1129 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 2002

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (781 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaus­haltsgesetz geändert wird

Die Flexibilisierungsklausel gemäß § 17a in Verbindung mit § 100 Abs. 20 und 21 BHG sieht eine Befristung ihrer Anwendung bis 31. Dezember 2003 vor. Diese Befristung sollte es ermöglichen, vor einer unbefristeten Einführung dieses Instrumentes Erfahrung in der Praxis zu sammeln, inwieweit die gewünschten Effekte (insbesondere eine Verbesserung der Verwaltungsabläufe, Budget- und Leistungs­ziele) erreicht werden.

Diese Erprobungsphase einzelner Projekte im Bereich des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gezeigt, dass die Anwendung der Flexibilisierungsklausel nicht nur zu einer Verbesserung der Leistungs- und Budgetziele geführt hat, sondern auch volle Akzeptanz bei den betroffenen Organisationseinheiten gefunden hat.

Überdies hat sich im Rahmen der von der Bundesregierung initiierten Bestrebungen zur Verwaltungsreform gezeigt, dass diese Bestimmung viele wesentliche Kriterien eines New Public Management beinhaltet.

Mit Auslaufen der Flexibilisierungsklausel wäre die Weiterführung nicht mehr möglich, daher soll die Aufhebung der Befristung es ermöglichen, auch in Zukunft von diesem Steuerungsinstrument im Interesse einer effizienten und modernen Verwaltung Gebrauch zu machen.

Der gegenständliche Entwurf beinhaltet die Aufhebung der Befristung der Flexibilisierungsklausel. Dadurch soll die Weiterführung der bereits bestehenden Projekte und die Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch weitere Organisationseinheiten sichergestellt werden.

Das Bundeshaushaltsrecht fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von diesem ausgenommen.

Die Befristung durch Verfassungsbestimmung war notwendig, da sich § 100 Abs. 21 auf die in der Flexibilisierungsklausel enthaltenen Verfassungsbestimmungen bezieht. Die Aufhebung der Befristung hat daher ebenfalls durch eine Verfassungsbestimmung zu erfolgen.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 8. November 2001 und am 14. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Gerhard Hetzl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Rudolf Edlinger, Ing. Kurt Gartlehner, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Hermann Böhacker, Ernst Fink, der Ausschussobmann Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm Mag. Josef Mühlbachler und Hermann Böhacker einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu § 17a Abs. 1, 5 und 6:

Nunmehr soll das haushaltsleitende Organ federführend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jene Organisationseinheit (das kann auch das gesamte haushaltsleitende Organ sein) bestimmen können, bei denen die Flexibilisierungsklausel mit ihren haushaltsrechtlichen Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gelangt.

Weiters wird der Zeitraum, in dem der Ausgleich eines negativen Unterschiedsbetrages durch die Organisationseinheit möglich sein soll, auf drei Finanzjahre verlängert. Kann in diesem Zeitraum kein derartiger Ausgleich erfolgen, ist im vierten Finanzjahr vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden, ob die Organisationseinheit in der Flexibilisierungsklausel verbleiben soll und die Bedeckung gemeinsam festgelegt wird oder ob die Organisationseinheit wieder aus der Flexibilisierungsklausel herausgenommen werden soll.

Bei Budgetverbesserungen soll nunmehr das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jenen Anteil bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden soll. Dabei sind Verbesserungen, die auf endogene Faktoren zurückzuführen sind, vom haushaltsleitenden Organ jedenfalls zur Gänze der Organisationseinheit zuzurechnen, um den Anreiz zu einem wirtschaftlichen Handeln sicherzustellen.

Die Art und das Ausmaß der Verwendung des sodann verbleibenden Anteils der Verbesserung soll vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Zu § 100 Abs. 27 bis 29:

Durch den zeitlichen Ablauf ist eine Anpassung der Aufhebung der Befristung der Flexibilisierungsklausel erforderlich geworden.

Die Neuerungen in § 17a Abs. 1, 5 und 6 sollen mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.“

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 05 14

            Ernst Fink  Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

       Berichterstatter                Obmann