Vorblatt

Probleme:

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sind verstärkte Anstrengungen erforderlich. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm vom Februar 2000 zum Ziel gesetzt, Anreize für den Zugang zum Unternehmertum zu geben, um dem in Österreich noch immer bestehenden Defizit an selbständig Erwerbstätigen entgegenzuwirken.

Ziele:

In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die Gewerbeordnung 1994 mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend reformiert werden. Insbesondere sollen nicht mehr erforderliche oder allzu kasuistische Regelungen eliminiert und bürokratische Barrieren für das Selb­ständigwerden beseitigt werden. Das hohe Niveau des Ausbildungsstandes in Österreich soll jedoch durch den vorliegenden Entwurf auch weiterhin unangetastet bleiben.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des geplanten Gesetzesvorhabens sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen detailliert aufgelistet.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe die Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Einige Bestimmungen des Entwurfes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG sowie der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG im österreichischen Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Kundmachung des § 333 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes bedarf gemäß Art. 129a B-VG der Zustimmung der Länder.

Erläuterungen zu Artikel I

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm vom Februar 2000 sieht im Rahmen der beabsichtigten Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich vor, dass die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist. Näheres siehe unter Punkt 8.1, Maßnahmen). Der vorliegende Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung 1994 dient der Umsetzung der im Regierungsprogramm festgeschriebenen Zielsetzungen.

Die Regelungsschwerpunkte des vorliegenden Gesetzesentwurfes sind folgende:

1.      Begründung aller Gewerbe durch Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (einzige Ausnahme: Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition);

2.      einheitliche Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) in Verbindung mit dem Ausbau des E-Governments;

3.      grundlegende Änderung der Struktur des Befähigungsnachweissystems; genereller und individueller Nachweis der Befähigung; Entfall des Nachsichtsverfahrens vom Befähigungsnachweis;

4.      Beibehaltung der Meisterprüfung als vorrangiger Zugang zum Handwerk, jedoch nur mehr Eigenberechtigung des Zulassungswerbers als Zugangsvoraussetzung;

5.      Festlegung des Prüfungsstoffes der Meisterprüfung und sonstiger Befähigungsprüfungen durch die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich nach Anhörung insbesondere der Bundesarbeitskammer;

6.      einheitliche Liste der reglementierten Gewerbe;

7.      Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe; Zuverlässigkeitsprüfung bei einigen sensiblen Gewerben zur Wahrung öffentlicher Interessen;

8.      Entfall der Verwandtschaften zwischen Gewerben, stattdessen Ausweitung der verbundenen Gewerbe, Aufwertung der Teilgewerbe (keine Einschränkung der Beschäftigungszahl, Entfall des generellen Verbots, Lehrlinge auszubilden);

9.      das Handels- und Handelsagentengewerbe wird zu einem freien Gewerbe, lediglich der Handel mit Medizinprodukten und die bisher bewilligungspflichtigen Handelstätigkeiten (zB Waffenhandel, Handel mit Arzneimitteln und Giften) bleiben an einen Befähigungsnachweis gebunden;

10.    Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nebenrechte für alle Gewerbetreibenden;

11.    Neuregelung des Konkurses als Gewerbeausschluss- bzw. -entziehungsgrund;

12.    Entfall der Rechtseinrichtung des gewerberechtlichen Pächters;

13.    Entfall des Nachweises der Gegenseitigkeit (bzw. der Gleichstellung mit Inländern) bei Drittstaatsangehörigen, wenn legaler Aufenthalt in Österreich gegeben ist;

14.    Abdeckung weiterer Betriebsstätten durch die Stammgewerbeberechtigung;

15.    Entfall der Bedarfsprüfung bei Sperrstundenverlängerungen im Gastgewerbe; Ausweitung der Betriebszeiten für bestimmte Gastgärten;

16.    Entfall überholter und besonders kasuistischer Regelungen (zB Entfall der Bedarfsprüfung beim Bestattergewerbe, Aufsuchen von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten zur Aufsuchung von Bestellungen, Verabreichungsbefugnisse der Imbissstuben);

17.    Neugestaltung und Vereinfachung der Organisation des Prüfungswesens;

18.    Neugestaltung der bisherigen EWR-Anpassungsbestimmungen; Umsetzung der Geldwäscherichtlinie im österreichischen Recht;

19.    die noch nicht vorhandene Betriebsanlagengenehmigung soll der Begründung einer Gewerbeberechtigung nicht mehr entgegenstehen;

20.    Aufnahme einer Bestimmung, wonach es für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens keiner besonderen Gewerbeberechtigung bedarf.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

2. Finanzielle Auswirkungen:

1. Allgemeines:

Die angeschlossenen Kostenberechnungen zur geplanten Gewerbeordnungsnovelle folgen den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. Nr. 213/1986 idF BGBl. II Nr. 348/2001. Im Bereich der Personalkosten der Länder kam gegenüber den Sätzen für Bundesbedienstete aus genannter Richtlinie ein zehnprozentiger Zuschlag zur Anwendung. Es handelt sich um Jahreskosten, die im Wesentlichen auf Grund von Daten der Jahre 1999 und 2000 errechnet wurden, von deren Repräsentativität für die Folgejahre ausgegangen werden kann.

Es werden nur jene Verfahren, in denen die Novelle wesentliche Änderungen vorsieht, sowie Kostenverschiebungen zwischen Land und Bund dargestellt. Marginal kostenrelevante Änderungen bleiben unberücksichtigt. Daten stammen aus der Gewerberegisterstatistik, Angaben der ho. gewerberechtlichen Vollzugsabteilung, ho. Erhebung 2001 und Schätzungen.

Es handelt sich um folgende wesentliche Bereiche:

A. Länder

a) erstinstanzliche Verfahren:

      Gewerbebegründung (Gewerbe, für die eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich sein wird, werden getrennt ausgewiesen)

      Nachsichtsverfahren (Entfall der Nachsicht von Prüfungszulassungsvoraussetzungen und Befähigungsnachweis)

      Entfall Feststellungsverfahren nach § 348 Abs. 1 bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben

Im Bereich der genannten Verfahren kommt es innerhalb der Länder zum Entfall der Doppelgleisigkeit zwischen Landeshauptmann und Bezirkshauptmannschaften.

b) zweitinstanzliche Verfahren:

Hier kommt es bei den Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung und auf Grund der Neuregelung des individuellen Befähigungsnachweises zu einem Wechsel der Zuständigkeit vom Bundesminister zu den in den Bereich der Länder gehörenden UVS, also zu einer Aufgabenverschiebung (Tabellen 1, 2, 3, 4, 5, 7).

c) sonstige Kostenersparnisse:

Im Bereich der Vollziehung sieht die geplante Novelle diverse Verfahrensvereinfachungen vor, die Kostenreduktionen mit sich bringen. Diese wurden in Tabelle 7 dargestellt. Es handelt sich um Einsparungen durch die Neuregelung im Bereich Nachsichten, Zusammenfassung der organisatorischen Zuständigkeit bei den BH, Wegfall Befähigungsprüfungen durch LH, Wegfall bescheidmäßiger Kenntnisnahmen nach § 345, Wegfall der Verfahren betreffend das Handelsgewerbe, Entfall der Bedarfsprüfung für Sperrstundenverlängerung, weniger Gewerbe, für die eine Zuverlässigkeitsprüfung notwendig ist, gegenüber vorher bewilligungspflichtige Gewerbe.

Weitere nicht bezifferbare mittelfristige Kosteneinsparungen ergeben sich zB durch die elektronische Gewerbeanmeldung.

d) Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Länder:

Von der expliziten Darstellung der Aufteilung der Verfahrenskosten im Bereich der Länder wurde aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen. Als Richtschnur wurde aber anhand der Anzahlen des zentralen Gewerberegisters der einzelnen Länder an Verfahren zur Gewerbebegründung und zur Nachsichtserteilung aus dem Durchschnitt der Jahre 1999/2000 eine prozentuelle Gewichtung errechnet (Tabelle 10).

B. Bund

Beim Bund entfallen zweitinstanzliche Verfahren hinsichtlich der früheren bewilligungspflichtigen Gewerbe und Nachsichten, der Bund erhält aber eine erstinstanzliche Zuständigkeit bei den EU/EWR-An­erkennungsverfahren. Deren Kosten wurden daher dargestellt (Tabellen 6 bis 9). Kosteneinsparungen ergeben sich durch die Erstellung der Prüfungsverordnung durch die Kammern statt durch das BMWA.

2. Zu den Tabellen im Einzelnen:

T 1 bis 3: enthalten die wesentlichen Verfahren gegliedert nach Hauptschritten im Bereich der Länder einschließlich die Verfahren im Bereich der UVS:

Anzahlen anhand Erhebung des BMWA 2001 durchschnittliche Zahlen 1999/2000. Dreiersenate bei UVS. Annahme mündliche Verhandlung in 70% der Fälle. Verfahren nach § 348 Abs. 1 sind selten. Verfahrenszahlen Berufungsverfahren ergeben sich anhand Erfahrungen der ho. Vollzugsabteilung, inklusive Berufungen gegen Gewerberechtsentziehungen.

T 3 und T 8: Personalkosten/Min anhand Anhang 3.1a BGBl. II Nr. 348/2001, Personalkosten für Beamte einschl. 30% Zuschlag, erhöht für Landesbedienstete um 10%, um höhere Einkommen der Landesbeamten abzubilden.

T 5 zeigt die Kosteneinsparungen der Länder durch die wichtigsten Vereinfachungen der Gewerberechtsnovelle. Anzahlen (Wegfall Prüfungen durch LH und bescheidmäßiger Kenntnisnahmen nach § 345) geschätzt. Bezüglich der Zahl der Anmeldungen der Handelsgewerbe wurde anhand einer Angabe des Instituts für Gewerbe- und Handwerksforschung davon ausgegangen, dass zirka 30% der Gewerbebegründungen das Handelsgewerbe betreffen. Bei der Anzahl der Bedarfsprüfungen für die Sperrstundenverlängerung handelt es sich um eine Schätzung.

T 6: Aufgliederung Anerkennungsverfahren des Bundesministers und entfallende Aufgabe der Erstellung der Prüfungsverordnungen.

T 4 und 9: Als Miete/m2 wurde als Durchschnittswert 7,27 EUR gewählt (anhand Anhang 3.3. BGBl. II Nr. 348/2001).

T 10: Verteilungsschlüssel kann zur ungefähren Bestimmung der Landesanteile an den einzelnen Kosten herangezogen werden (siehe Ad).

Tabelle 1: Vollzug Länder

(bei Prozessen 1 bis 5 – zuerst Darstellung derzeitige Kosten. Kosteneinsparungen vgl. Tabelle 5).

Allgemeine Kosteneinsparungen durch Wegfall Doppelgleisigkeit LH bis BH zusätzlich mittelfristig zB EDV

Nr. Leistungsprozess

Nr.
Arbeitsschritt

Arbeitsschritt

1.  Gewerbeanmeldung § 340 Abs. 1

1.1

Entgegennahme Antrag und Prüfung gesetzliche Voraussetzungen

 

1.2

Eintragung in Gewerberegister/
Ablehnungsbescheid

 

1.3

Verständigung Einbringer/
Ablehnungsbescheid

2. Gewerbeanmeldung § 340 Abs. 2

2.1

Entgegennahme Antrag und Prüfung gesetzliche Voraussetzungen

 

2.2

Bescheiderlassung

 

2.3

Eintragung Gewerberegister

3.  Nachsichtsverfahren zur Zulassung zu Prüfung

3.1

Entgegennahme und Prüfung der Voraussetzungen

 

3.2

Bescheiderlassung

4.  Nachsichtsverfahren von Befähigungsnachweis

4.1

Entgegennahme und Prüfung der Voraussetzungen

5.  Feststellungsverfahren § 348 Abs. 1

5.1

Ermittlungsverfahren

 

5.2

Bescheiderlassung

Verschiebung Berufungsverfahren UVS:

 

 

6.  Berufungsverfahren gegen Bescheid betreffend bewilligungspflichtige Gewerbe (in Zukunft Zuverlässigkeits­prüfung) (UVS), BMWA à UVS

 

6.1

allgemeine Beweisaufnahme

 

6.2

mündliche Verhandlung

 

6.3

Bescheiderlassung

7.  Berufung gegen Bescheid in Nachsichtsverfahren (in Zukunft individueller Befähigungsnachweis) (UVS),
BMWA
à UVS

 

7.1

allgemeine Beweisaufnahme

 

7.2

mündliche Verhandlung

 

7.3

Bescheiderlassung

Tabelle 2: Arbeitszeitbedarf Länder:

Nr.

Arbeits­schritte

Zeitbedarf
in Min

VGr.

Anzahl

P

Erwartungswert in Min/VGr.

 

 

 

 

 

 

A1

A2

1.

1.1.

180,00

A2

41 500,00

 

 

7 470 000,00

 

1.2.

30,00

A2

41 500,00

 

 

1 245 000,00

 

1.3.

180,00

A2

41 500,00

 

 

7 470 000,00

2.

2.1.

180,00

A1

3 420,00

 

615 600,00

 

 

2.2.

180,00

A1

3 420,00

 

615 600,00

 

 

2.3.

30,00

A2

3 420,00

0,50

 

51 300,00

3.

3.1.

150,00

A2

2 000,00

 

 

300 000,00

 

3.2.

150,00

A2

2 000,00

 

 

300 000,00

4.

4.1.

180,00

A1

11 200,00

 

2 016 000,00

 

 

4.2.

180,00

A1

11 200,00

 

2 016 000,00

 

5.

5.1.

180,00

A1

100,00

 

18 000,00

 

 

5.2.

180,00

A1

100,00

 

18 000,00

 

Verschiebung Berufungsverfahren:

6.

6.1.

720,00

A1 × 3

110,00

 

79 200,00

 

 

6.2.

540,00

A1 × 3

110,00

0,70

41 580,00

 

 

6.3.

720,00

A1 × 3

110,00

 

79 200,00

 

7.

7.1.

720,00

A1 × 3

140,00

 

100 800,00

 

 

7.2.

540,00

A1 × 3

140,00

0,70

52 920,00

 

 

7.3.

720,00

A1 × 3

140,00

 

100 800,00

 

Summe
Verfahren bei UVS (6.1 bis 7.3)

 

 

 

 



454 500,00

 

Summe
(1.1. bis 7.3.)

 

 

 

 


5 753 700,00


16 836 300,00

Tabelle 3: Personal Länder

Personalkosten

 

 

 

VGr.

Jahreszeitbedarf/VGr.

durchschn. Personalkosten/Min (für Landesbediens­tete 10% höher als Bund) in EUR

Personalkosten/Jahr in EUR

A1

5 299 200,00

0,87

4 621 294,59

A2

16 836 300,00

0,55

9 298 916,45

A1  Verfahren UVS

454 500,00

0,87

396 357,64

Summe

 

 

14 316 568,68

 

Personalbedarf

Jahreszeitbedarf

Jahresnormalarbeitszeit
(Min)

Bedarf in Anzahl
Bedienstete

A1

5 299 200,00

100 000,00

52,99

A2

16 836 300,00

100 000,00

168,36

A1  Verfahren UVS

454 500,00

100 000,00

4,55

Summe

 

 

225,90

Tabelle 4: Raumbedarf Länder

Gesamtpersonalbedarf

Raumbedarf/Bed.

kalkulierte Miete in EUR

peronalabhängige
Raumkosten pro Jahr in EUR

225,90

14,00

87,21

275 802,13

Davon UVS: 4,55)

 

 

(davon UVS: 5 555,11)

Tabelle 5: Kosteneinsparungen/Jahr im Bereich der Länder, die der vermehrten Inanspruchnahme der UVS gegenüberstehen

Arbeitsschritt

Zeit­ersparnis in Min

VGr.

Anzahl

P

Erwartungs-
wert
Ersparnis
in Min

Personal­kosten/Min in EUR

Gesamtpersonalkosten­ersparnis/J
in EUR

Verringerung durch Entfall Nachsicht Prüfung LH

60,00

A2

2 000,00

1,00

120 000,00

0,55

66 277,62

Verringerung durch Entfall Nachsicht Befähigung LH

72,00

A1

11 200,00

1,00

806 400,00

0,87

703 240,48

Wegfall der Prüfungsdurchführung durch den LH gem. § 351 GewO

180,00

A1

3 000,00

1,00

540 000,00

0,87

470 919,97

Wegfall bescheidmäßiger Kenntnisnahme in Fällen des § 345 GewO

60,00

A2

3 000,00

1,00

180 000,00

0,55

99 416,44

Entfall Anerkennungen gemäß § 373c

240,00

A1

500,00

1,00

120 000,00

0,87

104 648,88

Verringerung Verfahrensaufwand bezügl. Handelsgewerbe (bisher gebunden, jetzt frei)

90,00

A1

12 000,00

1,00

1 080 000,00

0,87

941 839,93

Entfall der Bedarfsprüfung bei Sperrstundenverlängerung

180,00

A1

2 000,00

1,00

360 000,00

0,87

313 946,64

Summe

2 700 289,96

Personalverminderung:

 

Jahreszeitbedarf

Jahresnormalarbeitszeit (Min)

Bedarfsverminderung
an Bed.

A1

2 906 400,00

100 000,00

29,06

A2

300 000,00

100 000,00

3,00

Summe

 

 

32,06

Raumbedarfsverminderung/J:

 

Raumbedarf/Bed.

Kalkulierte Miete
in EUR

Raumkostenverminderung/J in EUR

32,06

14,00

87,21

39 142,17

Tabelle 6: Vollzug Bund

A: zusätzliche Aufgaben

Nr. Leistungsprozess

Nr. Arbeitsschritt

Arbeitsschritt

1.  Anerkennungsverfahren § 373c

1.1

Entgegennahme Antrag und Prüfung gesetzliche Voraussetzungen

 

1.2

Bescheid

 

B: entfallende Aufgaben

1.  Erstellung Prüfungsverordnungen

1.1

Bedarfserhebung notwendige Ausbildungsinhalte

 

1.2

Verordnungserlassung

2.1

allgemeine Beweisaufnahme

 

2.2

Bescheiderlassung

3.1

allgemeine Beweisaufnahme

 

3.2

Bescheiderlassung

Tabelle 7: Arbeitszeitbedarf Bund

A: zusätzliche Aufgaben

Nr.

Arbeitsschritte

Zeitbedarf
in Min

VGr.

Anzahl

P

Erwartungswert in Min/VGr

 

 

 

 

 

 

 

A1

A2

1.

1.1.

120,00

A1

500,00

1,00

60 000,00

 

 

1.2.

120,00

A1

500,00

1,00

60 000,00

 

Summe

 

 

 

 

 

120 000,00

 

 

A: entfallende Aufgaben

Nr.

Arbeitsschritte

Zeitbedarf
in Min

VGr.

Anzahl

P

Erwartungswert in Min/VGr

 

 

 

 

 

 

 

A1

A2

1.

1.1.

420,00

A1

82,00

1,00

34 440,00

(Ersparnis)

 

1.2.

180,00

A1

82,00

1,00

14 760,00

(Ersparnis)

6.

2.1

240,00

A1

110,00

1,00

26 400,00

(Ersparnis)

 

2.2

240,00

A1

110,00

1,00

26 400,00

(Ersparnis)

7.

3.1

240,00

A1

140,00

1,00

33 600,00

(Ersparnis)

 

3.2

240,00

A1

140,00

1,00

33 600,00

(Ersparnis)

Summe

 

 

 

 

 

169 200,00

(Ersparnis)

Tabelle 8: Personal Bund

A: zusätzliche Aufgaben

Personalkosten

 

 

 

VGr.

Jahreszeitbedarf/VGr.

durchschn. Personal­kosten/Min in EUR

Personalkosten/Jahr in EUR

A1

120 000,00

0,80

95 928,14

A2

0,00

0,50

0,00

 

Personalbedarf

Jahreszeitbedarf

Jahresnormalarbeitszeit
(Min)

Bedarf in Bed.

A1

120 000,00

100 000,00

1,20

B: entfallende Aufgaben – Ersparnis Bund

Ersparnis
Personalkosten

 

 

 

VGr.

Jahreszeitbedarf/VGr.

durchschn. Personal­kosten/Min in EUR

Personalkosten/Jahr in EUR
(Ersparnis)

A1

169 200,00

0,80

135 258,68

A2

0,00

0,50

0,00

Ersparnis
Personalbedarf

Jahreszeitbedarf

Jahresnormalarbeitszeit
(Min)

Bedarf in Anzahl Bed.

A1

169 200,00

100 000,00

1,69

Tabelle 9: Raumbedarf Bund

A: zusätzliche Aufgaben

Gesamtpersonalbedarf

Raumbedarf/Bed.

kalkulierte Miete in EUR

personalabhängige
Raumkosten/J in EUR

1,20

14,00

87,21

1 465,08

 

B: entfallende Aufgaben

Ersparnis Personal

Raumbedarf/Bed.

kalkulierte Miete in EUR

personalabhängige
Raumkosten/J in EUR

1,69

14,00

87,21

2 063,33

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h und § 2 Abs. 4 Z 9):

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse soll unter den derzeit geltenden Voraussetzungen auch dann vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sein, wenn der Betrieb durch natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts erfolgt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 7):

Das „Register of Designers“ wird im Auftrag des Europäischen Statistischen Zentralamtes von „The Bureau of European Designers Associations“ geführt. Die Aufnahme in dieses Register, das auf Grund der Artikel 52 bis 59 der „Römischen Verträge“ zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen geführt wird, setzt eine qualifizierte Fachausbildung von vier Jahren und drei Jahre Berufspraxis voraus; alternativ wird eine fünfjährige Berufspraxis anerkannt. Die Nominierung für die Eintragung obliegt den nationalen Verbänden, in Österreich dem Berufsverband „Design Austria“, der die Ausbildungsvoraussetzungen überprüft.

Mit dieser Regelung wird ein bereits faktisch bestehender Zustand auf eine rechtliche Basis gestellt. Diese Regelung steht daher künftig auch nicht der Begründung von freien Gewerben auf dem Gebiet des Designs sowie von Berechtigungen für das reglementierte Gewerbe eines Technischen Büros für Design entgegen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 kann nur die höchstpersönliche Tätigkeit des Designers sein.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 20):

Durch die beabsichtigte Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben und eine Zitierung angepasst.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 23):

Die Neuformulierung der Ausnahmebestimmung trägt der Neuregelung der Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung im Arbeitsmarktförderungsgesetz Rechnung.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 3 Z 1):

Der von der Gewerbeordnung ausgenommene Zukauf von Trauben, Wein und pflanzlichen Erzeugnissen durch Land- und Forstwirte ist auf inländische Produkte beschränkt. Diese Beschränkung ist mit dem im EG-Vertrag gewährleisteten Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht vereinbar. Es erfolgt eine Ausdehnung auf Produkte aus dem EWR.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 15):

Die geltende Bestimmung des § 168 Abs. 2 wird systematisch besser unter die Ausnahmebestimmungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 eingereiht.

Zu Z 8.1, 15 und 29 (§§ 3 Abs. 1 Z 1, 10 erster Satz, 29 erster Satz):

Es gibt keine Gewerbe mehr, deren Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist. Es sind daher alle Bestimmungen des Gesetzes, die an die Erteilung einer Bewilligung anknüpfen, mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht in Einklang zu bringen.

Zu Z 8.2 (§ 3 Abs. 1 Z 2):

Der Entfall einiger Verweise ist durch die Abschaffung des gewerberechtlichen Pächters (vgl. dazu die Ausführungen zu § 40) und die Änderung der Bestimmungen über weitere Betriebsstätten begründet.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 1 Z 2):

Eine Person kann Halter von mehr als einem Kraftfahrzeug sein, sodass die ursprünglich beabsichtigte Begrenzung auf 50 Kraftfahrzeuge überschritten werden könnte. Es wird daher ausdrücklich die Anzahl der einzustellenden Kraftfahrzeuge auf 50 eingeschränkt.

Zu Z 10 (§ 5):

Die einzige Form der Gewerbebegründung ist die Anmeldung. Im § 5 Abs. 1 wurde daher der Vorbehalt hinsichtlich einzelner Gewerbe, die nur auf Grund einer Bewilligung ausgeübt werden durften, gestrichen. Die bisher als gebundene Gewerbe und als Handwerke eingestuften Gewerbe werden in der einheitlichen Kategorie der reglementierten Gewerbe zusammengefasst. Die reglementierten Gewerbe und die Teilgewerbe sind die Tätigkeiten, deren Ausübung die Erbringung eines Befähigungsnachweises erfordert. Siehe auch die Erläuterungen zum zweiten Hauptstück.

Zu Z 11 (§ 6):

Alle reglementierten Gewerbe werden in einer Liste aufgezählt, die im § 94 enthalten ist. In dieser Liste sind auch die verbundenen Gewerbe gekennzeichnet, sodass nur noch die Bestimmung des § 94 zitiert werden muss.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 5):

Die Zitate und die Gewerbebezeichnungen werden dem § 94 angepasst. Der letzte Satz der Bestimmung ist seit der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 1, die es dem Gewerbeinhaber ermöglicht, das Erfordernis des Befähigungsnachweises durch einen Geschäftsführer zu erfüllen (sogenannte Supplierung des Befähigungsnachweises), nicht mehr notwendig und kann entfallen.

Zu Z 13, 14, 16.1, 37, 38, 39.3, 60 und 63.1 (§§ 8 Abs. 2 zweiter Halbsatz und letzter Satz, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 erster Satz, 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 erster Satz, 38 Abs. 2, 39 (Überschrift), 39 Abs. 6, 85 Z 6, 91 Abs. 1 erster Satz):

Durch die Abschaffung der Rechtsfigur des gewerberechtlichen Pächters entsteht in zahlreichen Bestimmungen ein legistischer Anpassungsbedarf, dem Rechnung zu tragen ist.

Zu Z 16.2 (§ 11 Abs. 6 zweiter Satz):

Es war zu berücksichtigen, dass bei einigen Gewerben die Bestellung eines Geschäftsführers aus Sicherheitsrücksichten genehmigungspflichtig bleibt.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 1):

Das Erfordernis, Rechtsformenänderungen gemäß § 12 (zB OHG in eine KG) anzuzeigen, kann ersatzlos entfallen. Die Behörde erfährt solche Änderungen bereits durch das Gericht.

Zu Z 18 und 27 (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 und § 27):

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Betrieb dem Antragsteller ein maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, soll in Hinkunft keinen Gewerbeausschluss- bzw. Gewerbeentziehungsgrund mehr bilden.

Um Missbräuche hintanzuhalten, wird jedoch die Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens als Ausschlussgrund beibehalten. Außerdem bewirken Vermögensdelikte und Kridadelikte – letztere unabhängig vom Strafausmaß – den Gewerbeausschluss.

Das Strafrecht legt für Kridadelikte als Sanktion nur Freiheitsstrafen fest. Da in diesem Bereich sehr häufig Freiheitsstrafen verhängt werden, die drei Monate nicht übersteigen, werden die Kridadelikte im § 13 unabhängig von der Höhe des Strafausmaßes als Gewerbeausschlussgrund festgelegt. Im Jahr 2000 wurde die weit überwiegende Zahl der Straftäter, die wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen verurteilt wurden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die drei Monate nicht überstiegen hat.

Die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten auf selbständiger Basis ist in einer Marktwirtschaft unvermeidlich mit einem Risiko verbunden. Wird dieses Risiko schlagend, bleibt dem Marktteilnehmer, der einen Fehlschlag erlitten hat, der weitere Marktzutritt versagt. Er darf nicht einmal mehr Dienstleistungen anbieten, bei der hauptsächlich Denkleistungen zu erbringen sind und der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht (zB Verfassen von Software). Auch von einfachen manuellen Tätigkeiten und persönlichen Diensten wird der in Konkurs Verfallene ferngehalten (Fensterreinigung ohne technische Hilfsmittel, Botendienste usw.).

Will der Betreffende eine kapitalintensivere Tätigkeit aufnehmen und benötigt er einen Kredit, muss er einen Kreditgeber ausfindig machen, der ihm die nötige Bonität zuerkennt. Wird ihm Kredit gewährt, muss der Kandidat in der Regel eine strenge Prüfung seiner Kreditwürdigkeit bestehen, zu deren Durchführung Kreditinstitute besser geeignet sind als Verwaltungsbehörden.

Die Eröffnung eines Konkurses soll daher nicht zu einem Ausschluss von der Gewerbeausübung führen, zumal der neu gefasste § 13 Abs. 1 an jene Fälle, in denen den Schuldner ein besonders schweres Verschulden trifft (Kridadelikte), den Gewerbeausschluss knüpft. Wenn das Vermögen des Schuldners jedoch nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken, soll er grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein. In diesen Fällen ist der Konkursantrag nach § 71 KO abzuweisen, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung vorliegen. Würden auch für diese Fälle jegliche gewerberechtlichen Konsequenzen wegfallen, könnte der Schuldner – soweit es nicht nach § 39 Abs. 1 FBG zur Auflösung der Gesellschaft kommt – seine unternehmerische Tätigkeit aus rechtlicher Sicht ungehindert fortsetzen. Mangels Eröffnung eines Konkursverfahrens und Bestellung eines Masseverwalters bliebe es bei der Eigenverwaltung des Schuldners. Diese Fälle können auch nicht dadurch in den Griff bekommen werden, dass die Verurteilung wegen bestimmter Kridadelikte nunmehr einen Gewerbeausschlussgrund bildet. Da kein Konkursverfahren eröffnet wird, hat weder ein Masseverwalter noch das Gericht Einblick in die Geschäftsführung, sodass es zumeist nicht zu einer Anzeige an den Staatsanwalt nach § 177 KO und der Aufdeckung allfälliger Kridadelikte kommen kann. Aus diesen Gründen und um einen Anreiz zu schaffen, das Unternehmen nicht so lange weiterzuführen, bis das Vermögen nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, soll in Abs. 3 zwar die Konkurseröffnung, nicht aber die Konkursabweisung mangels Masse als Gewerbeausschlussgrund wegfallen.

Ob ein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wurde sowie ab 1. Juli 2002 (In-Kraft-Treten der Insolvenzrechts-Novelle 2002) auch der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses, kann kostenfrei in der im Internet allgemein zugänglichen Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) abgefragt werden.

Der Ausschlussgrund soll solange wirksam sein, solange in der Insolvenzdatei Einsicht in die Konkursabweisung mangels Masse gewährt wird. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre. Die Insolvenzdatei ist eine zuverlässige Informationsquelle auch für die Gewerbebehörden, die nicht mehr auf die – nicht immer richtigen – Angaben der Gewerbeanmelder angewiesen sind.

Mit der Neufassung der Bestimmungen ist auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden.

Zu Z 19 und 62.1 (§§ 14 und 88 Abs. 1):

Der in der Praxis meist nur schwer und oftmals mit unbefriedigendem Ergebnis zu erbringende Nachweis der Gegenseitigkeit soll in Hinkunft entfallen. Stattdessen soll bei Ausländern, denen die Gewerberechtsfähigkeit nicht durch Staatsvertrag garantiert ist, bei Asylanten und bei Staatenlosen das Recht zur Ausübung eines Gewerbes von ihrem legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht werden. Daraus ergibt sich weiters, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält. Für Staatsangehörige der EWR-Vertragspartner, für die nach der derzeitigen Regelung des § 373b der Nachweis der Gegenseitigkeit entfällt, wird ausdrücklich normiert, dass sie Gewerbe wie Inländer ausüben dürfen, obgleich sich dies auch bereits aus der Regelung des § 14 Abs. 1 erster Satz ergibt. Der Entfall der Gegenseitigkeit stellt auch in der Praxis eine erhebliche Verwaltungsentlastung dar.

Zu Z 20 (§ 15):

Die noch nicht vorhandene Betriebsanlagengenehmigung soll der Begründung der Gewerbeberechtigung nicht mehr entgegenstehen. Das heißt aber nicht, dass dadurch ein Gewerbebetrieb in einer genehmigungspflichtigen, aber noch nicht genehmigten Betriebsanlage erlaubt ist. Mit der vorgesehenen Maßnahme ist auch eine Verwaltungserleichterung verbunden.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4):

Die Änderung dieser Bestimmungen geht auf die Schaffung einer einheitlichen Kategorie von Gewerben zurück, die als reglementierte Gewerbe bezeichnet werden. Darüber hinaus ist dem Entfall der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Rechnung zu tragen. Durch die Neufassung des 2. Hauptstückes ist überdies ein Zitat anzupassen. Schließlich erfolgt eine Anpassung an die Neueinteilung der Aufgabenbereiche nach dem Bundesministeriengesetz 1986.

Zu Z 22.1 (§ 17 Abs. 1):

In dieser Bestimmung war der Wegfall der Bewilligungspflicht beim Gewerbeantritt und die Abschaffung der Rechtsfigur des gewerberechtlichen Pächters zu berücksichtigen. Im ersten Satzteil war auf den Begriff des Pächters vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyyy abzustellen, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Begünstigung auch Personen zukommen soll, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyyy bereits als Pächter bestellt waren. In den begünstigten Personenkreis werden auch befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 einbezogen, welche zumindest den fachlichen Befähigungsnachweis anlässlich ihrer Nominierung erbringen mussten. Selbstverständlich kann sich die Begünstigung nur auf den Umfang des erbrachten Befähigungsnachweises beziehen und nicht auf eine damals nicht nachgewiesene Unternehmerprüfung. Damit ist auch ein Beitrag zur Entlastung der Gewerbebehörden verbunden.

Zu Z 22.2 (§ 17 Abs. 2):

Die Regelungen über den Befähigungsnachweis in den §§ 18 bis 21 werden neu gefasst, sodass ein diesbezüglicher Verweis im § 17 Abs. 2 geändert werden muss. Überdies war der Entfall der Rechtseinrichtung des gewerberechtlichen Pächters zu berücksichtigen.

Zu Z 23 (§§ 18 bis 22):

Die Struktur des Befähigungsnachweissystems wird grundlegend geändert. Derzeit ist dem Anmeldungsverfahren, für das die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, ein Nachsichtsverfahren beim Landeshauptmann vorgeschaltet, wenn der standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird. Erst wenn der Bewerber die Nachsicht erlangt hat, kann die Gewerbeanmeldung positiv mit der Ausstellung des Gewerbescheines erledigt werden.

Mit der neuen Regelung wird das derzeitige System vereinfacht und flexibler gestaltet. Wenn der Bewerber durch die von ihm beigebrachten Unterlagen dokumentiert, dass er die fachliche Qualifikation besitzt (entweder gemäß § 18 im Wege eines generellen oder gemäß § 19 im Wege eines individuellen Nachweises der Befähigung), so ist der Befähigungsnachweis als erbracht anzusehen. Damit wird einerseits die Frage des Befähigungsnachweises bei einer einzigen Behörde abgehandelt und andererseits das Rechtsinstitut der Nachsicht vom Befähigungsnachweis obsolet (siehe dazu die Ausführungen zu § 28).

Zu § 18:

Gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe bestimmte Zugangswege im Verordnungsweg festzulegen, bei deren Nachweis die fachliche Qualifikation jedenfalls als erbracht anzusehen ist („genereller Befähigungsnachweis“). Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Vorsorge hiefür zu treffen, dass bei jenen reglementierten Gewerben, die derzeit europarechtlich auf Diplomniveau eingestuft sind, dieses auch in Hinkunft erhalten bleibt.

Die 3. Diplomanerkennungsrichtlinie regelt die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Dabei sind für Tätigkeiten, die nach der GewO zum Teil reglementierten Gewerben vorbehalten sind (zB Tischler, Kraftfahrzeugtechniker, Damen- und Herrenkleidermacher, Elektrotechniker, Gas- und Sanitätstechnik, Heizungstechnik, Reisebüros, Schlosser) unter anderem auch die leitende Tätigkeit, die Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Selbständiger als Antrittsqualifikation jedenfalls anzuerkennen, wenn eine bestimmte Praxiszeit (in der Regel drei bis fünf Jahre) mit vorhergehender staatlich anerkannter Ausbildung absolviert wurde. In Entsprechung der Rechtssprechung des VfGH zur sogenannten Inländerdiskriminierung sollen diese Möglichkeiten der Qualifikation auch für Fälle gelten, in denen kein Auslandsbezug vorliegt. In diesen Fällen kann auch die erfolgreiche Absolvierung einer Lehrabschlussprüfung als staatlich anerkannte Ausbildung angesehen werden.

Im Abs. 2 werden die in Betracht kommenden Belege, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auch kombiniert werden können, taxativ aufgezählt. Neben den Belegen, die schon bisher für den Nachweis der Befähigung in Betracht gekommen sind, treten die Ziffern 9 (Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung) und 10 (Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter) neu hinzu. Damit finden die Regelungen des Art. 4 Z 1 lit. d und des Art. 7 der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 (so genannte „3. Diplomanerkennungsrichtlinie“) in das österreichische Befähigungsnachweissystem Eingang. Die Definition der leitenden Stellung folgt dabei im Wesentlichen der Bestimmung des Art. 4 Z 1 lit. d der Richtlinie. Die Umschreibung der Betriebsleiterfunktion wurde aus dem Art. 7 der Richtlinie übernommen. Zum Unterschied zur fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung, bei der genügt, dass diese Tätigkeit überwiegend, also nicht die ganze Zeit über, ausgeübt wurde, ist bei der Stellung als Betriebsleiter erforderlich, dass diese Stellung den ganzen Beurteilungszeitraum hindurch ausgeübt wurde. Die Wortfolge des Art. 7 lit. c der Richtlinie „in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben“ wurde in der Weise aufgelöst, dass je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes entweder nur kaufmännische oder aber kaufmännische und technische Kenntnisse nachzuweisen sind. Letzteres wird bei jenen Gewerben der Fall sein, bei denen kaufmännische Kenntnisse allein nicht ausreichend sind. Die Tatsache, dass ein Unternehmen mehrere Abteilungen besitzt, ist als Voraussetzung für die Qualifikation über leitende Tätigkeit im Einzelfall der Gewerbebehörde nachzuweisen. Abteilungen eines Unternehmens liegen nur dann vor, wenn der Betrieb tatsächlich arbeitsteilig organisiert ist und die Abteilungen organisatorisch eigenverantwortlich geführt werden. Weiters wird auch die Tätigkeit als Selbstständiger, wie sie jedenfalls in der Richtlinie als Zugangsvoraussetzung statuiert ist (insbesondere Art. 4 Z 1 lit. a bis c), in die Liste der in Frage kommenden Belege aufgenommen (Abs. 2 Z 11).

Die erforderlichen Begriffsbestimmungen sind im Abs. 3 enthalten.

Die neue Regelung wird so zu vollziehen sein, dass EWR-Staatsangehörige, die in Österreich eine den EU-Richtlinien entsprechende Berufserfahrung oder Ausbildung absolviert haben, keine ungünstigeren Zugangsbedingungen zu erfüllen haben als EWR-Staatsangehörige mit Berufserfahrung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.

Abs. 4 übernimmt die bisherige Regelung des § 22 Abs. 9.

Die geltende Bestimmung des § 22 Abs. 2a, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem erfolgreichen Besuch einer Schule gesprochen werden kann, wird im Abs. 5 übernommen. Abs. 6 wurde neu formuliert. Sinnvollerweise sollte eine Überprüfung der fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Gewerbes erfolgen und nicht eine Gleichhaltung mit in Österreich angebotenen Ausbildungen. Damit können auch Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden involvierten Ressorts vermieden werden.

Der Abs. 7 übernimmt die geltende Regelung des § 100a an systematisch hiefür geeigneter Stelle.

Zu § 19:

Kommt keiner der in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Ist dem Bewerber auch dies nicht möglich, so ist dem Umfang der nachgewiesenen Befähigung entsprechend eine Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen. Aus Gründen der Abstimmung des neu zu schaffenden Instruments der Anerkennung der individuellen Befähigung mit den EWR-Anerkennungsbestimmungen wird auch hier die Möglichkeit der Ergänzung fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten alternativ mittels Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung (siehe § 373c Abs. 7) festgelegt.

Um zu verhindern, dass bei der Gewerbeanmeldung zwar Belege (der Entwurf spricht in diesem Zusammenhang von „Beweismitteln“, um darzutun, dass die vorgelegten Belege über die im § 18 Abs. 2 taxativ genannten hinausgehen können) zum Nachweis der Befähigung vorgelegt werden, die dann aber einer näheren Prüfung nicht standhalten, das Gewerbe aber bereits mit dem Zeitpunkt der Vorlage an ausgeübt wird, wird bestimmt, dass die Gewerbeausübung erst mit rechtskräftiger Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung in vollem oder eingeschränktem Umfang zulässig sein soll.

Im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens der zuständigen Kammerorganisation sind nur die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen.

Zu § 20:

Die Meisterprüfung bleibt der vorrangige Zugang zum Handwerk, da nur mit der Ablegung der Meisterprüfung das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ verbunden ist.

Für die Meisterprüfung wird ein modularer Aufbau vorgesehen. Um dem Prüfungskandidaten einen möglichst großen Spielraum für den Erwerb des Prüfungsstoffes zu geben, kann jedes Modul als Einzelprüfung abgelegt werden. Die derzeitige Rechtslage, wonach die Unternehmerprüfung die Ausbilderprüfung ersetzt, wird beibehalten. Das zur Führung des Meistertitels berechtigende Meisterprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die im konkreten Fall zu absolvierenden Module positiv abgeschlossen wurden. Das Modulsystem ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Prüfungsablaufes, verteilt die Ausbildungskosten auf einen längeren Zeitraum und kann auch als Weiterbildungsmaßnahme zum Einsatz kommen, wenn der Kandidat die Ablegung der vollen Meisterprüfung nicht wünscht.

Zu § 21:

Die Zulassung zur Meisterprüfung ist nicht mehr an den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer zweijährigen Praxis gebunden. Damit wird vor allem den Gegebenheiten des modernen Berufslebens Rechnung getragen, in dem der Wechsel von einer Qualifikation zur anderen immer öfter gefordert ist und auch immer häufiger vorkommt. Der Kandidat kann bei der Meisterprüfung ohnehin unter Beweis stellen, ob er die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Festlegung des Prüfungsstoffes für die Meisterprüfung obliegt der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und anderer in Berufsausbildungsangelegenheiten involvierter Stellen und bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Dadurch soll eine den jeweiligen beruflichen Erfordernissen entsprechende Gestaltung des Prüfungsstoffes erreicht werden; diese kann seitens der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich am besten beurteilt werden. Die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung ersetzt jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung. Dies ist als Anreiz sowohl zur Absolvierung einer Lehre als auch zur Ablegung der Meisterprüfung zu verstehen.

Zu § 22:

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass mit einer auf Grund des § 18 Abs. 1 erlassenen Verordnung auch eine Befähigungsprüfung als Zugangsart festgelegt werden kann. Auch in diesem Fall wird die Zulassung zur Befähigungsprüfung nur von der Eigenberechtigung abhängig gemacht und hat die Festlegung des Prüfungsstoffes durch die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen gelten jedenfalls als Prüfungen, bei deren erfolgreicher Ablegung die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Entfall bestimmter Teile der Befähigungsprüfung festzulegen hat.

Zu Z 24 (§ 23 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3):

Es gibt schulische und universitäre Lehrgänge, die nicht von dreijähriger Dauer sind und dennoch unternehmerische Lehrinhalte in einem Umfang aufweisen, der vergleichbar mit dem Prüfungsstoff der Unternehmerprüfung ist. Diese Lehrgänge sollten daher ebenfalls der Unternehmerprüfung gleichgestellt werden können. Neben der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf gibt es auch noch andere Prüfungen, die mit der Unternehmerprüfung gleichwertig sind. Es ist dabei insbesondere an die land- und forstwirtschaftlichen Meisterprüfungen gedacht, die in Hinkunft berücksichtigt werden können.

Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu § 18 Abs. 6.

Zu Z 25 (§ 23a Abs. 1 und 3):

Die derzeit geltenden Bestimmungen nehmen auf Prüfungen Bezug, deren Ablegung als Voraussetzung der Befähigung für gebundene Gewerbe vorgeschrieben werden konnte. Die Regelung wird hinsichtlich allfälliger Befähigungsprüfungen für reglementierte Gewerbe, die nicht Handwerke sind, beibehalten.

Zu Z 26 (§ 26):

Der Klammerausdruck in § 26 Abs. 1 bis 3 kann entfallen, da in Hinkunft nur mehr die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde tätig wird.

Zu Z 28, 30.2 und 39.1 (§§ 28, 30 Abs. 4, 39 Abs. 1) :

Die Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist nach der derzeitigen Rechtslage notwendig, um qualifizierten Personen, die die Vorgaben des Befähigungsnachweisverordnungen nicht erfüllen, die Chance zu geben, ihre tatsächliche Befähigung darzutun. Da das bisherige Befähigungsnachweissystem durch eine flexible Neuregelung abgelöst werden soll, die es der Behörde schon bei der Gewerbeanmeldung möglich macht, die individuelle Befähigung des Anmelders zu überprüfen, kann die Bestimmung über die Nachsicht vom Befähigungsnachweis aufgehoben werden. Durch die hohe Anzahl der Nachsichtsverfahren, die damit wegfallen, ist mit dieser Neuerung eine tiefgreifende Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung verbunden.

Sofern in anderen Bestimmungen auf die Nachsicht vom Befähigungsnachweis verwiesen wird, müssen diese geändert werden.

Zu Z 29 (§ 29 erster Satz):

Da im Anmeldungsverfahren die Ausstellung des Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wird, muss die Bestimmung des § 29 erster Satz abgeändert werden.

Zu Z 30.1 (Entfall des § 30 Abs. 2):

Da die Rechtseinrichtung der Verwandtschaft zwischen Gewerben nicht beibehalten wird (siehe die Erläuterungen zum zweiten Hauptstück), hat die Bestimmung des § 30 Abs. 2 zu entfallen.

Zu Z 30.1 (Entfall des § 30 Abs. 3):

Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 soll nunmehr in die Regelung der Nebenrechte der Gewerbetreibenden Eingang finden (siehe die Erläuterungen zu § 32). Der § 30 Abs. 3 in seiner derzeitigen Form hatte daher zu entfallen.

Zu Z 31 (§ 31):

Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 über einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben wurde beibehalten. Die Abgrenzung der Kerntätigkeiten zu den einfachen Tätigkeiten soll verhindern, dass durch Zerlegung der Tätigkeitsfelder eines reglementierten Gewerbes in einzelne Tätigkeiten, die für sich allein nicht notwendigerweise den Qualifikationsnachweis dieses Gewerbes erfordern, die Vorschriften für reglementierte Gewerbe unterlaufen werden können.

Bei den Teilgewerben (Abs. 2 bis 4) erscheint die bisher geltende Regelung, wonach Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen dürfen, sowohl aus wirtschaftspolitischer als auch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht verfehlt. Sie soll daher ersatzlos entfallen. Weiters soll in Teilgewerben bei Vorliegen der sonstigen nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die Ausbildung von Lehrlingen zulässig sein. Diesbezüglich war das Berufsausbildungsgesetz entsprechend zu ändern (siehe Artikel II).

Zu Z 32 (§ 32):

§ 32 normiert die sonstigen Rechte aller Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Die Rechte des § 32 stehen auch freien Gewerben, wie zB Werbeagenturen oder Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung, zu.

Die gemäß Abs. 1 Z 1 in geringem Umfang zulässigerweise erbrachten Leistungen anderer Gewerbe müssen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, die die eigene Leistung und die ergänzende Leistung umfasst. Die ergänzende Leistung eines anderen Gewerbes kann daher nicht alleiniger Gegenstand eines solchen Vertrages sein. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung ab.

Das Recht, Gesamtaufträge zu übernehmen (Abs. 1 Z 9) steht nunmehr auch Handelsgewerbetreibenden zu.

Abs. 1 Z 10 statuiert ein allgemeines Handelsrecht aller Gewerbetreibenden. Damit erübrigt sich die umständliche und schwer verständliche Regelung des derzeitigen § 33 Z 6. Das allgemeine Handelsrecht der Gewerbetreibenden umfasst jedoch nicht den Handel mit Medizinprodukten (reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 33) sowie Handelstätigkeiten, die einzelnen reglementierten Gewerben vorbehalten sind.

Gemäß Abs. 1 Z 12 dürfen Gewerbetreibende auch Teilgewerbe ohne Begründung einer eigenen Gewerbeberechtigung ausüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. Sofern die Gewerbetreibenden hiefür nicht die entsprechende Befähigung besitzen, haben sie einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen (Abs. 3).

Bei der Ausübung sämtlicher im Abs. 1 normierter Nebenrechte müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben (Abs. 2).

Schließlich soll noch klargestellt werden, dass das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ein freies Gewerbe darstellt (Abs. 5).

Die Regelung der Nebenrechte aller Gewerbetreibenden in einem Paragraphen macht die bisherigen §§ 33 bis 36 überflüssig.

Zu Z 33 und 57 (§ 32a [nunmehr § 33] und § 69 Abs. 2 Z 5):

Das zweite Hauptstück wird neu gefasst. Es müssen daher Verweise, die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes zitieren, angepasst werden.

Zu Z 34 (§ 34 neu):

Mit dieser Bestimmung wird die gewerberechtliche Grundlage für Gewerbetreibende geschaffen, die bei Schließung von Postämtern Postdienstleistungen im Rahmen ihres Gewerbebetriebes anbieten wollen. Hiefür soll keine besondere Gewerbeberechtigung erforderlich sein.

Zu Z 35 (Entfall der §§ 35 und 36):

Was den Entfall der §§ 35 und 36 betrifft, siehe die Erläuterungen zu § 32.

Zu Z 36 (§ 37):

Das Begutachtungsverfahren hat ergeben, dass die Rechtseinrichtung des integrierten Betriebes zweckmäßigerweise erhalten bleiben sollte:

Zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer (im Fall einer Supplierung) und einem Arbeitnehmer nach § 37 bestehen nämlich nicht zu übersehende Unterschiede: Der befähigte Arbeitnehmer nach § 37 hat keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und kann für diese Funktion auch dann bestellt werden, wenn er lediglich den fachlichen Teil eines vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erfüllt, nicht jedoch auch die Unternehmerprüfung abgelegt hat. Daraus ergeben sich für den Unternehmer erhebliche Kostenvorteile, die nicht ohne weiteres aufgegeben werden sollten.

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes soll in Hinkunft auch freien Gewerben zustehen. Damit können sich etwa Handelsgewerbetreibende wie bisher dieses Rechtsinstitutes bedienen.

Zu Z 39.2 (§ 39 Abs. 2a):

Siehe die Erläuterungen zu § 370.

Zu Z 40 (§ 40):

Der gewerberechtliche Pächter ist Gewerbetreibender und hat die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie jeder andere Gewerbeinhaber. Es erübrigt sich daher, ein eigenes Rechtsinstitut aufrechtzuerhalten, das in zahlreichen Bestimmungen des Gesetzes berücksichtigt werden muss.

Zu Z 41 (§ 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5):

Zum Kreis der Fortbetriebsberechtigten gehören natürliche Personen und sonstige Rechtsträger. Zu den sonstigen Rechtsträgern zählen die Verlassenschaft und die Konkursmasse. Während die natürlichen Personen einen Geschäftsführer zu bestellen haben, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erfüllt sind und auch keine Nachsicht gemäß § 26 erteilt wurde, übernehmen der Vertreter der Verlassenschaft und der Masseverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist bei diesem automatischen Eintritt in die Geschäftsführerfunktion von der Behörde nicht zu prüfen. Nur in Fällen, in denen mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind, ist weiterhin die Bestellung eines Geschäftsführers vorgesehen, die durch den Fortbetriebsberechtigten vorzunehmen ist.

Zu Z 42 (§ 44):

Dem Masseverwalter wird unter den gleichen Voraussetzungen wie den fortbetriebsberechtigten Ehegatten und Kindern die Möglichkeit eingeräumt, auf das Fortbetriebsrecht zu verzichten.

Zu Z 43, 45 und 46 (§§ 46 Abs. 2 bis 5, 48 und 49):

Weitere Betriebsstätten sollen in Hinkunft durch die Stammgewerbeberechtigung abgedeckt sein. Die Verpflichtung zur Anzeige wäre damit nur mehr eine Ordnungsvorschrift, sodass die Gebühren und Verwaltungsabgaben bei Begründung weiterer Betriebsstätten entfallen bzw. erheblich reduziert werden. Es handelt sich dabei um eine bedeutende Deregulierungsmaßnahme. Die Anzeige entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung und hat bloßen Mitteilungscharakter.

Beim Rauchfangkehrergewerbe, dessen Ausübung an das Vorliegen eines Bedarfes gebunden ist, muss dagegen weiterhin ein Bescheid erlassen werden, da über die Frage des Bedarfes abgesprochen werden muss. Wird der Bedarf bejaht, erwirbt der Gewerbeinhaber das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte. Es muss daher auch die Bestimmung aufrechterhalten werden, die das Erlöschen dieses Rechtes von einer Anzeige abhängig macht (§ 48). Dies gilt auch für die Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen und der Sprengungsunternehmen sowie für die Waffengewerbe. Die Tatbestände der Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort werden analog geregelt.

Zu Z 44 (§ 47):

Das Begutachtungsverfahren hat ergeben, dass auf die Möglichkeit einer Filialgeschäftsführerbestellung nicht verzichtet werden sollte. Da die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nach geltendem Recht nicht obligatorisch ist, belastet die derzeitige Regelung den Unternehmer nicht, sondern eröffnet für ihn einen willkommenen Handlungsspielraum. Vielfach sind nur die an Ort und Stelle anwesenden Personen auch tatsächlich in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. § 47 wurde daher nicht gestrichen. Bei der Novellierungsanordnung der Nr. 44 handelt es sich bloß um eine legistische Anpassung an § 39 Abs. 2a.

Zu Z 47 (§ 50):

Der Entfall des Klammerausdruckes ergibt sich aus der nunmehrigen Regelung der Nebenrechte im § 32. Weiters erwies es sich als sinnvoll, die geltende Regelung des § 217 dem § 50 als dessen Abs. 4 anzufügen, da der Begriff „Gifte“ im Abs. 2 erstmalig verwendet wird.

Zu Z 48 (§ 51 Abs. 1 und 2):

Diese Änderung ist zum einen durch die Abschaffung der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und die Schaffung der Kategorie der reglementierten Gewerbe bedingt. Zum anderen ist die Einschränkung auch nicht erforderlich, weil die Marktzutrittsverpflichtung, die Österreich gegenüber drittstaatsangehörigen Dienstleistern eingeht, sich ohnehin aus der Verpflichtungsliste ergibt, die Österreich im GATS-Prozess nach Maßgabe seiner eigenen Interessen gestalten kann.

Zu Z 49 und 66 (§§ 53 Abs. 3 und 288 Abs. 3):

Es war zu berücksichtigen, dass in Hinkunft kein Gewerbeschein mehr ausgestellt werden soll.

Zu Z 50 (Entfall der §§ 55 und 56):

Es handelt sich um überholte Rechtsvorschriften, auf die verzichtet werden kann.

Zu Z 51, 52, 54 und 55 (§ 57 Abs. 1, § 58, § 61 und § 62 Abs. 1):

Durch den Entfall der §§ 55 und 56 werden auch in den genannten Bestimmungen legistische Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

Zu Z 53 (§ 60):

Das Rücktrittsrecht des § 60 GewO 1994 soll gemeinsam mit den Rücktrittsrechten nach dem Konsumentenschutzgesetz in diesem Bundesgesetz geregelt werden (siehe Artikel III).

Zu Z 56 (§ 63 Abs. 4):

Die Firmenbuchgerichte verständigen die Gewerbebehörden von Änderungen der Firma auf elektronischem Weg. Eine Anzeige durch den Gewerbeinhaber ist daher überflüssig.

Zu Z 58 (§ 70 Abs. 1):

Nach der geltenden Rechtslage kann für gefährliche Arbeiten durch Verordnung ein Befähigungsnachweis für Arbeitnehmer geschaffen werden. Diese Vorschriften müssen mit der Neuregelung des Befähigungsnachweises in den §§ 18 bis 22 abgestimmt werden.

Zu Z 59 (§ 71 Abs. 5 erster Satz):

Diese Regelung dient zur Klarstellung, dass es sich bei den Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsstellen um Stellen handeln muss, die über eine entsprechende Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz verfügen.

Zu Z 61 (§ 87 Abs. 2):

Diese Bestimmung wurde an den neu gefassten § 13 Abs. 3 angepasst.

Zu Z 62.2 (§ 88 Abs. 2 und 3):

Der Entfall des § 88 Abs. 2 dient der Verwaltungsentlastung. Die Nichtentrichtung der Kammerumlagen steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Weiterbestehen der Gewerbeberechtigung. Der Entfall des Abs. 2 zieht auch den Entfall des Abs. 3 nach sich.

Zu Z 63 (§ 91 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen ergeben sich durch den Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters.

Zu Z 64 und 65 (Zweites Hauptstück):

Zu den §§ 94 und 95:

Entsprechend der diesbezüglichen Vorgabe im Regierungsprogramm (siehe unter Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich Punkt 8.1.5) wird die Systematik bei den Gewerbekategorien vereinfacht:

In einer einzigen Gewerbeliste (bisher drei Gewerbelisten) werden jene Gewerbe alphabetisch geordnet angeführt, bei denen auch in Hinkunft ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Diese werden als reglementierte Gewerbe bezeichnet (im Regierungsprogramm etwas missverständlich bewilligungspflichtige genannt). Der Begriff „reglementierte Gewerbe“ entspricht dem Sprachgebrauch im EU-Recht.

Zur Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94) ist zu bemerken, dass die bisherige Unterscheidung in Handwerke und gebundene Gewerbe (diese wiederum in nichtbewilligungspflichtige und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe) weggefallen ist. Einige der angeführten Gewerbe werden jedoch als Handwerke bzw. verbundene Handwerke bezeichnet. Dies ist deswegen wichtig, da die Meisterprüfung als wichtiger Bestandteil der Qualifikationsordnung (siehe Punkt 8.1.9 des Regierungsprogramms) erhalten bleibt. Auch die Rechtsinstitute der verbundenen Gewerbe und der Teilgewerbe bleiben unverändert erhalten.

Wie bereits oben erwähnt, entfällt die Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (zur Erteilung der Bewilligung war bisher der Landeshauptmann zuständig). Da es bei einzelnen Gewerben aus öffentlichen Rücksichten (dazu zählen insbesondere die öffentliche Sicherheit, der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Konsumentenschutz) unerlässlich ist, soll das Vorliegen der an sich während der gesamten Gewerbeausübung erforderlichen Zuverlässigkeit bereits vor Gewerbeantritt von der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Gewerbeanmeldung überprüft werden. Bei diesen Gewerben darf mit der Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 begonnen werden.

Auch ist bei diesen Gewerben die Geschäftsführerbestellung genehmigungspflichtig. Das Ausscheiden des Geschäftsführers ist anzeigepflichtig. Bei diesen Gewerben handelt es sich um folgende Gewerbe:

1.      Baumeister, Brunnenmeister,

2.      Chemische Laboratorien,

3.      Elektrotechnik (dazu zählt auch die Errichtung von Alarmanlagen),

4.      Pyrotechnikunternehmen,

5.      Gas- und Sanitärtechnik,

6.      Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften,

7.      Inkassoinstitute,

8.      Reisebüros,

9.      Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe),

10.    Sprengungsunternehmen,

11.    Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG),

12.    Waffengewerbe,

13.    Zimmermeister.

Neu zu den freien Gewerben eingereiht wurden die Handelsagenten sowie die Handelsgewerbe, ausgenommen der Handel mit Medizinprodukten und Handelstätigkeiten, die ausdrücklich Bestandteil eines reglementierten Gewerbes sind. Es handelt sich dabei einerseits um einen bedeutenden Liberalisierungsschritt, andererseits um eine ins Gewicht fallende Verwaltungsentlastung. Was die Erhaltung des erforderlichen Qualifikationsstandards betrifft, wird in diesem Zusammenhang auf Artikel IV verwiesen.

Die bisher im § 95 GewO 1994 festgelegten Verwandtschaften zwischen Gewerben wurden nicht übernommen. Stattdessen erfolgte eine Zuordnung zu den verbundenen Gewerben bzw. eine Berücksichtigung im Rahmen der den einzelnen Gewerben zustehenden Rechte.

Im Besonderen wird zur Gewerbeliste des § 94 noch Folgendes bemerkt:

Die im deutschsprachigen Raum übliche Berufsbezeichnung des Berufsstandes der Technischen Büros ist „Beratender Ingenieur“ oder „Ingenieurbüro“. Unter der Bezeichnung „Technisches Büro“ ohne den zusätzlichen Begriff „Ingenieurbüro“ wird dagegen im Wirtschaftsleben meist eine technische Abteilung eines ausführenden Unternehmens und nicht der ausführungsunabhängige Planer und Berater verstanden. Auch international hat sich der Begriff „Beratender Ingenieur“ durchgesetzt und entspricht auch der Berufsbezeichnung im englischen und französischen Sprachraum, „consulting engineer“ und „ingenieur conseil“. Im österreichischen Recht ist die Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ bereits in den Standesregeln der Technischen Büros (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros, BGBl. Nr. 726/1990) verankert (siehe deren § 1). Die Gewerbebezeichnung soll daher in Hinkunft wie folgt lauten: „Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“.

Die Gewerbe der Elektrotechniker (bisher § 127 Z 7 GewO 1994) und der Errichtung von Alarmanlagen (bisher § 127 Z 21 GewO 1994) wurden unter der Bezeichnung „Elektrotechnik“ zu einem Gewerbe zusammengefasst.

Beim Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen wurde die Wortfolge „und Handel mit diesen Erzeugnissen“ eingefügt. Damit wurde ein redaktionelles Versehen in dem der Begutachtung unterzogenen Entwurf behoben: es war nie beabsichtigt, den Handel mit Pyrotechnikartikeln zu einem freien Gewerbe zu machen. Beim Waffengewerbe wurde die Wortfolge „einschließlich des Waffenhandels“ angefügt. Es handelt sich dabei lediglich um eine Verdeutlichung des Gewerbewortlautes.

Entsprechend der Bezeichnung des Lehrberufes wird beim Friseur- und Perückenmachergewerbe der Klammerausdruck „(Stylist)“ eingefügt.

Das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure erhält die neue Bezeichnung „Gas- und Sanitärtechnik“.

Die Gewerbe der Gürtler und Ziseleure und der Metalldrücker werden in „Metalldesign“, das Gewerbe „Metallschleifer und Galvaniseure“ wird entsprechend dem neu gestalteten Lehrberuf in „Oberflächentechnik“ umbenannt. Das verbundene Handwerk „Oberflächentechnik; Metalldesign“ wurde unter Nr. 51 in die Liste der reglementierten Gewerbe eingereiht.

Beim Gewerbe „Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen“, wurde einerseits der Handel mit Medizinprodukten einbezogen, andererseits wurde der Tatbestand der Herstellung um die Aufbereitung erweitert. Die Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere die immer wichtiger werdende Lohnsterilisation von Medizinprodukten für Gesundheitseinrichtungen, soll auf Grund ihrer Sicherheitsrelevanz ebenfalls vom Befähigungsnachweis abgedeckt werden.

Das unter § 94 Z 48 des der Begutachtung unterzogenen Entwurfes verbundene Handwerk (Mechatroniker für Fertigungstechnik; Mechatroniker für Systemtechnik; Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker; Kälteanlagentechniker; Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer) wird wie folgt aufgelöst:

a)     Heizungstechnik und Lüftungstechnik wird ein verbundenes Handwerk. Damit erfolgt eine Nachvollziehung zur Ausbildung.

b)     Kälte- und Klimatechnik wird ein eigenes Handwerk.

c)     Die Mechatronik wird auf Grund der unterschiedlichen Betätigungsfelder in einzelne Sparten aufgegliedert, wobei durch die Voranstellung der Bezeichnung „Mechatroniker“ die Verbundenheit zum Ausdruck gebracht wird.

d)     Schlosser, Schmiede und Landmaschinentechniker bleiben wie bisher ein verbundenes Handwerk.

Das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker wird in „Kommunikationselektronik“ umbenannt.

Das Gewerbe der Molker und Käser wird in „Milchtechnologie“ umbenannt.

Die in dem der Begutachtung unterzogenen Entwurf vorgesehene Verbindung der Tapezierer und Sattler wurde nicht beibehalten, da diese beiden Handwerke keine Überschneidungen aufweisen.

Unter „Vermögensberatung“ (§ 94 Z 75) sind umfassend Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, zu verstehen, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung unterliegen.

Für gewerbliche Masseure/Masseurinnen, die eine Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolviert haben, soll im Rahmen einer neuen gesetzlichen Regelung des Gesundheitsberufes „Heilbademeister und Heilmasseur/Heilbademeisterin und Heilmasseurin“ nach Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung eine Berufsausübung im Gesundheitsberuf ermöglicht werden.

Auf Grund der Neufassung des zweiten Hauptstückes können die bisherigen §§ 159 bis 285 entfallen.

Zu einzelnen reglementierten oder freien Gewerben wird Folgendes bemerkt:

Zu § 97 (Arbeitsvermittlung):

Die inlandbezogenen Bestimmungen der besonderen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung werden auf die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei bzw. auf den Wohnsitz (Sitz, Hauptniederlassung) in einem EWR-Vertragsstaat ausgeweitet.

Im Übrigen enthält dieser Paragraph die Neuregelungen auf Grund des Konjunkturbelebungsgesetzes.

Zu § 98 (Führung der Bezeichnung „Optometrist“):

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist an eine „Akademisierung“ der Berufe des Augenoptikers und des Kontaktlinsenoptikers nicht gedacht. Da damit auch die Verordnung nach dem derzeitigen § 224 Abs. 2 nicht erlassen werden kann, stellt die Regelung des § 224 Abs. 1 derzeit totes Recht dar. Um die Bezeichnung „Optometrist“ führen zu dürfen, soll der Nachweis der Befähigung für das Augenoptikergewerbe und für das Kontaktlinsenoptikergewerbe ausreichen.

Zu § 99 (Baumeister):

Für Baumeistertätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann die Befähigung nur im Wege des verordneten Befähigungsnachweises erbracht werden. Soweit es sich nicht bloß um ausführende Baumeistertätigkeiten handelt, ist somit die Ablegung einer Befähigungsprüfung für den Zugang zum Baumeistergewerbe unerlässlich.

Im Abs. 6 konnten die Worte „frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab dem 5. März 1994“ als mittlerweile überholt entfallen.

Zu § 101 (Bestatter):

Die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung entfallen. Damit erübrigen sich auch Bestimmungen über die Festlegung von Höchsttarifen sowie besondere Regelungen über das Aufsuchen und die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes. Es werden nur mehr die dem Bestattergewerbe vorbehaltenen Rechte geregelt. Die Nebenrechte ergeben sich aus der allgemeinen Regelung des § 32.

Zu § 108 (Fremdenführer):

Die Bestimmung, wonach für die Vermittlung des künstlerischen und kulturellen Erbes Österreichs im Rahmen des Fremdenführergewerbes eine Niederlassung in Österreich erforderlich ist (derzeit § 137 Abs. 1 GewO 1994), soll für EWR-Staatsangehörige insoweit gelockert werden, als gemäß § 373d GewO 1994 im Einzelfall die Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe festgestellt worden ist. Äquivalenz bedeutet in diesem Fall nicht bloß eine gleichwertige Ausbildung, sondern, dass eine Beherrschung der Österreich-Spezifika des Gewerbes nachgewiesen wird.

Zu § 109 [Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpfleger, Kosmetik (Schönheitspflege)]:

Die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens werden zu Vorbehaltsrechten des Kosmetikgewerbes erklärt. Die Abs. 4 und 5 enthalten die erforderlichen Begriffsumschreibungen. Was den erforderlichen Befähigungsnachweis für diese Tätigkeiten betrifft, wird dieser in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 zu regeln sein.

Zu den §§ 111 bis 113 (Gastgewerbe):

In den §§ 111 bis 113 werden die Bestimmungen über die Gastgewerbe zusammengefasst. § 111 Abs. 1 gibt die Tätigkeiten an, für die die Begründung einer Berechtigung für ein reglementiertes Gastgewerbe erforderlich ist, nämlich die Beherbergung und die Verköstigung von Gästen. Im Abs. 2 werden die gastgewerblichen Tätigkeiten, für die es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf, festgelegt, nämlich Ausschank- und Verkaufstätigkeiten durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes berechtigte Gewerbetreibende, gastgewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schutzhütten, Frühstückspensionen und Imbissstuben usw. sowie Ausschank- und Verkaufstätigkeiten durch Automaten. Bei den Imbissstuben wurde die bisher überaus kasuistische Aufzählung einzelner Speisen und Getränke durch eine einfache Formulierung ersetzt, die der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit weiten Spielraum lässt. Durch die Einfügung einer neuen Ziffer in Abs. 2 wird sichergestellt, dass die Ausübung des freien Gastgewerbes durch Buschenschankbetriebe im bisherigen Umfang erhalten bleibt. Im Abs. 3 werden die Tätigkeiten der Verabreichung und des Getränkeausschanks wie bisher definiert.

Abs. 4 regelt die Rechte, die den Gastgewerbetreibenden über die allen Gewerbetreibenden gemäß § 32 eingeräumten Rechte hinaus zustehen. In Z 4 werden die Waren genannt, die die Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten ihres Gastgewerbebetriebes verkaufen dürfen. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Warenverkaufes sind sie an die geltenden Offenhaltezeiten gebunden.

Abweichend von dem der Begutachtung zugeführten Entwurf enthält Abs. 5 eine Regelung über die bei der Anmeldung eines Gastgewerbes zu bezeichnende Betriebsart. Ein gänzlicher Verzicht auf die Angabe einer Betriebsart erschien im Hinblick auf Festlegung der Sperrzeiten, für die die Betriebsart Anknüpfungspunkt ist, nicht zweckmäßig.

§ 112 enthält Vorschriften über die Gewerbeausübung.

Gemäß dem derzeitigen § 148 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, unter gewissen, dem Anrainerschutz dienenden Bedingungen jedenfalls von 8 Uhr bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden. Die genannten Gastgärten sollen in Hinkunft ohne Beschränkung auf eine bestimmte Jahreszeit bis 23 Uhr betrieben werden dürfen. Die übrigen Bestimmungen über die Gewerbeausübung stellen im Wesentlichen geltendes Recht dar. Insbesondere wurden die Bestimmungen über die Verpflichtung zum Ausschank nichtalkoholischer Getränke, das so genannte Jugendgetränk und das Verbot des Alkoholausschankes an Betrunkene usw. im Gesetz beibehalten und nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, einer Regelung im Verordnungsweg zugeführt.

Ebenso übernehmen die Regelungen des § 113 über die Sperrzeiten im Wesentlichen geltendes Recht. Bescheidmäßige Sperrstundenverlängerungen sollen jedoch nicht mehr an eine Bedarfsprüfung gebunden werden. Damit wird die Dispositionsmöglichkeit des Unternehmers erhöht.

Zu § 114 (Alkoholausschank an Jugendliche):

Nach dem ursprünglichen Konzept war vorgesehen, dass diese Bestimmungen durch Verordnung geregelt werden. Auf Grund des Begutachtungsverfahrens wird eine auf Gesetzesstufe stehende Regelung beibehalten.

Zu § 115 (Handel mit Medizinprodukten):

Um Gesundheitsgefährdungen hintanzuhalten, wurde der Handel mit Medizinprodukten nicht den freien Handelstätigkeiten zugeordnet. Andererseits ist eine solche Vorsichtsmaßnahme dann nicht erforderlich, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben (zB Heftpflaster). Es wurde daher eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen statuiert, wonach der Handel mit bestimmten Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 unterliegen soll, wenn auf das betreffende Medizinprodukt die vorhin genannte Voraussetzung zutrifft. Eine weitere Verordnungsermächtigung betrifft die Bezeichnung bestimmter Medizinprodukte, deren Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist.

Zu § 119 (Lebens- und Sozialberatung):

Die Ernährungsberatung soll einen Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes bilden und deren Ausübung an die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität bzw. die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin gebunden werden. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung erbringen, sind sohin zur Ernährungsberatung nur dann berechtigt, wenn sie auch die hiefür erforderliche Befähigung besitzen. Personen, die nur die Befähigung zur Ernährungsberatung besitzen, haben das Lebens- und Sozialberatungsgewerbe eingeschränkt auf Ernährungsberatung zu begründen. Die Einführung einer Zertifizierungspflicht für Lehrgänge für Lebens- und Sozialberatung soll den Auszubildenden Gewissheit verschaffen, dass die Zeugnisse der von ihnen absolvierten Lehrgänge bei der Gewerbeanmeldung auch tatsächlich Berücksichtigung finden.

Zu den §§ 120 ff. (Rauchfangkehrer):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. März 2001, G 14/00-6, G 56/01-6, § 102 Abs. 1 erster Satz und § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste Satz des § 102 Abs. 1 GewO 1994 in der oben zitierten Fassung bestimmt, dass das Handwerk der Rauchfangkehrer nur von natürlichen Personen ausgeübt werden darf. § 102 Abs. 4 GewO 1994 in der oben zitierten Fassung bestimmt, dass Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, das Rauchfangkehrerhandwerk noch bis zum 1. Juli 2001 ausüben dürfen. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung. In dem oben zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ferner bestimmt, dass § 108 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.“), und § 108 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („bei Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und“), wieder in Wirksamkeit treten. Bei der Ausformulierung der neuen Bestimmungen über das Rauchfangkehrergewerbe war das oben zitierte VwGH-Erkenntnis zu berücksichtigen.

Zu § 135 (Überlassung von Arbeitskräften):

Entsprechend der Konzeption des Entwurfes, der keine Bewilligungspflicht mehr vorsieht, wird anstelle des bisher im § 260 GewO 1994 vorgesehenen Verfahrens ein besonderes Entziehungsverfahren geschaffen, das dann Platz greift, wenn die besonderen Voraussetzungen (Abs. 3) nicht mehr zur Gänze erfüllt werden oder wenn die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr gegeben ist. Da künftig keine Zuständigkeit der Bundessozialämter für die Arbeitskräfteüberlassung mehr besteht, entfallen auch deren Mitwirkungsrechte im Gewerbeentziehungsverfahren. Schließlich werden noch die inlandsbezogenen Bestimmungen der besonderen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung auf die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei bzw. auf den Wohnsitz (Sitz, Hauptniederlassung) in einem EWR-Vertragsstaat ausgeweitet.

Zu den §§ 139 ff. (Waffengewerbe):

Die derzeit geltende Bestimmung des § 373f Abs. 2, wonach das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien gilt, soweit es sich um das Waffengewerbe hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition handelt, wurde in den § 141, der die besonderen Voraussetzungen für die Waffengewerbe regelt, eingebaut (siehe dessen Abs. 3).

Die geplanten Änderungen der Abs. 2 und 3 des § 144 gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage (§ 188 Abs. 2 und 3) dienen der Anpassung an die EU-rechtsbedingten Änderungen des Waffengesetzes.

Die neue Bestimmung des § 146 Abs. 2 schafft gegenüber dem derzeitigen Recht verbesserte Exekutivbefugnisse.

Soweit es sich um ein Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition handelt, bleibt abweichend von den sonstigen Zuständigkeitsregelungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Erteilung von Gewerbeberechtigungen sowie von Genehmigungen gemäß § 95 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres auch weiterhin aufrecht (§ 148 des Entwurfes).

Zu § 151 (Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen):

Die Bestimmungen wurden an das Datenschutzgesetz 2000 angepasst. Weiters werden die Inhaber von Kunden- und Interessentendateien verpflichtet, die Betroffenen in jedem Fall über ihr jederzeitiges unbegründetes Untersagungsrecht zu informieren.

Zu § 156 (Schleppliftunternehmen):

Der bisherige § 276 Abs. 1 GewO 1994 erscheint entbehrlich und soll daher entfallen. Der Schutz vor Konkurrenzierung widerspricht den Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft.

Zu Z 67 (§ 333 samt Überschrift):

Nach der geltenden Rechtslage muss der Unternehmer die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebes dem Finanzamt binnen einem Monat anzeigen (vgl. §§ 120 und 121 BAO). Nach § 18 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Pflichtversicherte den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Diese Anzeige- und Meldepflichten bleiben aufrecht, weil sie für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das Finanzamt unverzichtbare Informationen enthalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde dient hinsichtlich der genannten Anzeigen als Einbringungsstelle für Unternehmer, die ein Gewerbe ausüben. Die Einbringung der Anzeigen und Meldungen soll dabei in Hinkunft verstärkt auf elektronischem Weg erfolgen. Damit wird vermieden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde, deren weitere Modernisierung im Rahmen der Verwaltungsreform eine zentrale Rolle spielt, in einer Papierflut erstickt. Für diese Lösung spricht auch das Regierungsprogramm, das die Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle mit dem Ausbau des E-Government in Zusammenhang bringt (Abs. 2). Die Bestimmung des Abs. 3 folgt dem Konzept der Verwaltungsreform, nach der als erste Anlaufstelle grundsätzlich die bürgernahe Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt und ein Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet werden soll. Die Kundmachung dieser Gesetzesbestimmung bedarf gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG der Zustimmung der Länder.

Zu Z 68 und 69 (§§ 334 und 335a):

Der bisherige § 335a wird zum § 334. Da dem Landeshauptmann nach dem Konzept der Verwaltungsreform weder in erster Instanz noch im Instanzenzug eine Zuständigkeit zukommt, muss die betreffende Bestimmung, die den Landeshauptmann als Vollzugsinstanz vorsieht, abgeändert werden. Die dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verbleibende Zuständigkeit (in Angelegenheiten militärischer Waffen und militärischer Munition) wird im Zusammenhang mit den Waffengewerben geregelt. § 335 wird durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 aufgehoben.

Zu Z 70 (§ 336 Abs. 1):

Die Zitate waren an die Neuregelungen anzupassen.

Zu Z 71 (§ 336a Abs. 1):

Soweit nach dem vorliegenden Entwurf eine Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung der Gewerbeberechtigung vorgesehen ist (siehe § 95 des Entwurfes), wird eine Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden statuiert. Im Übrigen waren die Zitate an die Neuregelung anzupassen.

Zu Z 72 (§ 337):

Hier waren lediglich die Zitate anzupassen.

Zu Z 73, 78.5 und 78.6 (§§ 339, 345 Abs. 7 und 9):

Die Änderung im Abs. 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass es in Hinkunft keine bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe mehr geben soll. Im Abs. 2 war der Klammerausdruck zu streichen. Der dem Abs. 2 anzufügende Satz regelt die Frage des Standortes bei Gewerben, die auf öffentlichen Verkehrsmitteln, die die Grenzen von Verwaltungsbezirken oder Bundesländern überschreiten oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden.

Als Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dient, ist auch ein gültiger Reisepass anzusehen, da ihm als öffentliche Urkunde erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. § 47 AVG).

Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung ist nicht mehr erforderlich, da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff auf die elektronisch geführte Strafregisterdatei haben. Durch § 365a Abs. 5 idF des Entwurfes wird eine Abfrage von Daten über strafgerichtliche Verurteilungen durch die Gewerbebehörde ausdrücklich für zulässig erklärt. Da die Strafregisterbescheinigung auch bei der Anzeige der Bestellung eines Geschäftsführers nicht mehr anzuschließen ist, ist auch § 345 Abs. 7 zu ändern.

Falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, hat der Anmelder die Möglichkeit, den Firmenbuchauszug entweder selbst anzuschließen oder bei der Behörde einzuholen (§ 365g Abs. 2). Personengesellschaften des Handelsrechts dürfen ein Gewerbe auch schon vor Eintragung in das Firmenbuch ausüben, wenn sie den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei der Gewerbeanmeldung glaubhaft dargetan haben.

Ausländer werden im Sinne einer Mitwirkungspflicht dann eine Strafregisterbescheinigung beizubringen haben, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat (zB Strafregisterbescheinigungen aus dem Ausland). Weiters werden Ausländer ihre Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen haben, sofern der Nachweis auf Grund des § 14 Abs. 1 erforderlich ist. Da die Glaubhaftmachung des Gesellschaftsvertrages bereits im § 10 geregelt ist, muss sie im § 339 nicht noch einmal Erwähnung finden. Weiters war zu berücksichtigen, dass es das Rechtsinstitut der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis in Hinkunft nicht mehr geben soll.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die elektronische Gewerbeanmeldung. Eine gesonderte Regelung in der Gewerbeordnung, die dem Anmelder eine Anmeldung mittels E-Mail erlaubt, ist daher nicht erforderlich. Die zitierte Bestimmung zwingt den Antragsteller nicht zur Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur. Das Signaturgesetz hat in dieser Hinsicht keine Änderung gebracht. Wird daher eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde eingebracht, ohne dass der Antragsteller eine sichere elektronische Signatur verwendet, ist sie grundsätzlich wie ein eigenhändig und urschriftlich unterfertigtes Anbringen zu behandeln. Wenn die Behörde Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, kann sie eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird (§ 13 Abs. 4 AVG). Ein solcher Bestätigungsauftrag kann auch bei der Übermittlung von Erklärungen erteilt werden, die der Anmelder bei der Gewerbeanmeldung abzugeben hat (zB Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994).

Die der Anmeldung gemäß § 339 Abs. 3 anzuschließenden Belege können ebenso wie das Anbringen selbst gemäß § 13 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit der auf elektronischem Weg übermittelten Urkunde, so kann § 13 Abs. 4 AVG allerdings nicht herangezogen werden, da die Urkunden nicht vom Anmelder selbst erzeugt wurden, sondern von der Personenstandsbehörde, der Meldebehörde oder der Sicherheitsbehörde. Es wird daher dem § 339 ein neuer Abs. 4 angefügt, der die Behörde dazu ermächtigt, den Einschreiter aufzufordern, die Urkunden im Original vorzulegen, wenn sie Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege hat.

Sofern sich die Gewerbebehörde Kenntnis über gewerberechtlich relevante Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Nichtvorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen im Sinne des § 13 Abs. 1) im Wege der hiefür eingerichteten elektronischen Register verschaffen kann, bleibt dem Einschreiter die Vorlage der entsprechenden Belege (Geburtsurkunde, allenfalls Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Strafregisterbescheinigung) erspart. Gerade die Beischaffung der Strafregisterbescheinigung hat sich in der Praxis als relativ umständliches Unterfangen für den Unternehmensgründer erwiesen. Die Vorlage von Dokumenten reduziert sich für den Bürger daher in Hinkunft im Wesentlichen auf den Befähigungsnachweis.

Auf Grund des dem § 345 Abs. 9 angefügten Satzes ist die Bestimmung des § 339 Abs. 4 auch im Anzeigeverfahren anzuwenden.

Zu Z 74 und 76 (§ 340 und Entfall des § 342):

Seit der Einrichtung des elektronischen Gewerberegisters, in dem alle gewerberechtlich relevanten Daten der Gewerbetreibenden dokumentiert werden, erscheint die Ausstellung eines gesonderten Dokumentes (Gewerbeschein) verzichtbar. Der Wegfall der Ausstellung des Gewerbescheines bringt insbesondere auch bei der elektronischen Abwicklung von Gewerbeanmeldungen eine weitere Erleichterung. Auf Grund der Anmeldung eines in Abs. 2 genannten Gewerbes ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung ein positiver Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesen Fällen darf erst mit Rechtskraft des Bescheides mit der Gewerbeausübung begonnen werden.

Da die Behörde bereits auf Grund des AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, bleibt es ihr unbenommen, auch in Hinkunft ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen. Der bisherige § 340 Abs. 2 kann daher entfallen. Damit erübrigt sich auch § 342. Da die Eintragungsgebühr durch die Novelle zum Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 29/2001, abgeschafft wurde, entfällt auch der Nachweis der Entrichtung dieser Gebühren vor der Ausstellung des Gewerbescheines. Der bisherige Abs. 3 kann daher ebenfalls entfallen.

Die bisherigen Abs. 5 und 6 können als überholt entfallen. Der bisherige Abs. 7 wird zum neuen Abs. 3.

Zu Z 75 (§ 341):

Da bei Ausübung eines der im § 95 angeführten Gewerbes die Geschäftsführer- oder Filialgeschäftsführerbestellung einer Genehmigung bedarf, waren im § 341 Bestimmungen für das diesbezügliche Genehmigungsverfahren vorzusehen.

Zu Z 77 (§ 344):

Der Entfall des § 344 ergibt sich aus dem Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters.

Zu Z 78 (§ 345):

Die Änderung im Abs. 1 ist durch den Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe sowie durch die Änderung in § 12 bedingt.

Die Änderungen im Abs. 2 ergeben sich durch den Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters sowie durch den Wegfall der Anzeigen über Firmenänderungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde der ganze Absatz neu gefasst.

Der Entfall des Abs. 3 ergibt sich durch den Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe.

Abs. 4 war mit dem neu gefassten § 46 Abs. 2 in Übereinstimmung zu bringen. Dadurch konnte Abs. 6 entfallen.

Die Änderungen im Abs. 7 sind teils durch den Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters und den Entfall des ursprünglichen § 340 Abs. 2 bedingt, teils bloß legistischer Natur. Weiters soll es dem Erstatter einer Anzeige unter den gleichen Voraussetzungen wie dem Gewerbeanmelder erspart werden, bestimmte Belege vorzulegen.

Abs. 8 war an die vorgesehene neue Rechtslage anzupassen.

Die Änderung im Abs. 9 ergibt sich durch den Wegfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters.

Zu Z 79 (§ 346):

Da Nachsichtserteilungen in Hinkunft auf die Fälle der §§ 26 und 27 beschränkt sind und hiefür die allgemeine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben ist, waren die Abs. 1 und 2 zu streichen.

Zu Z 80 (§ 347):

Die im Abs. 1 vorgesehene Änderung ergibt sich aus dem Entfall der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe. Abs. 2 war an die neue Rechtslage anzupassen.

Zu Z 81 (§ 348):

Die im Abs. 1 vorgesehene Änderung ergibt sich aus dem Entfall der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe. Weiters wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Behörde in Hinkunft nur mehr die Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden soll.

Zu Z 82 (§ 349):

Die vorgesehenen Änderungen ergeben sich aus dem Entfall der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe sowie des Rechtsinstituts der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis.

Zu Z 83 (§§ 350 bis 352a):

Zu den §§ 350 und 351:

Die Organisation des Prüfungswesens wird durchgreifend vereinfacht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Durchführung der Meisterprüfungen, sonstigen Befähigungsprüfungen und Unternehmerprüfungen verschiedenen Stellen übertragen. Die Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für die meisten nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und der Unternehmerprüfung ist Aufgabe der Meisterprüfungsstellen (Prüfungsstellen), die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet sind. Die Prüfungen für die bisher den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben eingereihten Gewerbe sind beim Landeshauptmann angesiedelt. Die Befähigungsprüfungen für vier nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Bestatter, Fremdenführer, Gastgewerbe, Reisebüros) werden ebenfalls vom Landeshauptmann organisiert. Diese Aufsplitterung der Zuständigkeiten führt nicht nur zu einer unübersichtlichen Rechtslage, sondern verursacht auch unverhältnismäßig hohe Kosten. Die Zuständigkeit für die Abhaltung aller Befähigungsprüfungen wird deshalb bei der Meisterprüfungsstelle konzentriert. Die Meisterprüfungsstellen können Personal einsetzen, das für die Organisation der Befähigungsprüfungen fachlich geeignet ist, und verfügen auch über die entsprechende Einrichtung.

Die zweite Änderung betrifft die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen. Auch in diesem Punkt sind die Verantwortungsbereiche nach der derzeitigen Rechtslage gespalten. Der Landeshauptmann hat die Kommissionen zu bestellen, vor der die Prüfungen für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe und die Prüfungen für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter, Fremdenführer, Gastgewerbe und Reisebüros abzulegen sind. Die Bildung der Kommissionen für die Meisterprüfungen, die Befähigungsprüfungen für alle anderen nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und die Unternehmerprüfungen obliegt der Meisterprüfungsstelle. Auch diese Aufgabe wird zusammengezogen und der Meisterprüfungsstelle überantwortet.

Bei der Zusammensetzung der Kommissionen zur Abnahme der Prüfungen für ein bewilligungspflichtiges Gewerbe war immer ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes Vorsitzender. Diese Einrichtung hat sich bewährt, weil damit eine erhöhte Garantie der Unparteilichkeit gegeben war. Die Vorsitzführung durch einen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes wird daher nunmehr bei allen Prüfungen vorgesehen. Den Bestimmungen liegt ein funktioneller Beamtenbegriff zugrunde. Unter diesen Begriff fallen daher auch Angestellte des Landesdienstes, die mit Aufgaben der Verwaltung betraut sind und nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurden. Sollten die personellen Kapazitäten für die Rekrutierung der Beamten nicht ausreichen, hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.

Die dritte einschneidende Änderung liegt in der Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommissionen. Die derzeitige Regelung bindet die Auswahl stark an die Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Dies hat zum Teil das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Prüfer beeinträchtigt, da etablierte Gewerbetreibende ihre zukünftigen Mitbewerber prüfen. Entscheidendendes Kriterium für die Auswahl der Prüfer soll daher sein, ob das Mitglied der Prüfungskommission Fachmann auf einem der zu prüfenden Fachgebiete ist. Damit werden Gewerbeinhaber, die den Befähigungsnachweis erbringen, nicht von der Funktion eines sachverständigen Prüfers ausgeschlossen. Es kommt ihnen allerdings keine bevorzugte Stellung zu. Bei der Auswahl ist außerdem auf die Eigenart des Gewerbes, für das die Prüfung abgelegt wird, Bedacht zu nehmen.

Der Bestellmodus wurde ebenfalls modifiziert. Die Kommissionen werden verkleinert. Sie bestehen grundsätzlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Berufsangehörige sind im Übrigen nicht daran gehindert, bei der Meisterprüfungsstelle ihr Interesse an einer Tätigkeit als Prüfer anzumelden.

Zu § 352:

Es genügt eine Anmeldung zur Prüfung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung muss kein Bescheid erlassen werden. Es kann eine formlose Verständigung an den Prüfungskandidaten ergehen.

Der für die Einhebung der Gebühren zu tätigende Verwaltungsaufwand ist im Vergleich zu den lukrierten Gebühreneinnahmen unverhältnismäßig hoch. Darüber hinaus soll durch die im Abs. 4 verfügte Gebührenbefreiung die Unternehmensgründung gefördert werden.

Die Prüfung ist nach Maßgabe des Abs. 8 öffentlich. Bei hiefür geeigneten Fragestellungen der schriftlichen Prüfung sind standardisierte, computerunterstützte Abfragesysteme mit Mehrfachauswahl zu verwenden. Dadurch soll eine verstärkte Transparenz, eine bessere Nachprüfbarkeit der Prüfungsergebnisse und eine Angleichung der Prüfungsanforderungen bewirkt werden.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Prüfungskommission im Fall des Nichtbestehens einer Prüfung festlegen, welche Gegenstände nicht zu wiederholen sind. Bei der Bestimmung der Gegenstände traten immer Auslegungsfragen auf, weil die Befähigungsnachweisverordnungen zwar einzelne Prüfungsteile (wie zB schriftliche und mündliche Prüfungsteile) unterscheiden, nicht aber die Gegenstände als solche bezeichnen, sondern innerhalb der Prüfungsteile die zu prüfenden Sachgebiete benennen. Die Prüfungskommission kann nunmehr in eindeutiger Weise die Teile der Prüfung abgrenzen, die nicht mehr zu wiederholen sind.

Ansonsten entspricht die Regelung dem bisherigen § 350.

Zu § 352a:

Diese Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, die den bisher in den §§ 351 Abs. 5 und 352 Abs. 14 enthaltenen Regelungen entspricht.

Zu Z 84 (§ 352b):

Die Änderung ist durch die Neukonzeption des Gewerbezugangsrechts bedingt (siehe die §§ 18 bis 22 des Entwurfes).

Zu Z 85 (§ 355 zweiter Satz):

Der Entfall des zweiten Satzes ist durch den Entfall des § 340 Abs. 2 in seiner derzeitigen Fassung bedingt.

Zu Z 86 (§ 361):

Die Änderungen in Abs. 1 ergeben sich durch den Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters. Weiters war der Entfall des § 88 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Die Änderungen in Abs. 2 sind durch den Entfall des § 88 Abs. 2 und 3 bedingt.

Die Änderung im Abs. 3 ergibt sich durch den Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters.

Zu Z 87 (§ 363):

Die Neufassung des Abs. 1 Z 2 ist durch die neue Systematik der Gewerbe bedingt. Die Änderungen in der Z 3 ergeben sich durch den Entfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters sowie der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Anstelle der Nachsicht wird die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 angeführt.

Zu Z 88 und 89 (§ 365a und § 365b):

Die vorgesehenen Änderungen ergeben sich zunächst durch den Wegfall des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters. Insolvenzvermerke sind nicht mehr in die Gewerberegister einzutragen, da Insolvenzen ausgenommen Konkursabweisungen mangels Masse keinen Gewerbeausschlussgrund mehr bilden. Weiters war in beiden Paragraphen zu berücksichtigen, dass das Recht zur Ausübung von Gewerben in weiteren Betriebsstätten grundsätzlich durch die Stammgewerbeberechtigung abgedeckt sein soll. Durch die Bestimmung des § 365a Abs. 5 werden die Gewerbebehörden ermächtigt, auf die Daten bestimmter automationsunterstützt geführter Register zuzugreifen. Diese Zugriffsmöglichkeit ist Voraussetzung dafür, dass die Anmeldung des Gewerbes für den Unternehmensgründer erleichtert und beschleunigt wird.

Im § 365a Abs. 5 GewO 1994 ist derzeit vorgesehen, dass die Gewerbebehörde aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger elektronisch die Sozialversicherungsnummer und die Dienstgeberkontonummer abfragen darf. Diese Abfragemöglichkeit ist nicht ausreichend, weil die gewerbebehördlich erforderlichen Verknüpfungen insbesondere zu bestehenden Dienstverhältnissen nicht hergestellt werden können. Beispielsweise kann so nicht festgestellt werden, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bereits einige weitere Dienstverhältnisse hat. Die Bestimmung des § 365a Abs. 5 wurde daher so abgeändert, dass die Gewerbebehörde berechtigt ist, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres abzurufen. Durch diese Möglichkeit erübrigt sich der Weg zum Sozialversicherungsträger und wird die Verfahrensdauer reduziert.

Ebenso soll zur Beschleunigung des Verfahrens eine Berechtigung eingeräumt werden, allfällige Vormerkungen gemäß § 13 Abs. 2 GewO 1994 bei der zentralen Finanzstrafkartei elektronisch abzufragen.

Zu Z 90 (§ 365e):

Das Auskunftsbegehren soll in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden können, insbesondere auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.

Jene im Gewerberegister geführten Daten, über die jedermann Auskunft erteilt werden muss, sollen im Internet gegen Entrichtung eines Entgelts zugänglich gemacht werden.

Zu Z 91 (§ 365g):

Die Ausfolgung des Firmenbuchauszuges erfolgt auf Ersuchen des Einschreiters. Steht diesem ein Firmenbuchauszug zur Verfügung und hat er ihn aus Versehen nicht angeschlossen, so kann er den Auszug nachträglich beibringen, ohne ein Ersuchen an die Gewerbebehörde zu stellen. Eine weitere Änderung im § 365g ergibt sich durch den Entfall der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe.

Zu Z 92 (Entfall des § 365h):

Die Bestimmung erscheint entbehrlich, da mit dem Datenschutzgesetz 2000 das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Z 93 (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche):

Durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche wurden die bisher nur für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflichten der Geldwäsche-Richtlinie aus 1991, 91/308/EWG, auch auf weitere Branchen ausgedehnt. Die Bestimmungen dienen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, zu der sich Österreich auch auf internationaler Ebene bekennt. Wesentliche Verpflichtungen sind:

Identifizierungspflicht

Sorgfaltspflicht

Aufbewahrungspflicht bezüglich Identifizierungsangaben und Geschäftsunterlagen

Melde- und Informationspflicht bei Verdacht auf Geldwäsche

Die neu einbezogenen Berufsgruppen sind:

Immobilienmakler;

Händler mit wertvollen Gütern, wie zB Edelsteinen oder Edelmetallen oder Kunstwerken; Versteigerer; bei Barzahlung von mindestens 15 000 Euro;

Kasinos;

externe Buchsachverständige, Abschlussprüfer, Steuerberater;

Notare, Rechtsanwälte und andere „selbständige Juristen“.

Österreich ist zur Umsetzung der Bestimmungen bis 15. Juni 2003 verpflichtet. Im Interesse Österreichs als Finanzplatz wurde insbesondere seitens des Bundesministeriums für Finanzen wiederholt auf die Notwendigkeit einer raschen Umsetzung hingewiesen.

Die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t dienen der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 91/308EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG nur für jene Berufe, die unter die Regelungen der Gewerbeordnung fallen. Es sind dies Händler hochwertiger Güter, Versteigerer, Immobilienmakler, gewerbliche Buchhalter.

Zu § 365m:

Der erste Satz von Abs. 1 folgt Artikel 3 Abs. 1, 2. TA der Richtlinie 2001/97/EG. Unter Geldwäsche ist der im Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung des EU-Rechts gebildete Tatbestand der Geldwäscherei zu verstehen.

Die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche betreffen im weitesten Sinne Händler von „Luxusgütern“. Jedenfalls Juweliere, Edelmetallhändler, Münzhändler, Antiquitäten- und Kunsthändler, Kürschner, Waffenhändler, Immobilienhändler, Neuwagenhändler und Händler von E-Geld (prepaid cards) sowie Versteigerer. Somit lösen nur Handelsgeschäfte mit auf Grund ihrer relativ hohen Werthaltigkeit und leichten Liquidierbarkeit besonders zur Geldwäsche geeigneten Gütern die Pflichten aus den Geldwäschebestimmungen aus. Jedenfalls ausgeschlossen von den Verpflichtungen sind daher Handelsgeschäfte mit verderblichen Gütern. Entscheidend für den Eintritt von in den Folgeparagrafen genannten Pflichten ist bei Händlern, dass eine Zahlung in bar erfolgt und der Betrag mindestens 15 000 Euro beträgt, sie sind sonst der Richtlinie gar nicht unterworfen (vgl. Art. 2a zweiter Teilsatz iVm Z 6 leg. cit. iVm Artikel 3 Abs. 8 der Richtlinie 2001/97/EG). Allerdings besteht eine Zusammenrechnungspflicht, falls ein Kunde mehrfach beim selben Händler kauft (siehe § 365n Abs. 2). Die Zusammenrechnung endet dort, wo praktische Grenzen bestehen. Etwa, wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren Bundesländern hat. Da im Einzelfall unterhalb der Betragsgrenze nicht identifiziert wird, ist es den Verkäufern kaum generell möglich zu erkennen, wenn ein Kunde bereits bei Filialen in anderen Bundesländern eingekauft hat. Die Zusammenrechnung kann daher in einem solchen Fall nur innerhalb einer Filiale erfolgen. Die Zusammenrechnung wird auch nur im Rahmen enger zeitlicher Grenzen praktikabel sein, insbesondere, wenn sich ein Verdacht ergeben hat. Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler dagegen unterliegen der Verdachtsmeldepflicht ohne Untergrenze.

Falls erforderlich, wäre eine nähere Angabe der in Frage kommenden Handelstätigkeiten im Erlassweg vorzunehmen.

Zuständige Polizeieinheit ist derzeit die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt.

Auch als Bargeld anzusehen ist elektronisches Geld. Gedacht ist besonders an prepaid-cards. Vgl. die Regelungen des Bankwesengesetzes.

Zu § 365n:

Abs. 1 entspricht Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG. Diese Bestimmung gilt nur für gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler. Erstens passt der Begriff der Richtlinie „Anknüpfen von Geschäftsbeziehungen“, der offensichtlich durch ein Element der Dauer vom als Gegensatz dazu von der Richtlinie verwendeten Begriff der „Transaktion“ abzugrenzen ist, nur bei Tätigkeiten der gewerblichen Buchhalter und Makler (vgl. die im Text des Paragrafen genannten Beispiele), außerdem sind Händler und Versteigerer gemäß Artikel 2a Z 6 der Richtlinie dieser ausschließlich dann unterworfen, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und der Betrag mindestens 15 000 Euro beträgt. Nach der Begründung des Rates 12469/1/00 zum gemeinsamen Standpunkt vom 30. November 2000 räumen Artikel 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie genügend Flexibilität ein, um unangemessene Belastungen geschäftlicher Tätigkeiten zu vermeiden. Die Bestimmung ist daher, sofern kein Geldwäscheverdacht besteht, nicht anzuwenden, wenn sich der Kunde eines Maklers lediglich über die Miete eines Objektes erkundigt. Keine Identifizierung muss daher stattfinden, wenn eine Besichtigung für ein Objekt öffentlich bekannt gemacht wurde und der Kauf- oder Mietinteressent auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung das Objekt besichtigt.

Amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer zuständigen Behörde ausgestellter Ausweis mit Lichtbild und Unterschrift.

Bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung ohne persönliche Anwesenheit des Kunden, etwa telefonisch, hat die Überprüfung des Ausweises spätestens beim ersten persönlichen Erscheinen des Kunden zu erfolgen, sofern es sich nicht um ein Ferngeschäft handelt, bei dem der Kunde überhaupt nie mit dem Gewerbetreibenden persönlich in Kontakt tritt (dann gilt § 365o).

Abs. 2 entspricht Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG. Der Text orientiert sich am Richtlinientext. Der Begriff der Transaktion ist der österreichischen Rechtsgeschäftslehre eher fremd. Es sind aber darunter wohl Geschäfte zu verstehen, die grundsätzlich kein Dauerelement im Bezug auf den Kontakt des Gewerbetreibenden mit dem Kunden haben. In der Praxis wird bei Immobilienkäufen der Schwellenbetrag von 15 000 Euro regelmäßig schon bei einem einzelnen Transaktionsvorgang erreicht werden, bei Immobilienmietgeschäften ist bei der Beurteilung der Grenze die Höhe einer Jahresmiete heranzuziehen. Der amtliche Lichtbildausweis ist geeignet, der Verpflichtung zur Identifikationsfeststellung zu genügen, weitere Nachweise sind nicht erforderlich, außer der gezeigte Ausweis wäre offensichtlich gefälscht, manipuliert oder sonst ungültig. Die Überprüfung des Ausweises hat spätestens bei der Zahlung zu erfolgen. Die Bestimmung ist für gewerbliche Buchhalter nicht anwendbar, hier finden keine Transaktionen statt. Sie sind daher nur im Fall des Abs. 1, der Anknüpfung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, den Identifikationsverpflichtungen unterworfen.

Abs. 3 setzt Artikel 3 Abs. 7 der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG um. Der Kunde wäre etwa aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will. Gibt der Kunde an, dass er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion auf fremde Rechnung betreiben will, so könnte der Nachweis der Identität des Auftraggebers durch Vorlage einer Ausweiskopie erfolgen, vertritt der Kunde eine Gesellschaft, könnte dem Identifizierungserfordernis durch Angabe des Firmennamens und eine Ausweiskopie einer generell vertretungsbefugten Person oder des Hauptkapitaleigentümers der Gesellschaft, durch Vorlage eines Registerauszuges oder in sonstiger geeigneter Weise nachgekommen werden. Kommt der Kunde einem allfälligen Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden im Rahmen der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht oder offensichtlich unrichtig nach, ist die Meldestelle zu verständigen.

Abs. 4 entspricht Artikel 3 Abs. 8, der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG. Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler unterliegen der Richtlinie ohne jede Untergrenze. Händler nur, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und der Betrag mindestens 15 000 Euro beträgt. Allerdings besteht eine Zusammenrechnungspflicht, falls ein Kunde mehrfach beim selben Händler kauft. (Vgl. Artikel 2a zweiter Teilsatz iVm Z 6. leg. cit. iVm Artikel 3 Abs. 2 und 8 der Richtlinie 2001/97/EG.)

Abs. 5 entspricht Artikel 3 Abs. 9 der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG.

Zu § 365o:

Abs. 1 setzt Artikel 3 Abs. 11 der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG um. Es ist vorweg zu ermitteln, ob ein Kunde in bar zahlen will. Angesichts der Höhe des Grenzbetrages wird der Eintritt der Identifizierungsverpflichtung beim Handel vermutlich am ehesten im Falle mehrerer Geschäfte mit einem Kunden denkbar sein, deren Betrag zusammenzurechnen ist.

Abs. 2 enthält eine besondere Regelung für Ferngeschäfte bei Versteigerungen, da hier anfangs nicht feststeht, wie hoch der Preis sein wird und Geschäftsvorgänge im Vorfeld von Versteigerungen besondere Raschheit erfordern. Bei Zahlung bei Abholung durch den Kunden dagegen kann in diesem Zeitpunkt die Identifizierung erfolgen, die Übermittlung einer Ausweiskopie wie bei Ferngeschäften entfällt, es gelten die Bestimmungen des § 365n.

Sichere elektronische Signaturen, die im Sinne von § 2 Z 3 iVm § 24 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zum Nachweis der Identität geeignet sind, ersetzen den Nachweis durch Ausweiskopie. Bei dieser qualifizierten Form der Signatur muss eine persönliche Identifizierung durch eine zertifizierte Stelle erfolgt sein.

Zu § 365p:

Entspricht Artikel 4 und 5 der Richtlinie. Da in Österreich ohnehin eine noch längere Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen aus steuerlichen Gründen besteht, bedeutet diese Bestimmung keinen wesentlichen Mehraufwand. Beispielsweise sind aufzubewahren Ausweiskopien der aneinander vermittelten Kunden sowie der Maklervertrag bei Immobilienmaklern. Soweit Immobilienmakler als Geschäftsvermittler nicht über Papiere betreffend die vermittelte Transaktion zwischen ihren Klienten verfügen, können sie zu deren Aufbewahrung auch nicht verhalten werden. Hierüber gibt dann das Grundbuch Auskunft.

Zu § 365q:

Entspricht Artikel 5 der Richtlinie.

Zu § 365r:

Abs. 1 entspricht Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 der Richtlinie. Anordnungen der Behörde sind Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG bei den UVS bekämpft werden können.

Falls vermutet wird, dass Geldwäsche vorliegt, und der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder dadurch die Verfolgung behindert werden könnte, kann die Meldung auch erst nach einer Transaktion erfolgen. Diese Regelung nimmt besonders auf die Gegebenheiten im Handel Rücksicht.

Bei Immobilienmaklern findet die Transaktion zwischen deren Kunden statt, etwa, wenn es zu einem Kaufgeschäft über Immobilien kommt; bei Verdacht auf Geldwäsche wären weitere Vermittlungstätigkeiten vorerst zu unterlassen und Meldung zu erstatten, sofern nicht ohnehin die Ausnahme des letzten Satzes greift. Unter Umständen besteht auch keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Transaktion. Falls die Behörde im Sinne von Abs. 3 einen Aufschub der weiteren Transaktion anordnen will, könnten dann nur allenfalls begleitende Tätigkeiten des Maklers davon erfasst sein.

Bei gewerblichen Buchhaltern finden keine Transaktionen im Sinne von Eigentumsübertragungen statt. Bei dieser Berufsgruppe hätte allenfalls eine weitere Buchführung oder eine mit dieser im Zusammenhang stehende Beratung zu unterbleiben.

Abs. 2: Die Bestimmung spezieller Personen für Belange der Geldwäschebekämpfung steht im Zusammenhang mit den Festlegungen von Artikel 11 der novellierten Richtlinie, wonach unternehmensintern geeignete organisatorische Schritte zu setzen sind, um den Richtlinienanforderungen zu entsprechen.

Abs. 3: Zu der bei den Vorbesprechungen aufgetretenen Frage zivilrechtlicher Konsequenzen, wenn eine Geschäftsabwicklung durch behördliche Intervention unterbrochen wird, erteilte das Bundesministerium für Justiz die folgende Auskunft:

„Hinsichtlich der behördlichen Anordnungen nach § 365r Abs. 3 des Entwurfs sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1.      Wenn die Behörde nach Vertragsschluss anordnet, dass eine Transaktion zu unterbleiben hat, wird das ursprünglich mögliche Geschäft durch die behördliche Anordnung nachträglich „unerlaubt“ und unmöglich. Da die Unerlaubtheit nicht vom Schuldner zu vertreten ist, ist dieser Fall unter § 880 ABGB zu subsumieren (Rummel in Rummel, ABGB3, § 878, Rz 2 und § 880 Rz 1). Demnach ist der Vertrag so zu beurteilen, „als wenn man ihn nicht geschlossen hätte“. Das heißt, dass die Verbindlichkeit aufgehoben wird. Für den Gewerbetreibenden fällt die Verpflichtung weg, allenfalls bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten.

2.      Wenn die Behörde aber anordnet, dass eine Transaktion vorläufig aufgeschoben wird, handelt es sich um eine vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit (Vereitelung). Der Schuldner befindet sich zwar objektiv im Verzug, da er jedoch die vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit nicht zu vertreten hat, ist davon auszugehen, dass seine Verpflichtung „ruht“. Er kann daher vor Wegfall des Hindernisses nicht zur Leistung verurteilt werden (Reischauer in Rummel3, § 920 Rz 3 und 14).

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz kann mit den Regelungen des ABGB das Auslangen gefunden werden. Eine spezifische zivilrechtliche Bestimmung erscheint daher im Zusammenhang mit den vorgesehenen behördlichen Anordnungen im Sinne des Entwurfes der Gewerbeordnungsnovelle entbehrlich.“

Abs. 5 entspricht Artikel 8 der Richtlinie.

Zu § 365s:

Entspricht Artikel 9 der Richtlinie.

Zu § 365t:

Entspricht Artikel 11 der Richtlinie. Bedeutsam ist die Fokussierung auf „geeignete“ Kontroll- und Mitteilungsverfahren und Maßnahmen. Bei sehr kleinen Unternehmen etwa reduziert sich damit der Umfang der organisatorischen Vorkehrungen auf ein unter Umständen geringes Maß, das aber ausreichen muss, um den Anforderungen im Sinne der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche zu entsprechen: Es könnte daher beispielsweise ausreichen, wenn der einzige Verkäufer auf die Pflichten im Rahmen der Abwehr von Geldwäschevorgängen hingewiesen wird und vereinbart wird, einen etwaigen Verdacht dem (Einzel)Unternehmer bekannt zu geben und weiters der Verkäufer Zugang zu den von den beruflichen Vertretungen ausgegebenen Informationen erhält oä..

Zu Z 94 (§ 367):

Die Strafbestimmungen waren mit den materiellen Änderungen des Entwurfes in Einklang zu bringen.

Zu Z 95 und 97 (§ 368 und § 372 Abs. 2):

Anstelle der bisherigen Vielzahl einzelner Straftatbestände soll für sonstige Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie der auf diese gestützten Verordnungen und Bescheide nur mehr der bisherige subsidiäre Straftatbestand des § 368 Z 14 zur Anwendung kommen. Die Neufassung des § 368 macht eine geringfügige Anpassung im § 372 Abs. 2 erforderlich.

Zu Z 96 und 39.2 (§ 370 und zu § 39 Abs. 2a):

Der Entfall der bisherigen Abs. 1 ist durch die Abschaffung des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters bedingt. Durch den neuen Abs. 5 soll eine in der Verwaltungspraxis zu Tage getretene Regelungslücke geschlossen werden. In letzter Zeit haben sich nämlich mehrmals Fälle ergeben, in denen bei Sozietäten, deren vertretungsbefugte Organe nicht in Österreich wohnhaft sind, der gewerberechtliche Geschäftsführer ausscheidet und auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht nachbestellt wird. Zwecks Schließung dieser Regelungslücke soll die Bestimmung des § 39 Abs. 2a, wonach einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mangels Wohnsitzes im Inland Strafbescheide am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen sind, auch auf solche Fälle ausgeweitet werden, in denen die Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber bzw. an dessen vertretungsbefugtes Organ im Ausland zuzustellen wären. Die entsprechende Regelung des § 39 Abs. 2a soll bei dieser Gelegenheit in den § 370 transferiert werden. Weiters wird klargestellt, dass diese Zustellmöglichkeit auch für Verfahrensanordnungen in Betracht kommt. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird § 370 neu gefasst.

Zu Z 98 (§§ 373a bis 373f samt Überschriften):

Zu § 373a Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, dessen In-Kraft-Treten bevorsteht, umgesetzt.

Zu § 373b:

In der bisherigen Regelung des § 373b wurde festgestellt, dass für Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei der Nachweis der Gegenseitigkeit entfällt. Da im § 14 der Nachweis der Gegenseitigkeit nicht mehr von Relevanz ist, wird auf das im EGV verankerte Gebot der Inländerbehandlung, das eine Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen grundsätzlich verbietet, Bezug genommen.

Zu § 373c:

Diese Bestimmung wurde im Hinblick auf das Erfordernis der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise neu gefasst.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 1999, G 42/99, V 18/99, G 135/99, V 77/99, das Wort „anderen“ im § 373c Abs. 2 aufgehoben. Dies bedeutet, dass eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR absolvierte Tätigkeit oder Ausbildung, die nach Art und Dauer den Voraussetzungen einer Verordnung gemäß § 373c Abs. 2 entspricht, in gleicher Weise als Nachweis der Befähigung einzustufen ist, unabhängig davon, ob die Berufserfahrung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder im Inland erworben wurde. Dieses Gebot der Gleichbewertung von beruflichen Erfahrungen wird bei der Regelung des Befähigungsnachweises gemäß § 18 berücksichtigt. Der Befähigungsnachweis kann daher jedenfalls durch Zeugnisse über fachliche Tätigkeiten erbracht werden, die nach Art und Dauer den Voraussetzungen einer Verordnung gemäß § 373c Abs. 2 entsprechen. Da eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Lösung im Rahmen der Regelung des Befähigungsnachweises herbeigeführt wird, kann die Anerkennung sich auf Tätigkeiten beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder anderem Vertragsstaat des EWR absolviert wurden, ohne dass der Gesetzgeber mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt gerät.

Andererseits genügt es für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 99/42/EG nicht, dass die Kriterien für eine Anerkennung im Befähigungsnachweissystem des Einzelstaates festgelegt werden. Der Befähigungsnachweis des Einzelstaates ist grundsätzlich von den Anerkennungsregeln der EU zu unterscheiden. Regelt der Einzelstaat den Zugang zu einem Gewerbe, indem er die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorschreibt, so ist er bei der Festlegung der Qualifikationserfordernisse grundsätzlich nicht an EU-Recht gebunden. Er muss allerdings nach Maßgabe bestimmter in den EU-Richtlinien festgelegter Kriterien ein Anerkennungsverfahren bzw. eine Äquivalenzprüfung durchführen. Der Einzelstaat muss daher unabhängig vom Inhalt des von ihm geregelten Befähigungsnachweises ein Anerkennungsverfahren zur Verfügung stellen. Dieses Anerkennungsverfahren zeichnet sich durch eine erhöhte Formalisierung aus. Es müssen zB die Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat absolviert werden, durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates erteilt wird. Unterlässt es der Gewerberechtsgesetzgeber, ein Verfahren zu regeln, das den Antragstellern bei Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Erfahrungen gewährt, ist unausweichlich mit einem Vertragsverletzungsverfahren wegen Säumnis in der Umsetzung der Richtlinie 99/42/EG zu rechnen.

Durch den zweiten Satz des § 373c Abs. 2 wird auch schon vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 eine Ungleichbehandlung von EWR-Staatsangehörigen vermieden, je nachdem, ob sie im Inland oder im EWR-Ausland eine nach Art und Dauer den EU-Richtlinien entsprechende Tätigkeit absolviert haben.

Die Bestimmung des § 373c Abs. 6 bringt eine Neuerung, die auf Artikel 3 der Richtlinie 99/42/EG zurückgeht. Dadurch können zB in einem anderen EWR-Vertragsstaat abgelegte Meisterprüfungen mit einer österreichischen Meisterprüfung gleichgehalten werden, wenn der Absolvent der Meisterprüfung keine den Kriterien einer Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechende Tätigkeit zurückgelegt hat, weil er beispielsweise noch nicht sechs Jahre lang als Selbständiger tätig war.

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Dies ist zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Vollziehung der Bestimmungen unerlässlich. Im Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung gibt es im Unterschied zur Niederlassung eines EU-Unternehmers überdies keinen territorialen Anknüpfungspunkt, der für die örtliche Zuständigkeit einer Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung maßgebend sein könnte, da eine Anerkennung die örtlich unbeschränkte Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist außerdem für die EU-konforme Vollziehung der Bestimmungen über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen verantwortlich und hat auf Grund der Mitarbeit in den Ratsarbeitsgruppen allein auch die umfassende Fachkompetenz, die für die Vollziehung der Regelungen erforderlich ist.

Mit der „Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“, KOM(2000)888, hat die Kommission Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit auf dem Gebiet der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise eingeleitet. In ihrer Mitteilung „Neue Arbeitsmärkte – offen und zugänglich für Alle“, KOM(2001)116, die sie auf dem Europäischen Rat in Stockholm vorlegte, hat die Kommission sich verpflichtet, die Regelung für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise einheitlicher, transparenter und flexibler zu gestalten. Diese Ziele können am besten durch eine bundeseinheitliche und überschaubare Entscheidungspraxis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erreicht werden.

Zu § 373d:

Diese Bestimmung wurde klarer und prägnanter gefasst, sodass das Prinzip der Äquivalenzprüfung besser zum Ausdruck kommt als bisher.

Im § 373d Abs. 4 werden die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/19/EG umgesetzt.

Zu § 373e:

Diese Bestimmungen waren bisher im § 373d Abs. 7 enthalten. Da es sich inhaltlich nicht um eine Äquivalenzprüfung im Sinne des § 373d handelt, wird die Gleichhaltung entsprechend der Architekturrichtlinie in einem eigenen Paragraphen geregelt.

Im § 373e Abs. 2 wird Artikel 11 der Richtlinie 2001/19/EG umgesetzt.

Zu § 373f:

Die bisher im § 373e enthaltene Regelung hat die Frage aufgeworfen, ob der Landeshauptmann auch für österreichische Staatsangehörige, die im Inland ein Gewerbe ausüben wollen, eine Bescheinigung ausstellen muss. Es wäre nicht sinnvoll, wenn ein Inländer zB seine Dienst- oder Arbeitszeugnisse vom Landeshauptmann bestätigen lassen müsste, da diese ohnehin bei der Gewerbeanmeldung von der Gewerbebehörde geprüft werden. Es wird daher deutlich gemacht, dass die Bescheinigungen nur dann auszustellen sind, wenn sich EWR-Staatsangehörige in einem anderen EWR-Vertragsstaat niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen wollen.

Die bisherige Regelung des § 373f wird bei den besonderen Bestimmungen über einzelne Gewerbe im 2. Hauptstück berücksichtigt.

Zu Z 99 bis 102 (§§ 373g Abs. 1 und 3, 373i Abs. 2 und 3):

Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Schaffung einer eigenen Bestimmung für die Gleichhaltung gemäß der Architekturrichtlinie, auf die Neuregelung der Gewerbe im 2. Hauptstück, auf die Abschaffung der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und auf die Umreihung der Bestimmung über das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ erforderlich.

Zu Z 103 (§ 375 Abs. 1 Z 74):

Die bisherigen Verordnungen über den Befähigungsnachweis (Allgemeine Meisterprüfungsordnung, Meisterprüfungsordnungen, Befähigungsnachweisverordnungen für gebundene Gewerbe, Verordnung über die Festlegung von Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen) bleiben vorerst als Bundesgesetze weiter in Geltung.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für gebundene Gewerbe in der betreffenden Verordnung geregelt. Da diese Voraussetzungen für alle reglementierten Gewerbe nunmehr im Gesetz geregelt werden, wird die Geltung dieser Verordnungsbestimmungen nicht fortgeschrieben. Da die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation generell auf die Meisterprüfungsstellen übergehen soll, wird auch die Geltung von Verordnungsbestimmungen, die von einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes ausgehen, nicht perpetuiert.

Zu Z 104 (§ 375 Abs. 4):

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Güterbeförderungsgesetz 1995 werden an die geänderte Gewerbeordnung angepasst werden müssen. Bis dahin werden die derzeit geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 für den Anwendungsbereich der beiden genannten Bundesgesetze aufrechterhalten.

Zu Z 105 und 106 (§ 376 Z 4 Abs. 1 und Abs. 3):

Die Bestimmung des § 376 Z 4 Abs. 1 wurde im Hinblick auf die Schaffung einer einheitlichen Kategorie von Gewerben, deren Ausübung an einen Befähigungsnachweis gebunden ist (reglementierte Gewerbe), abgeändert.

Bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen nach den neu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen ist der Befähigungsnachweis für die reglementierten Gewerbe nach den gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiterhin in Geltung stehenden Befähigungsnachweisverordnungen zu erbringen.

Zu Z 107 (§ 376 Z 9b):

In dieser Bestimmung werden die erforderlichen Übergangsregelungen für das aufgelassene Rechtsinstitut des gewerberechtlichen Pächters getroffen.

Zu Z 108 (§ 376 Z 14b bis 14e):

Zu Z 14b:

Der bisher geltende § 153a wird unter die Übergangsvorschriften eingereiht weiterhin aufrechterhalten.

Zu Z 14c:

Zeugnisse, die vor der Einführung der Genehmigungspflicht für Lehrgangsveranstalter ausgestellt wurden, sind weiterhin von der Behörde anzuerkennen, wenn sie den inhaltlichen Erfordernissen entsprechen. Dieser Rechtszustand muss noch so lange aufrechterhalten werden, bis die erforderlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt sind.

Zu Z 14d:

Die Übergangsbestimmung verfolgt den Zweck, alle Gewerbetreibenden, die den Handel mit Medizinprodukten ausüben, in das neu geschaffene reglementierte Gewerbe einzugliedern, sodass ein vollständiger Überblick gewonnen werden kann, welche Unternehmer diese Tätigkeit ausüben. Bei der Erlassung der entsprechenden Befähigungsnachweisregelungen wird auf die bereits zurückgelegten beruflichen Tätigkeiten der Bewerber, die unter die Übergangsbestimmung fallen, Bedacht zu nehmen sein.

Zu Z 14e:

Da Vermerke über neu entstehende Insolvenzen in die Gewerberegister nicht mehr einzutragen sind, wird klargestellt, dass die bisher eingetragenen Vermerke weitergeführt werden können.

Zu Z 109 (§ 376 Z 42):

In diesen Bestimmungen werden die erforderlichen Übergangsregelungen für die organisatorische Abwicklung von Prüfungen getroffen.

Zu Z 110 (§ 379):

Auf anhängige Verfahren sind die bisherigen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Dieses Prinzip soll jedoch nicht für Verfahren gelten, deren günstiger Ausgang auf Voraussetzungen beruht, die von den Verfahrensparteien nach der neuen Rechtslage gar nicht mehr erfüllt werden müssen. Da Insolvenzen ausgenommen Konkursabweisungen mangels Masse nicht mehr als Ausschlussgründe festgelegt sind, ist auch eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 oder 3 nicht mehr erforderlich. Die Durchführung eines Entziehungsverfahrens im Insolvenzfall wäre nicht sinnvoll, da die Person, der die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ungehindert wieder eine Gewerbeberechtigung begründen könnte.

Zu Z 111 (§ 381 Abs. 1):

Abs. 1 der Vollzugsklausel war mit den sonstigen Entwurfsbestimmungen in Einklang zu bringen.

Zu Z 112 (§ 382 Abs. 10):

Diese Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens-Regelung.

Zu Z 113 (Anlage 1):

Die durch die Richtlinie 1999/42/EG aufgehobenen Übergangsrichtlinien mussten aus der in der Anlage enthaltenen Aufzählung gestrichen werden. Daneben wurden neu hinzugekommene Richtlinien, die umzusetzen waren, eingefügt.

Erläuterungen zu Artikel II (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes)

Das derzeit in § 2 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegte grundsätzliche Verbot der Ausbildung von Lehrlingen in Teilgewerben ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher durch die vorgeschlagene Änderung die Ausbildung von Lehrlingen in Teilgewerben bei Vorliegen der sonstigen nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Unter Wahrung der qualitätssichernden Voraussetzungen, wie erforderliche Einrichtung, Führung und Organisation des Lehrbetriebes (§ 2 Abs. 6 BAG), Bestellung der erforderlichen Anzahl der Ausbilder (§ 2 Abs. 2 lit. c BAG) usw., soll daher die Ausbildung von Lehrlingen durch Ausübende von Teilgewerben allgemein möglich sein.

Durch diese Gesetzesänderung soll bei Beachtung der qualitätssichernden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes auf der Grundlage des bewährten Systems der österreichischen Lehrlingsausbildung ein weiterer Beitrag zur Aufrechterhaltung der im internationalen Vergleich hohen Jugendbeschäftigung in Österreich geleistet werden.

Erläuterungen zu Artikel III (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Die Änderung des Konsumentenschutzgesetzes wird durch den vorgesehenen Entfall des § 60 GewO 1994 erforderlich. Alle Rücktrittsrechte des Verbrauchers vom Vertragsantrag oder vom Vertrag sollen einheitlich im Konsumentenschutz geregelt sein.

Erläuterungen zu Artikel IV (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Grundlegende unternehmerische Kenntnisse sind jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende abgeschlossene Schulbildung oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.

Erläuterungen zu Artikel V (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes)

Zu den Z 1, 3 und 4 (§§ 1 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 AÜG):

Die Änderungen sind durch die Umwandlung des bisherigen bewilligungspflichtigen Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften in ein reglementiertes Gewerbe bedingt.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 Z 2 AÜG):

Der Verweis auf die Fachgruppenordnung BGBl. Nr. 223/1947 soll entfallen, da diese nicht mehr gilt.

Zu den Z 5 und 7 (Abschnitt V und §§ 24 bis 26 AÜG):

Dadurch soll im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990 die bisher nicht ausdrücklich angeordnete Geltung personenbezogener Bezeichnungen für beide Geschlechter und die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung der zitierten Bundesgesetze klargestellt sowie eine Vollziehungsbestimmung auf der Grundlage des Bundesministeriengesetzes in der geltenden Fassung angefügt werden.

Zu Z 6 (§ 23 Abs. 8 AÜG):

Die Änderungen sollen gleichzeitig mit den Änderungen der Gewerbeordnung in Kraft treten.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

§ 2. (1) …

           1. bis 3 …

           1. bis 3 …

           4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:

           4. a) bis g) …

                a) bis g) …

                  

               h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde (§§ 333, 334 und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, daß solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt;

 

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

           7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;

           7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11), die Ausübung des Selbstverlages der Urheber sowie die Tätigkeit der Designer, die in dem im Auftrag des Europäischen Statistischen Zentralamtes geführten Register ‚Register of Designers‘ eingetragen sind;

           8. bis 19. …

           8. bis 19. …

         20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 20 ElWOG) und Erdgasunternehmen (§ 6 Z 6 GWG);

         20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 8 ElWOG) und Erd­gasunternehmen (§ 6 Z 13 GWG);

         21. bis 22. …

         21. bis 22. …

         23. die vom Arbeitsmarktservice oder von Einrichtungen gemäß §§ 30 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, oder gemäß § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder von Inhabern von Bewilligungen gemäß § 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;

         23. die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;

         24. bis 25. …

         24. bis 25. …

(2) …

(2) …

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören

(3) …

           1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l inländischen Wein oder 2 000 kg inländischen Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

           1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr sowie die Erzeugung von bis zu 1000 Flaschen Winzersekt im Jahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(4) 1. bis 7. ….

(4) 1. bis 7. ….

           8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5.

           8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,

 

           9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

(9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.

(9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.

(10) bis (14) …

(10) bis (14) …

 

(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 3. (1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

§ 3. (1) …

           1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung und die Erteilung der Bewilligung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;

           1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;

           2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 33 Z 5 zweiter Teilsatz, Z 6 und Z 7 hinsichtlich der Vermietung fremder Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, der § 91 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und des § 93.

           2. die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

§ 4. (1) …

           1. ….

           1. ….

           2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder

           2. mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder

           3.

           3.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

2. Einteilung der Gewerbe

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

           1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

           2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22 zu erbringen ist.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

 

Verbundene Gewerbe

Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, …

§ 7. (1) …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich: Baumeister (§ 127 Z 4); Zimmermeister (§ 127 Z 5); Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 127 Z 6); Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 11); Herstellung von Giften (§ 127 Z 11); Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13); Waffengewerbe (§ 127 Z 1). Bei diesen Gewerben kann aber die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht wird.

(5) Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich: Baumeister (§ 94 Z 5); Herstellung von Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32); Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33); Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66); Waffengewerbe (§ 94 Z 80); Zimmermeister (§ 94 Z 82).

(6) …

(6) …

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.

§ 8. (1) …

(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt oder es muß die Ausübung einem Pächter (§ 40) übertragen werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu übertragen.

(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 40) übertragen werden.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 9. (1) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Personengesellschaften des Handelsrechtes auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10, des § 63 Abs. 3 zweiter Satz und des § 85 Z 2.

§ 9. (1) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Personengesellschaften des Handelsrechtes auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften. Dies gilt nicht in den Fällen des § 10, des § 63 Abs. 3 zweiter Satz und des § 85 Z 2.

(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.

(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung oder, soweit es sich um ein Gewerbe handelt, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (§ 339) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) …

(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.

(6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im § 95 genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.

§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.

(2) …

(2) …

§ 13. (1) Von der Ausübung eines Gewerbes ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

           1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

                a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

               b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

           2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(2) …

(2) …

(3) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

           1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

           2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

 

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(5) …

(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.

(6) …

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(7) Die Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen wurde, daß österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit).

§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, denen Asyl gewährt wird, sofern diese Personen nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten.

 

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.

 

(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles der im Abs. 1 umschriebenen Gegenseitigkeit weiter ausgeübt werden, solange die Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer oder Pächter nicht widerrufen worden ist (§§ 88 Abs. 1 und 91).

 

§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Bewilligung aber noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.

§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Befähigungsnachweis

Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein Handwerk oder für ein gebundenes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, im Verfahren zur Erlangung dieser Bewilligung, bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.

§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyyy) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf befähigte Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 1) im Umfang des anlässlich ihrer Bestellung erbrachten Befähigungsnachweises anzuwenden.

(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.

(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.

Befähigungsnachweis für Handwerke

Befähigungsnachweis für Handwerke

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

 

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

           1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

           2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

           2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

           3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

           5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

           6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

           6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

           7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.

           7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

           8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

           9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

         10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

         11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theore­tischen Teil.

 

(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

           1. als Leiter des Unternehmen oder einer Zweigniederlassung oder

           1. die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

           2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

           3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens

           2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern Soldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

(6) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Meisterprüfung für Handwerke

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg für den Zugang zum Handwerk.

 

(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

 

(3) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk verwendet werden.

 

(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.

 

(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.

 

(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einem Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.

 

(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen. Ein Teil der schriftlichen Prüfung ist automationsunterstützt und in einem Prüfungsverfahren mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) zu prüfen.

 

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Modul 5) ersetzt die Ausbilderprüfung. Die gemäß § 29 des Berufsausbildungsgesetzes normierten Antrittsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung gelten nicht, wenn diese als Modul im zeitlichen Zusammenhang mit den Modulen der Meisterprüfung abgelegt wird. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

 

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

Meisterprüfungsordnungen

§ 21. (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt haben.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.

(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen Lehrabschlussprüfung festzulegen. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.

§ 21. (1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk verwendet werden.

§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

 

(2) Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe

 

§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

 

           1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;

 

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit

 

                a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe oder

 

               b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;

 

           3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;

 

           4. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23);

 

           5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

 

           6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

 

(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern Soldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule gleichgestellt.

 

(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.

 

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen , auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.

 

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.

 

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz herzustellen.

 

(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.

 

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.

 

(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und allfällige sonstige Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, benötigt ungeachtet anderslautender Bestimmungen in der den Befähigungsnachweis regelnden Verordnung für die Zulassung zur Prüfung jedenfalls keine längere fachliche Tätigkeit (Abs. 2) als eine solche von zwei Jahren. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrganges bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrganges) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.

 

(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

 

(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13), für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 127 Z 14) und für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 127 Z 20) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.

 

Unternehmerprüfung

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

§ 23. (1) …

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studien­ganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder

           1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden, oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder

           3.

           3.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) …

(2) …

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

(3) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.

(4) …

§ 27. Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

§ 27. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

§ 28. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

 

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder

 

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

 

                a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

 

               b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

 

(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen.

 

(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.

 

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.

 

(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.

 

(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

 

(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.

 

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340) – sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) – oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

Fachübergreifende Leistungen

Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

 

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

 

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.

(2) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19) ohne Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes ausgesprochen hat oder wenn ihm eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

           3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

           3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

 

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

Selbstbedienungsrechte

Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen.

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

           1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

 

           2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;

 

           3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;

 

           4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;

 

           5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;

 

           6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;

 

           7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;

 

           8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

 

           9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

 

         10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;

 

         11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;

 

         12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;

 

         13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;

 

         14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;

 

         15. der unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.

(3) Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.

(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt.

(4) Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse zu. Sie dürfen auch Waren, die die von ihnen erzeugten wirtschaftlich ergänzen, Waren, die sie regelmäßig bearbeiten oder verarbeiten oder Waren, die bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehen, sowie entsprechendes Zubehör bedrucken, wenn hiebei der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes gewahrt bleiben.

(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist ein freies Gewerbe.

§ 32a. (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

§ 33. (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

Rechte der Erzeuger

 

§ 33. Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu:

 

           1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

 

           2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen;

 

           3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

 

           4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich sind, herzustellen und zu bedrucken;

 

           5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln im Sinne der Z 4, soweit es sich bei allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen des Rechtes der Erzeuger gemäß Z 6 zugekauften derartigen Waren bedruckt werden;

 

           6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;

 

           7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt, auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu vermieten;

 

           8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen selbst anzufertigen;

 

           9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;

 

         10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse enthalten;

 

         11. die Rücknahme von Gegenständen oder Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind, sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;

 

         12. die Verwertung von Abfällen (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) sowie das hiefür erforderliche Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt.

 

Rechte der Händler

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

§ 34. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung bedarf es für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens einschließlich des auf Postämtern abgewickelten Geld- und Zahlungsverkehrs, wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

           1. der Verkauf gebrauchter Waren;

 

           2. das Vermieten von Waren;

 

           3. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;

 

           4. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;

 

           5. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;

 

           6. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle;

 

           7. die regelmäßige Wartung („Service“);

 

           8. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör;

 

           9. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;

 

         10. die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.

 

(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.

 

(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

 

§ 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

 

Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

 

§ 36. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.

 

(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.

 

(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Ausschank und zum Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt.

 

Integrierte Betriebe

Integrierte Betriebe

§ 37. (1) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der §§ 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des § 131.

§ 37. (1) Gewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Voraussetzungen.

(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe und das Bestattergewerbe gelten auch die besonderen Verfahrensbestimmungen des § 116 bzw. des § 134 sinngemäß.

(2) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.

(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 19) und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 127) dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

(4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) und im § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.

(5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn

(5) …

           1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

           1.

           2. der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder

           2.

           3. der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Ar­beitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 bestellt wurde oder

           3. der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Ar­beitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 bestellt wurde.

           4. wenn der integrierte Betrieb während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für den integrierten Betrieb mehr als zwei Jahre im Rückstand ist; von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

 

(6) …

(6) …

(7) …

(7) …

7. Ausübung von Gewerben

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

Wesen der Gewerbeberechtigung

§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

§ 38. (1) …

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und Pächter

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind.

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind.

(2) …

(2) …

(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

(2a) …

           a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind oder

           a)

          b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben. Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen.

          b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen die Ausübung des Gewerbes einem Pächter (§ 40) zu übertragen.

 

§ 40. (1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).

 

(2) Der Pächter des Gewerbes muß den für die Ausübung des Gewerbes vorschriebenen pesönlichen (Anm.: richtig: vorgeschriebenen persönlichen) Voraussetzungen entsprechen; die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

 

(3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 345 Abs. 2). Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlischt – abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen – mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.

 

(4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. § 39 Abs. 2 bis 5 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.

 

b) Fortbetriebsrechte

b) Fortbetriebsrechte

§ 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

§ 41. (1) ….

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;

           4. der Konkursmasse;

           5.

           5.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§§ 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

(4) Wenn das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht (§ 26) nicht erteilt wurde, ist von dem oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Können der oder die Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, so kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

 

(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Konkursmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Masseverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

§ 44. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.

§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 46. (1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig.

§ 46. (1) …

(2) Ein Gewerbe darf in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. Die Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb steht der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in einer weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesondere der allenfalls vorgeschriebene Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht erforderlich.

(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

           1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und

           3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(3) Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte wird durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:

           1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und

           2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen.

(4) Die Behörde hat, soweit im § 345 Abs. 8 Z 2 nicht anderes angeordnet ist, den Empfang der Anzeigen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

           1. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

           2. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und

           3. von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbe­berechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben, noch Bestellungen entgegengenommen werden. Wenn die dem Erwerb von Waren zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte in einem Standort des Gewerbes abgeschlossen wurden, ist jedoch die Ausfolgung dieser Waren in diesen Räumlichkeiten zulässig. Die Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt auch dann, wenn auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über gewerbliche Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden sind.

 

§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).

§ 47. (1) …

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (§ 345 Abs. 4), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet, keinesfalls aber innerhalb eines Monats nach der Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebes der weiteren Betriebsstätte.

§ 48. Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55 65 und 80 genannten Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.

(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (§ 345 Abs. 4) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt.

 

§ 49. (1) Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 345 Abs. 6).

 

(2) Abs. 1 ist auch auf die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort anzuwenden; eine Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte innerhalb eines Monats nach Begründung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder nach der letzten Verlegung des Betriebs der weiteren Betriebsstätte ist jedoch unzulässig.

 

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Verzehrprodukten, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Verzehrprodukten, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 2 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 2 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

 

(4) Als Gifte im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 57 Abs. 1, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn

§ 51. (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn

            1. a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder

            1. a) die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder

               b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und

               b) der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und

           2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.

           2. hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.

(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.

(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.

(3) …

(3) …

§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund …

§ 53. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

(3) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen

 

§ 55. (1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.

 

(2) Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.

 

(3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.

 

Aufsuchen von Land- und Forstwirten

 

§ 56. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf

 

           1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,

 

           2. Küken und Ferkel,

 

           3. Obstbäume, Obststräucher und Reben nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.

 

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.

 

Aufsuchen von Privatpersonen

Aufsuchen von Privatpersonen

§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

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Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

§ 58. Gewerbetreibende, die den Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. §§ 55 und 57 finden keine Anwendung.

§ 58. Gewerbetreibende, die den Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.

Rücktritt vom Vertrag

 

§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 57 oder des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

 

§ 61. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 60 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.

§ 61. Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.

Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende

Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende

§ 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.

§ 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

§ 63. (1) bis (3) …

§ 63. (1) bis (3) …

(4) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen, ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch; bei Änderungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch zu laufen.

(4) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen.

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist (Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen. Weiters kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum Beispiel Bestimmungen über

(2) …

           1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,

           1.

           2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden,

           2.

           3. das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind,

           3.

           4. die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleistet,

           4.

           5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1), der Immobilienmakler (§ 127 Z 18), der Immobilienverwalter (§ 127 Z 20), der Personalkreditvermittler (§ 127 Z 21) und der Inkassoinstitute (§ 127 Z 24) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.

           5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 70. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können; dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen haben, ist in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. Hiebei gilt § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 5 und 6 sinngemäß, wobei ein Zeugnis über eine erfolgreiche Prüfung (§ 22 Abs. 1 Z 3) nur für Tätigkeiten, die Gegenstand eines Gewerbes sind, für das zum Nachweis der Befähigung eine Prüfung vorgeschrieben ist, festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352 gelten sinngemäß.

§ 70. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in der im ersten Satz genannten Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festlegen, dass die Befähigung durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, wenn als Befähigungsnachweis für das Gewerbe, in dem die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden, eine Prüfung vorgesehen ist. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die §§ 350 bis 352a gelten sinngemäß.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen …

§ 71. (1) …

(2) …

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(3) …

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen …

(4) …

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete, gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(6) …

(6) …

(7) …

(7) …

§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:

§ 85.

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde;

           6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;

           7. bis 12. …

           7. bis 12. …

§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn …

§ 87. (1) …

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (§ 361) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft – wenn nicht gemäß § 14 Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird – oder wegen des Wegfalls der im § 14 umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.

§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden oder ruhend gemeldet ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

 

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.

 

(4) …

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(5) …

(5) …

§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87 oder § 88 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (§ 361) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

II. Hauptstück

II. Hauptstück

 

Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Handwerke

 

§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.

1. Reglementierte Gewerbe

a) Ausbaugewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

           1. Bodenleger

           1. Arbeitsvermittlung

           2. Hafner

           2. Augenoptik (Handwerk)

           3. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

           3. Bäcker (Handwerk)

           4. Pflasterer

           4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

           5. Dachdecker

           5. Baumeister, Brunnenmeister

           6. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

           6. Bestattung

           7. Stukkateure und Trockenausbauer

           7. Bodenleger (Handwerk)

           8. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes Gewerbe)

           8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

           9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

           9. Buchhaltung

         10. Rauchfangkehrer

         10. Chemische Laboratorien

b) Metallgewerbe

         11. Dachdecker (Handwerk)

         11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

         12. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)

         12. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)

         13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

         13. Kraftfahrzeugtechniker

         14. Drogisten

         14. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

         15. Drucker und Druckformenherstellung

         15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

         16. Elektrotechnik

         16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

         17. Erzeugung von kosmetischen Artikeln

         17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelektroniker (verbundenes Gewerbe)

         18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)

         18. Uhrmacher

         19. Fleischer (Handwerk)

         19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)

         20. Fotografen

         20. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)

         21. Fremdenführer

c) Holzgewerbe

         22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)

         21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

         23. Fußpflege

         22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)

         24. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk)

d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

         25. Gas- und Sanitärtechnik

         23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         26. Gastgewerbe

         24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

         27. Getreidemüller

         25. Schuhmacher

         28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

         26. Orthopädieschuhmacher

         29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)

         27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanterie­warenerzeuger und Taschner (verbundenes Gewerbe)

         30. Hafner (Handwerk)

         28. Tapezierer und Dekorateure

         31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)

e) Nahrungsmittelgewerbe

         32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

         29. Bäcker

         33. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten

         30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

         34. Hörgeräteakustik (Handwerk)

         31. Fleischer

         35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

         36. Inkassoinstitute

         32. Augenoptiker

         37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)

         33. Hörgeräteakustiker

         38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

         34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         39. Kommunikationselektronik (Handwerk)

         35. Zahntechniker

         40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)

         36. Friseure und Perückenmacher

         41. Kontaktlinsenoptik

         37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

         42. Kosmetik (Schönheitspflege)

         38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

         43. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk)

         39. Schädlingsbekämpfer

         44. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Hand­werk)

g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe

         45. Kunststoffverarbeitung

         40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         46. Lebens- und Sozialberatung

         41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)

 

         48. Massage

         42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holzblasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für  Elektronik,  Büro-  und  EDV-Systemtechnik;  Mechatroniker  für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

 

         50. Milchtechnologie

         43. Kunststoffverarbeiter

         51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)

§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind, festgelegt.

         52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiten­instrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)

Handwerk                                                     verwandtes Handwerk

         53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk)

Hafner                                                         Keramiker

         54. Pflasterer (Handwerk)

                                                                     Platten- und Fliesenleger

         55. Rauchfangkehrer (Handwerk)

 

         56. Reisebüros

Schlosser                                                    Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                     Gürtler und Ziseleure

         57. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanterie­warenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk)

                                                                     Metalldrücker

         58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)

Maschinen- und Fertigungstechniker   Schlosser

         59. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk)

                                                                     Landmaschinentechniker

         60. Schuhmacher (Handwerk)

                                                                     Elektromaschinenbauer

         61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum

                                                                     Elektroniker

         62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

                                                                     Bürokommunikationstechniker

         63. Spediteure einschließlich der Transportagenten

 

         64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)

Kraftfahrzeugtechniker                             Karosseriebauer einschließlich

         65. Sprengungsunternehmen

                                                                     Karosseriespengler und

                                                                     Karosserielackierer

         66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzo­macher

                                                                     Landmaschinentechniker

         67. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk)

 

         68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)

Karosseriebauer einschließlich

         69. Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

Karosseriespengler und

Karosserielackierer                                    Kraftfahrzeugtechniker

         70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Hand­werk)

 

Landmaschinentechniker                         Kraftfahrzeugtechniker

         71. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (ver­bundenes Handwerk)

                                                                     Maschinen- und Fertigungstechniker

         72. Überlassung von Arbeitskräften

 

         73. Uhrmacher (Handwerk)

Kälteanlagentechniker                              Elektromaschinenbauer

         74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

                                                                     Elektroniker

                                                                     Zentralheizungsbauer

                                                                     Lüftungsanlagenbauer

         75. Vermittlung von Personalkrediten; Hypothekarkrediten und Vermö­gensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

 

         76. Versicherungsagent

Zentralheizungsbauer                               Kälteanlagentechniker

         77. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (ver­bundenes Gewerbe)

Lüftungsanlagenbauer                             Kälteanlagentechniker

         78. Vulkaniseur

 

         79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)

Elektromaschinenbauer                            Maschinen- und Fertigungstechniker

         80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

                                                                     Kälteanlagentechniker

         81. Zahntechniker (Handwerk)

 

         82. Zimmermeister

Elektroniker                                                Maschinen- und Fertigungstechniker

Überprüfung der Zuverlässigkeit

                                                                     Kälteanlagentechniker

§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

Gürtler und Ziseleure                                Gold- und Silberschmiede

                                                                     Gold-, Silber- und Metallschläger

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

Metalldrücker                                             Gold- und Silberschmiede

                                                                     Gold-, Silber- und Metallschläger

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.

 

Arbeitsvermittlung [VGL. GELT. FSSG. §§ 128,129]

Gold- und Silberschmiede                        Gürtler und Ziseleure

                                                                     Metalldrücker

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Gold-, Silber- und Metallschläger           Gürtler und Ziseleure

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert

                                                                     Metalldrücker

           1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertrags­partei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,

Tischler                                                       Binder

                                                                     Drechsler

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts

 

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertrags­staat und

Binder                                                          Tischler

               b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.

Drechsler                                                    Tischler

(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden
oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Orthopädieschuhmacher                          Schuhmacher

(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

Sattler einschließlich

Fahrzeugsattler und Riemer                     Tapezierer und Dekorateure

(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.

 

Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“ [VGL. GELT. FSSG. § 120]

Tapezierer und Dekorateure                    Sattler einschließlich Fahrzeugsattler

                                                                     und Riemer

§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

 

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.

Fahrzeugsattler und Riemer

(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

Baumeister [VGL. GELT. FSSG. §§ 202-204]

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bodenleger

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

           4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

           5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,

           6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auf­traggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Platten- und Fliesenleger

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

§ 98. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 3) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

Dachdecker

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

§ 99. Dachdecker (§ 94 Z 5) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 6) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

Maler und Anstreicher

§ 100. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 8) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.

           1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,

Gärtner

§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

                a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

Rauchfangkehrer

§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

               b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Uni­versitäts)studiums erworben hat und

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 10 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

           2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

Brunnenmeister [VGL. GELT. FSSG. §§ 201, 202(3), 208]

§ 100. (1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.

Bestatter [VGL. GELT. FSSG. §§ 130–134]

§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattergewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und ‑überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.

Besondere Voraussetzungen

(3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlass von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.

§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

Buchhaltung [VGL. GELT. FSSG. § 134a]

§ 102. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.

           1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche Buchhalter“ zu bezeichnen.

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und

Chemische Laboratorien [VGL. GELT. FSSG. §§ 212]

§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für

           1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,

 

           2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen

           3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

Drogisten [VGL. GELT. FSSG. §§ 216–218]

§ 104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§ 94 Z 14) bedarf es für den Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 14.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Abs. 1 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.

§ 103. Die im § 102 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

           1. zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;

           2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heil­wirkung zukommt und zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung;

           3. zu Schminktätigkeiten.

Geschäftsführer und Pächter

§ 104. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Einstellung oder Ruhen der Ausübung

Drucker und Druckformenherstellung [VGL. GELT. FSSG. § 135]

§ 105. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

 

Gebietsweise Abgrenzung

§ 106. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

§ 105. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 105 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 101 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

           1. die Spielkartenerzeugung;

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

Wechsel des Rauchfangkehrers

           3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

 

(3) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag von Schriften und bildlichen Darstellungen berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

§ 107. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

Elektrotechnik [VGL. GELT. FSSG. § 210]

§ 106. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

Höchsttarife

§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

           1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

           2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen und

Verfahren

           3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grund­stücke.

§ 109. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 106 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

 

(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

           1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.

           2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

§ 110. (1) Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

Kraftfahrzeugtechniker

(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 111. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) [VGL. GELT. FSSG. §§ 193–197]

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für:

§ 112. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 15) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

           1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und

Gold- und Silberschmiede

           2. den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

§ 113. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 20) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vor­heriger Hautdesinfektion berechtigt.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

Tischler

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.

§ 114. Tischler (§ 94 Z 21) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

(4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Schuhmacher

(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz und § 20 gelten sinngemäß.

(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

Tapezierer und Dekorateure

Fremdenführer [VGL. GELT. FSSG. §§ 137–140]

§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.

 

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

           1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

Bäcker

           2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,

§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. (2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

           3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.

Konditoren

(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.

§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

           1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

           1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

           2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

           2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfü­gungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

           3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

           3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anläßlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

Fleischer

§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten;

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13. Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

           4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege) [VGL. GELT. FSSG. §§ 121, 163]

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

           1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.

           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.

Augenoptiker

(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.

§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres odes des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

Friseure und Perückenmacher

(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.

§ 121. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

Gas- und Sanitärtechnik [VGL. GELT. FSSG. § 209]

           1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig aus­geübt haben und

 

           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

§ 110. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf es für

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

 

Textilreiniger

           1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

§ 122. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.

           2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrich­tungen für Trink- und Nutzwasser,

Schädlingsbekämpfer

           3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

§ 123. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39) bedarf es für

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und

Gastgewerbe [VGL. GELT. FSSG. §§ 142–153]

           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase

           1. die Beherbergung von Gästen;

           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

           2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für

3. Gebundene Gewerbe

           1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;

a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

           2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:

           3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;

           1. Arbeitsvermittler;

           4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

           2. Bestatter;

           5. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/yyy, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt.

         2a. Buchhalter (§ 134a);

           6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

           3. Drucker und Druckformenhersteller;

(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

           4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:

           5. Fotografen;

           1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,

           6. Fremdenführer;

           2. das Halten von Spielen,

           7. Fußpflege;

           3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt,

           8. Gastgewerbe;

           4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:

           9. Getreidemüller;

                a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;

         10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

               b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);

         11. Kosmetik (Schönheitspflege);

                c) Geschenkartikel.

         12. Massage;

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

         13. Molker und Käser;

Vorschriften über die Gewerbeausübung [VGL. GELT. FSSG. §§ 142–153]

         14. Reisebüros;

§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

         15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;

(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.

         16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

         17. Versicherungsagenten;

(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Stoppters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

         18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (ver­bundenes Gewerbe);

(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

         19. Vulkaniseure;

(6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.

         20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.

Sperrstunde und Aufsperrstunde [VGL. GELT. FSSG. §§ 142–153]

§ 125. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (§ 94) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (§ 124) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.

§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.

(2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.

(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in stopprem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.

§ 126. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (§§ 124 und 127) und von Handwerken nicht berührt.

(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.

b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

           1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.

           2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunter­nehmen);

(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

           3. Sprengungsunternehmen;

(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 4 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.

           4. Baumeister, Brunnenmeister;

Alkoholausschank an Jugendliche [VGL. GELT. FSSG. §§ 142–153]

           5. Zimmermeister;

§ 114. (1) Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.

           6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;

Handel mit Medizinprodukten

           7. Elektrotechniker;

§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festlegen, dass der Handel mit bestimmten Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (§ 94 Z 33) vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Medizinproduktehandel und den Drogisten vorbehalten ist.

           8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften [VGL. GELT. FSSG. §§ 213, 214]

           9. Technische Büros;

§ 116. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (§ 94 Z 32) bedarf es für

         10. Chemische Laboratorien;

           1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

         11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

           2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

         12. Drogisten;

           3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

         13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;

           4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

         14. Kontaktlinsenoptiker;

           5. den Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;

         15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

           6. die Herstellung von Giften;

         16. Inkassoinstitute;

           7. den Großhandel mit Giften.

         17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Ver­mögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

(2) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Abs. 1 Z 32.

         18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

(3) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

         19. Überlassung von Arbeitskräften;

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

         20. Lebens- und Sozialberatung;

(5) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten gemäß Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

         21. Errichtung von Alarmanlagen.

(6) Die im Abs. 5 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 5 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

Arbeitsvermittler

(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 6 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Immobilientreuhänder [VGL. GELT. FSSG. §§ 225, 225a]

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

§ 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.

Besondere Voraussetzungen

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst

§ 129. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;

           1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

           3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt;

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

           4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

           5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,

(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

           1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

Bestatter

           2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

§ 130. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (§ 124 Z 2) bedarf es für

           3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

           1. die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -über­führungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

           2. die Beistellung und den Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1 angeführten Verrichtungen;

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

 

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.

           3. die Herstellung der unter Z 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen gebundenen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.

Inkassoinstitute [VGL. GELT. FSSG. § 247]

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.

§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

(3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Besondere Voraussetzung

Lebens- und Sozialberatung [VGL. GELT. FSSG. §§ 261–263]

§ 131. (1) Das Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

§ 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.

(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

Höchsttarife

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

§ 132. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Fachgruppe Bestattung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

           1. die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,

(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

           2. die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind,

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

           3. das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und

§ 133. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

           4. der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.

Verfahren

Rauchfangkehrer [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

§ 134. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

§ 120. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß § 131 Abs. 1 und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert , so steht – wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht – der Fachgruppe Bestattung – wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht – der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 55 ist jedoch das Reinigen von Rauchgasabzügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Hat der Bestatter Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 2 anzuwenden.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

Buchhalter

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anlässlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und die Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.

§ 134a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Buchhalter (§ 124 Z 2a) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.

Besondere Voraussetzungen [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als „Gewerbliche Buchhalter“ zu bezeichnen.

§ 121. (1) Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,

Drucker und Druckformenhersteller

           1. dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

           2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

           3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

           4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

           1. die Spielkartenerzeugung;

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1 ) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

           3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.

(4) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

Fotografen

Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.

§ 122. (1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen lässt und wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.

(2) Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Fremdenführer

Gebietsweise Abgrenzung [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 6) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

§ 123. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

           1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs. 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

           2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 121 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

           3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 6 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

Wechsel des Rauchfangkehrers [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

           1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

§ 124. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

           2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfü­gungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen [VGL. GELT. FSSG. §§ 101–109]

           3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

§ 125. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

Mitarbeiter

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

§ 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.

(3) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 123 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gilt die Bestimmung des § 351 sinngemäß.

(4) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 beginnen.

Legitimation

(5) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

§ 139. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.

(6) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Rauchfangkehrer darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

Reisebüros [VGL. GELT. FSSG. §§ 166–169]

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für

(4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

           1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

           2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

Bezeichnung

           3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

§ 140. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.

 

Gastgewerbe

           4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und

§ 142. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 8) bedarf es für

           5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

           1. die Beherbergung von Gästen;

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 56 ist

           2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;

           1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

           3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;

           2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

           4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

           3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

           4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und

(3) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

           5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

§ 143. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 8 ist

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,

           1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3 bezeichneten Umfang;

           1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und

           2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;

           2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden.

           3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;

(4) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Abs. 3 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Abs. 3 Z 1 dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

           4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;

Ausübungsvorschriften [VGL. GELT. FSSG. §§ 166–169]

           5. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen;

§ 127. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

           6. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

           1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

           7. die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;

           2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

           8. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkohoholischen (Anm.: richtig: nichtalkoholischen) Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste.

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:

Rechte

           1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

§ 144. (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 158 Z 2), Geschenkartikel und die im § 158 Z 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.

           2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und

(2) Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.

           3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren hat.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden.

(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.

(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.

Schädlingsbekämpfung [VGL. GELT. FSSG. §§ 123]

(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.

§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für

(5) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,

(6) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten.

           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.

(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase

(8) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.

           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. Zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.

           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) [VGL. GELT. FSSG. §§ 249–256]

Betriebsart

§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

§ 145. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassen.

           1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1 ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.

           2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

§ 146. Ein Gastgewerbe darf nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden.

           3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

 

           4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

 

           5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

 

           6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

 

           7. den Schutz von Personen.

Änderung der Betriebsart

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

§ 147. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigung gemäß § 142 Abs. 1 ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

§ 148. (1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung vom Abs. 1 abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 152 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/1998)

           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

 

           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

 

           4. Portierdienste;

 

           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

 

           6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

§ 149. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.

(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.

Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher [VGL. GELT. FSSG. §§ 249–256]

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.

§ 150. (1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Anderen Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149 Abs. 2 auszuschenken hat.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

Alkoholausschank an Jugendliche

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetek­tive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

§ 151. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.

(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 130 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 130 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

Sperrstunde und Aufsperrstunde

(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 152. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.

Spediteure einschließlich der Transportagenten [VGL. GELT. FSSG. § 170]

§ 131. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:

(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne daß auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muß die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.

           1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;

(3) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

           2. zur Lagerung;

(4) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.

           3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.

(5) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.

(6) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Sprengungsunternehmen [VGL. GELT. FSSG. § 198–200]

§ 132. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 143 Z 3 und 5 bis 7 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß § 143 Z 3 und 5 bis 7 festzulegen sind.

(2) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Abs. 1 ist anzuwenden.

(8) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher [VGL. GELT. FSSG. §§ 201, 206, 207]

Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe

§ 133. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66) ist berechtigt:

§ 153. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen, auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung des Landeshauptmannes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 1996, bleibt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989, BGBl. Nr. 24/1990, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben für das betreffende Land als Bundesgesetz in Geltung.

           1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),

(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

           2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und Grabmonumenten und unbeschadet des Rechts der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.

           3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß § 143 Z 1 bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

(5) Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes aber noch nicht vorliegen, wenn für diesen Standort während der letzten drei Jahre vor der Gewerbeanmeldung eine Gewerbeberechtigung überwiegend bestanden hat, die der angemeldeten entspricht.

(3) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

§ 153a. Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.

(4) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß dem ersten Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) [VGL. GELT. FSSG. § 211]

§ 154. (1) Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch

§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Technischen Büros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

           1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

           2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf

(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.

           3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,

(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.

           5. Zeugnisse

Überlassung von Arbeitskräften [VGL. GELT. FSSG. §§ 257–260]

 

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).

 

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist

                a) über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und

           1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;

               b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.

           2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Käufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

(2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.

                a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder

§ 155. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe. (2) Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.

               b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

(3) Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.

           3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

(4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

                a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

(5) Personen, die

               b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder

           1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,

                c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

           2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

           4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;

           3. als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder

           5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.

           4. als Prokuristen drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.

(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.

           1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertrags­partei und ihr Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,

(7) Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts

(8) Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.

                a) ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und

Handelsagenten

               b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.

§ 156. (1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Verhalten des Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber

(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.

           1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.

           2. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr gegeben ist.

Rechte

(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch

(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.

           1. zum Betrieb von Tankstellen und

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation [VGL. GELT. FSSG. § 172]

           2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

§ 158. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (§ 5 Abs. 3):

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

           1. der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;

Versicherungsagent [VGL. GELT. FSSG. § 173]

           2. der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);

§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) sind im Auftrag von Versicherungsunternehmen im Sinne der Bestimmungen der §§ 43 bis 48 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 tätig. Versicherungsagenten haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagent im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie die je­weiligen Agenturverhältnisse zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere der Versicherungsunternehmen, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.

           3. der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

           4. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) [VGL. GELT. FSSG. § 173a]

           5. der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;

§ 138. (1) Versicherungsmakler (§ 94 Z 77) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

           6. der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

           7. die Tätigkeit der Marktfahrer.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

Lebensmittelhändler

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

§ 159. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;

Waffengewerbe [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

           1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

           4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;

                a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

           5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

               b) den Handel,

           6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

                c) das Vermieten,

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben.

               d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 158) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

           2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

(4) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt § 119 Abs. 5 sinngemäß.

                a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

Altwarenhandel

               b) den Handel,

§ 160. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) ist verboten.

                c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

           1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;

§ 161. (1) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigt.

           2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,

           3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;

           4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

           5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

Schmuck- und Juwelenhandel

(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.

Kosmetik (Schönheitspflege)

Begriffsbestimmungen [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

§ 140. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

Massage

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes) durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.

(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Reisebüros

Besondere Voraussetzungen [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für

§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

           1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,

           1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

           2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

           3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

           4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie

           5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

           3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f.) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.

(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.

(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.

Rechte [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind

§ 142. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

           1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nicht­militärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.

           2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

           3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

           4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewer­bes durch Taxifunk und

(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

           5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt

Ausübungsvorschriften [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

§ 143. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.

           1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben:

           2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden und

           1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

           3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.

           2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,

(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.

           3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,

Zulässige Bezeichnung

           4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,

§ 167. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.

           5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Muni­tion.

Reisebetreuer

(3) Die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.

§ 168. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

Waffenbücher [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

Ausübungsvorschriften

(2) Waffenbücher sind zu führen für

§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

           1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,

           1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

           2. genehmigungspflichtige Schusswaffen,

           2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

           3. meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:

           4. Munition für Faustfeuerwaffen.

           1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.

           2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und

(4) Die im Abs. 1 genanten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

           3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Spediteure einschließlich der Transportagenten

Bezeichnung der Waffen [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

§ 170. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 15) sind auch berechtigt:

§ 145. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

           1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;

(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 144) zu verzeichnen.

           2. zur Lagerei;

Überprüfung [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

           3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.

§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 15 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

           1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,

§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

           2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

           3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes, Ruhen der Gewerbeausübung [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

Versicherungsagent

§ 147. (1) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hiefür die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides beginnen. Im Anzeigeverfahren ist § 141 Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 139 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Gewerbeberechtigungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition [VGL. GELT. FSSG. §§ 178–192]

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 670 € pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

§ 148. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

Zimmermeister [VGL. GELT. FSSG. §§ 201, 205]

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

§ 149. (1) Der Zimmermeister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.

Mitarbeiter

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

5. Gemeinsame Bestimmungen für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

(5) Der Zimmermeister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

§ 174. Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des I. Hauptstückes.

(6) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 175. (1) Die Bewilligung für ein im § 127 angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn

Rechte einzelner Handwerke

           1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und

§ 150. (1) Bäcker (§ 94 Z 3) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

           2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.

(2) Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.

(3) Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.

(4) Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen auch folgende Rechte zu:

Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten,

§ 176. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für

 

           1. die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,

           2. die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2,

           3. die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.

           4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3 einer Genehmigung.

(5) Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner berechtigt. Gold-, Silber und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94 Z 51) berechtigt.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Hafner (§ 94 Z 30) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) auszuüben.

(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.

(8) Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37) berechtigt.

(6) Für die Genehmigungen gemäß Abs. 2 gelten jeweils die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.

(9) Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektomaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt.

(7) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Genehmigung erlangt hat.

(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik auszuüben.

Zuständigkeit

(11) Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

§ 177. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.

(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe

(13) Landmaschinentechniker (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker auszuüben.

Waffengewerbe

(14) Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.

§ 178. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:

(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV – Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) berechtigt. Mechatroniker für Elektomaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälteu und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt.

           1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

(16) Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) berechtigt.

                a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

(17) Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben. Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.

               b) der Handel,

(18) Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.

                c) das Vermieten,

(19) Schlosser (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung des Gewerbes Metalldesign (§ 94 Z 51) berechtigt.

               d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

(20) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.

           2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

(21) Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (§ 94 Z 70) ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.

                a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

(22) Tischler (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

               b) der Handel,

(23) Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

                c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

2. Freie Gewerbe

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen [VGL. GELT. FSSG. § 268]

           1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;

§ 151. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.

           2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

(2) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für

           3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

           1. die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder

           4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;

           2. die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder

           5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

           3. die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).

(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.

(3) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet

Nachsichtsverbot

           1. Werbeaussendungen so zu gestalten, dass sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und

§ 179. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.

           2. Betroffenen gemäß § 4 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unberührt.

Nichtmilitärische Waffen

(4) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.

§ 180. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(5) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

           1. Namen,

Militärische Waffen

           2. Titel,

§ 181. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

           3. akademische Grade,

Rechte

           4. Anschrift,

§ 182. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

           5. Geburtsjahr,

(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.

           6. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

           7. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.

(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

(6) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Sie sind verpflichtet, in jedem Fall die Betroffenen über das jederzeitige unbegründete Untersagungsrecht sowohl in Bezug auf die Datenverarbeitung durch den Inhaber der Kunden- und Interessentenkartei selbst als auch hinsichtlich Übermittlungen an Direktwerbeunternehmen zu informieren. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluss.

(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

(7) Folgende personenbezogene Daten natürlicher Personen dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ermittelt, sonst verarbeitet oder übermittelt werden:

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

           1. Daten über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder religiöse oder philosophische Überzeugung,

Besondere Voraussetzungen

           2. Daten über ihre Gesundheit oder ihr Sexualleben,

§ 183. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

           3. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen.

           1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

(8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

           2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

Auskunfteien über Kreditverhältnisse [VGL. GELT. FSSG. §§ 269, 270]

           3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

§ 152. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

           4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

§ 153. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Handelsgewerbe [VGL. GELT. FSSG. §§ 154–161]

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.

§ 184. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für

(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sowie die zur Ausübung des Altwarenhandels berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet

           1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;

           2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

           3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.

(4) Handelsgewerbetreibende, die ihr Gewerbe durch das Beziehen von Märkten ausüben, oder die bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, ausüben, sind Marktfahrer.

Ausübungsvorschriften

(5) Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind ohne Begründung einer Gewerbeberechtigung berechtigt, im Sinne des § 23 Abs. 3 TabMG 1996 tätig zu werden.

§ 185. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.

Pfandleiher [VGL. GELT. FSSG. §§ 275a–275o]

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum Gegenstand haben

§ 155. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

           1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

(2) Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über

           2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,

           a) verbotene Pfanddarlehen,

           3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung,

          b) Verbot der Weiterverpfändung,

           4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind,

           c) Pfandleihbücher,

           5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition.

          d) Ausstellung von Pfandscheinen,

(3) Die zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 192 zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 192 zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen.

           e) Verlust des Pfandscheines,

Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels

           f) Umsetzen des Pfandes,

§ 186. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.

          g) Verkauf des Pfandes,

Vermieten von Waffen

          h) Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung.

Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.

§ 187. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.

(3) Die Pfandleiher sind verpflichtet,

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 178 Abs. 2 Z 5 unzulässig.

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

Waffenbücher

           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(4) Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

Schleppliftunternehmen [VGL. GELT. FSSG. §§ 276–278]

           1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

§ 156. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.

           2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).

           3. meldepflichtige Schußwaffen und

(3) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

           4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

Tankstellen [VGL. GELT. FSSG. § 279]

 

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

           1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

           2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

                a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,

Bezeichnung der Waffen

               b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,

§ 189. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

                c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),

(2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1 und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (§ 188) zu verzeichnen.

               d) vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.

Überprüfung

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

§ 190. Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

Versteigerung beweglicher Sachen [VGL. GELT. FSSG. §§ 284a–284c]

§ 158. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung

(2) Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 191. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 178 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.

(3) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 178 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

 

Zuständigkeit

 

§ 192. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

 

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)

 

§ 193. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

 

           1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und

 

           2. der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

 

(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

 

(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

 

Pyrotechnische Scherzartikel

 

§ 194. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 193 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.

 

Besondere Voraussetzungen

 

§ 195. Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

 

           1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

 

           2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

 

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

 

§ 196. § 184 gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß § 193 sinngemäß.

 

Verfahren

 

§ 197. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 193 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 195 Z 2 zu hören.

 

Sprengungsunternehmen

 

§ 198. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Betrieb von Sprengungsunternehmen.

 

Besondere Voraussetzungen

 

§ 199. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungs­unternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Er­füllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

 

           1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

 

           2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

 

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

 

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

 

§ 200. § 184 gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß § 198 sinngemäß.

 

Baugewerbe

 

§ 201. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.

 

(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.

 

(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.

 

(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

 

(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.

 

Baumeister

 

§ 202. (1) Der Baumeister ist berechtigt,

 

           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

 

           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

 

           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.

 

(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steue­rung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.

 

(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

 

(4) Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

 

(5) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

 

Nachsichtsverbot

 

§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.

 

Zulässige Bezeichnungen

 

§ 204. (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab dem 5. März 1994 auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, daß der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

 

           1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis) oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 85/384/ EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 – Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,

 

                a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

 

               b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul-(Uni­versitäts-)studiums erworben hat und

 

           2. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder uf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluß nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

 

Zimmermeister

 

§ 205. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen u. dgl. berechtigt.

 

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

 

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

 

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des § 202 Abs. 3, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

 

(5) Der Zimmermeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

 

(6) § 202 Abs. 4 gilt für Zimmermeister sinngemäß.

 

Nachsichtsverbot

 

§ 205a. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.

 

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

 

§ 206. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:

 

           1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),

 

           2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

 

           3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

 

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

 

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

 

§ 207. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

 

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

 

Brunnenmeister

 

§ 208. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

 

(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

 

(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.

 

Gas- und Wasserleitungsinstallateure

 

§ 209. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

 

           1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,

 

           2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,

 

           3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.

 

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.

 

(3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.

 

Elektrotechniker

 

§ 210. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

 

           1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und

 

           2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen.

 

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

 

           1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

 

           2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

 

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

 

(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

 

Technische Büros

 

§ 211. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

 

(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Abs. 3 angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

 

(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.

 

(4) Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vetretung (Anm.: richtig: Vertretung) des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

 

(5) Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (§§ 94, 124 und 127) wird durch Abs. 1 nicht berührt.

 

Chemische Laboratorien

 

§ 212. Der Bewilligungspflicht unterliegt

 

           1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 fällt;

 

           2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

 

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

 

§ 213. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

 

           1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

 

           2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

 

           3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

 

           4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

 

           5. der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial;

 

           6. die Herstellung von Giften;

 

           7. der Großhandel mit Giften.

 

(2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

 

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

 

(4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

 

Arbeitnehmer

 

§ 214. (1) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten gemäß § 213 Abs. 1 Z 2 oder zum Großhandel gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeteten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

 

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

Drogisten

 

§ 216. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

 

(2) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind berechtigt, die im § 213 Abs. 1 Z 2 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.

 

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.

 

(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.

 

(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

 

Abgrenzung der Verkaufsrechte

 

§ 217. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 213 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

 

(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 213 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Arbeitnehmer

 

§ 218. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der im § 216 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

 

Kontaktlinsenoptiker

 

§ 223. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.

 

Bezeichnung

 

§ 224. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Ab­schluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist“ führen.

 

(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.

 

Immobilientreuhänder

 

§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.

 

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt

 

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;

 

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

 

           3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen läßt;

 

           4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

 

           5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

 

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,

 

           1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

 

           2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

 

           3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

 

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

 

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

 

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.

 

§ 225a. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

 

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.

 

Inkassoinstitute

 

§ 247. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen.

 

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

 

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

 

Berufsdetektive

 

§ 249. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

 

           1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

 

           2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

 

           3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

 

           4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

 

           5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

 

           6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

 

           7. der Schutz von Personen.

 

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

 

(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.

 

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

 

Arbeitnehmer

 

§ 250. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

 

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

 

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

Legitimation

 

§ 251. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

 

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

 

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

 

(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

 

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

 

Verschwiegenheit

 

§ 252. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

 

(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

 

Bezeichnung

 

§ 253. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen.

 

(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 249 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.

 

(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

 

Bewachungsgewerbe

 

§ 254. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

 

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

 

           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;

 

           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

 

           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

 

           4. Portierdienste;

 

           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

 

           6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

 

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.

 

Arbeitnehmer

 

§ 255. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 254 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

 

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 254 Abs. 1 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

 

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

Gebrauch einer Uniform

 

§ 256. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.

 

Überlassung von Arbeitskräften

 

§ 257. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).

 

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht

 

           1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;

 

           2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

 

                a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder

 

               b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

 

           3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

 

                a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

 

               b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder

 

                c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

 

           4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;

 

           5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.

 

Besondere Voraussetzungen

 

§ 258. (1) Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:

 

           1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

 

           2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

 

           3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

 

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

 

               b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

 

(2) Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

 

           1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

 

           2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

 

           3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

 

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

 

Verfahren

 

§ 260. (1) Vor der Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

 

(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind berechtigt, die Entziehung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Bewilligung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.

 

Lebens- und Sozialberater

 

§ 261. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

 

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

 

Arbeitnehmer

 

§ 262. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 261 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

 

Verschwiegenheit

 

§ 263. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

 

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

 

§ 264. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

 

Arbeitnehmer

 

§ 265. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

 

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im § 264 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im § 264 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

 

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

7. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

 

Abdecker

 

Periodische Überprüfungen

 

§ 266. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

 

Höchsttarif

 

§ 267. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

 

(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

 

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen

 

§ 268. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.

 

(2) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für

 

           1. die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder

 

           2. die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder

 

           3. die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).

 

(3) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,

 

           1. Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und

 

           2. Betroffenen gemäß § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 25 DSG bleibt unberührt.

 

(4) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.

 

(5) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:

 

           1. Namen,

 

           2. Titel,

 

           3. akademische Grade,

 

           4. Anschrift,

 

           5. Geburtsjahr,

 

           6. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

 

           7. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.

 

(6) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.

 

(7) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:

 

           1. Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder

 

           2. Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, oder

 

           3. Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.

 

(8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

 

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

 

§ 269. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

 

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

 

§ 270. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.

 

(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

 

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik

 

§ 271. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

 

Garagierungs- und Parkplatzgewerbe

 

§ 272. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungs- und Parkplatzgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

 

Kanalräumer

 

Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung

 

§ 273. Der Kanalräumer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Kanalräumer nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Kanalräumer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

 

Höchsttarif

 

§ 274. Die Bestimmungen des § 267 über den Höchsttarif im Gewerbe der Abdecker gelten sinngemäß.

 

Marktfahrer

 

§ 275. Gewerbetreibende, die aus dem Beziehen von Märkten ein eigenes Gewerbe machen, sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Pommes frites, Langos und Kartoffelpuffer auf der Straße zu verkaufen und bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, sowie die Herstellung von Zuckerwatte mittels Zentrifuge auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.

 

Pfandleiher

 

§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

 

Besondere Voraussetzungen

 

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

 

           1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

 

           2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

 

Verbotene Pfanddarlehen

 

§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

 

           1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,

 

           2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder

 

           3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Verbot der Weiterverpfändung

 

§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

 

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

 

Pfandleihbücher

 

§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

 

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

 

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

 

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

 

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

 

Pfandschein

 

§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

 

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

 

Geschäftsordnung

 

§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

 

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

 

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.

 

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

 

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

 

Auskunftspflicht

 

§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

 

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

 

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

 

           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

 

Umsetzen des Pfandes

 

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

 

Verlust des Pfandscheines

 

§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.

 

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

 

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

 

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

 

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

 

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

 

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

 

§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.

 

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

 

Verkauf des Pfandes

 

§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

 

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

 

Unberührt gebliebene Vorschriften

 

§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

 

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

 

Periodische Überprüfungen

 

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.

 

Schleppliftunternehmer

 

§ 276. (1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.

 

(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

 

Haftpflichtversicherung

 

§ 277. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. Von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).

 

Verfahren

 

§ 278. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

 

(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß § 276 Abs. 1 abzugeben.

 

(3) Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

 

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.

 

(5) Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

 

Tankstellen

 

§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.

 

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 2 dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

 

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.

 

Theaterkartenbüros

 

§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

 

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.

 

(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

 

(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Abs. 3.

 

§ 282. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros u. dgl. ist jedoch gestattet.

 

§ 283. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.

 

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen

 

§ 284. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 143 Z 7 berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.

 

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

 

(3) Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.

 

(4) Die Bestimmungen des § 144 Abs. 1 bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im § 143 Z 6 oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.

 

Versteigerung beweglicher Sachen

 

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

 

Unberührt gebliebene Vorschriften

 

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Geschäftsordnung

 

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

 

Warenpräsentator

 

§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt.

 

Wechselstuben

 

§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Euro-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

 

8. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe

 

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.

 

§ 288. (1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

§ 288. (1) …

(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) …

(3) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

IV. Hauptstück

IV. Hauptstück

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 333. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

 

(3) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

§ 334. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

§ 334. Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

           1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,

 

           2. zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,

 

           3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,

 

           4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,

 

           5. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist,

 

           6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,

 

           7. zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,

 

           8. zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358 und

 

           9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.

 

§ 335. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

 

           1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,

 

           2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und

 

           3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

 

§ 335a. Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

 

§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50, 51 und 368 Z 9 mitzuwirken.

§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50, 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.

(2) …

(2) …

(3) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

(3) …

§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 127 Z 1, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 18 und 21, § 275a und § 284a mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 192, 197 und 199 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

(2) …

(2) …

§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 106, 108, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291, 292, 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

a) Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer (§ 275) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

           1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

           1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

           2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist auch hinsichtlich der Personen anzuschließen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht;

           2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

           3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

           3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

           4. falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

           1. die betreffenden Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder

           2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10), Bestatter (§ 130) und Schleppliftunternehmer (§ 276) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 rechtswirksam erfolgt ist.

(2) Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid , mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.

(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Eintragungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 8. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 620/1991) nachzuweisen.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind.

 

(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens zulässig.

 

(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

 

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 

b) Bewilligungsverfahren

b) Genehmigungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (§ 177), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 bis 4 sinngemäß.

§ 341. Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 4 anzuschließen.

 

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

 

(4) Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

 

§ 342. In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.

 

§ 344. Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

 

c) Anzeigeverfahren

c) Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) und gemäß § 12 (Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) bei der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde, zu erstatten.

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma, Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 147 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111 Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) sind die Anzeigen über das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers sowie über den Widerruf der Übertragung der Ausübung an einen Pächter bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu erstatten.

 

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 Abs. 1 (Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

 

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Gewerbes) und gemäß § 49 Abs. 2 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Gewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeige gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

 

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuschließen. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,

           1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 12, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

           1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

           2. die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 und gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

           2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

           3. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

                a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

           4. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

               b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

           5. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

                c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

           6. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 Abs. 1 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) die zur Genehmigung zuständige Behörde, zu verständigen;

           3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

           7. die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 147 auf dem Gewerbeschein zu vermerken;

           4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

           8. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

           5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister einzutragen;

 

           6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 gilt sinngemäß für den Pächter. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen.

(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen. Für die der Anzeige anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs. 4 bzw. § 353.

d) Nachsichtsverfahren

d) Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 346. (1) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 und 27 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(2) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

 

(4) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.

 

e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) in der Form eines Industriebetriebes angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine Eintragung in das Gewerberegister erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat sie die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(3) …

(3) …

f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen

f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen

§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.

(2) Vor der Entscheidung hat die Behörde die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die
Einreihung von Gewerben

g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die
Einreihung von Gewerben

§ 349. (1) Zur Entscheidung

§ 349. (1) Zur Entscheidung

           1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und

           1.

           2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.

           2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem Handwerk oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann

(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann

           1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, um Erteilung einer Bewilligung oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und

           1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und

           2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

           2.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

(6) …

(6) …

h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)

h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen

§ 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.

           1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

           2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder ver­schwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,

 

           3. der Ehegatte des Prüflings,

 

           4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

 

           5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.

 

(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei Unternehmerprüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle. Bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen entscheidet hierüber, wenn die Prüfung bei den bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstellen abzulegen ist, der Leiter der in Frage kommenden Prüfungsstelle, wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.

 

(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.

 

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

 

(4a) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

 

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Dem Prüfling ist auf sein Ersuchen im Anschluß an die Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“, allenfalls – bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – auf „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er

 

           1. die gesamte Prüfung, nicht jedoch den Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder

 

           2. den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.

 

(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden, die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

 

(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.

 

§ 351. (1) Für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (§ 130), Fremdenführer (§ 137), Gastgewerbe (§ 142) und Reisebüros (§ 166) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.

Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen

§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350 Abs. 1 genannten Prüfungen die erforderliche Anzahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementierters Gewerbe hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.

(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.

(2) Der Kommission haben höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung der weiteren Beisitzer im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird.

(3) Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.

(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der Unternehmerprüfung müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat, die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen, die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen.

(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen Listen zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.

 

(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.

 

(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle einen anderen fachlich geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.

 

(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen

 

           1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,

 

           2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder ver­schwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,

 

           3. der Ehegatte des Prüflings,

 

           4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

 

           5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.

 

(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.

 

(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird.

 

(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

§ 352. (1) Die Meisterprüfung, die für gebundene Gewerbe in den Vorschriften über den Befähigungsnachweis vorgesehene Prüfung, die nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, und die Unternehmerprüfung sind bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.

(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei.

(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Von einer Bestellung kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung besitzen.

(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(5) Umfaßt die Meisterprüfung auch Fragen oder Arbeiten, die einen fachlichen Zusammenhang zu einem anderen Berufszweig aufweisen, so muß der Kommission für die Ablegung der Meisterprüfung ein vierter Beisitzer angehören, der ein Fachmann des betreffenden anderen Berufszweiges sein muß.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich oder fernmündlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(7) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung muß ein Gewerbe, für das die Ablegung der Unternehmerprüfung vorgesehen ist, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die beiden Beisitzer müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.

(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens mit Mehrfachauswahl (Multiple–Choice–Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission ist nicht erforderlich.

(8) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Abs. 5 wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Abs. 7 sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen.

(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.

(9) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 2), der Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk oder der Teilprüfung für Teilgebiete eines anderen Handwerkes (§ 19 Abs. 3) gelten die Abs. 4 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der im Abs. 4 letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.

(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechts­mittel zu.

(10) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 23 Abs. 2 entfällt oder wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des § 350 Abs. 7 nicht zu prüfen ist.

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul der Meisterprüfung eine Bestätigung auszustellen. Liegen Bestätigungen über die positive Absolvierung aller abzulegenden Module vor, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Die gleiche Vorgangsweise ist auch bei sonstigen Befähigungsprüfungen einzuhalten, die in Prüfungsteile gegliedert sind.

(11) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(11) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden, die Unternehmerprüfung frühestens nach drei Monaten. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(12) Der Prüfungswerber hat sich für die Unternehmerprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 11) bei der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei. Das Ansuchen um Zulassung zu einer sonstigen im Abs. 1 angeführten Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 11) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. § 351 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

(13) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.

(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.

(14) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.

 

§ 352a. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. die Anberaumung der Prüfungstermine,

           2. die Anmeldung zur Prüfung,

           3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,

           4. die auszustellenden Zeugnisse,

           5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,

           6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und

           7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

 

           1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,

 

           2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen und

 

           3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung.

 

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

 

§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.

§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) der Landeshauptmann, berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 88 Abs. 3) und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 3 angeregt hat.

(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören.

(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

m) Nichtigerklärung von Bescheiden

m) Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn

§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn

           1.

           1.

           2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3) oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;

           2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;

           3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

           3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

           4.

           4.

           5.

           5.

           6.

           6.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

o) Gewerberegister

o) Gewerberegister

Daten über natürliche Personen

Daten über natürliche Personen

§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

§ 365a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

           1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

           1.

           2. Familienname und Vorname,

           2.

           3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

           3.

           4. Geburtsdatum,

           4.

           5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

           5.

           6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

           6.

           7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,

           8.

           9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,

           9.

         10. die Art des Fortbetriebes und

         10.

         11. die Firma und die Firmenbuchnummer.

         11.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

           1. der Familienname vor der Eheschließung,

           1.

           2. das Geschlecht,

           2.

           3. der Geburtsort,

           3.

           4. die Wohnanschrift,

           4.

           5. die Staatsangehörigkeit,

           5.

         5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

           6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

           6. Nachsichtsvermerke,

           7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,

           7. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,

           8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und

           8. Insolvenzvermerke und

           9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

           9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

 

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.

(3) …

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekannt zu geben.

(5) Die Gewerbebehörden sind zur Abfrage folgender Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:

(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

           1. Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und

           1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,

           2. Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind.

           2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,

 

           3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und

 

           4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

§ 365b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

           1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

           1.

           2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

           2.

           3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

           3.

           4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

           4.

           5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

           6. die Art des Fortbetriebes,

           6.

           7. die Rechtsform und

           7.

           8. die Firma und die Firmenbuchnummer.

           8.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

           1. Nachsichtsvermerke,

           1. Nachsichtsvermerke und

         1a. nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

           2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.

           2. Insolvenzvermerke und

 

           3. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter.

 

Erteilung von Auskünften

Erteilung von Auskünften

§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 7 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 8 und 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

§ 365e. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu erteilen.

(2) …

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich angebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muss stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.

 

(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des zentralen Gewerberegisters sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.

Daten aus dem Firmenbuch

Daten aus dem Firmenbuch

§ 365g. (1) …

§ 365g. (1) …

(2) Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen.Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

 

§ 365h. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister nicht anzuwenden.

 

 

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

 

Allgemeines

 

§ 365m. (1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen die Richtlinie 91/308/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

 

(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.

 

(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

 

Identitätsfeststellung

 

§ 365n. (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

 

(2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.

 

(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verständigen.

 

(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.

 

(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung nach den vorstehenden Bestimmungen.

 

Identitätsfeststellung bei Ferngeschäften

 

§ 365o. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, wenn eine Zahlung in bar erfolgen soll und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an die angegebene Adresse mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der. Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Daten der Bestellung oder des Auftrages zu überprüfen haben.

 

(2) Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis, falls kein Schätzpreis angegeben ist, und das Gebot des Kunden mindestens 15 000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen, anhand derselben die Identifizierung vorzunehmen sowie besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäsche­risiko auszugleichen, das durch die physische Abwesenheit des Kunden entsteht, etwa indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen.

 

(3) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die erste Zahlung über ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegenden Institut errichtet wurde oder die Identität des Kunden durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes BGBl. I Nr. 190/1999 nachgewiesen wird.

 

Aufbewahrungspflichten

 

§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:

 

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;

 

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

 

Sorgfaltspflichten

 

§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen.

 

Meldepflicht

 

§ 365r. (1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, die Behörde (§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches von sich aus zu unterrichten. Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden unmittelbar danach die nötige Information.

 

(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben der Behörde (§ 365m Abs. 2) in allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell dazu vom Gewerbetreibenden beauftragte Personen erfolgen.

 

(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

 

(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

 

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

 

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

 

(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

 

§ 365s. Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

 

Innerorganisatorische Maßnahmen

 

§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens 15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben

 

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und

 

           2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen.

V. Hauptstück

V. Hauptstück

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 366.

§ 366.

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächtererstattet zu haben;

           1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

           2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben;

           2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;

           3. einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;

           3.

           4. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 176 erhalten zu haben;

 

           5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;

           5.

           6. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;

           6.

           7. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;

           7.

           8. ohne die gemäß § 176 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;

 

           9. ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;

           9.

         10. ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

         10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;

         11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;

         11.

         12. nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

 

         13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;

 

         14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;

         14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;

         15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;

         15.

         16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;

         16.

         17. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;

         17.

         18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder der erste Tatbestand des § 368 Z 6 oder der Tatbestand des § 368 Z 7 gegeben ist;

         18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;

         19. als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;

         19.

         20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 133, 156 Abs. 3 und 4 und 207) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z 6 gegeben ist;

         20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

         21. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;

         21.

         22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

         22.

         23. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;

         23.

         24. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

         24.

         25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

         25.

         26. den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;

         26.

         27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;

         27.

         28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;

         28.

         29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;

 

         30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5 feilhält oder verkauft;

 

         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 108, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;

         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 126 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;

         32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

 

         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 34 Abs. 2, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;

         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137 Abs. 2 oder § 138 Abs. 5 erforderliche Eignung besitzen;

         34. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 148 Abs. 3 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;

         34.

         35. entgegen den Bestimmungen des § 149 oder des § 151 Alkohol ausschenkt;

         35. entgegen den Bestimmungen des § 112 Abs. 5 oder des § 114 Alkohol ausschenkt;

         36. die Bestimmungen des § 153 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 153 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 153 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;

         36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;

         37. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 160 Abs. 1 gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 186 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;

         37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;

         38. bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 160 Abs. 2 nicht einhält;

         38. die Bestimmungen der §§ 365m bis 365t betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche nicht befolgt;

         39. bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 nicht einhält;

         39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;

         40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 247 Abs. 2 oder 3 einzieht;

         40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;

         41. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

 

         42. entgegen § 168 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;

         42. entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;

         43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 275g Abs. 1 oder § 284c entsprechenden Geschäftsordnung bedient;

         43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;

         44. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 275g Abs. 4 oder des § 284c nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 275g Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;

         44. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;

         45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 183 Abs. 2 nicht einstellt;

         45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht einstellt;

         46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 185 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 185 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

         46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

         47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 187 oder des § 188 Abs. 4 nicht einhält;

         47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;

         48. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 275c, § 275d, § 275f, § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l nicht einhält;

         48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schleppliftunternehmen die Vorschriften des § 156 Abs. 1 oder 2 nicht einhält;

         49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 275h Z 3 oder gemäß § 252 verstößt;

         49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 verstößt;

         50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 214 Abs. 1, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;

         50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;

         51. der Verpflichtung gemäß § 214 Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 255 Abs. 2 oder § 265 Abs. 2 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;

         51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;

         52. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 256 gebraucht;

         52. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 129 Abs. 6 gebraucht;

         53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;

 

         54. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;

         54.

         55. entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

         55.

         56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

         56.

         57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert.

         57.

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 € zu bestrafen ist, begeht, wer

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

           1. die Anzeigen

 

               1.1    gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

 

               1.2    gemäß § 11 Abs. 2 über die Beendigung der Liquidation,

 

               1.3    gemäß § 11 Abs. 3 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,

 

               1.4    gemäß § 11 Abs. 5 über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),

 

               1.5    gemäß § 12 über die Umwandlung einer offenen Handels­gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesell­schaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

 

               1.6    gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,

 

               1.7    gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

 

               1.8    gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,

 

               1.9    gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,

 

               1.10  gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

 

               1.11  gemäß § 47 Abs. 3 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

 

               1.12  gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,

 

               1.13  gemäß § 49 Abs. 2 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,

 

               1.14  (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

 

               1.15  gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,

 

               1.16  gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,

 

               1.17  gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,

 

               1.18  gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung

 

               1.19  gemäß § 105, gemäß § 275n oder gemäß § 273 über die Ein­stellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,

 

               1.20  gemäß § 147 über die Änderung der Betriebsart eines Gastge­werbes,

 

               1.21  gemäß § 191 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

 

               1.22  gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;

 

           2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;

 

           3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;

 

           4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 167 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des § 224 über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des § 253 über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;

 

           5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;

 

           6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 4, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 139 oder des § 251 über Legitimationen nicht einhält;

 

           7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 nicht einhält;

 

           8. die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;

 

           9. die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;

 

         10. die Bestimmungen des § 189 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;

 

         11. die Bestimmungen des § 257e (Anm.: richtig: § 275e) über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 188 Abs. 3 oder § 257e Abs. 3 (Anm.: richtig: § 275e Abs. 3) erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

 

         12. die Bestimmungen des § 270 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;

 

         13. die gemäß § 287 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

 

       13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und aktualisiert;

 

       13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

 

       13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

 

       13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht;

 

         14. andere als im § 366, § 367 und in Z 1 bis Z 13d genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.

§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(2) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(5) Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.

§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.

§ 372. (1) …

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 Z 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Abs. 1 Z 2 und 3, § 367 Z 25, § 368 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1) handelt.

VI. Hauptstück

VI. Hauptstück

EWR-Anpassungsbestimmungen

Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes

§ 373a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Abweichungen anzuwenden.

§ 373a. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Bestimmungen anzuwenden.

 

(2) Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (§§ 373c bis 373f und § 373i) den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. Die Bestimmungen des § 373g Abs. 1 und 3 gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

§ 373b. Für Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien entfällt der Nachweis der Gegenseitigkeit gemäß § 14 Abs. 1.

§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.

§ 373c. (1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann auf Antrag durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR- Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ist der Bescheid binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedenfalls jedoch vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

Anerkennung

§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten.

           1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

           a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat,

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Juni 1999, 99/42/EG, sowie der Richtlinien des Rates vom 13. Dezember 1976, 77/92/EWG, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Die Verordnung gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die im Inland nach Art und Dauer entsprechende Ausbildungen oder Tätigkeiten absolviert haben, sinngemäß.

          b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem EWR-Mitgliedstaat,

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373i) folgender Art nachzuweisen:

           c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem EWR-Mitgliedstaat,

           1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

          d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

           2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

           e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

           3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 3 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) festzulegen.

           4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung,

           5. Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 lit. a bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Abs. 3 lit. a bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeit auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Anerkennung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.

(6) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Abs. 3 lit. a bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann die Anerkennung nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, dass der Anerkennungswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten Tätigkeit (Abs. 3 Z 1 bis 3) mit den Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, nachweist.

 

(6) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung der durch den Antragsteller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung einer im Anhang A erster Teil der Richtlinie 99/42/EG genannten gewerblichen Tätigkeiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, wenn

 

           1. die Fähigkeiten und Kenntnisse durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Antragsteller zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben hat,

 

           2. die vergleichende Prüfung ergibt, dass die gemäß Z 1 bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den im vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und

 

           3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

 

(7) Weisen die zu vergleichenden Qualifikationen grundlegende Unterschiede auf, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges im Sinne des § 373d Abs. 5 oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 373d Abs. 6 nachweist.

 

(8) Abweichend von Abs. 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeiten die Kenntnisse und die Anwendung der spezifischen inländischen Vorschriften erfordern und die Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen der Erbringung dieses Befähigungsnachweises verlangt wird.

 

(9) Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Anerkennung gemäß Abs. 1 binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedoch ebenso wie die Gleichhaltung gemäß Abs. 6 jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

 

Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung

§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist. Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau im Sinne der „Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen“ und der „Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG“, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn

(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und

           1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:

           2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

                a) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:

               b) das „Diplom“ im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

           1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:

                c) das „Prüfungszeugnis“ im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

                a) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

               d) den „Befähigungsnachweis“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

               b) das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

                c) das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

               d) den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

           2. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:

           2. Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:

 

                a) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

               b) die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

                c) die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

               d) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

                e) die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

                f) die Nachweise im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG

                a) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

(3) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als

               b) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

           1. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/WG gemäß den Bestimmungen des Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,

                c) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

           2. Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,

               d) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

           3. Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG

                e) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

vorzugehen.

                f) die „Nachweise“ im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.

 

(3) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller – sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.

(4) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

(4) Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation wesentliche theoretische und/oder praktische Ausbildungsunterschiede aufweist, so ist dem Antragsteller ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang (Abs. 5) oder eine Eignungsprüfung (Abs. 6) vorzuschreiben. Hiebei ist entsprechend dem Qualifikationsniveau, das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, gemäß Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. b oder gemäß Artikel 5 zweiter Absatz oder gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG vorzugehen. Im Falle der Anwendung von Artikel 4 (1) lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder von Artikel 4 (1) lit. b oder von Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen, sofern nicht Artikel 4 (1) lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 4 (1) lit. b dritter Unterabsatz oder Artikel 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG anzuwenden ist.

           1. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

           2. gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

           3. zwischen dem als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,

(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er

           4. gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG

           1. in bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der „Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“ mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und

ganz oder teilweise abdecken.

           2. eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat-oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

§ 373e. Der Landeshauptmann hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat der Landeshauptmann die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß zur Anwendung kommen.

§ 373f. (1) Die in den §§ 129 Abs. 1 und 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.

(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen, sofern nicht

(2) Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertrags­parteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

           1. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

           2. Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder

 

           3. Art. 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG

 

anzuwenden ist.

 

(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

 

Gleichhaltung gemäß der Archtitekturrichtlinie

 

§ 373e. (1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn

 

           1. dieser in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden,

 

           2. er eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen und

 

           3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

 

(2) Auf Antrag des Antragstellers sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die vom Anerkennungswerber außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung, zu prüfen. Die Prüfung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrages und der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

 

(3) Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen.

 

Ausstellung von Bescheinigungen

 

§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

§ 373g. (1) Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

§ 373g. (1) Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Arbeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe auf den zur Ausführung der Arbeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR- Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.

(2) …

(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten (Teilbereich von § 202 Abs. 1 Z 1) vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.

(3) Der Dienstleister hat die Erbringung einer Dienstleistung auf dem Gebiet der Planung von Hochbauten vorher dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen, wenn sie die Durchführung eines Bauvorhabens in Österreich zur Folge hat.

§ 373i. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates bescheinigt sind.

§ 373i. (1) …

(2) Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (§ 13) und im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.

(2) Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (§ 13) und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.

(3) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 21 anzuwenden.

(3) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.

1. Übergangsbestimmungen

1. Übergangsbestimmungen

§ 375. (1) Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 29/1993 bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:

§ 375. (1) …:

           1. bis 74 …

           1. bis 73 …

 

         74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351 Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder § 352a für das betreffende reglementierte Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen.

(2) Durch die Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt.

(2) Durch die Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt.

(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy, weiter.

§ 376. 1. entfällt.

§ 376. 1. entfällt.

           2. entfällt.

           2. entfällt.

           3.

           3.

           4. (Zu § 5:)

           4. (Zu § 5:)

(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.

(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.

(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.

(2) …

(3) Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.

(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.

(4) …

(4) …

           5. bis 9. …

           5. bis 9. …

         9a. entfällt.

         9a. entfällt.

         9b. (Zu § 62 Abs. 3:) Die Gültigkeit von Legitimationen, die vor dem 1. Jänner 1989 ausgestellt wurden, endigt mit Ablauf des 31. Dezember 1989, wenn der Tag der Ausstellung länger als fünf Jahre vor dem 1. Jänner 1989 liegt.

         9b. (Pächter:) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

         10. bis 14 …

         10. bis 14 …

       14a.

       14a.

 

       14b. (Gastgewerbe:) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.

 

       14c. (zu § 119 Abs. 5:) Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen.

 

       14d. (Handel mit Medizinprodukten:) Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ yyyy mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel mit Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden.

 

       14e. (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy eingetragenen Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

         15. bis 41. …

         15. bis 41. …

         42. (Zu § 351:) Ist eine Tätigkeit, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 an eine Konzession gebunden war, neu in die Gruppe der gebundenen Gewerbe eingestuft worden und ist der Befähigungsnachweis auf Grund des § 376 Z 4 Abs. 3 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen, so ist bis zur Erlassung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das betreffende gebundene Gewerbe die Prüfung von einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Im übrigen gilt § 351 Abs. 2 bis 4.

         42. (Prüfungen:) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetze BGBl. I Nr. XXX vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.

         43. bis 47 …

         43. bis 47 …

Anhängige Verfahren

Anhängige Verfahren

§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor dem 1. August 1974 begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XYX neu geschaffene Rechtslage:

           1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2,

           2. Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,

           3. Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und

           4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung.

(3) Anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, gelten mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Handelt es sich um ein Gewerbe, das nunmehr in die Gruppe der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe fällt, so gilt das Anbringen als Ansuchen um Erteilung der betreffenden Bewilligung.

 

(4) Anhängige Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sowie um Bewilligung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, der Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort gelten, sofern sie Gewerbe betreffen, die neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft werden, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der jeweils zuständigen Behörde erstattete Anzeigen.

 

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar

           1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 182 Abs. 6, des § 185 Abs. 1, des § 188 Abs. 3, des § 192, des § 194, des § 233 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 188 Abs. 4 und 5, § 190, § 191 Abs. 1, § 192, § 199 Abs. 2, § 214 Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 250 Abs. 2 und 3, § 255 Abs. 2 und 3, § 265 Abs. 2 und 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);

           1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 148 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 106 Abs. 5 und 6, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3 bis 5, § 116 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1 und 2, § 147 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);

           2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;

           2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 115;

           3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 5, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 259;

           3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;

           4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 164 Abs. 2 und 4;

           4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 3a, des § 82 Abs. 1 und des § 84h;

           5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 185 Abs. 1, des § 188 Abs. 3 und des § 191 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;

           5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1.

           6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 118;

 

           7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;

 

           8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 5;

 

           9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 4.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 382. (1) bis (9) …

§ 382. (1) bis (9) …

 

(10) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 9, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35 und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1, 4 und 5, § 44, § 46 Abs. 2 bis 5, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und 56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 bis 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1, § 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis 352a, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1 und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, §§ 365n bis 365t, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1 und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und 3, § 376 Z 9b, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

Anlage

Anlage 1

(§ 373c Abs. 2 § 373i Abs. 2)

 

Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

Richtlinien des Rats sowie des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs

            64/222/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 857 – Anhang VII Z 20 des EWR-Abkommens,

            77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Ver­sicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Grup­pe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. 1. 1977, L 26/14

            64/223/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 863 – Anhang VII Z 21 des EWR-Abkommens,

            85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 8. 1985, L 223/15

            64/224/EWG: Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 869 – Anhang VII Z 22 des EWR-Abkommens,

            89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindes­tens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 1. 1989, L 19/16

            64/427/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgrup­pen 23-40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964, S 1863/64 – Anhang VII Z 31 des EWR-Abkommens,

            92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 7. 1992, L 209/25

            64/429/EWG: Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs­verkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964, S 1880 – Anhang VII Z 32 des EWR-Abkommens,

            94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. 8. 1994, L 217/8

            68/363/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienst­leistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 1 – Anhang VII Z 23 des EWR-Abkommens,

            95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. 8. 1995, L 184/21

            68/364/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstän­digen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 6 – Anhang VII Z 24 des EWR-Abkommens,

            97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1997, L 184/31

            68/365/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienst­leistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgrup­pen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 9 – Anhang VII Z 35 des EWR-Abkommens,

            1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77

            68/366/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstän­digen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 12 – Anhang VII Z 36 des EWR Abkommens,

            2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. 2. 2000, L 54/42

                1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852),

            2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 2001, L 206/1

                2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 16 – Anhang VII Z 44 des EWR-Abkommens,

            2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

            68/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstän­digen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Haupt­gruppe 85): 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852), 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 19 – Anhang VII Z 45 des EWR-Abkommens,

 

            70/522/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 14 – Anhang VII Z 25 des EWR-Abkommens,

 

            70/523/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 18 – Anhang VII Z 26 des EWR-Abkommens,

 

            74/556/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 1 – Anhang VII Z 27 des EWR-Abkommens,

 

            74/557/EWG: Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 5 – Anhang VII Z 28 des EWR-Abkommens,

 

            75/368/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 22 – Anhang VII Z 46 des EWR-Abkommens,

 

            75/369/EWG: Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 29 – Anhang VII Z 29 des EWR-Abkommens,

 

            77/92/EWG: Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 14 – Anhang IX Z 13 des EWR-Abkommens,

 

            82/470/EWG: Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720), ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 1 – Anhang VII Z 38 des EWR-Abkommens und

 

            82/489/EWG: Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ABl. Nr. L 218 vom 27. Juli 1982, S 24 – Anhang VII Z 47 des EWR-Abkommens.

 

Artikel II

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Der Lehrberechtigte

Der Lehrberechtigte

§ 2. (1) bis (6) …

§ 2. (1) bis (6) …

(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.

(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

(8) bis (9) …

(8) bis (9) …

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993 (Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft. § 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1993 (Art. 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft. § 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyy tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel III

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Abschnitt II

Abschnitt II

Allgemeine Regeln

Allgemeine Regeln

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

§ 3. (1) …

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(2) …

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

(3) …

           1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

 

           2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

 

           3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.

 

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

(4) …

 

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.

§ 41a. (1) bis (13) …

§ 41a. (1) bis (13) …

 

(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Artikel IV

Änderung des Neugründungsförderungsgesetzes

§ 4. (1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.

§ 4. (1) …

(2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

(2) …

(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten.

(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt.

Artikel V

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.

§ 1. (1) …

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist

(2) …

           1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;

 

           2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften;

 

           3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

 

                a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder

 

               b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

 

           4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

 

                a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

 

               b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder

 

                c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

 

           5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;

 

           6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;

 

           7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.

 

(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.

(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) anzuwenden.

(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.

(4) …

§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

§ 13. (1) …

(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:

(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:

           1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,

           1.

           2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,

           2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,

           3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.

           3.

(3) Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(3) bis (6) …

(4) Der Überlasser hat der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:

 

           1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellte,

 

           2. Anzahl der Beschäftiger,

 

           3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

 

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.

 

(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen.

 

§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.

(2) und (3) …

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Name und Anschrift des Beschäftigers,

 

           2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,

 

           3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

 

           4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,

 

           5. Orte der Beschäftigung und

 

           6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

 

§ 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unter­liegen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.

§ 18. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß § 135 Abs. 2 GewO kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausüben, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.

(2) Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.

(2) und (3) …

(3) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Arbeitskräften werden durch die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

 

 

Abschnitt V

 

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

§ 23. (1) …

(2) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) …

(3) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten des § 5 Z 1 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

(3) …

(4) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.

(4) …

(5) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(5) …

(6) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) …

(7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(7) …

 

(8) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie die §§ 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

Verweisungen

 

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Vollziehung

 

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

           1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;

 

           2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

 

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.