Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1 lautet:

„§ 17a. (1) (Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Abs. 7) und nach Maßgabe des Beitrages der Organisationseinheit zur Verbesserung jenen Anteil des verbleibenden positiven Unterschiedsbetrages zu bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden soll. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.“

3. § 17a Abs. 6 lautet:

„(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 100 Abs. 20 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.“

5. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben; § 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

6. Dem § 100 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 17a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“