1102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 5. 2002

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (1069 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hebammen­gesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

I.      Das Hebammengesetz entspricht in folgenden Bereichen nicht den Bedürfnissen der Praxis:

       Derzeit ist Hebammen die eigene Verschreibung von Arzneimitteln, die sie für ihre Berufsausübung benötigen, nicht möglich. Hebammen dürfen zwar im Rahmen ihrer Berufsausübung bestimmte Arzneimittel ohne ärztliche Anordnung anwenden und sind verpflichtet, diese auch vorrätig zu halten, der Bezug dieser Arzneimittel ist Hebammen jedoch nur auf Grund einer ärztlichen Verschreibung möglich. In der Praxis kommt es daher zu unnötigen Konsultationen von Ärzten durch Hebammen.

       Die Regelungen über die Einhebung des Gremialbeitrages durch den Dienstgeber für Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, werden in der Praxis nicht angewandt. In der Praxis erfolgt für freiberuflich tätige wie auch für in einem Dienstverhältnis tätige Hebammen die Einhebung direkt durch das Österreichische Hebammengremium.

         Das vorliegende Bundesgesetz soll das Hebammengesetz in diesen Punkten den Bedürfnissen der Praxis anpassen.

II.     Weiters erfolgt die Umsetzung der im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie des Freizügigkeitsabkommens der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Bundesgesetznovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Der Gesundheitsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. April 2002 in Verhandlung genommen.

Die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Ridi Steibl brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Artikels I ad a:

Das zwischenzeitlich kundgemachte Verwaltungsreformgesetz ist in der Promulgationsklausel des Artikel I zu berücksichtigen.

Zur Änderung des Artikels I ad b und zur Änderung des Artikels II:

Hebammen sollen berechtigt werden, die ausschließlich für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen. Die Rezeptur und Verschreibung von Arzneimitteln soll weiterhin den bereits derzeit im Rezeptpflichtgesetz verankerten Berufen (Arzt, Zahnarzt, Dentist oder Tierarzt) vorbehalten bleiben.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 04 23

                                      Ridi Steibl                                                                  Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann