Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperr­gebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagen­gesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 26 folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„§ 26a. Mitteilungs- und Nachweispflichten“

2. Im § 4 Abs. 3 werden das Wort „Generaltruppeninspektor“ durch die Worte „Chef des Generalstabes“ sowie das Wort „Beamter“ durch das Wort „Ressortangehöriger“ ersetzt.

3. Im § 5 Z 2, § 11 Abs. 4 erster und vierter Satz, § 11 Abs.  6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 sowie im § 63 Abs. 7 entfällt jeweils das Wort „zuständigen“.

4. Im § 11 Abs. 2 und im § 38 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „von“ und „durch den Bundesminister  für Landesverteidigung“ und wird das Wort „entbunden“ jeweils durch das Wort „enthoben“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 3 entfällt.

6. § 11 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.“

7. Im § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und im § 28 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „zuständige“.

8. Im § 17 Abs. 7 Z 1 werden die Worte „des Bundesheeres und der Heeresverwaltung“ durch die Worte „des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt.

9. Im § 18 Abs. 8 Z 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

10. Im § 24 Abs. 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Worte „zu erlassen“ und das Wort „zugestellt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

           1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

           2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

           3. Wehrpflichtige, die

                a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

               b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

           4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.“

12. Im § 25 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.

13. § 26 samt Überschrift wird durch folgende §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, ersetzt:

„Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

           1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

           2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

           1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

           2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

           1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

           2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

           1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

           2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

           1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

           2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.

           3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

           4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.“

14. Im § 28 Abs. 3 und im § 38 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „zum Zeitpunkt der Einberufung“ jeweils durch die Worte „zum Einberufungstermin“ ersetzt.

15. Im § 28 Abs. 4 und im § 38 Abs. 4 dritter Satz entfällt jeweils das Wort „ihnen“ und wird das Wort „zugestellt“ jeweils durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

16. Im § 31 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

17. Im § 32 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

18. § 35 lautet:

§ 35. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

           1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

           2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

           3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.“

19. Im § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 40 sowie im § 65 Abs. 1 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

20. Im § 38 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 8“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.

21. Im § 39 Abs. 5 werden nach den Worten „Zu Miliztätigkeiten sind“ ein Beistrich gesetzt sowie die Worte „sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

22. Im § 46 Abs. 2 Z 1 und 2 wird das Wort „Soldaten“ jeweils durch das Wort „Personen“ ersetzt.

23. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“

24. Im § 51 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

25. Im § 60 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5, § 11 Abs. 2, 4 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 bis 5 und 7, § 18 Abs. 5, 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, die §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 35, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 5, § 40, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 7, 13, 14 und 19 bis 23, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 1 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(3) § 61 Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 294/1994 außer Kraft.“

26. Im § 61 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 6 oder 7“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 2 oder 3“ ersetzt.

27. Im § 61 Abs. 13 und 14 werden nach der Zitierung „§ 26 Abs. 3“ jeweils die Worte „in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.

28. § 61 Abs. 18 entfällt.

29. Dem § 61 werden folgende Abs. 19 bis 23 angefügt:

„(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor‘ verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes‘ zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebüh­renamt‘ verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt‘ zu verstehen.“

30. § 66 Z 5 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a entfallen die Worte „dauernder, mindestens aber mehr als zweimonatiger“.

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

           1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

           2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

           3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

                a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

               b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

                c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.“

3. Im § 13 Abs. 4 werden die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 und 2“ und die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 und 3 werden die Worte „Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag“ jeweils durch die Worte „Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete“ ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 2 Z 2 und § 39 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 3“ jeweils durch die Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Im § 43 Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort „Offizieren“ die Worte „im Präsenzstand“ eingefügt.

7. Im § 55 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 57 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 10 Abs. 2 WG“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 2 WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 80 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001“ ersetzt.

10. Dem § 83 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung als Einheitskommandant gehen auf das Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.“

11. Im § 88 werden nach dem Wort „diese“ die Worte „Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,“ eingefügt.

12. Im § 89 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 78 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1 sowie § 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

13. Im § 89 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) § 90 Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

14. § 90 Abs. 1 bis 5 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 22 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2, § 9, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und im § 54 Abs. 7 wird die Zitierung „WG“ jeweils durch die Zitierung „WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird die Zitierung „§ 43 Abs. 5 WG“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 5 WG 2001“ ersetzt.

5. § 22 samt Überschrift entfällt.

6. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 sowie im § 55 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 45 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 40 WG“ jeweils durch die Zitierung „§ 30 WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 48 Abs. 2 werden in Z 3 die Zitierung „WG“ durch die Zitierung „WG 2001“ und in Z 4 die Zitierung „§ 35 Abs. 4 WG“ durch die Zitierung „§ 24 Abs. 4 WG 2001“ ersetzt.

10. Im § 60 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

11. Im § 60 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr.146,“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 1 WG“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 1 WG 2001“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 53 Abs. 1 und 2 WG“ durch die Zitierung „§ 45 Abs. 1 und 2 WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 6 Z 1 dritter Satz wird das Wort „rechtskräftiger“ durch die Worte „jeder rechtskräftigen“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 11 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 16 folgender Text eingefügt:

„§ 16a. Behördenzuständigkeit“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 19 „Übergangsrecht“.

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

6. § 8 erster Satz lautet:

„Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen.“

7. § 11 samt Überschrift entfällt.

8. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

           1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder

           2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

9. § 16 lautet:

§ 16. Wer

           1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder

           2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder

           3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.“

10. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Behördenzuständigkeit

§ 16a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

11. Im § 18 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 8, § 15 Abs. 1, § 16 sowie die §§ 16a und 19, einschließlich der jeweiligen Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

12. Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 11 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.“

13. § 19 samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht

§ 19. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet: „Militärauszeichnungsgesetz“.

2. Im § 1 entfallen die Ausdrücke „(II. Abschnitt)“ und „(III. Abschnitt)“.

3. Im § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(Klasse)“.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

6. Im § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „zuständigen“.

7. Im § 11 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „erbracht haben“ vom Ende des Satzes nach das Wort „Wehrdienstleistungen“ verschoben.

8. Im § 11 Abs. 2 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

           1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

           2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

           3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen.“

9. § 11a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

           1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

           2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

                a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

               b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

           3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.

           4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

10. Im § 13 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Abs. 1 und 2)“.

11. Im § 14 und im § 15 Abs. 3 werden die Gedankenstriche jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

12. Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Fälle des §11a Abs. 1 Z 2 lit. b.“

13. Im § 17 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) Der Kurztitel, § 1, § 3 Abs. 2 und 6, § 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 sowie § 15 Abs. 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 9 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 1995 (SperrGG 1995), BGBl. Nr. 260“ durch die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 Z 4 wird die Zitierung „SperrGG 1995“ durch die Zitierung „SperrGG 2002“ ersetzt.

4. Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung „§§ 57 und 58 WG“ durch die Zitierung „§§ 47 und 48 WG 2001“ ersetzt.

5. Dem § 33 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.“

6. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

           1. der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

           2. sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.“

7. § 34 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.“

8. Im § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 3 sowie im § 52 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt ersetzt.

9. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,“

10. Im § 47 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422,“ durch die Zitierung „§ 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.

11. Im § 48 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zitierung „nach Abs. 1“ durch die Zitierung „nach Abs. 2“ ersetzt.

12. Im § 50 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954“ durch die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954,“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 6 WG“ durch die Zitierung „§ 4 WG 2001“ ersetzt.

14. Im § 61 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

15. § 61 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 8

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

           1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

           2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

           3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.“

3. Im §7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, wird aufgehoben.