1084 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Gottfried Feurstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz geändert wird (649/A)

Die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Gottfried Feurstein, Kolleginnen und Kollegen haben diesen Initiativantrag am 21. März 2002 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Um das Hauptziel der 59. ASVG-Novelle, die beiden größten österreichischen Pensionsversicherungsträger bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammenzuführen, zügig und sicher zu erreichen, soll im Wesentlichen der Überleitungsausschuss in seiner neuen Zusam- mensetzung (15 Mitglieder) ab 1. Juli 2002 volle Beschlusskompetenz statt der bisherigen Zustimmungs- rechte für die Zusammenführung erhalten. Bereits ab 1. Juni 2002 sollen die Bürogeschäfte vom neu bestellten leitenden Angestellten der künftigen Pensionsversicherungsanstalt geführt werden. Im Einzel- nen sind folgende gesetzliche Maßnahmen zu treffen:

1.      Die Bestellung des leitenden Angestellten der künftigen Pensionsversicherungsanstalt und seines ständigen Stellvertreters durch den Überleitungsausschuss erfolgt bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2002. Es ist davon auszugehen, dass der ständige Stellvertreter nach der inneren Organisation der Pensionsversicherungsanstalt mit einem eigenen Wirkungs- und Geschäftsbereich ausgestattet wird (§ 538d Abs. 4 ASVG).

2.      Das Erzielen einer ausgewogeneren Berücksichtigung der Interessenvertretungen in den Verwaltungskörpern der künftigen Pensionsversicherungsanstalt erfordert eine Anhebung der Anzahl der Mitglieder in der Kontrollversammlung. Demgemäß sollen in der Kontrollversammlung zwölf statt neun Versicherungsvertreter tätig sein (§ 429 Z 2 ASVG).

3.      Um die zeitliche Vorgabe der Fusion zum 1. Jänner 2003 weiterhin gewährleisten zu können, bedarf es dringend einer Straffung der administrativen Abläufe und einer Stärkung der für das Ergebnis der Fusion verantwortlich handelnden Personen sowie ihrer frühzeitigen Betrauung mit den zu erfüllen- den Aufgaben. Folgende Änderungen sind vonnöten:

         Zum einen wird dem Überleitungsausschuss ab 1. Juli 2002 die Primärkompetenz hinsichtlich der Beschlussfassung über die in § 538d Abs. 2 ASVG aufgezählten Aufgaben eingeräumt. Zum anderen wird ihm die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sämtliche sonstigen die Fusion betreffenden Entscheidungen, die in den Verwaltungsgremien der zusammenzuführenden Versicherungsträger zu fällen sind, an sich zu ziehen (§ 538d Abs. 3 ASVG). Der Überleitungsausschuss ist daher weder hinsichtlich der Kernfragen (§ 538d Abs. 2 ASVG) an die Vorlage diesbezüglicher Beschlüsse durch die zusammenzuführenden Versicherungsträger gebunden, noch sind andere fusionsrelevante Entscheidungen (zB das Logo) von diesbezüglichen Beschlüssen in den einzelnen Vorständen abhängig. Neben der Aufgabe der Zusammenführung gilt es auch, den laufenden Verwaltungsbetrieb der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten (etwa im Rahmen der Leistungsausschüsse) reibungslos abzuwickeln; dafür ist es notwendig, dass die bisherigen Vorstände ihre (verbleibenden) Aufgaben bis zum Ende des Jahres 2002 wahrnehmen.

         Die dem Überleitungsausschuss ab 1. Juli 2002 eingeräumte Primärkompetenz hinsichtlich der Beschlüsse der Geschäftsführung erfordert gleichzeitig die Einrichtung eines Kontrollorgans. Durch die Konstituierung eines Überleitungskontrollausschusses zum 1. Juli 2002, dessen Mitglieder (Versicherungsvertreter) ab dem 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt bilden, werden in effizienter Weise die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben den zukünftig Verantwortlichen zugewiesen (§§ 538b Abs. 1 und 2, 538e und 538f ASVG).

         Als weiteres Kontrollorgan soll auch die Controllinggruppe an der Zusammenführung mitwirken, und zwar in der Weise, dass die Maßnahmen der Zusammenführung anhand einschlägiger Zielvereinbarungen geprüft werden (§ 538g ASVG).

         Der zu bestellende leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt wird mit Wirkung vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Führung der Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger betraut (§ 538d Abs. 5 ASVG). Damit kann die tatsächliche Umsetzung der vom Überleitungsausschuss getroffenen Entscheidungen im Bereich beider Versicherungsträger sichergestellt werden. Die einheitliche Führung der Bürogeschäfte schafft klare Entscheidungsstrukturen, die eine rasche und effektive Umsetzung der Zusammenführung gewährleisten. Die Erfahrungen der ersten Monate des Zusammenführungsprozesses haben deutlich gemacht, dass es auch auf Büroebene klarer Verantwortungs- und Entscheidungsstrukturen bedarf, damit die neue Pensionsversicherungsanstalt am 1. Jänner 2003 reibungslos ihren Betrieb aufnehmen kann.

         Demnach wäre der leitende Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt ab 1. Juni 2002 auch mit der Leitung und Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses zu betrauen (§ 538c Abs. 4 ASVG).

4.      Im Übrigen werden noch einige textliche Klarstellungen getroffen (§§ 538c Abs. l dritter und letzter Satz, 538c Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie 538d Abs. 6 ASVG).“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (649/A) in seiner Sitzung am 10. April 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Karl Donabauer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy, Sigisbert Dolinschek sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 04 10

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                       Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann