Vorblatt

Problem:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation, BGBl. I Nr. 121/2000, haben ab 1. Oktober 2001 die Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs zu gewähren.

Bislang gibt es nur 40 zugelassene Kunden, die die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels erst marginal ausgeschöpft haben.

Das System des verhandelten Netzzugangs ist zu hinterfragen, da Verhandlungen nur dann zu einem befriedigenden Ergebnis führen, wenn beide Vertragsparteien eine etwa gleich starke Verhandlungsposition haben. Im Hinblick auf die Monopolstellung im Netzbereich, können zugelassene Kunden angemessene Preise und sonstige Bedingungen nicht durchsetzen.

Kunden müssen mit allen Netzbetreibern, durch deren Netze die von ihnen benötigten Gasmengen zu transportieren sind, Einzelverträge abschließen.

Es bedarf eines erheblichen finanziellen Aufwands sowie auch einer überdurchschnittlichen Beharrlichkeit und Zähigkeit, um den durch das Gesetz geforderten Zustand herzustellen.

Lösung:

Durch die vorliegenden Änderung des GWG sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine 100%ige Liberalisierung des Gasmarktes in Österreich geschaffen werden. Durch die Voll-Liberalisie­rung werden durch den damit verbundenen Wettbewerbseffekt die Erdgaspreise für alle Konsumenten – selbst bei vorsichtiger Schätzung – um 10% bis 20% im Vergleich zu den bisher bestehenden monopolistischen Anbieterstrukturen im Gasbereich sinken. Auf die Gesamtheit der österreichischen Gaskunden umgerechnet entspricht dies einem Volumen von netto rund 180 Millionen Euro Durch die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Erdgas sowie ein verbesserter Rechtsschutz für die Kunden werden Mechanismen zur leichteren Rechtsdurchsetzung geschaffen.

Die wesentlichen, in der vorliegenden Novelle enthaltenen Änderungen sind:

      100%ige Marktöffnung;

      die Schaffung von unabhängigen Regulierungsbehörden für den Erdgasbereich durch Erweiterung des Tätigkeitsbereiches der Elektrizitäts-Control GmbH und Schaffung einer Erdgas-Control Kommission;

      regulierter Netzzugang für alle Endverbraucher;

      die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführern;

      die Einrichtung von Bilanzgruppen;

      die Einrichtung einer Verrechnungsstelle für die Preisbestimmung und Abrechnung der Ausgleichsenergie für die einzelnen Bilanzgruppen;

      One-Stop-Shop: Sämtliche Anträge auf Netzzugang sind beim lokalen Netzbetreiber einzubringen, der sie an den Regelzonenführer weiterleitet;

      klare Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Netzzugangs:

              lokale Netzbetreiber für Netz an das die Kundenanlage angeschlossen ist;

              Regelzonenführer für vorgelagerte Netze;

      ein verschärftes Unbundling (Trennung der einzelnen Funktionsbereiche eines Erdgasunternehmens);

      verhandelter Speicherzugang;

      Verankerung des so genannten „use it or loose it“-Prinzips, dh. nicht in Anspruch genommene kommittierte Transportkapazitäten verfallen;

      Verankerung des so genannten „Rucksackprinzips“, dh. im Falle eines Lieferantenwechsels steht dem Kunden die gesamte bis dahin für seine Belieferung benutzte Leitungskapazität auch weiterhin zur Verfügung;

      Sonderregelungen für Netzzugang für Erdgaslieferungen außerhalb Österreichs;

      Verbesserung des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verankerung klarer Zuständigkeiten der für die Durchleitung verantwortlichen Erdgasunternehmen und eines verbesserten Schadenersatzrechts bei rechtswidrigen Netzzugangsverweigerungen.

Der Entwurf geht von den Rechtsfiguren und Rechtsgrundsätzen aus, die durch zivil-, handels- und insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vorgegeben sind und bestimmt die klare Verantwortlichkeit von Regelzonenführer und Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist.

Alternative:

Schaffung eines Zentralen Netzbetreibers (ZNB), der die Aufgaben der Verrechnungsstelle übernimmt, das Inlandsfernleitungsnetz betreibt sowie in die Speicherrechte der AFG eintritt.

Die für die Erfüllung seiner Funktion erforderlichen Fernleitungsanlagen und Speicherrechte wären dem ZNB durch Enteignung der bisherigen Eigentümer gegen Entschädigung in Form von Anteilsrechten zu übertragen.

Kosten:

Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2 180 000 € pro Jahr.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Da in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden eingerichtet werden, bedarf die Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Eu-Recht:

Konformität mit EU-Recht ist gegeben.

Erläuterungen

A.         Ausgangssituation

1.         Wirtschaftlicher Hintergrund

Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Energieliberalisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Voll-Liberalisierung bei Strom und Gas und damit die Wahlfreiheit für Haushalte und Betriebe zu erreichen. Es soll die gänzliche Öffnung des Strom- und Gasmarktes in Österreich rascher erreicht werden, als es die Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinien für Elektrizität und Gas vorsehen.

Durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, wurden im Bundesbereich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich geschaffen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber für den Erdgasbereich die vollständige Marktöffnung ab dem 1. Oktober 2002 festgelegt.

Ebenso wie im Elektrizitätsbereich bringt auch im Erdgasbereich eine gänzliche Marktöffnung für alle Kunden, auch der mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im Erdgasbinnenmarkt nur den Großverbrauchern (zirka 40) von Erdgas zur Verfügung standen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Preisen im liberalisierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Preisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort
Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht.

Durch die Voll-Liberalisierung werden durch den damit verbundenen Wettbewerbseffekt die Erdgaspreise für alle Konsumenten – selbst bei vorsichtiger Schätzung – um 10% bis 20% im Vergleich zu den bisher bestehenden monopolistischen Anbieterstrukturen im Gasbereich sinken. Auf die Gesamtheit der österreichischen Gaskunden entspricht dies einem Volumen von netto rund 180 Millionen Euro. Das Einsparungsvolumen für die österreichischen Haushalte wird auf zirka 110 Millionen Euro geschätzt.

2.         Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie

2.1       Zielsetzungen und Inhalt

Wesentliche Zielsetzung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ist es, einen marktorientierten Wettbewerb im Erdgassektor zu verwirklichen, wobei dem Instrumentarium des Netzzugangs zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zentrale Bedeutung zukommt. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind jene rechtlich-technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für das Funktionieren eines gesamteuropäischen Wettbewerbs (Binnenmarkt) erforderlich sind, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Betrieb von Netzen ein natürliches Monopol darstellt, welches einer Liberalisierung nicht zugänglich ist. Um Monopolmissbrauch zu vermeiden, sind besondere Aufsichtsmechanismen vorzusehen. Dazu zählen insbesondere Verfahrensbestimmungen im Falle der Verweigerung des Netzzugangs, die Vorschriften über die Entflechtung und Transparenz der Buchführung sowie die Prüfung der für den Netzzugang verlangten Entgelte und vereinbarten sonstigen Bedingungen.

Bezüglich des Netzzugangs sieht die Erdgasbinnenmarktrichtlinie in der derzeit geltenden Fassung das System des regulierten und des verhandelten Netzzugangs vor. Beide Systeme ermöglichen die Prüfung der Angemessenheit der verlangten Entgelte und vereinbarten Bedingungen. Der Unterschied zwischen den Systemen besteht darin, dass im Falle des verhandelten Netzzugangs nur eine Prüfung im Nachhinein – meist durch ein Gericht – möglich ist, während beim regulierten Netzzugang die Aufsichtsbehörde bei der Gestaltung der Preise und Bedingungen bereits im Vorfeld eingebunden ist.

2.2       Stufen der Liberalisierung

Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie in der gegenwärtigen Fassung sieht drei Liberalisierungsstufen vor:

1. Stufe:

Ab 10. August 2000

Zugelassene Kunden:

   Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

   Endverbraucher ab einem Jahresverbrauch von 25 Millionen m3 Gas je Verbrauchsstätte;

Mindestmarktöffnungsgrad von 20%.

2. Stufe:

Ab 10. August 2005

Zugelassene Kunden:

   Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

   Endverbraucher ab einem Jahresverbrauch von 15 Millionen m3 Gas je Verbrauchsstätte;

Marktöffnungsgrad von mindestens 28%.

3. Stufe:

Ab 10. August 2010

   Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

   Endverbraucher ab einem Jahresverbrauch von 5 Millionen m3 Gas je Verbrauchsstätte;

Marktöffnungsgrad von mindestens 33%.

3.         Umsetzung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG in Österreich

In Österreich wurde die Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RICHTLINIE 98/30/EG DES EUROPÄI­SCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998, betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Abl. Nr. EG L 204 vom 21. Juli 1998, S 1) durch das Bundesgesetz, mit dem die Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG) umgesetzt, das am 10. August 2000 in Kraft getreten ist.

Dem Gesetz lag auf Basis der bestehenden bundesstaatlichen Kompetenzverteilung folgendes Konzept zugrunde:

   Verhandelter Netzzugang;

   Stufenplan für die vollständige Marktöffnung;

   Stufe ab 10. August 2001:

Netzzugang für Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

Endverbraucher, deren Erdgasverbrauch 25 Millionen m3 im vergangenen Abrechnungsjahr
überschritten hat;

   Stufe ab 1. Oktober 2002:

Marktzugang (Lieferantenwahl) für alle Kunden;

   Verankerung von Netzverweigerungstatbeständen und Prüfung der Rechtmäßigkeit durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

   Verwertung nicht absetzbarer Erdgasmengen durch Versteigerung;

   Verankerung von Haftungsregelungen.

B.         Weitere Liberalisierung

1.         Änderungsvorschlag zur Richtlinie

1.1       Inhalt

Durch den von der Kommission ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG vom 22. Juni 1998 (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt, Abl. Nr. EG C 240 vom 28. August 2001, S 60) soll eine effektivere Durchsetzung eines marktorientierten Wettbewerbs im Erdgassektor erreicht werden. Damit wurde auch einer Forderung des Europäischen Rats entsprochen, der auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon „rasche Arbeit“ zur Vollendung des Binnenmarktes gefordert und „die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen hat, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse … die Liberalisierung in Bereichen wie Gas, Strom, … zu beschleunigen“.

Die zentralen Punkte des Änderungsvorschlages sind:

   Ausdehnung des Grundsatzes der freien Wahl des Versorgungsunternehmens auf alle Kunden (100%ige Marktöffnung);

   Sicherung des Netzzuganges sowie des Zuganges zu Erdgasspeicheranlagen und anderen Flexibilisierungsinstrumenten nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung;

   veröffentlichte und geregelte Tarife, die bedingungs- und unterschiedslos auf alle Netzbenutzer angewendet werden;

   Bearbeitung der Anträge auf Netzzugang innerhalb einer angemessenen Frist;

   Benennung der Netzbetreiber, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau der Fernleitungs-, Speicher- und LNG-Anlagen verantwortlich sind;

   obligatorische Einrichtung nationaler Regulierungsbehörden;

   Verschärfung der Bestimmungen über Entflechtung und der Mindestanforderungen an die funktionelle Trennung der Tätigkeitsbereiche von Erdgasunternehmen;

   erleichterte Rechtdurchsetzungsmöglichkeit der Netzzugangsberechtigten;

   Stärkung der Regeln zu den so genannten gemeinwirtschaftlichen Zielen.

1.1.1    Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und anderen Flexibilisierungsinstrumenten:

Im Hinblick auf die zentrale Rolle, die dem Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und anderen grundlegenden Hilfsanlagen bei der Entfaltung eines wettbewerbsorientierten Marktes zukommt, wird in diesem Vorschlag die Bedeutung des Zugangs zu Erdgasspeicheranlagen, anderen Hilfsdiensten und Flexibilisierungsinstrumenten eindeutig herausgestellt. Weiters wird gefordert, dass Erdgasunternehmen verpflichtet werden, für Tätigkeiten in den Bereichen Speicherung und LNG getrennte Betreiber zu benennen oder einzurichten (Betreiber von Speicher- und LNG-Anlagen), was die Transparenz für diejenigen erhöht, die Zugang zu diesen grundlegenden Anlagen wünschen.

1.1.2    Veröffentlichte und geregelte Tarife, die bedingungs- und unterschiedslos auf alle Netzbenutzer angewendet werden:

Veröffentlichte und geregelte Tarife und Allgemeine Bedingungen, die unterschiedslos auf alle Netzbenutzer angewendet werden, sind eine unabdingbare Voraussetzung für die Entfaltung eines echten Wettbewerbs. Die Gleichbehandlung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um Privatkunden oder Unternehmen handelt, wobei auch Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie der Betreiber des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes angehören, einbezogen sind. In diesen Tarifen können die Kunden nach objektiven Kriterien in Kategorien eingeteilt werden, sofern dies nicht zu diskriminierender Behandlung führt. Im Bereich der Elektrizität haben fast alle Mitgliedstaaten diese Regelung eingeführt, nicht jedoch bei Erdgas. Daher wird vorgesehen, auch im Gasmarkt als Minimalvorgabe eine Tarifstruktur mit veröffentlichten und geregelten Tarifen für die Fernleitung und Verteilung einzuführen.

1.1.3    Bearbeitung der Anträge auf Netzzugang innerhalb einer angemessenen Frist

Damit der nichtdiskriminierende Zugang tatsächlich gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden das Verhalten der rechtlich getrennten Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber genau überwachen. So müssen sie unter anderem sicherstellen, dass die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Anträge auf Netzzugang innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Nach Ansicht der Kommission sollte eine Frist von zwei Wochen in der Regel nicht überschritten werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Unternehmen, die einen Netzzugang beantragen, keine Fragen zur Herkunft oder Bestimmung der Energie oder den weiteren Transportweg stellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb unerheblich sind.

1.1.4    Obligatorische Einrichtung nationaler Regulierungsbehörden:

Unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden kommt bei der Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs eine Schlüsselrolle zu, da sie befugt sind, Tarife für die Fernleitung und Verteilung festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen. Wettbewerbsbehörden können nur im nachhinein auf wettbewerbswidrige Situationen hin tätig werden, während Regulierungsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von sich aus aktiv werden können. Ihnen kommt auch bei Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel und der Schaffung eines echten Binnenmarktes eine herausragende Rolle zu. Ferner sorgen sie für Kontinuität und Transparenz in den marktbezogenen Rechtsvorschriften. Daher werden die Mitgliedstaaten mit der vorgeschlagenen Richtlinie verpflichtet, unabhängige Regulierungsbehörden einzurichten, zu deren Aufgaben unter anderem die Festlegung bzw. Genehmigung von Tarifen und Bedingungen für den Zugang zu den Verteilungsnetzen sowie den Erdgasfernleitungsnetzen gehört.

1.1.5    Verschärfung der Bestimmungen über Entflechtung und der Mindestanforderungen an die funktionelle Trennung der Tätigkeitsbereiche von Erdgasunternehmen:

Zur Sicherstellung, dass die Entflechtung überall im Erdgasbinnenmarkt ein gewisses gemeinsames Mindestmaß erreicht, sieht der Änderungsvorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten mindestens sicherstellen, dass der Betrieb der Fernleitungen über ein Tochterunternehmen abgewickelt wird, dessen Tagesgeschäft in rechtlicher und funktioneller Hinsicht vollständig von den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb des Mutterunternehmens getrennt ist (Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers). Folgende Mindestanforderungen an die funktionelle Trennung werden dabei gestellt:

   In einem integrierten Unternehmen dürfen die für den Betrieb des Fernleitungsnetzes zuständigen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erzeugung bzw. Gewinnung und Versorgung zuständig sind.

   Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der Mitglieder der Unternehmensleitung des Fernleitungsnetzbetreibers so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungs­unabhängigkeit gewährleistet ist.

   Der Fernleitungsnetzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus.

   Die Fernleitungsnetzbetreiber muss ein Gleichbehandlungsprogramm erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Ein Gleichbehandlungsbeauftragter legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Darüber hinaus sind im Kommissionsvorschlag auch Entflechtungsanforderungen an den Betrieb eines Verteilernetzes gestellt. Eingeschränkt gilt dies auch für die Bereiche „Speicherung“ und „LNG“.

1.2       Änderung des Stufenplans

Nach dem im Richtlinienvorschlag neu vorgesehenen Zeitplan sollen ab

   Jänner 2004 alle gewerblichen Kunden und ab

   Jänner 2005 alle Kunden

Erdgas von einem Händler ihrer Wahl kaufen können.

1.3       Zur rechtlichen Relevanz des Kommissionsvorschlags

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Ergasbinnenmarkt ist nach dem in Art. 251 EG-Vertrag geregelten Kodezisionsverfahren (auch: Mitentscheidungsverfahren oder Verfahren der gemeinsamen Entscheidung) zu beschließen.

Das Verfahren nimmt seinen Ausgangspunkt in einem Vorschlag der Kommission (für die Revision der Erdgasbinnenmarktrichtlinie siehe weiter oben die Kapitel B 1 und B 2). In weiterer Folge agieren der Rat und das Europäisches Parlament als Kolegislatoren, der endgültige Rechtsakt kann sich daher vom Kommissionsvorschlag (deutlich) unterscheiden.

2.         Notwendigkeit einer beschleunigten Liberalisierung in Österreich

2.1       Markt und Wettbewerb in Österreich

2.1.1    Die Verbraucherseite

Das GWG hat per Stichtag 10. August 2000 für zugelassene Kunden, das sind Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 25 Millionen Nm3 sowie alle gasbefeuerten Stromerzeuger, die Öffnung des Marktes vorgesehen, dh. diese Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, ihren Lieferanten frei zu wählen.

Einer groben Abschätzung zufolge handelt es sich dabei um Unternehmen aus folgenden Branchen:

Branche

Anzahl

Mio. Nm3/Jahr

Papierindustrie

10

697,1

Chemische Industrie und Erdölindustrie

 5

821,7

Nahrungs- u. Genussmittelindustrie

 4

181,0

Eisenerzeugende Industrie/Metallindustrie
Stein- u. Keramische Industrie/Glas

 5

485,5

Tabelle 1: Nach Branchen geordnete zugelassene Kunden mit Jahresverbrauch größer 25 Millionen Nm3 pro Jahr (Zahlen 1997).

Diese Verbraucher befinden sich im Versorgungsgebiet folgender Gasversorgungsunternehmen:

Versorgungsunternehmen

Anzahl

Mio. Nm3/Jahr

EVN

9

355

OÖ-Ferngas

6

1 100

SAFE (jetzt Salzburg AG)

1

34,8

Steirische Ferngas

7

516

TIGAS

1

26,6

OMV

1

86

Tabelle 2: Nach Versorgungsgebieten geordnete Kunden mit Jahresverbrauch größer 25 Millionen Nm3 pro Jahr (Zahlen 1997).

Diese zugelassenen Kunden stellen gemeinsam einen Marktöffnungsgrad von 28,23% dar (bei 7 200 Millionen Nm3 Gesamtverbrauch im Jahr 1997).

Bei einigen dieser Verbraucher stellen die Energiekosten einen für ihre Wettbewerbsfähigkeit ausschlaggebenden Kostenblock dar. Dementsprechend werden seitens dieser Unternehmen erhebliche Anstrengungen unternommen, um in den Genuss der zugesicherten Marktöffnung zu kommen und damit möglichst kostengünstig Erdgas beziehen zu können.

Festzustellen ist weiters, dass ein Großteil dieser Unternehmen zu multinationalen Gruppen gehören, die

   in der Lage sind, Standortentscheidungen anhand der jeweiligen nationalen Kostensituation zu treffen,

   ihren Bedarf bündeln können,

   Zugang zu internationalen Energiequellen haben und

   in der Lage sind, Erdgas zumindest teilweise zu substituieren.

Dem GWG entsprechend sind auch alle gasbefeuerten Stromerzeuger, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch, zugelassene Kunden.

Tabelle 3 ordnet gasbefeuerte Stromerzeuger mit einem Jahresverbrauch größer 1 Millionen Nm3 den verschiedenen Versorgungsunternehmen zu.

Versorgungsunternehmen

Anzahl

Mio. Nm3/Jahr

BEGAS

1

3,6

E-Werke Wels

1

3,8

EVN

5

340,0

OÖ-Ferngas

2

144,0

SAFE (jetzt Salzburg AG)

1

17,6

Steirische Ferngas

1

117

Stadtwerke Salzburg (jetzt Salzburg AG)

2

17,6

WIENGAS

1

843,0

OMV

1

6,0

Tabelle 3: Gasbefeuerte Stromerzeuger mit Jahreverbrauch größer 1 Millionen Nm3 pro Jahr zugeordnet zu deren Versorgungsunternehmen.

Im Bundesgebiet befinden sich neun gasbefeuerte Stromerzeugungsanlagen ohne Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und 29 mit Kraft-Wärme-Kopplung. Anzumerken ist auch, dass es 16 Unternehmen mit Eigenstromerzeugungsanlagen ohne Kraft-Wärme-Kopplung und 49 mit Kraft-Wärme-Kopplung gibt [1]). Diese Betrachtung ist insofern bedeutend, da

   die EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie einen möglichen Schwellenwert bei gasbefeuerten Stromerzeugern mit Kraft-Wärme-Kopplung vorsieht, der im Gaswirtschaftsgesetz nicht umgesetzt wurde, und

   einige der in Österreich zugelassenen Kunden über eine eigene Stromerzeugungsanlage, teils gasbefeuert, verfügen.

5

2.1.2    Analyse von gestellten Durchleitungsanträgen

Festzustellen ist, dass sich Gasgroßverbraucher im Rahmen von Gesprächen, Verhandlungen und schließlich konkreten Anträgen bereits seit dem 2. Quartal 2000 bemühen, Netzzugang für einen Bezug von einem alternativen Lieferanten zu erhalten.

Um in der im GWG festgelegten Weise als zugelassener Kunde Netzzugang zu erhalten und sich von einem alternativen Lieferanten beliefern zu lassen, sind im Rahmen eines Durchleitungsantrages folgende Schritte und Informationen notwendig:

   Kenntnis der genauen Lage sowohl der Verbrauchsstätte als auch der Einspeisestelle des Lieferanten in Österreich.

   Kenntnis über das gesamte zwischen Entnahmepunkt und Einspeisepunkt liegende Transportnetz, insbesondere

   Zugehörigkeit bestimmter Leitungen zu unterschiedlichen Versorgungs- und Transportunternehmen,

   Lage der Übergabe- und Messstationen,

   Verwendungszweck der Leitungen (nur leistungsfähige Transportleitungen sind zur Durchleitung verwendbar).

   Erstellung eines vollständig ausgearbeiteten Durchleitungsantrages (laut Allgemeinen Netzbedingungen) für jeden Netzbetreiber, der an der Durchleitung beteiligt ist.

   Suchen von möglichen alternativen Routen bzw. Einholung ausreichender Begründungen, falls Durchleitungsanträge von einem Netzbetreiber abgelehnt werden.

Analysiert man die Anträge auf den verschieden Ebenen, so stellt man fest, dass von den gestellten Anträgen, 79% beantwortet, 48,5% negativ beantwortet, 30,5% positiv unter Legung eines Preisangebots beantwortet wurden.

2.1.3    Die Lieferantenseite

Mit Ausnahme der bereits langjährig in Österreich am Markt tätigen Ruhrgas Austria AG konnte bislang kein alternativer Lieferant als Versorger erfolgreich aufgetreten (keine Durchführung von Lieferungen). Als Erfolg der Liberalisierungsbestrebungen konnte jedoch festgestellt werden, dass – obwohl es zu keinem Lieferantenwechsel gekommen ist –, die bisherigen Versorger teils zu signifikanten Preiszugeständnissen bereit waren, um ihre Kunden halten zu können.

Die Ruhrgas Austria AG bietet zum Beobachtungszeitraum den Vorteil, als einziger alternativer Lieferant „All-Inklusiv“-Angebote (Lieferung und Durchleitung) zu unterbreiten.

Die in Österreich festgestellten Lieferantenwechsel sind sämtlich zur Ruhrgas Austria AG erfolgt, wobei jedoch die im GWG vorgesehenen Mechanismen zur Durchsetzung des Netzzugangs nicht beansprucht wurden.

Als alternative Lieferanten treten ebenfalls Enron, BP und in letzter Zeit Wiengas auf, die jedoch nur unter dem Vorbehalt der vom Kunden beizustellenden Durchleitung anbieten.

Die Situation, dass nur Ruhrgas Austria AG in Österreich „All-Inklusiv“-Angebote unterbreitet, wird auch damit kommentiert, dass andere potentielle Gaslieferanten derzeit keine Möglichkeiten sehen, Gas an den österreichischen Übergabestellen zur Verfügung zu stellen und die dafür notwendige Durchleitung durch Deutschland zu bewerkstelligen.

2.2       Evaluierung der gegenwärtigen Rechtslage

Bereits auf Grund der unter A 2.1 dargestellten Charakteristik des verhandelten und des regulierten Netzzugangs ergibt sich, dass – trotz der in der Theorie bestehenden Gleichwertigkeit dieser Systeme – das System des regulierten Netzzugangs gegenüber dem verhandelten wesentlich effizienter ist, da bereits zum Zeitpunkt der Anwendung der allgemeinen Netzzugangsbedingungen gewährleistet ist, dass diese den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Preisangemessenheit für alle Marktteilnehmer nachvollziehbar entsprechen. Demgegenüber besteht beim verhandelten Netzzugang das Problem, dass Gleichbehandlung und Preisangemessenheit im Zweifel erst durch Anrufung der Gerichte oder Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden kann. Daraus muss gefolgert werden, dass die Herstellung des vom Gesetz geforderten rechtmäßigen Zustand nur mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand erfolgen kann.

Dazu kommt, dass durch die so genannte Kommittierung von Leitungskapazitäten europaweit die Durchsetzbarkeit des Zugang zu freien Leitungskapazitäten – zumindest in der rechtlichen Durchsetzbarkeit – erschwert wird. Durch diese Kommittierung wird einem Dritten ein Optionsrecht auf Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgasmengen (Reservierung von Transportkapazitäten) eingeräumt. Bezüglich der Relevanz dieser Vereinbarungen bei Netzzugangsverweigerungen wird jedoch auf die (bislang unveröffentlichte) Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Februar 2002, Z 551 710/34-IV/1/02, verwiesen, in der im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung die Frage der rechtlichen Qualifikation der Kommittierungen zu beurteilen war. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist dabei davon ausgegangen, dass die Abtretung der reservierten Leitungskapazitäten im Anlassfall als Kartelle zu qualifizieren waren, die nur entsprechend den in Österreich geltendenden kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Wirksamkeit entfalten können.

Zu der erschwerten Durchsetzbarkeit kommt, dass bezüglich der Durchleitung von Erdgas mit allen Netzbetreibern gesondert vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen werden müssen.

Der mit dem GWG eingeleitete Gas-zu-Gas-Wettbewerb in Österreich hat bereits im Vorfeld der Öffnung für eine kleine Gruppe von zirka 40 Großverbrauchern Preisvorteile gebracht, die aber auf Grund des zeitlichen Zusammenfallens mit gestiegenen Erdgaseinstandspreisen (Ölpreisbindung) nicht als Liberalisierungserfolg zur Kenntnis genommen wurden. Dies muss in der Beurteilung der Erfahrungen mit dem GWG berücksichtigt werden. Marktöffnung im Sinne der EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie bedeutet jedoch nicht nur individuell ausgehandelte Preisvorteile, sondern vor allem eine nachhaltige und künftig selbstregelnde Absicherung eines Marktpreises durch Sicherstellung von Wettbewerb, der auf der Vielfalt von Anbietern beruht. In der von der Kommission veröffentlichten Studie vom Juli 2001 kommt zum Ausdruck, dass vor allem in jenen Ländern, die einen verhandelten Netzzugang implementiert haben, die Zahl der tatsächlichen Lieferantenwechsel minimal ist. Vor allem das Fehlen an regulatorischen Instrumenten verhindert die Durchleitung von Gas durch alternative Anbieter.

Österreich befindet sich damit im Gleichklang zu anderen europäischen Staaten, in denen es ebenfalls nicht oder nur in einem geringen Ausmaß bei Großkunden zu einem Lieferantenwechsel gekommen ist.

Der unter B 1 dargestellte Änderungsvorschlag der Kommission zur Gasbinnenmarktrichtlinie beinhaltet auf Grundlage der Erfahrungen mit der bestehenden Richtlinie sowie unter dem Aspekt einer vorzeitigen vollen Öffnung des Gasmarktes einige Regelungselemente, die im Zuge der Novellierung des GWG im Hinblick auf die volle Marktöffnung 2002 Berücksichtigung finden.

2.3       Wirtschaftspolitische Zielsetzungen der weiteren Liberalisierungsschritte

Der mit der Liberalisierung verbundene Wettbewerb auf der Anbieterseite von Erdgas (Gaslieferanten) wird mit einen Preisdruck für Erdgas bewirken, der zu einer Senkung der Faktorkosten für Erdgas führen und damit einen inflationsdämpfenden Effekt bewirken wird. Damit verbunden ist eine Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie. Für die privaten Haushalte bewirkt dieser Preisdruck eine implizite Kaufkraftsteigerung.

Andererseits gilt es zu vermeiden, dass langfristige Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (TOP-Verträge), die sich als eine historische, europaweit übliche Marktgegebenheit zur Sicherung der Gasversorgung darstellen, durch wettbewerbsbedingten Wegfall der vertragsgegenständlichen Liefermengen, zu einer Gefährdung der Lebensfähigkeit von Erdgasunternehmen führen. Neben der durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie möglichen Netzzugangsverweigerung werden daher auch Mechanismen vorgesehen, die den Erdgasunternehmen die Möglichkeit geben, durch ein „Gas-release“-Programm ihr Bezugsportfolio an die neuen Marktgegebenheiten anzupassen.

C.         Regelungsinhalt des Entwurfes

1.         Neuordnung der Wirtschaftsaufsicht über die Erdgasunternehmen („Unabhängige Regulie­rungsbehörde“)

Von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Marktmechanismen in einem vollliberali­sierten Marktsystem ist die Einrichtung ist die effizienter Regulierungsbehörden. Ausgehend vom Konzept der Regulierungsbehörden für den Elektrizitätsbereich wird auch für den Gasbereich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Funktion einer obersten Aufsichtsbehörde wahrnehmen, der eine Richtlinien- und Aufsichtsfunktion für den Erdgasbereich zukommt.

Für die operative Tätigkeit wird der Zuständigkeitsbereich der bereits bestehenden Elektrizitäts-Control GmbH erweitert, wobei deren Überwachungs-, Aufsichts- und Regulierungsfunktion auch auf den Erdgasbereich ausgedehnt wird. Entsprechend der erweiterten Zuständigkeit für alle leitungsgebundenen Energien erhält die Behörde die neue Bezeichnung „Energie-Control GmbH“. Der Energie-Control GmbH wird künftig auch die Wahrnehmung der durch das Kartellgesetz den Regulatoren eingeräumten Antragsrechte zur Besorgung zugewiesen.

Für diejenigen Aufgaben, die im Elektrizitätsbereich der Elektrizitäts-Control Kommission zur Besorgung zugewiesen sind, wird eine eigene unabhängige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG errichtet, die bei der Energie-Control GmbH angesiedelt werden soll.


Nachstehende Abbildung zeigt anschaulich die schematische Darstellung der künftigen Behördenstruktur der Energieaufsicht:

2.         Konzept für die organisatorisch/technischen Rahmenbedingungen eines vollliberalisierten Erdgasmarktes in Österreich

Das dem vorliegenden Entwurf zugrunde liegende Konzept orientiert sich an dem im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz idF BGBl. I Nr. 121/2000 für den Strommarkt eingeführten Marktmodell, das unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Erdgasmarktes
adaptiert wurde.

Ziel der Neufassung des Gesetzes ist eine 100%ige Liberalisierung des Erdgasmarktes in Österreich, die Einrichtung einer Regulierungsbehörde auch für den Erdgasmarkt sowie ein verbesserter Rechtsschutz der Kunden und – damit verbunden – die Schaffung von Mechanismen zur leichteren Rechtsdurchsetzung:

Sämtliche Kunden (Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen) sind ab 1. Oktober 2002 netzzugangsberechtigt. Dies bringt im Vergleich zum gegenwärtigen Stand:

   eine sehr große Anzahl von Netzzugangsberechtigten;

   ein breites Spektrum – vor allem von Verbrauchscharakteristiken;

   Netzzugangsberechtigte, deren aktueller Verbrauch nicht oder nur beschränkt durch unmittelbare Messungen erfasst werden kann.

Um die Funktion der Fernleitungs- und Verteilnetze auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, müssen Systeme

   zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen,

   zur Bereitstellung von „Ausgleichsenergie“, welche die Differenz von prognostizierten und tatsächlichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,

   zur Abrechnung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen,

   zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs

geschaffen werden.

Die Schaffung neuer Systemadministratoren und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte Dritter, wie dies etwa bei Installierung eines zentralen Netzbetreibers der Fall wäre, ist nicht erforderlich und – zumindest aus rechtssystematischer Sicht – auch nicht wünschenswert:

Ausgehend von den Rechtsfiguren und Rechtsgrundsätzen, die durch zivil-, handels- und kartellrechtlichen Bestimmungen vorgegeben sind, bestimmt das Gesetz auf Verteilleitungsebene sowie auf Ebene der dem Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, vorgelagerten Netze jeweils die klare Verantwortlichkeit eines einzigen Netzbetreibers zur Behandlung eines Ansuchens auf Gewährung von Netzzugang. Komplementär dazu sieht das Gesetz ein System von Vertragsbeziehungen der Netzbetreiber untereinander vor, die es dem für die Behandlung des Netzzugangsbegehrens verantwortlichen Netzbetreiber bzw. Regelzonenführer ermöglicht, im Falle einer rechtswidrigen Netzzugangsverweigerung, die durch ein drittes Erdgasunternehmen veranlasst wurde, im Regresswege den für die ungerechtfertigte Netzzugangsverweigerung geleisteten Schadenersatz von diesem Erdgasunternehmen zurückzufordern. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Kommittierungsverträgen ist wiederum auf Grundlage kartellrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Den Regulatoren kommt hierzu nach der im Nationalrat am 20 März 2002 beschlossenen Kartellrechtsnovelle ein Antragsrecht beim Kartellgericht zu.

Notwendig für die Umsetzung ist jedenfalls eine

   Entflechtung (so genannt „Unbundling“) vom Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen integrierter Unternehmen (Vertrieb, Speicherung),

   Zusammenfassung von Verbraucher- und Händlergruppen zu Bilanzgruppen (wobei grundsätzlich nach anderen als geographischen Kriterien vorzugehen ist),

   Einrichtung einer Stelle, die mit Aufgaben des Clearings und Settlement betraut ist,

   Erleichterung der Durchsetzbarkeit des Netzzugangsbegehrens durch Festlegung der Zuständigkeit des Netzbetreibers, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, bzw. des Regelzonenführers.

3.         Instrumente und Einrichtungen im Einzelnen

3.1       Systemadministratoren

Zur Administrierung des Systems sind technische Einrichtungen in Form von Messeinrichtungen und Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich.

Zusammenfassend sind für die volle Liberalisierung folgende neue Marktteilnehmer nötig:

   Regelzonenführer;

   Bilanzgruppenverantwortliche;

   Verrechnungsstelle zur Verrechnung der Ausgleichsenergie.

Auf Grund der vorhandenen Netzstruktur erscheint eine Unterteilung in drei Regelzonen sinnvoll.

3.2       Regelzonen

Eine Regelzone stellt ein Verbundsystem dar, das alle Fernleitungen mit Leistungsregelung und Druckregelung bzw. -haltung umfasst. Auf Grund der in Österreich bestehenden Netzstruktur gibt es drei Regelzonen. Die Regelzone Ost umfasst die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg. Die übrigen beiden Regelzonen sind durch die Bundesländer Tirol und Vorarlberg festgelegt. Die folgende Abbildung zeigt anschaulich die in Österreich bestehenden Regelzonen:


 


Das Gesetz sieht vor, dass die Regelzonenführer von gesetzlich bestimmten Fernleitungsunternehmen zu benennen sind. Aufgabe der Regelzonenführer ist ua. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch/physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten (Regelenergie siehe auch C 3.7), Steuerung von Fernleitungsanlagen, Organisation und Einsatz der Ausgleichsenergie (siehe C 3.6) im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator.

Eine Umschreibung der Regelzonen sowie der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer findet sich in den §§ 12 bis 12f in der Fassung dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 13 der Novelle).

3.3       Entscheidung über Netzzugangsbegehren

Als weiterer zentraler Punkt des Entwurfes sind Anträge auf Netzzugang bei demjenigen Netzbetreiber einzureichen, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, sowie für die vorgelagerten Netze beim Regelzonenführer. Der Regelzonenführer hat den Transport von Erdgas über die vorgelagerten Erdgasleitungen zu veranlassen.

Der Regelzonenführer hat dem Netzzugangsberechtigten auch dann volle Genugtuung zu leisten, wenn eine unzulässige Netzzugangsverweigerung durch ein drittes Erdgasunternehmen veranlasst wird, dessen Netz (Leitung) für die Durchführung des Erdgastransports in Anspruch genommen werden muss. In diesem Fall hat der Regelzonenführer allerdings einen Regressanspruch gegenüber diesem Erdgasunternehmen.

Bezüglich der kartellrechtlichen Qualifikation von Vereinbarungen über die Kommittierung oder Abtretung von Leitungsrechten sowie das Antragsrecht, das durch die Änderung des Kartellgesetzes den Regulatoren künftig zusteht, wird auf die Ausführungen in Kapitel C 3.4 verwiesen.

3.4       Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettbewerbs

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der EuGH stellt bei der Prüfung der Zwischenstaatlichkeitsklausel in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte.

Art. 81 Abs. 2 EGV sieht für derartige Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Nichtigkeit vor. Basierend auf diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass insbesondere die so genannte „Kommittierungsverträge“, die bewirken, dass auf Grund der durch diese Verträge bewirkten Leitungsreservierungen Dritten der Wettbewerb in einem Teilmarkt der Gemeinschaft faktisch verschlossen ist (so genannte auskommittierte Leitungen), schon auf Grund des Gemeinschaftsrechtes mit dem Mangel der Nichtigkeit behaftet sind.

Entsprechende Konsequenzen leiten sich auch aus der österreichischen Rechtslage ab: Führt die Kommittierung einer Leitung zu Beschränkungen im Wettbewerb, stellt sich das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nach österreichischem Recht als ein Kartell dar, dessen Durchführung – sofern es sich nicht um ein Wirkungskartell (§ 10 Kartellgesetz 1988) handelt – vor Genehmigung durch das Kartellgericht verboten ist. Da jedoch derartige Verhaltensweisen auch im Widerspruch zum EU-Recht stehen, ist ein derartiges Kartell nicht genehmigungsfähig, was zu einer materiellen Unzulässigkeit der Vereinbarungen und damit ebenfalls zu einer Nichtigkeit führt. Die bereits vom Nationalrat beschlossenen Änderung des Kartellgesetzes (Artikel IArtikel 1005 BlgNR XXI. GP) sieht vor, dass den Regulatoren bezüglich der Untersagung der Durchführung von Kartellen künftig ein Antragsrecht beim Kartellgericht zukommt.

3.5       Fahrpläne und Lastprofile

In einem liberalisiertem System muss jeder Verkäufer von Erdgas in jedem Zeitintervall möglichst genau jene Erdgasmenge ins Netz einspeisen, die dem Verbrauch seiner Kunden entspricht.

Bei Großkunden kann dies durch zeitgleiche Messung beim Verbraucher und Regelung beim Erzeuger oder durch vorherige Bekanntgabe eines Fahrplanes über die gewünschte Bezugsleistung erfolgen.

Für Kleinkunden ist weder die zeitgleiche Messung und Regelung, noch die Abgabe von Fahrplänen auf Grund des technischen und organisatorischen Aufwands und den damit verbundenen beträchtlichen Kosten praktikabel. Es ist aber davon auszugehen, dass Gruppen von mittleren und kleineren Kunden (Kundengruppen) wie zB. Haushalte eine ähnliche Verbrauchscharakteristik haben.

Diesen Kundengruppen kann man standardisierte Lastprofile zuordnen, welche sich aus mehrjährigen Erfahrungswerten (statistische Auswertungen) für verschiedene Kundengruppen erstellen lassen und die saison-, tages- und wetterbedingt den einzelnen Kundenkategorien eine bestimmten Verteilung der nicht gemessenen Leistung zuordnen. Diese Lastprofile gelten als Fahrpläne für den Händler bzw. Verkäufer. Einmal jährlich wird – wie bisher – der Zähler beim Kleinkunden abgelesen und auf Basis dieses Zählwertes eine Rückverrechnung vorgenommen. Diesbezüglich sieht § 28 GWG eine Regelung vor, durch die Verteilerunternehmen durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH zu verpflichten sind, für Netzbenutzer, deren Verbrauch, Einspeisung oder Anschlussleistung ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet, jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und diese den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen.

Wie viele Kategorien von standardisierten Lastprofilen zu erstellen sind, hat sich am vertretbaren Messaufwand zu orientieren. Welche Lastprofile den einzelnen Kundengruppen zugeordnet werden, ist in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber vorzusehen (§ 26 Abs. 3 Z 3 GWG).

Bei der Bedarfsplanung addiert der Händler den Bedarf seiner Kunden, wobei er bei Kleinkunden die Summe der standardisierten Lastprofile heranzieht und speist die für den jeweiligen Zeitpunkt errechnete Leistung in das Netz ein.

Die Definition der Lastprofile findet sich im § 6 Z 26, diejenige der Fahrpläne im § 6 Z 15.

3.6       Ausgleichsenergie (Ausgleichsversorgung)

Da die Entnahme von Erdgas aus dem Leitungssystem keine Dosierung zulässt und die Kunden durch „Selbstbedienung“ entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz beziehen, ergeben sich in der Regel Abweichungen von der Einsatzplanung (Fahrplanabweichungen). In einer großen Gruppe von Kunden werden sich diese Abweichungen in hohem Maß statistisch ausgleichen. Ein geringer Teil wird jedoch als Summenabweichung übrig bleiben und dieser muss zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Einspeisung und Entnahmen mit Ausgleichsenergie ausgeglichen werden. Die Ausgleichsenergie wird im Wesentlichen über Speicher zur Verfügung gestellt.

Bisher wurden die Kosten (Aufwendungen) für diesen ständigen Lastausgleich im Wesentlichen von allen Netzbenutzern getragen.

Will man die Kosten von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen im liberalisierten Markt nun möglichst verursachergerecht aufteilen, muss man ein System zur Erfassung und gegenseitigen Verrechnung von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen der Marktteilnehmer untereinander – ein System der Ausgleichsversorgung – einrichten.

Die Ausgleichsenergie wird dem Regelzonenführer für den gesamten Regelzonenbereich nach den Vorgaben der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie zur Verfügung gestellt.

3.7       Regelenergie

Von der Ausgleichsenergie zu unterscheiden ist die Regelenergie. Während die Ausgleichsenergie über Fahrpläne abgerufen wird, die in einem bestimmten Intervall festgelegt werden, muss die Regelenergie jene Schwankungen im Netz ausgleichen, die innerhalb dieses Intervalls auftreten. Diese kann nicht verursachergerecht zugeordnet werden. Die Bereitstellung der Regelenergie erfolgt durch den Regelzonenführer. Über die Kostenwälzung fließen die Aufwendungen für die Regelenergie in den Netznutzungstarif ein, wo sie als Systemdienstleistung abgegolten werden.

3.8       Bilanzgruppen

Um die sich aus dem statistischen Ausgleich ergebenden Kostenvorteile auf Kundenseite zu lukrieren, werden verschiedene Marktteilnehmer (Erzeuger, sonstige Lieferanten und Verbraucher) zu Bilanzgruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Bilanzgruppen ergibt sich ein gewisser statistischer Ausgleich von Über- und Unterbezug. Lediglich die Summenabweichung einer Bilanzgruppe, das heißt ein ungeplanter Energieaustausch, wird messtechnisch oder rechnerisch erfasst und einer Verrechnungsstelle zugeleitet. Eine Definition findet sich im § 6 Z 2 GWG.

3.9       Bilanzgruppenverantwortlicher

Die Verrechnung der Ausgleichsversorgung innerhalb einer Bilanzgruppe sowie die Erstellung eines Fahrplans (Summenfahrplan) für eine Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Eine Definition findet sich im § 6 Z 4 GWG. Dieser hat ua. folgende Aufgaben:

   Die Erstellung eines Summenfahrplanes des nächsttägigen Bedarfes seiner Bilanzgruppe auf Grund des angemeldeten Bedarfs der gemessenen Kunden bzw. der für die Lastprofile der Kleinkunden relevanten äußeren Parameter.

   Die Übermittlung technisch relevanter Fahrpläne an den Regelzonenführer zum Zwecke der physikalischen und technischen Prüfung sowie des Summenfahrplanes an die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Ausgleichsenergie zum Zwecke der Ermittlung und Verrechnung (Aufrechnung und Ausgleich) der Ausgleichsenergie (Clearing and Settlement).

Nähere Vorschriften über die Bilanzgruppenverantwortlichen finden sich in den §§ 42a bis 42f GWG.

3.10     Abstimmung mit dem Netzbetreiber

Jeweils im Nachhinein hat jeder Netzbetreiber die in seinem Netz anfallenden relevanten Daten den Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verrechnungsstelle alle Zählerwerte zu übermitteln, die er für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt. (Siehe auch § 42a Abs. 2 Z 4)

3.11     Bilanzgruppenkoordinator

Nach Berechnung der Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe für jedes Messintervall erfolgt die gegenseitige Verrechnung der Ausgleichsenergie in der „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ (so genanntes „Clearing und Settlement“). Die Leitung und Verwaltung dieser Verrechnungsstelle erfolgt durch einen so genannten Bilanzgruppenkoordi­nator.

Eine Bilanzgruppe, die dem System der Regelzone mehr Energie entnommen oder weniger eingespeist hat als vorgeplant, zahlt für diese Energie den „positiven“ Ausgleichspreis; hat die Bilanzgruppe hingegen weniger Energie entnommen oder mehr eingespeist als vorgeplant, wird ihr diese Energie mit dem „negativen“ Ausgleichspreis vergütet.

Die Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren sind im § 33b in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmt. Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Netzbetreibern, den Regelzonenführen sowie bestimmten Marktteilnehmern zu den von der Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Bedingungen Verträge über den Datenaustausch und die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie abzuschließen.

3.12     Speicherbewirtschaftung

In Österreich stehen Porenspeicher (= teil-ausgeförderte Lagerstätten) zur Verfügung, die vorwiegend dem Ausgleich von saisonalen Schwankungen dienen. Abhängig von der Geologie (und der Anzahl der Sonden) können diese Lagerstätten mit bestimmten maximalen Ein- bzw. Ausspeicherraten befüllt oder entleert werden. Üblicherweise ist die tägliche Ausspeicherrate mit einem 80stel bis 100stel des Volumens limitiert („80- bis 100-Tage-Speicher“). Ein Überfahren der Raten kann eine irreversible Zerstörung des Speichers bedeuten. Maßgeblich für die Kontrahierung war in der Vergangenheit weniger die Substanzmenge, sondern mehr die benötigte Leistung (Stundenleistung kalter Wintertag). Schalt- und Regelvorgänge benötigen mehr Zeit als bei der Stabilisierung des Stromnetzes.

Die Speicherbewirtschaftung erfolgt derzeit im Rahmen eines Speicherpools. Die Landesferngasgesellschaften (LFG) haben auf Grund ihres prognostizierten Speicherbedarfs (Leistung, Volumen) über die Austria Ferngas (AFG) gemeinsam Speicher(leistung) bei OMV und RAG kontrahiert. Die geschlossenen Verträge sind Langzeitverträge, die stufenweise auslaufen (etwa 15 Jahre in die Zukunft reichend).

Der Speicherpool umfasst etwa drei Viertel der in Österreich zur Verfügung stehenden Speicher (Speicherleistung). Es ist daher davon auszugehen, dass in Österreich vorläufig ausreichend Speicherleistung vorhanden ist, um die Nachfrage nach saisonalen Speichern befriedigen zu können. Darüber hinaus können auf Grund der in Österreich bestehenden geologischen Strukturen weitere Speicher entwickelt werden, was allerdings im Hinblick auf die hohen Entwicklungskosten mit erheblichen finanziellen Risken verbunden ist, die den Speicherunternehmen abzugelten sind.

Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit der Regulierungsbehörden im Speicherbereich wird es daher sein, sicherzustellen, dass die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Speicherzugangsberechtigten entsprechen, wobei eine nachträgliche Angemessenheitskontrolle durch die Erdgas-Control Kommission vorgesehen ist, die der Speicherzugangsberechtigte in Anspruch nehmen kann.

3.13     Regulierter Netzzugang

Durch das nunmehr vorgesehene System des regulierten Netzzugangs sollen das Netzentgelt und die Bedingungen für den Netzzugang transparent und nachvollziehbar gestaltet werden. Das System beruht auf einem punktorientierten Tarifmodell. Maßgeblich für die Tarifierung sind der Netzbereich, an den die Kundenanlage angeschlossen ist sowie die Anschlussebene (Druckebene).

Der Netztarif für Endverbraucher beinhaltet durch Kostenwälzung auch die Netzbenutzung sämtlicher vorgelagerter Netzebenen. Die Wälzung und Tarifierung kann nach Leistung und/oder Arbeit erfolgen.

Das Netznutzungsentgelt – als eine von vier Komponenten des Systemnutzungsentgelts – ist künftig unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Erdgas-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist. Durch dieses Entgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

   die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

   die Betriebsführung;

   den Versorgungswiederaufbau;

   die Netzengpassbeseitigung sowie

   die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

Darüber hinaus werden durch das Netznutzungsentgelt dem Netzbetreiber der Netzebene 1 von den Kunden jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung (Bereitstellung von Regelenergie) auszugleichen.

Weitere Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind das

   Entgelt für Messleistungen,

   Netzbereitstellungsentgelt sowie das

   Netzzutrittsentgelt.

Neben den Tarifen sind für den regulierten Netzzugang auch von der Behörde genehmigte Allgemeine Bedingungen von Bedeutung, durch die das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Marktteilnehmern und den Netzbetreibern auf eine den Zielsetzungen des GWG und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbesondere den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, Gleichbehandlung, Ausgewogenheit und Transparenz, entsprechenden Weise geregelt wird. Diese Allgemeinen Bedingungen stellen eine Teil der so genannten „Marktregeln“ dar.

3.14     Marktregeln

Die Erstellung so genannten „Marktregeln“ in detaillierter Form ist für das Funktionieren eines liberalisierten Marktes von zentraler Bedeutung. Dabei handelt es sich um die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten. Die Definition dieses Begriffes findet sich im § 6 Z 27 GWG.

Besonders hat dabei

   die Zuweisung einzelner Aufgaben an die jeweiligen Marktteilnehmer,

   die Ausgestaltung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinatoren,

   die Implementierung der technischen und organisatorischen Umsetzung [Hard- und Software, Datenmanagement (wer bekommt, wann, welche Daten)],

   die Normierung der Haftungsregeln,

   die Bestimmungen über Versorgerwechsel (§ 42e)

Berücksichtigung zu finden.

Gemäß dem dargelegten Modell ist die Verwirklichung einer Voll-Liberalisierung des österreichischen Erdgasmarktes relativ schnell möglich. Die Marktregeln müssen einfach gestaltet werden und, wo immer möglich, Elemente bereits vorhandener liberalisierter Energiemärkte übernehmen. Die Erdgaswirtschaft muss in sich zügig konsensuale Lösungen entwickeln.

Auf die Marktregeln wird insbesondere in den Bestimmungen betreffend die Pflichten der Netzbetreiber (§§ 24 und 31a), die Ausgestaltung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber (§§ 26 und 31b), die Netzbenutzer und Erdgashändler (§§ 40 bis 41b) sowie der Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen (§§ 42a und 42b) enthalten.

4.         Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit für Transporte zur Versorgung inländischer Endverbraucher

Ein weiteres zentrales Anliegen dieses Entwurfes ist es, nicht nur Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer zu umschreiben, sondern auch den Rechtsschutz und die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten entscheidend zu verbessern und effektiver zu gestalten. Neben dem bereits dargestellten Netzzugangsmodell und dem durch die Änderung des Kartellgesetzes vorgesehenen Antragsrecht der Regulatoren (siehe Ausführungen in Kapitel C 3.4, sind hier die Konzentration von Schadenersatzforderungen aus einer rechtswidrigen Netzzugangsverweigerung auf denjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. auf den Regelzonenführer (§ 19 Abs. 6) zu nennen.

5.         Grenzüberschreitende Transporte

Sonderregelungen sind vorgesehen hinsichtlich der Geltendmachung des Netzzugangs für grenzüberschreitende Transporte. Neben den allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung des Netzzugangs finden hier auch die in den §§ 31d bis 31h enthaltenen Sonderregelungen Anwendung.

D.         Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen gründen sich auf folgende verfassungsmäßige Kompetenztatbestände:

„Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),

„Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG),

„Börsenwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG),

„Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG),

„Bergwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG).

E.         Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Da in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden eingerichtet werden, bedarf die Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gemäß Art. 102 Abs. 4
B-VG der Zustimmung der Länder.

F.         Vollzugskosten

Durch die Sammelnovelle werden viele der bisher dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Aufgaben der in Energie-Control GmbH umzubenennenden Elektrizitäts-Control GmbH und der neu zu errichtenden Erdgas-Control Kommission zur Besorgung zugewiesen. Somit sind die Aufgaben nunmehr in einem vollliberalisierten Markt für einen erheblich angewachsenen Kundenkreis zu erfüllen, sodass einerseits für den Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit den schon vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen das Auslangen gefunden werden kann, andererseits jedoch durch die Erweiterung der Kompetenz im Bereich der Regulierungsbehörde eine personelle Aufstockung notwendig wird. Beispielsweise wird die Genehmigungspflicht der Allgemeinen Netzbedingungen für Verteil- und Fernleitungsnetzbetreiber durch den Landeshauptmann bzw. durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Regulierungsbehörde übertragen.

Mit folgenden zusätzlichen Kosten für die E-Control GmbH ist jährlich zu rechnen:

a) Personalkosten:

Für die im Gesetz vorgesehenen Regulierungsaufgaben ist mit insgesamt 30 Mitarbeitern im Gasbereich zu rechnen, wobei die Synergieeffekte durch die Eingliederung in die bestehende Abteilungsstruktur der E-Control GmbH durch Zuordnung von Personalkosten aus dem Strombereich bewertet wurden.

Personalkosten:                                        1 350 000 €

b) Sachkosten:

Für Reisekosten, Nachrichtenkosten, Informationsmaterialien (Hotline), Internetauftritt (Tarifrechner), Mietkosten und sonstige Sachkosten (EDV-Ausstattung, Büromaterial, …) ist von den Ansätzen des Budgets der Elektrizitäts Control GmbH auszugehen, da durch die gemeinsame Nutzung der Büroräumlichkeiten und Büroinfrastruktur Synergieeffekte erzielt werden können.

Sachkosten:                                                   640 000 €

c) Beratungsaufwand und externe Kosten:

Für den Gasbereich sind analog dem Strombereich Marktregeln von der E-Control GmbH auszuarbeiten. Da das Know-how der bereits bestehenden Abteilungen der E-Control GmbH genutzt werden kann, ist zunächst mit einem geringen externen Beratungsaufwand zu rechnen.

Auf Grund der Vielzahl der der Erdgas-Control Kommission zugewiesenen Aufgaben ist von durchschnittlich sechs Sitzungen pro Monat für sechs Kommissionsmitglieder auszugehen. Unter Bezugnahme auf die derzeit geltenden Ansätze der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. II Nr. 5/ 2002, von zumindest 264 € pro Sitzung für stimmberechtigte Mitglieder bzw. 132 € für die nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder, ergibt sich ein durchschnittlicher Aufwand von 1 188 € pro Sitzung.

Beratungskosten und Sitzungsgelder:    190 000 €

Gesamtkosten pro Jahr :                         2 180 000 €

Die Gesamtkosten beziehen sich auf ein volles Jahr. Für das Jahr 2002 werden daher durch den In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Novelle nicht die vollen Gesamtkosten zum Tragen kommen. Diese Aufstellung enthält nur jene Kosten, die der Energie Control GmbH aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes entstehen, nicht jedoch jene, die den Unternehmungen und sonstigen Marktteilnehmern für ihre anlässlich der Abwicklung geleistete Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwachsen. Enthalten sind ebenfalls nicht jene Kosten, die aus den vorbereitenden legistischen Arbeiten für diese Novelle erwachsen sind.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 2):

Neu in die Umschreibung des Anwendungsbereiches des GWG aufgenommen wurden die Regelung des Systemnutzungsentgelts durch die Regulierungsbehörde sowie die Bestimmung zur Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeitsbereichen der Erdgasunternehmen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den §§ 23 ff (Systemnutzungsentgelt) und 7 (Rechnungslegung).

§ 2 Abs. 1 Z 1 sieht eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Bereich „Speicherzugang“ vor, wobei die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 unberührt bleiben. § 6 Z 47 definiert als Speicheranlage eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Die Anlagenteile, die für eine Gewinnungstätigkeit genutzt werden, unterliegen hingegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sondern stellen sich als Anlagen im betrieblichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit dar, die dem Anwendungsbereich des MinroG unterliegt: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 MinroG umfasst der Geltungsbereich dieses Gesetzes das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Der Abgrenzung zum „Bergwesen“ wurde insbesondere durch die im § 6 Z 47 erfolgte Definition des Begriffes „Speicheranlage“ Rechnung getragen.

Zu Artikel 1 Z 3 (§ 3 Z 3 neu):

Der Netzzugang erfolgt nunmehr auf Basis des regulierten Netzzugangs. Damit wird eine der Zielsetzungen des Änderungsvorschlages zur EU-Gasbinnenmarktrichtlinie entsprochen, den Netzzugang zu regulieren. Vorgesehen ist ein punktorientiertes Tarifmodell („Briefmarkenmodell“), dessen Preisansätze durch die Netzebene und den Netzbereich bestimmt werden. Die Vorteile dieses Tarifmodells liegen in dessen Einfachheit und es wird auch den Anforderungen im Falle der Schaffung einer Erdgasbörse gerecht.

Durch ein Wälzungsverfahren werden die Netzkosten für die Inanspruchnahme der übergeordneten Netzebenen angemessen aufgeteilt. Die näheren Bestimmungen über das Systemnutzungsentgelt erfolgen durch die §§ 23 ff.

Zu Artikel 1 Z 4 (§ 4):

Der Entfall des bisherigen § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgt in Anpassung an die vollständige Marktöffnung.

Zu Artikel 1 Z 5 (§ 6):

§ 6 enthält eine Umschreibung der wesentlichen Begriffe in der dem GWG eigentümlichen Bedeutung. Begriffe, die im § 6 nicht umschrieben sind, verstehen sich in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Neu eingefügt wurden jene Begriffe, an die Bestimmungen anknüpfen, die den organisatorisch-technischen Rechtsrahmen für den vollliberalisierten Gasmarkt bilden.

Die neu definierten Begriffen im Einzelnen:

§ 6 Z 1, 2 bis 4, 14, 25, 47 bis 49 und 56:

Den in diesen Bestimmungen umschriebenen Begriffen kommt im Zusammenhang mit der Kostentragung und Kostenverrechnung bei Fahrplanabweichungen besondere Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um Abweichungen der Lastprofile (Z 25) von den beim Netzbetreiber angemeldeten Fahrplänen (Z 14). Die durch diese Abweichungen innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls bewirkten Druckschwankungen im Netz werden durch Regelenergie ausgeglichen. Wird dieses Zeitintervall überschritten, erfolgt der Druckausgleich durch Ausgleichsenergie (Z 1). Der Unterschied zwischen Regel- und Ausgleichsenergie besteht in der Art der Kostentragung. Während die Aufbringung von Regelenergie einen Bestandteil der Systemdienstleistung bildet, die beim Regelzonenführer anfallen (siehe § 12b Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 12f) und mittelbar den Netzkosten zugeordnet ist (vgl. Allgemeiner Teil Rz. C 3.7), erfolgt die Kostentragung für die Ausgleichsenergie durch die Bilanzgruppen (Z 2). Die Umschreibung der in Z 47 bis 49 enthaltenen Begriffe erfolgte im Hinblick auf die in §§ 39 ff enthaltenen Regelungen.

Die Zuordnung der Ausgleichsenergie zu den einzelnen Bilanzgruppen sowie die Preisbildung der Ausgleichsenergie erfolgt durch die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Z 56). Tätigkeitsvoraussetzungen, Aufgaben und Funktion werden durch die §§ 32 bis § 33f) geregelt.

§ 6 Z 2 bis 4 (Bilanzgruppen):

Durch die Zusammenfassung von Kunden und Erdgaslieferanten zu Bilanzgruppen (Z 2) soll eine Glättung der Fahrplanabweichungen durch statistischen Ausgleich der Fahrplanabweichungen innerhalb der Bilanzgruppe bewirkt werden, wodurch die der Bilanzgruppe zuzuordnende Ausgleichsenergie minimiert wird.

Die für die Bildung von Bilanzgruppen (Z 2) und die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen (Z 4) maßgeblichen Bestimmungen finden sich in den §§ 42 bis 42f GWG in der Fassung dieser Novelle.

Zu Artikel 1 Z 7 (§ 7 Abs. 2 bis 5):

Die bisher nur auf die interne Buchführung beschränkte Entflechtung ist unter dem Aspekt einer effizienten und ausgeglichenen Wettbewerbsstruktur unzureichend, um den Marktzugang für potentielle neue Anbieter entsprechend den im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorgaben zu gestalten.

Der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Ein Gleichbehandlungsbeauftragter legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Die Untergrenze für das rechtliche Unbundling liegt mit 50 000 Hausanschlüssen unter der im Richtlinienvorschlag der Kommission enthaltenen Grenze von 100 000 Kunden.

Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist auch auf Art. 3 Z 6 (§ 6 Abs. 8) hinzuweisen, wonach für den erhöhten Überwachungsaufwand bei integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ein gesondertes Entgelt vorgesehen ist, das bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs nicht berücksichtigt werden darf (Art. 1 Z 14, § 23a Abs. 2).

Zu Artikel 1 Z 9 (§ 10):

Um den Meldeaufwand zu verringern, wurde die Schwelle für die Meldepflicht wurde auf 250 Millionen m3 angehoben. Mit der Änderung der Wirtschaftsaufsicht geht die Meldepflicht an die E-Control GmbH über.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 12 bis 12f):

Das Leitungssystem wird in drei Regelzonen unterteilt. Die Unterteilung dieser Regelzonen erfolgt auf Grund der derzeit voneinander unabhängig betriebenen Leitungssysteme: Ostösterreich (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg), Tirol und Vorarlberg.

Für jede Regelzone ist ein Regelzonenführer zu bestimmen, dem die Drucksteuerung und Bereitstellung der Systemdienstleistung sowie damit im Zusammenhang stehende Dienste obliegen (§ 12b). Die optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten (§ 12b Z 14) ist sowohl aus nationalen volkswirtschaftlichen
Überlegungen als auch auf Grund der internationalen Verpflichtungen Österreichs, die sich aus der Energiecharta sowie der Verwirklichung des mit dem Artikel 154 EG-V verfolgten Zielsetzungen ergeben, geboten. Auf die im § 3 Z 2 und 3 definierten Ziele und die im § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung dieser Novelle umschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Korrespondierend zu § 12b Z 10 und 14 stehen die Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsunternehmen, Verträge, die zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang mit dritten Netzbetreibern erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Regelzonenführer abzuschließen und die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Er­füllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang zu befolgen (§ 24 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie § 31a Abs. 2 Z 11 und 12).

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 13):

Mit Änderung der Wirtschaftsaufsicht geht die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit von Fernleitungs- und Verteilunternehmen an die Erdgas-Control Kommission über.

Bezüglich der Endigungstatbestände siehe § 38.

Der Übergang bestehender Berechtigungen, Genehmigungen und Bewilligungen richtet sich nach § 77. § 77a Abs. 5 sieht einen mit § 38 Abs. Z 7 korrespondierenden Endigungstatbestand vor.

Gemäß §§ 78a tritt § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2002 an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 14):

Durch die nunmehr im § 14 Abs. 1 Z 2 vorgesehene Begrenzung der Versicherungssummen bei der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden als Genehmigungsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Netzbetreibers wird den tatsächlichen Verhältnissen am Versicherungsmarkt Rechnung getragen. Eine Änderung der im nunmehrigen § 35 vorgesehenen Haftungsgrenzen bei der verschuldensunabhängigen Haftpflicht von Netzbetreibern wird hiedurch nicht bewirkt.

Gemäß §§ 78a tritt § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2002 an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 17):

Die dem Entwurf zugrunde liegende Konzeption unterscheidet bei der Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugang zwischen dem Transport zur Belieferung von inländischen Endverbrauchern und Netzzugangsbegehren zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte.

§ 41 bestimmt, dass Kunden berechtigt sind, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 6 Z 66).

Bezüglich der Durchsetzung des Rechts auf Netzzugang für inländische Endverbraucher enthalten die Bestimmungen der §§ 17 ff eine abschließende Regelung; hingegen gelten für grenzüberschreitende Transporte auch die §§ 31d bis 31h.

Die Konzentration des Netzzugangsbegehrens auf Verteilebene auf einen einzigen Netzbetreiber sowie die Verpflichtung des Regelzonenführers, den Transport über die von „Dritten“ betriebenen oder in deren Eigentum stehenden vorgelagerten Erdgasleitungen zu veranlassen, stellt ein zentrales Rechtsschutzinstrument dar, durch das das bislang mit äußerster Beharrlichkeit und erheblichen Aufwand durchsetzbare Recht auf Netzzugang effektiver durchgesetzt werden soll.

Durch das im § 17 Abs. 1 letzter Satz verankerte „Rucksackprinzip“ soll verhindert werden, dass unter Berufung auf Vereinbarungen, mit denen Erdgasunternehmen zum Versorgung ihrer Kunden Transportkapazitäten übertragen oder überlassen wurden, der Netzzugang dieser Kunden bei Lieferantenwechsel durch Netzzugangsverweigerung blockiert werden kann.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 1 Z 2):

Stellen sich die mangelnde Netzkapazitäten oder der mangelnder Netzverbund als Folge einer Kommittierung, Übertragung, Überlassung oder Abtretung von Leitungsrechten dar, so ist eine Netzzugangsverweigerung nur dann zulässig, wenn die Rechtsgrundlage auf der die Kommittierung, Übertragung, Überlassung oder Abtretung von Leitungsrechten beruht rechtlich existent, zulässig und auch anwendbar ist. Rechte aus Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher gemäß § 879 ABGB nichtig sind oder deren Durchführung von Genehmigungen, etwa auf Grund des Kartellgesetzes, abhängig sind, die zum Zeitpunkt des Netzzugangsbegehrens (Antrag auf Durchführung eines Gastransportes) noch nicht erteilt worden sind, erfüllen diese Voraussetzung jedenfalls nicht und sind daher auch nicht geeignet, eine rechtmäßige Netzzugangsverweigerung zu begründen. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (insbesondere Kapitel B 2.2 Evaluierung der gegenwärtigen Rechtslage sowie C 3.4 Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettbewerbs, C 4 Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit für Transporte zur Versorgung inländischer Endverbraucher) wird verwiesen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 1 Z 6):

Die Geltendmachung dieses Netzverweigerungstatbestandes setzt selbstverständlich voraus, dass auch tatsächlich eine Abnahmeverpflichtung aus einer so genannten Take-or-Pay-Vereinbarung bestehen muss. Kommt es nämlich bei einem Lieferantenwechsel zu keinen (keinen nennenswerten) Verschiebungen im Absatz des Produzenten (etwa dadurch, dass der neue Lieferant eine andere Bezugsquelle hat), muss bezweifelt werden, dass der Produzent (oder das mit dem Produzenten verbundene Unternehmen) sich mit Erfolg auf die unbedingte Zahlungsverpflichtung berufen kann.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 2):

Die Beachtlichkeit von Verträgen bei der Reihung im Falle mangelnder Netzkapazitäten oder Netzverbund hat selbstverständlich zur Voraussetzung, dass diese rechtlich existent, zulässig und auch anwendbar sind. Rechte aus Verträgen, die entweder nichtig sind oder deren Durchführung von Genehmigungen abhängig sind, die bislang nicht erteilt worden sind, erfüllen diese Voraussetzung jedenfalls nicht, weshalb sie auch bei der Prioritätenreihung gemäß Abs. 2 außer Betracht zu bleiben haben (siehe auch Ausführungen zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 1 Z 2).

Durch die Verankerung des „use-it-or-loose-it-Prinzips“ (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) soll der Praxis Transportkapazitäten auf „Vorrat“ zu kommittieren entgegengewirkt werden. Diese Kommittierungen auf „Vorrat“ haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Bildung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes behindert wurde.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 4 und § 21):

§ 19 Abs. 4 und § 21 stellen sich als Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie dar, wonach jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, für Streitigkeiten über den Netzzugang eine von den Parteien unabhängige zuständige Stelle zu benennen, die für die umgehende Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen zuständig ist. Diese Stelle hat insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verhandlungen und Zugangsverweigerungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beizulegen.

Grundsätzlich findet die Regelung des § 19 Abs. 4 sowohl bei der Geltendmachung des Netzzugangs durch inländische Kunden als auch bei grenzüberschreitenden Transporten Anwendung. Abweichende Verfahrensvorschriften für grenzüberschreitenden Transporten sind im § 31f enthalten: Neben dem Fernleitungsunternehmen hat auch der Inhaber der Transportrechte, Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat (§ 6 Z 66) begründet, hat die Erdgas-Control Kommission das Verfahren gemäß 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Erdgas-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannte Stelle des Zielstaates, kann die Erdgas-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung zu beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.

Ob Vereinbarungen und Absprachen betreffend die Kommittierung, Übertragung, Überlassung oder Abtretung von Leitungsrechten, durch die ein Mangel an Netzkapazitäten bewirkt wird, nichtig oder rechtmäßig und anwendbar sind, stellt sich im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 als Vorfrage gemäß § 38 AVG dar, die von der Behörde vorerst nach eigener Anschauung zu beurteilen ist: Aus der im § 19 Abs. 4 bestimmten Entscheidungsfrist von einem Monat muss gefolgert werden, dass der Sinn dieses Gesetzes darin liegt, dass das Verfahren sehr rasch durchgeführt wird und innerhalb einer Frist von einem Monat eine behördliche Entscheidung ergeht. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG und ein Zuwarten auf die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichtes, die nicht dem Zwang unterliegen, binnen Monatsfrist zu entscheiden, entspricht daher nicht der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens, das der Behörde gemäß § 38 AVG eingeräumt ist. Wird nachträglich die Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden, stellt dies einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG).

Gemäß § 78a tritt § 19 Abs. 4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes xxx/2002, folgenden Tag in Kraft. Korrespondierend dazu auch das In-Kraft-Treten des § 16a Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2002 gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 19 Abs. 6):

Zum Begriff „verbundene Erdgasunternehmen“ siehe § 6 Z 53. Demnach umfasst dieser Begriff nicht nur „verbundene Unternehmen“ im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB, sondern auch assoziierte Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB sowie jene Unternehmen, in denen die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 22):

Das im § 22 vorgesehene Verwertungsverfahren verfolgt die Zielsetzung, Netzzugangsverweigerungen auf Grund nicht absetzbarer Take-or-Pay-Mengen tunlichst zu vermeiden.

Durch die Formulierung „… für die eine Abnahmeverpflichtung besteht …“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass dieses Tatbestandselement jedenfalls vorliegen muss, damit überhaupt die Voraussetzung für die Durchführung einer Versteigerung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt: Kommt es nämlich durch den Lieferantenwechsel zu keinen (bzw. keinen nennenswerten) Verschiebungen im Absatz des Produzenten (etwa dadurch, dass der neue Lieferant eine andere Bezugsquelle hat), muss bezweifelt werden, dass die Berufung auf eine unbedingte Zahlungsverpflichtung dem Grundsatz von „Treu und Glauben“, wie er in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU im Bereich des Privatrechts gilt, entspricht. In diesem Falle könnte sich der Produzent bzw. der Vorlieferant nicht mit Erfolg auf die Take-or-Pay-Klausel berufen.

Ob daher Versteigerungen auf Grund von Erdgasverträgen überhaupt zulässig sind, wird auch davon abhängig sein, ob neben einem Lieferantenwechsel auch ein Wechsel in den Bezugsquellen erfolgt ist und gegebenenfalls ob – unter Bedachtnahme auf die vom Produzenten erzeugte Gasmenge – diese Lieferungsverschiebungen den Produzenten beeinträchtigen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 23 Abs. 1 bis 7):

Die Bestimmung kostenorientierter Tarife bewirkt, dass den Netzbetreibern durch die Netznutzungstarife künftig nicht mehr in allen Fällen die mit dem Betrieb des Netzes verbundenen Kosten abgegolten werden. So können etwa der Bestimmung der Tarife Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Durch die Zugrundelegung der Kosten eines rationell geführten Betriebes werden Ineffizienzen im Produktivitätsbereich bei der Tarifgestaltung nicht mehr berücksichtigt.

Bei den Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands handelt es sich insbesondere um jene Mehraufwendungen, die integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen gemäß § 6 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich gesondert in Rechnung zu stellen sind.

Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt (Systemnutzungsentgelt) setzt sich aus dem Netznutzungsentgelt, dem Entgelt für Messleistungen sowie den einmalig zu leistenden Netzbereitstellungsentgelt und Netzzutrittsentgelt zusammen.

Das Netzbereitstellungsentgelt ist eine einmalige Zahlung, die bei Anschluss entrichtet werden muss, um die Investitionen in das vorgelagerte Netz abzudecken.

Das Entgelt für Brenngas (Abs. 2 Z 5) ist ebenfalls Bestandteil des Netznutzungsentgelts. Es ist auch für die Benutzung von Leitungen zu bezahlen, in denen keine Kompression erfolgt, sowie auch bei swaps/switches. Im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung erscheint die Umlegung der Kosten für Brenngas für alle Netzbenutzer gerechtfertigt.

Die Bereitstellung von Regelenergie (kurzfristige Druckhaltung bis zum Abruf von Ausgleichsenergie), die Beseitigung von Netzengpässen, die Betriebsführung sowie die Sicherstellung von Wärmeäquivalenz stellen eine Systemdienstleistung dar, die im Rahmen des Netznutzungstarifes abgegolten werden (Abs. 2 Z 4).

Über einen längeren Zeitraum (15 Jahre) ist beabsichtigt, Baukostenzuschüsse aufzulösen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 23 Abs. 5):

Zur besseren Transparenz des für die Netznutzung zu zahlenden Entgeltes, sind diese gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung auszuweisen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 23a):

Einem punktorientierten Tarifmodell (entfernungsabhängige Briefmarke) wird aus Gründen der Einfachheit und im Hinblick auf die Möglichkeit der Schaffung einer Erdgasbörse der Vorzug gegeben. Der Netztarif für Endverbraucher beinhaltet durch Kostenwälzung auch die Netzbenutzung sämtlicher vorgelagerter Netzebenen. Die Wälzung und Tarifierung kann nach Leistung und/oder Arbeit erfolgen.

Das Entgelt für Messleistungen ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Die Erdgas-Control Kommission hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Verordnung Höchstpreise zu bestimmen.

Die von der Erdgas-Control Kommission durch Verordnung bestimmten Entgelte für die Netznutzung haben sich an den angemessenen Kosten, definiert durch Verordnung der Erdgas-Control Kommission, zu orientieren. Ein Abgehen von kostenorientierten Entgelten ist dann angezeigt, wenn der Vergleich mit einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen in einer Durchschnittsbetrachtung Einsparungspotentiale aufzeigt und damit Produktivitätsabschläge rechtfertigt. Die Beurteilung einer rationellen Unternehmensführung hat dabei sämtliche für den Netzbetrieb notwendigen Produktionsfaktoren zu berücksichtigen.

Das Entgelt für die Netznutzung beinhaltet durch die Kostenwälzung auch die Abgeltung für die Nutzung sämtlicher vorgelagerter Netzebenen. Die Wälzung der Kosten der vorgelagerten Netzebenen kann arbeits- und/oder leistungsorientiert erfolgen, wobei sowohl verbrauchte als auch transportierte Erdgasmengen als Basis herangezogen werden können. Nur die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 kann auch eine entfernungsabhängige Komponente, solange die physikalische Erdgashaupttransportrichtung eindeutig bestimmt ist, beinhalten. Netzbeitrittsentgelte sind netzebenengerecht, dh. nach Durchführung der Kostenwälzung, zu berücksichtigen.

Der Wälzung ist der Verbrauch in den einzelnen Netzebenen und nicht die transportierte Menge zugrunde zu legen, da im Erdgasbereich überwiegend Verbrauchs- und Transportmengen übereinstimmen. Neben den volkwirtschaftlichen Vorteilen der Wälzung nach Verbrauchsmengen bieten sich im Erdgasbereich auch keine transaktionsgebundenen Argumente für die Wälzung nach Transportmengen an.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 23b):

Grundsätzlich wird bei der Bildung der Netznutzungstarife in drei Netzebenen unterschieden, wobei in der Fernleitungsebene nur der Inlandsanteil im ostösterreichischen Raum (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg) sowie in Tirol und Vorarlberg das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol und Vorarlberg heranzuziehen ist. Damit wird das „Rohr im Rohr – System“ bei der Bildung der Systemnutzungstarife auf das gesamte Leitungsnetz in Österreich angewendet.

In der Netzebene 2 und 3 wird in Verteilleitungen > 6 bar und < 6 bar unterschieden. Diese Unterteilung geht auf die Abbildung der Netzstruktur im österreichischen Gasnetz zurück, das die Gaswirtschaft im Rahmen der „Allgemeinen Netzbedingungen“ gemäß § 19 GWG 2000 erstellt hat.

Zu § Art. 1 Z 13 (23c):

Da zu erwarten ist, dass zumindest in der Regelzone Ostösterreich die Netzebene 1 aus den Netzen mehrerer Netzbetreiber zusammengesetzt und einzelne Netzbetreiber unterschiedliche spezifische Kosten aufweisen werden, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern durchzuführen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 23d):

Im Verfahren zur Bestimmung der Netzgebühren durch die Erdgas-Control Kommission sind die betroffenen Netzbetreiber zu hören und ist den dem Erdgasbeirat angehörenden Vertretern der Bundesministerien für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 25):

Zur Vermeidung der „Netzebenenflucht“ wird bei der Wahl des Anschlusspunktes nicht ausschließlich auf den für den Endverbraucher „wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt“ abgestellt, sondern eine Berücksichtigung der Gesamtheit der Netzbenutzer vorgenommen.

Bezüglich Abs. 2 ist davon auszugehen, dass der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden in der Regel nur dann nicht zumutbar ist, wenn der Anschluss des Endverbrauchers bzw. – unter Beachtung des Gleichheitsgebotes – bestimmter Endverbraucherkategorien zu einer Erhöhung des Netznutzungstarifes führen würde.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 26):

Neu ist, dass die Genehmigung der Allgemeinen Verteilnetzbedingungen durch die Erdgas-Control Kom­mission erfolgt. Angepasst wurden die Anforderungen in Abs. 3 an das Bilanzgruppenmodell, wobei davon auszugehen ist, dass in Bezug auf technische Anforderungen auf das ÖVGW-Regelwerk sowie Teile der Sonstigen Marktregeln (§ 6 Z 46) integriert werden.

Die Genehmigung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen hat nicht zur Folge, dass diese automatisch Vertragsbestandteil werden. Für deren zivilrechtliche Wirksamkeit ist eine ausdrücklich oder zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern erforderlich, wobei im Geltungsbereich des GWG die gegenüber dem KSchG als lex specialis zu qualifizierende Regelung des § 27 zur Anwendung gelangt.

Zu Abs. 3 Z 16 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zur Voraussetzung hat, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls begründete Besorgnis besteht, dass der Kunde schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Verzögerungen, die nicht im Verschulden des Kunden liegen (zB eine durch Verschulden der Bank verspätete Überweisung) sind dem Kunden nicht anzulasten.

Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) bereits können ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Erdgas-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 27):

Diese Bestimmung stellt eine materielle Derogation des § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG dar. Ein Übergangsregime dieser Art ist jedenfalls erforderlich, um Probleme bezüglich der Geltung neuer AGB im Zuge der Liberalisierung zu vermeiden.

6

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 28):

Die Abgrenzung zwischen Leistungsmessung und Lastprofilen wird auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsberechung festgelegt. Mit einem Lastprofil wird der Tageslastgang einer bestimmten Kundengruppe (Heizgaskunden oder Prozessgaskunden im Haushalts- und Gewerbebereich) abgebildet, um eine Abgrenzung der Leistung und Arbeit zwischen den Händlern und Vertrieben zu erhalten, den Bilanzausgleich überprüfen zu können, Maßnahmen des Netzbetreibers zur Steuerung von Gasbezügen (Bezugsoptimierung) zu bilanzieren sowie Abgaben zu prognostizieren. Zur Anwendung können synthetische oder analytische Verfahren kommen. Die Energie-Control GmbH wird durch Verordnung bestimmen, in welcher Form die Verteilunternehmen standardisierte Lastprofile zu erstellen haben.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 31b Abs. 2 Z 9):

In Betracht kommen hier insbesondere wettbewerbsrechtliche und auf den Konsumentenschutz ausgerichtete Vorschriften.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 31b):

Durch die Verpflichtung der Fernleitungsunternehmen, über Aufforderung der Erdgas-Control Kommission die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen zu ändern, ist gewährleistet, dass die zur Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen (Marktverhältnisse) erforderlichen Änderungen jederzeit von der Erdgas-Control Kommission durchgesetzt werden können.

Die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen (§ 31b) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Erdgas-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

Zu Artikel 1 Z 13 (32 bis 33b und 33e):

Gemäß § 79a treten diese Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anträge auf Erteilung einer Konzession gemäß § 32 können daher ab diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gestellt werden.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 33b):

Im Wesentlichen stellt sich die Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators folgendermaßen dar:

Abschluss von Verträgen mit den Bilanzgruppenverantwortlichen und Netzbetreibern

Basis der Tätigkeit der Verrechnungsstellen sind Verträge, die mit den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern abgeschlossen werden und die im Kern Folgendes vorsehen:

      Bilanzgruppenverantwortlichen

         Bilanzgruppenverantwortlicher ist der rechtlich-organisatorische Verantwortliche für eine Bilanzgruppe, der Ansprechpartner (Vertragspartner) der Verrechnungsstelle ist. Gemeldet werden der Verrechnungsstelle alle Ein- und Verkaufsverträge, aufgeteilt nach den Bilanzgruppen an die die Bilanzgruppe verkauft oder von denen sie einkauft. Aus diesen Werten und den Messwerten von den Netzbetreibern ermittelt die Verrechnungsstelle das Ausmaß der gelieferten oder bezogenen Ausgleichsenergie für jede Bilanzgruppe.

         Den Verrechnungsstellen obliegt auch die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen.

      Netzbetreiber:

         Zwischen Netzbetreibern und Verrechnungsstellen werden Verträge über aggregierte Datenlieferungen abgeschlossen:

         Der Netzbetreiber liefert der Verrechnungsstelle die Aggregate (Summendaten) der Erzeugung und des Verbrauchs je Lieferant (Fahrpläne = „Sollwerte“ und Lastprofile = „Istwerte“), die sodann von der Verrechnungsstelle der jeweiligen Bilanzgruppe hinzugerechnet werden. Die Zuordnung der Marktteilnehmer zu den Bilanzgruppen erfolgt über die Lieferanten, die dafür bestimmend sind, welcher Bilanzgruppe ein Verbraucher oder Erzeuger zuzurechnen ist. Mit anderen Worten: Entscheidend für die Zuordnung eines Verbrauchers oder Erzeugers zu einer bestimmten Bilanzgruppe ist die Zugehörigkeit des Lieferanten (Stromhändler) zu dieser Bilanzgruppe, die von diesem der Verrechnungsstelle bekannt zu geben ist.

Diese Verträge bilden die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der Bilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber an die Verrechnungsstelle. Auf Grund dieser Daten ist es der Verrechnungsstelle möglich für jedes Messintervall die Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe festzustellen.

Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

Eine weitere zentrale Aufgabe der Verrechnungsstelle ist die Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie anhand einer gegebenen Marktsituation dar, wobei die Angebote (bid = Menge × Preis zur gegebenen Zeit) von den aktiven Teilnehmern am Markt für Ausgleichsenergie gestellt werden (Bieterkurve), während die Nachfrage (ask = Menge) auf Grund des physikalischen Bedarfs im Netz, durch technische Einrichtungen des Regelzonenführers festgestellt wird.

Zuordnung der Ausgleichsenergie zu den einzelnen Bilanzgruppen:

Als weitere, mit der Preisbildung im Zusammenhang stehende Aufgabe haben die Verrechnungsstellen auf Grund der ermittelten Abweichungen der Summenfahrpläne den einzelnen Bilanzgruppen das Ausmaß der gelieferten oder bezogenen Ausgleichsenergie zuzuordnen und die Verrechnung auf Grund des in zeitlicher Abhängigkeit festgestellten Preises für Ausgleichsenergie durchzuführen. Inhaltlich handelt es sich dabei um die Feststellung des Ausmaßes von Abweichungen der von den Bilanzgruppen den Netzbetreibern übermittelten Fahrplänen (prognostizierte Einspeisung und Entnahme von Erdgas aus dem Netz), das mit dem in zeitlicher Abhängigkeit ermittelten Preis in Relation zu setzen ist.

Nach Berechnung der Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe für jedes Messintervall erfolgt die gegenseitige Verrechnung der Ausgleichsversorgung. Eine Bilanzgruppe, die dem System der Regelzone mehr Erdgas entnommen oder weniger eingespeist hat als vorgeplant, zahlt für diese Menge den „positiven“ Ausgleichspreis. Hat die Bilanzgruppe hingegen weniger Erdgas entnommen oder mehr eingespeist als vorgeplant, wird ihr diese Menge mit dem „negativen“ Ausgleichspreis vergütet. Die Verrechnung und die Preisbildung dieser Ausgleichsenergie erfolgt durch die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie (Clearing and Settlement).

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 33b Abs. 4):

In der Regelzone Tirol und Vorarlberg sind die Vorlieferanten vertraglich zu verpflichten, Ausgleichsenergie durch „Herauslösung“ des Flexibilitätsanteils aus Erdgaslieferverträgen mit Kunden in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg bereitzustellen. Die auf diese Weise in einem „Ausgleichsenergiepool“ zur Verfügung stehende Ausgleichsenergie müsste auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zum bilanziellen Ausgleich aller Kunden mit Netzzugang in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese Kunden ihren Versorger wechseln. Klar ist, dass diese Bestimmung nur bei entsprechender Bereitschaft der Vorlieferanten zu einer vertraglichen Bindung zur Anwendung kommen wird.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 33c Abs. 3):

Für die Bestimmung eines Preises für Ausgleichsenergie ist vom Bilanzgruppenkoordinator ein marktorientiertes Modell zu entwickeln. Dieses Modell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Im Unterschied zum Netzgebiet Ost müssen die Preise im Netzgebiet Tirol und Vorarlberg mit den Lieferanten ausgehandelt werden. Im Netzgebiet Ost wird der Preis aus Angeboten von Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen und der nachgefragten Ausgleichsenergie je Periode bestimmt.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 33d Abs. 4):

Durch die Verpflichtung des Bilanzgruppenkoordinators, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern, ist gewährleistet, dass die zur Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen (Marktverhältnisse) erforderlichen Änderungen jederzeit seitens der Energie-Control GmbH durchgesetzt werden können.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 38a):

Durch die weite Formulierung des im letzten Halbsatz umschriebenen Untersagungstatbestands sollen auch jene Maßnahmen erfasst werden, die in ausländischen Rechtsordnungen eine Insolvenz (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) zur Voraussetzung haben und mit dem österreichischen Insolvenzverfahren nur bedingt vergleichbar sind (zB Gläubigerschutz gemäß 11 USC 11 oder Verwaltung nach dem U.K. Insolvency Act 1986).

Zum Artikel 1 Z 13 (4. Teil, 6. Hauptstück, Speicherunternehmen):

Es ist davon auszugehen, dass in Österreich vorläufig ausreichend Speicherleistung vorhanden ist, um die Nachfrage nach saisonalen Speichern befriedigen zu können. Darüber hinaus können auf Grund der in Österreich bestehenden geologischen Strukturen weitere Speicher entwickelt werden, was allerdings im Hinblick auf die hohen Entwicklungskosten mit erheblichen finanziellen Risken verbunden ist, die den Speicherunternehmen abzugelten sind.

Für die Beilegung von Streitigkeiten bei Verweigerung des Speicherzugangs wurde ein der Netzzugangsverweigerung analoger Rechtsmechanismus vorgesehen. Die zu § 19 ausgeführten Überlegungen gelten auch sinngemäß für die Fälle der Speicherzugangsverweigerung gemäß § 39.

Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit der Energie-Control GmbH und der Erdgas-Control Kommission im Speicherbereich wird es jedoch sein, sicherzustellen, dass die Speicherunternehmen dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Speicherzugangsberechtigten entsprechen. Auf Grund der Komplexität der bei der Speichernutzung relevanten Kostenfaktoren erscheint es sachgerecht, anstelle eines Tarifes für Speicherleistungen, eine nachträgliche Angemessenheitskontrolle durch die Erdgas-Control Kommission vorzusehen, die der Speicherzugangsberechtigte in Anspruch nehmen kann.

Durch die Verpflichtung zur Vorlage aller Verträge (§ 39b) werden die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen geschaffen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 39 Abs. 2 Z 5):

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn der Speicherzugangsberechtigte den Speicherzugang zu Bedingungen begehren, die auf Grund technischer Vorgaben der Speicheranlage nicht wirtschaftlich realisierbar sind. Als Beispiele seien angeführt: minimale Ausspeicherraten, kurzfristige Verträge, Speicherratenänderungen und dergleichen. Für Untertagesspeicher sind Mindestvertragslaufzeiten zur Abdeckung lagerstättentechnischer/geologischer Risiken sowie der Investitionsrisiken notwendig.

Zu Artikel 1 Z 13 (5. Teil, 3. Hauptstück, §§ 42 ff):

Das System eines vollliberalisierten Gasmarktes nach Vorbild des österreichischen Elektrizitätsmarktes erfordert eine Reihe von neuen abrechnungstechnischen und organisatorischen Abläufen, deren Erfüllung verschiedene neue Einrichtungen und Verhaltensweisen erfordert.

Um die sich aus dem statistischen Ausgleich ergebenden Kostenvorteile auf Kundenseite zu lukrieren, werden verschiedene Marktteilnehmer (Versorger und Kunden) zu Bilanzgruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Bilanzgruppen ergibt sich ein gewisser statistischer Ausgleich von Über- und Unterbezug. Lediglich die Summenabweichung einer Bilanzgruppe, das heißt, ein ungeplanter Energieaustausch wird messtechnisch oder rechnerisch erfasst und der Verrechnungsstelle zugeleitet.

Der Bilanzgruppenverantwortliche hat Fahrpläne bekannt zu geben, nach denen letztlich Ausgleichsenergie zugewiesen wird, die Netzbetreiber haben noch mehr als bisher die Aufgabe, Daten zu ermitteln, zu überprüfen und in aufbereiteter Form an den Bilanzgruppenkoordinator weiterzuleiten. Dazu hat der Bilanzgruppenkoordinator mit den Marktteilnehmern und den Netzbetreibern Verträge über den Datenaustausch abzuschließen, sofern dies für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist und Vorgaben betreffend Art und Zusammenfassung der Daten zu machen.

Für die Bilanzgruppenverantwortlichen, die für Kleinkunden weitgehend mit der bisherigen Funktion des Erdgasverkaufs der vertikal integrierten Erdgasunternehmen ident ist, sind eine Reihe von detaillierten Vorgaben bei Einrichtung und Verwaltung erforderlich, die der Bilanzgruppenkoordinator anzuwenden hat, damit das System funktionsfähig ist.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 42a):

Die Verrechnung der Ausgleichsversorgung innerhalb einer Bilanzgruppe sowie die Erstellung eines Fahrplans (Summenfahrplan) für eine Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Dieser hat einen Summenfahrplan des nächsttägigen Bedarfes seiner Bilanzgruppe auf Grund des angemeldeten Bedarfs der gemessenen Kunden bzw. der für die Lastprofile der Kleinkunden relevanten äußeren Parameter sowie einen Summenfahrplans im Vorhinein zu erstellen und diesen Fahrplan an den Bilanzgruppenkoordinator zum Zwecke der Ermittlung und Verrechnung (Aufrechnung und Ausgleich) der Ausgleichsenergie (Clearing and Settlement) sowie an den Regelzonenführer zum Zwecke der physikalischen und technischen Prüfung zu übermitteln.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 42 b bis 42d):

Durch Übernahme des Bilanzgruppenmodells aus dem Elektrizitätsbereich sind die Bestimmungen aus dem ElWOG übernommen. Durch den Übergang der Kompetenzen der Wirtschaftsaufsicht bedürfen die Allgemeinen Bedingungen, die Zulassung sowie der Widerruf und Erlöschen der Genehmigung der Bilanzgruppenverantwortlichen der Zustimmung der E-Control GmbH.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 42e):

Das Verfahren betreffend den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe wird durch Verordnung der Energie-Control GmbH festgelegt.

Zu Artikel 1 Z 14 (§ 43):

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 17 Abs. 3 GWG in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000.

Zu Artikel 1 Z 15 (§ 44):

Es wurden ausschließlich Anpassungen der Verweise durchgeführt.

Zu Artikel 1 Z 16 (§ 47):

Es ist nun eine Bestimmung hinsichtlich der Versagung der Genehmigung enthalten, die auf Zielsetzungen des GWG Bezug nimmt. Die Erdgas-Control Kommission hat bei Antragstellung eines Netzbetreibers eine bescheidmäßige Feststellung zu treffen.

Zu Artikel 1 Z 18 (§ 59):

Durch die im § 59 vorgesehene Änderung wird die Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen im Gasbereich der Energie-Control GmbH übertragen. Die Bestimmung entspricht § 52 ElWOG.

Zu Artikel 1 Z 19 (§ 60):

Der im § 60 Abs. 1 enthaltene grundsätzliche Verweis auf das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH bezüglich der Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten, entspricht der unter C 1 (Neuordnung der Wirtschaftsaufsicht über die Erdgasunternehmen) bereits dargestellten Notwendigkeit, für die Wirtschaftsaufsicht im Gasbereich eine neuen Behördenorganisation zu schaffen. Da für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden eingerichtet werden, bedarf die Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Die durch dieses Gesetz nicht den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben, werden gemäß Abs. 2 zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Ländern aufgeteilt.

Abs. 3 sieht vor, dass die Verhängung von Verwaltungsstrafen in Zukunft zur Gänze den Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung zugewiesen ist.

Die Voraussetzungen für eine Delegierung im Sinne des Abs. 4 werden in der Regel dann vorliegen, wenn die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Erdgasleitung vorwiegend im örtlichen oder regionalen Interesse gelegen ist.

Zu Artikel 1 Z 36 (§ 78a):

Grundsätzlich tritt die GWG-Novelle mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Insoweit jedoch einzelne Bestimmungen für Maßnahmen zur Vorbereitung der Vollliberalisierung erforderlich sind, ist ein früheres In-Kraft-Treten ist hinsichtlich folgender Bestimmungen vorgesehen:

§§ 6, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25, 26 nach Maßgabe von Abs. 4 und § 66, § 31b Maßgabe von Abs. 4, die §§ 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65 sowie 79.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission):

Durch vorgesehenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und der Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission soll das Konzept der Regulierungsbehörden, das sich bereits im Elektrizitätssektor bestens bewährt hat, künftig auch Grundlage für die Energieaufsicht im Erdgasbereich sein.

Trotz des Umstandes, dass erhebliche technisch-wirtschaftlicher Unterschiede zwischen dem Elektrizitäts- und Erdgasbereich bestehen, weisen beide Bereiche neben der bekannten organisatorischen Verflechtung, auch sonst wirtschaftlich-organisatorische Parallelen auf, die es aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten erscheinen lassen, mit der Energieaufsicht eine einzigen Regulierungsbehörde zu betrauen.

Durch die vorgesehene Novelle soll daher der Tätigkeitsbereich der Elektrizitäts- Control GmbH auch auf den Erdgasbereich ausdehnt werden. Neu errichtet werden soll eine Erdgas-Control Kommission, die – unter Bedachtnahme auf die spezifischen Unterschiede im Erdgasbereich – im Wesentlichen die gleichen Aufgaben im Erdgasbereich zur Besorgung zugewiesen werden soll, wie der Elektrizitäts-Control im Elektrizitätsbereich. Auf die Ausführungen der Erläuterungen zu § 15 und 16a wird hingewiesen.

Gemäß Art. 102 B-VG bedarf die Errichtung dieser Bundesbehörden sowie die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Elektrizitäts-Control GmbH der Zustimmung der Länder.

Zu Artikel 2 Z 7 (§ 6 Abs. 8):

Die Mehraufwendungen für den höheren Überwachungsaufwand, die integrierten Erdgasunternehmen gesondert in Rechnung zu stellen sind, sind bei der Bestimmung der Tarife nicht zu berücksichtigen. Dadurch soll vermieden werden, dass die Kosten von den Netzbenutzern zu tragen sind. Die damit verbundenen gewinnmindernden Effekte entsprechen den in der Erdgasbinnenmarktrichtlinie und durch dieses Bundesgesetz verfolgten Zielsetzungen.

Zu Artikel 2 Z 8 (§ 7):

Die Neufassung des § 7 enthält durch eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Aufzählung der Aufgaben, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind. Durch die im Abs. 2 enthaltene Umschreibung der Geschäfte der Energie-Control GmbH wird eindeutig klargestellt, dass ihr auch die Wahrnehmung der den Regulatoren im Kartellgesetzes eingeräumten Antragsrechte zur Besorgung zugewiesen ist (vgl. dazu Artikel II Z 1 des Gesetzesbeschlusses des NR vom 20. März 2002 betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden, RV 1005BlgNr XXI GP).

Zu Artikel 2 Z 9 (§ 9):

Die von der Energie-Control GmbH ausgearbeiteten Marktregeln stellen sich als wirtschaftlich-technische Regeln dar, deren Zweck auf ein geordnetes Funktionieren des Elektrizitäts- und Erdgasmarktes gerichtet ist. Die Umsetzung dieser Regeln zu rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen erfolgt durch öffentlichrechtliche Normen in allgemeinen Rechtsvorschriften (Gesetze oder Verordnungen), durch Bescheide oder durch privatrechtliche Vereinbarungen (Verträge).

§ 6 Z 46 GWG umschreibt den Begriff „Sonstige Marktregeln“ als jenen Teil der Marktregeln, der durch die Energie-Control GmbH gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt.

Durch die Veröffentlichung der Marktregeln soll es den Marktteilnehmern und Systemadministratoren ermöglicht werden, Zugang zu den wirtschaftlich-technischen Regeln zu erhalten, die in ihrer Gesamtheit jene Rahmenbedingungen darstellen, die für die Marktorganisation maßgeblich sind und durch die insbesondere Markttransparenz und Wettbewerb gewährleistet werden.

§ 29a Abs. 2 sieht ein In-Kraft-Treten dieser Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag vor.

Zu Artikel 2 Z 9 (§ 10):

Durch Abs. 1 Z 1 wird klargestellt, dass die Wettbewerbsaufsicht alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber betrifft. Abs. 1 Z 3 verankert nunmehr ausdrücklich auch die Aufsicht der Energie-Control GmbH über die Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer. Eine materielle Änderung wird durch diese Bestimmungen nicht bewirkt. § 29a Abs. 2 sieht ein In-Kraft-Treten dieser Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag vor.

Zu Artikel 2 Z 11 (§ 10a):

Eine förmliche Entscheidung der Energie-Control GmbH im Streitschlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Abschluss von Vergleichen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist jedoch möglich.

Zu Artikel 2 Z 12 und 13 (§ 15 und § 16a):

Auf Grund des Umstandes, dass der Aufgabenbereich der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verfassungsgesetz bestimmt ist, musste für den Erdgasbereich eine eigene unabhängige Kommission mit richterlichen Einschlag gebildet werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis erscheint es jedoch geboten, eine weitgehende Personenidentität der Mitglieder beider Kommissionen anzustreben.

Grundsätzlich entscheidet die Kommission mittels Bescheid. Hinsichtlich der

      Bestimmung von Tarifen und Festpreisen gemäß § 23a und § 23e,

      Festlegung des Entgelts für Regelzonenführer (§ 12f GWG),

      Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen (§ 22 Abs. 4 GWG),

      Bestimmung von Kostenkomponenten des Speichernutzungsentgelts (§ 30 Abs. 2 GWG), sowie der

      Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§ 20 Abs. 6 GWG)

ist die Rechtsform der Verordnung vorgesehen.

Bezüglich des In-Kraft-Tretens sieht § 29a Abs. 1 vor, dass § 16a Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, 9 bis 13, Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten, während die übrigen Bestimmungen des § 16a (§ 16a Abs. 1 Z 4, 7 und 8 sowie 15 und 18) gemäß § 29a Abs. 2 erst mit dem 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 Z 10 und 11 (§ 26a):

Die Bestimmungen über den Erdgasbeirat entsprechen weitgehend dem bisherigen § 62 GWG in der Stammfassung.

 



Textgegenüberstellung

                Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Gaswirtschaftsgesetz

1. Teil

Unverändert.

Grundsätze

 

Umsetzung von EU-Recht

 

§ 1. Durch dieses Gesetz werden

 

           1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnen­marktrichtlinie);

 

           2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

 

umgesetzt.

 

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzuganges für Kunden sowie des Speicherzuganges für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunter­nehmen

               sowie

           2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen;

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

               sowie

 

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

 

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

           1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden

               sowie

               sowie

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

Ziele

Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluß an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine An­schlußpflicht);

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;

           3. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           4. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

           5. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

 

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

Keine Änderung.

§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           2. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           3. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

           1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           4. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Meßstationen und Gasdruckregelanlagen;

           5. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

           6. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

           4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche
oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;

           5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;

           8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;

           7. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

           8. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;

           9. „Hausanschluß“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         10. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         11. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         12. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         13. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         14. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         15. „Netzanschlußpunkt“ die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;

         16. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         17. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

         11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;

         12. „Erdgaslieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

         13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 und 48 sind Erdgasunternehmen;

         14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;

         15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

         16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;

         17. „grenzüberschreitender Transport“ ein Transport von Erdgas in einen Zielstaat auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;

         18. „Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         18. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         19. „Netzzugangsberechtigter“ Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;

         20. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

         19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;

         21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         21. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         22. „Speicheranlage“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

         23. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;

         24. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

         25. „verbundenes Unternehmen“

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB;

         23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         26. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

         27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

                    oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         26. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         27. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         28. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;

         29. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         30. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzguppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen, und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;

         29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;

         31. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;

         31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         32. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

         32. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;

         33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         33. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.

         34. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

         35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;

         36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

 

         37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

 

         38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;

 

         39. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;

 

         40. „Prognose“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

 

         41. „Regeln der Technik“ Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

 

         42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

 

         43. „Regelzonenführer“ derjenige, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

 

         44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;

 

         45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

 

         46. „Sonstige Marktregeln“ jener Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommisssion und der Erdgas-Control Kommission, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/ 2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;

 

         47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

 

         48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;

 

         49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

 

         50. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

 

         51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser – oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

 

         52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;

 

         53. „verbundenes Erdgasunternehmen“

 

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

 

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB;

 

                    oder

 

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

 

         54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

 

         55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;

 

         56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

 

         57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;

 

         58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

 

         59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;

 

         60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

 

         61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

 

         62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden;

 

         63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

 

         64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;

 

         65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;

 

         66. „Zielstaat“ ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.


2. Teil

2. Teil

Rechnungslegung

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten

               sowie

(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen integrierter Erdgasunternehmen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeit des Netzbetreibers oder der Ausübung des Eigentumsrechts an Leitungen zusammenhängen.

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

zu führen.

(3) Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 2 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

           a) in einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder Speicherung zuständig sind;

          b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

           c) der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.


 

(4) Abs. 2 findet keine Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 weniger als 50 000 Hausanschlüsse, aufweist oder dieses Unternehmen keine Fernleitungen betreibt. Erdgasunternehmen, die dem Abs. 2 nicht entsprechen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

 

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten

 

               sowie

 

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

 

zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

 

(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 53) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8. Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.

§ 8. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH und der Erdgas-Control Kommission, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen, die sich aus den §§ 10 und 16a des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002, ergeben oder im Auftrag der Erdgas-Control Kommission für Betriebsprüfungen im Rahmen von Tarifverfahren angeordnet werden. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Unverändert.

§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

 

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10. Der Abschluß von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 100 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

§ 10. Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr
übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Energie-Control GmbH zu melden. Die Energie-Control GmbH hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

Festlegung besonderer Meldepflichten

Entfällt.

§ 11. (1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich sind.

 

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrundeliegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Informationspflicht

Informationspflicht

§ 12. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

§ 11. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

4. Teil

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

Betrieb von Netzen

 

1. Hauptstück

 

Regelzonen

 

Regelzonen

 

§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen:

 

           1. Regelzone Ost;

 

           2. Regelzone Tirol und

 

           3. Regelzone Vorarlberg.

 

(2) Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten; Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.

 

(3) Die Regelzone Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.

 

(4) Die Regelzone Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.

 

Regelzonenführer

 

§ 12a. (1) Regelzonenführer sind:

 

Für die

 

           1. Regelzone Ost: das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung der WAG, der TAG, der Penta West, der SOL, der HAG sowie des Primärverteilersystems tatsächlich durchführt;

 

           2. Regelzone Tirol: das von der Tiroler Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen;

 

           3. Regelzone Vorarlberg: das von der Vorarlberger Ferngas AG benannte Erdgasunternehmen.

 

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen haben die Regelzonenführer gegenüber der Energie-Control GmbH zu benennen.

 

Pflichten der Regelzonenführer

 

§ 12b. (1) Den Regelzonenführern sind folgende Aufgaben übertragen:

 

           1. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physika­lischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;

 

           2. Steuerung der Fernleitungsanlagen gemäß § 12a Abs. 1;

 

           3. Fahrplanabwicklung;

 

           4. Erstellung einer langfristigen Planung;

 

           5. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;

 

           6. Messungen von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen und Übermittlung dieser Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

 

           7. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;

 

           8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators abzurufen; für den Fall dass keine Anbote für Ausgleichsenergie gemäß § 33 b zustande kommen, hat der Regelzonenführer Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Diese sind der
Energie-Control GmbH mit 1. Oktober jedes Jahres anzuzeigen.

 

           9. Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.

 

         10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19a Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen;

 

         11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone;

 

         12. der Verrechnungsstelle sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

 

         13. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

 

         14. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Leitungskapazitäten der Regelzone sowie das Funktionieren eines Marktes für Ausgleichsenergie zu gewährleisten;

 

         15. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

 

         16. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

 

         17. Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Fernleitungsnetz innerhalb der Regelzone. Das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Änderungen sind auf Verlangen der Energie-Control GmbH vorzunehmen;

 

         18. Veröffentlichung der Netzauslastung. Zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisungspunkten im Fernleitungsnetz der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers.

 

         19. die Koordination der Transportkapazitäten in den Fernleitungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2

 

         20. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 binnen einer Frist von 14 Tagen;

 

         21. die Kenntnis der Netzauslastung in allen Fernleitungen gemäß Anlage 2 zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck.

 

(2) Dem Regelzonenführer sind von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer erforderlich sind. Insbesondere sind dem Regelzonenführer von den Fernleitungsunternehmen auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Regelzonenführer innerhalb einer vom Regelzonenführer zu bestimmenden Frist die Fahrpläne einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

 

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen ergeht über Begehren eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers eine Schlichtungsentscheidung der Energie-Control GmbH. Diese Entscheidung tritt außer Kraft, sobald eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens einen Antrag an die Erdgas-Control Kommission auf bescheidmäßige Feststellung richtet, ob die erforderlichen Maßnahmen und Informationen getroffen bzw. erteilt wurden.

 

Unabhängigkeit des Regelzonenführers

 

§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, die nicht von § 12b erfasst sind, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

 

(2) Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

 

Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

 

§ 12d. Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

 

Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen Planung

 

§ 12e. Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Erdgas-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

 

Entgelt für den Regelzonenführer

 

§ 12f. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die Erdgas-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelenergie) auszugleichen.

 

(2) Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4.

1. Hauptstück

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

Genehmigung und Anzeige

Genehmigung

§ 13. (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 13. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Erdgas-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.

 

Genehmigungsvoraussetzungen

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, daß der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

           1. wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

                    sowie

                    sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

               zu entsprechen;

 

               zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz wahrzunehmen;

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, mit der die im § 32 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 33 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist;

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;

           3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

           3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitglied­staat hat und

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitglied­staat hat und

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

Technischer Betriebsleiter

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

Geschäftsführer

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           1. Die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis;

               und

               und

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

2. Hauptstück

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Rechte und Pflichten

Pflichten der Netzbetreiber

1. Unterabschnitt

§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

Netzzugang für inländische Kunden

Gewährung des Netzzugangs

§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Der Regelzonenführer ist verpflichtet, den Transport über die dem jeweiligen Verteilnetz vorgelagerte Erdgasleitungen zu veranlassen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen. Die für den Kunden im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.

(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die Vorschriften der §§ 31d bis 31h Anwendung.

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

 

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

 

           7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen zu gewähren;

 

           8. Erzeugern von biogenen Gasen, die den, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen.

 

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluß von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.

 

(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

 

(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.

 

Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot

§ 18. Netzbetreibern ist es untersagt,

§ 18. Netzbetreibern und Speicherunternehmen ist es untersagt,

           1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen diskriminierend zu behandeln;

           1. jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen diskriminierend zu behandeln;

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen mißbräuchlich zu verwenden.

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

 

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

 

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, daß

 

           1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

 

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

 

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

 

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

 

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

 

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

 

           7. sie klar und übersichtlich gefaßt sind und

 

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

 

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

 

           2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

 

           3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

 

           4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;

 

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

 

           6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

 

           7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

 

           8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

 

           9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme anzumelden;

 

         10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

 

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

 

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

 


Verweigerung des Netzzugangs

Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

§ 19. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;

           4. wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Erdgas-Control Kommission festgestellt wird;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 25 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 25 nicht möglich ist.

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 22 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 22 nicht möglich ist.

Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. In den Fällen der Z 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzuganges gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19 Abs. 3 Z 9) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 11) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung;

           1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben;

           2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;

           3. Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.

           3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten verfallen, wenn sie nicht tatsächlich genutzt werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.


(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Erdgas-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unternehmen Parteistellung. Die Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im übrigen ist das Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(4) Die Erdgas-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind

           1. in jenen Fällen in denen der Zugang zum Netz an das die Kundenanlage angeschlossen ist verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

           2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Erdgas-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Erdgas-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

 

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu unrecht verweigert worden ist, hat der Netzbetreiber an dessen Netz die Anlage des Netzzugangsberechtigten angeschlossen ist, dem Netzzugangsberechtigten volle Genugtuung zu leisten. Ein Verschulden dritter Erdgasunternehmen, deren Netze, zum Erdgastransport zur Anlage des Netzzugangsberechtigten in Anspruch genommen werden müssen – ausgenommen jener Erdgasunternehmen, an deren Netz die Anlage des Netzzugangsberechtigten angeschlossen ist –, ist dem Regelzonenführer anzulasten.

 

(7) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 6 Z 53) haften zu ungeteilter Hand.

 

Transparenz von Netzkapazitäten

 

§ 19a. Netzbetreiber haben die Auslastung der für die Inlandsversorgung reservierten Netzkapazitäten über Verlangen der Erdgas-Control Kommission zu melden. Dabei sind sowohl die Überlassung von Leitungsrechten als auch die jeweils bestehende tatsächliche physikalische Auslastung der genannten Netzkapazitäten anzugeben.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Feststellung zu stellen, daß die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;

           2. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           3. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie

           4. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

§ 20. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 19. Abs. 1 Z 6 verweigert, hat der betreffende Versorger, auf dessen Verlangen die Verweigerung des Netzzuganges erfolgte, unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, bei der Erdgas-Control Kommission einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und Angaben über die vom Versorger zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 41 sowie

           3. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 19 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende Erdgasunternehmen nachweist, daß wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß festzustellen, in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(4) Die Erdgas-Control Kommission hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der antragstellende Versorger nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

(5) Die Erdgas-Control Kommission hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes nach den Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;

           3. die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           3. die Stellung des Versorgers auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen sowie jene von Kunden;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Versorgers;

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigt wurden;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die, in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepaßt werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde. Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat die Erdgas-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(8) Die Erdgas-Control Kommission hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Faßt die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluß, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Erdgas-Control Kommission den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat die Erdgas-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Streitbeilegungsverfahren

Streitbeilegungs- und Schlichtungsverfahren

§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.

§ 21. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und der Höhe des Systemnutzungsentgelts, die ordentlichen Gerichte.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gemäß § 19 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

 

(3) Jede Partei, hat das Recht, bei Streitigkeiten gemäß Abs. 1 die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle anzurufen, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, über die die Erdgas-Control Kommission zu entscheiden hat. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten bleibt unberührt.

Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

 

§ 24. (1) Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingungen) und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).

 

(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

 

(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

 

(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein, der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

 

(5) Nach Abschluß des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

 

(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

 

(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

 

(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

 

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 25. (1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder – solange kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht – über eine Versteigerung zu verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzurechnen. Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekanntzugeben.

§ 22. (1) Eine von der Erdgas-Control Kommission zu benennende Stelle hat über Antrag der in Anlage 1 angeführten Erdgasunternehmen einen durch Bescheid gemäß Abs. 2 näher zu bestimmenden Anteil der Erdgasmengen für die eine Abnahmeverpflichtung besteht, die mit den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X bestehenden Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, auf die in der Anlage angeführten Landesferngasgesellschaften überbunden worden sind, gegen Ersatz der tatsächlichen Aufbringungskosten abzukaufen. Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. In die Berechnung der Kosten sind die mit der Erdgaslieferung in Zusammenhang stehenden Speicher- und Transportverträge einzurechnen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen. Die Erdgas-Control Kommission kann die in der Anlage 1 enthaltene Aufzählung der Erdgasunternehmen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ändern. Diese Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen, die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Versteigerung betrauten Stellen erlassen.

(2) Der Anteil der gemäß Abs. 1 abzunehmenden Erdgasmengen wird durch Bescheid der Erdgas-Control Kommission festgelegt und darf die Hälfte der, der jeweiligen Landesferngasgesellschaft insgesamt vertraglich überbundenen Erdgasmengen nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Anteils sind insbesondere das Ausmaß der vertraglich überbundenen Erdgasmengen, die Restlaufzeit der Verträge, die Kundenstruktur sowie die wirtschaftliche Situation der Landesferngasgesellschaft zu berücksichtigen. Die Landesferngasgesellschaften sind verpflichtet, der Erdgas-Control Kommission auf deren Verlangen die für die Wahrung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie Einschau in ihre Bücher zu gewähren.

(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(3) Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 erworbenen Erdgasmengen über eine Börse oder über zu versteigernde Lieferverträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr zu verkaufen. Vertragliche Vereinbarungen betreffend das Verbot der Ausfuhr von Erdgas stehen einem Verkauf der Erdgasmengen an ausländische Anbieter nicht entgegen. Der Versteigerungstermin ist von der gemäß Abs. 1 benannten Stelle auf Kosten der benannten Stelle im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung in elektronischen Medien ist zulässig. Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben unberührt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundesgebiet an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Erdgas-Control Kommission hat durch Verordnung Richtlinien für Versteigerungsbedingungen festzulegen. Die Richtlinien haben den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz zu entsprechen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes sowie geeignete Sicherstellungen für die Gebote festzulegen und einen Hinweis auf den Bieterrechtsschutz gemäß Abs. 5 zu enthalten. Die Richtlinien haben eine Zuteilung an den Bestbieter vorzusehen. Das Bestgebot wird durch die Höhe des angebotenen Preises bestimmt. Die gemäß Abs. 1 benannte Stelle hat der Erdgas-Control Kommission den Richtlinien entsprechende Versteigerungsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Erdgas-Control Kommission kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sichergestellt ist.

(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen.

(5) Übergangene Bieter sind berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zuschlagserteilung durch einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen Antrag an die Erdgas-Control Kommission die Nachprüfung der Entscheidung wegen Verletzung der Versteigerungsbedingungen zu beantragen, sofern ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag hat zu enthalten

 

           1. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes,

 

           2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

 

           3. die Gründe, auf die sich die behauptete Verletzung der Versteigerungs­bedingungen stützt sowie

 

           4. ein auf Feststellung der Verletzung der Versteigerungsbedingungen durch die Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren.

 

(6) Die Erdgas-Control Kommission hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob bei der Erteilung des Zuschlages die Versteigerungsbedingungen verletzt wurden. Parteien des Verfahrens sind neben dem Antragsteller die gemäß Abs. 1 benannte Stelle und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde. Die Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Erdgas-Control Kommission außer Kraft.

 

(7) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 erworbenen Erdgasmengen abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt von den Endverbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck hat die gemäß Abs. 1 benannte Stelle den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag der Erdgas-Control Kommission innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

 

(8) Die Erdgas-Control Kommission hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die in der Regelzone in der Ausfallsbeträge angefallen sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter, für netzzugangsberechtigte Endverbraucher zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die benannte Stelle sind durch Verordnung der Erdgas-Control Kommission festzulegen.

 

2. Unterabschnitt

 

Systemnutzungsentgelt

Netzbenutzungsentgelte

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als eine Million m3 pro Jahr sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

§ 23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§ 6 Z 52) bestimmt sich aus dem

           1. dem Netznutzungsentgelt;

           2. dem Entgelt für Messleistungen;

           3. dem Netzbereitstellungsentgelt

               sowie

           4. dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offenzulegen.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

           1. die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

           2. die Betriebsführung;

           3. den Versorgungswiederaufbau;

           4. die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

           5. die Netzengpassbeseitigung sowie

(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verschiedener Netzbetreiber ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.

           6. die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

 

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 23b Z 2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

 

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses in Folgen der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

 

(6) Gasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

 

(7) Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des § 31h Anwendung.

 

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

 

§ 23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Erdgas-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§ 23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

 

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung und Erschwinglichkeit zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbetreitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

 

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Erdgas-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

 

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zulegende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Erdgas-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

 

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

 

(6) Die Erdgas-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§ 23b Abs. 1 Z 2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§ 12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs. 4) zu berücksichtigen.

 

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 23b Abs. 1 Z 3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

 

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Erdgas-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

 

Netzebenen und Netzbereiche

 

§ 23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

 

           1. Fernleitungen;

 

           2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

 

           3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

 

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

 

           1. Für die Netzebene 1:

 

                a) Ostösterreichischer Bereich:

 

                    Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen. Darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

 

               b) Tiroler Bereich: das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

 

                c) Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

 

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen.

 

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Erdgas-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

 

Netze unterschiedlicher Betreiber

 

§ 23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

 

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

 

Verfahren

 

§ 23d. (1) Die Bestimmung der für die Netznutzung geltenden Festpreise erfolgt durch die Erdgas-Control Kommission. Diese hat, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem die betroffenen Netzbetreiber (§ 6 Z 33) zu hören und den dem Erdgasbeirat angehörenden Vertretern der Bundesministerien für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, für Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften entfallen.

 

(3) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, außer im Fall des Abs. 2, den Vertretern der im Abs. 1 genannten Bundesministerien und Körperschaften zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

(4) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Erdgas-Control Kommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

 

Entgelt für Gegenflüsse

 

§ 23e. Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die – durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte – Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Erdgas-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.

3. Abschnitt

2. Abschnitt


Verteilerunternehmen

Verteilernetzbetreiber

Pflichten der Netzbetreiber

Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,

§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           4. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informa-
tions-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, ver­traulich zu behandeln;

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen zu gewähren;

           7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Erdgas-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;


           8. Erzeugern von biogenen Gasen, die den, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen.

           8. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang erforderlich ist;

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluß von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.

(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.

           9. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         10. Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

         13. Allgemeine Verteilernetzbedingungen zur Genehmigung durch die Erdgas-Control Kommission einzureichen;

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seinen Verpflichtungen erfüllen kann.

(2) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 41.

(3) Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 8 nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.

 

(4) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

Allgemeine Anschlußpflicht

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlußpflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlußpunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.

§ 25. (1) Verteilunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilunternehmens am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an das Verteilunternehmen hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten

(2) Die Allgemeine Anschlußpflicht besteht nicht, soweit der Anschluß dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlußpflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine
Verteilernetzbedingungen)

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Erdgas-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Erdgas-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, daß

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefaßt sind und

           7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

           1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           2. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           3. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           4. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

           5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

           6. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme anzumelden;

         10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

           7. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           8. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           9. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

         10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

         11. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen Fahrpläne anzumelden;

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

         12. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         13. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         14. die Art und Form der Rechnungslegung;

         15. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         16. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

 

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

 

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

 

Änderung von Netzbedingungen

 

§ 27. (1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

 

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

 

Lastprofile

 

§ 28. (1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

 

(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

 

(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.

 

(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

 

(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b GWG) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

 

(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittel­bar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 29. (1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im besonderen zu beraten.

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im besonderen zu beraten.

2. Abschnitt

3. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

Fernleitungsunternehmen

Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

Fernleitungen

§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.

(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind:

           1. die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel

               und

§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 8 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.

(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.

           2. die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Z 1 und 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 7 bestimmten Voraussetzungen zutreffen.

§ 31a. (1) Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:

           1. Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

 

           2. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;


           3. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informa-tions-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

 

           4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.

 

           5. Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;

 

           6. Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;

 

           7. die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.

 

(2) Betreiber von Fernleitungsanlagen sind verpflichtet,

 

           1. die von ihm betriebenen Fernleitungen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

 

           2. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

 

           3. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit den von ihm betriebenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

 

           4. Netzzugangsbegehren für die Belieferung von inländischen Kunden innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;

 

           5. zur Durchführung grenzüberschreitende Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;

 

           6. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang erforderlich ist;

 

           7. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;

 

           8. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informa-
tions-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

 

           9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

 

         10. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen im Rahmen der vom Fernleitungsunternehmen für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 31b) und den von der Erdgas-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren soweit deren Anspruch auf Netzzugang nicht durch die gemäß Z 11 abgeschlossenen Verträge abgedeckt wird;

 

         11. mit anderen Netzbetreibern Verträge abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des Anspruchs der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang erforderlich ist; der Abschluss dieser Verträge hat im Einvernehmen mit dem Regelzonenführer zu erfolgen;

 

         12. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

 

         13. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

 

         14. die Mitwirkung an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer (§ 12b Abs. 1 Z 4);

 

         15. Allgemeine Fernleitungsbedingungen zur Genehmigung durch die Erdgas-Control Kommission einzureichen;

 

         16. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seinen Verpflichtungen erfüllen kann.

 

(3) Kommt der Betreiber eines Fernleitungsunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht nach, hat er das Erdgasunternehmen, das gemäß § 41b zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz jedenfalls schadlos zu halten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Fernleitungsbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist. Die Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die von ihnen gemäß § 23b betriebenen Fernleitungen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Internet zu veröffentlichen.

 

(5) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von § 31a Abs. 2 Z 6, 10 und 11 bestimmt sich nach § 41.

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungen (Allgemeine Fernleitungsbedingungen)

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, daß

           1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

§ 31b. (1) Die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Erdgas-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Erdgas-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine den Wettbewerb beschränkenden Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefaßt sind und

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

           9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

           3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

           4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

(3) Die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           3. die Grundsätze für die Verrechnung der Ausgleichsenergie;

           8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

           4. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme anzumelden;

         10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

           5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           6. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           7. die verschiedenen vom Fernleitungsunternehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           8. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

           9. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         10. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme anzumelden;

         11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         13. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

 

In den Allgemeinen Fernleitungsbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

 

Betriebspflicht

 

§ 31c. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 13 ist ein Fernleitungsunternehmen verpflichtet, die von ihm betriebenen Fernleitungen in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Regelzonenführer, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Erdgas-Control Kommission anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Erdgas-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung anzuzeigen.

 

2. Unterabschnitt

 

Grenzüberschreitende Transporte

 

Grenzüberschreitende Erdgastransporte

 

§ 31d. Auf grenzüberschreitender Transporte finden die Regelungen der §§ 18 bis 21 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

 

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

 

§ 31e. (1) Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.

 

(2) Netzzugangsberechtigte gemäß Abs. 1 haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transport verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der §§ 31g und 31h zu entsprechen.

 

Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

 

§ 31f. Hat ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung (§ 19 Abs. 4) grenzüberschreitende Transporte zum Gegenstand, haben sowohl das Fernleitungsunternehmen als auch der Inhaber der Transportrechte Parteistellung. Wird die Netzzugangsberechtigung bestritten oder wird die Netzzugangsverweigerung mit den Netzverhältnissen im Zielstaat begründet, hat die Erdgas-Control Kommission das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen und eine Stellungnahme von der gemäß Artikel 21 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie benannten Stelle des Zielstaates über diese Fragen einzuholen. Die Erdgas-Control Kommission ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme gebunden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme der benannten Stelle des Zielstaates, kann die Erdgas-Control Kommission die Frage der Netzzugangsberechtigung nach eigener Anschauung zu beurteilen. Die im § 19 Abs. 4 bestimmte Frist von einem Monat gilt nicht in Verfahren betreffend grenzüberschreitende Erdgastransporte.

 

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

 

§ 31g. (1) Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

 

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

 

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

 

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

 

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens
oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

 

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

 

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind und

 

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

 

Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

 

§ 31h. (1) Inhaber von Leitungsrechten sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten gemäß § 31e Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenorientierung entsprechen.

 

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netzbedingungen (§ 31g) sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.

 

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

 

(4) Für die Durchführung eines grenzüberschreitenden Transportes von Erdgas aus inländischer Produktion hat die Erdgas-Control Kommission über Antrag des Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.

Erdgastransit

Erdgastransit

§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

§ 31i. (1) Die OMV Erdgas GmbH ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, gemäß den Vorschriften des Abs. 2 Netzzugang zu gewähren. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Erdgas GmbH die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Erdgas-Control Kommission jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Erdgas-Control Kommission sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluß eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Erdgas-Control Kommission die Gründe hiefür mitzuteilen.


(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

 

4. Abschnitt

 

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

 

Ausübungsvoraussetzungen

 

§ 32. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelzonen zulässig.

 

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

 

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

 

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

 

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

 

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;


 

           5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

 

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

 

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

 

(4) Liegen für eine Regelzone mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

 

Konzessionsvoraussetzungen

 

§ 33. (1) Eine Konzession gemäß § 32 darf nur erteilt werden, wenn

 

           1. der Konzessionswerber die in den §§ 33b und 33c angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

 

           2. für die Regelzone, für den die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;

 

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

 

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

 

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

 

           6. das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;

 

           7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

 

           8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

 

           9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

 

         10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

 

         11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

 

         12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

 

         13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

 

         14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

 

         15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

 

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Energiebehörde und der Energie-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

 

Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen

 

§ 33a. Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 leg.cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.

 

Aufgaben

 

§ 33b. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:

 

           1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

 

           2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;

 

           3. der Abschluss von Verträgen

 

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen;

 

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

 

                c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;

 

               d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;

 

                e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).

 

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

 

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

 

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

 

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

 

           4. die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

 

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

 

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

 

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

 

           8. die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

 

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

 

         10. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

 

(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.

 

(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.

 

(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator

 

           1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;

 

           2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

 

           3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen zu verrechnen;

 

           4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

 

           5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

 

§ 33c. (1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.

 

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.

 

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.

 

Allgemeine Bedingungen

 

§ 33d. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

 

           2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

 

           3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

 

           4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

 

           5. die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

 

           6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung

 

               sowie

 

           7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

 

(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

 

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

 

Clearingentgelt

 

§ 33e. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.

 

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Energie-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

 

Vorbereitung auf die Marktöffnung

 

§ 33f. Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.

3. Hauptstück

4. Hauptstück

Haftpflicht

Haftpflicht

Haftungstatbestände

Haftungstatbestände

§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

§ 34. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 33) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/ 1959, gelten sinngemäß.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/ 1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 35. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 292 000 € – oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 17 520 € – für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S – ab 1. Jänner 2002, 8 760 000 € –, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S – ab 1. Jänner 2002, 18 250 000 € –, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S – ab 1. Jänner 2002, 9 490 000 € – nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden
an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € – nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluß

Haftungsausschluss

§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

§ 36. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist;

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 37. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, daß sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neuerrichteten oder geänderten Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.

(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 38a zu entziehen.

(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haft­pflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.

 

4. Hauptstück

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunter-
nehmens

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunter-
nehmens

Endigungstatbestände

Endigungstatbestände

§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:

§ 38. Die Genehmigung gemäß § 13 endet:

           1. durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;

           1. durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;

           6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.

           6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);

 

           7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

Entziehung und Untersagung

Entziehung und Untersagung

§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

§ 38a. (1) Die Erdgas-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

Umgründung

Umgründung

§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

§ 38b. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 39. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

§ 38c. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

Zurücklegung der Genehmigung

§ 40. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

§ 38d. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 41. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen, ihm nach dem 2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

§ 38e. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem 3. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Erdgas-Control Kommission aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde – außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um den Fernleitungsunternehmen – einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder

           1. die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Erdgas-Control Kommission auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks und des 3. Hauptstücks ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Erdgas-Control Kommission auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Erdgas-Control Kommission auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 

6. Hauptstück

 

Speicherunternehmen

 

Zugang zu Speicheranlagen

 

§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.

 

(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

 

           1. Störfälle;

 

           2. mangelnde Speicherkapazitäten;

 

           3. wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;

 

           4. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

 

           5. wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

 

Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

 

(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

 

           1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten,

 

           2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.

 

(4) Die Erdgas-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Erdgas-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.

 

(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Erdgas-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.

 

(6) Stellt die Erdgas-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Erdgas-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.

 

(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Erdgas-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Erdgas-Control Kommission zu unterbrechen.

 

Speichernutzungsentgelte

 

§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20 Prozent über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Erdgas-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den Preisansätzen der Speicherunternehmen zu Grunde zu legen sind.

 

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Erdgas-Control Kommission festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.

 

Vorlage von Verträgen

 

§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis spätestens 15. Oktober 2002 alle zum 30. September 2002 geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern.. Nach dem 30. September 2002 abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.

5. Teil

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

Netzbenutzer

 

1. Hauptstück

 

Erdgashändler

 

Erdgashändler

 

§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.

 

(2) Erdgashändler, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslie­ferungsverträgen vorzusehen.

 

(3) Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

 

2. Hauptstück

 

Netzzugangberechtigte

Rechte der Netzzugangsberechtigten

Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 42. Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

§ 41. Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen unter Beachtung der für Altverträge geltenden Kündigungsfristen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen ab dem 1. Oktober 2002 Netzzugang zu begehren. Hinsichtlich grenzüberschreitender Transporte richtet sich die Netzzugangsberechtigung nach den Bestimmungen des Zielstaates (§ 31e).

Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

§ 43. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

§ 41a. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Name ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

 

Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang

 

§ 41b. Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die §§ 31d bis 31i anzuwenden.


 

3. Hauptstück

 

Bilanzgruppen

 

Bildung von Bilanzgruppen

 

§ 42. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

 

(2) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.

 

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.

 

(4) Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, so gilt § 9 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2002 mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 42f).

 

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen


 

§ 42a. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

 

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;

 

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden,

 

           3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

 

           4. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

 

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;

 

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

 

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

 

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

 

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

 

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

 

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

 

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

 

           6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

 

           7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

 

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.

 

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 42b. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.

 

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

 

           1. die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

 

           2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

 

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

 

           4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln;

 

           5. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

 

           6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

 

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

 

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

 

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

 

           3. die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;

 

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

 

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe den Verteilerunternehmen und dem Fernleitungsunternehmen bekannt zu geben sind.

 

Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

 

§ 42c. (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

 

           1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie den Netzbetreibern, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

 

           2. Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);

 

           3. Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe

 

                a) eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

 

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;

 

                c) nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;

 

           4. Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

 

           5. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 € etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;

 

           6. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.

 

(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 42d.

 

(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

 

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

 

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

 

(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

 

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

 

§ 42d. (1) Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

 

           1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

 

           2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

 

(2) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

 

           1. eine im § 42c Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

 

           2. er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 42a) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

 

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

 

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

 

(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppen widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 42f). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

 

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

 

§ 42e. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen.

 

Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

 

§ 42f. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,

 

           1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder

 

           2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,

 

zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.

 

(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen erfolgen.

 

Erdgasbörsen

 

§ 42g. (1) Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt hat die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen, sobald es in die Vertragsverhältnisse der Marktteilnehmer als Vertragspartner eintritt und die Erfüllung der Börsegeschäfte bzw. deren physikalische Abwicklung durch die Übermittlung von Fahrplänen an die Verrechnungsstellen, die Regelzonenführer und die betreffenden Bilanzgruppenkoordinatoren dokumentiert wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Fahrplanabwicklung, Engpassmanagement, Datenaustausch und Risikotragung bezüglich Anfalles von Ausgleichsenergie.

 

(2) Diese Kriterien werden grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators geregelt. Darüberhinaus hat das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle mit der Verrechnungsstelle, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen, welche die Möglichkeiten einer Vermeidung bzw. einer Minimierung des Risikos eines Anfalles von Ausgleichsenergie beim Börseunternehmen bzw. bei der Abwicklungsstelle zum Inhalt haben. Diese Vereinbarungen haben auch Regelungen für einen ausnahmsweisen Anfall von Ausgleichsenergie und dessen Folgen zu beinhalten.

 

(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch das Börseunternehmen bzw. die Abwicklungsstelle obliegt der Energie-Control GmbH. Die Zuständigkeit der Börseaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt hiervon unberührt.

 

1. Abschnitt

 

Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen

 

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

 

§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen Angelegenheiten des Umweltschutzes betreffen, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

6. Teil

Unverändert.

Erdgasleitungsanlagen

 

1. Abschnitt

 

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

 

Genehmigungspflicht

Genehmigungspflicht

§ 44. (1) Unbeschadet der, nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

§ 44. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, daß die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

               oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 ,,Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 ,,Qua­litätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 ,,Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 ,,Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 35 Abs. 2

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37.

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluß der im § 70 Abs. 2 Z 1 und 5 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

Voraussetzungen

Unverändert.

§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, daß

 

           1. das Leben oder die Gesundheit

 

                a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

 

               b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

 

                c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

 

           2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

 

           3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

 

           4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden, sowie

 

           5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

 

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Vorprüfung

Unverändert.

§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

 

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.

 

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

 

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 24) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 50) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt
oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt, und

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt

           3. wenn der Abschluß einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

               und

           3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist über Antrag eines Netzbetreibers zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und dieser Versagungsgrund nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 3 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Erdgas-Control Kommission hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Erdgas-Control Kommission hat die Behörde das Genehmigungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, daß die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Parteien

Unverändert.

§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

 

           1. der Genehmigungswerber;

 

           2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten;

 

           3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden;

 

           4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt haben.

 

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

 

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Unverändert.

§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, daß die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

 

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

Unverändert.

§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anläßlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

 

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

 

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

 

Eigenüberwachung

Unverändert.

§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

 

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

 

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

 

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

 

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

Unverändert.

§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

 

Erlöschen der Genehmigung

Unverändert.

§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

 

           a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird, oder

 

          b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.

 

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

 

           a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, oder

 

          b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, daß die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

 

           c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

 

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

 

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

 

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

 

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

Unverändert.


§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

 

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

Unverändert.

§ 55. (1) Um die, durch eine, diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 


(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

Unverändert.

§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.

 

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

 

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

 

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

 

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

 

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

 

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

 

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 73 sinngemäß.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 71 sinngemäß.

2. Abschnitt

Unverändert.

Enteignung

 

Enteignungsvoraussetzung

 

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstückseigentümern Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen. Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private Grund­stücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.

 

(2) Die Enteignung umfaßt:

 

           1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

 

           2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

 

           3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

 

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

 

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 71 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

Unverändert.

7. Teil

Unverändert.

Statistik

 

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 59. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfaßt sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.

§ 59. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

Unverändert.

           1. Die Erhebungsmasse;

 

           2. statistische Einheiten;

 

           3. die Art der statistischen Erhebung;

 

           4. Erhebungsmerkmale;

 

           5. Merkmalsausprägung;

 

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

 

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

 

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

 

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

 

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

 

8. Teil

Unverändert.

Behörden und Verfahren

 

1. Abschnitt

 

Behörden

 

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind – unbeschadet der Regelung in Abs. 2 – als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X festgelegt.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

                c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);

           1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

               d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;

                e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (§ 21);

                f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§ 22);

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des (§ 6 Z 15);

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen,

               g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);

           2. der Landeshauptmann

                a) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;

           2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

               b) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 25 Abs. 3.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

Entfällt.

§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über.

 

Erdgasbeirat

Entfällt.

§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

 

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft, sowie

 

           2. in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e

 

ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

 

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

 

           1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

 

           2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

 

           3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

 

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;

 

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

 

           6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

 

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

 

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

 

           1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

 

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

 

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

 

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

 

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

 

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

§ 61. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

2. Abschnitt

Unverändert.

Verfahren

 

1. Unterabschnitt

 

Allgemeines

 

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

 

§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

§ 62 Gleichlautend.

Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

§ 63. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

Entfällt.

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten.

 

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

 

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

 

Automationsunterstützter Datenverkehr

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

§ 64. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 oder § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH sowie die Erdgas-Control Kommission sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren

(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

 

           3. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;

 

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

 

           5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

 

Kundmachung von Verordnungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

§ 65. Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Erdgas-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 23b Abs. 4 – im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

Vorprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

§ 66. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

           1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage,

           2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

           2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

§ 67. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000;

           1. Ein Übersichtsplan;

           2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

           2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

           3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

           3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind,

           4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 4;

           4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß (§ 6 Z 11;

           5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

           5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

           6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

           6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

           7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;

           7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;

           8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

           8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

           9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

           9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

         10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

         10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

         11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

         11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

         12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfaßt;

         12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;

         13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.

         13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 37 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekanntzugeben.

§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 68 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Erteilung der Genehmigung

§ 69 Gleichlautend.

§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

 

(2) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

 

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

 

            3. Unterabschnitt

 

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

 

Enteignungsverfahren

 

§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

§ 70 Gleichlautend.

           1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

 

           2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

 

           3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

 

           4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

 

           5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt
oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

 

           6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

 

           7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

 


           8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

 

           9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

 

9. Teil

Unverändert.

Strafbestimmungen

 

Allgemeine Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S – ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 € – zu bestrafen, wer

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 € zu bestrafen, wer

           1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;


           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als

                a) Verteilernetzbetreiber gemäß § 24

                    oder

               b) Fernleitungsunternehmen gemäß § 31a, § 31b oder 31c

               nicht nachkommt;

           9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         10. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

           8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler gemäß § 40 Abs. 2 nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

         11. den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;

         12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;

         14. andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

         15. seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;

         16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;

         17. seiner allgemeinen Anschlußpflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;

         18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt, oder

         23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

         13. den auf Grund einer Verordnung der Erdgas-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         14. seinen Verpflichtungen gemäß § 31c nicht nachkommt;

         15. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

         16. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

         17. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         18. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einrichtung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

         19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

         23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         24. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der
Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. xxx/2002, für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 72 Gleichlautend.

§ 75. (1) Wer

 

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

 

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

 

ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 € – zu bestrafen.

 

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

 

Preistreiberei

Preistreiberei

§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 € –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S – ab 1. Jänner 2002 bis zu 58 400 € – zu bestrafen.

§ 73. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Erdgas-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Erdgas-Control Kommission nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 € – im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 58 400 € – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 74. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 61 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheim­haltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

10. Teil

§ 75 Gleichlautend.

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

 

           1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/ 1939);

 

           2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/ 1940);

 

           3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energiewirtschaftsgesetz);

 

           4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

 

           5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

 

           6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

 

           7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/ 1940;

 

           8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

 

           9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

 

         10. Erlaß des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

 

         11. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

 

         12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen, BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

 

         13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

 

Übergangsbestimmungen

§ 76 Gleichlautend

§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedingungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung ausschließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

 

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung
oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

 

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

 

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

 

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

 

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

 

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

 

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

 

 

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

 

§ 76a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 sowie des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission, BGBl. I Nr. xxx/2002, ergeben.

 

(2) Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.

 

(3) Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 zu Ende zu führen.

 

(4) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 erlassenen Bescheide bleiben – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 23a aufrecht.

 

(5) Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

 

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung, den Austausch, den Transport oder die Speicherung von Erdgas betreffen, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt, insoweit im § 22 nichts anderes bestimmt wird.

 

(7) Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2001 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.

 

(8) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des § 14 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 80. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 77. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze der gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

 

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

 

Inkrafttreten

§ 78 Gleichlautend.

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.

 

(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation, BGBl. I Nr. xxx/2000, in Kraft.

 

(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002

 

§ 78a. (1) Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25, 26 nach Maßgabe von Abs. 4 und 31b nach Maßgabe von Abs. 4, 31f, 32 bis § 33d, § 33f, § 42 bis § 42e, § 65, § 66 sowie § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.

 

(2) Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

 

(3) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten – nach Maßgabe von Abs. 4 – mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) und die Allgemeinen Fernleitungsbedingungen (§ 31b) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Erdgas-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

 

(5) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;

           2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und – insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zu Besorgung zuweist – des § 71 der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

           4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Regulierungsbehördengesetz

Verfassungsbestimmung

Unverändert.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

Elektrizitätsbehörde

Unverändert.

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

 

 

Erdgasbehörde

 

§ 2a. In Angelegenheiten des Gaswesens ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Erdgasbehörde.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

           1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

           1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

           2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;

           2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

           3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

           3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

           4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

           4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze
über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

           5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

           5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

           6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

           6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

           1. Verordnungen

           1. Verordnungen

                a) über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

                a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);

               zu erlassen;

           2. Grundsätze

                a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind;

               b) für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren);

                c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die Verrechnungsstellen;

                c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 einschließlich der Produktivitätsab­schläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

               zu erlassen;

               d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

           2. Grundsätze

               auszuarbeiten;

           3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

                a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

               b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

 

               auszuarbeiten;

 

           3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a GWG) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

Regulierungsbehörde

Regulierungsbehörden

§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die
Elektrizitäts-Control Kommission.

§ 4. Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH, die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission.

Elektrizitäts-Control GmbH

Energie-Control GmbH

Errichtung

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 € gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung“ (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie der Erdgas-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Entgelt

Entgelt

§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein, die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.

§ 6. (1) Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben von den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 ElWOG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben von den Regelzonenführern (§ 6 Z 43 GWG) ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.

 

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach den auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr (Budget) der Energie-Control GmbH ergebenden Aufwendungen. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Die Vorschaurechnung ist von der Energie-Control GmbH zu erstellen und vom Aufsichtsrat vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

 

(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) bzw. der Regelzonenführer an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endverbraucher und der Abgabe seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen an Endverbraucher und ist durch Bescheid der Energie-Control GmbH vorzuschreiben.

 

(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als in der Vorschaurechnung zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung einer neuerlichen Vorschaurechnung (Abs. 2) erfolgen.

 

(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer sind berechtigt, das von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene bzw. Fernleitungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) bzw. Erdgasmenge (m³) den Betreibern der unterlagerten Netzen weiterzuverrechnen. Die maßgeblichen Regelungen der nach § 25 ElWOG und § 23a GWG erlassenen Verordnungen haben sinngemäß Anwendung zu finden. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Regelzonenführer können die Kosten, die aus der Verrechnung, dem verspäteten oder verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.

 

(6) Die Energie-Control GmbH hat die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die den Erdgasmarkt betreffenden Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Die für die Tätigkeitsbereiche Elektrizität und Erdgas erforderlichen Aufwendungen sind verursachungsgerecht abzugrenzen.

 

(7) Das Finanzierungsentgelt des Geschäftsjahres 2002 kann, soweit es sich auf die den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben bezieht, ab 1. Oktober 2002 von der Energie-Control GmbH in Rechnung gestellt werden.

 

(8) Mehraufwendungen, die sich aus dem höheren Überwachungsaufwand gegenüber integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen ergeben, sind diesen gegenüber gesondert in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere jene Barauslagen, die der Energie-Control GmbH aus der Beauftragung von Sachverständigen für die Überwachung der Entflechtung erwachsen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH

Aufgaben der Energie-Control GmbH

§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die

           1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

           2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

           3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie

           4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) oder die Erdgas-Control Kommission (§ 16a) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission oder der Erdgas-Cont Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

 

(2) Zu den Geschäften, die der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen sind zählt auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das Kartellgesetz eingeräumten Antragsrechte für diesen Bereich. Im Rahmen dieses Sachgebietes können auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängig Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden.

 

(3) Eine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

Verfahren

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

 

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

Regulierungsfunktion

Schaffung von Rahmenbedingungen

§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,

           1. Vorschläge für Marktregeln auszuarbeiten und diese den Marktteilnehmern, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu stellen;

§ 9. (1) Im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt betreffenden Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH jeweils die Aufgabe,

           1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern Sonstige Marktregeln für die Marktteilnehmer zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen;

           2. Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen;

           3. Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich erfolgen, festzustellen;

               sowie

           4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind.

           2. in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;

           3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen;

           4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind sowie

           5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

           1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

           1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

           2. Erstellung und Veröffentlichung von Strompreisvergleichen für Endverbraucher;

           3. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

           2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

           3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;

           4. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie;

           4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

           5. die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.

(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion einen Mißstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diesen Mißstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH, einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

 

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anforderungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.


 

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.

 

Schlichtung von Streitigkeiten

 

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Erdgasunternehmen oder Interessensvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Erdgas-Control Kommission zu entscheiden hat (16a). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

 

(3) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

§ 11. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer
Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher ) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.


(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

§ 12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH.

Statistische Arbeiten

Statistische Arbeiten

§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

§ 14. Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik sowie der Erdgasstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

Elektrizitäts-Control Kommission

Elektrizitäts-Control Kommission und Erdgas-Control Kommission

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission eingerichtet.

§ 15. (1) Zur Erfüllung der in den §§ 16 und § 16a genannten Aufgaben werden eine Elektrizitäts-Control Kommission und eine Erdgas-Control Kommission eingerichtet.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission sind bei der Energie-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission obliegt der Energie-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission ist das Personal der Energie-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Energie-Control GmbH zu tragen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

Unverändert.

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

 

           1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für In­anspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31);

 

           2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;

 

           3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

 

           4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ELWOG;

 

           5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ELWOG);

 

           6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

 

           7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5.

 

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

 

(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1
und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

 

 

Aufgaben der Erdgas-Control Kommission

 

§ 16a. (1) Der Erdgas-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

 

           1. Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

 

           2. Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

 

           3. Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;

 

           4. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

 

           5. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Fernleitungsunternehmen sowie der Verteilerunternehmen (§§ 26 und 31b GWG);

 

           6. die Bestimmung von Tarifen (§ 23a GWG);

 

           7. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;

 

           8. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

 

           9. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

 

         10. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 vorliegen (§ 67);

 

         11. Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

 

         12. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

 

         13. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

 

         14. Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

 

         15. Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e);

 

         16. Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

 

         17. Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 GWG;

 

         18. Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

 

(2) Die Erdgas-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

 

(3) Die Erdgas-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1
bis 5, 7 bis 11, 13 und 15 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 8 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Erdgas-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

 

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 6 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 12 erfolgt durch Verordnung.

Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission

Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission

§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission bestehen jeweils aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied der jeweiligen Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören:

(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Elektrizitäts- oder der Erdgas-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

 

Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft in beiden Kommissionen ist zulässig.

(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission oder der Erdgas-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgenden Sitzungen der jeweiligen Kommission ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-Control Kommission bzw. die Erdgas-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission bzw. der Erdgas-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission bzw. der Erdgas-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission bzw. der Erdgas-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission geben sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission bzw. der Erdgas-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

Weisungsfreiheit

§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission bzw. der Erdgas-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wenden die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission das AVG an.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission und die Erdgas-Control Kommission entscheiden jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig.

Aufsichtsrecht

Aufsichtsrecht

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Energie-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Energie-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

Transparenz

§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 22. Entscheidungen der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kollektivvertragsfähigkeit

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

§ 23. Die Energie-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

Unverändert.

§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

 

Tätigkeitsbericht

Tätigkeitsbericht

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüberhinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Energie-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

Elektrizitätsbeirat

Elektrizitätsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG

               sowie

           2. in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG,

               sowie

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

           2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

           3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

           3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

 

Erdgasbeirat

 

§ 26a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

 

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

 

           1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

 

           2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

 

           3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

 

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

 

           6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

 

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

 

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

 

           1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

 

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

 

           3. je ein Vertreter des der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

 

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

 

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle, auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der, der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, haben die Regulierungsbehörden das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenzhaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der den Regulierungsbehörden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden.

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitäts- bzw. Erdgasangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Inkrafttreten

Unverändert.

§ 29. (1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen vollziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. Nr. xxx/2000, oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ergebenden Zeitpunkt wirksam

 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, daß die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

 

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

 

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

 

 

In-Kraft-Treten der Novelle des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und Elektrizitäts-Control Kommission

 

§ 29a. (1) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift,
6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9, 10 samt Überschrift, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, § 16a Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, 9 bis 13, Abs. 2 bis 4 samt Überschrift, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. I Nr. xxx/200X, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.

 

(2) Die §§ 14 samt Überschrift sowie 16a Abs. 1 Z 4, 7 und 8 sowie 14 bis 18 in der Fassung des Bundsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200X treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Vollziehung

Unverändert.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

 

           1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;

 

           2. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

 

betraut.

 

 



[1]) Quelle: Bundeslastverteiler 1998