnungsstufe 2 der Betrag „1 242,5“ durch den Betrag „1 241,5“ ersetzt.

26. Im § 45 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „teilbeschäftigten“.

27. An die Stelle des § 47b Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erstmals erfüllt. Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b gekündigt.“

28. § 47c Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder“

29. Dem § 47c werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 47b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG noch nicht erfüllt, so hat er wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass mit Ablauf der Freistellung ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Vertragslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 47c Abs. 8 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(12) § 47b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.“

30. § 49d Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.“

31. Im § 49q wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle

           1. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 45 260,5 €,

           2. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 52 586,0 €.“

32. Im § 52 Abs. 5 Z 2 und im § 52a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 29b Abs. 8“ jeweils durch das Zitat „§ 29b Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

33. Im § 54e Abs. 1 und im § 56e Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 406,4 €.“

34. Im § 59 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ ersetzt.

35. Im § 73 Abs. 2 wird in der Tabelle in der Spalte „Euro“ in der Bewertungsgruppe v1/4 der Betrag „1 076,0“ durch den Betrag „1 067,0“ ersetzt.

36. § 78a Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.

37. In § 82 Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 23 WG 2001“ ersetzt.

38. An die Stelle des § 82 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:

„(9) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

(9a) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.“

39. § 82 Abs. 11 lautet:

„(11) Rechtswirksam sind Anträge

           1. gemäß Abs. 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,

           2. gemäß Abs. 10, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002

gestellt werden.“

40. Im § 82 Abs. 13 wird das Zitat „Abs. 10 und 12“ durch das Zitat „Abs. 9 bis 12“ ersetzt.

41. Im § 82 Abs. 14 wird das Zitat „Abs. 10 bis 13“ durch das Zitat „Abs. 9 bis 13“ ersetzt.

42. § 82 Abs. 15 lautet:

„(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

           1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003

           2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen.“

43. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderurlaub

§ 83a. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 29a für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 29a für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.“

44. Im § 85, im § 86 Abs. 2a und im § 87 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 11 des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 61 Abs. 15 WG 2001“ ersetzt.

45. § 89 lautet:

„§ 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Abs. 1 abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Hat ein in das Entlohnungsschema v oder h übergeleiteter Vertragsbediensteter mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit aufgewiesen, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

(4) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten, von Abs. 3 nicht erfassten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, dass er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt, frühestens aber mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h      übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib im Entlohnungsschema I oder II gebühren würden.

(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

            1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

               b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und

           2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf:

           1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,

           2. Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

           3. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.

(11) Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des § 89 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist § 89 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

46. Dem § 92 wird folgender § 92a samt Überschrift angefügt:

„Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 92a. (1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden.

(2) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.“

46a. Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Personenkennzeichnung

§ 96a. Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung abweichend vom § 1 Abs. 1 bei allen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, verwendet werden.“

46b. Der bisherige § 96a erhält die Bezeichnung „§ 96b.“

47. Dem § 100 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 82 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,

           2. § 26 Abs. 7 mit 1. Juli 2001,

           3. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,

           4. die Aufhebung des § 78a Abs. 4 zweiter und dritter Satz mit 30. September 2001,

           5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die §§ 29c und 29d betrifft, § 27a Abs. 3, § 27h, § 28b Abs. 6, § 29b Abs. 3, § 29c Überschrift und Abs. 2, § 29d Überschrift und Abs. 2, § 29g Abs. 3, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 2, 3 und 4, Abs. 4a und 4b, § 40 Abs. 3 Z 1, § 41 Abs. 1, § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 47c Abs. 3 Z 1, § 49g Abs. 1 Z 2, § 49k Abs. 1, § 49m Abs. 2 Z 1 lit. b, § 49r Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1, § 58c Abs. 1 und § 73 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002,

           6. § 25 Abs. 6 mit 1. Mai 2002,

           7. § 49q Abs. 1a, § 54e Abs. 1, § 56e Abs. 1 und § 89 mit 1. Juli 2002,

           8. das Inhaltsverzeichnis, soweit es den § 92a samt Überschrift betrifft, § 29a Abs. 4, § 29j samt Überschrift, § 29k samt Überschrift, §§ 29l bis 29n, § 49d Abs. 2 und § 92a samt Überschrift mit 1. September 2002.

§ 25 Abs. 6 ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG). Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RDG.“

2. Im § 1a Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt. Folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.“

3. Im § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 7 jeweils in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird das Wort „Zulagen“ durch die Worte „monatlich wiederkehrenden Geldleistungen“ ersetzt.

3a. Im § 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.“

4. Im § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung entfällt der letzte Satz.

5. § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.“

6. In dem bis zum Ablauf des Jahres 2002 geltenden § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b und im § 62g Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956“ jeweils durch das Zitat „§ 12f Abs. 1 und 2 GehG“ ersetzt.

7. § 6 Abs. 2b lautet:

„(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.“

8. § 6 Abs. 2c entfällt.

9. Im § 9 entfallen die Wendung „oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Richterdienstgesetzes“ und der zweite Satz.

10. Im § 10 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung entfällt die Wortfolge „– mit Ausnahme des § 12 –“.

11. § 15 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,“

12. § 15b Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.“

13. § 17 Abs. 5 Z 2 und 3 lauten:

         „2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

           3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,“

14. Im § 25a Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.

15. Im § 25a Abs. 5 wird das Zitat „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch das Zitat „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ und die Wortfolge „der jeweilige Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „die jeweilige Karenz“ ersetzt.

16. Im § 53 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

17. Im § 56 Abs. 2 lit. b und § 57i Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

18. Im § 56 Abs. 3 und im § 57 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „ , der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen,“.

19. § 57k Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder“

20. Dem § 58 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 15 Abs. 2 Z 8 und § 62j Abs. 2 mit 1. Oktober 2000,

           3. § 17 Abs. 5 Z 2 mit 1. April 2001,

           4. § 17 Abs. 5 Z 3 mit 1. Juli 2001,

           5. § 6 Abs. 2b, § 15b Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2 lit. b, § 57i Abs. 7 und § 57k Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2002,

           6. § 1a Abs. 2 mit 1. Juli 2002,

           7. § 1 Abs. 12, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 62e Abs. 3, 4, 6 und 10, § 62g Abs. 5, 6 (bezüglich des Zitates „Abs. 5 Z 1 oder 2“), 8, 9, 10, 14 und 16 und § 62h Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 2c und des § 62g Abs. 17 mit 1. Jänner 2003.“

21. Im § 62e Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 4 Z 3“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

22. Im § 62e Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 5 Z 1 bis 14“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 1 bis 17“ ersetzt.

23. Im § 62e Abs. 7 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung“ ersetzt.

24. § 62e Abs. 10 lautet:

„(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.“

25. Im § 62g Abs. 5 entfällt die Z 3.

26. Im § 62g Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat „Abs. 3 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 1 oder 2“ ersetzt.

27. Im § 62g Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/ 1961.“ Es werden folgende Sätze angefügt:

„Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.“

28. Dem § 62g Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.“

29. Im § 62g Abs. 10 wird das Wort „Universitäts(Hochschul)professor“ durch das Wort „Universitätsprofessor“ ersetzt.

30. Im § 62g Abs. 14 wird nach dem Wort „Bemessungsgrundlage“ der Ausdruck „nach Abs. 12“ eingefügt.

31. § 62g Abs. 16 und 17 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.“

32. Im § 62h Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „300 000“ durch die Zahl „21 802“ ersetzt.

33. Im § 62h Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Grenzen gemäß Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „und der Divisor in Abs. 4 Z 1“ eingefügt.

34. Im § 62j Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§ 4 Abs. 4 Z 3“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/ 2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 werden ersetzt:

a) im Abs. 1a das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ durch das Zitat „§§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221“ und der Zitatteil „EKUG“ durch den Zitatteil „Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“,

b) im Abs. 2 das Zitat „§ 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 GehG“,

c) im Abs. 2a das Zitat „§ 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG“.

2. Im § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 GehG“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. VII entfällt der Zitatteil „Abs. 6 und 7“.

2. Im § 9a Abs. 8 wird das Zitat „Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch das Zitat „Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

3. Im § 9a Abs. 8, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§§ 15g oder 15h“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i“ ersetzt.

4. Im § 13 Abs. 2, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

5. Im § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung“ durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung“ ersetzt.

6. Im § 72 Abs. 5 treten an die Stelle der Z 1 und 2 folgende Bestimmungen:

         „1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

           2. einer Außerdienststellung,

           3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder

           4. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat.“

7. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.“

8. Nach § 75c wird folgender § 75d samt Überschrift angefügt:

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 75d. (1) Dem Richter kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

           2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Richter tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

           1. den (dem Ausmaß der Ermäßigung entsprechenden) laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Richter sowie

           2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Richter einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages des Richters gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“

9. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.“

10. Im § 150 Abs. 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 13 GehG“ ersetzt.

11. Die bisherigen §§ 166c und 166d erhalten die Bezeichnung „§ 166d“ und „§ 166e“. Nach § 166b wird folgender § 166c samt Überschrift eingefügt:

„Sonderurlaub

§ 166c. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.“

12. Im § 166d Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

13. Dem § 169 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

14. Dem § 173 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 169 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,

           2. § 9a Abs. 8, § 13 Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 72 Abs. 5 Z 1, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2002,

           3. § 74 Abs. 4, § 75d samt Überschrift und die §§ 166d und 166e mit 1. September 2002.“

Artikel 7

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die volle Handlungsfähigkeit,“

2. Im § 26a Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

3. Im § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 wird das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

4. Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.“

5. Die Überschrift zu § 58b lautet:

„Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz“

6. Im § 58b Abs. 2 werden die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ und der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „der Karenz“ ersetzt.

7. An die Stelle des § 58e Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.“

8. § 58f Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder“

9. Nach § 59b wird folgender § 59c samt Überschrift angefügt:

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 59c. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

           2. dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

           1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Landeslehrer sowie

           2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Landeslehrer einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“

9a. Dem § 59c wird folgender § 59d samt Überschrift angefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 59d. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden.“

10. Im § 106 Abs. 2 Z 9 wird in der Tabelle in der Spalte „ab der Gehaltsstufe 13“ in der Dienstzulagengruppe VI der Betrag „190,4“ durch den Betrag „191,4“ ersetzt.

11. Im § 114 Abs. 3 wird das Zitat „§ 115 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 115 Abs. 1“ ersetzt.

12. § 115 Abs. 2 entfällt.

13. § 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

14. § 115 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

15. Im § 115d Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

16. § 115e Abs. 3 wird aufgehoben. Der bisherige § 115e Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 58e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.“

17. Im § 115f Abs. 1 wird das Zitat „gemäß § 13a“ durch das Zitat „gemäß § 13a oder gemäß § 22g BB-SozPG“ ersetzt.

18. Im § 119a entfällt der zweite Satz.

19. Nach § 121e wird folgender § 121f samt Überschrift eingefügt:

„Sonderurlaub

§ 121f. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.“

20. Im § 123 Abs. 38 zweiter Satz wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. August 2005“ ersetzt.

21. Dem § 123 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 58b Überschrift und Abs. 2, § 58f Abs. 3 Z 1, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9, § 115 Abs. 7 und § 115d Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 57 Abs. 4, § 59c samt Überschrift, § 59d samt Überschrift, § 114 Abs. 3, § 115f Abs. 1 sowie der Entfall des § 115 Abs. 2 mit 1. September 2002,

           3. § 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2003.

§ 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

22. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1989 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002 durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/ 2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel wird der Ausdruck „Polytechnische Lehrgänge“ durch den Ausdruck „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

2. Im § 1 wird der Ausdruck „Polytechnischen Lehrgängen“ durch den Ausdruck „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lit. a lautet:

              „a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,“

4. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

5. Im § 2 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „§§ 29d und 47 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§§ 29f und 47 Abs. 2“ ersetzt.

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.“

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die volle Handlungsfähigkeit,“

2. Im § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a und § 121 Abs. 7 Z 2 (die letztgenannte Bestimmung sowohl in der bis zum 31. Dezember 2002 als auch in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) werden das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

3. Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Lehrers nicht übersteigen.“

4. Die Überschrift zu § 65b lautet:

„Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz“

5. Im § 65b Abs. 2 werden die Wortfolge „Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ und der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „der Karenz“ ersetzt.

6. An die Stelle des § 65e Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.“

7. § 65f Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder“

8. Nach § 66b wird folgender § 66c samt Überschrift angefügt:

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 66c. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

           2. dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

           1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Lehrer sowie

           2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Lehrer einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“

8a. Dem § 66c wird folgender § 66d samt Überschrift angefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 66d. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Lehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Lehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden.“

9. Im § 120 Abs. 3 wird das Zitat „§ 121 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 115 Abs. 3“ ersetzt.

10. § 121 Abs. 2 entfällt.

11. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderurlaub

§ 123a. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.“

12. Im § 124d Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

13. § 124e Abs. 3 wird aufgehoben. Der bisherige § 124e Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 65e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 65e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.“

14. Dem § 127 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Überschrift und Abs. 2, § 65f Abs. 3 Z 1, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121 Abs. 7 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und § 124d Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 64 Abs. 4, § 66c samt Überschrift, § 66d samt Überschrift, § 120 Abs. 3 sowie der Entfall des § 121 Abs. 2 mit 1. September 2002,

           3. § 121 Abs. 7 Z 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,“

2. § 1 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 9 wird das Zitat „Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch das Zitat „Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.

2. Im § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a wird der Zitatteil „des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 50 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ jeweils durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

4. Im § 28 Abs. 4 Z 2 lit. c und Abs. 4a und § 54 Abs. 2 werden das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

5. Im § 28 Abs. 4b wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

6. Im § 50 Abs. 5 wird der Ausdruck „den Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „die Karenz“ ersetzt.

7. Dem § 93 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7a Abs. 9, § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c, § 28 Abs. 4a und 4b, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lit. o lautet:

         „o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen werden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Karenz, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.“

2. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.“

3. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.“

4. Im § 18c Abs. 2 und 3 wird das Wort „Ruhebezug“ jeweils durch das Wort „Ruhegenuss“ ersetzt.

5. Im § 18f Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „300 000“ durch die Zahl „21 802“ ersetzt.

6. Im § 18f Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Grenzen gemäß Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „und der Divisor in Abs. 4 Z 1“ eingefügt.

7. Im § 18g Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

8. Im § 18i Abs. 2 wird das Wort „Ruhebezüge“ jeweils durch das Wort „Ruhegenüsse“ und das Wort „Ruhebezug“ durch das Wort „Ruhegenuss“ ersetzt.

9. Dem § 22 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 18i Abs. 2 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 1 Abs. 3 lit. o und § 18g Abs. 2 Z 5 mit 1. Jänner 2002,

           3. § 10 Abs. 2 und 3, § 18c Abs. 2 und 3 und § 18f Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 13

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 4 lit. b entfällt die Wortgruppe „ , ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten,“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen

§ 1a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Anspruches auf Teilpension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu löschen oder zu vernichten.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

4. Im § 9 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Die im § 2 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 gemäß § 5 zu vervielfachen.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 4 lit. b und § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „und 3“ durch den Ausdruck „bis 4“ ersetzt.

2. Im § 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird nach dem Wort „die“ das Wort „volle“ eingefügt.

3. Im § 10 Abs. 1 entfallen die Worte „nach § 5 Abs. 3 und (oder)“.

4. § 14b Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Erreicht die Summe aus

           1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

           2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.“

5. Im § 14e Abs. 3 werden die Worte „dem Bund“ durch die Worte „den Österreichischen Bundesbahnen“ ersetzt.

6. In den §§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 3, 23 samt Überschrift und 32 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt.

7. § 16 Abs. 11 lit. b und c lauten:

         „b) die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

           c) die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,“

8. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.“

9. Im § 25 Abs. 3 wird der Betrag „2 806 S“ jeweils durch den Betrag „203,92 €“ ersetzt.

10. § 31 entfällt.

11. Im § 49 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch das Zitat „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt.

12. Im § 53c Abs. 3 wird der Ausdruck „und 5“ durch den Ausdruck „bis 6“ ersetzt.

13. Im § 53d Abs. 3 und 4 wird der Betrag „28 000 S“ jeweils durch den Betrag „2 034,8 €“ ersetzt.

14. Im § 53d Abs. 4 wird der Betrag „7 000 S“ durch den Betrag „508,7 €“ und die Zahl „300 000“ durch die Zahl „21 802“ ersetzt.

15. Im § 53d Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Grenzen gemäß Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „und der Divisor in Abs. 4 Z 1“ eingefügt.

16. Im § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a wird der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872,1 €“ ersetzt.

17. Im § 56 Abs. 2 Z 3 lit. b und c wird der Betrag „6 000 S“ jeweils durch den Betrag „436 €“ ersetzt.

18. Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726,7 €“ ersetzt.

19. § 59 lautet:

„§ 59. Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.“

20. Dem § 62 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,

           3. § 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,

           4. § 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,

           5. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,

           6. § 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 15

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 7 Abs. 6 wird das Wort „Buchhandlungen“ durch das Wort „Buchhaltungen“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

§ 40 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Bezeichnung „(13)“.

Artikel 17

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221“ durch die Wortfolge „der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG“ durch die Wortfolge „in Karenz nach dem MSchG“ ersetzt.

3. Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „aufgeschobenen Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „aufgeschobene Karenz“ jeweils im grammatikalisch richtigen Zusammenhang ersetzt.

4. Im § 5 wird das Wort „Karenzurlaubes“ durch das Wort „Karenz“ jeweils im grammatikalisch richtigen Zusammenhang ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „einer Karenz“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 1 und 2 wird der Zitatteil „EKUG“ durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

7. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. in Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder“

8. Im § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15h und 15i MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

9. Im § 12 Abs. 2b wird das Wort „Karenzurlaub“ jeweils durch das Wort „Karenz“ ersetzt.

10. Im § 12 Abs. 8 werden die Wortfolge „keinen Karenzurlaub“ durch die Wortfolge „keine Karenz“, das Zitat „§§ 15g Abs. 6 und 15h Abs. 3 MSchG“ durch das Zitat „§§ 15h Abs. 6 und 15i Abs. 3 MSchG“ und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt.

11. Im § 39 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes“ durch die Wortfolge „einer Karenz“ ersetzt.

12. Im § 40 wird das Wort „Karenzurlaubsgeld“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

13. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31.“

14. § 44 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erhält die Absatzbezeichnung „(20)“.

15. Dem § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 2b und 8, § 13 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 6, § 40 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Auslandszulagengesetzes

Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und       -hilfeleistungsgesetz – AZHG)“

2. Die Überschriften vor § 1 lauten:

„1. TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen“

3. Nach § 15 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„2. TEIL

BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE

1. Abschnitt

Hilfeleistung

Auslobung

§ 16. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.

(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.

(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.

Art der Hilfeleistung

§ 17. Als besondere Hilfeleistung ist eine einmalige Geldleistung an Hinterbliebene der entsendeten Person vorgesehen.

Voraussetzungen für die Hilfeleistung

§ 18. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person im Auslandseinsatz

           1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder

           2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,

zu Tode kommt.

(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.

Ausmaß der Hilfeleistung

§ 19. (1) Die besondere Hilfeleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene der entsendeten Person in Betracht, ist die Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Information und Ansuchen

§ 20. Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

Rückersatz

§ 21. (1) Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Abs. 3 zu ersetzen und Geldleistungen nach § 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.

(3) Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

Abtretung

§ 22. Erhalten Hinterbliebene aus Anlass des Ablebens einer entsendeten Person im Auslandseinsatz von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, in deren Rahmen der Auslandseinsatz erfolgte, einmalige oder laufende Geldleistungen, sind diese bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

2. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung

§ 23. (1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Tragung des Aufwandes

§ 24. Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.“

4. An die Stelle der Überschrift „3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen“ tritt die Überschrift „3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.

5. Die bisherigen §§ 16 bis 20 erhalten die Bezeichnung „§ 25“ bis „§ 29“.

6. § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

8. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.“

9. § 29 lautet:

„§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. bei den Oberlandesgerichten je zwei, und zwar je einer für

                a) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

               b) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,“

2. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für

                a) die Staatsanwälte,

               b) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

                c) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,

               d) die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe,“

3. Im § 43 wird das Zitat „§ 50 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „§ 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 11 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Bis 31. Dezember 2004 hat die Aufgaben der Personalvertretung gegenüber den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit diese als nachgeordnete Dienstbehörden für die Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig werden, wahrzunehmen:

           1. für die Bediensteten des Sozialen Dienstes und der Wiener Jugendgerichtshilfe der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss,

           2. hinsichtlich der nicht von lit. a erfassten Bediensteten der Justizanstalten der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c in der bisherigen Fassung eingerichtete Zentralausschuss.

Der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss hat gegenüber dem Bundesministerium für Justiz ab 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen.“

Artikel 20

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 1 lautet:

         „1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,“

2. § 3 Z 3 und 4 lautet:

         „3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

                a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

               b) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

                c) Bundesgebäudeverwaltungen II,

               d) Burghauptmannschaft,

                e) Arbeitsinspektorate,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:

                a) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,

               b) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen,“

3. § 3 Z 5 lit. d entfällt.

4. Dem § 3 Z 6 werden folgende lit. d und e angefügt:

              „d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,

                e) das Bundesasylamt,“

5. § 3 Z 7 lit. b lautet:

              „b) Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,“

6. Dem § 3 Z 8 wird folgende lit. h angefügt:

              „h) Heeresbauverwaltungen,“

7. An die Stelle des § 3 Z 9 bis 12 treten folgende Bestimmungen:

         „9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

                a) Bundesdenkmalamt,

               b) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

                c) Geologische Bundesanstalt,

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Wasserstraßendirektion,

               b) Österreichisches Patentamt,

                c) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,“

8. Im § 3 erhält die bisherige Z 13 die Bezeichnung „12.“. In dieser Z 12 wird das Zitat „Z 1 bis 12“ durch das Zitat „Z 1 bis 11“ ersetzt.

9. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind die Funktionen gemäß § 3 Z 7a vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben.“

10. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen“ durch den Ausdruck „allgemeinen Voraussetzungen“ ersetzt.

11. Im § 7 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a)“ ersetzt.

12. Im § 20 Abs. 1, im § 23 Abs. 3, im § 41 Abs. 1, im § 42 Abs. 2 und 3, im § 44 Abs. 1 und im § 49 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt.

13. Im § 50 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „§ 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

14. Im § 90 Abs. 2 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 21 wird angefügt:

        „21. a) § 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 mit 1. April 2000,

               b) § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 21

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 72 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 des Wehrgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2a Abs. 1 wird der Zitatteil „WG“ jeweils durch den Zitatteil „WG 2001“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „zehn Kalendertage“ ersetzt.

1a. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.“

2. Im § 10a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 24

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an    Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Gesetzes werden die Kurzbezeichnung und Abkürzung „(Univ.-Abgeltungsgesetz –  UniAbgG)“ angefügt.

2. § 6f Abs. 1 lautet:

„(1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochen­stunden

           1. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                a) 21 168,0 €,

               b) 23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;


           2. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung

                a) 22 108,8 €,

               b) 24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           3. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

                a) 25 669,8 €,

               b) 28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           4. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

                a) 29 303,5 €,

               b) 31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.“

3. Nach § 6f Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf

                a) 30 611,5 €,

               b) 32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.“

4. Im § 6f Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 oder Abs. 1a“ ersetzt.

5. § 6f Abs. 7 lautet:

„(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.“

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten in Kraft:

           1. § 6f Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Abs. 4 und 7 mit 1. Februar 2002;

           2. § 6f Abs. 1a mit 1. Juli 2002.“

Artikel 25

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

Im § 21 Abs. 5 Z 4 treten folgende Sätze an die Stelle der ersten beiden Sätze:

„Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat.“