1101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 5. 2002

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (1068 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert werden

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht hat sich Österreich verpflichtet, die in der Übergangsbestimmung der EU-Zahnärzterichtlinien normierte zeitliche Beschränkung betreffend FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerstaatlich umzusetzen.

Zu den seitens der Europäischen Kommission festgestellten Defiziten bei der Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf hat Österreich das Erfordernis einer differenzierteren und klareren Abgrenzung der beiden Berufe zugestanden. Hinsichtlich der konkreten Realisierung dieser Fragestellung sind allerdings noch umfassende Abklärungen bei den Berufsangehörigen aus berufs- und standesrechtlicher Sicht erforderlich.

Das gegenständliche Gesetz beinhaltet daher nur die unstrittigen legistischen Klarstellungen der bereits in der Praxis realisierten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das Gesetz hinsichtlich Artikel I auf Art. 10 Abs. 1 Z 12
B-VG sowie hinsichtlich Artikel II auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Da im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausschließlich legistische Klarstellungen getroffen werden, birgt es keine finanziellen Auswirkungen.

Der Gesundheitsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. April 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Manfred Lackner, Mag. Johann Maier und der Ausschussvorsitzende Dr. Alois Pumberger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Dr. Erwin Rasinger brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Im Rahmen der Diskussion im Zusammenhang mit der Arztprüfung wurde bereits im Zuge der 2. Ärztegesetz-Novelle im Jahre 2001 der Wunsch geäußert, dass man sich einen Endpunkt setzt, ab dem die Arztprüfung jedenfalls verbindlich ist. Damit sollte vermieden werden, dass es in Abteilungen von Krankenanstalten allzu lange verschiedene Kategorien von Ärzten in Ausbildung gibt. Im Rahmen der Bildungsgremien der Österreichischen Ärztekammer wurde beschlossen, dass jeder Arzt, der nach dem 1. Jänner 2005 seine Ausbildung zeitlich beendet, jedenfalls eine Arztprüfung ablegen sollte, damit eine allzu lange Übergangsfrist vermieden werden kann. Insgesamt wurde eine Übergangsfrist von acht Jahren als angemessen angesehen.

Durch die nunmehrige Verlängerung dieser Frist soll jedoch, beruhend auf erneuten internen Recherchen und Beratungen der Österreichischen Ärztekammer, jener beachtlichen Anzahl von Fällen Rechnung getragen werden, in denen Ärzte auf Grund persönlicher Lebenswege Unterbrechungen in ihrer Ausbildung (Karenzzeiten usw.) hinnehmen müssen und somit von der Regelung der 2. Ärztegesetz-Novelle betroffen wären, obwohl ein solcher Eingriff in bestehende Ausbildungsverhältnisse nicht beabsichtigt gewesen sei.“

Bei der Abstimmung wurde der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des vorerwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 04 23

         Dr. Brigitte Povysil Dr. Alois Pumberger

    Berichterstatterin                Obmann