Vorblatt

Probleme:

Durch die Neuregelung des Vergaberechts können die Länder die Zuständigkeit im Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren den unabhängigen Verwaltungssenaten zuweisen. Diese hätten aber in allen Fällen, insbesondere auch im Unterschwellenbereich, durch Kammern zu entscheiden.

Seit vielen Jahren wird von den Ländern die Anhebung der für Strafverfügungen und Anonymverfügungen maßgebenden Obergrenzen gefordert, um durch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser abgekürzten Verfahren eine Entlastung der Verwaltungsstrafbehörden zu erzielen. Die derzeit vorgesehene Betragsgrenze für Organstrafverfügungen hat in der Praxis kaum ein Anwendungsgebiet, da für die praktisch bedeutsamen Bereiche sondergesetzlich andere, fast ausnahmslos höhere Beträge festgesetzt sind.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit wie auch die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf das Ende des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Für das Verwaltungsstrafrecht gilt ein Täter aber bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres als Jugendlicher.

Lösung:

Ergänzung der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 enthaltenen Bestimmungen über die Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate.

Anhebung der Strafhöchstbeträge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen.

Herabsetzung der Altersgrenze für jugendliche Täter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches der abgekürzten Verfahren wird es im Bereich der eher geringfügigen Verwaltungsübertretungen zu erheblichen Vereinfachungs- und Entlastungseffekten bei den Verwaltungsstrafbehörden und damit in erster Linie zu Einsparungen für die Länder in der Größenordnung von 6,44 Millionen Euro kommen. Bei Ausschöpfung der Möglichkeiten des EDV‑Einsatzes im Bereich der Erlassung von Anonymverfügungen kann es sogar zu Einsparungen für die Länder in der Größenordnung von 7,62 Millionen Euro kommen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Nach dem in Art. 1 Z 1 vorgeschlagenen § 67a Abs. 1 letzter Satz AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) und über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren durch Einzelmitglied.

2. Seit 1997 haben die Länder die Anhebung des Strafrahmens für Strafverfügungen von 3 000 S (seit 1. Jänner 2002: 218 Euro) auf 5 000 S gefordert. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 wurde die Anhebung der Strafrahmen für die Straf- und Anonymverfügungen neuerlich eingefordert. Im Versendungsschreiben zum Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes 2001 wurden die zur Begutachtung eingeladenen Stellen ersucht, zur Frage einer Anhebung der Betragsgrenzen für die Anwendung des abgekürzten Verfahrens nach den §§ 47 ff. und 49a VStG Stellung zu nehmen, und ausgeführt, dass im Sinne der Ländervorschläge die Betragsgrenzen für die Strafverfügung (§ 47 Abs. 1 VStG, damals 3 000 S, jetzt 218 Euro), für die Computer-Strafverfügung (§ 47 Abs. 2 VStG, damals 2 000 S, jetzt 145 Euro) und für die Anonymverfügung (§ 49a VStG, damals 1 000 S, jetzt 72 Euro) jeweils um rund 2 000 S angehoben werden könnten, was etwa Beträge von 365, 300 und 220 Euro ergäbe; dadurch sollten die Vorteile dieser Verfahrensarten für Bürger und Verwaltung in größerem Umfang nutzbar gemacht werden. Diese im Versendungsschreiben zur Diskussion gestellten Überlegungen stießen im Wesentlichen auf Zustimmung. Lediglich zur Höhe der vorgeschlagenen Anhebung der Höchstgrenze für Anonymverfügungen gab es auch ablehnende Stellungnahmen. Im Zuge der weiteren Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Verwaltungsreform wurde zugesagt, die Erhöhung der Höchstgrenzen für Strafverfügungen und Anonymverfügungen neuerlich zu prüfen.

3. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurden die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit wie auch die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf das Ende des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Somit ist ein Täter nach geltendem Recht für das gerichtliche Strafrecht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für das Verwaltungsstrafrecht noch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres Jugendlicher. Das Jugendgerichtsgesetz 1988 hatte die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts – mit Blick auf das Volljährigkeitsalter – von 18 auf 19 Jahre erhöht. Der Gesetzgeber der Verwaltungsstrafgesetz­novelle BGBl. Nr. 358/1990 vollzog diese Änderung für das Verwaltungsstrafrecht nach. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Altersgrenze im Verwaltungsstrafrecht wieder auf 18 Jahre herabgesetzt wird.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anhebung der mit Strafverfügung und Anonymverfügung festsetzbaren Geldstrafen ist mit einer Zunahme abgekürzter Verfahren nach § 47 und § 49a VStG und damit verbunden mit einem Rückgang ordentlicher Verfahren zu rechnen, die in der Regel einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern. Die Länder erwarten sich von der vorgeschlagenen Anhebung der Betragsgrenzen ein beträchtliches Einsparungspotential, das zusammen mit der Einführung einer vollelektronischen Aktenführung im Verwaltungsstrafverfahren wirksam werden soll. Wenn man den Berechnungen des Amtes der NÖ Landesregierung folgt, so würde sich aus der Anhebung der Höchstbeträge bei den Straf- und Anonymverfügungen zusammen mit anderen – weitgehend bereits im Verwaltungsreformgesetz 2001 vorgesehenen – Maßnahmen (wie den erweiterten Möglichkeiten, von der Erstattung einer Anzeige oder der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, und der Anhebung der Wertgrenze für die Kammerzuständigkeit sowie der Wertgrenze für das Absehen von einer Berufungsverhandlung im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) und der elektronischen Aktenführung Einsparungen für die Länder in der Höhe von 198 Millionen Schilling (14,39 Millionen Euro) ergeben.

Für die von der hier vorgeschlagenen Novelle umfassten Änderungen ergeben sich für die Länder folgende, unter hauptsächlicher Benützung der Berechnungen des Landes Niederösterreich geschätzte Einsparungen (Näheres siehe im Besonderen Teil):

Anhebung der Höchstgrenze für Strafverfügungen............................................................

2,34 Millionen Euro

Anhebung der Höchstgrenze für Anonymverfügungen....................................................

4,10 Millionen Euro

Summe.........................................................................................................................................

6,44 Millionen Euro

Demgegenüber ergibt sich bei Ausschöpfung der Möglichkeiten des EDV-Einsatzes folgende Berechnung:

Anhebung der Höchstgrenze für Strafverfügungen............................................................

2,34 Millionen Euro

Anhebung der Höchstgrenze für Anonymverfügungen....................................................

5,28 Millionen Euro

Summe.........................................................................................................................................

7,62 Millionen Euro

Diese Beträge verstehen sich ohne Abfertigungs- bzw. Pensionsvorsorge (6% für Vertragsbedienstete, 30% für Beamte).

Auf Seiten des Bundes ist nur ein Bruchteil dieses Betrages, allenfalls in Höhe von einigen 100 000 Euro, auf Seiten der Gemeinden kein nennenswerter Einsparungseffekt zu erwarten.

Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999.

Im Übrigen sind keine nennenswerten finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften oder Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Verfahrens vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern aus Art. 129b Abs. 6 B-VG und hinsichtlich der Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aus Art. 129b Abs. 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 67a Abs. 1 letzter Satz):

Nach der vorgeschlagenen Regelung entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) und über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren im Oberschwellenbereich (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) und Unterschwellenbereich durch Einzelmitglied.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 12):

Die Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 soll mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2):

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurden die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit wie auch die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf das Ende des 18. Lebensjahres herabgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, und § 1 Z 2 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 19/2001). § 4 Abs. 2 VStG blieb unverändert. Somit ist ein Täter für das gerichtliche Strafrecht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für das Verwaltungsstrafrecht noch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres Jugendlicher.

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 hatte die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts – mit Blick auf das Volljährigkeitsalter – von 18 auf 19 Jahre erhöht. Der Gesetzgeber der Verwaltungsstrafgesetznovelle BGBl. Nr. 358/1990 vollzog diese Änderung für das Verwaltungsstrafrecht nach. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Altersgrenze im Verwaltungsstrafrecht wieder auf 18 Jahre herabgesetzt wird.

Diese Änderung wirkt sich mittelbar namentlich auf § 53e VStG (Trennung jugendlicher und erwachsener Häftlinge, analoge Anwendung der Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug) und § 58 Abs. 2 VStG (Höchstdauer von Freiheitsstrafen) aus; für die Anwendung der §§ 58 ff. VStG (verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für Jugendliche) ist sie im übrigen von geringer Bedeutung, da diese Bestimmungen großteils einen gesetzlichen Vertreter und damit in der Regel die Minderjährigkeit des Jugendlichen voraussetzen.

Das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 19/2001, hat indes nicht nur die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf das Ende des 18. Lebensjahres herabgesetzt, sondern auch besondere Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) geschaffen. Diese besonderen Verfahrensbestimmungen haben im VStG größtenteils keine Entsprechung. Es erscheint im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht nötig, eine eigene Kategorie der jungen Erwachsenen einzuführen.

Zu Z 2 (§ 47):

Im Jahre 1997 haben die Länder in einem gemeinsamen Änderungsvorschlag zum Verwaltungsstrafgesetz die Anhebung des derzeit geltenden Strafrahmens für Strafverfügungen von 3 000 S (seit 1. Jänner 2002: 218 Euro) auf 5 000 S gefordert. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 konnte in diesem Punkt jedoch keine Einigung erzielt werden. In ihrer Sitzung am 17. März 1998 fasste die Landesamtsdirektorenkonferenz den Beschluss, die Anhebung des Strafrahmens auf 5 000 S neuerlich einzufordern. Auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, wurde die Anhebung der Strafrahmen für die Straf- und Anonymverfügungen wiederholt verlangt. Im Versendungsschreiben zum Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes 2001 hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst die zur Begutachtung eingeladenen Stellen ersucht, zur Frage einer Anhebung der Betragsgrenzen für die Anwendung des abgekürzten Verfahrens nach den §§ 47 ff. und 49a VStG Stellung zu nehmen; durch die Anhebung der Höchstbeträge sollten die Vorteile dieser Verfahrensarten für Bürger und Verwaltung in größerem Umfang nutzbar gemacht werden. Diese im Versendungsschreiben zur Diskussion gestellten Überlegungen stießen im Hinblick auf die Anhebung der Betragsgrenzen für Strafverfügungen auf breite Zustimmung.

Die vorgeschlagene Änderung des § 47 Abs. 1 berücksichtigt die langjährigen Forderungen der Länder und sieht eine Erhöhung der mit Strafverfügung höchstens festsetzbaren Geldstrafe von 218 Euro auf 365 Euro und eine dem bisherigen Verhältnis entsprechende Erhöhung des Wertes von beschlagnahmten Sachen, auf deren Verfall in der Strafverfügung erkannt werden kann, von 72 Euro auf 120 Euro vor. Korrespondierend dazu wird auch die Anhebung des durch die sogenannte „Computerstrafverfügung“ festsetzbaren Betrages von 145 Euro auf 300 Euro vorgeschlagen.

Das mit dieser Maßnahme erzielbare Einsparungspotenzial kann wie folgt angegeben werden:

Bei der vorgesehenen Anhebung der Höchstgrenze für Strafverfügungen wäre zufolge einer vom Land Niederösterreich für den Bereich der niederösterreichischen Landesverwaltung durchgeführten Studie ein Vorgehen mit Strafverfügung bei etwa einem Drittel der Verwaltungsstrafverfahren, die derzeit mit Straferkenntnis enden, möglich. Allerdings wäre im Fall eines Einspruches dennoch ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Kann nach derzeitiger Rechtslage die Einspruchsquote mit 15% angenommen werden, so sind im neu eröffneten Strafbetragssegment 20 bis 25% realistisch, sodass sich die Zahl der ordentlichen Verfahren nur um etwa 25% vermindern würde. Dies wäre für Niederösterreich ein Einsparungspotenzial von 0,624 Millionen Euro (wobei der frustrierte Aufwand für Strafverfügungen, die durch Einspruch außer Kraft treten, vernachlässigt wird). Eine Hochrechnung dieses Betrages auf die Verwaltungen aller Länder mit dem Faktor 5 ergibt Einsparungen von 3,24 Millionen Euro.

Die Erlassung einer Strafverfügung anstelle eines Straferkenntnisses mit gleichem Strafbetrag führt zum Entfall des zehnprozentigen Kostenbeitrages nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Bei Annahme eines durchschnittlichen Strafbetrages von 300 Euro in dem von 218 bis 365 Euro reichenden Segment und einer derzeitigen Einbringlichkeit von 80% ergibt sich für Niederösterreich ein Einnahmenentfall von 0,18 Millionen Euro, für die Gesamtheit der Länder (unter Anwendung des Faktors 5) von 0,9 Millionen Euro, sodass ein Einsparungssaldo von 2,34 Millionen Euro verbleibt.

Ein Einsparungspotenzial ergibt sich auch für die Bundesverwaltung, wenngleich die Zahl der von dieser geführten Verwaltungsstrafverfahren wesentlich geringer ist. Nach einer Erhebung der Bundespolizeidirektion Wien könnte bei zirka 4% der im ordentlichen Verfahren erledigten Verwaltungsstrafsachen mit dem Institut der Strafverfügung vorgegangen werden, würde man die Höchstgrenze auf 365 Euro anheben; unter Berücksichtigung der Einspruchsquote verbliebe eine Reduktion der ordentlichen Verfahren um wenig mehr als 3%.

Mit Einsparungen ist auch im Bereich der Gemeinden, und zwar der Städte mit eigenem Statut (als Träger der Bezirksverwaltung) zu rechnen. Da jedoch für die Gebiete der Städte mit eigenem Statut in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle die Bundespolizeibehörden Verwaltungsstrafbehörden sind, ist das Einsparungspotenzial als noch erheblich geringer als in der Bundesverwaltung anzusehen.

Da die Computerstrafverfügung von den meisten Verwaltungsstrafbehörden gar nicht und nur von der Bundespolizeidirektion Wien in großem Umfang genützt wird, erscheinen nähere Überlegungen über das mit der vorgeschlagenen Anhebung des diesbezüglichen Höchstbetrages erschließbare Einsparungspotenzial entbehrlich.

Zu Z 3 (§ 49a Abs. 1):

Zu dem im Versendungsschreiben zum Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes 2001 ebenfalls zur Diskussion gestellten Vorschlag der Länder, auch die Betragsgrenze für die Anonymverfügung (§ 49a VStG, damals 1 000 S, jetzt 72 Euro) um rund 2 000 S anzuheben, gab es hinsichtlich des vorgeschlagenen Ausmaßes der Anhebung auch ablehnende Stimmen, da das Instrument der Anonymverfügung nur für Bagatelldelikte vorgesehen sei.

Hiezu ist zu erwägen:

Dem Institut der Anonymverfügung liegt der Gedanke zugrunde, dass sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täter erfordern (§ 49a Abs. 2 Z 2 VStG). Diese Voraussetzung bleibt weiterhin maßgeblich. Es versteht sich, dass bei größerer Schwere der Tat, die in einem höheren Strafbetrag ihren Ausdruck findet, in einer größeren Zahl von Fällen eine Bedachtnahme auf die Person des Täter erforderlich ist. Eine verantwortungsbewusste Handhabung dieses Kriteriums durch die Verwaltungsstrafbehörden vorausgesetzt, erscheint die wenn auch erhebliche Anhebung der Grenze für Anonymverfügungen vertretbar.

Das mit dieser Maßnahme erzielbare Einsparungspotenzial wurde vom Land Niederösterreich für den Bereich der niederösterreichischen Landesverwaltung wie folgt ermittelt:

Im Bereich des Verkehrsrechts entfiel im Betrachtungszeitraum auf eine Strafverfügung ein Zeitaufwand von 26 Minuten, dem ein Personalaufwand von 13,11 Euro pro Erledigung entsprach. Der korrespondierende Aufwand für Anonymverfügungen betrug 2,93 Euro, das ist um 78% weniger. Bei Ausschöpfung der Möglichkeiten des EDV‑Einsatzes im Bereich der Erlassung von Anonymverfügungen wurde sogar eine Reduktion von 95% für wahrscheinlich gehalten. Für den Bereich der Niederösterreichischen Landesverwaltung ergab dies Einsparungen von 1,35 Millionen Euro (= 78%) bzw. 1,64 Millionen Euro (= 95%). Eine Hochrechnung dieser Zahlen auf die Verwaltungen aller Länder mit dem Faktor 5 ergibt Einsparungen von 6,75 Millionen Euro (= 78%) bzw. 8,2 Millionen Euro (= 95%).

Allerdings vermindern sich diese Einsparungen, wenn man berücksichtigt, dass in einer Anzahl von Fällen eine Anonymverfügung nicht in Betracht kommt, weil der Täter bekannt (§ 49a Abs. 2 VStG) oder eine Bedachtnahme auf die Person des Täters erforderlich (§ 49a Abs. 2 Z 2 VStG) ist. Bei einer Verdreifachung des Höchstbetrages ist mit einem wesentlich größeren Anteil der Fälle zu rechnen, in denen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, oder die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, eine Bedachtnahme auf die Person des Täter erfordern (§ 49a Abs. 2 Z 2 VStG). Wird etwa angenommen, dass demnach zB 20% der derzeit durch Strafverfügung erledigten Fälle für die Erledigung durch Anonymverfügung ausscheiden, so ergeben sich Einsparungen von bloß noch 5,4 Millionen Euro (= 78%) bzw. 6,57 Millionen Euro (= 95%).

Ferner ist davon auszugehen, dass in etwa 15% der Fälle, in denen eine Anonymverfügung erlassen wurde, mangels fristgerechter Bezahlung des Strafbetrages dennoch der Täter auszuforschen ist; hienach verbleiben Einsparungen von immerhin noch 4,1 Millionen Euro (= 78%) bzw. 5,28 Millionen Euro (= 95%) bei den Ländern.

Mit Einsparungen ist tendenziell auch auf Bundesseite, und zwar vor allem im Bereich der Bundespolizeidirektionen zu rechnen. Die quantitativ weitaus bedeutendste Verwaltungsstrafbehörde ist die Bundespolizeidirektion Wien, von der im Jahr 2000 210.641 Delikte mittels Anonymverfügung geahndet, (im Bereich der Verkehrsstrafsachen) rund 80 000 Computerstrafverfügungen und zirka 53 500 Strafverfügungen erlassen sowie rund 25 000 Straferkenntnisse (darin schätzungsweise 15% auf Grund von Einsprüchen gegen Strafverfügungen) gefällt wurden. Da hier der Bereich, in dem die Erhöhung der Anonymverfügungshöchstgrenze zum Tragen käme, weitgehend durch Computerstrafverfügungen abgedeckt ist, wird nur mit einem geringen Rationalisierungspotenzial gerechnet.

Einsparungsmöglichkeiten ergeben sich theoretisch auch im Bereich der Gemeinden, und zwar der Städte mit eigenem Statut. Da in diesem Bereich jedoch verhältnismäßig wenige Verwaltungsübertretungen anfallen und bei diesen sich die Alternative zwischen Strafverfügung und Anonymverfügung auch bei Erhöhung der Betragsgrenze kaum stellen wird, ist dieses Einsparungspotenzial als bedeutungslos anzusehen.

Zu Z 4 (§ 50 Abs. 1):

Die derzeit vorgesehene Betragsgrenze von 23 Euro hat in der Praxis kaum ein Anwendungsgebiet, da für die praktisch bedeutsamen Bereiche sondergesetzlich andere, fast ausnahmslos höhere Beträge festgesetzt sind. So gilt für Verkehrsdelikte nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 100 Abs. 5a) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (§ 134 Abs. 3) ein Höchstbetrag von 36 Euro, in einzelnen anderen Bereichen gibt es noch höhere Organstrafen. Es erscheint daher – entsprechend auch einem von Länderseite unterbreiteten Vorschlag – angezeigt, den Höchstbetrag nach dem VStG wenigstens auf das für Verkehrsdelikte geltende Niveau anzuheben.

Da die Regelung des VStG, wie ausgeführt, derzeit weitestgehend durch Sonderbestimmungen zurückgedrängt ist, sind von der vorgeschlagenen Änderung keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Zu Z 5 (§ 52b):

Durch Art. 4 Z 14 der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, ist mit 1. Jänner 2002 die bis dahin geltende Sonderregelung für jene niederösterreichischen Behörden, die ihren Sitz in Wien hatten, entfallen, da mittlerweile sämtliche als Strafbehörden in Betracht kommenden niederösterreichischen Behörden ihren Sitz in Niederösterreich haben (vgl. die Erläuterungen der RV 732 BlgNR XXI. GP, S 11) und diese Sonderregelung somit keinen praktischen Anwendungsbereich mehr gehabt hat. § 52b dritter Satz VStG enthält eine gleichartige Regelung für die örtliche Zuständigkeit der UVS im Hinblick auf Devolutionsanträge. Da auch diese Regelung aus den angeführten Gründen keinen Anwendungsbereich mehr hat, soll sie ebenfalls entfallen.

Zu Z 6 (§ 66b Abs. 12):

Die Änderungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sollen mit 1. August 2002 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Zuständigkeit; Besetzung

Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

§ 67a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

           1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;

           1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;

           2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

           2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied. Im Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx) und über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren entscheiden sie durch Einzelmitglied.

(2) …

(2) …

§ 82. (1) bis (11)

§ 82. (1) bis (11)

 

(12) § 67a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 4. (1) …

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

§ 4. (1) …

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 218 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 72 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 145 Euro verhängen darf.

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 365 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 120 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 300 Euro verhängen darf.

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 72 Euro vorschreiben darf.

(2) bis (9) …

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 220 Euro vorschreiben darf.

(2) bis (9) …

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 22 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchst­betrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 36 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 52b. § 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Wenn der der Unterbehörde zugewiesene Sprengel zur Gänze außerhalb des Landes liegt, in dem diese ihren Sitz hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes örtlich zuständig, in dem der Sprengel liegt.

§ 52b. § 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

§ 66b. (1) bis (11) …

§ 66b. (1) bis (11) …

(12) Die §§ 4 Abs. 2, § 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.